„Ich stech dich ab.“ A sagt diesen Satz mit dem Messer in der Hand zu seinem Nachbarn B, dreht sich um und geht. Er verlangt nichts, verletzt wird niemand. Strafbar ist A trotzdem, und zwar nach § 241 StGB.
Bedrohung nach § 241 StGB ist das Inaussichtstellen einer bestimmten Straftat gegen den Bedrohten oder gegen eine ihm nahestehende Person. Geschützt ist der individuelle Rechtsfrieden, also das Vertrauen darauf, von schweren Rechtsverletzungen verschont zu bleiben. Der Strafrahmen der Norm reicht je nach Absatz von der Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Seit dem 3. April 2021 hat die Vorschrift fünf Absätze statt zwei, und die beiden alten Absätze sind nach hinten gerückt. Mit einem älteren Schema prüfst du die falsche Norm.
Auf einen Blick:
- Abs. 1 erfasst die Drohung mit bestimmten Vergehen (sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Sache von bedeutendem Wert), Abs. 2 die Drohung mit einem Verbrechen. Abs. 2 ist die Qualifikation zu Abs. 1.
- Die Drohung muss objektiv geeignet sein, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Ob das Opfer sie tatsächlich ernst nimmt, spielt keine Rolle: § 241 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
- „Du wirst schon sehen“ reicht nicht. Der Täter muss ein bestimmtes tatsächliches Verhalten ankündigen, sonst fehlt es an der Bestimmtheit (BGHSt 17, 307).
- Abs. 5 verweist auf die Strafantragsregeln der angedrohten Tat. Ob Bedrohung Antragsdelikt ist, hängt also davon ab, womit gedroht wurde.
- Zur versuchten Nötigung steht die Bedrohung heute in Tateinheit. Der 3. Strafsenat hat seine Gegenansicht am 16.12.2025 aufgegeben, damit ist ein jahrelanger Senatsstreit beendet.
Tipp
Die Freiheitsdelikte hängen eng zusammen: Nötigung, Freiheitsberaubung und Bedrohung teilen sich Begriffe und Abgrenzungen. Auf jurahilfe.de lernst du sie als verlinktes System aus Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, statt jedes Delikt einzeln auswendig zu lernen.
Was ist eine Bedrohung nach § 241 StGB?
Bedrohung ist die Ankündigung einer Straftat. Sie muss sich gegen den Adressaten richten oder gegen eine ihm nahestehende Person. Dabei stellt der Täter in Aussicht, dass er selbst diese Tat begehen wird. Das genügt bereits, ein Schaden muss nicht eintreten und das Opfer muss sich nicht einmal beeindrucken lassen.
Rechtsgut: der individuelle Rechtsfrieden
Geschützt ist nach dem BVerfG der Rechtsfrieden des Einzelnen, dazu die durch die Bedrohung gefährdete Handlungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 19.12.1994, 2 BvR 1146/94). Gemeint ist das Vertrauen einer Person darauf, dass ihr von anderen keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen drohen. Für diesen Gedanken steht auch die ältere Formel vom individuellen Rechtssicherheitsvertrauen.
Das unterscheidet ihn von der Nötigung nach § 240 StGB. Dort geht es um die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Hier um die innere Ruhe. Der Unterschied wird bei den Konkurrenzen wichtig.
Nach der Reform wird der Schutzzweck teilweise weiter gefasst. Der 5. Strafsenat verweist zustimmend auf eine Kommentarmeinung. Danach schützt § 241 StGB mittelbar auch den offenen Diskurs in der demokratischen Gesellschaft und die Bereitschaft zum bürgerschaftlichen Engagement (BGH, Beschl. v. 28.12.2023, 5 StR 400/23, Rn. 6 mit Verweis auf Schluckebier, in: LK-StGB, 13. Aufl., § 241 Rn. 1). Die Gesetzesbegründung stützt das, weil sie ausdrücklich verhindern will, dass sich Menschen aus dem öffentlichen politischen Diskurs zurückziehen (BT-Drs. 19/17741, S. 1). Ich halte den individuellen Rechtsfrieden trotzdem für das tragende Rechtsgut, die gesamtgesellschaftliche Wirkung ist eine Nebenfolge.
Bedrohung als abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 241 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das Gesetz stuft die Ankündigung einer Straftat als typischerweise gefährlich für den Rechtsfrieden ein und stellt sie deshalb unter Strafe, ohne dass eine konkrete Gefahr nachgewiesen werden muss.
Daraus folgen zwei Dinge, die in Klausuren regelmäßig übersehen werden. Erstens kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Tat wirklich begehen will oder überhaupt begehen kann. Zweitens ist gleichgültig, ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst nimmt. Auch der unerschrockene Adressat wird geschützt.
Was der Täter dagegen braucht, ist Vorsatz. Und er muss die Drohung so äußern, dass sie objektiv ernst wirkt. Dazu gleich mehr.
Der Wortlaut des § 241 StGB im Überblick
Der Blick ins Gesetz lohnt sich hier besonders, weil die Absätze seit 2021 anders sortiert sind als in vielen Skripten. Schlag § 241 StGB kurz auf, während du weiterliest.
§ 241 StGB Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Die Reform 2021: Warum viele Schemata zu § 241 StGB veraltet sind
Bis zum 2. April 2021 war nur die Drohung mit einem Verbrechen strafbar. Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I 2021, S. 441) hat daraus einen deutlich weiteren Tatbestand gemacht. Seit dem 3. April 2021 gilt die neue Fassung.
Alte und neue Fassung im Vergleich
Vorangestellt wurde ein neuer Absatz 1. Dadurch sind die beiden alten Absätze je eine Position nach hinten gerückt, inhaltlich aber unverändert geblieben (Mitsch, ZJS 2022, 182 f.). Ein Schema von 2019 führt unter „Abs. 1“ das, was heute in Abs. 2 steht.
| Regelung | Bis 02.04.2021 | Seit 03.04.2021 |
|---|---|---|
| Drohung mit bestimmten Vergehen | straflos | Abs. 1, bis zu 1 Jahr |
| Drohung mit Verbrechen | Abs. 1, bis zu 1 Jahr | Abs. 2, bis zu 2 Jahre |
| Vortäuschen eines Verbrechens | Abs. 2, bis zu 1 Jahr | Abs. 3, bis zu 2 Jahre |
| Öffentlich, Abs.-1-Tat | nicht geregelt | Abs. 4, bis zu 2 Jahre |
| Öffentlich, Abs.-2- oder Abs.-3-Tat | nicht geregelt | Abs. 4, bis zu 3 Jahre |
| Strafantrag | nicht geregelt | Abs. 5, Verweis |
Die Erweiterung ist erheblich. Wer ankündigt, dem anderen eine Ohrfeige zu geben, droht mit einer Körperverletzung und damit mit einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit. Nach dem Wortlaut ist das seit 2021 eine Bedrohung.

Welche rechtswidrigen Taten Absatz 1 seit 2021 erfasst
Abs. 1 benennt die tauglichen Drohungsinhalte nicht über Paragraphenverweise, sondern über vier geschützte Rechtsgüter. Erfasst sind Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB), gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB), gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 ff. StGB) und gegen eine Sache von bedeutendem Wert, womit die Sachbeschädigung gemeint ist.
Bei der Sache von bedeutendem Wert gibt es eine Wertgrenze. In der Kommentarliteratur liegt sie bei etwa 750 bis 1.300 Euro (Sinn, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 241 Rn. 8). Erheblich sein muss beides: der Wert der Sache und die Wertminderung durch die angedrohte Tat. Die Drohung, dem Reitpferd des Nachbarn ein paar Haare abzuschneiden, fällt also heraus.
Bei den anderen drei Varianten fehlt eine solche Grenze im Gesetz, und das ist das dogmatische Problem der Neufassung. Nimmt man den Wortlaut beim Wort, macht sich der Vater strafbar, der seinem Kind eine Ohrfeige androht, und der Lehrer, der die Klasse nach Unterrichtsende einzuschließen droht. Beides sind rechtswidrige Taten gegen körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit. Gegen diese Strafrechtshypertrophie wird deshalb eine teleologische Reduktion für Bagatellfälle vorgeschlagen (Engländer, NStZ 2021, 385, 389; Mitsch, ZJS 2022, 182, 183 f.). Ich halte das für richtig: Ein Tatbestand, der die häusliche Erziehungssituation kriminalisiert, verfehlt den Schutz des Rechtsfriedens.

Welche Fassung in deiner Klausur gilt
Prüfe immer die Fassung, die zur Tatzeit galt. Für Taten vor dem 3. April 2021 gilt das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 StGB. Der neue Abs. 1 und die Qualifikation in Abs. 4 sind damit gesperrt, denn diese Tatbestände gab es damals noch nicht. Bei den Absätzen 2 und 3 ist nur die Strafrahmenobergrenze gestiegen. Auch insoweit bleibt es beim alten Recht.
In der Klausur wirst du das selten brauchen, weil Sachverhalte in der Gegenwart spielen. Wichtig ist es trotzdem: Der Fehler, den ein altes Schema erzeugt, sieht wie ein Wissensfehler aus und nicht wie ein Rechtsanwendungsfehler.
Hinweis
Gesetzesänderungen sind der häufigste Grund, warum ein sorgfältig gelerntes Schema plötzlich falsch ist. Die Skripten auf jurahilfe.de werden laufend gepflegt, du kannst dasselbe Thema dort wahlweise kompakt oder ausführlich lesen und siehst sofort, welcher Stand gilt.
Drohung: Wann wird aus Worten eine strafbare Drohung?
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende zumindest Einfluss zu haben vorgibt. Bei § 241 StGB ist dieses Übel enger gefasst als bei § 240 StGB: Es muss eine der in Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder ein Verbrechen sein. Ein beliebiges empfindliches Übel genügt nicht.
Drohung und Warnung unterscheiden
Aber was unterscheidet eine Drohung eigentlich von einer Warnung? Beide kündigen dem Adressaten ein Übel an. Der Unterschied liegt in der Herrschaft über das angekündigte Ereignis. Wer droht, erklärt, dass er es selbst in der Hand hat, das Übel eintreten zu lassen oder eben nicht. Wer warnt, sagt nur, dass etwas passieren wird, ohne sich Einfluss darauf zuzuschreiben (Küper/Zopfs, Strafrecht BT, Rn. 169).
Der praktische Unterschied ist groß. „Du wirst getötet werden“ ist eine Warnung und damit kein Unrecht, sondern ein Beitrag zum Selbstschutz. „Ich bringe dich um“ ist eine Drohung. Der Gesetzgeber hat deshalb in Abs. 3 die Lüge unter Strafe gestellt, mit der jemand eine Warnung nur vortäuscht.
Eine vorgetäuschte Drohung liegt umgekehrt vor, wenn der Adressat weiß, dass ihm nichts geschieht. Der in einen fingierten Überfall eingeweihte Kassierer wird nicht bedroht, weil er gar nicht davon ausgeht, dass das angekündigte Übel eintreten könnte.
Bestimmtheit: Der Täter muss eine konkrete Tat ankündigen
Vage Feindseligkeit reicht nicht. Der BGH hat schon 1962 entschieden, dass die Ankündigung ein bestimmtes tatsächliches Verhalten betreffen muss, das bei seiner Verwirklichung objektiv den Tatbestand einer Straftat erfüllen würde (BGH, Urt. v. 03.07.1962, 1 StR 213/62, BGHSt 17, 307). Der Satz „Sie werden keine ruhige Stunde in D. haben“ genügte dem nicht, und der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Entscheidung erging noch zu § 23 Wehrstrafgesetz, die spätere Rechtsprechung hat den Maßstab aber auf § 241 StGB übertragen.
Dieselbe Hürde reißen bis heute viele Verfahren. „Du wirst schon sehen“, „Pass auf, was passiert“, „Ich mach dich fertig“: Aus solchen Sätzen ergibt sich nicht, welche Straftat gemeint sein soll. Erst der Kontext kann sie konkretisieren, etwa eine eindeutige Geste, ein Vorgeschichte zwischen den Beteiligten oder ein mitgeführter Gegenstand.

Die Bedrohung muss konkretisiert sein, festgelegt sein muss sie nicht. Es genügt, dass erkennbar wird, welche Straftat der Täter in Aussicht stellt; einen Termin und einen Tatort verlangt niemand. Beim Vortäuschen nach Abs. 3 liegt die Sache enger. Dort verlangt der Wortlaut, dass die Verwirklichung des Verbrechens bevorstehe, es geht also um eine nahe, nicht um eine vage Zukunft.
Ernstlichkeit aus Sicht eines durchschnittlichen Beobachters
Der Bedrohungstatbestand setzt „das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus, das seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheint, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken“ (BGH, Beschl. v. 15.01.2015, 4 StR 419/14, Rn. 9, NStZ 2015, 394).
Maßstab ist der durchschnittlich empfindende Beobachter in der Lage des Opfers, nicht das besonders ängstliche und nicht das besonders robuste Opfer. Begleitumstände der Tatsituation zählen mit: ein gezogenes Messer macht denselben Satz zu einer anderen Aussage als ein Telefonat aus dem Nachbarort.
Auf der Strecke bleiben damit zwei Gruppen. Groteske Übertreibungen („Ich hex dir die Pest an“) sind objektiv nicht ernst zu nehmen. Und Äußerungen im Streit oder in emotionalen Ausnahmezuständen, die nicht ernst gemeint sind und erkennbar nur Dampf ablassen, erfüllen den Tatbestand nicht. Ob der Täter die Drohung insgeheim ernst meinte, ist dabei ohne Bedeutung. Er muss sie nur so äußern, dass sie ernst wirkt, und das vorsätzlich.

Bedrohung einer nahestehenden Person
Das Gesetz erfasst auch die Drohung mit einer Tat, die sich gegen eine dem Adressaten nahestehende Person richtet. Kündigt jemand der Mutter an, ihr Kind zu verletzen, bedroht er die Mutter. Sie ist das Opfer im Sinne des § 241 StGB, obwohl die angedrohte Tat einem anderen gelten soll.
Nahestehend sind zunächst Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, also etwa Ehegatten, Kinder, Geschwister und Eltern. Darüber hinaus zählen Personen dazu, zu denen eine längere persönliche Beziehung von vergleichbarer Intensität besteht, etwa in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer engen Freundschaft. Die bloße Kollegin aus dem Nachbarbüro genügt nicht.
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Prüfungsschema zur Bedrohung im Strafrecht
Der Aufbau ist unspektakulär: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Die Arbeit steckt im objektiven Tatbestand, weil du dich dort zwischen Abs. 1 und Abs. 2 entscheiden musst. Rechtswidrigkeit und Schuld werfen bei § 241 StGB keine Besonderheiten auf.
| Stufe | Prüfungspunkt |
|---|---|
| I. 1. | Objektiver Tatbestand: Drohung mit einer Tat nach Abs. 1 oder mit einem Verbrechen (Abs. 2), gegen den Adressaten oder eine nahestehende Person, objektiv ernstlich und hinreichend bestimmt |
| I. 2. | Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, bei Abs. 2 zusätzlich Kenntnis der Umstände, die die Tat zum Verbrechen machen |
| II. | Rechtswidrigkeit: keine Besonderheiten, allgemeine Rechtfertigungsgründe |
| III. | Schuld: keine Besonderheiten |
| IV. | Qualifikation nach Abs. 4 prüfen: öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts |
| V. | Strafantrag nach Abs. 5, Konkurrenzen |
Absatz 1, § 241 StGB: Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat
Abs. 1 ist der Grundtatbestand. Er verlangt eine Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen eines der vier genannten Rechtsgüter. Auf die Schuld des Drohenden kommt es dabei nicht an, weil § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB für die rechtswidrige Tat nur Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit verlangt.
Beispiel: A schreibt seinem Nachbarn B, er werde ihm „bei nächster Gelegenheit die Nase brechen“. Angedroht ist eine Körperverletzung, also eine rechtswidrige Tat gegen die körperliche Unversehrtheit. Abs. 1 ist erfüllt, der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Absatz 2, § 241 StGB: Bedrohung mit einem Verbrechen
Abs. 2 ist keine eigenständige Variante neben Abs. 1, sondern dessen Qualifikation (Sinn, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 241 Rn. 2). Wenn die angedrohte Tat ein Verbrechen ist, gilt allein Abs. 2 mit seinem höheren Strafrahmen.
Was ein Verbrechen ist, sagt § 12 Abs. 1 StGB.
§ 12 Abs. 1 StGB
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Praktisch geht es meist um Totschlag nach § 212 StGB, Mord nach § 211 StGB, schwere Körperverletzung, Raub oder räuberische Erpressung. Auch die Geiselnahme nach § 239b StGB gehört dazu, sie ist mit fünf Jahren Mindeststrafe eines der schwersten Freiheitsdelikte. Wenn du unsicher bist, ob eine Norm ein Verbrechen enthält, hilft die Abgrenzung in unserem Artikel zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB.
Weil Abs. 1 die Rechtsgüter nennt und nicht die Paragraphen, überschneiden sich die Absätze. Die Androhung einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB ist zugleich eine Drohung mit einer Tat gegen die körperliche Unversehrtheit und eine Drohung mit einem Verbrechen. Angedroht ist dann ein solches Verbrechen. Bestraft wird allein nach Abs. 2.

Zurück zum Eingangsfall. „Ich stech dich ab“ kündigt einen Messerangriff an, und dafür kommen Totschlag (§ 212 StGB) und gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) in Betracht. Beides sind Verbrechen, A ist also nach Abs. 2 strafbar. Fasst man den Satz enger als bloße Ankündigung einer einfachen Körperverletzung auf, bleibt es bei Abs. 1.
Sache von bedeutendem Wert und die Bagatellgrenze
Die vierte Variante des Abs. 1 ist die praktisch heikelste. Sie erfasst die Drohung mit einer Sachbeschädigung, verlangt aber eine Sache von bedeutendem Wert. Ohne diese Schwelle wäre jede angekündigte Kratzspur am Auto eine Straftat.
Beziffert hat der Gesetzgeber die Grenze nicht, die oben genannte Spanne stammt aus der Kommentarliteratur. Prüfe beides: den Wert der Sache und die Höhe der angedrohten Wertminderung. Wer ankündigt, ein Auto im Wert von 20.000 Euro zu zerkratzen, droht mit einem Schaden von vielleicht 400 Euro. Ob das genügt, ist eine Frage der Auslegung, und in einer Klausur ist das der Punkt, an dem du argumentieren sollst.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Kenntnis der Schwere
Für alle Merkmale genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Der Täter muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er eine taugliche Tat in Aussicht stellt und dass seine Äußerung objektiv ernst wirkt.
Bei Abs. 2 kommt eine Besonderheit hinzu, die gern übersehen wird. Der Täter muss nicht nur alle Tatsachen kennen, die die angedrohte Tat zum Verbrechen machen. Er muss sich zusätzlich der Schwere der angedrohten Straftat bewusst sein. Eine juristisch exakte Einordnung als Verbrechen verlangt niemand von ihm, ein Laienverständnis vom besonderen Gewicht der Tat aber schon.
Beim Vortäuschen reicht Eventualvorsatz nicht. Im Fall des § 241 Abs. 3 StGB verlangt das Gesetz einen Vorsatz wider besseres Wissen, also sicheres Wissen darum, dass die angekündigte Tat gar nicht bevorsteht. Was wider besseres Wissen vorgetäuscht wird, muss der Täter selbst als unwahr erkannt haben.
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Vortäuschen, Öffentlichkeit und Strafantrag: die Absätze 3 bis 5
In Skripten stehen die drei hinteren Absätze oft nur als Halbsatz. In der Klausur sind sie der Ort, an dem sich zeigt, ob jemand das Gesetz gelesen hat.
Absatz 3: Wider besseres Wissen ein Verbrechen vortäuschen
Abs. 3 erfasst nicht die Drohung, sondern die Lüge. Der Täter täuscht dem Opfer vor, dass ein Verbrechen gegen es oder eine nahestehende Person bevorstehe, obwohl er weiß, dass davon nichts stimmt. Einfluss auf die Tat schreibt er sich dabei gerade nicht zu. Sonst wäre es eine Drohung nach Abs. 1 oder Abs. 2.
Klassischer Fall ist der falsche Anruf: „Deine Tochter wird heute Abend überfallen.“ Wer das wider besseres Wissen behauptet, versetzt das Opfer in Angst und Schrecken, ohne selbst etwas tun zu wollen. Diese Lücke schließt Abs. 3.

Zwei Punkte sind wichtig. Erstens gilt Abs. 3 nur für Verbrechen. Die Erweiterung auf Vergehen aus Abs. 1 hat der Gesetzgeber hier nicht nachvollzogen (Mitsch, ZJS 2022, 182, 183). Wer also wahrheitswidrig vortäuscht, ein Dritter werde dem Opfer eine Ohrfeige geben, ist straflos. Zweitens muss die Verwirklichung des Verbrechens bevorstehen, eine vage Zukunft genügt nicht.
Absatz 4: öffentlich, in einer Versammlung oder im Netz
Abs. 4 ist die Qualifikation für die Breitenwirkung. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts nach § 11 Abs. 3 StGB begangen, steigt der Strafrahmen. Bei Abs. 1 auf zwei Jahre, bei den Absätzen 2 und 3 auf drei Jahre.
Dahinter steht die Verstärkerwirkung digitaler Kanäle. Ein einzelner Post an viele Follower kann eine ganze Welle von Bedrohungen auslösen, und der Einschüchterungseffekt wächst mit der Reichweite. Die Reform stammt aus dem Gesetzespaket gegen Hasskriminalität und zielt darauf.
Für die Klausur heißt das: Prüfe bei jeder Bedrohung über soziale Medien, in einem Gruppenchat oder auf einer Demonstration den Abs. 4 mit. Ein Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB ist auch eine Sprachnachricht.
Ist die Bedrohung ein Antragsdelikt oder ein Offizialdelikt?
Die Antwort steht in Abs. 5 und lautet: Es kommt darauf an, womit gedroht wurde. Abs. 5 erklärt die Strafantragsvorschriften der angedrohten Tat für entsprechend anwendbar. Bedrohung ist damit kein eigenständiges Antragsdelikt, aber auch nicht durchgehend ein reines Offizialdelikt.
Der Gesetzgeber wollte einen Wertungswiderspruch vermeiden. Die einfache Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB) und die Sachbeschädigung (§ 303c StGB) werden nur auf Antrag verfolgt. Es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht das besondere öffentliche Interesse. Es wäre schief, wenn die Begehung dieser Taten einen Strafantrag voraussetzt, ihre bloße Androhung aber ausnahmslos von Amts wegen verfolgt würde. Achtung bei älterer Literatur: Sie führt oft noch die Nachstellung als drittes Beispiel an. § 238 StGB kennt seit der Reform im Oktober 2021 kein Antragserfordernis mehr.
Praktisch prüfst du also in zwei Schritten. Erst bestimmst du die angedrohte Tat, dann schaust du nach, ob für sie eine Strafantragsvorschrift gilt. Wer mit einem Totschlag droht, wird von Amts wegen verfolgt, weil § 212 StGB kein Antragserfordernis kennt. Wer mit einer einfachen Körperverletzung droht, wird nur auf Antrag verfolgt oder wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht. Das gesamte Antragsregime der Bezugstat wird mitgezogen, bis hin zum Übergang des Antragsrechts auf Angehörige nach § 77 Abs. 2 StGB.
Tipp
Solche Verweisungsketten (Norm, Bezugstat, Strafantragsvorschrift) sind der Grund, warum isoliertes Auswendiglernen im Strafrecht scheitert. Auf jurahilfe.de führen die Karteikarten dich im Wiederholungssystem genau an die Stellen zurück, an denen du zuletzt danebenlagst.
Konkurrenzen: Bedrohung neben Nötigung, Raub und Erpressung
Bedrohung tritt selten allein auf. Wer ein Messer vorhält, um an Geld zu kommen, verwirklicht neben § 241 StGB regelmäßig auch § 240 StGB, § 249 StGB oder § 253 StGB. Wie sich das auflöst, ist derzeit die spannendste Frage zu dieser Norm.

Tateinheit mit der versuchten Nötigung: ein beendeter Senatsstreit
Bis 2021 war die Rechtsprechung eindeutig. Die vollendete Bedrohung trat hinter der Nötigung zurück, auch hinter der bloß versuchten, wenn das Nötigungsmittel gerade in der Drohung mit einem Verbrechen bestand. Mit der Anhebung des Strafrahmens auf zwei Jahre ist diese Linie gekippt.
Den Anfang machte 2022 der 4. Strafsenat. Er nannte drei Argumente: den erhöhten Strafrahmen, die unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter und den Grundsatz, dass Gesetzeseinheit nur anzunehmen ist, wenn ein Tatbestand den Unrechtsgehalt bereits erschöpfend erfasst (BGH, Beschl. v. 20.07.2022, 4 StR 220/22, Rn. 6). Der 5. Senat folgte 2023 und 2024, der 1. Senat schloss sich am 30. April 2024 an (BGH, Beschl. v. 30.04.2024, 1 StR 152/24, NStZ-RR 2024, 210), der 6. Senat im November 2024 (BGH, Beschl. v. 12.11.2024, 6 StR 572/24, Rn. 7).
Allein der 3. Strafsenat hielt zunächst an der Gesetzeskonkurrenz fest (BGH, Beschl. v. 29.06.2022, 3 StR 161/22). Damit stand eine Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen nach § 132 Abs. 2 GVG im Raum. Dazu ist es nicht gekommen. Am 16. Dezember 2025 hat der 3. Senat seine Ansicht ausdrücklich aufgegeben. Der Fall: Der Täter setzte mit einem Einhandmesser Schnitte an, um die Zeugin zur Rückkehr nach Hause zu bewegen. Der Senat wertete das als Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit versuchter Nötigung (BGH, Beschl. v. 16.12.2025, 3 StR 548/25).
Für die Klausur heißt das: Tateinheit ist heute die einheitliche Linie aller Strafsenate. Das tragende Argument ist unabhängig vom Strafrahmen: Eine versuchte Nötigung geht nicht notwendig mit einer Bedrohung einher, sie kann auch mit Gewalt begangen werden. Was nicht typischerweise mitverwirklicht wird, kann auch nicht konsumiert werden, und die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs verlangt dann beide Delikte im Tenor. Wie Tateinheit und Tatmehrheit allgemein funktionieren, steht in unserem Konkurrenzen-Artikel. Wenn du ein Skript aus der Zeit vor Ende 2025 vor dir hast, steht dort mit hoher Wahrscheinlichkeit noch der alte Streitstand.

Wann die Bedrohung ganz entfällt
Auch nach der Wende zur Tateinheit bleibt § 241 StGB nicht immer stehen. Fehlt der Bedrohung im konkreten Fall ein eigenständiger Unrechtsgehalt, entfällt sie. Der 3. Strafsenat hat das 2025 entschieden. Der Täter schoss mit Tötungsabsicht auf das Opfer und schlug ihm anschließend mit der Waffe auf den Kopf. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung mit einem Verbrechen hatte daneben keinen eigenen Gehalt und wurde aufgehoben (BGH, Beschl. v. 03.09.2025, 3 StR 304/25).
Die Faustregel für die Klausur: Prüfe § 241 StGB immer an, auch wenn er am Ende zurücktritt. Sprichst du einen Tatbestand gar nicht erst an, kostet dich das Punkte. Eine begründete Verdrängung auf Konkurrenzebene kostet keine.
Abgrenzung zu § 126 StGB und § 238 StGB
§ 241 StGB schützt den einzelnen Menschen. Richtet sich die Androhung nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen die Allgemeinheit, greift § 126 StGB, die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten. Der Gesetzgeber sieht beide Normen ausdrücklich als Gegenstück zueinander (BT-Drs. 19/17741, S. 37). Beide können in Tateinheit stehen, wenn eine öffentliche Ankündigung zugleich eine konkrete Person trifft.
Von der Nachstellung nach § 238 StGB unterscheidet sich die Bedrohung durch die Struktur. § 238 Abs. 1 StGB verlangt wiederholtes Nachstellen, bei § 241 StGB genügt die einmalige Äußerung. Bei wochenlangen Drohnachrichten sind typischerweise beide Tatbestände erfüllt; § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB nennt die Bedrohung sogar ausdrücklich als eine der Tathandlungen.
Ein letzter Blick über die Grenze des Strafrechts: Die widerrechtliche Drohung des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB hat mit § 241 StGB nur den Wortstamm gemeinsam. Sie ist ein Anfechtungsgrund im Zivilrecht und setzt weder eine Straftat als Drohungsinhalt noch eine Strafbarkeit voraus.
Bedrohung in der Klausur: fünf typische Fehler
Bei § 241 StGB wiederholen sich die Fehler. Vier davon kosten Punkte im Tatbestand, einer in den Konkurrenzen.
Fehler beim Tatbestand
Erstens: das alte Schema. Prüfst du „Drohung mit einem Verbrechen“ unter Abs. 1, arbeitest du mit der Fassung bis 2021. Seit der Reform steht das in Abs. 2. Abs. 1 hat einen ganz anderen Inhalt.
Zweitens: die Ernstlichkeit am falschen Maßstab messen. Nicht das konkrete Opfer entscheidet und nicht die innere Haltung des Täters, sondern der objektive Erklärungsgehalt aus Sicht eines durchschnittlich empfindenden Beobachters.
Drittens: die Bestimmtheit überspringen. Bei Sätzen wie „Ich mach dich fertig“ gehört ein eigener Absatz dazu, welche Straftat daraus erkennbar wird. Oft ist die Antwort: keine.
Viertens: der Vorsatz bei Abs. 2. Die Kenntnis der Umstände genügt nicht, der Täter muss sich der Schwere der angedrohten Tat bewusst sein. Ein Satz dazu reicht, aber er muss stehen.
Fehler bei den Konkurrenzen
Fünftens: § 241 StGB gar nicht erst ansprechen. Wenn das Nötigungsmittel in einer Drohung mit einem Verbrechen liegt, ist § 241 StGB regelmäßig mitverwirklicht. Ihn wegzulassen, weil er vielleicht zurücktritt, dreht die Prüfungsreihenfolge um: Erst wird der Tatbestand geprüft, dann die Konkurrenz entschieden. Wie du die Reihenfolge sauber aufziehst, zeigt unser Artikel zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Tipp
Klausurfehler erkennst du am schnellsten an fremden Lösungen. Auf jurahilfe.de zeigen dir die Erläuterungen zu jeder Antwortoption, warum eine Einordnung falsch ist, statt nur das richtige Ergebnis zu nennen.
Fazit
§ 241 StGB ist eine kleine Norm mit zwei großen Stolperstellen. Die erste ist die Reform von 2021, die die Absätze verschoben und den Tatbestand auf Vergehen ausgeweitet hat. Die zweite ist das Konkurrenzverhältnis zu § 240 StGB, das die Strafsenate des BGH erst Ende 2025 einheitlich geklärt haben.
Kennst du beides, hast du die Norm im Griff. Der Rest ist solides Handwerk: Drohung von Warnung trennen, Bestimmtheit und Ernstlichkeit sauber prüfen, bei Abs. 2 an den erweiterten Vorsatz denken und über Abs. 5 die richtige Strafantragsvorschrift finden. Wenn du das an kleinen Fällen üben willst, findest du die Freiheitsdelikte auf jurahilfe.de als durchgehenden Lernpfad vom Skript über die Karteikarten bis zum Abschlusstest.
Weiterlesen
- Verbrechen und Vergehen, § 12 StGB: Unterschied & Definition: Ob Abs. 1 oder Abs. 2 greift, entscheidet sich an dieser Einordnung.
- § 52 StGB & § 53 StGB: Wann Tateinheit, wann Tatmehrheit?: Die Grundlagen zu dem Senatsstreit, um den es oben geht.
- Versuch & Rücktritt: § 22 StGB, Schema & Tatentschluss: Weil die versuchte Nötigung der häufigste Konkurrenzpartner der Bedrohung ist.
- Sexueller Übergriff & sexuelle Nötigung, § 177 StGB: Schema: Eines der Rechtsgüter, mit deren Verletzung Abs. 1 gedroht werden kann.
- Mord, § 211 StGB: Welche 9 Mordmerkmale gibt es?: Der praktisch wichtigste Verbrechenstatbestand bei Abs. 2.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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