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§ 170 Abs. 2 StPO: Einstellung & hinreichender Tatverdacht

Hoher Stapel geklammerter Aktenblätter auf einem Schreibtisch, daneben eine Lesebrille

Von rund 5,5 Millionen Ermittlungsverfahren, die die deutschen Staatsanwaltschaften 2024 abgeschlossen haben, endeten etwa 60 Prozent mit einer Einstellung. Zur Anklage führten rund 7 Prozent.

§ 170 StPO regelt genau diese Entscheidung. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift, § 170 Abs. 1 StPO. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, § 170 Abs. 2 StPO. Der Maßstab, der über beides entscheidet, ist der hinreichende Tatverdacht.

Im ersten Examen taucht die Norm als Randwissen im Strafprozessrecht auf. Im zweiten Examen ist sie der Kern der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung, und die ist dort eine Standardklausur.

Auf einen Blick:

  • Vor der Entscheidung steht der Abschlussvermerk nach § 169a StPO. Ab da darf die Akteneinsicht des Verteidigers nicht mehr versagt werden.
  • Hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass nach Aktenlage eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
  • Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts verbraucht die Strafklage nicht. Das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden.
  • Der Verletzte kann sich wehren: erst Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO, dann Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht, §§ 172 ff. StPO.
  • Bei den Opportunitätseinstellungen nach §§ 153, 153a, 154 StPO besteht der Tatverdacht. Verfolgt wird trotzdem nicht.
  • Verfahrenskosten entstehen dem Beschuldigten nach der Einstellung keine. Seine Verteidigerkosten trägt er selbst.

Tipp

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Was § 170 StPO regelt: Anklage oder Einstellung des Verfahrens

§ 170 StPO steht im zweiten Abschnitt des zweiten Buchs der StPO, überschrieben mit „Vorbereitung der öffentlichen Klage“. Die amtliche Überschrift der Norm lautet „Entscheidung über eine Anklageerhebung“. Das ist auch ihre Funktion. Sie zwingt die Staatsanwaltschaft am Ende der Ermittlungen zu einer Entscheidung, und Liegenlassen ist keine Option.

Entscheidungsbaum zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens: hinreichender Tatverdacht führt zur öffentlichen Klage, sein Fehlen zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Abb. 1: Am Ende der Ermittlungen entscheidet der hinreichende Tatverdacht über Anklage oder Einstellung.

Der Wortlaut von § 170 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

Der Wortlaut ist kurz, und er lohnt sich. Schlag ihn kurz auf, bevor du weiterliest:

§ 170 StPO Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Zwei Dinge fallen sofort auf. Erstens spricht Absatz 1 nicht vom hinreichenden Tatverdacht, sondern vom „genügenden Anlaß“. Das ist derselbe Maßstab, nur in der Sprache von 1877; die Definition liefert § 203 StPO für das Zwischenverfahren mit dem Wort „hinreichend verdächtig“. Zweitens ist Absatz 1 kein Ermessen. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Klage, sie kann es nicht. Dahinter steht das Legalitätsprinzip aus § 152 Abs. 2 StPO, das die Behörde zur Verfolgung jeder verfolgbaren Straftat verpflichtet.

Abschlussvermerk am Ende des Ermittlungsverfahrens, § 169a StPO

Vor der Entscheidung nach § 170 StPO steht ein unscheinbarer Zwischenschritt. Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten, § 169a StPO. Dieser Abschlussvermerk ist mehr als Bürokratie. Er markiert den Zeitpunkt, ab dem dem Verteidiger die Akteneinsicht nicht mehr versagt werden darf. Nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Versagung nur möglich, solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist und die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden kann. Und nach § 147 Abs. 6 StPO hebt die Staatsanwaltschaft eine bestehende Anordnung spätestens mit diesem Abschluss auf.

Spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen ist der Beschuldigte außerdem zu vernehmen, § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Vorschrift enthält eine wichtige Ausnahme: Sie gilt nicht, wenn das Verfahren zur Einstellung führt. Ein Beschuldigter, dessen Verfahren eingestellt wird, muss also nicht vorher angehört worden sein. Das erklärt, warum viele Beschuldigte von „ihrem“ Ermittlungsverfahren nie erfahren haben.

Mann zieht in einem Aktenarchiv ein verschnürtes Aktenbündel aus dem Regal
Abb. 2: Der Abschlussvermerk nach § 169a StPO steht in der Akte, nicht im Gesetzblatt.

Wo § 170 StPO im Ablauf des Strafverfahrens steht

Das Erkenntnisverfahren läuft in drei Abschnitten ab, und jeder hat seinen eigenen Verdachtsgrad und seine eigene Bezeichnung für die beschuldigte Person. § 170 StPO markiert die erste Nahtstelle.

AbschnittNormenPerson heißtEndet mit
Ermittlungsverfahren§§ 160 bis 177 StPOBeschuldigterAnklage (§ 170 Abs. 1 StPO) oder Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO)
Zwischenverfahren§§ 199 bis 211 StPOAngeschuldigterEröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) oder Ablehnung (§ 204 StPO)
Hauptverfahren§§ 213 bis 295 StPOAngeklagterUrteil oder Einstellung durch Prozessurteil (§ 260 Abs. 3 StPO)

Die Bezeichnungen sind Prüfungsstoff, weil sie in Klausursachverhalten den Verfahrensstand verraten. Steht dort „Angeschuldigter“, ist die Anklage schon bei Gericht und § 170 StPO als Einstellungsnorm gesperrt. Einstellen nach § 170 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft dann nicht mehr. Sie kann nur noch die Klage zurücknehmen, solange das Hauptverfahren nicht eröffnet ist, § 156 StPO.

Hinreichender Tatverdacht: die Weiche zwischen Anklage und Einstellung

Der hinreichende Tatverdacht ist der einzige inhaltliche Maßstab, den § 170 StPO kennt. Alles andere folgt aus ihm.

Definition: Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch

Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn nach vorläufiger Bewertung des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Gefragt ist also eine Prognose. Sie betrifft den Ausgang einer Hauptverhandlung, die noch gar nicht stattgefunden hat. Es genügt das Übergewicht der Verurteilungswahrscheinlichkeit. Eine feste Prozentzahl nennt das Gesetz nicht.

Die Prognose braucht zwei Stützen. Tatsächlich muss sie auf Beweismitteln beruhen, die in der Hauptverhandlung verwertbar sind. Rechtlich muss die Bewertung vertretbar sein. Weicht die Staatsanwaltschaft dabei von der Rechtsprechung ab, kann ein hinreichender Tatverdacht trotzdem zu bejahen sein.

Übrigens: Nicht verwertbare Beweise zählen nicht mit. Welche das sind, steht bei den Beweisverwertungsverboten. Ein Geständnis, das unter Verstoß gegen § 136a StPO zustande kam, rechtfertigt keine Anklage, auch wenn es inhaltlich stimmt.

Anfangsverdacht, hinreichender und dringender Tatverdacht im Vergleich

Die StPO kennt drei Verdachtsstufen, und sie steigen nicht gleichmäßig an. Der dringende Tatverdacht ist strenger als der hinreichende, obwohl er zeitlich früher geprüft wird.

VerdachtsstufeNormMaßstabRechtsfolge
Anfangsverdacht§ 152 Abs. 2 StPOzureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare StraftatEinleitung des Ermittlungsverfahrens
Hinreichender Tatverdacht§ 170 Abs. 1, § 203 StPOVerurteilung wahrscheinlicher als FreispruchAnklage und Eröffnung des Hauptverfahrens
Dringender Tatverdacht§ 112 Abs. 1 StPOhohe Wahrscheinlichkeit der TäterschaftUntersuchungshaft, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Die praktische Folge dieser Staffelung: Für einen Haftbefehl reicht der hinreichende Tatverdacht nicht. Für eine Anklage muss umgekehrt kein dringender Tatverdacht vorliegen. Beide Prüfungen laufen nebeneinander, und ein Beschuldigter kann angeklagt werden, ohne dass jemals ein Haftgrund bestand. Wie die Schwelle bei der Untersuchungshaft nach § 112 StPO im Einzelnen aussieht, ist eine eigene Prüfung.

Balkendiagramm der drei Verdachtsstufen: Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO, hinreichender Tatverdacht nach § 170 Abs. 1 StPO, dringender Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 StPO
Abb. 3: Die drei Verdachtsstufen der StPO, geordnet nach der verlangten Verdachtsdichte.

Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft

Aber wer entscheidet eigentlich, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch? Der hinreichende Tatverdacht ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Prognose enthält eine Bewertung, die sich nicht rechnen lässt. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb einen Beurteilungsspielraum. Im Grenzbereich kann sie anklagen oder einstellen, ohne dass die eine oder andere Entscheidung angreifbar wäre. Offen ist, wie streng das Oberlandesgericht diesen Spielraum im Klageerzwingungsverfahren nachprüft: nur die Vertretbarkeit oder die Prognose selbst. Ich halte die Vertretbarkeitskontrolle für vorzugswürdig, weil das Oberlandesgericht die Beweise nicht selbst erhebt.

Ein Freibrief ist der Spielraum nicht. Er betrifft allein die Prognose. Die Tatsachenfeststellung und die Rechtsanwendung bleiben voll überprüfbar. Ob eine Zeugenaussage vorliegt, ist keine Frage der Bewertung. Ob der Tatbestand erfüllt wäre, wenn die Aussage stimmt, ebenfalls nicht. Erst die Frage, wie belastbar die Aussage in einer Hauptverhandlung sein wird, ist Prognose.

An dieser Grenzziehung hängt in der Klausur einiges. Ein pauschal behaupteter Beurteilungsspielraum verschenkt die eigentliche Arbeit. Gemeint ist die Auseinandersetzung mit dem konkreten Beweismittel.

Tipp

Verdachtsgrade sind ein klassisches Abfrage-Thema. Auf jurahilfe.de kannst du sie mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem aktiv abrufen, statt sie beim Lesen nur wiederzuerkennen. Der Unterschied zeigt sich erst in der Klausur.

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Anklage nach § 170 Abs. 1 StPO: die Anklageschrift

Bejaht die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht, ist die Erhebung einer Anklage die gesetzliche Folge. Die Erhebung der öffentlichen Klage geschieht nicht formlos, sondern durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht, § 170 Abs. 1 StPO. Erst damit ist die Klage erhoben; ein Vermerk in der Akte oder eine Mitteilung an den Beschuldigten genügt nicht.

Dahinter steht der Anklagegrundsatz des § 151 StPO: Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt. Ohne Anklage kein Verfahren, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht die Tat aus der Zeitung kennt. Anklagebehörde ist allein die Staatsanwaltschaft, § 152 Abs. 1 StPO.

Inhalt der Anklageschrift, § 200 StPO

Die Anklageschrift zerfällt in zwei Teile. Der Anklagesatz nach § 200 Abs. 1 StPO bezeichnet den Angeschuldigten, die Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften. Dazu kommen Beweismittel, das zuständige Gericht und der Verteidiger. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nach § 200 Abs. 2 StPO fasst zusammen, was die Beweise ergeben haben; beim Strafrichter darf es entfallen.

Zeugenanschriften gehören seit der Reform nicht mehr vollständig hinein, es genügt der Wohn- oder Aufenthaltsort, § 200 Abs. 1 Satz 3 StPO. Bei gefährdeten Zeugen reicht der Name, § 200 Abs. 1 Satz 4 StPO.

Juristin liest an ihrem Schreibtisch in einem Aktendeckel, im Hintergrund ein Regal voller Ordner
Abb. 4: Der Anklagesatz entscheidet, worüber das Gericht später urteilen darf.

Umgrenzungsfunktion und Informationsfunktion

Der Anklagesatz erfüllt zwei Aufgaben, und nur eine davon ist heilbar. Die Umgrenzungsfunktion legt fest, worüber das Gericht überhaupt urteilen darf: Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, § 264 Abs. 1 StPO. Ist die Tat so unbestimmt beschrieben, dass sie sich nicht von anderen Lebensvorgängen abgrenzen lässt, ist die Anklage unwirksam und das Verfahren einzustellen. Die Informationsfunktion soll dem Angeschuldigten sagen, wogegen er sich verteidigen muss. Ihre Mängel machen die Anklage nicht unwirksam. Sie lassen sich im gerichtlichen Verfahren durch Hinweise entsprechend § 265 StPO ausgleichen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Trennung mehrfach geschärft. Im Urteil vom 11.03.2020 (2 StR 478/19) ging es um eine Anklage wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Die Beitragsmonate waren im Anklagesatz einzeln mit Beträgen aufgeschlüsselt, es fehlten aber die Einzugsstelle und die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu bestimmten Monaten. Beides hielt der Senat für unschädlich, weil die Tat durch Zeitraum, Beträge und Arbeitgeberstellung schon hinreichend umgrenzt war. Bei Serientaten verläuft hier die Grenze zwischen Umgrenzung und bloßer Information.

Für die Klausur heißt das: Prüfe den Anklagesatz zuerst auf Umgrenzung, dann auf Information. Und halte die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen nach § 12 StGB bereit, denn davon hängen Zuständigkeit und die Einstellungsmöglichkeiten ab.

Strafbefehl statt Anklage, §§ 407 ff. StPO

Nicht jede Anklage endet in einer Hauptverhandlung. Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft stattdessen einen Strafbefehl beantragen, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, § 407 StPO. Auch dieser Antrag erhebt die öffentliche Klage, § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO.

Der Rechtsfolgenkatalog ist begrenzt. Möglich sind Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zwei Jahre Sperre, § 407 Abs. 2 Satz 1 StPO. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geht nur mit Verteidiger und nur zur Bewährung, § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Praxis ist das der häufigste Weg: 2024 entfielen rund 10 Prozent aller Ermittlungsverfahren auf Strafbefehlsanträge, gegenüber rund 7 Prozent Anklagen.

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Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: wann das Verfahren eingestellt wird

Fehlt der hinreichende Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Der Wortlaut lässt kein Ermessen: „Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.“ Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Folge einer negativen Prognose. Ermessen räumt die Vorschrift der Staatsanwaltschaft nicht ein.

Proportionsleiste zur Erledigung von Ermittlungsverfahren: 60 Prozent Einstellung, 10 Prozent Strafbefehlsantrag, 7 Prozent Anklage, 23 Prozent sonstige Erledigung
Abb. 5: Die Einstellung ist der Regelfall, die Anklage die Ausnahme.

Tatsächliche und rechtliche Gründe, aus denen eingestellt wird

Warum ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, lässt sich in zwei Gruppen ordnen.

Tatsächliche Gründe betreffen die Beweislage. Wenn kein konkreter Täter ermittelt werden konnte, wird gegen Unbekannt eingestellt. Wenn die Beweise nicht ausreichen, weil Aussage gegen Aussage steht oder der einzige Zeuge sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, fehlt die Verurteilungswahrscheinlichkeit. Und ein Beweismittel, das einem Verwertungsverbot unterliegt, zählt ohnehin nicht mit, auch wenn alle wissen, was darin steht.

Rechtliche Gründe betreffen die Strafbarkeit oder das Verfahren selbst. Der Sachverhalt erfüllt keinen Tatbestand. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund liegt vor. Ein erforderlicher Strafantrag fehlt, §§ 77 ff. StGB. Oder die Verjährung der Straftat nach § 78 StGB ist eingetreten, dann besteht ein Verfahrenshindernis und eine Verurteilung ist ausgeschlossen.

Ein praktischer Zwischenfall: Auch eine Teileinstellung ist möglich. Klagt die Staatsanwaltschaft wegen zweier Taten an und stellt die dritte nach § 170 Abs. 2 StPO ein, steht in derselben Abschlussverfügung beides nebeneinander.

Mitteilung an den Beschuldigten, § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO

Nicht jeder Beschuldigte erfährt von der Einstellung. § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO nennt vier Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten in Kenntnis setzen muss: wenn er als Beschuldigter vernommen worden ist, wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Wurde gegen jemanden ermittelt, ohne dass er je vernommen wurde, und bittet er auch nicht um einen Bescheid, kann das Verfahren an ihm vorbeigehen. Deshalb lohnt sich für Beschuldigte die formlose Bitte um Nachricht: Sie kostet nichts und macht aus einer Ungewissheit einen Bescheid. Eine Begründungspflicht enthält die Vorschrift für den Beschuldigten allerdings nicht, die Mitteilung darf knapp ausfallen.

Frau öffnet im Hausflur ihren Briefkasten und nimmt einen Brief heraus
Abb. 6: Ob der Beschuldigte von der Einstellung erfährt, hängt an § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Einstellungsbescheid an den Verletzten, § 171 StPO

Anders sieht es beim Antragsteller aus. Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach Abschluss der Ermittlungen die Einstellung, hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden, § 171 Satz 1 StPO. Ist der Antragsteller zugleich Verletzter, muss der Bescheid ihn über die Anfechtungsmöglichkeit und die Frist belehren, § 171 Satz 2 StPO.

Diese Belehrung ist mehr als eine Formalie. Unterbleibt sie, läuft die Zwei-Wochen-Frist des § 172 Abs. 1 StPO gar nicht erst an, § 172 Abs. 1 Satz 3 StPO. Ein Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung schließt den Rechtsweg also nicht. Die Frist beginnt schlicht nicht zu laufen.

Einstellung nach § 170 StPO oder nach §§ 153, 153a StPO: der Unterschied

Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO und die Einstellung gemäß §§ 153 ff. StPO stehen auf gegensätzlichen Voraussetzungen. Dort fehlt der hinreichende Tatverdacht. Hier besteht er.

Merkmal§ 170 Abs. 2 StPO§§ 153, 153a StPO
Tatverdachtfehltbesteht
PrinzipLegalitätsprinzipOpportunitätsprinzip
Zustimmungkeine erforderlichGericht, bei § 153a auch Beschuldigter
BelastungkeineAuflage möglich (§ 153a StPO)
DeliktsartVerbrechen und Vergehennur Vergehen
Klageerzwingungmöglichausgeschlossen (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO)

§ 153 StPO und § 153a StPO: Geringfügigkeit und Auflagen

Nach § 153 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Einstellung erfolgt sanktionslos. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei Vergehen ohne erhöhte Mindeststrafe und mit geringen Tatfolgen, § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO.

§ 153a Abs. 1 StPO geht einen Schritt weiter. Die Staatsanwaltschaft sieht vorläufig von der Klage ab und erteilt zugleich Auflagen oder Weisungen. Voraussetzung: Sie müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Der Katalog reicht von der Schadenswiedergutmachung über die Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung bis zum Täter-Opfer-Ausgleich. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO. Das ist ein beschränkter Strafklageverbrauch: Als Verbrechen bliebe die Verfolgung möglich.

§§ 154, 154a StPO: Teileinstellung und Beschränkung der Verfolgung

Bei § 154 StPO geht es um relative Geringfügigkeit. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die dafür zu erwartende Strafe neben einer anderen, bereits verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. § 154a StPO erlaubt dasselbe für abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne Gesetzesverletzungen.

Beide Vorschriften sind Arbeitsökonomie, nichts weiter. Bei zwanzig angeklagten Betrugstaten muss nicht jede einzelne zur Verurteilung führen, damit das Strafmaß stimmt. Der Preis ist eine nur vorläufige Einstellung. Fällt die rechtskräftig verhängte andere Strafe nachträglich weg, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, § 154 Abs. 3 StPO. War die andere Strafe bei der Einstellung erst zu erwarten, geht das binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils über die andere Tat, § 154 Abs. 4 StPO.

Warum die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO die bessere ist

Aus Sicht des Beschuldigten sind die beiden Wege nicht gleichwertig, auch wenn beide „Einstellung“ heißen. Bei § 170 Abs. 2 StPO bleibt kein Vorwurf stehen: Die Staatsanwaltschaft sagt, sie könne die Tat nicht nachweisen. Bei § 153a StPO zahlt der Beschuldigte eine Auflage, und wer das später erklären muss, steht schlechter da, obwohl auch hier keine Schuld festgestellt wird.

In der Praxis wird trotzdem oft auf § 153a StPO gedrängt. Die Sache ist damit ohne Hauptverhandlung erledigt. Ich rate dazu, hier nicht vorschnell zuzustimmen. Ist der hinreichende Tatverdacht ohnehin zweifelhaft, ist die Einstellung mangels Tatverdacht das bessere Ergebnis. Mehr zu den Einstellungsvarianten steht im Artikel zum Opportunitätsprinzip nach §§ 153, 153a, 154 StPO.

Was eine Einstellung mangels Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO bedeutet

Für den Beschuldigten ist die Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO das beste Ergebnis, das er im Ermittlungsverfahren erreichen kann. Sie ist trotzdem kein Freispruch, und dieser Unterschied hat handfeste Folgen.

Kein Freispruch und kein Strafklageverbrauch

Ein Freispruch ergeht nach einer Hauptverhandlung durch Urteil und erwächst in Rechtskraft. Damit ist die Strafklage verbraucht: Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden, Art. 103 Abs. 3 GG. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist dagegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, kein Urteil. Sie erzeugt keinen Strafklageverbrauch.

Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen kann, ohne die hohen Hürden eines Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 359 ff. StPO. Ein Gerichtsbeschluss ist dafür nicht nötig, neue Tatsachen im technischen Sinn ebenso wenig. Es genügt, dass sich die Beweislage ändert oder ein Vorgesetzter die Prognose anders bewertet. Die einzige echte Grenze ist die Verjährung der Tat.

Wann ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird

In der Praxis geschieht das selten, aber es geschieht. Der Bundesgerichtshof hatte darüber einen Fall zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft Trier hatte ein Verfahren 1987 gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gegen Unbekannt lief es weiter, und erst 2008 wurde es gegen den früheren Beschuldigten wieder aufgenommen, nachdem molekulargenetische Untersuchungen den Täter ermittelt hatten (BGH, Beschluss vom 29.01.2013, 2 StR 510/12). Über zwanzig Jahre lagen dazwischen.

Behandschuhte Hand setzt eine Pipette an ein kleines Probenröhrchen im Labor
Abb. 7: Neue Spurenanalysen können ein eingestelltes Verfahren wieder in Gang setzen.

Häufiger ist der unspektakuläre Weg über die Einstellungsbeschwerde des Verletzten. Ein Verfahren um Polizeigewalt zeigt diesen Ablauf. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO im September, Beschwerde des Anzeigenden, Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft München I schon im Oktober desselben Jahres. Es folgten weitere Zeugenvernehmungen und eine erneute Einstellung (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2015, 2 BvR 1304/12).

Ein Verfahren kann sich dadurch über Monate oder sogar Jahre ziehen, ohne dass je eine Anklage entsteht.

Führungszeugnis, Verfahrensregister und Kosten

Ins Bundeszentralregister kommt die Einstellung nicht. Eingetragen werden nach § 3 BZRG im Wesentlichen strafgerichtliche Verurteilungen. Ein Führungszeugnis enthält nur die Eintragungen der §§ 4 bis 16 BZRG, § 32 Abs. 1 BZRG. Wo keine Verurteilung ist, steht auch nichts im Führungszeugnis.

Ganz spurlos bleibt das Verfahren trotzdem nicht. Das Bundesamt für Justiz führt nach § 492 StPO ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, in das Personendaten, Tatvorwurf und Verfahrenserledigung eingetragen werden. Auskunft daraus bekommen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens, § 492 Abs. 3 Satz 2 StPO. Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung zu löschen, § 494 Abs. 2 Satz 2 StPO. Eine Selbstauskunft ist möglich, § 495 StPO.

Und noch eine Spur bleibt. Die Gefahrenprognose für erkennungsdienstliche Maßnahmen darf sich auf ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren stützen, solange die Verdachtsmomente darin nicht ausgeräumt sind (so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2025, 5 E 358/24). Eine Einstellung mangels Beweisen ist eben nicht dasselbe wie die Feststellung, dass nichts war.

Bei den Kosten wird es unangenehm. § 467 Abs. 1 StPO legt die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auf, wenn er freigesprochen wird, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Die Vorschrift setzt aber eine gerichtliche Entscheidung voraus und spricht vom Angeschuldigten, also von jemandem, gegen den bereits Anklage erhoben ist. Für die Einstellung im Ermittlungsverfahren fehlt eine entsprechende Regelung: § 467a StPO greift erst, wenn die Staatsanwaltschaft eine bereits erhobene Klage zurücknimmt. Verfahrenskosten trägt der Beschuldigte zwar keine, seine Verteidigerkosten aber schon, und zwar auch dann, wenn der Verdacht sich vollständig auflöst.

Hinweis

Solche Folgefragen zeigen, warum sich Strafprozessrecht schlecht in Einzelteilen lernen lässt. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen, kompakt zum Wiederholen, ausführlich, wenn du den Zusammenhang zum ersten Mal aufbaust.

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Beschwerde und Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff. StPO

Gegen die Einstellung kann sich der Verletzte wehren. Das Verfahren nach §§ 172 ff. StPO ist die gerichtliche Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung und zugleich die Absicherung des Legalitätsprinzips. Ohne sie wäre die Verfolgungspflicht aus § 152 Abs. 2 StPO nicht durchsetzbar.

Vorschaltbeschwerde und Fristen

Der Weg läuft in zwei Stufen. Zuerst die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft. Sie läuft zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bescheids nach § 171 StPO, § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Frist wird schon durch Einlegung bei der Staatsanwaltschaft gewahrt, § 172 Abs. 1 Satz 2 StPO, und sie läuft nicht, wenn die Belehrung fehlt.

Erst gegen den ablehnenden Bescheid des Vorgesetzten kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen, binnen eines Monats, § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO. Zuständig ist das Oberlandesgericht, § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO; Prozesskostenhilfe ist möglich.

Zwei Sperren muss man kennen. Unzulässig ist der Antrag zunächst, wenn es ausschließlich um ein Privatklagedelikt geht. Und ebenso, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 oder §§ 153c bis 154 StPO von der Verfolgung abgesehen hat, § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO. Die Opportunitätseinstellung ist der Klageerzwingung damit entzogen. Das Verfahren setzt also eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO voraus.

Zeitstrahl des Klageerzwingungsverfahrens: 2 Wochen für die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO, 1 Monat für den Antrag zum Oberlandesgericht nach § 172 Abs. 2 StPO
Abb. 8: Zwei Fristen trennen den Einstellungsbescheid von der Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Darlegungsanforderungen des Antrags, § 172 Abs. 3 StPO

Die eigentliche Hürde ist hier die Form. § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt die Angabe der Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und der Beweismittel. Die Gerichte lesen das streng.

Gefordert ist eine aus sich heraus verständliche, in sich geschlossene Sachdarstellung. Das Oberlandesgericht muss ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, Beiakten oder Anlagen über den Antrag entscheiden können (so etwa OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2007, 51 Zs 606/06, und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2009, 3 Ws 210/09). Dazu gehört auch der Gang des Ermittlungsverfahrens in groben Zügen, der Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit. Ein Antrag, der auf die Akte verweist, ist unzulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Anforderungen im Grundsatz gebilligt. Zugleich hat es gemahnt, den Zweck des Verfahrens nicht auf eine bloße Aufsicht der Oberlandesgerichte über die Richtigkeit staatsanwaltschaftlicher Einstellungsbescheide zu verkürzen (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, 2 BvR 2040/15).

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg von außen, Säulenportal und Kuppel unter blauem Himmel
Abb. 9: Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, § 172 Abs. 4 StPO. Im Bild das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg.

Erachtet das Oberlandesgericht den Antrag für begründet, beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage, § 175 Satz 1 StPO. Durchführen muss ihn dann die Staatsanwaltschaft, § 175 Satz 2 StPO. Wird der Antrag verworfen, kann die öffentliche Klage nur noch aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden, § 174 Abs. 2 StPO. Die Kosten trägt in diesem Fall der Antragsteller, § 177 StPO, und das Gericht kann vorab eine Sicherheitsleistung verlangen, § 176 Abs. 1 StPO.

Anspruch auf effektive Strafverfolgung

Ein Grundrecht auf Bestrafung eines anderen gibt es nicht. Das Bundesverfassungsgericht erkennt aber Fallgruppen an, in denen ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht (2 BvR 1304/12, Rn. 10 ff.). Die erste betrifft erhebliche Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter: Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person. Über Art. 6 Abs. 1 GG zählen dazu auch nahe Angehörige bei Tötungsdelikten. Die zweite betrifft besondere Obhutsverhältnisse, etwa den Straf- oder Maßregelvollzug. Die dritte greift beim Vorwurf, Amtsträger hätten bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen.

Greift eine dieser Fallgruppen, unterliegt die Einstellung einer verschärften richterlichen Kontrolle. Das Gericht verlangt dann eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidung. Der Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft schrumpft entsprechend.

Dem Verletzten stehen daneben weitere Wege offen. Die Nebenklage nach §§ 395 ff. StPO, die Privatklage bei bestimmten Delikten und das Adhäsionsverfahren für vermögensrechtliche Ansprüche. Einen Überblick geben die Rechtsbehelfe im Strafverfahren.

§ 170 StPO in der Klausur: Abschlussverfügung und typische Fehler

Im zweiten Examen ist die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung eine der Standardklausuren. Sie besteht aus einem Gutachten und der eigentlichen Verfügung, und § 170 StPO ist der Scharnierpunkt zwischen beiden.

Aufbau der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung

Das Gutachten läuft in zwei Teilen. Im A-Gutachten prüfst du die materielle Strafbarkeit jedes Beschuldigten für jede prozessuale Tat und mündest jeweils in die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Im B-Gutachten folgt das Prozessuale: Verfahrenshindernisse, Opportunitätsgesichtspunkte nach §§ 153 ff. StPO, Zuständigkeit, Strafbefehl statt Anklage.

Erst danach kommt die Verfügung selbst, ein knapper, nummerierter Katalog von Anordnungen. Typische Punkte: Anklageschrift fertigen, Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, Beschränkung nach § 154a StPO, Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO, Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen. Bei Haftsachen gehört der Vermerk „Sofort!“ dazu.

Der Aufbau ist regional unterschiedlich. Die Reihenfolge Gutachten, Verfügung, Anklageschrift bleibt überall gleich. Auch Profis schauen dafür ins Bundesland-Skript.

Häufige Fehler beim hinreichenden Tatverdacht

Vier Fehler kosten in dieser Klausur regelmäßig Punkte.

  • Der Maßstab wird verwechselt. Im Gutachten steht die Prüfung der Strafbarkeit, im Ergebnis muss aber die Wahrscheinlichkeitsaussage stehen: Eine Verurteilung ist wahrscheinlicher als ein Freispruch. Steht im Ergebnis „A hat sich strafbar gemacht“, ist der Prognosecharakter verfehlt.
  • Die Beweislage wird übergangen. Der hinreichende Tatverdacht ist keine reine Rechtsfrage. Zu jedem Tatbestandsmerkmal gehört die Angabe, welches Beweismittel dafür spricht und wie belastbar es ist.
  • Opportunität wird vor dem Tatverdacht geprüft. §§ 153 ff. StPO setzen den hinreichenden Tatverdacht voraus. Fehlt er, wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, und für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum mehr.
  • Die Teileinstellung fehlt. Bei mehreren Taten oder mehreren Beschuldigten muss die Verfügung für jede Kombination eine Entscheidung treffen. Eine offen gelassene Tat ist ein handwerklicher Fehler.

Tipp

Wenn du prüfen willst, ob du den Unterschied zwischen den Verdachtsgraden wirklich anwenden kannst, helfen kleine Sachverhalte mehr als Definitionen. Auf jurahilfe.de trainieren Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlichen Erläuterungen genau diese Abgrenzungen am Fall.

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Fazit: § 170 StPO verlangt eine Prognose

§ 170 StPO zwingt die Staatsanwaltschaft zu einer Entscheidung unter Unsicherheit. Sie schätzt, wie eine Hauptverhandlung ausgehen würde, und handelt danach: Anklage nach Absatz 1, Einstellung nach Absatz 2. Daraus folgt beides: warum die Einstellung kein Freispruch ist und warum sie den Verletzten nicht rechtlos stellt.

Für die Klausur lohnt sich die saubere Trennung dreier Ebenen: der Verdachtsgrad, das Prinzip dahinter (Legalität oder Opportunität) und die Rechtsfolge. In dieser Reihenfolge gestellt, führen die drei Fragen durch jede Abschlussverfügung. Fragen zur Einstellung selbst beantwortet danach meist schon der Wortlaut von § 170 Abs. 2 StPO. Üben lässt sich das gut an kleinen Sachverhalten, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Weichenstellungen am Fall abfragen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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