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Beleidigung, § 185 StGB: Definition, Schema & Klausurfehler

Zwei Männer stehen sich im Gegenlicht auf einer Wohnstraße gegenüber, einer zeigt mit dem Finger, der andere wendet sich ab

„Bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial.“ Für diesen Satz über einen Amtsleiter wurde ein Rechtsanwalt wegen Beleidigung verurteilt, bis das Bundesverfassungsgericht das Urteil aufhob. Wer am selben Tag Richter „asoziale Justizverbrecher“ nannte, blieb verurteilt.

Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist der Angriff auf die Ehre durch Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Ob eine ehrverletzende Äußerung strafbar ist, entscheidet sich in aller Regel erst in einer Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG, geführt über § 193 StGB.

Für die Klausur heißt das: Der Tatbestand ist schnell geprüft. Die Punkte liegen in der Rechtswidrigkeit.

Auf einen Blick:

  • Definition: Angriff auf die Ehre durch Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung. Gegenüber dem Betroffenen erfasst § 185 StGB auch unwahre Tatsachenbehauptungen, gegenüber Dritten nur Werturteile.
  • Schema: Tatbestand, Rechtswidrigkeit mit § 193 StGB, Schuld, danach der Strafantrag nach § 194 StGB als Prozessvoraussetzung ganz am Schluss.
  • Abwägung ist der Regelfall. Sie entfällt nur bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder einem Angriff auf die Menschenwürde, und diese drei Ausnahmen sind eng definiert.
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung und im Internet bis zu zwei Jahren. Diese Qualifikation gilt seit dem 3. April 2021.
  • Kollektive sind nur beleidigungsfähig, wenn die Gruppe überschaubar und abgegrenzt ist. Für „ACAB“ auf einem Stadionbanner reicht das dem Bundesverfassungsgericht nicht.

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Was ist eine Beleidigung nach § 185 StGB?

Eine Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einem anderen Menschen. Angegriffen wird die Ehre. Der Täter bringt zum Ausdruck, dass er dem Betroffenen den Wert abspricht, der ihm zusteht. Diese Herabsetzung muss nach außen erkennbar werden, sonst fehlt es an der Kundgabe.

Zwei Intensitätsstufen kennt der Tatbestand. Missachtung ist die aktive Herabwürdigung, also das ausdrückliche Absprechen von Achtung. Nichtachtung erfasst schon das Vorenthalten der gebotenen Anerkennung. Die zweite Variante zeigt, wie niedrig die Schwelle liegen kann. Schon das unaufgeforderte Duzen eines Fremden kann eine Beleidigung sein. Dasselbe gilt für die Bezeichnung einer älteren Person als „Opa“, wenn darin Geringschätzung liegt. Ob es im Einzelfall so weit ist, hängt am Kontext.

Definition: Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung

Tathandlung ist die Kundgabe der Missachtung. Sie kann in Worten liegen, in Schrift, in einer Geste oder in einem Bild. Der Stinkefinger ist der Klassiker unter den symbolischen Ehrverletzungen, das Tippen an die Stirn ein zweiter.

Erhobene Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger in einer Straßenbahn, im Hintergrund blickt eine Frau in Richtung der Geste
Abb. 1: Eine Geste genügt für die Kundgabe, Worte sind nicht nötig.

Ein Kundgabeerfolg gehört dazu. Der Betroffene oder ein Dritter muss die Äußerung wahrnehmen. Was nur im Tagebuch steht, im Selbstgespräch fällt oder in einer Schublade liegt, ist straflos. Deshalb ordnet man die §§ 185 ff. StGB als Kundgabedelikte ein.

Ob der Adressat den ehrverletzenden Gehalt auch geistig erfassen muss, ist umstritten. Die eine Ansicht lässt die bloße sinnliche Wahrnehmung genügen. Die andere verlangt, dass der Betroffene den Angriff versteht, weil erst dann sein Geltungsanspruch in der Gesellschaft beschädigt wird. Ich halte die erste Ansicht für vorzugswürdig, und zwar aus einem praktischen Grund: Nach der zweiten Ansicht wären kleine Kinder und Menschen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen vom Ehrschutz weitgehend ausgenommen. Der soziale Achtungsanspruch steht aber jedem zu.

Aber was genau ist eine Äußerung im Sinne der Norm? Entscheidend ist ihr objektiver Sinngehalt, ermittelt aus der Sicht eines unbefangenen Dritten. Sprachliche Gepflogenheiten zählen mit, ebenso das Umfeld. Eine derbe Anrede unter Bauarbeitern wiegt anders als dieselben Worte im Gerichtssaal. Bloße Unhöflichkeiten bleiben straflos.

Welche Ehre schützt das Strafrecht? Der Streit um den Ehrbegriff

Geschütztes Rechtsgut aller Beleidigungsdelikte ist die Ehre. Nur: Was ist das? Der Begriff ist im Strafrecht seit über hundert Jahren umstritten, und die Lehrbücher benennen die herrschende Position uneinheitlich.

Ein rein faktischer Ehrbegriff stellt darauf ab, welche Achtung einer Person tatsächlich entgegengebracht wird. Das führt zu einem unangenehmen Ergebnis: Wer in seinem Umfeld ohnehin verachtet wird, hätte kaum noch etwas zu verlieren. Ein rein normativer Ehrbegriff knüpft dagegen an den Wert an, der einem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt. Diese Formel benutzt etwa das Lehrmaterial der Universität Potsdam.

Die herrschende Meinung verbindet beides zum normativ-faktischen oder dualistischen Ehrbegriff. Geschützt sind die innere Ehre, also der personale Geltungswert, den der Mensch als Träger geistiger und sittlicher Werte besitzt, und die äußere Ehre, also der gute Ruf. So wird es in der Ausbildungsliteratur überwiegend dargestellt (Joecks, Studienkommentar StGB, Vor § 185 Rn. 2; Kindhäuser, StrafR BT I, § 22 Rn. 2; Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 467). Für die Klausur reicht es, den dualistischen Ansatz zu nennen und die Konsequenz zu ziehen: Beleidigungsfähig ist jeder lebende Mensch, unabhängig von seinem Ansehen.

Praktisch entscheidet der Streit selten einen Fall. Er wird trotzdem gern abgefragt, weil er die Weichen für die Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften stellt. Wer die Ehre allein aus der Menschenwürde ableitet, tut sich schwer damit, einer GmbH Ehre zuzusprechen.

Wortlaut und Strafe des § 185 StGB seit 2021

Der Wortlaut ist kurz. Das Strafgesetzbuch definiert die Beleidigung nicht, es setzt sie voraus und regelt nur die Rechtsfolge:

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB setzt also keinen eigenen Definitionssatz im Gesetz voraus. Der zweite Halbsatz ist eine Qualifikation mit vier Varianten. Drei davon sind neu: Bis zum 2. April 2021 stand dort allein die Tätlichkeit. Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) hat „öffentlich“, „in einer Versammlung“ und „durch Verbreiten eines Inhalts“ ergänzt; die Änderungen des Strafgesetzbuchs traten am 3. April 2021 in Kraft.

Praktisch bedeutsam ist die dritte Variante. Sie erfasst Beleidigungen im Internet, denn ein Kommentar in einem sozialen Netzwerk ist ein Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB. Wer also unter einem Posting beleidigt, riskiert seit 2021 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren statt bis zu einem Jahr. Dieselbe Reform hat § 188 StGB auf die Beleidigung ausgedehnt und den Schutz von Personen des politischen Lebens bis auf die kommunale Ebene erstreckt.

Die tätliche Beleidigung verlangt eine körperliche Einwirkung auf das Opfer, in der eine besondere Missachtung liegt. Anspucken gehört dazu, die Ohrfeige aus Verachtung ebenso, das Abschneiden des Bartes ist der Lehrbuchfall. Trifft die Tätlichkeit zugleich die körperliche Unversehrtheit, steht § 185 StGB in Tateinheit mit der Körperverletzung nach § 223 StGB.

Balkendiagramm: Höchststrafen der Ehrdelikte, von einem Jahr bei der einfachen Beleidigung nach § 185 StGB bis zu fünf Jahren bei öffentlicher Verleumdung nach § 187 StGB
Abb. 2: Die Höchststrafen der Ehrdelikte im Vergleich.

Prüfungsschema: Wann ist eine Beleidigung strafbar?

Das Schema folgt dem allgemeinen Aufbau, mit zwei Besonderheiten: § 193 StGB als spezieller Rechtfertigungsgrund und der Strafantrag ganz am Ende. Diese Reihenfolge wird in Klausuren häufig durcheinandergebracht, und der Strafantrag rutscht dann fälschlich in den Tatbestand.

StufePrüfungspunktWorauf es ankommt
I.Objektiver TatbestandTatobjekt (beleidigungsfähige Person), Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung, Kundgabeerfolg, Kausalität
II.Subjektiver TatbestandVorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, dolus eventualis genügt; bei Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen auch Vorsatz zur Unwahrheit
III.RechtswidrigkeitEinwilligung, § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) mit Abwägung, allgemeine Rechtfertigungsgründe
IV.SchuldAllgemeine Grundsätze
V.Strafantrag, § 194 StGBStrafprozessvoraussetzung, deshalb nach der Schuld
Prüfungsschema der Beleidigung nach § 185 StGB in fünf Stufen, vom objektiven Tatbestand bis zum Strafantrag nach § 194 StGB
Abb. 3: Das Schema in fünf Stufen, der Strafantrag steht ganz am Schluss.

Objektiver Tatbestand: Tatobjekt, Kundgabe und Kundgabeerfolg

Der objektive Tatbestand verlangt ein Tatobjekt, eine Tathandlung, einen Kundgabeerfolg und Kausalität. Tatobjekt ist eine beleidigungsfähige Person, dazu gleich mehr. Tathandlung ist die Kundgabe eigener Missachtung. Das Wort „eigener“ ist wichtig. Wer nur weitergibt, was ein anderer gesagt hat, äußert keine eigene Missachtung; anonym kann man dagegen sehr wohl beleidigen.

Zum Kundgabeerfolg gehört die Kenntnisnahme durch den Betroffenen oder einen Dritten. Die Kausalität zwischen Handlung und Erfolg ist praktisch nie ein Problem.

Ein Detail zur Vollendung: Die Beleidigung ist mit der Kundgabe zugleich vollendet und beendet. Daraus folgt eine Konsequenz, die in Klausuren gern versteckt wird. Nach der Kundgabe liegt kein gegenwärtiger Angriff mehr vor, es gibt also keine Notwehrlage nach § 32 StGB. Wer zurückschlägt, nachdem er als Idiot bezeichnet wurde, kann sich nicht auf Notwehr berufen. Anders liegt es bei einer fortlaufenden Kanonade von Beleidigungen: Dann dauert der Angriff an.

Werturteil oder Tatsache: was gegenüber Dritten gilt

Hier liegt der Schlüssel zum ganzen Abschnitt der §§ 185 ff. StGB. Eine Tatsache ist ein konkreter Vorgang oder Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. Ein Werturteil ist das Ergebnis einer Wertung und gerade nicht beweisbar.

Der Unterschied entscheidet, welche Norm greift, und zwar abhängig davon, an wen die Äußerung geht:

  • Wird die Äußerung dem Betroffenen selbst gegenüber getätigt, erfasst § 185 StGB sowohl Werturteile als auch unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Unwahrheit ist dabei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
  • Geht sie an Dritte, bleibt von § 185 StGB nur das Werturteil. Für ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten sind § 186 StGB und § 187 StGB spezieller.

Ein Beispiel macht es greifbar. A sagt zu B ins Gesicht: „Du bist ein Dieb.“ Das ist eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen, also § 185 StGB, sofern sie unwahr ist. Sagt A denselben Satz über B zu C, ist es eine Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten und damit ein Fall der üblen Nachrede nach § 186 StGB. Sagt A dagegen zu C: „B ist ein Idiot“, bleibt es beim Werturteil und damit bei § 185 StGB.

In der Praxis lassen sich beide Elemente oft nicht sauber trennen. Dann entscheidet der Schwerpunkt der Äußerung. „Der Arzt X ist ein Pfuscher“ enthält einen tatsächlichen Kern, überwiegend ist es aber eine Wertung.

Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld

Im subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz. Eine Beleidigungsabsicht verlangt das Gesetz nicht. Der Vorsatz muss auch den Kundgabewillen umfassen. Ein Beispiel: Jemand schreibt einen beleidigenden Brief und überlegt noch, ob er ihn abschickt. Die Haushälterin findet ihn und wirft ihn ein. Ein Kundgabevorsatz fehlt.

Bei Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen muss sich der Vorsatz nach herrschender Meinung zusätzlich auf die Unwahrheit beziehen. Wer eine ehrenrührige Behauptung für wahr hält, handelt insoweit ohne Vorsatz.

Bei der Rechtswidrigkeit wird es ernst. Sie ist bei § 185 StGB kein Durchlaufposten. Hier liegt der Schwerpunkt der meisten Klausuren, weil § 193 StGB und die verfassungsrechtliche Abwägung dort geprüft werden. Dazu unten ein eigener Abschnitt. Die Schuld folgt den allgemeinen Grundsätzen und ist meist unproblematisch.

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Wer ist beleidigungsfähig? Person, Kollektiv und Kollektivbezeichnung

Beleidigungsfähig ist jeder lebende Mensch. Tote nicht, für sie greift die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB. Interessant wird es bei Gruppen, und dort werden drei Konstellationen regelmäßig vermischt.

KonstellationWer ist verletzt?Voraussetzung
Individualbeleidigungeine einzelne Personkeine Besonderheit
Beleidigung eines Kollektivsdie Personengemeinschaft selbstrechtlich anerkannte soziale Funktion und Fähigkeit zur einheitlichen Willensbildung
Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnungjedes einzelne MitgliedGruppe überschaubar und klar abgegrenzt, Zuordnung zum Einzelnen zweifelsfrei

Personengemeinschaften: einheitlicher Wille und soziale Funktion

Dass eine Personengemeinschaft überhaupt beleidigungsfähig sein kann, leitet die herrschende Meinung aus § 194 Abs. 3 und Abs. 4 StGB ab. Dort setzt das Gesetz voraus, dass sich eine Beleidigung gegen eine Behörde oder eine politische Körperschaft richten kann. Verlangt werden zwei Dinge: Die Gemeinschaft muss eine rechtlich anerkannte soziale oder wirtschaftliche Funktion erfüllen, und sie muss einen einheitlichen Willen bilden können.

Erfasst sind danach juristische Personen wie eine GmbH, politische Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften und die Bundeswehr. Nicht erfasst sind rein gesellige Vereinigungen, der Kegelverein ist der Standardfall. Auch die Familie ist nach überwiegender Ansicht kein taugliches Beleidigungsobjekt: Eine eigenständige „Familienehre“ erkennt das Strafrecht nicht an. Ebenso wenig „die Polizei“ als Ganzes, dafür ist der Begriff zu unbestimmt.

Eine Gegenauffassung lehnt die Beleidigungsfähigkeit von Kollektiven ganz ab. Ehre habe nur der Mensch. Hätte der Gesetzgeber mehr gewollt, hätte er es wie in § 194 Abs. 3 StGB ausdrücklich geregelt. Das Argument ist ernst zu nehmen, die Praxis folgt ihm aber nicht.

Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

Die zweite Konstellation ist die klausurrelevantere. Hier greift der Täter nicht die Gruppe an, sondern über die Gruppenbezeichnung jedes einzelne Mitglied. Dafür muss der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und so klar umgrenzt sein, dass er sich deutlich aus der Allgemeinheit heraushebt.

Der Klassiker der Rechtsprechung stammt vom Bundesgerichtshof. In BGHSt 11, 207 (Urteil vom 28.02.1958, 1 StR 387/57) ging es um die in Deutschland lebenden Juden, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung waren. Der BGH hat sie als hinreichend umgrenzte Gruppe anerkannt. Sie hebt sich durch ihr ungewöhnlich schweres Schicksal aus der Allgemeinheit heraus. „Alle Lehrer des Wolfsgymnasiums“ funktioniert ebenfalls. „Die Politiker“, „die Lehrer“ oder „die Beamten“ dagegen nicht.

Als Faustregel gilt: Je größer das Kollektiv, desto schwächer die persönliche Betroffenheit des Einzelnen. Bei Vorwürfen an große Gruppen geht es meist gar nicht mehr um individuelles Fehlverhalten, sondern um den aus Sicht des Sprechers bestehenden Unwert der Gruppe als solcher. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Gedanken in den ACAB-Beschlüssen ausformuliert.

ACAB und die Polizei: die Grenze der Individualisierung

Am 17. Mai 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Buchstabenkombination „ACAB“ (Beschlüsse vom 17.05.2016, 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14). Ein Beschwerdeführer trug eine Hose mit dem Aufdruck, ein anderer hielt im Stadion Buchstabentafeln hoch. Beide waren wegen Beleidigung verurteilt worden, beide Verurteilungen hob das Gericht auf.

Die Begründung zählt. Sie ist für die Kollektivbeleidigung zentral. Das Kürzel steht für „all cops are bastards“ und ist damit eine Meinungsäußerung, nicht bloß inhaltsleer. Für eine Verurteilung nach § 185 StGB reicht es aber nicht, dass die anwesenden Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizisten bilden. Erforderlich ist eine personalisierende Adressierung an einen überschaubaren Kreis. Dazu war in beiden Fällen nichts festgestellt. Das bloße Wissen, dass Polizei im Stadion ist und die Parole wahrnehmen wird, genügt verfassungsrechtlich nicht.

Anders liegt es, wenn sich jemand gezielt zu einer konkreten Einsatzeinheit begibt und sie mit der Parole konfrontiert. Dann ist die Zuordnung individualisiert, und eine Verurteilung ist möglich. In der Klausur ist das die entscheidende Weiche: Feststellungen zur Adressierung, nicht zur Grobheit des Ausdrucks.

Dieselbe Logik steckt hinter dem berühmtesten Fall des Feldes. In der Entscheidung „Soldaten sind Mörder“ (Beschluss vom 10.10.1995, BVerfGE 93, 266) hob das Gericht mehrere Verurteilungen auf, weil die Instanzgerichte in der allgemeinen Aussage über Soldaten eine Beleidigung konkreter Bundeswehrsoldaten gesehen hatten. Wer dagegen einem einzelnen Soldaten gegenüber äußert, Soldaten seien Mörder, meint erkennbar ihn und verletzt seine Ehre.

Polizeikette von hinten an einem Stadionaufgang, davor gehen Fußballfans in roten Schals zu den Drehkreuzen
Abb. 4: Im Stadion anwesende Beamte sind noch keine abgegrenzte Gruppe.

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung: §§ 185, 186, 187 StGB abgrenzen

Die drei Grundtatbestände der Beleidigungsdelikte unterscheiden sich nach zwei Merkmalen: an wen die Äußerung geht und was sie zum Gegenstand hat. Wer diese beiden Fragen sauber stellt, hat die Abgrenzung erledigt.

NormAdressatGegenstandUnwahrheit
§ 185 StGBBetroffener oder DritterWerturteil; gegenüber dem Betroffenen auch Tatsachenbehauptungungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, vom Vorsatz umfasst
§ 186 StGBnur Dritte oder öffentlichehrenrührige TatsachenbehauptungNichterweislichkeit als objektive Bedingung der Strafbarkeit
§ 187 StGBnur Dritte oder öffentlichunwahre ehrenrührige TatsachenbehauptungTatbestandsmerkmal, dolus directus 2. Grades

§ 185 StGB ist dabei der Grund- und Auffangtatbestand. Greift eine der spezielleren Normen, tritt die Beleidigung grundsätzlich zurück. Vertiefende Einzelseiten gibt es zu allen dreien: Beleidigung, § 185 StGB, üble Nachrede, § 186 StGB und Verleumdung, § 187 StGB, dazu der Überblick über die Beleidigungsdelikte.

Entscheidungsbaum: Geht die Äußerung an den Betroffenen selbst, greift § 185 StGB, sonst entscheidet Werturteil gegen Tatsachenbehauptung zwischen § 185 StGB und §§ 186, 187 StGB
Abb. 5: Zwei Fragen führen zur richtigen Norm.

Adressat und Gegenstand als Schlüssel der Abgrenzung

Warum diese Aufteilung? Sie folgt einem Gerechtigkeitsgedanken. Wer jemandem ins Gesicht sagt, er sei ein Dieb, greift dessen Selbstbild an. Wer dasselbe hinter dem Rücken über ihn verbreitet, greift seinen Ruf an. Wehren kann sich der Betroffene nicht, er erfährt ja nichts davon. Deshalb behandelt das Gesetz die Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten strenger und legt dem Äußernden das Beweisrisiko auf.

Bei Werturteilen wäre das sinnlos. Eine Wertung lässt sich nicht beweisen. Also bleibt es dort bei § 185 StGB, gleichgültig, ob die Äußerung den Betroffenen selbst erreicht oder einen Dritten.

Nichterweislichkeit der Wahrheit bei § 186 StGB

Drei Prüfungspunkte hat die üble Nachrede: das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten oder öffentlich, den Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale, und die Nichterweislichkeit der Wahrheit.

Der dritte Punkt ist das Besondere. Die Nichterweislichkeit ist keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Praktisch heißt das: Der Äußernde trägt das volle Risiko der Beweisbarkeit. Gelingt der Wahrheitsbeweis, entfällt die Strafbarkeit. Sonst bleibt es bei § 186 StGB. Auch dann, wenn der Täter fest von der Wahrheit überzeugt war.

Umstritten ist, ob wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unwahrheit verlangt werden sollte. Eine Mindermeinung fordert das. Die herrschende Meinung verneint es konsequent, weil die Einordnung als objektive Strafbarkeitsbedingung genau bedeutet, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit erforderlich sind. Das tragende Argument ist einfach: Wer an einer ehrenrührigen Behauptung zweifelt, soll sie nicht aussprechen.

Der Wahrheitsbeweis hat eine eigene Regel in § 190 StGB. Behauptet jemand, der andere habe eine Straftat begangen, kommt es auf das Strafurteil an. Bei rechtskräftiger Verurteilung gilt der Beweis als erbracht. Er ist ausgeschlossen, wenn ein rechtskräftiger Freispruch vorliegt.

Wider besseres Wissen: die Verleumdung nach § 187 StGB

Noch einen Schritt weiter geht die Verleumdung. Sie verlangt, dass die behauptete Tatsache objektiv unwahr ist, und dass der Täter das sicher weiß. Das Gesetz formuliert es als „wider besseres Wissen“, verlangt also dolus directus 2. Grades hinsichtlich der Unwahrheit. Wie sich daraus das vollständige Prüfungsschema aufbaut, steht im Artikel zur Verleumdung nach § 187 StGB. Bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht.

Für die Prüfungsreihenfolge folgt daraus: § 187 StGB wird vor § 186 StGB geprüft, weil er die schärferen Voraussetzungen hat. Erst wenn die Kenntnis der Unwahrheit nicht nachweisbar ist, greift die üble Nachrede.

Auch der Strafrahmen spiegelt die Abstufung. § 186 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an, bei öffentlicher Begehung bis zu zwei Jahren. § 187 StGB liegt bei bis zu zwei Jahren, öffentlich sogar bei bis zu fünf Jahren.

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Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB: Meinungsfreiheit gegen Ehre

Hier entscheiden sich die meisten Fälle. § 193 StGB ist ein besonderer Rechtfertigungsgrund der Beleidigungsdelikte, und über ihn wirkt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ins Strafrecht hinein. Wie dieses Grundrecht aufgebaut ist, von den fünf Gewährleistungen bis zur Wechselwirkungslehre, zeigt der Artikel Meinungsfreiheit, Art. 5 GG.

Die Norm nennt zunächst Beispielsfälle: tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten, dienstliche Anzeigen. Wichtiger ist die Generalklausel. Wer zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten handelt oder berechtigte Interessen wahrnimmt, ist nur strafbar, soweit die Beleidigung aus der Form der Äußerung oder den Umständen hervorgeht.

Voraussetzungen des § 193 StGB in der Prüfung

Geprüft wird in drei Schritten. Erstens muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Es darf nicht gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten verstoßen und muss den Täter persönlich angehen. Das ist weit zu verstehen: Auch Interessen der Allgemeinheit können darunter fallen, denn der Äußernde gehört selbst zur Allgemeinheit.

Zweitens folgt die Abwägung. Die Äußerung muss geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein, um das Interesse wahrzunehmen. Geeignetheit und Erforderlichkeit sind aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Bei der Angemessenheit findet die eigentliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht statt.

Drittens braucht es ein subjektives Rechtfertigungselement: Der Täter muss gerade zur Wahrnehmung seines Interesses gehandelt haben. Sind alle drei Punkte erfüllt, ist die Äußerung gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

Ein Hinweis zur Reichweite: Auf Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen ist § 193 StGB anwendbar, solange der Wahrheitsbeweis nicht geführt ist. Gelingt der Wahrheitsbeweis, stellt sich die Rechtfertigungsfrage schon nicht mehr. Formalbeleidigungen im Sinne des § 192 StGB fallen dagegen nicht unter § 193 StGB.

Wann die Abwägung entfällt: Schmähkritik, Formalbeleidigung, Menschenwürde

Am 19. Mai 2020 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Maßstäbe zusammengefasst (Beschlüsse vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 2459/19, 1 BvR 1094/19 und 1 BvR 362/18; die übergreifenden Maßstäbe stehen im Verfahren 1 BvR 2397/19). Der Kernsatz: Ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung strafbar ist, hängt in aller Regel von einer Abwägung ab, die sich mit den konkreten Umständen der Äußerung auseinandersetzt.

Nur in drei eng umgrenzten Ausnahmefällen ist diese Abwägung entbehrlich:

AusnahmeMaßstabAbgrenzung
Schmähkritikkein irgendwie nachvollziehbarer Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung, es geht allein um grundloses Verächtlichmacheneine gravierend ehrverletzende, aber überschießende Kritik ist noch keine Schmähung
Formalbeleidigungmit Vorbedacht verwendete, gesellschaftlich absolut tabuisierte Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprachemaßgeblich ist die Form, nicht der fehlende Sachbezug; nicht in der Hitze des Gefechts
Menschenwürdeverletzungder Äußernde spricht der Person den Kern ihrer Persönlichkeit abnicht schon bei Angriffen auf einzelne Persönlichkeitsrechte
Spaltenvergleich: links die sechs Abwägungskriterien des Regelfalls, rechts die drei Ausnahmen Schmähkritik, Formalbeleidigung und Menschenwürdeverletzung
Abb. 6: Der Regelfall ist die Abwägung, die Ausnahme ist eng.

Zwei Dinge betont das Gericht ausdrücklich. Erstens müssen die Fachgerichte die Annahme eines solchen Ausnahmefalls klar kenntlich machen und gehaltvoll begründen; die bloße Behauptung reicht nicht. Zweitens präjudiziert die Ablehnung eines Ausnahmefalls das Ergebnis der Abwägung nicht. Wer feststellt, dass keine Schmähkritik vorliegt, hat damit noch nichts über die Strafbarkeit gesagt.

Im Fall Künast wurde der zweite Punkt zum Streit. Renate Künast wollte von Facebook Auskunft über Nutzer erhalten, die sie unter einem Posting kommentiert hatten. Das Kammergericht sah in zehn Kommentaren keine strafbare Beleidigung, weil keine Schmähkritik vorlag. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung auf (Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20): Das Gericht habe Beleidigung und Schmähkritik gleichgesetzt und dadurch die Abwägung vollständig ausfallen lassen. Schon dieser Abwägungsausfall verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin.

Merke dir die Reihenfolge: erst Sinn der Äußerung ermitteln (im Zweifel meinungsfreundlich), dann Ausnahmefall prüfen, und wenn keiner vorliegt, in jedem Fall abwägen.

Die Abwägungskriterien des BVerfG

Die Kammer hat in der Entscheidung vom 19. Mai 2020 aufgezählt, worauf es bei der Abwägung ankommen kann. Für die Klausur ergibt das eine Prüfliste zum Abarbeiten:

  • Ehrschmälernder Gehalt. Betrifft die Äußerung den grundlegenden, allen Menschen gleichermaßen zukommenden Achtungsanspruch, oder nur das jeweilige soziale Ansehen?
  • Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Je stärker die Äußerung darauf zielt, desto schwerer wiegt die Meinungsfreiheit. Je mehr es um emotionalisierende Stimmungsmache gegen einzelne Personen geht, desto leichter.
  • Machtkritik. Betrifft die Äußerung die Privatsphäre oder das öffentliche Wirken des Betroffenen? Dabei ist zwischen Politikern, die bewusst in die Öffentlichkeit treten, und Amtsträgern zu unterscheiden, denen eine Aufgabe mit Bürgerkontakt ohne ihr Zutun übertragen wurde. Machtkritik erlaubt aber nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung.
  • Form und Begleitumstände. Fiel die Äußerung unvermittelt in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht? Für die Meinungsfreiheit wäre es abträglich, wenn vor jedem mündlichen Wort jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste.
  • Anlass. Bestand ein konkreter und nachvollziehbarer Grund für die Äußerung?
  • Verbreitung und Wirkung. Erfährt nur ein kleiner Kreis davon, wiegt die Beeinträchtigung geringer als bei einer schriftlich verfestigten Äußerung mit großer Reichweite. Abzustellen ist auf die konkrete Breitenwirkung, nicht pauschal auf das Medium Internet.

Wie das in der Anwendung aussieht, zeigen die vier Fälle von 2020. Gehalten hat die Verurteilung eines Bloggers, der Richter namentlich als „asoziale Justizverbrecher“ bezeichnet und mit Fotos ins Netz gestellt hatte: Sachbezug ja, Schmähkritik nein, Abwägung aber eindeutig zulasten der Meinungsfreiheit, wegen der Hartnäckigkeit, der Namensnennung und der unbestimmten Öffentlichkeit. Aufgehoben wurde dagegen die Verurteilung eines Rechtsanwalts. Er hatte in einer Dienstaufsichtsbeschwerde das Verhalten eines Abteilungsleiters als „bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial“ bezeichnet. Die Gerichte stellten allein auf den Wortlaut ab. Die konkrete Situation würdigten sie nicht.

Leere Richterbank aus hellem Holz in einem Gerichtssaal, über einem Stuhl hängt eine schwarze Robe, Morgensonne fällt durch das Fenster
Abb. 7: Ohne Abwägung im Urteil hält die Verurteilung vor dem Bundesverfassungsgericht nicht.

Tipp

Abwägungen kann man nicht auswendig lernen, man muss sie an Fällen geübt haben. Wer den Stoff von Grund auf aufbauen will, kann auf jurahilfe.de den kompletten BGB AT dauerhaft kostenlos lernen und dabei ausprobieren, wie Skripten, Karteikarten und Falltraining ineinandergreifen.

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Strafe wegen Beleidigung: Strafantrag, Verjährung und weitere Delikte

Um § 185 StGB herum liegen mehrere Normen, die in Klausuren als Zusatzfrage auftauchen. Der Strafantrag ist dabei der Punkt, an dem am häufigsten Punkte liegen bleiben.

§ 194 StGB: Strafantrag als Prozessvoraussetzung

Die Beleidigungsdelikte sind grundsätzlich absolute Antragsdelikte. Ohne Strafantrag des Verletzten findet keine Verfolgung statt, gleichgültig wie eindeutig der Tatbestand erfüllt ist.

Für die Klausur ist die Verortung entscheidend: Der Strafantrag ist eine Strafprozessvoraussetzung und wird deshalb ganz am Schluss geprüft, nach der Schuld. Nicht im Tatbestand, nicht in der Rechtswidrigkeit.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Nach § 194 Abs. 1 S. 2 StGB entfällt der Antrag, wenn der Verletzte als Angehöriger einer unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft verfolgten Gruppe betroffen ist und die Beleidigung damit zusammenhängt. Anders liegt es bei §§ 188 und 192a StGB. Dort genügt nach § 194 Abs. 1 S. 3 StGB ein besonderes öffentliches Interesse der Strafverfolgungsbehörde. Die Beleidigung ist dann ein relatives Antragsdelikt. Widerspricht der Verletzte, unterbleibt die Verfolgung von Amts wegen. Nach § 194 Abs. 3 StGB kann bei Beleidigungen gegen Amtsträger im Dienst zusätzlich der Dienstvorgesetzte den Antrag stellen.

Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter, § 77b StGB.

Hände tippen im Dunkeln eine Nachricht auf einem Smartphone, der Bildschirm leuchtet in Violett und Orange
Abb. 8: Seit 2021 ist die Beleidigung über das Internet eigens qualifiziert.

§§ 188, 189, 192a StGB: Politiker, Verstorbene, verhetzende Beleidigung

Drei Sondertatbestände solltest du kennen.

§ 188 StGB schützt Personen des politischen Lebens. Erfasst ist die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts. Der Beweggrund muss mit der Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängen. Und die Tat muss geeignet sein, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren. Dann droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Seit 2021 stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass das politische Leben des Volkes bis auf die kommunale Ebene reicht.

§ 189 StGB erfasst die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Er schließt die Lücke, die entsteht, weil Tote nicht beleidigungsfähig sind.

§ 192a StGB ist die verhetzende Beleidigung. Erfasst wird, wer einen menschenwürdeverletzenden Inhalt über eine Gruppe an eine Person gelangen lässt, die dieser Gruppe angehört, ohne dazu aufgefordert zu sein. Gemeint sind Fälle, in denen jemand gezielt Hassmaterial in den Briefkasten oder das Postfach eines Betroffenen legt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Konkurrenzen und § 199 StGB: wechselseitige Beleidigungen

Bei den Konkurrenzen gilt: § 185 StGB tritt grundsätzlich hinter §§ 186, 187 StGB zurück. Tateinheit kommt in Betracht, wenn der Täter die ehrenrührige Tatsachenbehauptung sowohl dem Betroffenen als auch einem Dritten gegenüber äußern will. Erfolgt die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit, steht sie in Tateinheit mit § 223 StGB.

Eine kleine Besonderheit hält § 199 StGB bereit: Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, kann der Richter beide Beteiligten oder einen von ihnen für straffrei erklären. Die dogmatische Einordnung ist umstritten. Teils spricht man von einem persönlichen Strafausschließungsgrund, teils von einer Kompensationsvorschrift eigener Art. Unstreitig ist zweierlei: Die Norm räumt dem Gericht Ermessen ein, und sie wird erst im Urteil relevant.

Zur Verjährung: Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der Höchststrafe des jeweiligen Tatbestands. Für die Grundform des § 185 StGB mit einem Jahr Höchststrafe sind es drei Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB. Bei der Qualifikation des zweiten Halbsatzes liegt die Höchststrafe bei zwei Jahren, damit greift § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit fünf Jahren. Gerade die praktisch häufige Beleidigung im Internet verjährt also erst nach fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat, also mit der Kundgabe.

Tipp

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Die häufigsten Klausurfehler bei einer Beleidigung nach § 185 StGB

Drei Fehler kosten in Klausuren zu den Ehrdelikten regelmäßig Punkte. Alle drei lassen sich mit einem Satz Aufmerksamkeit vermeiden.

Mindmap: vier Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu § 185 StGB, von der Kollektivbeleidigung über die enge Schmähung bis zur Abwägungspflicht und zur Machtkritik
Abb. 9: Vier Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den Ehrdelikten.

Schmähkritik mit strafbarer Beleidigung gleichsetzen

Das ist der teuerste Fehler. Er läuft so ab. Der Bearbeiter prüft die Schmähkritik, verneint sie sauber und schließt daraus, es liege keine strafbare Beleidigung vor. Damit fällt die Abwägung aus. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Fall Künast als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet.

Eine Verurteilung gemäß § 185 StGB scheitert also nicht schon daran, dass keine Schmähung vorliegt. Richtig ist die umgekehrte Logik. Schmähkritik ist die Ausnahme, in der die Abwägung entbehrlich wird. Liegt sie nicht vor, muss abgewogen werden, und diese Abwägung kann trotzdem zur Strafbarkeit führen. Der Fehler passiert so oft, weil die Ausnahme in Lehrbüchern prominenter steht als der Regelfall.

Formalbeleidigung nach § 192 StGB falsch verorten

Der Begriff „Formalbeleidigung“ hat im Prüfungsstoff zwei verschiedene Bedeutungen, und sie werden häufig vermengt.

§ 192 StGB steht im Strafgesetzbuch. Er regelt die Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises. Auch eine wahre Tatsachenbehauptung bleibt nach § 185 StGB strafbar, wenn sich die Beleidigung aus der Form oder den Umständen ergibt. Beispiel: Jemand hängt wahre intime Details über eine Kollegin in den Schaukasten der Firma. Der Wahrheitsbeweis hilft ihm nicht.

Die verfassungsrechtliche Formalbeleidigung ist etwas anderes. Sie ist eine der drei Ausnahmen, in denen die Abwägung mit der Meinungsfreiheit entfällt, und knüpft an gesellschaftlich absolut tabuisierte Schimpfwörter an, die mit Vorbedacht verwendet werden. Sie ist eine Kategorie des Verfassungsrechts, keine Norm des Strafgesetzbuchs.

Wer beide gleichsetzt, prüft § 192 StGB an der falschen Stelle. Merke: § 192 StGB gehört zum Wahrheitsbeweis, die verfassungsrechtliche Formalbeleidigung zur Abwägung in der Rechtswidrigkeit.

Den Strafantrag im Schema vergessen

Der dritte Fehler ist banal und passiert trotzdem oft: Der Strafantrag gemäß § 194 StGB fehlt im Aufbau oder steht an der falschen Stelle. Er ist eine Strafprozessvoraussetzung und wird nach der Schuld geprüft.

Ein Nebenfehler aus derselben Familie betrifft die Notwehr. Wer den Zeitpunkt der Beendigung übersieht, bejaht eine Notwehrlage, obwohl die Beleidigung mit der Kundgabe schon beendet war. Auch Profis schauen hier noch einmal ins Gesetz, das ist kein Zeichen von Unwissen.

Ein vierter Punkt betrifft die Reichweite der Norm. Eine sexuell motivierte Handlung ist für sich genommen keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung. Der BGH hat das 2012 klargestellt. § 185 StGB greift nur, wenn das Verhalten zugleich eine herabsetzende Bewertung des Opfers zeigt (Beschluss vom 16.02.2012, 3 StR 13/12). Wer jede Belästigung reflexhaft unter § 185 StGB fasst, liegt daneben; einschlägig ist dann eher § 177 StGB oder § 184i StGB.

Fazit: Der Schwerpunkt liegt in der Abwägung

Der Tatbestand ist schnell abgehakt: Kundgabe eigener Missachtung gegenüber einer beleidigungsfähigen Person, Kenntnisnahme, Vorsatz. Die Arbeit beginnt danach.

Drei Dinge nimmst du aus diesem Artikel mit. Die Zuordnung zu §§ 185, 186 oder 187 StGB entscheidet sich an Adressat und Gegenstand der Äußerung. Bei Gruppen kommt es auf die personalisierende Zuordnung an, nicht auf die Härte des Ausdrucks. Und die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre ist der Regelfall, von dem nur drei eng definierte Ausnahmen befreien.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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