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Hausfriedensbruch, § 123 StGB: Schema, befriedetes Besitztum

Schatten einer über einen Zaun steigenden Person an einer Hauswand bei Nacht.

A hat seit Monaten Hausverbot im Supermarkt an der Ecke. Heute geht er trotzdem hinein, legt zwei Flaschen Wasser aufs Band und zahlt ganz normal an der Kasse. Gestohlen hat er nichts. Strafbar ist er trotzdem.

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB begeht, wer widerrechtlich in eine Wohnung, in Geschäftsräume, in ein befriedetes Besitztum oder in abgeschlossene Räume eindringt, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, oder wer darin ohne Befugnis verweilt und sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Geschützt ist das Hausrecht, also die Entscheidung darüber, wer einen Raum betreten darf. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

In der Klausur taucht § 123 StGB selten allein auf. Er hängt am Wohnungseinbruchdiebstahl, an Besetzungen und Protestaktionen, an Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Und er ist ein Tatbestand, an dem sich zeigen lässt, ob jemand Einverständnis und Rechtfertigung auseinanderhalten kann.

Auf einen Blick:

  • § 123 StGB schützt das Hausrecht als Individualrecht, nicht die öffentliche Ordnung, obwohl die Norm im Abschnitt über Straftaten gegen die öffentliche Ordnung steht.
  • Vier Tatobjekte, nicht drei: Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.
  • Zwei Tatvarianten: widerrechtliches Eindringen und Verweilen trotz Aufforderung. Die zweite ist ein echtes Unterlassungsdelikt.
  • Wer mit einem Einverständnis hereinkommt, dringt nicht ein. Das Merkmal entfällt schon im Tatbestand, nicht erst in der Rechtswidrigkeit.
  • Ein individuelles Hausverbot beseitigt die generelle Zutrittserlaubnis eines Ladengeschäfts. Die bloße Diebstahlsabsicht tut das nach vorzugswürdiger Ansicht nicht.
  • Der Versuch ist straflos, die Tat verjährt in drei Jahren und wird nur auf Antrag verfolgt, § 123 Abs. 2 StGB.

Tipp

Den Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit den übrigen Vermögens- und Nichtvermögensdelikten lernst du auf jurahilfe.de mit interaktiven Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen: erst verstehen, dann abrufen, dann am Fall testen.

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Hausfriedensbruch, § 123 StGB: Definition und geschütztes Hausrecht

Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB ist die Verletzung fremden Hausrechts durch Eindringen oder durch unbefugtes Verweilen. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs setzt ein taugliches Tatobjekt und eine der beiden Tathandlungen voraus, dazu Vorsatz. Wer die Grenze eines geschützten Bereichs gegen den Willen des Berechtigten überschreitet, ist nach § 123 StGB strafbar.

Im Strafrecht Besonderer Teil steht die Norm im Siebenten Abschnitt, überschrieben mit Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Das ist historisch gewachsen und führt in die Irre.

Der Wortlaut des § 123 StGB

Gesetzestexte sind gemeinfrei, und beim Hausfriedensbruch lohnt der Blick in den Originalwortlaut besonders, weil fast jede Klausurfrage direkt an einem seiner Tatbestandsmerkmale hängt.

§ 123 StGB Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Absatz 1 enthält beide Tatvarianten. Absatz 2 macht den Hausfriedensbruch zum absoluten Antragsdelikt.

Geschütztes Rechtsgut: das Hausrecht, nicht die öffentliche Ordnung

Geschütztes Rechtsgut des § 123 StGB ist das Hausrecht als Individualrecht. Gemeint ist die Befugnis, frei darüber zu bestimmen, wer sich in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten darf. Die systematische Stellung im Abschnitt über die öffentliche Ordnung ändert daran nichts, und die Praxis behandelt sie als historisches Relikt.

Das ist keine akademische Feinheit. Aus dem individualschützenden Charakter folgen mehrere Konsequenzen. Der Inhaber des Hausrechts kann wirksam einwilligen, er muss den Strafantrag stellen, und er darf sein Hausrecht notfalls mit Notwehr verteidigen. Wäre das Rechtsgut die öffentliche Ordnung, ginge nichts davon.

Die Formel dafür lautet auch: geschützt ist die Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. Gemeint ist dasselbe, nämlich die Herrschaft über den Raum und die Entscheidung darüber, wer sich darin aufhält. In der Klausur genügt ein Satz zum Rechtsgut, bevor du in den Tatbestand einsteigst.

Wer Berechtigter ist: Mieter, Vermieter, Mitbewohner und Minderjährige

Inhaber des Hausrechts ist, wer über den Raum tatsächlich verfügen darf, nicht automatisch der Eigentümer. Bei einer vermieteten Wohnung ist das der Mieter. Der Vermieter hat an der überlassenen Wohnung kein Hausrecht mehr und ist deshalb auch nicht strafantragsberechtigt (KG, Beschl. v. 03.08.2015, (2) 161 Ss 160/15). Ein Vermieter, der ohne Erlaubnis die vermietete Wohnung betritt, hat sich damit selbst des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

Bei mehreren Bewohnern steht das Hausrecht ihnen gemeinsam zu, und jeder Mitinhaber kann es allein ausüben. Am Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses sind das die Bewohner der einzelnen Wohnungen. Wer von einem von ihnen hereingelassen wird, dringt nicht ein, auch wenn die übrigen Bewohner das anders sähen.

Auch Minderjährige können Hausrechtsinhaber sein. Der BGH hat das für ein vierzehnjähriges Mädchen entschieden, das allein in der Wohnung war und einen Vertreter mehrfach zum Gehen aufforderte: Maßgeblich ist, ob die Person fähig ist, den Sinn des Hausrechts zu begreifen und die Lage vernünftig zu beurteilen (BGH, Urt. v. 14.12.1966, 2 StR 346/66, BGHSt 21, 224, der sogenannte Gabriele-Fall). Ein starres Altersgrenzendenken passt hier nicht.

Eine kompakte Übersicht über den Tatbestand samt Fundstellen findest du auf der Wissensseite zum Hausfriedensbruch nach § 123 I StGB.

Prüfungsschema § 123 StGB: Hausfriedensbruch und seine Tatbestandsmerkmale

Das Prüfungsschema zum Hausfriedensbruch ist kurz. Darin liegt die Falle: Weil so wenig zu prüfen ist, rutschen Bearbeiter über die beiden Stellen hinweg, an denen es wirklich klemmt. Das ist einmal die Frage, ob überhaupt ein Eindringen vorliegt, und einmal die Einordnung von „widerrechtlich“.

Ablaufdiagramm: Prüfungsschema des § 123 StGB in sechs Stufen, vom Tatobjekt über Eindringen oder Verweilen bis zum Strafantrag als Prozessvoraussetzung.
Abb. 1: Der Aufbau des § 123 StGB in sechs Stufen, der Strafantrag steht außerhalb des Tatbestands.
StufePrüfungspunkt
I. 1. a)Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind
I. 1. b)Tathandlung: Eindringen (Var. 1) oder Nichtentfernen trotz Aufforderung nach befugnislosem Verweilen (Var. 2)
I. 2.Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, dolus eventualis genügt
II.Rechtswidrigkeit: hier sitzen „widerrechtlich“ und „ohne Befugnis“
III.Schuld
IV.Strafantrag, § 123 Abs. 2 StGB: Strafverfolgungsvoraussetzung, ganz am Schluss

Die Tatbestandsmerkmale in der richtigen Reihenfolge

Erst das Objekt, dann die Handlung. Wer umgekehrt anfängt, beschreibt ein Eindringen, bevor feststeht, wohin überhaupt eingedrungen werden konnte, und schreibt sich in eine Sackgasse. Die Tatbestandsmerkmale bauen aufeinander auf: Ohne taugliches Tatobjekt gibt es kein geschütztes Hausrecht, ohne Hausrecht keinen entgegenstehenden Willen und damit auch kein Eindringen.

Wenn du unsicher bist, wo im Gesamtaufbau der Klausur § 123 StGB überhaupt hingehört, hilft die Prüfungsreihenfolge im Strafrecht: Der Hausfriedensbruch wird regelmäßig nach dem schwereren Delikt geprüft, an das er sich anhängt.

Wo widerrechtlich und ohne Befugnis hingehören

„Widerrechtlich“ gehört nicht zum objektiven Tatbestand. Das Wort weist nur auf die allgemeine Rechtswidrigkeit hin. Geprüft wird es deshalb erst auf der zweiten Stufe, zusammen mit den Rechtfertigungsgründen. Dasselbe gilt für „ohne Befugnis“ in der zweiten Tatvariante.

Das klingt nach Formalie und ist trotzdem ein häufiger Punktabzug. Wer die Widerrechtlichkeit in den Tatbestand zieht, muss den Vorsatz auf sie erstrecken und landet bei einer Irrtumsprüfung, die es hier gar nicht gibt. Umgekehrt gilt: Wer sein Hausrecht mit einem Rechtfertigungsgrund verliert, dringt trotzdem tatbestandlich ein, er handelt nur nicht rechtswidrig.

Vorsatz: was der Täter wissen muss

Der Vorsatz muss alle objektiven Merkmale umfassen: das Tatobjekt, die Überschreitung der Grenze und vor allem den entgegenstehenden Willen des Berechtigten. Bedingter Vorsatz reicht. Wer es für möglich hält, dass der Berechtigte sein Betreten nicht will, und trotzdem hineingeht, handelt vorsätzlich.

Praktisch wichtig ist der Umkehrschluss: Wer irrig annimmt, er dürfe hinein, unterliegt einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB und ist straflos, weil der Hausfriedensbruch keine Fahrlässigkeitsvariante kennt. Die Grundlagen dazu stehen auf der Wissensseite zum Vorsatz im Strafrecht.

Tipp

Prüfungsschemata bleiben erst hängen, wenn du sie abrufst statt sie zu lesen. Auf jurahilfe.de liegt zu jedem Tatbestand ein Satz Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, der genau die Merkmale abfragt, die in der Klausur gebraucht werden.

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Wo Hausfriedensbruch begangen wird: die vier geschützten Orte

§ 123 Abs. 1 StGB nennt vier Tatobjekte, nicht drei. Die vierte Variante, die abgeschlossenen Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, wird in Lehrbüchern gern unterschlagen und ist in der Klausur regelmäßig der Schlüssel, wenn es um Behörden, Schulen, Gerichte oder Busse geht.

Mindmap: die vier Tatobjekte des § 123 Abs. 1 StGB, Wohnung, Geschäftsräume, öffentliche Räume und befriedetes Besitztum, jeweils mit Beispielen.
Abb. 2: Die vier geschützten Bereiche des § 123 Abs. 1 StGB mit typischen Beispielen.

Allen vier Varianten ist eines gemeinsam: Der Bereich muss räumlich abgegrenzt und die Abgrenzung erkennbar sein. Ein offenes Feld ist kein Tatobjekt, ein umzäuntes Grundstück schon.

Wohnung: von der Mietwohnung bis zum Hotelzimmer

Wohnung sind alle Räumlichkeiten, die Menschen dauerhaft oder vorübergehend zur Unterkunft dienen. Dazu gehören Nebenräume wie Keller, Dachboden und der umschlossene Hausflur. Ein vorübergehend gemietetes Hotelzimmer ist Wohnung, ebenso ein Wohnwagen oder eine Kajüte, weil es auf die Zweckbestimmung ankommt und nicht auf die Unbeweglichkeit.

Ein normaler Pkw ist hingegen keine Wohnung. Er dient dem Transport, nicht dem Aufenthalt. Wer ein fremdes Auto aufbricht, begeht keinen Hausfriedensbruch, sondern je nach Fall Diebstahl und Sachbeschädigung.

Geschäftsräume und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind

Geschäftsräume sind Räume, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden: das Büro, die Arztpraxis, das Atelier, die Lagerhalle, der Verkaufsraum eines Supermarkts. Auch hier zählt die Zweckbestimmung, nicht die Bauart.

Die vierte Variante erfasst abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Gemeint sind Behördenräume, Gerichtsgebäude, Schulen, Kirchen, aber auch Verkehrsmittel wie Busse und Bahnwaggons. Entscheidend ist das Merkmal „abgeschlossene Räume“: Ein frei zugänglicher Bahnsteig fällt nicht darunter, der Waggon schon.

Befriedetes Besitztum: Grundstück, Garten und die erkennbare Schutzwehr

Befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 StGB ist ein Grundstück, das durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren erkennbar gegen willkürliches Betreten durch andere gesichert ist. Ein Zaun mit einer Lücke genügt, solange die Einfriedung insgesamt den Willen erkennen lässt, dass Unbefugte draußen bleiben sollen. Eine dichte Hecke, eine Mauer, ein geschlossenes Tor reichen ebenso.

Holztor in einer dichten, geschlossenen Hecke am Eingang eines Grundstücks.
Abb. 3: Hecke und Tor sind die erkennbare Schutzwehr, die aus einem Grundstück ein befriedetes Besitztum macht.

Nicht ausreichend ist ein Schild allein. „Betreten verboten“ auf einer offenen Wiese schafft keine Schutzwehr. Das Schild belegt allenfalls den entgegenstehenden Willen. Zum befriedeten Besitztum macht es die Fläche nicht. Umgekehrt kann auch ein Dach ein befriedetes Besitztum sein, wenn es keinen allgemeinen Zugang hat: Das OLG Stuttgart hat das für das Flachdach einer Mehrzweckhalle entschieden, das Demonstranten erklettert hatten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2024, 1 ORs 25 Ss 1/23).

Zweifelsfälle: Treppenhaus, Wohnwagen und Auto als Wohnung?

Das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist für § 123 StGB geschützt, weil es zum umschlossenen Wohnbereich gehört. Für § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist es dagegen keine Wohnung: Der Wohnungseinbruchdiebstahl schützt den Kernbereich privater Lebensgestaltung, und dazu zählt der gemeinsam genutzte Hausflur nicht. Dieselbe Räumlichkeit, zwei Antworten, weil beide Normen unterschiedliche Interessen schützen.

Beim Wohnwagen entscheidet die aktuelle Nutzung. Wird er bewohnt, ist er Wohnung. Im Winterlager auf dem Hof des Händlers ist er eine bewegliche Sache auf einem befriedeten Besitztum. Und der abgestellte Pkw bleibt außen vor, weil er nach seiner Bestimmung dem Transport dient und nicht dem Aufenthalt.

Eindringen im Strafrecht: Betreten gegen den Willen des Berechtigten

Eindringen gegen den Willen des Berechtigten heißt: Der Täter betritt den geschützten Bereich, obwohl der Berechtigte das nicht will oder nicht wollen würde. Ein vollständiges Hineingehen ist nicht nötig: Es genügt, dass der Täter einen Teil seines Körpers in den geschützten Bereich bringt. Der Fuß in der Tür reicht.

Entscheidungsbaum: vier Ja-Nein-Prüfschritte zu der Frage, wann ein Eindringen nach § 123 StGB ausscheidet.
Abb. 4: Wann kein Eindringen vorliegt, als Prüfkette über vier Fragen.

Damit hängt der ganze Tatbestand an einer einzigen Frage: Was will der Berechtigte? Sein Wille kann ausdrücklich erklärt sein, er kann sich aus den Umständen ergeben, und er kann generell für einen ganzen Personenkreis erteilt werden. Deshalb ist das Eindringen die Stelle, an der die meisten Klausurpunkte verteilt werden.

Was Eindringen genau bedeutet

Erforderlich ist ein körperliches Überschreiten der Grenze. Wer nur hineinruft, hineinschaut oder eine Drohne über das Grundstück fliegen lässt, dringt nicht ein. Wer die Tür aufdrückt und den Oberkörper hineinschiebt, schon.

Der entgegenstehende Wille muss nicht erklärt werden. Es genügt der mutmaßliche Wille des Berechtigten. Ein Arbeitnehmer geht außerhalb der Arbeitszeit in die Geschäftsräume seines Arbeitgebers, obwohl er dort nur während der Arbeitszeit Zutritt hat. Er dringt ein, auch ohne ausdrückliches Verbot.

Das tatbestandsausschließende Einverständnis

Stimmt der Berechtigte zu, fehlt es am entgegenstehenden Willen und damit schon am Merkmal des Eindringens. Das ist ein tatbestandsausschließendes Einverständnis, keine rechtfertigende Einwilligung. Der Unterschied ist keine Wortklauberei. Beim Einverständnis prüfst du gar nicht erst weiter. Bei der Einwilligung wärst du auf der Rechtswidrigkeitsstufe und müsstest ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen abarbeiten.

Das Einverständnis ist deshalb an keine besonderen Formen gebunden. Es kann konkludent erteilt werden. Einsichtsfähigkeit im Sinne der Einwilligungslehre setzt es nicht voraus. Und es entfällt nicht schon deshalb, weil es durch Täuschung erschlichen wurde. Die dogmatischen Grundlagen dazu stehen auf der Wissensseite zum Einverständnis im Strafrecht.

Generelle Zutrittserlaubnis: Darf der Dieb ins Kaufhaus?

Wer ein Kaufhaus öffnet, erteilt damit eine generelle Zutrittserlaubnis an die Allgemeinheit. Und jetzt kommt der Klassiker: Gilt diese Erlaubnis auch für den, der von vornherein vorhat, etwas zu stehlen?

Eine Ansicht sagt nein. Die generelle Zutrittserlaubnis werde nur für redliche Zwecke erteilt; wer mit Diebstahlsabsicht komme, sei von ihr nicht gedeckt und dringe schon mit dem Betreten ein. Der Reiz dieser Lösung liegt darin, dass sie den Ladendieb zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs erfasst.

Ein Kunde betritt von hinten aufgenommen einen Laden durch die Schiebetür, links steht ein Einkaufswagen.
Abb. 5: Wer ein Kaufhaus während der Öffnungszeiten betritt, dringt auch mit Diebstahlsabsicht nicht ein.

Dagegen spricht Gewichtiges. Erstens erzeugt sie Rechtsunsicherheit, weil man einem Menschen an der Eingangstür nicht ansieht, was er vorhat. Zweitens ist der bloße Entschluss, eine Straftat zu begehen, für sich genommen nicht strafbar; die Ansicht würde ihn über den Umweg des § 123 StGB doch bestrafen. Vorzugswürdig ist deshalb die Gegenansicht: Die generelle Zutrittserlaubnis erlischt nur durch individuellen Widerruf, insbesondere durch ein Hausverbot.

Eine Ausnahme bleibt. Wer schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild ersichtlich nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt ist, dringt ein: Der maskierte Bankräuber, der die Schalterhalle betritt, ist der Standardfall. Hier braucht es keinen Blick in fremde Absichten, das Erscheinungsbild spricht für sich.

Nicht weiter hilft dem Betreiber übrigens eine Hausordnung, die den Zutritt „für Personen mit deliktischen Absichten“ ausschließt. Eine solche Klausel richtet sich an einen zu allgemein umschriebenen Personenkreis und ist deshalb unbeachtlich; sie ersetzt den individuellen Widerruf nicht. Wer im Laden zugreift, verwirklicht neben dem Hausfriedensbruch regelmäßig auch einen Diebstahl; ab wann die Ware weggenommen ist, klärt der Artikel zu Gewahrsam und Gewahrsamsenklave.

Hausverbot: wann die Zutrittserlaubnis erlischt

Das Hausverbot ist der individuelle Widerruf der generellen Zutrittserlaubnis. Es muss der betroffenen Person gegenüber erklärt werden und wirkt ab Zugang. Wer danach wiederkommt, dringt ein, selbst wenn er sich völlig unauffällig verhält und an der Kasse bezahlt. Damit ist der Fall aus dem Einstieg gelöst: A ist nach § 123 StGB strafbar.

Grenzenlos ist das Hausrecht allerdings nicht. Ist der Betreiber grundrechtsgebunden, etwa weil die öffentliche Hand ihn beherrscht, darf er ein öffentlich zugängliches Forum nicht pauschal für Meinungsäußerungen und Versammlungen sperren. Das Bundesverfassungsgericht hat ein zeitlich unbegrenztes Flughafenverbot ohne konkrete Gefahrenprognose deshalb für verfassungswidrig gehalten (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, Fraport). Ein unwirksames Hausverbot beseitigt die Zutrittserlaubnis nicht, und dann fehlt es am Eindringen.

Tipp

Ob du den Streit um die generelle Zutrittserlaubnis wirklich anwenden kannst, zeigt sich erst am Sachverhalt. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben an kleinen Fällen, deren falsche Antwortoptionen genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.

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Verweilen trotz Aufforderung: die zweite Tatvariante

Die zweite Variante des § 123 Abs. 1 StGB erfasst den umgekehrten Fall: Jemand ist befugt hereingekommen, darf aber nicht mehr bleiben und geht trotzdem nicht. Strafbar ist dann nicht das Betreten, sondern das Nichtentfernen nach der Aufforderung des Berechtigten.

Ein einzelner Gast sitzt nach dem Ende der Veranstaltung im leeren Saal, ein Hausmeister steht am Lichtschalter in der Tür.
Abb. 6: Die zweite Tatvariante setzt eine Aufforderung des Berechtigten voraus, erst danach wird das Bleiben strafbar.

Diese Variante ist ein echtes Unterlassungsdelikt: Der Tatbestand beschreibt das Unterlassen selbst, ein Rückgriff auf § 13 StGB ist nicht nötig. Wer den Ladenschluss abwartet und sich auf der Toilette versteckt, wer nach dem Konzert im Saal sitzen bleibt, wer den Besuch trotz mehrfacher Bitte nicht beendet, fällt hierunter.

Was die Aufforderung des Berechtigten verlangt

Die Aufforderung muss vom Inhaber des Hausrechts oder einer von ihm ermächtigten Person kommen. Sie muss eindeutig sein, aber nicht förmlich: Ein „Wir schließen jetzt“ reicht, ebenso eine unmissverständliche Geste. Eine einmalige Aufforderung genügt, sie muss nicht wiederholt werden.

Der Täter muss sich danach entfernen, und zwar sofort und ohne unnötigen Aufenthalt. Wer noch austrinkt, verweilt nicht schon strafbar; wer sich hinsetzt und diskutiert, schon. Und wer den Raum aus tatsächlichen Gründen nicht verlassen kann, verwirklicht den Tatbestand nicht, weil das Unterlassungsdelikt die physisch-reale Möglichkeit zum Handeln voraussetzt.

Eindringen durch Unterlassen: der Streit um § 13 StGB

Interessant wird es, wenn jemand ohne Erlaubnis hereinkommt, aber ohne Vorsatz, und den Vorsatz erst später fasst. Beispiel: B betritt versehentlich das falsche Grundstück, merkt es nach fünf Minuten und bleibt trotzdem. Für Variante 1 fehlte im Moment des Betretens der Vorsatz, für Variante 2 fehlt es an der Aufforderung, weil niemand da ist.

Die herrschende Meinung löst das über ein Eindringen durch Unterlassen nach §§ 123 Abs. 1 Var. 1, 13 StGB. Weil der Hausfriedensbruch ein Dauerdelikt ist, dauert der rechtswidrige Zustand fort, und aus dem eigenen vorangegangenen Tun folgt eine Garantenstellung aus Ingerenz. So hat es der BGH im Gabriele-Fall entschieden (BGHSt 21, 224), und dem folgen große Teile der Kommentarliteratur.

Die Gegenansicht hält dagegen, der Wortlaut „eindringt“ beschreibe ein aktives, tätigkeitsgebundenes Verhalten, und der Gesetzgeber habe das Unterlassen bewusst und abschließend in Variante 2 geregelt. Wer beides zulasse, umgehe das Aufforderungserfordernis. Das Argument hat Gewicht. Es führt aber zu einer Lücke, die schwer zu begründen ist: Ein Delikt, das nicht eigenhändig ist, sperrt sich normalerweise nicht gegen § 13 StGB. In der Klausur bietet sich an, den Streit zu benennen und der herrschenden Meinung zu folgen. Vertiefend zur Garantenstellung: Garantenstellung nach § 13 StGB, Garantenpflicht und Ingerenz, und systematisch zum unechten Unterlassungsdelikt.

Wann Eindringen gerechtfertigt ist: Notstand, Notwehr und Versammlungsfreiheit

Auf der Rechtswidrigkeitsstufe wird es interessant, weil hier die politisch aufgeladenen Fälle landen: Tierschützer in Ställen, Klimaaktivisten auf Dächern und in Tagebauen, Besetzungen leerstehender Häuser. Der Tatbestand ist in all diesen Fällen unproblematisch erfüllt. Gestritten wird ausschließlich darüber, ob ein Rechtfertigungsgrund eingreift.

Praktisch bedeutsam sind zwei: der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB und, für den Hausrechtsinhaber, die Notwehr nach § 32 StGB.

Stalleinbrüche von Tierschützern: OLG Naumburg gegen OLG Stuttgart

Zwei Oberlandesgerichte haben 2018 im Abstand von gut einem halben Jahr über dieselbe Fallgruppe entschieden und sind zu gegensätzlichen Ergebnissen gekommen. Wer ein aktuelles Beispiel für eine echte Divergenz sucht, findet hier eines.

Blick durch den Mittelgang einer Schweinemastanlage mit Buchten links und rechts.
Abb. 7: Stalleinbrüche von Tierschützern: OLG Naumburg und OLG Stuttgart beurteilen den rechtfertigenden Notstand unterschiedlich.

Das OLG Naumburg hat Tierschützer freigesprochen, die nachts in eine große Schweinezucht- und -mastanlage eingedrungen waren und dort gefilmt hatten (Urt. v. 22.02.2018, 2 Rv 157/17). Tragend war § 34 StGB: Der Tierschutz sei über Art. 20a GG ein notstandsfähiges Rechtsgut, die tierschutzwidrige Haltung eine fortdauernde gegenwärtige Gefahr, und behördliche Hilfe sei nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen, weil das Veterinäramt bei den bisherigen Kontrollen nichts beanstandet hatte. In der Abwägung fielen ins Gewicht, dass die Angeklagten keine Wohnräume betreten hatten und dass der Betreiber die Gefahr selbst verursacht hatte.

Das OLG Stuttgart hat wenig später verurteilt (Urt. v. 04.09.2018, 2 Rv 26 Ss 145/18). Der entscheidende Unterschied lag im Sachverhalt. Der Angeklagte war ohne konkrete Hinweise auf Verstöße eingedrungen, gewissermaßen auf Verdacht. Und es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde bei konkreten Hinweisen untätig geblieben wäre. Eine Divergenzvorlage zum BGH hielt das Gericht deshalb nicht für nötig.

Für die Klausur ist die Lehre wichtiger als das Ergebnis: § 34 StGB steht und fällt mit der Erforderlichkeit. Wer sich auf die Untätigkeit einer Behörde beruft, muss objektive Anhaltspunkte dafür vortragen; die bloße Vermutung, dort werde schon gegen Vorschriften verstoßen, reicht dafür nicht. Grundlagen und Aufbau stehen auf der Wissensseite zum rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB.

Klimaproteste, Besetzungen und die Grenzen des Art. 8 GG

Bei Protestaktionen auf fremdem Gelände wird regelmäßig Art. 8 GG bemüht. Das überzeugt nicht. Die Versammlungsfreiheit gibt kein Recht, sich den Versammlungsort auf fremdem befriedetem Besitztum selbst zu nehmen. Das OLG Düsseldorf hat das für das Betreten eines Tagebaugeländes ausgesprochen und darauf verwiesen, dass Demonstrationsmöglichkeiten außerhalb bestanden (Urt. v. 21.09.2022, 4 RVs 48/22). Das OLG Stuttgart hat 2024 im Fall der erkletterten Mehrzweckhalle ebenso entschieden und auch § 34 StGB verneint.

Eine Gegenstimme gab es. Das AG Flensburg hatte bei einer Baumbesetzung eine Rechtfertigung nach § 34 StGB angenommen und dabei auf verfassungsrechtliche Klimaschutzpflichten abgestellt (Urt. v. 07.11.2022, 440 Cs 107 Js 7252/22). Bestand hatte der Freispruch nicht: Das OLG Schleswig hat ihn aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil rechtmäßige Wege offengestanden hätten und es damit an der Erforderlichkeit fehle (Beschl. v. 09.08.2023, 1 ORs 4 Ss 7/23). Als Gegenposition taugt die amtsgerichtliche Begründung in der Klausur trotzdem, man muss nur wissen, wie sie ausgegangen ist.

Die Argumentationslinie, die sich durchgesetzt hat, lautet: Eine Dauergefahr für ein Allgemeingut macht die Notstandshandlung nicht schon deshalb erforderlich, weil der politische Prozess langsam ist. Solange rechtmäßige Wege offenstehen, fehlt die Erforderlichkeit.

Notwehr und Selbsthilfe: wie der Berechtigte sein Hausrecht durchsetzt

Umgekehrt betrachtet: Der Hausrechtsinhaber muss das Eindringen nicht hinnehmen. Weil der Hausfriedensbruch ein Dauerdelikt ist, dauert der Angriff auf sein Hausrecht an, solange der Täter im geschützten Bereich bleibt. Notwehr nach § 32 StGB ist deshalb während der gesamten Zeit möglich, nicht nur im Moment des Betretens.

Erforderlich bleibt das mildeste geeignete Mittel: erst auffordern, dann festhalten oder hinausdrängen, körperliche Gewalt nur, soweit es nicht anders geht. Wer mit einem Baseballschläger auf einen unbewaffneten Gartenbesucher losgeht, überschreitet die Grenze und landet bei § 33 StGB oder bei der Strafbarkeit wegen Körperverletzung. Die Voraussetzungen im Einzelnen stehen auf der Wissensseite zur Notwehr nach § 32 StGB.

Tipp

Rechtfertigungsgründe kann man nicht auswendig lernen, man muss sie am Sachverhalt abwägen. Auf jurahilfe.de bekommst du Definitionen, Streitstände und Begleitwissen per Klick direkt im Text, statt zwischen Kommentar und Skript zu blättern.

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Strafe, Strafmaß, Strafantrag und wann Hausfriedensbruch verjährt

Die Rechtsfolgenseite ist beim Hausfriedensbruch überschaubar und trotzdem klausurrelevant, weil hier drei Weichen stehen: Vergehen statt Verbrechen, Antragsdelikt statt Offizialdelikt und ein besonders kurzer Verjährungslauf.

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

§ 123 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Weil das Mindestmaß unter einem Jahr liegt, ist der Hausfriedensbruch ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB und kein Verbrechen; die Abgrenzung von Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB entscheidet hier gleich über mehrere Folgefragen.

In der Praxis dominiert die Geldstrafe. Bemessen wird sie nach § 40 StGB in Tagessätzen. Wie sich Anzahl und Höhe bestimmen, steht im Artikel zur Geldstrafe nach § 40 StGB. Hinzu kommt eine prozessuale Besonderheit: Der Hausfriedensbruch ist Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann den Verletzten also auf den Privatklageweg verweisen, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Der Strafantrag nach § 123 Abs. 2 StGB und die Drei-Monats-Frist

§ 123 Abs. 2 StGB macht die Tat zum absoluten Antragsdelikt. Ohne Strafantrag wird nicht verfolgt. Anders als beim relativen Antragsdelikt kann die Staatsanwaltschaft den fehlenden Antrag auch nicht durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzen. Der Unterschied zwischen beiden Formen steht auf der Wissensseite zu Offizialdelikten und Antragsdelikten; dieselbe Konstruktion begegnet dir etwa bei der Bedrohung nach § 241 StGB.

Antragsberechtigt ist der Verletzte, also der Inhaber des Hausrechts. Die Frist beträgt nach § 77b Abs. 1 StGB drei Monate. Sie beginnt nach § 77b Abs. 2 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Sie kann durch einen Bevollmächtigten gewahrt werden (KG, Beschl. v. 21.01.2015, (5) 121 Ss 228/14). Läuft sie ab, ist der Fall erledigt, ganz gleich wie eindeutig die Tat war.

Verjährung: warum die Frist drei Jahre beträgt

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem Höchstmaß der angedrohten Strafe. Weil § 123 StGB im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht, fällt er unter § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB und verjährt in drei Jahren. Das ist die kürzeste Frist, die das StGB kennt.

Zeitstrahl: die dreimonatige Strafantragsfrist im Größenverhältnis zur dreijährigen Verjährungsfrist des § 123 StGB.
Abb. 8: Drei Monate Strafantragsfrist, drei Jahre Verjährung, im Maßstab gegenübergestellt.

Der Fristbeginn richtet sich nach § 78a StGB: Die Verjährung läuft, sobald die Tat beendet ist. Beim Dauerdelikt heißt das nicht mit dem Eindringen, sondern mit dem Ende des rechtswidrigen Zustands, also wenn der Täter den geschützten Bereich verlässt. Wer sich drei Wochen in einem besetzten Haus aufhält, für den läuft die Frist erst ab dem Auszug. Systematisch dazu: Verjährung nach § 78 StGB und der Artikel zu den Verjährungsfristen für Straftaten.

Warum der Versuch des Hausfriedensbruchs straflos ist

Der Versuch eines Vergehens ist nach § 23 Abs. 1 StGB nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. § 123 StGB bestimmt es nicht. Wer die Hand nach der Türklinke ausstreckt und im letzten Moment aufgibt, bleibt straflos, auch wenn er unmittelbar angesetzt hatte.

Das hat eine praktische Kehrseite. Weil schon das Hineinragen eines Körperteils Vollendung bedeutet, ist der Bereich zwischen Versuchsbeginn und Vollendung extrem schmal. Der straflose Versuch bleibt deshalb meist ein theoretischer Fall. Zur Systematik: Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB.

Schwerer Hausfriedensbruch, § 124 StGB, und die Konkurrenzen

Direkt hinter dem Grundtatbestand steht mit § 124 StGB der schwere Hausfriedensbruch. Er ist keine Qualifikation im technischen Sinn, sondern ein eigener Tatbestand mit eigenem Unrechtsgehalt, und er wird in Klausuren gern übersehen.

Wann § 124 StGB eingreift: Menschenmenge und Gewaltabsicht

§ 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Spaltenvergleich: einfacher Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB in fünf Kriterien.
Abb. 9: § 123 StGB und § 124 StGB in fünf Kriterien nebeneinander.

Drei Unterschiede zu § 123 StGB solltest du parat haben. § 124 StGB verlangt eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge, also eine räumlich vereinte Vielzahl von Personen, deren genaue Zahl nicht mehr ohne Weiteres überblickt werden kann. Hinzukommen muss die Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen; ob es dazu kommt, ist gleichgültig, die Absicht genügt. Und der Kreis der Tatobjekte ist enger. Räume, die zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind, fehlen hier, § 124 StGB nennt nur den öffentlichen Dienst.

Strafbar ist jeder, der an diesen Handlungen teilnimmt, auch wenn er selbst keine Gewalt anwendet. Und anders als beim Grundtatbestand ist § 124 StGB ein Offizialdelikt: Ein Strafantrag ist nicht nötig, weil Absatz 2 des § 123 StGB hier nicht gilt.

Hausfriedensbruch als Dauerdelikt

Der Hausfriedensbruch ist ein Dauerdelikt. Vollendet ist er, sobald der Täter die Grenze überschritten hat; beendet erst, wenn er den geschützten Bereich wieder verlässt. Zwischen Vollendung und Beendigung bleibt die Tat rechtlich im Gange, und daran hängen drei Folgen.

  • Notwehr des Berechtigten ist die ganze Zeit über möglich, weil der Angriff andauert.
  • Sukzessive Beihilfe bleibt bis zur Beendigung möglich: Wer dem bereits Eingedrungenen die Tür offenhält, damit er drinnen bleiben kann, leistet Hilfe zu einer noch laufenden Tat.
  • Die Verjährung beginnt erst mit der Beendigung.

Die Grundlagen zum Dauerdelikt gelten hier eins zu eins.

Konkurrenzen: § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und Sachbeschädigung

Wer in eine Wohnung einbricht und dort stiehlt, verwirklicht neben dem Diebstahl auch den Hausfriedensbruch. Beim Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB tritt § 123 StGB jedoch zurück. Das Einbrechen und Eindringen ist bereits Tatbestandsmerkmal der Qualifikation. Der Hausfriedensbruch wird konsumiert und erscheint nicht im Tenor. Die drei Qualifikationen im Einzelnen stehen im Artikel zu § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Einbruch und Bandendiebstahl.

Anders liegt es beim einfachen Diebstahl nach § 242 StGB und bei anderen Delikten, die das Eindringen nicht mitbestrafen: Dort besteht Tateinheit. Weil der Hausfriedensbruch Dauerdelikt ist, klammert er außerdem mehrere während des Aufenthalts begangene Taten zu einer Tat im Rechtssinne zusammen, solange sie in ihrer Ausführung überschneidend begangen werden. Wie Tateinheit und Tatmehrheit aufgebaut und formuliert werden, steht im Artikel zu den Konkurrenzen nach §§ 52, 53 StGB.

Wird beim Eindringen etwas zerstört, etwa eine Tür oder ein Zaun, kommt Sachbeschädigung nach § 303 StGB hinzu, ebenfalls in Tateinheit. Auch sie ist Antragsdelikt, allerdings nur ein relatives. Nach § 303c StGB kann die Staatsanwaltschaft ohne Antrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht. Beim Hausfriedensbruch geht das nicht, § 123 Abs. 2 StGB kennt diese Ausnahme nicht.

Tipp

Ein Tatbestand wie § 123 StGB wird erst dann examensfest, wenn du ihn im System der übrigen Delikte siehst. Auf jurahilfe.de liegen die Delikte als verlinktes Lernsystem nebeneinander: Skripte, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, aus denen du vom Hausfriedensbruch direkt zum Wohnungseinbruchdiebstahl springst.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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