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Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG: Definition & Schema

Beschäftigte in orangen und gelben Warnwesten stehen bei einem Streik vor dem geschlossenen Tor eines Busdepots, eine Frau pfeift, ein Mann hält ein leeres Schild hoch

Die Lokführergewerkschaft GDL kündigt einen Streik an, im Güterverkehr nur 22 Stunden vor Beginn, im Personenverkehr 30. Die Deutsche Bahn hält das für unzumutbar und zieht vor Gericht. Mit so wenig Vorlauf, argumentiert sie, lasse sich kein Notfahrplan organisieren. Darf eine Gewerkschaft derart kurzfristig zum Streik aufrufen?

Die Antwort beginnt bei der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Sie gibt jedem das Recht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Geschützt sind außerdem diese Vereinigungen selbst, die Koalitionen, mit ihrem Bestand und ihren Arbeitskämpfen. Einen Gesetzesvorbehalt kennt das Grundrecht nicht.

Für die Klausur heißt das: Rechtfertigen lässt sich ein Eingriff nur mit kollidierendem Verfassungsrecht. Außerdem bindet Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG auch Private. Abreden und Maßnahmen gegen die Koalitionsfreiheit sind unmittelbar nichtig oder rechtswidrig, ohne den Umweg über die Generalklauseln des BGB.

Auf einen Blick:

  • Koalition ist ein freiwilliger, gegnerfreier und gegnerunabhängiger Zusammenschluss auf Dauer, typischerweise eine Gewerkschaft oder ein Arbeitgeberverband.
  • Art. 9 Abs. 3 GG ist ein Doppelgrundrecht: Er schützt den Einzelnen und die Koalition als Organisation, nach herrschender Meinung auch das Recht, fernzubleiben.
  • Tarifautonomie und Arbeitskampf gehören zum Schutzbereich. Ein Streik braucht ein tariflich regelbares Ziel und muss verhältnismäßig sein.
  • Ein Beispiel für kollidierendes Verfassungsrecht ist das Streikverbot für Beamte aus Art. 33 Abs. 5 GG.
  • In der Klausur trennst du Eingriff und Ausgestaltung und löst Konflikte über praktische Konkordanz.
Pendler warten auf einem überdachten Bahnsteig, über ihnen zeigt die Anzeigetafel einen roten Warnhinweis, ein Mann im roten Parka blickt hinauf
Abb. 1: Pendler warten am Bahnsteig, die Anzeigetafel meldet eine Störung.

Was ist Koalitionsfreiheit? Art. 9 Abs. 3 GG im Überblick

Koalitionsfreiheit ist das Grundrecht, sich mit anderen zu Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden zusammenzuschließen und über diese Verbände die Arbeitsbedingungen mitzugestalten. Art. 9 Abs. 3 GG schützt dabei zwei Träger: den einzelnen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und die Koalition als Organisation. Das Grundrecht gilt für jedermann und für alle Berufe, Ausländer und Beamte eingeschlossen. In der Klausur zitierst du die Norm meist kurz als Art. 9 III 1 GG, ausgeschrieben heißt sie Artikel 9 Absatz 3 GG.

Hinter der Norm steht eine einfache Idee. Ein einzelner Arbeitnehmer verhandelt mit seinem Arbeitgeber selten auf Augenhöhe. Erst als Kollektiv können Beschäftigte ihre Interessen durchsetzen, und der Staat hält sich bei Löhnen und Arbeitszeiten weitgehend heraus. Diese Ordnung nennt man Tarifautonomie.

Die Grundbegriffe beider Absätze fasst die Wissensseite zur Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 I, III GG kompakt zusammen.

Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 GG

Der Absatz hat drei Sätze. Lies sie einmal vollständig, bevor du weiterliest.

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Art. 9 Abs. 3 GG

Satz 1 ist das eigentliche Grundrecht. Satz 2 erstreckt es auf private Rechtsverhältnisse. Satz 3 kam 1968 mit der Notstandsverfassung hinzu: Auch im Spannungs- oder Katastrophenfall darf der Staat Bundeswehr, Polizei oder Dienstverpflichtungen nicht gegen einen Arbeitskampf einsetzen, der den Zielen des Satzes 1 dient. In der Grundrechtsprüfung brauchst du Satz 3 nur, wenn der Staat Bundeswehr oder Polizei gegen Streikende einsetzt.

Doppelgrundrecht und Jedermann-Grundrecht

Dem Wortlaut nach schützt Satz 1 nur das Recht, Vereinigungen zu „bilden“. Das Bundesverfassungsgericht hat früh klargestellt, dass damit mehr gemeint ist. Schon im Hutfabrikanten-Urteil (BVerfG, Urteil vom 18.11.1954, 1 BvR 629/52, BVerfGE 4, 96) heißt es, Art. 9 Abs. 3 GG schütze auch die Koalition als solche. Seitdem spricht man vom Doppelgrundrecht: Die individuelle Freiheit des Einzelnen steht neben der kollektiven Freiheit des Verbands.

Die zweite Besonderheit steckt in den Worten „für jedermann“. Anders als die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG ist die Koalitionsfreiheit kein Deutschengrundrecht. Auch eine Staatsangehörige Polens oder Brasiliens kann sich darauf berufen. Die Unterscheidung beider Gruppen erklärt die Wissensseite zu Jedermann-Grundrechten und Deutschen-Grundrechten. „Für alle Berufe“ bedeutet außerdem, dass auch Beamte, Richter und Soldaten Gewerkschaften gründen und ihnen beitreten dürfen. Ob sie streiken dürfen, ist eine andere Frage (siehe unten).

Mindmap zu Art. 9 Abs. 3 GG: individuelle, kollektive und negative Koalitionsfreiheit sowie unmittelbare Drittwirkung nach Satz 2
Abb. 2: Die Schutzrichtungen der Koalitionsfreiheit und die Drittwirkung nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG.

Unmittelbare Drittwirkung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG

Grundrechte binden grundsätzlich den Staat. Zwischen Privaten wirken sie nur mittelbar, über die Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln wie § 138 oder § 242 BGB. Wie das funktioniert, zeigt die Wissensseite zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte.

Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG ordnet dagegen ausdrücklich eine unmittelbare Drittwirkung an. Keine andere Grundrechtsnorm des Grundgesetzes tut das so deutlich. Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken, sind nichtig, darauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. Ein Beispiel: Arbeitgeberin A stellt B nur ein, wenn B schriftlich zusichert, keiner Gewerkschaft beizutreten. Diese Abrede ist schon nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig. Kündigt A später, weil B doch Mitglied geworden ist, ist auch die Kündigung als gegen die Koalitionsfreiheit gerichtete Maßnahme rechtswidrig.

Abgrenzung zur Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG

Jede Koalition ist zugleich eine Vereinigung. Für ihre koalitionsspezifische Betätigung ist Art. 9 Abs. 3 GG aber die speziellere Norm und verdrängt Absatz 1. Wie die allgemeine Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG mit Schema und Vereinsverbot aufgebaut ist, liest du im Überblicksartikel. Die Unterschiede in der Übersicht:

MerkmalArt. 9 Abs. 1 GGArt. 9 Abs. 3 GG
Trägeralle Deutschenjedermann, alle Berufe
ZweckbeliebigArbeits- und Wirtschaftsbedingungen
SchrankeArt. 9 Abs. 2 GGkollidierendes Verfassungsrecht
Drittwirkungmittelbarunmittelbar, Satz 2

Ob das Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG auch Koalitionen erfasst, ist umstritten. Auch nach der bejahenden Ansicht deckt Art. 9 Abs. 2 GG nur das Verbot der ganzen Organisation. Einzelne Streiks oder Tarifregeln lassen sich mit Art. 9 Abs. 2 GG nicht beschränken.

Schutzbereich: Wann ist eine Vereinigung eine Koalition?

Eine Koalition ist ein freiwilliger, privatrechtlicher Zusammenschluss auf Dauer, der die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen seiner Mitglieder wahren und fördern will. Er muss gegnerfrei und vom sozialen Gegenspieler unabhängig sein. Typische Koalitionen sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Eine Tariffähigkeit verlangt der verfassungsrechtliche Begriff nicht.

Persönlicher Schutzbereich: Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Verbände

Geschützt sind zunächst alle natürlichen Personen, Arbeitnehmer genauso wie Arbeitgeber. Die Koalitionsfreiheit ist also kein reines Arbeitnehmerrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat das im Aussperrungsbeschluss ausdrücklich festgehalten: Die Koalitionsfreiheit gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Daneben ist die Koalition selbst Grundrechtsträgerin. Ihren Schutz leitet das Bundesverfassungsgericht direkt aus Art. 9 Abs. 3 GG ab. Ob eine Gewerkschaft ins Vereinsregister eingetragen ist, ist dafür gleichgültig. Wie das Grundgesetz sonst mit Personenmehrheiten umgeht, erklärt der Artikel über die juristische Person und die natürliche Person.

Merkmale des Koalitionsbegriffs

Das Grundgesetz definiert die Koalition nicht. Rechtsprechung und Lehre haben die Merkmale aus dem Zweck des Grundrechts entwickelt. Aber was macht einen Verein zur Koalition? Die folgende Tabelle zeigt die Merkmale für die Klausurprüfung:

MerkmalBedeutungFehlt zum Beispiel
FreiwilligkeitBeitritt und Austritt beruhen auf eigener EntscheidungHandwerkskammer mit Pflichtmitgliedschaft
Privatrecht und Dauerkein staatlicher Verband, nicht nur für einen Anlassspontane Protestgruppe
KoalitionszweckWahrung und Förderung der Arbeits- und WirtschaftsbedingungenMieterverein
Gegnerfreiheitnur Arbeitnehmer oder nur Arbeitgeber als Mitgliedergemischter Verband
Unabhängigkeitfrei vom Einfluss des Gegenspielers, des Staates und von Parteienvom Arbeitgeber finanzierter „Hausverband“
Überbetrieblichkeitnicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt (umstritten)Werksverein eines Unternehmens

Der Betriebsrat ist übrigens keine Koalition. Er entsteht kraft Gesetzes nach dem BetrVG, die Belegschaft tritt ihm nicht freiwillig bei, und seine Mitwirkung beschränkt sich auf einen einzelnen Betrieb.

Umstritten ist, ob eine Koalition bereit sein muss, notfalls zu streiken, und ob sie tariffähig sein muss. Die herrschende Meinung verneint beides für den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG. Tariffähigkeit ist eine Frage des einfachen Rechts. Nach § 2 Abs. 1 TVG sind Tarifvertragsparteien Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Für eine Gewerkschaft verlangt das Bundesarbeitsgericht zusätzlich eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, die soziale Mächtigkeit.

Wie streng das BAG hier prüft, zeigt der Fall der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP). Das Gericht sprach ihr die Tariffähigkeit ab (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10). Eine Spitzenorganisation ist danach nur tariffähig, wenn ihr Organisationsbereich mit dem ihrer Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmt. Die Folge waren unwirksame Tarifverträge in der Leiharbeit. Koalition im Sinne des Grundgesetzes kann ein solcher Verband trotzdem sein.

Tipp

Prüfe in der Klausur die Koalitionseigenschaft nur so ausführlich, wie der Sachverhalt Anlass gibt. Bei einer großen DGB-Gewerkschaft genügt ein Satz. Ausführlich wird es erst, wenn der Sachverhalt Zweifel an Gegnerfreiheit oder Unabhängigkeit streut.

Individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit

Die individuelle Koalitionsfreiheit ist das Recht des Einzelnen, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten, in ihr zu bleiben und sich für sie zu betätigen. Gemeint ist vor allem das Recht, sich in Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden zu organisieren. Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt die Koalition selbst, ihren Bestand, ihre Organisation und ihre koalitionsspezifische Betätigung, vor allem Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfe. Beide Seiten prüfst du getrennt, je nachdem, wer sich beschwert.

Individuelle Koalitionsfreiheit: Beitritt, Verbleib und Betätigung

Zur individuellen Seite gehört mehr als der Gründungsakt. Geschützt ist auch, was ein Mitglied für seine Gewerkschaft tut: im Betrieb für sie werben oder sich an einem Streik beteiligen. Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Streikteilnahme benachteiligt, kann er sich deshalb selbst auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen. Seine Gewerkschaft kann es ebenfalls.

Kollektive Koalitionsfreiheit: Bestand und koalitionsspezifische Betätigung

Zum Schutz der Organisation gehören ihr Fortbestand, ihre Satzungsautonomie und alles, was sie typischerweise tut, um ihren Zweck zu erreichen. Lange Zeit verstand das Bundesverfassungsgericht diesen Schutz eng. Nach der sogenannten Kernbereichslehre sollte nur geschützt sein, was für den Bestand der Koalition unerlässlich ist.

Diese Lehre hat das Gericht im Beschluss zur Mitgliederwerbung aufgegeben (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1995, 1 BvR 601/92, BVerfGE 93, 352). Seitdem gilt: Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Im Ausgangsfall hatte ein Betriebsratsvorsitzender einem Kollegen während dessen Arbeitszeit eine Werbeschrift seiner Gewerkschaft ausgehändigt und war dafür abgemahnt worden.

In einer Werkhalle reicht ein Mann in grüner Arbeitsjacke seiner Kollegin im weinroten Arbeitshemd einen Informationsflyer
Abb. 3: Mitgliederwerbung im Betrieb, hier mit einem Informationsflyer unter Kollegen.

Für dich hat die Aufgabe der Kernbereichslehre eine praktische Folge. Der Streit verlagert sich vom Schutzbereich in die Rechtfertigung. Die Klausurfrage lautet dann: Ist die Beschränkung durch kollidierendes Verfassungsrecht gedeckt?

Negative Koalitionsfreiheit und Differenzierungsklauseln

Die negative Koalitionsfreiheit ist das Recht, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten. Nach herrschender Meinung und der Rechtsprechung ist sie in Art. 9 Abs. 3 GG mitgeschützt. Eine gesetzliche Pflicht, einer Gewerkschaft beizutreten, wäre damit unvereinbar.

Praktisch wird die negative Seite bei Differenzierungsklauseln. Solche Tarifklauseln gewähren nur Gewerkschaftsmitgliedern eine Leistung, etwa ein zusätzliches Urlaubsgeld. Außenseiter haben aus dem Tarifvertrag keinen Anspruch darauf. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hielt solche Klauseln zunächst für unzulässig (BAG, Beschluss vom 29.11.1967, GS 1/67). Später lockerte das BAG die Linie. Eine einfache Differenzierungsklausel, die den Arbeitgeber nicht daran hindert, Außenseitern freiwillig dasselbe zu zahlen, ist zulässig (BAG, Urteil vom 18.03.2009, 4 AZR 64/08). Der Druck auf Außenseiter, beizutreten, bleibt dann gering.

Anders liegt es bei qualifizierten Klauseln, die eine Gleichstellung der Außenseiter verbieten oder den Abstand automatisch wiederherstellen. Eine solche Spannenklausel überschreitet die Tarifmacht und ist unwirksam (BAG, Urteil vom 23.03.2011, 4 AZR 366/09). Ich finde die Unterscheidung überzeugend: Ein kleiner Mitgliedervorteil ist Werbung, eine erzwungene Schlechterstellung dagegen Beitrittsdruck.

Tarifautonomie und Tarifeinheit

Tarifautonomie ist das Recht der Koalitionen, Löhne, Arbeitszeiten und andere Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen selbst zu regeln, ohne dass der Staat die Inhalte vorgibt. Sie ist der wichtigste Anwendungsfall der kollektiven Koalitionsfreiheit. Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen.

Man kann die Tarifautonomie als kollektive Form der Privatautonomie verstehen. Einzelverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen häufig unter ungleichen Bedingungen zustande. Der Tarifvertrag gleicht dieses Gefälle aus. Auf Arbeitnehmerseite verhandelt ein Verband, der streiken kann.

Ausgestaltung durch das Tarifvertragsgesetz

Ohne Gesetz gäbe es keinen Tarifvertrag mit normativer Wirkung. Dass ein Vertrag zweier Verbände für Tausende Arbeitsverhältnisse unmittelbar gilt, ordnet erst das TVG an. Art. 9 Abs. 3 GG ist deshalb ein normgeprägtes Grundrecht: Der Gesetzgeber muss ein funktionierendes Tarifsystem bereitstellen und darf es näher ausgestalten.

In der Klausur gehört diese Unterscheidung an den Anfang der Eingriffsprüfung. Eine Regel, die das Tarifsystem erst ermöglicht oder ordnet, ist Ausgestaltung. Eine Regel, die koalitionsspezifisches Verhalten erschwert oder verbietet, ist ein Eingriff und muss gerechtfertigt werden. Die Grenze ist fließend. Ich empfehle, im Zweifel einen Eingriff anzunehmen und die Argumente der Ausgestaltung in der Verhältnismäßigkeit zu verwerten. So verschenkst du keine Prüfungspunkte, falls der Korrektor anders einordnet.

Spaltenvergleich zu Art. 9 Abs. 3 GG: Ausgestaltung ordnet das Tarifsystem, ein Eingriff braucht Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht
Abb. 4: Ausgestaltung oder Eingriff: Die Einordnung bestimmt den Prüfungsmaßstab.

Das Tarifeinheitsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht

Seit 2015 ist in § 4a TVG geregelt, was gilt, wenn in einem Betrieb Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften kollidieren. Dann gilt nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Das trifft vor allem kleinere Berufsgewerkschaften. Ihr Tarifvertrag kann verdrängt werden, obwohl sie ihn erkämpft haben.

Mehrere Berufs- und Spartengewerkschaften erhoben Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hielt das Gesetz weitgehend für verfassungsgemäß (BVerfG, Urteil vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15, BVerfGE 146, 71). Der erste Leitsatz fasst die Linie zusammen:

Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen.
BVerfGE 146, 71, Leitsatz 1

Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG war das Gesetz nur in einem Punkt. Es fehlten Vorkehrungen dagegen, dass die Interessen einzelner Berufsgruppen im verdrängenden Mehrheitstarifvertrag unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber musste bis Ende 2018 nachbessern und tat das auch. Heute gilt eine Ausnahme. Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sind auch die Rechtsnormen des Minderheitstarifvertrags anwendbar, wenn die Interessen der betroffenen Arbeitnehmergruppen beim Mehrheitstarifvertrag „nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt“ wurden.

Arbeitskampf: Streik und Aussperrung

Art. 9 Abs. 3 GG schützt den Arbeitskampf, soweit er darauf zielt, einen Tarifvertrag durchzusetzen. Das Kampfmittel der Arbeitnehmerseite ist der Streik, das der Arbeitgeberseite die Aussperrung. Ein Arbeitskampfgesetz gibt es in Deutschland nicht. Die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Arbeitskampfs hat das Bundesarbeitsgericht als Richterrecht entwickelt.

Warum überlässt der Gesetzgeber ein so konfliktträchtiges Feld den Gerichten? Jede gesetzliche Streikregel müsste sich selbst an Art. 9 Abs. 3 GG messen lassen. Das Arbeitskampfrecht lernst du deshalb vor allem aus Urteilen.

Wann ist ein Streik rechtmäßig?

Ein Streik ist rechtmäßig, wenn eine tariffähige Gewerkschaft ihn führt, er ein tariflich regelbares Ziel verfolgt, keine Friedenspflicht verletzt und verhältnismäßig ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, handelt die Gewerkschaft rechtswidrig und haftet unter Umständen auf Schadensersatz. Die Übersicht:

VoraussetzungInhalt
GewerkschaftAufruf durch eine tariffähige Gewerkschaft; spontane „wilde“ Streiks sind rechtswidrig
Kampfzielein Ziel, das sich in einem Tarifvertrag regeln lässt; der politische Streik gegen ein Gesetz ist unzulässig
Friedenspflichtkein Streik über Fragen, die ein laufender Tarifvertrag regelt
Verhältnismäßigkeitgeeignet, erforderlich (ultima ratio) und angemessen, mit Notdienst- und Erhaltungsarbeiten

Das ultima-ratio-Prinzip verlangt, dass die Verhandlungen gescheitert sind. Wann das der Fall ist, entscheidet nach der Rechtsprechung des BAG im Wesentlichen die Gewerkschaft selbst: Mit dem Streikaufruf erklärt sie die Verhandlungen für gescheitert. Deshalb sind auch kurze Warnstreiks während laufender Tarifverhandlungen zulässig, sobald die Friedenspflicht abgelaufen ist.

Entscheidungsbaum zur Rechtmäßigkeit eines Streiks: tariffähige Gewerkschaft, tariflich regelbares Ziel, Friedenspflicht und Verhältnismäßigkeit müssen alle vorliegen
Abb. 5: Rechtmäßigkeit eines Streiks: vier Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen.

Und die Bahn aus dem Einstieg? Sie scheiterte mit ihrem Eilantrag. Das Hessische Landesarbeitsgericht hielt die kurzfristig angekündigten Wellenstreiks der GDL für zulässig und die Ankündigungsfrist für noch angemessen (LAG Hessen, Urteil vom 12.03.2024, 10 GLa 229/24). Eine gesetzliche Ankündigungsfrist für Streiks existiert nicht. Die kurze Vorwarnung erschwerte der Bahn zwar den Notfahrplan. Unverhältnismäßig wurde der Streik dadurch nicht. Nachvollziehen kannst du die Abwägung mit dem Artikel zur Verhältnismäßigkeit mit Schema und Übermaßverbot.

Aussperrung, Kampfparität und neue Kampfformen

Mit der Aussperrung verweigert der Arbeitgeber die Beschäftigung und die Lohnzahlung, um Druck auf die Gegenseite auszuüben. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch dieses Kampfmittel unter Art. 9 Abs. 3 GG fällt, jedenfalls als Abwehraussperrung gegen einen Streik (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1991, 1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212). Hinter dieser Rechtsprechung steht der Gedanke der Kampfparität: Keine Seite soll der anderen ihre Bedingungen einseitig diktieren können.

Das BAG hat die zulässigen Kampfformen später erweitert. Zwei Entscheidungen solltest du kennen:

Beide Entscheidungen zeigen die Richtung: Art. 9 Abs. 3 GG ist offen für neue Kampfformen. Ihre Grenze findet jede Kampfform in der Verhältnismäßigkeit.

Supermarktkasse mit schwarzem Förderband, auf dem nur eine Zitrone, ein Teelicht und eine Kaugummipackung liegen, dahinter eine lange Schlange mit je einem Kleinstartikel in der Hand
Abb. 6: Viele Kunden mit je einem Kleinstartikel blockieren die Supermarktkasse.

Folgen eines rechtswidrigen Streiks

Bei einem rechtmäßigen Streik ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, erhält aber auch keinen Lohn, und eine Kündigung wegen der Teilnahme ist ausgeschlossen. Ist der Streik rechtswidrig, sieht das anders aus. Der Arbeitgeber kann per einstweiliger Verfügung Unterlassung verlangen und von der Gewerkschaft Schadensersatz fordern. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Verletzt der Streik die Friedenspflicht, kommt ein vertraglicher Anspruch aus dem Tarifvertrag hinzu. Einzelne Arbeitnehmer, die sich an einem rechtswidrigen Streik beteiligen, verletzen ihren Arbeitsvertrag und riskieren eine Abmahnung.

Schranken der Koalitionsfreiheit

Die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit steht unter keinem Gesetzesvorbehalt. Eingeschränkt werden kann sie nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang, also aufgrund kollidierender Grundrechte Dritter oder sonstigen Verfassungsrechts. Diese Grenzen gelten für den Einzelnen und für die Koalition gleichermaßen. Beide Positionen bringst du im Wege der praktischen Konkordanz zum Ausgleich. Hinzu kommt die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers.

Kollidierendes Verfassungsrecht als Schranke

Wie die Rechtfertigung bei vorbehaltlosen Grundrechten allgemein funktioniert, zeigt die Wissensseite zur Einschränkbarkeit von Grundrechten. Bei Art. 9 Abs. 3 GG kommen vor allem diese Gegenpositionen in Betracht:

  • Grundrechte des Arbeitgebers, etwa die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und das Eigentum aus Art. 14 GG
  • Grundrechte unbeteiligter Dritter, zum Beispiel Leben und Gesundheit von Patienten bei einem Streik im Krankenhaus (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
  • das Sozialstaatsprinzip und die Funktionsfähigkeit der Daseinsvorsorge
  • die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG
  • das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV

In der Abwägung zählt das Gewicht der Koalitionsfreiheit. Sie sichert die organisierte Selbstbestimmung im Arbeitsleben und gehört damit zu den Grundlagen einer freiheitlichen Demokratie. Schreib das in der Angemessenheit ausdrücklich hin. Das Ergebnis ist ein Ausgleich im Sinne der praktischen Konkordanz, bei dem beide Positionen so weit wie möglich wirksam bleiben.

Streikverbot für Beamte nach Art. 33 Abs. 5 GG

Beamte dürfen Gewerkschaften gründen und ihnen beitreten. Streiken dürfen sie nicht. Verbeamtete Lehrkräfte hatten an Warnstreiks teilgenommen und waren disziplinarisch belangt worden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Streikverbot (BVerfG, Urteil vom 12.06.2018, 2 BvR 1738/12, BVerfGE 148, 296). Die Leitsätze lesen sich wie eine Anleitung für die Klausur:

Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden.
BVerfGE 148, 296, Leitsatz 1
Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar.
BVerfGE 148, 296, Leitsatz 2a

Das Streikverbot folgt also aus Art. 33 Abs. 5 GG als kollidierendem Verfassungsrecht. Es gilt für alle Beamten, unabhängig davon, ob sie hoheitliche Aufgaben erfüllen. Im Gegenzug erhalten Beamte Alimentation und eine Anstellung auf Lebenszeit. Welche Rechte Art. 33 GG sonst gewährt, erklärt die Wissensseite zu den staatsbürgerlichen Rechten aus Art. 33 GG. Angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst dürfen dagegen streiken.

Lehrkräfte in Warnwesten stehen morgens vor ihrem Schulgebäude, eine Lehrerin pfeift, ein Kollege hält ein leeres Schild, Schüler gehen zum Eingang
Abb. 7: Lehrkräfte mit Warnwesten und Trillerpfeifen vor ihrer Schule.

Die Lehrkräfte zogen weiter nach Straßburg. Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sah in dem Streikverbot keine Verletzung der Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK (EGMR, Urteil vom 14.12.2023, Humpert u. a. gegen Deutschland, Nr. 59433/18 u. a.). Für Deutschland ist die Frage damit vorerst geklärt.

Eine Grenze gilt aber auch für den Dienstherrn. Bei einem rechtmäßigen Streik durfte die Deutsche Bundespost keine Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen. Dafür fehlte eine gesetzliche Grundlage (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993, 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 103).

Zeitstrahl der Leitentscheidungen zur Koalitionsfreiheit vom Hutfabrikanten-Urteil 1954 bis zum zulässigen GDL-Wellenstreik 2024
Abb. 8: Leitentscheidungen zur Koalitionsfreiheit von 1954 bis 2024, maßstabsgetreu auf dem Zeitstrahl.

Streik in kirchlichen Einrichtungen

Kirchen betreiben über Diakonie und Caritas Krankenhäuser, Pflegeheime und Kitas. Viele dieser Arbeitgeber regeln die Arbeitsbedingungen im sogenannten Dritten Weg: Eine paritätisch besetzte Kommission beschließt die Arbeitsbedingungen, ein Streik ist dort nicht vorgesehen. Gestützt wird das auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, das eng mit der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG verbunden ist.

Das BAG hat beide Positionen gegeneinander abgewogen (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11). Eine Kirche darf Streiks in ihren Einrichtungen nur unter zwei Bedingungen ausschließen. Die Gewerkschaften müssen in das Verfahren des Dritten Wegs organisatorisch eingebunden sein. Und dessen Ergebnis muss für die Dienstgeberseite verbindlich sein.

Koalitionsfreiheit in der Klausur: Prüfungsschema und Fall

Art. 9 Abs. 3 GG prüfst du im bekannten Dreischritt aus Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung. Drei Punkte weichen vom Standard ab: der doppelte Grundrechtsträger im Schutzbereich, die Abgrenzung von Eingriff und Ausgestaltung und die Rechtfertigung allein über kollidierendes Verfassungsrecht. Geht es um eine Abrede oder Maßnahme Privater gegen die Koalitionsfreiheit, wendest du Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG direkt an.

Prüfungsschema zu Art. 9 Abs. 3 GG

Das Schema folgt dem Aufbau der Prüfung von Freiheitsgrundrechten und setzt die Besonderheiten der Koalitionsfreiheit an die passenden Stellen:

PrüfungsschrittWas du prüfst
1. Persönlicher Schutzbereichjedermann; bei kollektiver Betroffenheit die Koalition selbst
2. Sachlicher SchutzbereichKoalitionsbegriff; individuelle, kollektive oder negative Koalitionsfreiheit
3. Eingriffstaatliche Maßnahme, die koalitionsspezifisches Verhalten erschwert; Abgrenzung zur Ausgestaltung
4. Schrankekein Gesetzesvorbehalt, nur kollidierendes Verfassungsrecht
5. Schranken-Schrankenformelle Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, praktische Konkordanz
SonderfallStreit unter Privaten: Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit nach Satz 2

Beim Eingriff hilft dir der moderne Eingriffsbegriff. Auch mittelbare oder faktische Beeinträchtigungen der Koalitionsbetätigung können genügen, wie der Artikel zum klassischen und modernen Eingriffsbegriff zeigt. Kommt der Fall als Verfassungsbeschwerde, stellst du die Zulässigkeit nach dem Schema der Verfassungsbeschwerde voran.

Typische Fehler in der Klausur

  • Art. 9 Abs. 3 GG als Deutschengrundrecht behandeln und ausländische Arbeitnehmer aus dem Schutzbereich nehmen.
  • Einzelne Streikbeschränkungen über Art. 9 Abs. 2 GG rechtfertigen. Die Vorschrift betrifft das Verbot einer ganzen Vereinigung.
  • Die Kernbereichslehre anwenden und damit Betätigungen aus dem Schutzbereich nehmen, die seit 1995 geschützt sind.
  • Das Beamtenstreikverbot schon im Schutzbereich verneinen, statt es als kollidierendes Verfassungsrecht aus Art. 33 Abs. 5 GG zu prüfen.
  • Tariffähigkeit mit dem verfassungsrechtlichen Koalitionsbegriff verwechseln.
  • Bei einer Abrede oder Maßnahme gegen die Koalitionsfreiheit den Umweg über § 138 oder § 242 BGB gehen, obwohl Satz 2 unmittelbar gilt.

Keine Sorge, falls dir das Arbeitskampfrecht fremd vorkommt. Im Öffentlichen Recht wird in der Regel kein Detailwissen aus dem Arbeitsrecht erwartet. Punkte gibt es für eine vollständige Grundrechtsprüfung und eine gut begründete Abwägung.

Klausurfall: Das Streikgesetz für die Bahn

Sachverhalt (fiktiv): Nach mehreren Bahnstreiks beschließt der Bundestag ein „Gesetz zur Sicherung des Schienenverkehrs“. Streiks im Eisenbahnverkehr müssen danach mindestens 96 Stunden vorher angekündigt werden. Außerdem darf erst gestreikt werden, wenn ein staatliches Schlichtungsverfahren gescheitert ist, das bis zu vier Wochen dauern kann. Die Gewerkschaft G erhebt Verfassungsbeschwerde. Ist sie begründet?

Schutzbereich: G ist ein freiwilliger, gegnerfreier und unabhängiger Zusammenschluss von Arbeitnehmern und damit eine Koalition. Der Streik ist koalitionsspezifische Betätigung und fällt unter die kollektive Koalitionsfreiheit.

Eingriff: Das Gesetz bindet den Streik an Fristen und ein Vorverfahren. Man könnte an eine Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts denken. Das Gesetz schützt aber Dritte vor den Folgen von Streiks. Das Verhältnis der Tarifparteien ordnet es nicht. Es erschwert die Kampfführung einer Seite, also liegt ein Eingriff vor.

Rechtfertigung: Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Arbeitsrecht). Als kollidierendes Verfassungsrecht kommen die Grundrechte der Reisenden und Pendler in Betracht, außerdem der Gewährleistungsauftrag des Bundes für den Schienenverkehr aus Art. 87e Abs. 4 GG. Beide Regelungen verfolgen damit ein legitimes Ziel und sind geeignet.

Bei der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum. Ein freiwilliges Schlichtungsangebot oder eine kürzere Frist wären zwar milder, schützen Reisende und Pendler aber nicht gleich wirksam. Beide Regelungen sind damit erforderlich. Die Entscheidung fällt in der Angemessenheit.

Die Ankündigungsfrist nimmt dem Streik den Überraschungseffekt. Im Kern bleibt er möglich. Reisende und Betriebe können sich einstellen, ein Notfahrplan wird planbar. Mit guten Gründen lässt sich die Frist als angemessen ansehen. Die Pflicht zur vorherigen Schlichtung wiegt schwerer. Sie verschiebt jeden Streik um bis zu vier Wochen. So lange verhandelt die Arbeitgeberseite ohne Streikdruck. Das berührt die Kampfparität, die Art. 9 Abs. 3 GG gerade sichern soll. Ich halte diese Regel deshalb für unverhältnismäßig; eine andere Ansicht ist vertretbar, wenn du das Gewicht der Daseinsvorsorge höher ansetzt.

Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Schlichtungspflicht begründet, hinsichtlich der Ankündigungsfrist unbegründet.

Fazit

Die Koalitionsfreiheit schützt den Einzelnen und die Koalition, sie gilt für jedermann und wirkt nach Satz 2 sogar unmittelbar zwischen Privaten. Tarifautonomie und Arbeitskampf gehören zu ihrem Kern, die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks stammen aus der Rechtsprechung des BAG. Beschränken lässt sich das Grundrecht nur durch kollidierendes Verfassungsrecht. Das Beamtenstreikverbot aus Art. 33 Abs. 5 GG ist das bekannteste Beispiel, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ein weiteres. In der Klausur kommt es vor allem darauf an, Eingriff und Ausgestaltung zu trennen und die Abwägung am Sachverhalt auszuarbeiten.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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