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Das Strafverfahren: Ablauf, Zwischenverfahren & Hauptverfahren

Portikus eines Landgerichts mit ionischen Säulen und dem in den Stein gemeißelten Schriftzug Landgericht im Nachmittagslicht

Von rund 5,46 Millionen Ermittlungsverfahren, die die Staatsanwaltschaften 2024 erledigt haben, endeten etwa 60 Prozent mit einer Einstellung. Nur rund sieben Prozent führten zu einer Anklage oder zu einem Antrag auf ein besonderes Verfahren. Die meisten Strafverfahren sehen den Gerichtssaal nie.

Das Strafverfahren ist der gesamte Weg von der ersten Ermittlung bis zur Vollstreckung der Sanktion. Es hat zwei Ebenen: das Erkenntnisverfahren, das über Schuld und Strafmaß entscheidet, und das Vollstreckungsverfahren, in dem das rechtskräftige Urteil durchgesetzt wird. Vier Abschnitte bilden das Erkenntnisverfahren: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Rechtsmittelverfahren.

Für die Klausur zählt dieser Ablauf unmittelbar. Er entscheidet, welcher Tatverdacht gerade genügt, wie die verfolgte Person technisch heißt und ob ein Verfahrenshindernis das Verfahren beendet, bevor jemand über die Schuld gesprochen hat. Los geht es mit dem Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO.

Auf einen Blick:

  • Fünf Abschnitte: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Rechtsmittelverfahren, Vollstreckungsverfahren. Die ersten vier bilden das Erkenntnisverfahren.
  • Drei Verdachtsgrade steuern das Ganze: Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) für die Einleitung, hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO) für Anklage und Eröffnung, dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) für die Untersuchungshaft.
  • Die Bezeichnung wechselt mit dem Abschnitt: Beschuldigter, dann Angeschuldigter, dann Angeklagter.
  • Fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, wird das Verfahren eingestellt, auch noch in der Revision.
  • Prozessvoraussetzungen prüfst du im Gutachten ganz am Schluss, nach der Schuld.

Tipp

Das Strafprozessrecht hängt an Abläufen, nicht an Einzelnormen. Auf jurahilfe.de bekommst du dafür interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen: erst den Ablauf verstehen, dann abfragen, dann am Fall testen.

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Was ist das Strafverfahren? Ziele und Ablauf des Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist der Prozess der Entscheidungsfindung darüber, ob eine Straftat vorliegt, welche Sanktion gegebenenfalls festzusetzen ist und wie diese Sanktion vollstreckt wird. Es beginnt früher, als die meisten denken. Der Startschuss fällt in dem Moment, in dem eine Strafverfolgungsbehörde von einem Verdacht Kenntnis erhält.

Ablaufschema: Das Strafverfahren läuft in fünf Abschnitten vom Ermittlungsverfahren bis zur Vollstreckung, die ersten vier bilden das Erkenntnisverfahren
Abb. 1: Die fünf Abschnitte des Strafverfahrens, jeweils mit Normbereich und Endentscheidung.

Definition: Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren

Das Strafverfahren teilt sich in zwei Ebenen. Das Erkenntnisverfahren klärt Schuld und Strafmaß und endet mit einem rechtskräftigen Urteil. Das Vollstreckungsverfahren nach §§ 449 ff. StPO setzt dieses Urteil anschließend durch. Beide Ebenen zusammen sind das Strafverfahren im weiteren Sinn.

Die Ziele sind schnell benannt: Rechtsstaatlichkeit, Einzelfallgerechtigkeit und die Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Gewährleistet werden sie durch die Verfahrensgrundsätze der Strafprozessordnung und durch die Prozessvoraussetzungen. Übrigens erklärt das auch, warum die StPO so viele Vorschriften über Formen und Fristen enthält. Die Form ist hier das Kontrollinstrument.

Konkret werden diese Ziele über die Verfahrensgrundsätze: Offizial-, Legalitäts- und Anklagegrundsatz steuern, wer verfolgt und wer anklagt; Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit binden die Durchführung der Hauptverhandlung; der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, Beweise von Amts wegen zu erheben; in dubio pro reo und die Unschuldsvermutung schützen den Beschuldigten. Jeder dieser Grundsätze taucht später an einer bestimmten Stelle des Ablaufs wieder auf.

Die fünf Verfahrensabschnitte im Schema

Der Ablauf des Strafverfahrens folgt einer festen Kette. Jeder Abschnitt hat eine eigene Eingangsschwelle, eine eigene Endentscheidung und einen eigenen Herrn des Verfahrens. Diese Kette ist das Grundgerüst für das ganze Strafprozessrecht.

AbschnittNormenWer führtEnde
Ermittlungsverfahren§§ 160 bis 177 StPOStaatsanwaltschaftAnklage, Strafbefehlsantrag oder Einstellung
Zwischenverfahren§§ 199 bis 211 StPOGerichtEröffnungsbeschluss oder Ablehnung
Hauptverfahren§§ 213 bis 295 StPOGerichtUrteil: Verurteilung, Freispruch, Einstellung
Rechtsmittelverfahren§§ 296 ff. StPOhöhere InstanzRechtskraft
Vollstreckungsverfahren§§ 449 ff. StPOStaatsanwaltschaftVollstreckung erledigt

Zwei Dinge fallen an dieser Tabelle auf. Erstens wandert die Verfahrensherrschaft: Im Ermittlungsverfahren führt die Staatsanwaltschaft, ab dem Zwischenverfahren entscheidet das Gericht, in der Vollstreckung ist wieder die Staatsanwaltschaft zuständig. Zweitens fehlt das Rechtsmittelverfahren in vielen Fällen ganz. Legt niemand Berufung oder Revision ein, wird das Urteil nach Ablauf der Frist rechtskräftig. Dann beginnt die Vollstreckung.

Rechtsquellen: StPO, GVG und Grundgesetz

Drei Gesetze regeln das Strafverfahren. Die Strafprozessordnung bestimmt den Gang des Verfahrens und die Befugnisse der Beteiligten. Welches Gericht zuständig ist und wie es besetzt wird, regelt das Gerichtsverfassungsgesetz. Dazu kommt die Öffentlichkeit der Verhandlung, § 169 GVG. Und das Grundgesetz steckt die Grenzen ab, insbesondere über das Rechtsstaatsprinzip und über Art. 103 GG mit rechtlichem Gehör, Gesetzlichkeitsprinzip und dem Verbot der Doppelbestrafung.

Diese drei Gesetze sind die Grundlagen, auf denen alles Weitere aufbaut. Die Verfahrensgrundsätze sollen dort eingreifen, wo staatliche Macht auf einen Einzelnen trifft.

Für die Klausur heißt das: Wenn eine Frage nach der Zuständigkeit oder der Besetzung eines Strafgerichts gestellt wird, schlägst du im GVG nach, nicht in der StPO.

Ermittlungsverfahren: von der Anzeige bis zur Anklage

Das Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt, und für die meisten Verfahren auch der letzte. Es klärt den Sachverhalt und beantwortet eine einzige Frage: Reicht das Material für eine Anklage? Geregelt ist es in den §§ 160 ff. StPO. Wie es im Detail abläuft, welche Zwangsmaßnahmen möglich sind und welche Rechte der Beschuldigte hat, steht im eigenen Artikel zum Ermittlungsverfahren.

Anfangsverdacht und Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, § 160 Abs. 1 StPO. Schwelle dafür ist der Anfangsverdacht. Verlangt sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat, § 152 Abs. 2 StPO. Das ist wenig. Es genügen kriminalistische Erfahrung und ein konkreter Tatsachenkern, bloße Vermutungen genügen nicht.

Liegt der Anfangsverdacht vor, muss die Staatsanwaltschaft einschreiten. Dieser Verfolgungszwang ist das Legalitätsprinzip aus § 152 Abs. 2 StPO. Kenntnis erlangt die Behörde meist über eine Anzeige. Aber was ist überhaupt der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag? Die Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO teilt einen Sachverhalt nur mit. Der Strafantrag geht darüber hinaus und bringt ein erkennbares Verlangen nach Strafverfolgung zum Ausdruck; bei Antragsdelikten ist er Prozessvoraussetzung.

Wer ermittelt: Staatsanwaltschaft, Polizei und Ermittlungsrichter

Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Sie leitet die Ermittlungen, und sie ist nach § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet, auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Daher der Beiname objektivste Behörde der Welt. Praktisch ermittelt allerdings meist die Polizei, die den ersten Zugriff hat und der Staatsanwaltschaft zuarbeitet.

Polizei und Staatsanwaltschaft arbeiten dabei arbeitsteilig: Die Polizei erhebt, die Staatsanwaltschaft entscheidet. Während des Ermittlungsverfahrens erfährt der Beschuldigte den Tatvorwurf spätestens mit seiner ersten Vernehmung.

Für Maßnahmen mit Richtervorbehalt kommt der Ermittlungsrichter hinzu, § 162 StPO. Er entscheidet über Durchsuchung, Beschlagnahme oder Untersuchungshaft, führt das Verfahren aber nicht. Für die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO reicht der einfache Verdacht nicht. Sie verlangt den dringenden Tatverdacht und zusätzlich einen Haftgrund.

Während die Ermittlungen laufen, hat der Beschuldigte keine Pflicht, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Ob er überhaupt Angaben gemacht hat und was er gesagt hat, entscheidet später oft über die Verteidigungsstrategie. Wird der Beschuldigte vernommen, ist er vorher zu belehren. Seine Erscheinungspflicht besteht gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft, nicht gegenüber der Polizei. Eine polizeiliche Ladung darf er also unbeantwortet lassen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entsteht.

Vernehmungszimmer mit schlichtem Tisch, Aufnahmegerät und den Händen zweier Personen, Aktenmappe und Wasserglas daneben
Abb. 2: Vernehmungssituation mit Aufnahmegerät und Aktenmappe.

Tipp

Die Verdachtsgrade und die Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren sind klassischer Karteikartenstoff. Auf jurahilfe.de fragst du sie mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem aktiv ab, statt sie nur zu lesen.

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Vier Wege aus dem Ermittlungsverfahren

Mit dem Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie es weitergeht. Vier Wege stehen offen. Die Zahlen dazu sind eindeutig: Die Anklage beendet lediglich eine Minderheit der Verfahren.

WegNormVoraussetzungAnteil 2024
Anklage§ 170 Abs. 1 StPOhinreichender Tatverdachtmit den Anträgen auf ein besonderes Verfahren rund 7 Prozent
Strafbefehlsantrag§§ 407 ff. StPOVergehen, keine Hauptverhandlung nötigrund 10 Prozent
Einstellung mangels Verdachts§ 170 Abs. 2 StPOkein hinreichender Tatverdachtzusammen mit der Opportunitätseinstellung rund 60 Prozent
Einstellung aus Opportunität§§ 153 ff. StPOVergehen, geringe Schuldsiehe Zeile darüber

Erhoben wird die Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht, § 170 Abs. 1 StPO. Sie setzt den hinreichenden Tatverdacht voraus. Fehlt er, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Davon zu trennen ist die Einstellung aus Opportunitätsgründen: Hier besteht der Verdacht durchaus, das Verfahren wird trotzdem beendet, weil die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, § 153 StPO. Das Opportunitätsprinzip ist damit die Ausnahme vom Legalitätsprinzip.

In dieser Unterscheidung steckt ein häufiger Klausurfehler. Werden § 170 Abs. 2 StPO und §§ 153 ff. StPO vertauscht, geht die Argumentation am Fall vorbei: Die eine Einstellung sagt, es fehlt am Verdacht, die andere setzt ihn gerade voraus.

Proportionsleiste: Rund 60 Prozent der Ermittlungsverfahren enden mit einer Einstellung, nur rund 7 Prozent mit einer Anklage
Abb. 3: So enden die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften, Bezugsjahr 2024.

Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft statt der Anklage einen Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO beantragen. Das Gericht setzt die Rechtsfolgen dann schriftlich fest, ohne Hauptverhandlung. Möglich sind vor allem Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot und Einziehung; Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nur dann, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Strafbefehl gibt es den Einspruch nach § 410 StPO, der in die normale Hauptverhandlung führt.

Daneben steht das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. StPO. Es setzt einen einfachen Sachverhalt oder eine klare Beweislage voraus, kennt kein Zwischenverfahren, verkürzt die Ladungsfrist auf 24 Stunden und erlaubt die mündliche Anklage. Die Obergrenze liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. In der Praxis spielt es kaum eine Rolle: Die Antragsquote sank von 3,18 Prozent im Jahr 2005 auf 1,39 Prozent im Jahr 2021.

Zwischenverfahren: der Eröffnungsbeschluss entscheidet

Das Zwischenverfahren nach §§ 199 bis 211 StPO beginnt, sobald die Anklageschrift bei Gericht eingeht. Es fällt kaum auf und entscheidet doch darüber, ob es überhaupt zur Hauptverhandlung kommt. Der Beschuldigte heißt jetzt Angeschuldigter.

Hinreichender Tatverdacht als Schwelle

Geprüft wird, ob der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, § 203 StPO. Hinreichender Tatverdacht bedeutet nach der Formel des Bundesgerichtshofs: Bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses ist eine Verurteilung wahrscheinlich. Das ist mehr als der Anfangsverdacht und weniger als der dringende Tatverdacht.

Der Zweck dieser Zwischenkontrolle ist der Schutz des Angeschuldigten. Eine öffentliche Hauptverhandlung belastet, auch wenn sie mit einem Freispruch endet. Deshalb schiebt die StPO eine gerichtliche Prüfung dazwischen, die ohne Öffentlichkeit und ohne Schöffen stattfindet. Der Angeschuldigte kann in dieser Phase Einwendungen vorbringen und Beweisanträge stellen.

Praktisch läuft das so ab: Der Angeschuldigte erhält die Anklageschrift und eine Frist, innerhalb derer er Einwendungen vorbringen oder einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In vielen Fällen bleibt es dabei, und die Kammer entscheidet allein nach Aktenlage über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Führt die Prüfung dagegen zu dem Ergebnis, dass ein Prozesshindernis besteht, kommt statt der Eröffnung die Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Eröffnungsbeschluss und Ablehnung der Eröffnung

Bejaht das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, lässt es die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem verhandelt wird, § 207 Abs. 1 StPO. Dieser Eröffnungsbeschluss eröffnet das Hauptverfahren. Ab jetzt heißt der Angeschuldigte Angeklagter.

Verneint das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, lehnt es die Eröffnung ab. Aus dem Beschluss muss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Gründen beruht, § 204 StPO. Als dritte Möglichkeit kommt die vorläufige Einstellung in Betracht, wenn ein behebbares Verfahrenshindernis vorliegt. Hier ist die Begründung keine Formsache. Nur wenn erkennbar ist, woran die Eröffnung des Hauptverfahrens gescheitert ist, lässt sich die Entscheidung überprüfen.

Entscheidungsbaum: Ist der Angeschuldigte hinreichend verdächtig nach § 203 StPO, folgt der Eröffnungsbeschluss, sonst die Ablehnung nach § 204 StPO
Abb. 4: Im Zwischenverfahren entscheidet allein der hinreichende Tatverdacht.

Kritisch gesehen wird das Zwischenverfahren wegen eines psychologischen Effekts: Dieselben Richter, die den hinreichenden Tatverdacht bejaht haben, verhandeln später zur Sache. Eine einmal getroffene Einschätzung bleibt erfahrungsgemäß stabil, auch gegen widersprechende Informationen. Das ist ein bekanntes Muster menschlicher Entscheidungsfindung und kein Vorwurf an einzelne Richter.

Warum der Eröffnungsbeschluss so oft scheitert

Der Eröffnungsbeschluss ist Verfahrensvoraussetzung. Fehlt ein wirksamer Beschluss, besteht ein Verfahrenshindernis, und das Verfahren wird eingestellt, notfalls noch in der Revision. Daran scheitern regelmäßig ganze Prozesse.

Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach entschieden. In einem Beschluss vom 6. Juni 2023 (5 StR 136/23) hob der 5. Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Berlin über vier Jahre und eine Woche Freiheitsstrafe auf und stellte das Verfahren ein. Der Grund: Der Eröffnungsbeschluss einer großen Strafkammer war im Umlaufverfahren gefasst worden, unterschrieben hatten ihn nur zwei der drei Berufsrichter. Im Umlaufverfahren ist ein Beschluss bis zur Unterzeichnung durch alle Richter aber nur ein Entwurf (vgl. schon BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013, 3 StR 167/13). Die Einstellung folgte aus § 206a Abs. 1 StPO.

Unterschriebenes Schriftstück auf einem hellgrünen Aktendeckel mit Bindebändern, daneben ein Füllfederhalter und eine Lesebrille auf einem Holzschreibtisch
Abb. 5: Ein unterschriebener Beschluss auf dem Aktendeckel.

Zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2024 gehen in dieselbe Richtung: der Beschluss des 2. Strafsenats vom 16. Mai 2024 (2 StR 528/23) und der Beschluss des 4. Strafsenats vom 23. Mai 2024 (4 StR 42/24) zur richtigen Besetzung bei der Eröffnungsentscheidung. Vor einer großen Strafkammer ist die Eröffnung stets mit drei Berufsrichtern zu beschließen, § 199 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG. Wirken weniger mit, ist sie unwirksam.

Für die Revisionsklausur ist das ein dankbares Thema, weil das Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen ist. Es greift also auch dann, wenn die Verteidigung dazu nichts vorgetragen hat.

Tipp

Hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht, Anfangsverdacht: Die Verdachtsgrade auseinanderzuhalten entscheidet in der Klausur über den Abschnitt, in dem du argumentierst. Auf jurahilfe.de stehen die Definitionen und Abgrenzungen direkt im Skript per Klick bereit, ohne dass du den Lesefluss verlierst.

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Hauptverfahren: So läuft die Hauptverhandlung bis zum Urteil

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das Hauptverfahren, §§ 213 bis 295 StPO. Kernstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung: mündlich, öffentlich und unmittelbar. Sie beginnt, nachdem der Vorsitzende den Termin anberaumt und die Beteiligten geladen hat. Nur was hier vorgetragen, verlesen oder in Augenschein genommen wird, darf in das Urteil einfließen.

Gang der Hauptverhandlung nach § 243 StPO

§ 243 StPO gibt die Reihenfolge vor, und die Reihenfolge ist keine Formalie. Sie stellt sicher, dass der Angeklagte den Vorwurf kennt, bevor er sich äußert, und dass Zeugen nicht mitbekommen, was vor ihrer Aussage verhandelt wurde.

SchrittWas passiertNorm
1Aufruf der Sache, Feststellung der Anwesenheit§ 243 Abs. 1 StPO
2Zeugen verlassen den Saal, Vernehmung zur Person§ 243 Abs. 2 StPO
3Staatsanwalt verliest den Anklagesatz§ 243 Abs. 3 StPO
4Mitteilung über Verständigungsgespräche§ 243 Abs. 4 StPO
5Belehrung, dann Vernehmung zur Sache§ 243 Abs. 5 StPO
6Beweisaufnahme§§ 244 ff. StPO
7Schlussvorträge, letztes Wort des Angeklagten§ 258 StPO
8Beratung und Verkündung des Urteils§ 260 Abs. 1 StPO

Zwei Punkte werden in Klausuren gern übersehen. Dem Angeklagten steht das letzte Wort zu, dem Verteidiger nicht. Es folgt auf den Schlussvortrag der Verteidigung. Und die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO gilt auch im weiteren Verlauf, wenn sich am Stand der Gespräche etwas ändert. Wie eine Verständigung nach § 257c StPO funktioniert und wo ihre Grenzen liegen, hat einen eigenen Artikel.

Beginn einer Hauptverhandlung im Gerichtssaal, der Angeklagte steht neben seinem Verteidiger, die Strafkammer sitzt an der Richterbank
Abb. 6: Beginn der Hauptverhandlung, der Angeklagte steht neben seinem Verteidiger.

Beweisaufnahme und freie Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme folgt auf die Vernehmung des Angeklagten. Von Amts wegen muss das Gericht die Beweisaufnahme auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel erstrecken, § 244 Abs. 2 StPO. Dieser Untersuchungsgrundsatz unterscheidet den Strafprozess vom Zivilprozess: Es gibt keine Beibringungslast der Parteien, das Gericht muss selbst aufklären.

Erhoben wird im Strengbeweis über die vier Beweismittel Zeuge, Sachverständiger, Urkunde und Augenschein. Welche Rechte Zeugen und Sachverständige dabei haben und wann ein Beweisverwertungsverbot greift, wird im Examen regelmäßig abgefragt.

Über das Ergebnis entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, § 261 StPO. Frei heißt nicht beliebig. Die Überzeugung muss auf der Verhandlung beruhen, sie muss begründet werden, und sie muss Zweifel aushalten. Bleiben Zweifel an einer entlastenden Tatsache nicht ausräumbar, gilt in dubio pro reo.

Urteil: Verurteilung, Freispruch oder Einstellung

Am Ende steht das Urteil, § 260 Abs. 1 StPO. Drei Ausgänge sind möglich, und sie hängen an zwei Fragen: Steht die Schuld zweifelsfrei fest, und liegt ein Verfahrenshindernis vor?

LageEntscheidungForm
Überzeugung von der Schuld, kein HindernisVerurteilungSachurteil
keine Überzeugung von der SchuldFreispruchSachurteil
VerfahrenshindernisEinstellungProzessurteil, § 260 Abs. 3 StPO

Die Urteilsformel nennt die rechtliche Bezeichnung der Tat und, bei Geldstrafe, Zahl und Höhe der Tagessätze. Wie das Gericht innerhalb des Strafrahmens zur konkreten Strafe kommt, regelt die Strafzumessung nach § 46 StGB. Gegenstand der Urteilsfindung ist dabei die Tat im prozessualen Sinn, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, § 264 Abs. 1 StPO. An die rechtliche Bewertung des Eröffnungsbeschlusses ist das Gericht nicht gebunden.

Hinweis

Den Gang der Hauptverhandlung einmal am Fall durchzuspielen prägt ihn besser ein als jede Liste. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de funktionieren nach diesem Muster: kleiner Sachverhalt, eine Entscheidung, dann die ausführliche Erläuterung dazu.

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Rechtsmittelverfahren: Berufung, Revision und Instanzenzug

Gegen ein Urteil stehen Rechtsmittel offen, §§ 296 ff. StPO. Sie stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu, und die Staatsanwaltschaft kann sie auch zugunsten des Beschuldigten einlegen. Welches Rechtsmittel statthaft ist, hängt allein davon ab, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat.

Berufung: Wiederholung der Hauptverhandlung

Die Berufung nach §§ 312 ff. StPO ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig, also gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts. Sie führt zu einer vollständigen Wiederholung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Der Fall wird neu verhandelt, neue Beweisanträge sind möglich, neue Zeugen können geladen werden. An die Feststellungen des Amtsgerichts ist die kleine Strafkammer nicht gebunden.

Revision: Kontrolle des Urteils auf Rechtsfehler

Die Revision nach §§ 333 ff. StPO ist gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte zulässig. Sie rollt den Fall nicht neu auf. Geprüft wird nur, ob das Tatgericht das Recht richtig ausgelegt und angewandt hat; die tatsächlichen Feststellungen nimmt das Revisionsgericht grundsätzlich hin. Stellt es einen Rechtsfehler fest, hebt es das Urteil auf und verweist die Sache in der Regel zurück.

Daneben gibt es die Sprungrevision nach § 335 StPO: Ein amtsgerichtliches Urteil kann statt mit der Berufung direkt mit der Revision zum Oberlandesgericht angegriffen werden. In der Praxis ist das selten, weil man damit die zweite Tatsacheninstanz verschenkt.

Spalten-Vergleich: Die Berufung prüft Tatsachen und Recht, die Revision nur Rechtsfehler, mit Verschlechterungsverbot nach § 331 und § 358 StPO
Abb. 7: Berufung und Revision unterscheiden sich vor allem im Prüfungsumfang.

Instanzenzug der Strafgerichte

Welches Gericht erstinstanzlich zuständig ist, richtet sich nach der Straferwartung und nach Katalogtaten, geregelt im GVG. Daraus folgt dann auch der Weg nach oben. Einen Überblick über die ordentliche Gerichtsbarkeit gibt es separat, hier die strafrechtliche Kurzfassung.

Erste InstanzSpruchkörperZuständig beiRechtsmittel
AmtsgerichtStrafrichter, § 25 GVGStraferwartung bis 2 Jahre, PrivatklageBerufung zum LG, dann Revision zum OLG
AmtsgerichtSchöffengericht, §§ 24, 28 GVGStraferwartung 2 bis 4 JahreBerufung zum LG, dann Revision zum OLG
Landgerichtgroße Strafkammer, § 74 Abs. 1 GVGVerbrechen und Straferwartung ab 4 JahrenRevision zum BGH
LandgerichtSchwurgericht, § 74 Abs. 2 GVGKatalogtaten, etwa TötungsdelikteRevision zum BGH
OberlandesgerichtSenat, §§ 120 ff. GVGStaatsschutzsachen, etwa HochverratRevision zum BGH

Merke dir die Faustregel dahinter: Berufung gibt es nur gegen amtsgerichtliche Urteile. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts bleibt allein die Revision. Dort hat bereits ein voll besetztes Tatgericht entschieden. Zuständig für die Revision ist der Bundesgerichtshof, § 135 Abs. 1 GVG; nur wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung von Landesrecht gestützt wird, entscheidet das Oberlandesgericht, § 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG.

Verschlechterungsverbot bei Berufung und Revision

Legt nur der Angeklagte ein Rechtsmittel ein, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil geändert werden, § 331 Abs. 1 StPO für die Berufung und § 358 Abs. 2 StPO für die Revision. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten anficht.

Das Verschlechterungsverbot hat eine Grenze: Es schützt nur vor einer härteren Rechtsfolge, nicht vor einem anderen Schuldspruch. Hat das Amtsgericht wegen Diebstahls verurteilt und ergibt die Berufung einen Raub, darf das Landgericht den Schuldspruch ändern. Die Strafe darf es trotzdem nicht erhöhen. Legt dagegen auch die Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten ein Rechtsmittel ein, greift das Verbot nicht.

Rechtskraft, Vollstreckungsverfahren und Wiederaufnahme

Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder ist der Instanzenzug erschöpft, wird das Urteil rechtskräftig. Erst dann darf vollstreckt werden: Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind, § 449 StPO.

Formelle und materielle Rechtskraft

Rechtskraft hat zwei Stufen. Formelle Rechtskraft heißt Unanfechtbarkeit. Die Rechtsmittelfrist ist abgelaufen oder es wurde auf Rechtsmittel verzichtet. Darauf baut die materielle Rechtskraft auf. Sie meint die Unabänderlichkeit und Verbindlichkeit der Entscheidung über die abgeurteilte Tat.

Aus der materiellen Rechtskraft folgt der Strafklageverbrauch. Über dieselbe prozessuale Tat darf nicht erneut verhandelt werden, und ein trotzdem eingeleitetes Verfahren trifft ein Verfahrenshindernis. Verfassungsrechtlich verankert ist das in Art. 103 Abs. 3 GG: Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Vollstreckungsverfahren und Bewährung

Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, § 451 Abs. 1 StPO. Sie führt aus, was das Gericht entschieden hat. Für das Studium hat dieser Abschnitt geringe Bedeutung, in der Praxis dagegen erhebliche, weil hier über Strafaussetzung, Bewährungsauflagen und Reststrafenaussetzung entschieden wird.

Die Bewährung richtet sich nach den §§ 56 ff. StGB. Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Warnfunktion der Verurteilung genügt, § 56 Abs. 1 StGB. Eine höhere Strafe bis zu zwei Jahren kann ausgesetzt werden, aber nur unter besonderen Umständen, § 56 Abs. 2 StGB. Darüber hinaus ist die Aussetzung ausgeschlossen. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kommt die Aussetzung des Strafrests nach 15 Jahren in Betracht, sofern nicht die besondere Schwere der Schuld entgegensteht, § 57a Abs. 1 StGB.

Wiederaufnahme und das BVerfG-Urteil zu § 362 Nr. 5 StPO

Die Rechtskraft ist nicht absolut unantastbar. Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach §§ 359 ff. StPO erlaubt es, ein rechtskräftiges Urteil erneut aufzurollen, etwa bei gefälschten Urkunden, Falschaussagen oder neuen Tatsachen und Beweismitteln. Sie gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen, ebenso wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 ff. StPO, die im Zivilprozess ihr Gegenstück in den §§ 233 ff. ZPO und in der Fristberechnung nach § 222 ZPO hat und die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Eine Übersicht über alle Rechtsbehelfe im Strafverfahren hilft beim Sortieren.

Umgekehrt, also zuungunsten eines Freigesprochenen, ist die Wiederaufnahme viel enger, § 362 StPO. Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung getroffen. Der Gesetzgeber hatte 2021 mit § 362 Nr. 5 StPO einen neuen Wiederaufnahmegrund geschaffen: neue Tatsachen oder Beweismittel, die dringende Gründe für eine Verurteilung wegen Mordes, Völkermordes, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens bilden.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift mit Urteil vom 31. Oktober 2023 (2 BvR 900/22) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die tragenden Gründe sind für die Klausur Gold wert. Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte und Freigesprochene gleichermaßen schützt. Es bindet auch den Gesetzgeber. Und es trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit, die einer Abwägung mit anderen Verfassungsgütern nicht offensteht. Hinzu kam ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, soweit die Regelung auf vor ihrem Inkrafttreten rechtskräftig gewordene Freisprüche angewendet werden sollte. Zwei Mitglieder des Senats hielten das Mehrfachverfolgungsverbot in einem Sondervotum für abwägungsfähig.

Wenig elegant finde ich, dass der Wortlaut der Nummer 5 im Gesetzestext weiterhin steht. Anwendbar ist sie nicht.

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Verdachtsgrade, Beteiligte und Verfahrenshindernisse in der Klausur

Drei Dinge entscheiden in strafprozessualen Klausuren überproportional oft: der richtige Verdachtsgrad, die richtige Bezeichnung der verfolgten Person und die Frage, ob das Verfahren überhaupt durchgeführt werden darf. Alle drei lassen sich in wenigen Zeilen festhalten.

Die drei Verdachtsgrade im Vergleich

Der Verdachtsgrad steigt mit dem Verfahren. Er entscheidet, welche Maßnahme zulässig ist und welcher Abschnitt erreicht werden darf.

GradNormMaßstabWofür
Anfangsverdacht§ 152 Abs. 2 StPOzureichende tatsächliche AnhaltspunkteEinleitung des Ermittlungsverfahrens
hinreichender Tatverdacht§§ 170 Abs. 1, 203 StPOVerurteilung nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlichAnklage und Eröffnungsbeschluss
dringender Tatverdacht§ 112 Abs. 1 StPOhohe Wahrscheinlichkeit der VerurteilungUntersuchungshaft, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Der häufigste Fehler liegt in der Mitte. Für die Anklage genügt der hinreichende Tatverdacht; der dringende Tatverdacht ist erst für die Untersuchungshaft nötig. Eine Anklage am dringenden Tatverdacht zu messen, hebt die Schwelle ohne Grundlage im Gesetz an.

Stufengrafik: Der Verdachtsgrad steigt vom Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO über den hinreichenden bis zum dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 StPO
Abb. 8: Der Verdachtsgrad steigt mit dem Verfahren, jede Stufe hat ihre eigene Folge.

Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter

Beschuldigter ist, gegen wen sich das Verfahren richtet. Beschuldigter ist, gegen wen sich ein materieller Anfangsverdacht und der Verfolgerwille der Behörde richten. Bei einer bloß informatorischen Befragung fehlt es daran. Praktisch wichtig ist das für die Belehrungspflicht, denn eine unterbliebene Belehrung kann zur Unverwertbarkeit der Aussage führen.

AbschnittBezeichnungAb wann
ErmittlungsverfahrenBeschuldigterab Einleitung des Verfahrens
ZwischenverfahrenAngeschuldigterab Eingang der Anklageschrift bei Gericht
HauptverfahrenAngeklagterab dem Eröffnungsbeschluss

Auf der anderen Seite stehen die übrigen Beteiligten: das Gericht mit Berufsrichtern und, je nach Spruchkörper, Schöffen, die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde und der Verteidiger nach §§ 137 ff. StPO. Der Verteidiger ist in der Regel Rechtsanwalt. § 137 Abs. 1 StPO nennt ihn Beistand des Beschuldigten; er handelt in eigener prozessualer Stellung und ist als Rechtsanwalt zugleich unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO. Er wirkt einseitig zugunsten des Beschuldigten mit. Akteneinsicht und freien Verkehr mit dem Beschuldigten muss er dafür erhalten, §§ 147, 148 StPO. Wie der Beruf des Strafverteidigers tatsächlich aussieht, ist ein eigenes Thema.

Nicht zu vergessen ist der Verletzte. Partei ist das Opfer einer Straftat im deutschen Strafprozess nicht. Eigene Rechte hat es trotzdem: bei den Nebenklagedelikten kann es sich der Anklage als Nebenkläger anschließen, §§ 395 ff. StPO, und dabei anwaltlichen Beistand hinzuziehen. Im Bereich der Antragsdelikte hängt sogar die Verfolgbarkeit an seinem Strafantrag.

Strafprozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse

Strafprozessvoraussetzungen sind die Bedingungen, unter denen ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt werden darf. Fehlt eine, liegt ein Verfahrenshindernis vor. Dazu zählen insbesondere die Verfolgungsverjährung, der fehlende Strafantrag bei Antragsdelikten, die anderweitige Rechtshängigkeit, der Strafklageverbrauch, die Verhandlungsunfähigkeit, die Immunität und der mangelhafte Eröffnungsbeschluss.

Die Rechtsfolge hängt davon ab, wann das Hindernis auffällt.

StadiumEntscheidungNorm
ErmittlungsverfahrenEinstellung durch die Staatsanwaltschaft§ 170 Abs. 2 StPO
ZwischenverfahrenAblehnung der Eröffnung§ 204 StPO
nach Eröffnung, außerhalb der HauptverhandlungEinstellung durch Beschluss§ 206a Abs. 1 StPO
in der HauptverhandlungEinstellung durch Prozessurteil§ 260 Abs. 3 StPO

Schlag dazu kurz § 206a StPO auf und lies Absatz 2 mit: Der Einstellungsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Solche Details fragen Prüfer gern nach, weil sie zeigen, ob jemand mit dem Gesetz gearbeitet hat oder nur ein Schema auswendig kann.

Studierender zeigt mit dem Finger auf eine Stelle in einem aufgeschlagenen dicken Buch, daneben Notizen, Klebezettel und eine Brille
Abb. 9: Im Gesetzestext nachschlagen statt auswendig lernen.

Was die Klausur zum Strafverfahren wirklich abfragt

Im ersten Examen taucht das Strafprozessrecht meist als Zusatzfrage auf. Abgefragt werden dann Belehrungspflichten und Beweisverwertungsverbote (§§ 136, 136a StPO), Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 52 bis 55 StPO), Zwangsmaßnahmen (§§ 81a, 94 ff., 102 ff., 112 ff. StPO), der Beweisantrag (§ 244 StPO) und die Verständigung (§ 257c StPO). Den Rahmen dafür gibt der Verfahrensablauf. Ohne ihn lässt sich nicht sagen, in welchem Abschnitt eine Maßnahme spielt und wer sie anordnen durfte.

Im zweiten Examen kehrt sich das Verhältnis um. Dort schreibst du Anklageschriften, Einstellungsverfügungen und Urteile, und du musst wissen, an welcher Stelle des Verfahrens du gerade stehst. Ein sicherer Standort im Aufbau hilft in beiden Examina; die Prüfungsreihenfolge im Strafrecht und ein sauberer strafrechtlicher Obersatz sind dafür die Grundlage.

Ein Punkt zum Schluss, der im Gutachten regelmäßig an der falschen Stelle landet: Die Strafprozessvoraussetzungen prüfst du erst nach der Schuld, ganz am Ende. Vorgezogen bringen sie die Prüfungsreihenfolge durcheinander. Der Punktverlust hat dann nichts mit dem materiellen Recht zu tun. Wenn du den Ablauf einmal in Ruhe von der Anzeige bis zur Vollstreckung durchgehen willst, findest du ihn kompakt auf der Wissensseite zum Strafverfahren und als kompletten Lernpfad mit Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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