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Notwendige Verteidigung & Pflichtverteidigung, §§ 140, 141 StPO

Strafverteidiger in schwarzer Robe bespricht mit seinem Mandanten auf der Anklagebank eine Akte im Gerichtssaal

A wird nach einer Schlägerei vor einer Bar festgenommen und soll am nächsten Morgen dem Haftrichter vorgeführt werden. Einen Anwalt kennt er nicht. Das Gericht bestellt ihm trotzdem einen Verteidiger, noch bevor der Richter über den Haftbefehl entscheidet. Nur: Wer bezahlt diesen Anwalt, wenn A am Ende verurteilt wird?

§ 140 StPO regelt die notwendige Verteidigung. In den dort genannten Fällen darf ein Strafverfahren nicht ohne Verteidiger laufen. Hat der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger, bekommt er nach § 141 StPO einen Pflichtverteidiger. Auf Antrag oder von Amts wegen. § 140 Abs. 1 StPO zählt elf Fälle auf. Absatz 2 fängt mit einer Generalklausel alle weiteren schweren oder schwierigen Verfahren auf.

In der Klausur begegnet dir die Norm vor allem in der Revision. Fehlt der notwendige Verteidiger in der Hauptverhandlung, ist das Urteil angreifbar, ohne dass du ein Beruhen prüfen musst.

Auf einen Blick:

  • § 140 Abs. 1 StPO: elf Katalogfälle, darunter die erwartete Hauptverhandlung vor Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht, der Verbrechensvorwurf und die Vorführung vor den Haftrichter.
  • § 140 Abs. 2 StPO: Schwere der Tat oder der Rechtsfolge (nach der Rechtsprechung meist ab rund einem Jahr Freiheitsstrafe), schwierige Sach- oder Rechtslage, fehlende Fähigkeit zur Selbstverteidigung.
  • Bestellung: auf Antrag nach § 141 Abs. 1 StPO, ohne Antrag nur in den vier Fällen des § 141 Abs. 2 StPO; den Anwalt darf der Beschuldigte nach § 142 Abs. 5 StPO selbst benennen.
  • Kosten: Die Staatskasse zahlt den Pflichtverteidiger zunächst, bei einer Verurteilung trägt der Verurteilte die Vergütung nach § 465 StPO.
  • Revision: Eine Hauptverhandlung ohne notwendigen Verteidiger ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

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StPO § 140: Notwendige Verteidigung im Überblick

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn einer der elf Katalogfälle des § 140 Abs. 1 StPO erfüllt ist. Oder wenn die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO greift. Dann muss der Beschuldigte einen Verteidiger haben. Wählt er selbst keinen, bestellt ihm das Gericht einen Pflichtverteidiger. Im Ermittlungsverfahren geschieht das meist auf seinen Antrag. Spätestens mit der Aufforderung zur Erklärung über die Anklageschrift kommt der Verteidiger auch ohne Antrag (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO).

Die Norm sichert ein faires Verfahren. Der Beschuldigte soll auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen können. So leitet es der BGH aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Auf die notwendige Verteidigung in der Hauptverhandlung kann er deshalb nicht verzichten. Verhandelt wird dann mit Verteidiger. Auch wenn der Angeklagte lieber allein auftreten würde.

Entscheidungsbaum: Katalogfall nach § 140 Abs. 1 StPO oder Generalklausel des Absatzes 2 führt zur notwendigen Verteidigung, ohne Wahlverteidiger folgt der Pflichtverteidiger nach § 141 StPO
Abb. 1: Prüfungsweg von § 140 Abs. 1 und 2 StPO bis zur Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 141 StPO.

Wortlaut von § 140 StPO

Schlag die Norm am besten kurz auf. Seine Nummern tauchen im ganzen Artikel wieder auf.

§ 140 StPO Notwendige Verteidigung

„(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist; 5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; 9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; 10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint; 11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.“

„(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.“

Absatz 3 ist seit der Reform von 2019 weggefallen.

Notwendige Verteidigung, Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung

Drei Begriffe, drei Ebenen. Die notwendige Verteidigung beschreibt die Lage: Das Verfahren braucht einen Verteidiger. Handelt der Beschuldigte nicht selbst, stellt der Staat diese Lage über die Pflichtverteidigung her. Den Pflichtverteidiger bestellt das Gericht. Früher sprach das Gesetz von der Beiordnung. Beide Begriffe meinen dasselbe, in der Praxis liest du „Beiordnung“ bis heute.

Den Wahlverteidiger beauftragt der Beschuldigte selbst. § 137 Abs. 1 StPO erlaubt das in jeder Lage des Verfahrens. Höchstens drei gewählte Verteidiger sind zulässig. Hat er in einem Fall der notwendigen Verteidigung schon einen Wahlverteidiger, ist die Verteidigung gesichert und kein Pflichtverteidiger nötig. Welche Stellung der Verteidiger im Verfahren überhaupt hat, erklärt die Wissensseite zum Verteidiger nach §§ 137 ff. StPO.

Übrigens: Die notwendige Verteidigung betrifft den Beschuldigten in jedem Verfahrensabschnitt. Wie er je nach Stadium heißt, zeigt der Artikel zu Beschuldigter, Angeschuldigter und Angeklagter. § 140 StPO spricht durchgehend vom Beschuldigten.

Die Reform von 2019 und die PKH-Richtlinie

Heute gilt die Fassung aus dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft seit dem 13. Dezember 2019. Es setzt die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafverfahren um, kurz PKH-Richtlinie. Sie verlangt, dass Beschuldigte schon vor der ersten Befragung durch die Polizei Zugang zu einem staatlich finanzierten Rechtsbeistand bekommen können.

Für dich als Klausurbearbeiter zählen vor allem vier Änderungen. In § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO kam das Schöffengericht dazu. Nr. 4 erfasst jetzt jede Vorführung zur Haftentscheidung. Bei Nr. 5 entfiel die frühere Mindestdauer von drei Monaten in der Anstalt. Und § 141 StPO verlegte die Bestellung weit nach vorn ins Ermittlungsverfahren, gekoppelt an einen Antrag des Beschuldigten. Ältere Lehrbücher und Skripte aus der Zeit vor 2020 geben noch den alten Stand wieder, prüf also die Auflage.

Die Fälle der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO

§ 140 Abs. 1 StPO ist ein abschließender Katalog. Liegt eine Nummer vor, steht die notwendige Verteidigung fest, ein Ermessen hat das Gericht nicht. Angeknüpft wird an das Gericht, vor dem verhandelt wird, an die Schwere des Vorwurfs und an eine besondere Lage des Beschuldigten. Haft etwa, oder eine Behinderung.

Hier alle elf Nummern mit je einem typischen Beispiel.

Nr.FallBeispiel
1Hauptverhandlung vor Schöffengericht, LG oder OLG erwartetAnklage wegen Betrugs mit Straferwartung von drei Jahren
2Verbrechen zur Last gelegtVorwurf des Raubes, § 249 StGB
3Berufsverbot möglichÄrztin wegen Abrechnungsbetrugs angeklagt
4Vorführung zur HaftentscheidungVorführung vor den Ermittlungsrichter nach Festnahme
5Beschuldigter in einer AnstaltStrafhaft in anderer Sache
6Unterbringung zur BegutachtungBeobachtung in der Psychiatrie nach § 81 StPO
7Sicherungsverfahren erwartetschuldunfähiger Täter, Unterbringung beantragt
8Verteidiger ausgeschlossenAusschluss nach §§ 138a ff. StPO
9Verletztenbeistand beigeordnetNebenklägerin mit Opferanwältin
10bedeutsame richterliche VernehmungErmittlungsrichter vernimmt den zentralen Belastungszeugen
11seh-, hör- oder sprachbehindertgehörloser Beschuldigter beantragt Bestellung

Hauptverhandlung vor Schöffengericht, Landgericht oder OLG

Nr. 1 stellt auf eine Prognose ab. Es muss „zu erwarten“ sein, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem dieser Gerichte stattfindet. Nr. 1 greift also schon im Ermittlungsverfahren. Lange bevor Anklage erhoben ist. Maßgeblich ist, welches Gericht nach den Zuständigkeitsregeln des GVG voraussichtlich verhandeln wird.

Praktisch heißt das: Nur beim Strafrichter am Amtsgericht fehlt der Automatismus. Der Strafrichter entscheidet nach § 25 GVG über Vergehen. Voraussetzung: Mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe sind nicht zu erwarten. Darüber verhandelt das Schöffengericht. Werden mehr als vier Jahre erwartet, ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Landgericht zuständig. Einzelheiten zum Instanzenzug findest du im Artikel zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und ihren Zuständigkeiten.

Skala der Straferwartung: Strafrichter bis 2 Jahre, Schöffengericht über 2 bis 4 Jahre, Landgericht über 4 Jahre, Faustregel 1 Jahr für § 140 Abs. 2 StPO
Abb. 2: Straferwartung, zuständiges Gericht und die Schwellen des § 140 StPO auf einer Jahresachse.

Verbrechen, Berufsverbot, Haft und Anstalt

Nr. 2 verlangt, dass dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Es kommt auf den Vorwurf an, nicht auf das spätere Urteil. Wie die abstrakte Betrachtung funktioniert, zeigt der Artikel zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB. Nr. 3 erfasst Verfahren, die zu einem Berufsverbot nach § 70 StGB führen können.

Nr. 4 betrifft den Hook-Fall. Hier geht es um die Vorführung nach §§ 115, 115a, 128 Abs. 1 oder § 129 StPO. Wird der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt, ist die Verteidigung notwendig. Das gilt für die Vorführung nach einem Haftbefehl genauso wie nach einer vorläufigen Festnahme. Was danach in der Untersuchungshaft nach § 112 StPO geprüft wird, steht im eigenen Artikel.

Zwei Justizwachtmeister führen einen Mann in Handschellen durch einen sonnigen Gerichtsflur
Abb. 3: Vorführung eines Festgenommenen zur Haftentscheidung, ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO.

Nr. 5 erfasst jeden Beschuldigten, der sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet. Dazu zählen Untersuchungshaft, Strafhaft in einer anderen Sache und die Unterbringung im Maßregelvollzug. Seit 2019 genügt jeder solche Aufenthalt, eine Mindestdauer gibt es nicht mehr. Der Gedanke dahinter: Ein Beschuldigter in der Anstalt kann Beweise kaum selbst beschaffen. Zeugen aufsuchen kann er auch nicht.

Sicherungsverfahren, Verteidigerausschluss, Nebenklage und richterliche Vernehmung

Nr. 6 und Nr. 7 schützen Beschuldigte, deren psychischer Zustand im Raum steht. Kommt zur Vorbereitung eines Gutachtens die Unterbringung nach § 81 StPO in Frage, oder ist ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO gegen einen möglicherweise schuldunfähigen Täter zu erwarten, braucht es einen Verteidiger. Nr. 8 greift, wenn der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung ausgeschlossen wurde, etwa wegen Tatbeteiligung nach §§ 138a ff. StPO.

Nr. 9 dient der Waffengleichheit. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt nach §§ 397a und 406h Abs. 3 und 4 StPO beigeordnet bekommen, etwa als Nebenkläger nach §§ 395 ff. StPO, soll der Beschuldigte der anwaltlich vertretenen Gegenseite nicht allein gegenüberstehen.

Nr. 10 betrifft eine richterliche Vernehmung, deren Bedeutung die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten gebietet. In Betracht kommt etwa die ermittlungsrichterliche Vernehmung des zentralen Belastungszeugen. Ihr Protokoll kann später in der Hauptverhandlung eine Rolle spielen. Nr. 11 schließlich setzt als einziger Katalogfall einen Antrag voraus. Ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter bekommt einen Verteidiger, wenn er die Bestellung beantragt.

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Die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO

§ 140 Abs. 2 StPO ist der Auffangtatbestand für alle Verfahren, die nicht unter den Katalog fallen. Vier Varianten stehen darin: Schwere der Tat, Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage und die Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen. Die Gerichte prüfen das in einer Gesamtschau.

Über diese Klausel können auch Verfahren vor dem Strafrichter notwendige Verteidigung auslösen. Sie reicht sogar über das Erkenntnisverfahren hinaus. Im Vollstreckungsverfahren wendet der BGH § 140 Abs. 2 StPO entsprechend an. Das betrifft etwa die Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrests (BGH, Beschluss vom 29.06.2022, StB 26/22).

Schwere der Tat und der zu erwartenden Rechtsfolge

Maßstab für die Schwere der Tat ist vor allem die drohende Rechtsfolge. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Die Oberlandesgerichte arbeiten aber mit einer Faustregel. Ab einer Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe ist ein Verteidiger in der Regel geboten. Ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ändert daran nichts.

Neben der Strafe im konkreten Verfahren zählen weitere Umstände. Droht eine Gesamtstrafe, kommt es auf ihre Höhe an. Auch mittelbare Nachteile fließen in die Gesamtschau ein, allen voran der drohende Widerruf einer Bewährung in einer anderen Sache. Stell dir B vor: Er steht wegen eines Diebstahls vor dem Strafrichter, die Straferwartung liegt bei acht Monaten. Wegen einer früheren Tat läuft aber noch eine Bewährung über 18 Monate. Verurteilt ihn der Strafrichter, droht der Widerruf. In der Summe drohen B mehr als zwei Jahre Haft. § 140 Abs. 2 StPO greift.

Strafrichterin spricht im kleinen Sitzungssaal zu einem Angeklagten, der ohne Verteidiger allein am Tisch sitzt
Abb. 4: Allein vor dem Strafrichter: Eine offene Bewährung kann § 140 Abs. 2 StPO trotzdem auslösen.

Schwierige Sach- oder Rechtslage

Schwierig ist die Sachlage, wenn die Beweisaufnahme umfangreich oder die Beweiswürdigung heikel wird. Typisch sind Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, mehrere widersprüchliche Zeugen oder Sachverständigengutachten, deren Methodik der Beschuldigte selbst nicht angreifen kann. Ein weiterer Anhaltspunkt ist die Akteneinsicht: Der Verteidiger darf nach § 147 Abs. 1 StPO die Akten einsehen. Ohne Verteidiger hat der Beschuldigte nach § 147 Abs. 4 StPO nur ein eingeschränktes Recht. Es steht unter dem Vorbehalt des Untersuchungszwecks und schutzwürdiger Interessen Dritter. Hängt die Verteidigung an der vollständigen Aktenkenntnis, spricht das für einen Verteidiger.

Und die Rechtslage? Sie ist schwierig bei ungeklärten oder umstrittenen Rechtsfragen. Typisch sind die Abgrenzung von Tatbeständen oder die Verwertbarkeit eines Beweismittels. Ein Beispiel liefert das OLG Frankfurt am Main. Angeklagt war ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Ob die Diensthandlung rechtmäßig war, hing an der umstrittenen Frage, ob die Angeklagte den Polizeieinsatz filmen durfte (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2024, 7 Ws 45/24).

Wann sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann

Die vierte Variante stellt auf die Person ab. Maßgeblich ist die individuelle Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, also seine geistigen Fähigkeiten, sein Gesundheitszustand und seine Lebenslage. Anhaltspunkte sind etwa eine rechtliche Betreuung, eine erhebliche geistige Beeinträchtigung oder fehlende Schulbildung.

Fehlende Deutschkenntnisse reichen für sich genommen nicht. Denn nach § 187 Abs. 1 GVG kann der Beschuldigte für das gesamte Verfahren unentgeltlich einen Dolmetscher verlangen. So hat es der BGH entschieden (BGH, Beschluss vom 05.04.2022, 3 StR 16/22). In der Gesamtwürdigung darf die Sprachbarriere aber mitzählen. Kommt sie zu einer schwierigen Rechtslage hinzu, wie im Fall des OLG Frankfurt, kann das den Ausschlag geben.

Für die Klausur lohnt eine Faustregel: Der Katalog des Absatzes 1 ist Subsumtion, Absatz 2 ist Argumentation. Hier holst du die Punkte, wenn du jeden Sachverhaltshinweis (Vorstrafen, offene Bewährung, Gutachten, Betreuung) einer der vier Varianten zuordnest.

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Wann wird der Pflichtverteidiger bestellt? §§ 141, 142 StPO

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, gibt es zwei Wege zum Pflichtverteidiger. Entweder beantragt ihn der Beschuldigte nach § 141 Abs. 1 StPO, oder er wird ohne Antrag in den Fällen des § 141 Abs. 2 StPO bestellt. Voraussetzung ist in beiden Varianten, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Über die Bestellung entscheidet grundsätzlich das Gericht, in Eilfällen die Staatsanwaltschaft.

WegAuslöserZeitpunkt
Antrag, § 141 Abs. 1Tatvorwurf eröffnet, Belehrung, ausdrücklicher Antragunverzüglich, spätestens vor Vernehmung oder Gegenüberstellung
Amts wegen, § 141 Abs. 2 Nr. 1Vorführung zur Haftentscheidungsobald die Vorführung ansteht
Amts wegen, § 141 Abs. 2 Nr. 2Beschuldigter in einer Anstaltsobald das bekannt wird
Amts wegen, § 141 Abs. 2 Nr. 3ersichtlich keine Selbstverteidigungim Vorverfahren, sobald ersichtlich
Amts wegen, § 141 Abs. 2 Nr. 4Aufforderung nach § 201 StPOmit Zustellung der Anklageschrift

Bestellung auf Antrag nach § 141 Abs. 1 StPO

Im Ermittlungsverfahren ist der Antrag der Regelweg. Drei Voraussetzungen gelten. Dem Beschuldigten muss der Tatvorwurf eröffnet worden sein. Er darf noch keinen Verteidiger haben. Und er muss die Bestellung nach Belehrung ausdrücklich beantragen. Dann wird ihm unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung oder einer Gegenüberstellung zu entscheiden.

Polizeibeamtin füllt im Vernehmungsraum ein Formular aus und spricht mit einem Mann, der ihr am Tisch gegenübersitzt
Abb. 5: Über den Antrag auf einen Pflichtverteidiger ist spätestens vor der Vernehmung zu entscheiden.

Geregelt ist die Belehrung in § 136 Abs. 1 StPO. Danach erfährt der Beschuldigte, dass er unter den Voraussetzungen des § 140 StPO einen Pflichtverteidiger beantragen kann. Dazu gehört ausdrücklich der Hinweis auf die Kostenfolge des § 465 StPO. Wie die Belehrung in die Vernehmung eingebettet ist, zeigt die Wissensseite zur Vernehmung des Beschuldigten. Vor Anklageerhebung stellt er den Antrag nach § 142 Abs. 1 StPO bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht vor. Wo das im Ablauf steht, erklärt der Artikel zum Ermittlungsverfahren nach §§ 160 ff. StPO.

Bestellung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO

Ohne Antrag wird der Pflichtverteidiger in vier Situationen bestellt. Erstens, sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll (Nr. 1). Zweitens, sobald bekannt wird, dass er sich auf richterliche Anordnung in einer Anstalt befindet (Nr. 2). Drittens, wenn im Vorverfahren ersichtlich ist, dass er sich insbesondere bei einer Vernehmung oder Gegenüberstellung nicht selbst verteidigen kann (Nr. 3). Viertens, sobald er gemäß § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert wird (Nr. 4). Ergibt sich die Notwendigkeit erst später, wird der Verteidiger sofort bestellt.

Nr. 4 ist der Punkt, an dem die notwendige Verteidigung unausweichlich wird. Nach Erhebung der Anklage teilt das Gericht im Zwischenverfahren dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und fordert ihn zur Erklärung auf. Von da an bekommt jeder Angeschuldigte ohne Verteidiger in einem Fall des § 140 StPO einen Pflichtverteidiger. Ein Antrag ist nicht mehr nötig. Wie sich Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren aneinanderreihen, erklärt der Überblick zum Ablauf des Strafverfahrens.

Zeitstrahl des Strafverfahrens: Bestellung auf Antrag nach Belehrung, ohne Antrag bei Haftvorführung, Anstalt oder Aufforderung nach § 201 StPO, Ende mit Rechtskraft
Abb. 6: Wann der Pflichtverteidiger im Verfahrensablauf bestellt wird, vom Tatvorwurf bis zur Rechtskraft.

§ 141 Abs. 2 StPO kennt zwei Ausnahmen. Die erste betrifft Nr. 1: Geht es um einen Haftbefehl nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2 oder § 329 Abs. 3 StPO, wird nur auf Antrag bestellt. Die zweite betrifft Nr. 2 und Nr. 3. Dort kann die Bestellung unterbleiben, wenn das Verfahren alsbald eingestellt werden soll. Weitere Ermittlungen außer Registerauskünften und beigezogenen Akten dürfen dann nicht geplant sein.

Wichtig für die Klausur: Ein Katalogfall allein löst die Bestellung vor der ersten Vernehmung nicht aus. So hat es der BGH im oben genannten Beschluss ausdrücklich festgehalten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO gebietet für sich genommen keine Bestellung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO. Ein Beispiel: Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen vorgeworfen, er stellt aber keinen Antrag. Dann darf die Polizei ihn ohne Verteidiger vernehmen. Vorausgesetzt, er kann sich selbst verteidigen.

Wer entscheidet und wer wird Pflichtverteidiger?

Die Zuständigkeit regelt § 142 Abs. 3 StPO. Vor Anklageerhebung entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, bei der Vorführung das Gericht, dem der Beschuldigte vorgeführt wird. Später ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, bei dem das Verfahren anhängig ist. Ist die Sache besonders eilig, darf nach § 142 Abs. 4 StPO auch die Staatsanwaltschaft bestellen. Sie muss dann spätestens innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen.

Den Anwalt sucht sich der Beschuldigte im Idealfall selbst aus. Das sichert § 142 Abs. 5 StPO. Vor der Bestellung bekommt er eine Frist, um einen Verteidiger zu bezeichnen. Den benannten Anwalt muss das Gericht bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher Grund liegt auch vor, wenn der Wunschverteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

Benennt der Beschuldigte niemanden, wählt das Gericht nach § 142 Abs. 6 StPO aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aus. Bestellt werden soll ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer geeigneter Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat. Gegen gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung ist nach § 142 Abs. 7 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Ausgeschlossen ist sie, wenn der Beschuldigte stattdessen den Wechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO beantragen kann.

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Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger: Wechsel und Ende der Bestellung

Im Verfahren haben Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger dieselben Rechte. Beide dürfen nach § 147 StPO die Akten einsehen und nach § 148 StPO frei mit dem Beschuldigten verkehren. Der Unterschied liegt im Mandat. Den Wahlverteidiger beauftragt und bezahlt der Beschuldigte selbst. Den Pflichtverteidiger bestellt das Gericht, und die Staatskasse vergütet ihn zunächst.

MerkmalWahlverteidigerPflichtverteidiger
GrundlageAuftrag des Beschuldigten, §§ 137, 138 StPOgerichtliche Bestellung, §§ 141, 142 StPO
Wer kommt in BetrachtRechtsanwälte, Rechtslehrer an Hochschulen mit Befähigung zum RichteramtRechtsanwalt, bevorzugt der vom Beschuldigten bezeichnete
Anzahlhöchstens dreieiner, zusätzlich bis zu zwei nach § 144 StPO
VergütungVereinbarung oder gesetzliche Gebühren, Beschuldigter zahltFestgebühren aus der Staatskasse
EndeKündigung des Mandats jederzeitAufhebung nur nach §§ 143, 143a StPO

Stellung des Verteidigers und Wahlverteidigung

Ein Vertreter des Beschuldigten im zivilrechtlichen Sinn ist der Verteidiger nicht. Er ist nach § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege, wirkt an der Wahrheitsfindung aber einseitig zugunsten seines Mandanten mit. Bestellter und gewählter Verteidiger unterscheiden sich darin nicht. Wie der Berufsweg in die Strafverteidigung aussieht, beschreibt der Artikel Strafverteidiger werden.

Wahlverteidiger können nach § 138 Abs. 1 StPO Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt sein. Andere Personen, etwa ein juristisch ausgebildeter Bekannter ohne Anwaltszulassung, brauchen die Genehmigung des Gerichts. Im Fall der notwendigen Verteidigung dürfen sie nach § 138 Abs. 2 Satz 2 StPO nur gemeinsam mit einer Person auftreten, die auch zum Pflichtverteidiger bestellt werden könnte.

Manchmal wählt der Beschuldigte einen Verteidiger, obwohl schon ein Pflichtverteidiger bestellt ist. Dann ist die Bestellung nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben. Das gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Anwalt das Mandat demnächst niederlegt und seine eigene Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.

Verteidigerwechsel nach § 143a StPO

Einen neuen Pflichtverteidiger bekommt der Beschuldigte nach § 143a Abs. 2 StPO in drei Konstellationen. Erstens: Ihm wurde nicht der fristgerecht benannte Anwalt bestellt, oder die Frist zur Auswahl war kurz. Dann kann er binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellung einen anderen, selbst bezeichneten Verteidiger verlangen. Zweitens bei der Vorführung vor das nächste Amtsgericht nach § 115a StPO. Beantragt der dort bestellte Verteidiger aus wichtigem Grund seine Entpflichtung, etwa wegen der Entfernung, wird ein neuer bestellt.

Drittens der klausurrelevante Fall. Hier ist das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört, oder aus einem sonstigen Grund ist keine angemessene Verteidigung gewährleistet. Bloße Differenzen über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen die Entpflichtung für sich genommen nicht (BGH, Beschluss vom 15.06.2021, StB 24/21). Konkret darzulegen ist, warum eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr möglich ist. Für die Revisionsinstanz gibt es einen eigenen Wechsel. § 143a Abs. 3 StPO lässt ihn binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist einen neuen, selbst bezeichneten Pflichtverteidiger beantragen. Alle Beschlüsse nach § 143a StPO sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Ende der Bestellung, zusätzliche Pflichtverteidiger und Ausbleiben

Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Sie gilt damit grundsätzlich auch für Berufung und Revision. Aufheben kann das Gericht sie nach § 143 Abs. 2 StPO, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt. Zwei Sonderregeln. War der Grund die Vorführung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO und kommt der Beschuldigte auf freien Fuß, soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden. Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist die Aufhebung nur möglich, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird.

In umfangreichen Verfahren kann das Gericht nach § 144 Abs. 1 StPO bis zu zwei zusätzliche Pflichtverteidiger bestellen, wenn das zur zügigen Durchführung erforderlich ist. Man spricht vom Sicherungsverteidiger: Er soll verhindern, dass ein monatelanger Prozess neu beginnen muss, weil ein Verteidiger ausfällt. Nicht immer ist das nötig. Der BGH verneinte die Erforderlichkeit, als der Angeklagte schon einen Pflichtverteidiger und einen Wahlverteidiger an seiner Seite hatte (BGH, Beschluss vom 17.09.2025, StB 46/25).

Und wenn der notwendige Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder die Verteidigung verweigert? Dann bestellt der Vorsitzende nach § 145 Abs. 1 StPO sofort einen anderen Verteidiger, oder das Gericht setzt die Verhandlung aus. Hat der Verteidiger die Aussetzung verschuldet, trägt er nach § 145 Abs. 4 StPO die dadurch entstandenen Kosten.

Kosten der Pflichtverteidigung: Wer zahlt den Pflichtverteidiger?

Den Pflichtverteidiger vergütet zunächst die Staatskasse. Hat ihn ein Gericht eines Landes bestellt, zahlt nach § 45 Abs. 3 RVG die Landeskasse. Endgültig bleibt die Vergütung aber nur beim Staat, wenn der Beschuldigte nicht verurteilt wird. Wird er verurteilt, gehört die Pflichtverteidigervergütung zu den Verfahrenskosten, die er nach § 465 Abs. 1 StPO tragen muss.

Damit ist auch die Frage aus dem Einstieg beantwortet. A bekommt seinen Verteidiger für die Haftvorführung, ohne ihn selbst beauftragen oder vorab bezahlen zu müssen. Wird A später verurteilt, verlangt die Staatskasse die an den Verteidiger gezahlten Gebühren von ihm zurück. Deshalb schreibt § 136 Abs. 1 StPO vor, den Beschuldigten schon bei der Belehrung auf diese Kostenfolge hinzuweisen.

Mann sitzt am Küchentisch und liest nachdenklich einen Brief, daneben eine Tasse und eine Obstschale
Abb. 7: Nach einer Verurteilung fordert die Staatskasse die Gebühren des Pflichtverteidigers zurück.

Verurteilung: Kostenpflicht nach § 465 StPO

Die Grundregel steht in § 465 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen der er verurteilt oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Eine Verurteilung in diesem Sinn liegt auch bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt oder beim Absehen von Strafe vor. Kosten des Verfahrens sind nach § 464a Abs. 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.

Auch die Vergütung des Pflichtverteidigers zählt zu diesen Auslagen. Das Gerichtskostengesetz führt sie im Kostenverzeichnis unter Nr. 9007 als „an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge“. Nach Abschluss des Verfahrens macht die Staatskasse sie im Kostenansatz gegen den Verurteilten geltend. Zahlungserleichterungen sind möglich. Bewilligt die Vollstreckungsbehörde sie für eine Geldstrafe, erstrecken sie sich nach § 459a Abs. 4 StPO auch auf die Kosten des Verfahrens.

Ein Wahlverteidiger ist für den Verurteilten meist teurer. Sein Honorar folgt der Vereinbarung oder den Rahmengebühren des RVG. Die Staatskasse streckt nichts vor.

Freispruch und Einstellung nach § 467 StPO

Anders beim Freispruch, bei der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und bei der Einstellung. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen dann die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. Die Pflichtverteidigervergütung bleibt endgültig beim Staat. Zu den notwendigen Auslagen zählt § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auch die Gebühren eines Wahlverteidigers. Erstattet werden sie nach § 91 Abs. 2 ZPO, also in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

§ 467 StPO kennt aber Ausnahmen für die eigenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten. Stellt das Gericht nach einer Ermessensvorschrift ein, kann es nach § 467 Abs. 4 StPO davon absehen, sie der Staatskasse aufzuerlegen. Bei einer endgültigen Einstellung nach vorläufiger Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO werden sie nach § 467 Abs. 5 StPO gar nicht erstattet. Einen selbst bezahlten Wahlverteidiger trägt der Beschuldigte dann also selbst. Wann nach Ermessen eingestellt werden darf, erklärt der Artikel zum Opportunitätsprinzip nach §§ 153, 153a StPO. Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts behandelt der Artikel zu § 170 Abs. 2 StPO.

Vergleich der Kostentragung: bei Verurteilung zahlt der Verurteilte, bei Freispruch die Staatskasse, bei Einstellung nach § 153a StPO trägt der Beschuldigte seinen Wahlverteidiger selbst
Abb. 8: Wer Pflichtverteidiger und eigenen Wahlverteidiger nach Verurteilung, Freispruch oder Einstellung nach § 153a StPO bezahlt.

Gebühren des Pflichtverteidigers und § 52 RVG

Aus der Staatskasse erhält der Pflichtverteidiger Festgebühren nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Sie liegen unter den Rahmengebühren eines Wahlverteidigers. Zwei Beispiele nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025: Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG beträgt 192 Euro. Für das vorbereitende Verfahren kommen nach Nr. 4104 VV RVG 158 Euro hinzu, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Für jeden Hauptverhandlungstag kommt eine Terminsgebühr hinzu.

Daneben gibt es § 52 Abs. 1 RVG. Der Pflichtverteidiger kann vom Beschuldigten die Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, ohne Vorschuss und abzüglich dessen, was die Staatskasse gezahlt hat. Durchsetzen kann er den Anspruch nach § 52 Abs. 2 RVG nur, soweit der Beschuldigte selbst einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat oder das Gericht feststellt, dass er ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts zahlen kann. Außerdem kann der Pflichtverteidiger mit seinem Mandanten eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung schließen.

Tipp

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§ 140 StPO in Klausur und Revision

In der strafprozessualen Zusatzfrage und in der Revisionsklausur des zweiten Examens taucht § 140 StPO in zwei Rollen auf. Entweder fehlte der notwendige Verteidiger in der Hauptverhandlung, dann geht es um § 338 Nr. 5 StPO. Oder die Polizei hat den Beschuldigten ohne den gebotenen Pflichtverteidiger vernommen, dann stellt sich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot. Beide Rügen sind Verfahrensrügen. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen sie die Tatsachen angeben, die den Mangel enthalten.

Verwertungsverbot bei unterbliebener Bestellung?

Was wird aus einer Vernehmung, vor der zu Unrecht kein Pflichtverteidiger bestellt wurde? Das Gesetz schweigt. Der BGH wendet die allgemeine Abwägungslehre an. Eine zu Unrecht unterbliebene Bestellung führt danach nicht grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung (3 StR 16/22). Abzuwägen sind das staatliche Aufklärungsinteresse, also Schwere der Tat, Tatverdacht und andere verfügbare Beweismittel, gegen das Gewicht des Verstoßes. Ein Verwertungsverbot liegt vor allem nahe, wenn die Behörden bewusst, willkürlich oder planmäßig gegen die Bestellungspflicht verstoßen haben.

Ein Teil der Kommentarliteratur sieht das anders, etwa Jahn im Löwe-Rosenberg und Krawczyk im BeckOK StPO. Sie nehmen bei einem Verstoß gegen § 141 StPO regelmäßig ein Verwertungsverbot an. Für diese Sicht spricht, dass die PKH-Richtlinie den Zugang zum Verteidiger gerade vor der ersten Befragung sichern will und eine Abwägung im Nachhinein diesen Schutz schwächt. Dagegen hält der BGH, dass weder die Richtlinie noch das deutsche Gesetz ein Verwertungsverbot anordnen und der Gesetzgeber ausdrücklich die allgemeinen Grundsätze anwenden wollte. Ich empfehle, in der Klausur beide Positionen kurz zu nennen und der Abwägung zu folgen. Dann prüfst du am Sachverhalt, ob die Polizei einen gestellten Antrag bewusst übergangen hat. Ein solches bewusstes Übergehen spricht auch nach der Linie des BGH für ein Verwertungsverbot.

Grundlagen der Abwägung und die Unterscheidung von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten findest du auf der Wissensseite zu den Beweisverwertungsverboten.

Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO

§ 338 Nr. 5 StPO erfasst die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Das Urteil gilt dann stets als auf dem Fehler beruhend. Im Fall der notwendigen Verteidigung ist der Verteidiger eine solche Person, das zeigt § 145 StPO. Verhandelt das Gericht einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung ohne ihn, muss das Revisionsgericht das Beruhen nicht prüfen.

Zwei Konstellationen sind klausurtypisch. In der ersten hat das Gericht verkannt, dass überhaupt ein Fall des § 140 StPO vorlag. Vielleicht hat es den drohenden Bewährungswiderruf übersehen. Die ganze Hauptverhandlung lief dann ohne Verteidiger. In der zweiten war der Pflichtverteidiger bestellt, verließ aber während einer Zeugenvernehmung den Saal, und das Gericht verhandelte weiter. Eine Zeugenvernehmung ist ein wesentlicher Teil. Heilen lässt sich der Mangel vor dem Tatgericht nur durch Wiederholung. Der betroffene Teil muss in Anwesenheit des Verteidigers noch einmal stattfinden. Eine nachträgliche Unterrichtung genügt nicht.

Leerer Stuhl am Verteidigertisch mit liegengelassener Akte und Brille, daneben der Angeklagte, im Hintergrund sagt eine Zeugin vor der Strafkammer aus
Abb. 9: Fehlt der notwendige Verteidiger bei einer Zeugenvernehmung, greift § 338 Nr. 5 StPO.

Wie sich die Revision in Zulässigkeit und Begründetheit aufbaut, zeigt die Wissensseite zur Revision nach §§ 333 ff. StPO. Den Unterschied zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel erklärt der Artikel Rechtsbehelf und Rechtsmittel.

Rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers

Ein Streit, den die Rechtsprechung bisher nicht abschließend entschieden hat, betrifft die rückwirkende Bestellung. Der Fall: Der Beschuldigte beantragt rechtzeitig einen Pflichtverteidiger, das Gericht entscheidet aber nicht, und das Verfahren wird eingestellt. Kann der Anwalt danach noch rückwirkend bestellt werden, damit er seine Gebühren aus der Staatskasse erhält?

Ein Teil der Oberlandesgerichte verneint das, weil die Bestellung die Verteidigung im laufenden Verfahren sichern soll und nicht die Vergütung des Anwalts. So sieht es etwa das Brandenburgische OLG (Beschluss vom 09.03.2020, 1 Ws 19/20). Andere Gerichte lassen die rückwirkende Bestellung zu, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt war und die Voraussetzungen vorlagen. Ihr Argument ist die PKH-Richtlinie. Deren Schutz hinge sonst davon ab, wie schnell die Justiz arbeitet. So entschied etwa das OLG Nürnberg (Beschluss vom 06.11.2020, Ws 962/20). Und der BGH? Er hat die Frage in StB 26/22 und erneut in StB 46/25 ausdrücklich offengelassen.

Für die Klausur heißt das: Wird die Frage aufgeworfen, stellst du beide Ansichten dar und entscheidest dich begründet. Das Argument aus der PKH-Richtlinie wiegt schwer. Sonst trüge der Beschuldigte das Risiko einer verzögerten Entscheidung. Darauf hat er keinen Einfluss.

Tipp

Verwertungsverbote und absolute Revisionsgründe erkennst du in der Klausur nur, wenn du die Signalwörter im Sachverhalt siehst. Die Multiple-Choice-Aufgaben von jurahilfe.de trainieren das an kleinen Sachverhalten, mit einer ausführlichen Erläuterung zu jeder Lösung.

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Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren, § 68 JGG

Für Jugendliche erweitert § 68 JGG die Fälle der notwendigen Verteidigung. Zunächst gilt über Nr. 1 alles, was bei einem Erwachsenen notwendige Verteidigung begründen würde. Also der gesamte § 140 StPO. Hinzu kommen vier jugendspezifische Fälle.

Nr. 2 lässt genügen, dass den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte entzogen sind. Nr. 3 greift, wenn sie nach § 51 Abs. 2 JGG von der Verhandlung ausgeschlossen wurden und das nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Nr. 4 betrifft die Unterbringung zur Begutachtung des Entwicklungsstands nach § 73 JGG. Und nach Nr. 5 ist die Verteidigung notwendig, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung ihrer Verhängung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

Nr. 5 ist der praktisch wichtigste Fall. Die Jugendstrafe beträgt nach § 18 Abs. 1 JGG mindestens sechs Monate. Schon die Erwartung der kürzesten Jugendstrafe löst also die notwendige Verteidigung aus. Damit liegt die Schwelle deutlich unter der Faustregel von einem Jahr Freiheitsstrafe, die bei Erwachsenen für § 140 Abs. 2 StPO gilt.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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