In der Klausur hängt die Kausalität an einem einzigen Satz: Die Handlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfällt. Das ist die conditio-sine-qua-non-Formel, und sie ist lateinisch für „Bedingung, ohne die nicht“. Du prüfst also gedanklich, ob eine Handlung eine notwendige Ursache war: Denke sie weg. Verschwindet der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, war sie kausal. Bleibt er, war sie es nicht.
So weit die Definition. In vier Konstellationen greift das schlichte Wegdenken zu kurz, in einer davon liefert es sogar das falsche Ergebnis. Wer die Formel kennt, ihre Grenzen aber nicht, verliert dort Punkte.
Auf einen Blick:
- Wörtlich: „Bedingung, ohne die nicht“. Der Kontext ist immer die Kausalität, also der Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg.
- Die Formel prüft nur den nackten Ursachenzusammenhang. Ob der Erfolg dem Täter zugerechnet wird, entscheidet sie nicht.
- Klassisch lateinisch heißt es condicio, nicht conditio. Beide Schreibweisen sind im deutschen Recht gebräuchlich, der Duden führt nur die zweite.
- Vier Problemfälle: alternative, kumulative, hypothetische und überholende Kausalität. Nur einer davon zwingt zu einer modifizierten Formel.
- Die Formel setzt voraus, dass du das Kausalgesetz schon kennst. Das ist der stärkste Einwand gegen sie.
Tipp
Wer die Kausalitätslehre nicht isoliert lernen will, findet auf jurahilfe.de interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen: erst den Aufbau des objektiven Tatbestands verstehen, dann abfragen, dann am Fall testen.
Conditio sine qua non: Definition und Bedeutung
Conditio sine qua non ist ein Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Der Ausdruck bezeichnet damit die notwendige Bedingung eines Ereignisses. Im Recht begegnet er dir praktisch immer an derselben Stelle: bei der Kausalität im objektiven Tatbestand.
Die wörtliche Übersetzung aus dem Latein
Die Übersetzung ist unspektakulär. Condicio heißt Bedingung. Sine heißt ohne, qua bezieht sich zurück auf die Bedingung, non heißt nicht. Zusammen also: „Bedingung, ohne die nicht“. Was nach dem „nicht“ fehlt, ergänzt der Zusammenhang. Gemeint ist der Erfolg, der ohne diese Bedingung ausgeblieben wäre.
Der verkürzte Ausdruck „sine qua non“ lebt auch für sich. Er steht dann für eine unabdingbare Voraussetzung, ganz ohne juristischen Beiklang. Übrigens ist der Genus im Deutschen weiblich: die conditio sine qua non. Wer den Begriff nachschlägt, sucht meist nach „Was bedeutet conditio sine qua non“ und landet bei genau dieser Übersetzung.

Condicio oder conditio: welche Schreibweise richtig ist
Hier lohnt ein Blick auf die Herkunft, denn die beiden Wörter sind nicht dasselbe. Klassisch lateinisch kommt condicio (Bedingung, Verabredung) von condicere. Conditio dagegen leitet sich von condere ab und meint das Gründen oder Einlegen. Streng genommen wäre also nur condicio sine qua non korrekt.
Durchgesetzt hat sich trotzdem die spätlateinische Form mit t. Der Duden führt ausschließlich „Conditio sine qua non“, und die deutsche Rechtsprechung schreibt seit dem Reichsgericht ebenso. In der österreichischen Literatur liest du dagegen häufiger condicio. Für die Klausur heißt das: Beide Schreibweisen sind vertretbar, korrigiert wird keine von beiden. Ich schreibe selbst mit t, einfach weil es der geläufigere deutsche Rechtsbegriff ist.
Wo der Begriff außerhalb der Rechtswissenschaft vorkommt
Der Ausdruck „conditio sine qua non“ gehört zur humanistischen Bildung und wandert weit über das Recht hinaus. In der Philosophie beschreibt er die notwendige Bedingung im Unterschied zur hinreichenden: Ohne Sauerstoff kein Feuer, aber Sauerstoff allein macht noch keins. In der Medizin bezeichnet man damit den Umstand, ohne den eine Erkrankung nicht entstanden wäre. Und in Politik und Wirtschaftsteil steht die Wendung schlicht für eine Bedingung, unter der jemand nicht zu verhandeln bereit ist.
Für dich ist das kein Beiwerk. Wer die Formel als reine Jura-Vokabel lernt, übersieht ihren Kern. Sie beschreibt eine allgemeine logische Struktur. Wo diese Logik nicht mehr passt, wird die Klausur schwierig.
Die conditio-sine-qua-non-Formel im Wortlaut
Die Formel lautet in der herrschenden Fassung: Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. So formuliert sie schon das Reichsgericht (RGSt 1, 373, 374), und der Bundesgerichtshof hat sie seither durchgehend übernommen (BGHSt 1, 332, 333; BGHSt 49, 1, 3). Zur Vertiefung findest du sie auch auf unserer Wissensseite zur Kausalität im Strafrecht.

Warum der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen muss
Am Zusatz „in seiner konkreten Gestalt“ hängt die halbe Prüfung. Ohne ihn wäre die Formel in vielen Fällen nutzlos, weil irgendein Erfolg fast immer auch anders eingetreten wäre. Gemeint ist der Erfolg so, wie er sich tatsächlich ereignet hat: unter diesen Umständen, zu dieser Zeit, an diesem Ort.
Ein Beispiel macht das schnell klar. Wer erschossen wird, stirbt. Wer zehn Minuten später an einem Herzinfarkt gestorben wäre, stirbt trotzdem nicht denselben Tod. Der Tod durch die Kugel ist ein anderer Erfolg als der Tod durch Herzversagen, deshalb bleibt der Schuss kausal. Die Formel fragt nie, ob irgendwann irgendetwas Ähnliches passiert wäre.
So wendest du die Formel im Gutachten an
In der Klausur läuft die Prüfung in drei Schritten ab, und sie ist normalerweise ein Zweizeiler. Erstens benennst du die Handlung genau. Zweitens denkst du sie weg. Dann beschreibst du, was ohne sie geschehen wäre. Drittens vergleichst du: Entfällt der konkrete Erfolg, ist die Kausalität gegeben.
Formulierungsbeispiel: „A müsste den Tod des B verursacht haben. Denkt man den Schuss hinweg, wäre B zu diesem Zeitpunkt und auf diese Weise nicht gestorben. Die Handlung ist damit kausal.“ Mehr braucht es nicht, solange nichts problematisch ist. Wer hier eine halbe Seite schreibt, verschenkt Zeit, die später beim Streitstand fehlt. Wie du solche Passagen formulierst, zeigt der Artikel zu den Formulierungen im Gutachtenstil.
Und keine Sorge, falls dir die Formel im ersten Semester noch sperrig vorkommt. Auch geübte Bearbeiter schreiben sie in der Klausur einmal hin, bevor sie sie anwenden.
Tipp
Die Kausalitätsprüfung lässt sich schlecht auswendig lernen und gut trainieren. Auf jurahilfe.de gibt es dafür Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung, in denen genau solche kleinen Sachverhalte durchgespielt werden.
Conditio sine qua non und Äquivalenztheorie
Die Formel ist kein eigenständiger Ansatz, sie ist das Werkzeug einer Theorie. Die Äquivalenztheorie ist die herrschende Kausalitätslehre im Strafrecht, und die conditio-sine-qua-non-Formel ist ihre Prüfformel. Wer beide Begriffe synonym verwendet, liegt inhaltlich nicht falsch, verschenkt aber die Zuordnung von Theorie und Prüfformel.
Warum alle Bedingungen gleichwertig sind
Der Name sagt es: aequivalens heißt gleichwertig. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat, gleich ursächlich. Es gibt keine Hauptursache und keine Nebenursache, kein „mehr“ oder „weniger“ kausal.
Das führt zu einem berühmten Einwand. Nach dieser Logik sind auch die Eltern des Mörders kausal für den Tod des Opfers. Ohne ihre Zeugung hätte der Täter nicht gehandelt. Die Kausalkette läuft ins Unendliche zurück. Das ist gewollt. Die Äquivalenztheorie nimmt das bewusst in Kauf und begrenzt erst auf der nächsten Stufe, bei der objektiven Zurechnung.
Die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung als Gegenentwurf
Ein Teil der Literatur, angestoßen von Engisch, ersetzt das Hinwegdenken durch eine positive Frage. Nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist eine Handlung ursächlich, wenn sie aufgrund einer bekannten Gesetzmäßigkeit im konkreten Erfolg tatsächlich wirksam geworden ist. Nicht: Was wäre ohne sie? Sondern: Lässt sich der Erfolg naturgesetzlich auf sie zurückführen?
Der Vorteil liegt auf der Hand. Diese Fassung kommt ohne hypothetische Gedankenexperimente aus. Ihr Nachteil ist die psychisch vermittelte Kausalität. Wenn A den B zur Tat überredet, wirkt kein Naturgesetz, sondern ein Entschluss. Für Anstiftung und Beihilfe wird die Lehre damit unhandlich, weshalb die Praxis bei der conditio-sine-qua-non-Formel geblieben ist.
Adäquanztheorie und Schutzzwecklehre als Korrektiv
Im Zivilrecht reicht die reine Äquivalenz nicht aus, weil sie die Haftung uferlos machen würde. Deshalb tritt dort die Adäquanztheorie hinzu: Ursächlich ist nur, was nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, den Erfolg herbeizuführen, also die Möglichkeit seines Eintritts nicht unerheblich erhöht hat. Ganz fernliegende Verläufe fallen heraus.
Als zweites Korrektiv kommt die Schutzzwecklehre dazu. Ersetzt wird nur der Schaden, den die verletzte Norm gerade verhindern sollte. Wie beide Filter im Zivilrecht zusammenwirken, zeigt der ausführliche Artikel zu Kausalität, Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie; die Wissensseite zu Kausalität und objektiver Zurechnung im Zivilrecht fasst dieselbe Prüfung kompakt.

Beispiel und Gegenbeispiel zur conditio sine qua non
Zwei Fälle zeigen, was die Formel leistet und wo sie ihre eigene Grenze produziert.
Der einfache Fall: Schuss und Tod
A schießt auf B, B stirbt an der Schussverletzung. Denkt man den Schuss hinweg, stirbt B nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht auf diese Weise. Der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt, also ist die Handlung kausal. Das ist der Regelfall. Er kostet dich zwei Sätze im Gutachten.
Der Fall, in dem die Formel zu weit greift
Jetzt derselbe Fall mit einem Schritt zurück. Der Waffenhändler hat A die Pistole verkauft, der Fahrer hat ihn zum Tatort gebracht, der Bäcker hat ihm morgens ein Brötchen verkauft. Alle drei Handlungen lassen sich nicht hinwegdenken, ohne dass der Tod des B in seiner konkreten Gestalt entfiele. Nach der Formel sind sie sämtlich kausal.
Aber was ist dabei überhaupt das Problem? Nicht die Formel, sie arbeitet korrekt. Das Problem ist, dass Kausalität allein noch keine Verantwortlichkeit begründet. Deshalb hat die herrschende Meinung eine zweite, wertende Stufe eingezogen. Der Erfolg muss dem Täter normativ als sein Werk zuzurechnen sein. Der Täter muss also eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im Erfolg verwirklicht. Der Bäcker fällt dort heraus, nicht schon bei der Kausalität. Wo diese zweite Stufe im Aufbau des vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikts steht, siehst du an der Reihenfolge Erfolg, Handlung, Kausalität, Zurechnung.
Wo die Formel versagt: vier Problemfälle der Kausalität
In vier Konstellationen greift das schlichte Hinwegdenken zu kurz. Drei davon fängt der Zusatz „in seiner konkreten Gestalt“ auf, eine erzwingt eine modifizierte Formel.
| Fallgruppe | Konstellation | Ergebnis |
|---|---|---|
| Alternative Kausalität | Zwei Ursachen, jede allein genügt | Beide kausal (modifizierte Formel) |
| Kumulative Kausalität | Zwei Ursachen, erst zusammen genügen sie | Beide kausal, Zurechnung prüfen |
| Hypothetische Kausalität | Reserveursache hätte den Erfolg auch bewirkt | Kausal, Reserveursache bleibt außer Betracht |
| Überholende Kausalität | Zweite Ursache wirkt zuerst | Nur die überholende Handlung ist kausal |
Alternative Kausalität und die modifizierte conditio-sine-qua-non-Formel
A und B verabreichen dem Opfer unabhängig voneinander je eine tödliche Dosis Gift, beide wirken gleichzeitig. Denkt man die Gabe des A weg, stirbt das Opfer an der Dosis des B. Denkt man die Gabe des B weg, stirbt es an der Dosis des A. Nach der einfachen Formel wäre also keiner kausal, und niemand hätte den Tod verursacht.
Das Ergebnis wäre absurd, deshalb greift hier die modifizierte conditio-sine-qua-non-Formel: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede ursächlich. Beide Giftgaben sind kausal. Das ist die einzige Fallgruppe, für die du eine geänderte Formel brauchst.

Kumulative Kausalität
Jetzt geben A und B je eine für sich nicht tödliche Dosis, erst zusammen wirken sie tödlich. Hier funktioniert die normale Formel einwandfrei: Denkt man eine der beiden Gaben weg, überlebt das Opfer. Beide Bedingungen sind kausal.
Der Streit verlagert sich auf die nächste Stufe. Zugerechnet wird der Erfolg nur bei Vorhersehbarkeit. Das Zusammentreffen mit der fremden Bedingung muss also absehbar gewesen sein. War es das nicht, bleibt es beim Versuch. Prüfe die Kausalität hier also zügig und investiere deine Zeit in die Zurechnung.
Hypothetische Kausalität und die Reserveursache
Der Täter erschießt das Opfer, das gerade in sein Auto steigen will. Im Auto liegt eine Bombe, das Opfer wäre Sekunden später ohnehin gestorben. Verleitet das dazu, die Kausalität zu verneinen? Nur, wenn man den Zusatz „in seiner konkreten Gestalt“ übersieht.
Der Tod durch die Kugel ist ein anderer Erfolg als der Tod durch die Explosion, zu anderer Zeit und durch eine andere Einwirkung. Denkt man den Schuss weg, entfällt genau dieser Erfolg. Deshalb gilt im Strafrecht das Verbot der Einbeziehung hypothetischer Kausalverläufe: Reserveursachen bleiben außer Betracht. Der Grund dafür ist schlicht, dass der Erfolg durch das frühere Ereignis bereits endgültig eingetreten ist, die Bombe kann ihn gar nicht mehr herbeiführen.
Überholende Kausalität und die durchbrochene Kausalkette
A verabreicht ein langsam wirkendes Gift, kurz darauf gibt B ein schnell wirkendes. Das Opfer stirbt am Gift des B. Die überholende Handlung des B ist unproblematisch kausal, sie lässt sich nicht hinwegdenken. Die überholte Handlung des A dagegen ist es nicht: Ihre Kausalkette wurde durchbrochen, bevor sie den Erfolg herbeiführen konnte.
Für A bleibt damit nur der Versuch. Technisch ist die überholende Kausalität ein Unterfall der hypothetischen. Nur die Perspektive wechselt, weg vom zuletzt Handelnden. Wenn dir das in der Klausur begegnet, benenne beide Handlungen getrennt und prüfe jede für sich.
Tipp
Die vier Fallgruppen lassen sich am besten im Zusammenhang lernen. Auf jurahilfe.de findest du sie im Skript zum Allgemeinen Teil des StGB, verlinkt mit Definitionen und Streitständen, sodass du beim Lesen nicht zwischen Büchern wechseln musst.

Hinweis
Diese vier Fallgruppen tauchen in Klausuren fast nie isoliert auf, sondern eingebettet in ein Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt. Auf jurahilfe.de kannst du sie im Falltraining direkt am Sachverhalt durchspielen, statt sie als Liste auswendig zu lernen.
Kausalzusammenhang im Strafrecht und im Zivilrecht
Die Formel ist in beiden Rechtsgebieten dieselbe, der Kausalzusammenhang wird aber unterschiedlich weitergedacht. Im Strafrecht geht es um die Strafbarkeit einer Person, im Zivilrecht um die Verteilung eines Schadens. Diese verschiedenen Zwecke erklären, warum die Korrektive auseinanderlaufen.
Quasikausalität beim Unterlassen
Beim Unterlassen gibt es nichts, was man wegdenken könnte, denn der Täter hat ja gerade nicht gehandelt. Die Formel wird deshalb umgedreht: Ursächlich ist das Unterlassen, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Diesen Maßstab hat der BGH in der Lederspray-Entscheidung formuliert (BGHSt 37, 106, 126).
Der Zusatz mit der Wahrscheinlichkeit ist nötig. Du denkst hier einen Verlauf hinzu, den es nie gab. Ein Rest Unsicherheit bleibt. Man spricht deshalb von Quasikausalität, um sie von der echten Ursache zu unterscheiden. Die Einzelheiten samt Garantenstellung stehen im Artikel zum Schema des Unterlassungsdelikts und auf der Wissensseite zum unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 I StGB. Der Gesetzestext dazu steht in § 13 StGB.
Alternative Kausalität nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
Im Zivilrecht gibt es für einen Teil der Kausalitätsprobleme eine gesetzliche Antwort, die das Strafrecht nicht kennt. Nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet jeder Beteiligte, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
Der Unterschied zur strafrechtlichen alternativen Kausalität ist wichtig. Dort steht fest, dass beide Handlungen gewirkt haben, und die modifizierte Formel bejaht die Kausalität für beide. Bei § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist gerade offen, wer gewirkt hat, und das Gesetz hilft dem Geschädigten über diese Beweisnot hinweg. Im Strafrecht wäre derselbe Zweifel ein Fall für in dubio pro reo. Wie sich der ersatzfähige Schaden danach bemisst, zeigt der Artikel zu Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB.

Warum die Formel allein den Kausalzusammenhang nicht begrenzt
In beiden Rechtsgebieten gilt derselbe Befund: Die conditio-sine-qua-non-Formel stellt fest, dass ein Zusammenhang besteht, nicht, dass er rechtlich erheblich ist. Sie kennt keine Wertung, keinen Schutzzweck und keine Zumutbarkeit. All das kommt erst danach.
Im Strafrecht übernimmt die zweite Stufe des objektiven Tatbestands die wertende Begrenzung. Im Zivilrecht tun es Adäquanz und Schutzzweck der Norm. Eine Ursache kann also festgestellt sein und der Anspruch trotzdem nicht bestehen. Wer diese Trennung im Gutachten durchhält, verwechselt Ursache und Verantwortlichkeit nicht mehr. Wie sie sich in die deliktische Prüfung einfügt, zeigt der Überblick zum Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB.

Kritik an der conditio-sine-qua-non-Formel
Die Formel steht seit 1880, kritisiert wird sie fast ebenso lange. Zwei Einwände solltest du kennen, weil sie in Hausarbeiten regelmäßig abgefragt werden.
Der Vorwurf des Zirkelschlusses
Der stärkste Einwand ist logischer Natur. Um zu beurteilen, ob der Erfolg ohne die Handlung entfallen wäre, musst du bereits wissen, wie die Handlung gewirkt hat. Die Formel setzt also das Kausalgesetz voraus, das sie eigentlich feststellen soll.
Praktisch wird das im Contergan-Verfahren greifbar (LG Aachen, Beschluss vom 18.12.1970, 4 Ks 1/68): Solange naturwissenschaftlich ungeklärt ist, ob ein Wirkstoff die Schäden auslöst, hilft dir kein Wegdenken weiter. Engisch hat die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung als Antwort darauf entworfen. Der BGH umgeht das Problem in der Lederspray-Entscheidung. Er leitet den Kausalzusammenhang aus dem Ausschluss aller anderen in Betracht kommenden Erklärungen ab, ohne den Wirkmechanismus selbst zu kennen.
Was die Kritik für deine Klausur bedeutet
Für die Praxis bleibt der Streit meistens folgenlos. Alle Theorien kommen zum selben Ergebnis. Deshalb gilt die Faustregel: Stelle den Theorienstreit nur dar, wenn die Ansichten hier auseinanderfallen. Sonst genügt ein Satz zur conditio-sine-qua-non-Formel, und du gehst weiter.
Anders liegt es in der Hausarbeit. Dort ist die Kritik ein dankbarer Aufhänger. Sie zwingt dich, Kausalität und Zurechnung strikt getrennt zu prüfen. Ich würde eine einzelne Fallgruppe herausgreifen und an ihr zeigen, warum die einfache Formel dort nicht genügt. Alle vier durchzugehen kostet Platz und bringt wenig.
Fazit
Conditio sine qua non heißt „Bedingung, ohne die nicht“, und die gleichnamige Formel beantwortet genau eine Frage: War diese Handlung notwendig für diesen konkreten Erfolg? Sie ist bewusst weit, deshalb braucht sie in vier Konstellationen eine Ergänzung und danach immer eine wertende zweite Stufe. Wer das trennt, prüft die Kausalität in zwei Sätzen und behält Zeit für die Punkte, an denen die Klausur wirklich entschieden wird. Üben lässt sich das gut an kleinen Sachverhalten, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die solche Abgrenzungen am Fall trainieren.
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- Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität: Wo genau die Grenze zwischen beiden Stufen verläuft und warum § 286 und § 287 ZPO verschiedene Beweismaße verlangen.
- Schmerzensgeld, § 253 BGB: Immaterieller Schaden und Schema: Was am Ende der Kausalitätskette in Geld ersetzt wird und was nicht.
- Prüfungsreihenfolge im Strafrecht: Wo die Kausalität im Aufbau steht und was vor und nach ihr geprüft wird.
- Beihilfe nach § 27 StGB: Schema und Definition: Der Kausalitätsstreit bei der Teilnahme, wo die Förderungsformel der Rechtsprechung auf die Kausalitätslehre der Literatur trifft.
- Hemmschwellentheorie beim Totschlag: Wie der BGH vom festgestellten Kausalverlauf auf den Vorsatz schließt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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