Ein Streifenpolizist sieht während der Nachtschicht, wie jemand ein Fahrrad aufbricht. Es regnet, der Schaden ist überschaubar, die Schicht endet in zwanzig Minuten. Darf er weiterfahren? Nein. Das Legalitätsprinzip aus § 152 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, und über § 163 StPO gilt dieselbe Pflicht für die Polizei. Ermessen gibt es an dieser Stelle nicht.
In der Klausur hängt an diesem Grundsatz mehr, als es zunächst aussieht: Er entscheidet, ab wann ermittelt werden muss, wo das Opportunitätsprinzip ihn durchbricht und was der Verletzte tun kann, wenn nichts passiert.
Auf einen Blick:
- Auslöser ist der Anfangsverdacht: zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat, § 152 Abs. 2 StPO. Fehlt er, darf die Staatsanwaltschaft gar nicht ermitteln.
- Adressaten sind Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 2 StPO), Polizei (§ 163 StPO) sowie Zoll und Steuerfahndung (§ 386 AO).
- Bei Vergehen durchbrechen die §§ 153, 153a StPO den Grundsatz. Bei Verbrechen bleibt der Verfolgungszwang, dort greift allein § 154 StPO.
- Abgesichert wird das Ganze zweifach: strafrechtlich über § 258a StGB, verfahrensrechtlich über das Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO.
- Der Klausur-Streit dreht sich um die private Kenntniserlangung des Staatsanwalts. Vorzugswürdig ist dort die Schweretheorie.
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Was besagt das Legalitätsprinzip im Strafrecht, § 152 Abs. 2 StPO?
Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft, jede verfolgbare Straftat zu verfolgen und der gerichtlichen Entscheidung zuzuführen. Sie darf nicht auswählen, welcher Fall ihr wichtig genug erscheint. Sobald ein Anfangsverdacht vorliegt, hat sie ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen, gehört zu ihren Amtspflichten. Das ist der Gegenpol zum Opportunitätsprinzip, bei dem die Behörde nach Zweckmäßigkeit entscheidet.
Warum das so geregelt ist? Wer die Strafverfolgung ins Belieben einer Behörde stellt, öffnet die Tür für Ansehen, Beziehungen und politischen Druck. Der Verfolgungszwang schützt davor, dass gleiche Fälle ungleich behandelt werden.

Der Wortlaut des § 152 Abs. 2 StPO
Ein Blick in den Gesetzestext lohnt sich hier wirklich, weil jedes Tatbestandsmerkmal in der Klausur gebraucht wird.
§ 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Drei Merkmale stecken darin. Erstens verpflichtet die Norm zum Einschreiten, sie erlaubt es nicht bloß. Zweitens die Beschränkung auf verfolgbare Straftaten: Fehlt eine Prozessvoraussetzung, etwa der Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt, entfällt die Verfolgbarkeit. Und drittens der Vorbehalt „soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist“, der die Tür für die §§ 153 ff. StPO öffnet.
Anfangsverdacht: Was zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde. Die Schwelle ist niedrig, aber sie ist nicht null: Bloße Vermutungen, ein ungutes Gefühl oder eine anonyme Behauptung ohne jeden Anhalt reichen nicht. Es braucht greifbare Tatsachen.
Erstmal kurz zur Abgrenzung, weil die drei Verdachtsstufen gern durcheinandergehen: Der Anfangsverdacht eröffnet das Ermittlungsverfahren, der hinreichende Tatverdacht ist die Schwelle für die Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO, der dringende Tatverdacht rechtfertigt die Untersuchungshaft nach § 112 StPO. Die Anforderungen steigen mit jeder Stufe.
Ein Beispiel für den Grenzfall: Eine Anzeige, die nur behauptet, der Nachbar sehe verdächtig aus, begründet keinen Anfangsverdacht. Schildert sie dagegen, wie der Nachbar nachts fremde Pakete aus einem Lieferwagen holt, liegt einer vor.

Warum das Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft kein Ermessen lässt
Bei einer Ermessensvorschrift könnte die Behörde zwischen mehreren rechtmäßigen Ergebnissen wählen. Diese Wahl hat die Staatsanwaltschaft hier nicht. Auf der Tatbestandsseite hat die Staatsanwaltschaft zwar einen Beurteilungsspielraum, ob die Anhaltspunkte zureichend sind. Steht das aber fest, ist die Rechtsfolge zwingend: Sie ist verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten. Und sie ist verpflichtet, diese Ermittlungen durchzuführen, statt die Akte liegen zu lassen.
Das Legalitätsprinzip ist damit auch ein Baustein des Rechtsstaats. Es dient dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, verankert im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, und sichert eine wirksame Strafverfolgung, für die das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten das Funktionieren der Strafrechtspflege ins Feld führt. Eine effektive Strafverfolgung ist Aufgabe des Staates. Wie dieser Rahmen insgesamt aussieht, zeigt der Artikel zum Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.
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Wen verpflichtet das Legalitätsprinzip zur Strafverfolgung?
Der Wortlaut nennt nur die Staatsanwaltschaft. Tatsächlich trifft die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden einen deutlich größeren Kreis, und das wird in Klausuren regelmäßig zu eng gesehen.

Die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren, sie entscheidet über Anklage oder Einstellung und sie allein darf Anklage erheben. Dieses Anklagemonopol folgt aus § 152 Abs. 1 StPO. Sobald sie durch eine Anzeige, eine Mitteilung anderer Behörden oder eigene Wahrnehmung vom Verdacht einer Straftat erfährt, muss sie den Sachverhalt erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO). Am Ende steht die Entscheidung, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Details zu Aufbau und Aufgaben findest du auf der Wissensseite zur Staatsanwaltschaft nach §§ 152, 158 ff. StPO.
Die Polizei nach § 163 StPO
§ 163 Abs. 1 S. 1 StPO verpflichtet die Behörden und Beamten des Polizeidienstes, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Das ist das Legalitätsprinzip in seiner polizeilichen Ausprägung, und es gilt ohne Ermessen. Der Polizeibeamte aus dem Eingangsfall muss also einschreiten, auch außerhalb seiner Dienstzeit, sobald er dienstlich Kenntnis erlangt.
Hier liegt eine der wichtigsten Abgrenzungen des Strafprozessrechts: Im Strafverfahren gilt der Verfolgungszwang, in der polizeilichen Gefahrenabwehr dagegen das Opportunitätsprinzip des jeweiligen Landespolizeigesetzes. Dieselbe Streife handelt also je nach Aufgabe nach unterschiedlichen Maßstäben. Mehr zur Rolle der Beamten steht auf der Seite zu den Ermittlungspersonen der Polizei nach §§ 163 ff. StPO.
Legalitätsprinzip im Steuerrecht: Zoll und Steuerfahndung, § 386 AO
Auch im Steuerrecht gilt der Grundsatz. Nach § 386 Abs. 2 AO führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren bei einer reinen Steuerstraftat selbständig, und § 385 Abs. 1 AO erklärt die Vorschriften der StPO für anwendbar. Zoll und Steuerfahndung stehen damit unter demselben Verfolgungszwang. Eine eigene Durchbrechung enthält § 398 AO, der die Einstellung bei geringwertiger Steuerverkürzung erlaubt.
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Legalitätsprinzip, Offizialprinzip und Anklagegrundsatz in der StPO
Drei Grundsätze stehen in unmittelbarer Nachbarschaft, zwei davon sogar in derselben Norm. Wer sie in der Klausur vermengt, verliert Punkte an einer Stelle, an der es nichts zu diskutieren gibt.
| Grundsatz | Norm | Aussage |
|---|---|---|
| Offizialprinzip | § 152 Abs. 1 StPO | Verfolgung von Amts wegen, Anklagemonopol beim Staat |
| Legalitätsprinzip | § 152 Abs. 2 StPO | Pflicht zum Einschreiten bei Anfangsverdacht |
| Anklagegrundsatz | § 151 StPO | Kein Verfahren ohne Anklage, Bindung an die prozessuale Tat |
Offizialprinzip, § 152 Abs. 1 StPO: Strafverfolgung von Amts wegen
Das Offizialprinzip beantwortet die Frage, wer verfolgt: der Staat, nicht der Verletzte. Eine Straftat von Amts wegen zu verfolgen heißt, dass der Wille des Opfers grundsätzlich unerheblich ist. Wer nach einer Schlägerei erklärt, er wolle keine Anzeige mehr, stoppt das Verfahren damit nicht.
Ausnahmen gibt es drei: Antragsdelikte, bei denen der Strafantrag Prozessvoraussetzung ist, die Privatklagedelikte nach §§ 374 ff. StPO und die Nebenklage nach §§ 395 ff. StPO. Der Gegenbegriff aus dem Zivil- und Verwaltungsprozess ist die Dispositionsmaxime, dort sind die Parteien Herren des Verfahrens. Vertiefend dazu die Wissensseite zum Offizialprinzip aus § 152 I StPO.
Anklagegrundsatz, § 151 StPO: kein Verfahren ohne Anklage
Der Anklagegrundsatz, auch Akkusationsprinzip, trennt Anklagen und Richten. Ein Gericht wird nie von sich aus tätig, es braucht die Anklage, und die Zulassung der Anklage im Zwischenverfahren führt erst ins Hauptverfahren. Das Urteil kann nur über die angeklagte prozessuale Tat ergehen (§ 264 StPO).
Ein Beispiel dazu: Angeklagt ist ein Ladendiebstahl. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass nicht der Angeschuldigte zugegriffen, sondern die Beute später verkauft hat. Wegen Hehlerei verurteilen darf das Gericht ihn nicht, dafür braucht es eine neue Anklage. Wie sich die Bezeichnungen Beschuldigter, Angeschuldigter und Angeklagter unterscheiden, zeigt der Grundlagenartikel dazu. Mehr dazu auf der Seite zum Anklagegrundsatz nach § 151 StPO.
Wo das Legalitätsprinzip in den Verfahrensgrundsätzen der StPO steht
Das Legalitätsprinzip ist einer von rund einem Dutzend Verfahrensgrundsätzen. Daneben stehen der Untersuchungsgrundsatz nach §§ 160 II, 244 II StPO, der In-dubio-pro-reo-Grundsatz, der Nemo-tenetur-Grundsatz und der Grundsatz des fairen Verfahrens. Einen Überblick über alle gibt die Wissensseite zu den Verfahrensgrundsätzen des Strafprozessrechts, die Einzelheiten zum Grundsatz selbst die Seite zum Legalitätsprinzip nach § 152 II StPO.
Übrigens ein beliebter Prüfungseinstieg: Die Grundsätze lassen sich danach ordnen, welche Frage sie beantworten. Wer verfolgt (Offizialprinzip), ob verfolgt werden muss (Legalitätsprinzip), wie ermittelt wird (Untersuchungsgrundsatz), wie entschieden wird (freie Beweiswürdigung).
Durchbrechung des Legalitätsprinzips: das Opportunitätsprinzip, §§ 153 ff. StPO
Die wichtigste Durchbrechung des Legalitätsprinzips steckt in den §§ 153 ff. StPO. Wie diese Einstellungsvorschriften im Einzelnen funktionieren, steht im Artikel zum Opportunitätsprinzip nach §§ 153, 153a, 154 StPO. Sie erlauben der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, obwohl an sich eine Verfolgungspflicht bestünde. Der Grund ist praktisch: Ohne dieses Ventil könnte die Justiz die Masse der Verfahren nicht mehr effektiv bearbeiten.
Die Systematik ist einfacher, als die Paragrafenkette aussieht. Man unterscheidet nach absolut geringfügiger Schuld, bei der die Tat schon für sich genommen wenig wiegt, und relativ geringfügiger Schuld, bei der sie nur im Vergleich zu anderen verfolgten Taten kaum ins Gewicht fällt.
| Norm | Voraussetzung | Folge |
|---|---|---|
| § 153 StPO | Vergehen, geringe Schuld, kein öffentliches Interesse | Einstellung ohne Auflage |
| § 153a StPO | Vergehen, Auflage beseitigt das öffentliche Interesse | Einstellung gegen Auflage |
| § 154 StPO | Tat fällt neben anderen Taten kaum ins Gewicht | Einstellung der Nebentat |
| § 154a StPO | Einzelne Tatteile unwesentlich | Beschränkung der Verfolgung |

Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO
Nach § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Beschuldigter bleibt dann ohne Sanktion. Das Verfahren einstellen darf die Behörde bei Vergehen mit Zustimmung des Gerichts. Die entfällt nach § 153 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn das Vergehen nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und die Tatfolgen gering sind.
Eine feste Wertgrenze steht nicht im Gesetz. In der Praxis kursieren Faustzahlen im niedrigen zweistelligen Eurobereich, aber sie sind Verwaltungsübung der Länder, keine Norm. In der Klausur argumentierst du deshalb über Schuld und öffentliches Interesse.
Einstellung gegen Auflagen, § 153a StPO
§ 153a StPO geht einen Schritt weiter: Das Verfahren wird gegen eine Auflage eingestellt, typischerweise eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Voraussetzung ist, dass die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Wenig elegant finde ich, dass diese Vorschrift öffentlich meist als Freikauf wahrgenommen wird. Denselben Vorwurf muss sich die Verständigung nach § 257c StPO gefallen lassen, obwohl dort ein Urteil mit Schuldspruch ergeht. Juristisch ist sie das nicht: Es gibt keinen Schuldspruch, keine Vorstrafe und keine Feststellung der Täterschaft. Die Kritik zielt trotzdem auf einen echten Punkt, weil die Zustimmung des Beschuldigten faktisch von seiner Zahlungsfähigkeit abhängt.

Weitere Durchbrechungen: § 154 StPO, § 31a BtMG, § 45 JGG
Neben den Bagatellvorschriften gibt es bereichsspezifische Durchbrechungen. § 154 StPO lässt Nebentaten fallen, wenn daneben schwerere Vorwürfe verfolgt werden. § 31a BtMG erlaubt das Absehen von der Verfolgung beim Eigenverbrauch geringer Mengen. Für Cannabis gilt er seit dem Konsumcannabisgesetz vom 1. April 2024 nicht mehr, dort steht die Parallelvorschrift in § 35a KCanG. § 45 JGG eröffnet der Jugendstaatsanwaltschaft eigene Einstellungswege, weil im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke vorgeht.
Ein Unterschied wird oft übersehen. Die §§ 153, 153a StPO setzen ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB voraus, bei Verbrechen bleibt es dort beim Verfolgungszwang. § 154 StPO kennt diese Beschränkung nicht: Er spricht von der Verfolgung einer Tat und erlaubt das Absehen auch bei einem Verbrechen, wenn daneben eine erheblich schwerere Strafe zu erwarten ist. Taucht im Sachverhalt ein Raub auf, ist § 153 StPO also gesperrt, § 154 StPO nicht.
Was die Zahlen sagen: 5,5 Millionen Verfahren, 7 Prozent Anklagen
Die Statistik zeigt, wie stark die Ausnahme den Alltag prägt. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland erledigten im Jahr 2024 rund 5,46 Millionen Ermittlungsverfahren. Rund 60 Prozent davon endeten mit der Einstellung des Verfahrens, etwa 10 Prozent mit einem Strafbefehlsantrag und nur rund 7 Prozent führten zur Anklageerhebung oder zum Antrag auf ein besonderes Verfahren.

Ein großer Teil dieser Einstellungen erfolgt nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts, also gerade in Anwendung des Grundsatzes. Der Grundsatz des Legalitätsprinzips bleibt der Ausgangspunkt: Das Vorliegen einer Straftat löst die Prüfpflicht aus, die Ausnahme ist die zweite Frage. Anschaulich macht die Zahl aber, wie viel Gewicht die Opportunitätsvorschriften in der Praxis haben.
Hinweis
Ob du die Einstellungsvorschriften wirklich auseinanderhalten kannst, merkst du erst am Fall. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben zu kleinen Sachverhalten, die dir nach jeder Antwort erklären, woran die Abgrenzung hängt.
Gilt das Legalitätsprinzip bei privater Kenntnis? Der Streitstand
Jetzt zu dem Problem, das Klausursteller lieben. Ein Staatsanwalt erfährt auf einer Geburtstagsfeier, dass ein Gast regelmäßig Steuern hinterzieht. Er hat nicht ermittelt, niemand hat Anzeige erstattet, er stand nur daneben. Muss er ein Ermittlungsverfahren einleiten?
Der Wortlaut hilft nicht weiter, denn § 152 Abs. 2 StPO unterscheidet nicht nach der Art der Kenntniserlangung. Fünf Ansichten stehen sich gegenüber.

Einheitstheorie und Trennungstheorie
Die Einheitstheorie kennt keine Ausnahme. Wer Staatsanwalt ist, ist es immer, und muss auch privat erlangtes Wissen zur Strafverfolgung nutzen. Das ist konsequent, führt aber dazu, dass der Amtsträger faktisch keine Privatsphäre mehr hat.
Die Trennungstheorie dreht das um: Der Wortlaut ziele auf die amtliche Kenntniserlangung, privat bleibe der Staatsanwalt Privatmann. Ihr Preis ist die Beliebigkeit, weil sie ihm in allen Fällen ein Ermessen zubilligt, auch bei schwersten Taten.
Differenzierung nach Katalogtaten und nach Verbrechen
Zwei vermittelnde Ansichten suchen ein festes Abgrenzungskriterium. Die eine knüpft an einen Katalog schwerer Taten an, entweder an § 138 StGB oder an die Katalogtaten der §§ 100a, 100b StPO. Die andere stellt auf die Einteilung des § 12 Abs. 1 StGB ab: Verfolgungszwang nur bei Verbrechen, bei Vergehen Ermessen.
Beide haben denselben Vorzug und dieselbe Schwäche. Sie sind scharf und leicht anwendbar, schneiden aber am Gesetz entlang, das für diesen Zweck nicht gemacht wurde. § 138 StGB regelt die Anzeigepflicht für geplante Taten. Um die Verfolgung begangener Taten geht es dort gar nicht.
Die Schweretheorie als vorzugswürdige Lösung
Vorzugswürdig ist die Schweretheorie. Eine Pflicht zum Einschreiten besteht danach nur, wenn die Tat nach Art oder Umfang die öffentlichen Belange besonders berührt. Sie überzeugt, weil sie als einzige beide betroffenen Positionen gewichtet, statt eine von beiden über einen Gesetzeskatalog auszublenden. Abgewogen werden das Privatinteresse des Amtsträgers und das öffentliche Interesse an wirksamer Strafverfolgung, mit Blick auf Schwere der Tat, Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und Nähe zur privaten Sphäre.
In unserem Beispiel spricht viel für eine Pflicht: Steuerhinterziehung über längere Zeit berührt öffentliche Belange erheblich. Hätte der Gast dagegen von einem einmaligen Schwarzfahren erzählt, wäre das Ergebnis umgekehrt. So wird aus einem Meinungsstreit ein Prüfungspunkt, den du mit Argumenten führst.
Wie das Legalitätsprinzip durchgesetzt wird
Eine Pflicht ohne Sanktion wäre eine Empfehlung. Das Gesetz sichert das Legalitätsprinzip deshalb doppelt ab, einmal strafrechtlich, einmal verfahrensrechtlich.
Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung am Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich verhindert, dass ein anderer bestraft wird, macht sich nach § 258a StGB strafbar. Der Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt ist der scharfe Rand des Verfolgungszwangs: Er trifft Straftaten von Amtsträgern, die ihre Pflicht bewusst nicht erfüllen.
Anders als beim Grundtatbestand des § 258 StGB entfällt hier das Angehörigenprivileg. Und der Versuch ist strafbar. In der Klausur taucht die Norm meist als Nachfrage auf: Was passiert, wenn der Staatsanwalt die Akte einfach liegen lässt?

Klageerzwingungsverfahren und die Verfahrensrechte des Anzeigeerstatters, §§ 172 ff. StPO
Der verfahrensrechtliche Hebel liegt beim Verletzten. Stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein, kann er die Entscheidung überprüfen lassen. Der Weg führt über drei Stufen: Zuerst die Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft innerhalb von zwei Wochen, dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht innerhalb eines Monats, § 172 StPO, zuletzt die Entscheidung des Gerichts.
Die Hürden sind hoch. Es besteht Anwaltszwang nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO, und der Antrag muss die Tatsachen und Beweismittel aus sich heraus darstellen, ein Verweis auf die Akte genügt nicht. Erfolgreiche Klageerzwingungsverfahren sind selten. Ausgeschlossen ist der Weg außerdem dort, wo die Staatsanwaltschaft nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt hat, und bei Privatklagedelikten.
Ein Rechtsanspruch auf Strafverfolgung als subjektives öffentliches Recht besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG nur in Fallgruppen, etwa bei schweren Straftaten gegen Leben und körperliche Unversehrtheit oder bei Straftaten von Amtsträgern. Welche Rechte ein Anzeigeerstatter daneben hat, also die Verfahrensrechte des Anzeigeerstatters im engeren Sinn, stehen auf der Seite zu Strafanzeige und Strafantrag.
Typische Klausurfehler beim Legalitätsprinzip
Vier Fehler kosten regelmäßig Punkte. Am häufigsten werden Legalitätsprinzip und Offizialprinzip vertauscht, obwohl beide in § 152 StPO stehen, nur eben in verschiedenen Absätzen. Ebenso oft bleibt § 163 StPO unerwähnt und die Verfolgungspflicht wird auf die Staatsanwaltschaft verengt. Dann werden die Einstellungsvorschriften über einen Kamm geschoren, obwohl nur die §§ 153, 153a StPO ein Vergehen voraussetzen. Und schließlich geraten die Verdachtsstufen durcheinander, weil aus dem Anfangsverdacht des § 152 Abs. 2 StPO der hinreichende Tatverdacht des § 170 Abs. 1 StPO wird, gegen den sich dann ein Angeschuldigter im Zwischenverfahren verteidigt.
Auch Profis schauen an dieser Stelle nach Jahren noch ins Gesetz. Schlag § 152 StPO kurz auf, wenn du das nächste Mal eine strafprozessuale Zusatzfrage bearbeitest.
Fazit
Das Legalitätsprinzip ist die Pflichtseite im Ablauf des Strafverfahrens: Liegt ein Anfangsverdacht vor, muss ermittelt werden, und zwar durch Staatsanwaltschaft, Polizei und Finanzbehörden gleichermaßen. Seine Grenzen ziehen die Opportunitätsvorschriften der §§ 153 ff. StPO, seine Durchsetzung sichern § 258a StGB und das Klageerzwingungsverfahren.
Für die Klausur reicht es, drei Dinge sauber zu trennen: die Verdachtsstufe, den Adressaten und die Frage, ob eine Ausnahmevorschrift greift. Wer das an ein paar Fällen durchspielt, hat den Grundsatz sicher, etwa mit den Lernpfaden zum Strafprozessrecht auf jurahilfe.de, die Skript, Karteikarten und Abschlusstest verbinden.
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Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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