Zwei Jahre Freiheitsstrafe sind zu erwarten, und trotzdem erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht. Wie passt das zusammen? § 24 GVG legt fest: In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht eine von drei gesetzlichen Ausnahmen greift. Ist das Amtsgericht zuständig, begrenzt Absatz 2 seine Strafgewalt auf vier Jahre Freiheitsstrafe.
In der Klausur prüfst du § 24 GVG beim Entwurf der Anklageschrift, in der StPO-Zusatzfrage oder in der Revision. Bei der dritten Ausnahme kommt mit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) das Verfassungsrecht hinzu.
Auf einen Blick:
- Das Amtsgericht ist das Regelgericht in Strafsachen. Die Ausnahmen stehen abschließend in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 GVG.
- Nr. 1 sperrt das Amtsgericht für die Katalogtaten von Schwurgericht, Staatsschutzkammer und Oberlandesgericht, ganz gleich, welche Strafe zu erwarten ist.
- Nr. 2 verweist an das Landgericht, wenn mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist.
- Nr. 3 führt zum Landgericht, wenn die Staatsanwaltschaft dort wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von Verletzten, besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung anklagt. Das Gericht prüft das bei der Eröffnung voll nach.
- Innerhalb des Amtsgerichts entscheidet der Strafrichter über Privatklagesachen und Vergehen bis zu zwei Jahren Straferwartung (§ 25 GVG), in allen übrigen Fällen das Schöffengericht.

Was regelt § 24 GVG im Gerichtsverfassungsgesetz?
§ 24 GVG bestimmt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen, also die Frage, welches Gericht in erster Instanz verhandelt. Die Norm ist negativ gefasst. Das Amtsgericht ist zuständig, solange keine der drei Ausnahmen in Absatz 1 greift. Absatz 2 legt fest, welche Rechtsfolgen es dann höchstens verhängen darf: vier Jahre Freiheitsstrafe, keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, keine Sicherungsverwahrung.
In Strafsachen kennt das Gerichtsverfassungsgesetz drei Eingangsgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Strafgerichtsbarkeit im Überblick sieht so aus:
| Gericht | Zuständig | Spruchkörper |
|---|---|---|
| Amtsgericht | Regelfall: bis vier Jahre Straferwartung, keine Katalogtat, keine Anklage nach Nr. 3 | Strafrichter, Schöffengericht |
| Landgericht | Schwurgerichts- und Staatsschutzsachen, über vier Jahre, Unterbringung, Anklage nach Nr. 3 | Große Strafkammer, Schwurgericht, Staatsschutzkammer |
| Oberlandesgericht | Katalog der §§ 120, 120b GVG, etwa Hochverrat und Landesverrat | Strafsenat |
Amtsgericht als Regelfall: der Wortlaut von § 24 Abs. 1 GVG
Schlag die Norm kurz auf:
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, 2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder 3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
§ 24 GVG
Der BGH beschreibt das als Regel-Ausnahme-Verhältnis: Für Strafsachen in erster Instanz sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, sofern keiner der Ausnahmetatbestände eingreift (BGH, Beschluss vom 06.10.2016, 2 StR 330/16, Rn. 10). Das Gegenstück ist § 74 GVG. Nach § 74 Abs. 1 GVG ist das Landgericht für alle Verbrechen zuständig, die nicht zum Amtsgericht oder Oberlandesgericht gehören. Hinzu kommen alle Straftaten, bei denen mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe, eine Unterbringung nach § 63 StGB oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Dazu treten die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG beim Landgericht anklagt.
Übrigens bedeutet „Strafsache“ hier jedes Verfahren wegen einer Straftat, vom Ladendiebstahl bis zum Mord. Wann welche Instanz tätig wird, zeigt der Überblick über das Strafverfahren mit Zwischen- und Hauptverfahren.
Sachliche Zuständigkeit und örtliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit beantwortet, welches Gericht der Ordnung nach entscheidet: Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht. Die örtliche Zuständigkeit fragt, welches Gericht dieser Art räumlich zuständig ist. Sie folgt aus den Gerichtsständen der §§ 7 ff. StPO, allen voran dem Tatort nach § 7 Abs. 1 StPO. Die sachliche Zuständigkeit steht im GVG, die örtliche in der StPO.
Eine Besonderheit liegt dazwischen. Nach § 58 Abs. 1 GVG können die Landesregierungen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise zuweisen. So entsteht ein gemeinsames Amtsgericht oder ein gemeinsames Schöffengericht, an deren sachlicher Zuständigkeit nach § 24 GVG sich nichts ändert.
Im Zivilprozess verteilt das GVG die Sachen nach anderen Regeln, nämlich über den Streitwert und Sonderzuweisungen. Die Parallelnorm dort ist § 23 GVG, für Familiensachen und die freiwillige Gerichtsbarkeit gilt § 23a GVG. Den zivilrechtlichen Teil erklärt der Artikel zur sachlichen Zuständigkeit nach § 23 GVG und § 71 GVG.
Die drei Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GVG
Das Amtsgericht verliert eine Strafsache in drei Fällen. Nr. 1 knüpft an die Deliktsart an, Nr. 2 an die zu erwartende Rechtsfolge, Nr. 3 an eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Die ersten beiden legt das Gesetz fest, ohne Wahlrecht der Staatsanwaltschaft. Die dritte ist normativ und macht die Zuständigkeit beweglich.
Nr. 1: Katalogzuständigkeit von Landgericht und Oberlandesgericht
Nr. 1 nennt die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120, 120b GVG. Das Schwurgericht ist nach § 74 Abs. 2 GVG unter anderem für Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zuständig. Die Staatsschutzkammer nach § 74a GVG übernimmt etwa die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates nach §§ 84 ff. StGB und die Verschleppung nach § 234a StGB. Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug erfasst unter anderem Hochverrat, Landesverrat, terroristische Vereinigungen nach § 129a StGB, Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und die Bestechlichkeit von Mandatsträgern nach § 108e StGB. Bei diesen Katalogtaten ist das Amtsgericht nie zuständig.
Die Straferwartung spielt bei Nr. 1 keine Rolle. Ein Totschlag im minder schweren Fall mit erwarteten drei Jahren gehört trotzdem vor das Schwurgericht, weil § 74 Abs. 2 GVG allein an das Delikt anknüpft.
Nr. 2: Straferwartung über vier Jahre und Unterbringung
Nr. 2 verlangt eine Prognose. Maßgeblich ist, ob im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist, nicht der abstrakte Strafrahmen des Delikts. Ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bleibt deshalb beim Amtsgericht, solange die konkret zu erwartende Strafe vier Jahre nicht übersteigt. Zuständig ist dann das Schöffengericht.
Neben der Freiheitsstrafe nennt Nr. 2 zwei Maßregeln: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB (umgangssprachlich: psychiatrische Klinik), allein oder neben einer Strafe, und die Sicherungsverwahrung nach §§ 66 bis 66b StGB. Die Unterbringung nach § 63 StGB wird im Maßregelvollzug vollstreckt, die Sicherungsverwahrung in besonderen Einrichtungen des Justizvollzugs. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB steht dagegen nicht im Katalog. Das Amtsgericht darf sie deshalb selbst anordnen.
Die Prognose stellt zuerst die Staatsanwaltschaft bei der Anklage, danach das Gericht bei der Eröffnung. Ergibt sich erst in der Hauptverhandlung, dass mehr als vier Jahre angemessen sind, verweist das Amtsgericht die Sache nach § 270 StPO an das Landgericht (dazu unten).

§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG: Schutzbedürftigkeit, Umfang und Bedeutung
Nr. 3 kennt drei Varianten, über die zunächst die Staatsanwaltschaft entscheidet. Sie kann Anklage beim Landgericht erheben wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, wegen des besonderen Umfangs oder wegen der besonderen Bedeutung des Falles. Für alle drei Varianten gilt: Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts gibt es keine Berufung, nur die Revision. Die Tatsachen werden also nur einmal verhandelt.
Besondere Schutzbedürftigkeit. Die Variante kam mit dem Opferrechtsreformgesetz 2004 in das Gesetz (BGBl. I 2004 S. 1354, Gesetzentwurf BT-Drs. 15/1976). § 24 Abs. 1 Satz 2 GVG folgte 2013 durch das StORMG (BGBl. I 2013 S. 1805). Danach liegt eine besondere Schutzbedürftigkeit insbesondere vor, wenn die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten. Gemeint sind vor allem Opfer von Sexualstraftaten wie einer Vergewaltigung. Die Begründung zum StORMG nennt ausdrücklich kindliche Opfer, denen zwei Tatsacheninstanzen erspart bleiben sollen (BT-Drs. 17/6261).
Besonderer Umfang. Er liegt vor, wenn das Verfahren nach Zahl der Angeklagten, Taten, Zeugen oder Beweismittel und nach der zu erwartenden Verhandlungsdauer deutlich über dem Durchschnitt der Schöffengerichtssachen liegt. Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 29.09.2011, 2 Ws 33/11) hat dazu festgehalten, dass das erweiterte Schöffengericht mit zwei Berufsrichtern nach § 29 Abs. 2 GVG einen solchen Umfang nicht auffängt.
Besondere Bedeutung. Dieses Merkmal ist am wenigsten bestimmt. Gemeint ist ein Fall, der sich von gewöhnlichen Strafsachen abhebt. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen dabei auch die Prominenz des Angeklagten und ein etwaiges Medieninteresse berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 10.05.2001, 1 StR 504/00, BGHSt 47, 16). Bestätigt hat der BGH das zuletzt im Verfahren um die Parole „Alles für Deutschland“, in dem das Landgericht wegen besonderer Bedeutung zuständig war (BGH, Beschluss vom 20.08.2025, 3 StR 484/24, Rn. 11). Ein fester Kriterienkatalog hat sich nicht herausgebildet (so auch die Monographie von v. Berg, Die besondere Bedeutung des Falles gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 GVG, 2010).

Bewegliche Zuständigkeit: § 24 GVG und der gesetzliche Richter
Bei Nr. 3 hängt das Eingangsgericht von einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft ab. Man spricht von beweglicher Zuständigkeit. Das wirft ein Problem mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auf: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, und der zuständige Richter muss sich im Voraus aus einer abstrakten Regel ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hält die bewegliche Zuständigkeit trotzdem für verfassungsgemäß, weil es sie eng liest.
Was der gesetzliche Richter im Einzelnen verlangt, etwa zur Geschäftsverteilung und zur Vorlagepflicht an den EuGH, erklärt die Wissensseite zum gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG.
Unbestimmter Rechtsbegriff statt Ermessen
Die Grundsatzentscheidung stammt aus dem Jahr 1959 (BVerfG, Entscheidung vom 19.03.1959, 1 BvR 295/58, BVerfGE 9, 223). Die Staatsanwaltschaft übt danach kein Ermessen aus, wenn sie beim Landgericht anklagt. Sie legt einen unbestimmten Rechtsbegriff aus, und diese Auslegung ist gerichtlich voll überprüfbar. Hält das Landgericht die besondere Bedeutung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG für nicht gegeben, eröffnet es das Hauptverfahren nach § 209 Abs. 1 StPO vor dem Amtsgericht.
Nicht jeder Fehler bei dieser Auslegung verletzt schon Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Die Grenze ist erst überschritten, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite der Garantie grundlegend verkennt oder willkürlich entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992, 1 BvR 137/92, BVerfGE 87, 282).
Kritik an der beweglichen Zuständigkeit
In der Literatur ist die Lösung umstritten. Arnold hält die bewegliche Zuständigkeit für unvereinbar mit dem gesetzlichen Richter und verweist auf eine Befragung: 27,58 Prozent der befragten Staatsanwälte nannten das Gericht selbst als Kriterium für die Wahl zwischen Amts- und Landgericht (Arnold, ZIS 2008, 92 ff.). Eine solche Auswahl nach dem Richter will Art. 101 GG gerade verhindern.
Ich halte die Kritik für berechtigt, soweit die Praxis Nr. 3 als Wahlrecht nutzt. Die Antwort des BVerfG liegt in der vollen gerichtlichen Kontrolle bei der Eröffnung. In der Klausur folgst du der Rechtsprechung und prüfst die Merkmale der Nr. 3 wie jeden anderen Rechtsbegriff: Liegt die besondere Schutzbedürftigkeit, der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung tatsächlich vor?
Strafgewalt des Amtsgerichts nach § 24 Abs. 2 GVG
§ 24 Abs. 2 GVG setzt dem Amtsgericht eine Obergrenze für das Urteil. Es darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen und weder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch die Sicherungsverwahrung anordnen. Diese Grenze heißt Strafgewalt oder Strafbann. Sie gilt für den Strafrichter und das Schöffengericht gleichermaßen.
Vier Jahre Freiheitsstrafe als Obergrenze
Straferwartung und Strafgewalt sind zwei verschiedene Dinge. Die Straferwartung ist eine Prognose und entscheidet über die Zuständigkeit (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 25 GVG). Die Strafgewalt begrenzt das Urteil selbst. Ein Strafrichter, der bei der Eröffnung mit anderthalb Jahren gerechnet hat, darf deshalb am Ende auch drei Jahre verhängen, denn § 25 GVG regelt nur die Verteilung innerhalb des Amtsgerichts, seine Strafgewalt folgt aus § 24 Abs. 2 GVG (das verwechseln auch Examenskandidaten).
Anders ist es an der Vier-Jahres-Grenze. Hält das Amtsgericht eine höhere Strafe für angemessen, darf es nicht einfach vier Jahre verhängen. Es verweist die Sache an das Landgericht.

Strafgewalt bei Gesamtstrafe und in der Berufung
Die Grenze von vier Jahren gilt auch für die Gesamtstrafe. Hält das Amtsgericht eine höhere Gesamtstrafe für angemessen, verweist es nach § 270 StPO. Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB hat der BGH klargestellt, dass sie die Straferwartung im Sinne des § 24 GVG verändert. Reicht die Strafgewalt dazu nicht, ist das Gericht zu dieser Bildung nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 10.08.2017, 3 StR 549/16, Rn. 30 bis 32). Sie bleibt dann dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen.
In der Berufung bleibt die Grenze bestehen. Die kleine Strafkammer des Landgerichts entscheidet nach § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 GVG über Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Als Berufungsgericht ist sie an die Strafgewalt des Amtsgerichts gebunden, auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafe (OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2019, 1 Ss 32/17). Wie Berufung, Revision und Sprungrevision zusammenhängen, zeigt der Beitrag zum Instanzenzug im Strafrecht.
Strafrichter oder Schöffengericht: wer entscheidet die Strafsache?
Steht fest, dass das Amtsgericht zuständig ist, folgt die zweite Frage: Welcher Spruchkörper entscheidet? Das Amtsgericht hat in Strafsachen zwei, den Strafrichter als Einzelrichter und das Schöffengericht. Die Verteilung regeln §§ 25, 28 GVG.
Strafrichter nach § 25 GVG
Der Strafrichter entscheidet allein. Er ist in einer Strafsache wegen eines Vergehens zuständig, wenn es im Wege der Privatklage verfolgt wird oder wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Verbrechen gehören nie vor den Strafrichter, auch nicht bei geringer Straferwartung.
Schöffengericht nach § 28 GVG
Alle übrigen Sachen des Amtsgerichts gehen an das Schöffengericht, § 28 GVG. Es besteht nach § 29 Abs. 1 GVG aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann bei der Eröffnung ein zweiter Berufsrichter hinzukommen, wenn der Umfang der Sache das erfordert (erweitertes Schöffengericht, § 29 Abs. 2 GVG). Wird vor dem Schöffengericht verhandelt, ist die Verteidigung stets notwendig, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO (mehr dazu bei der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO).

Besetzung, Stimmrecht der Schöffen und die Abgrenzung im Detail findest du im Artikel zu Schöffengericht und Strafrichter. Einen Sonderweg gibt es bei Jugendschutzsachen:
(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
§ 26 Abs. 1, 2 GVG
In Absatz 2 kehrt der Opferschutzgedanke aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG wieder. Nach § 26 Abs. 3 GVG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren.
Sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren prüfen
Das Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit nach § 6 StPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen. Wie es auf einen Fehler reagiert, hängt vom Verfahrensstand ab und davon, ob die Sache nach oben oder nach unten gehört. Die StPO hat dafür ein abgestuftes System.
Eröffnung und Vorlage nach §§ 209, 225a StPO
Die erste Kontrolle findet statt, sobald die Strafsache zur Eröffnung ansteht. Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, ein Gericht niedrigerer Ordnung für zuständig, eröffnet es das Hauptverfahren gleich dort, § 209 Abs. 1 StPO. Hält es ein höheres Gericht für zuständig, legt es die Akten über die Staatsanwaltschaft diesem Gericht vor, § 209 Abs. 2 StPO.
Ist das Hauptverfahren schon eröffnet, die Hauptverhandlung aber noch nicht begonnen, greift § 225a StPO. Das Gericht legt die Akten dem höheren Gericht vor, und dieses entscheidet durch Beschluss, ob es die Sache übernimmt. Vor Beginn der Hauptverhandlung kann das Amtsgericht also nicht selbst verbindlich „nach oben“ abgeben.
Verweisung nach § 270 StPO
Nach Beginn der Hauptverhandlung verweist ein Gericht, das die sachliche Zuständigkeit eines höheren Gerichts für begründet hält, die Sache durch Beschluss dorthin, § 270 Abs. 1 StPO. Der Beschluss wirkt wie ein Eröffnungsbeschluss. Eine Grenze zieht der BGH bei Nr. 3: Eine Verweisung ist nur wegen der Deliktsart (Nr. 1) oder einer Straferwartung über vier Jahre (Nr. 2) zulässig, nicht wegen Umfang oder Bedeutung. Ein Schöffengericht, das nach gescheiterten Verständigungsgesprächen plötzlich einen besonderen Umfang annimmt, darf deshalb nicht verweisen (BGH, 2 StR 330/16, Leitsatz). Die Prüfung nach Nr. 3 ist mit dem Eröffnungsbeschluss abgeschlossen.
Ist das Hauptverfahren eröffnet, verbietet § 269 StPO dem Gericht, sich für unzuständig zu erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehört. Das höhere Gericht verhandelt also weiter. Selbst eine willkürliche Verweisung ist übrigens nicht nichtig: Sie macht das Verfahren beim neuen Gericht rechtshängig (BGH, Urteil vom 22.04.1999, 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58).

Zuständigkeitsfehler in Berufung und Revision
Hat das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht, § 328 Abs. 2 StPO. In der Revision ist die unrichtige Annahme der Zuständigkeit ein absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 4 StPO. Hat dagegen ein höheres Gericht verhandelt, obwohl das Amtsgericht zuständig gewesen wäre, gilt der Gedanke des § 269 StPO fort. Die weitergehende Zuständigkeit des höheren Gerichts schließt die des niedrigeren ein. Im Revisionsverfahren zählt der Fehler deshalb nur, wenn die Annahme der Zuständigkeit auf objektiver Willkür beruht, also unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (BGH, Beschluss vom 05.03.2025, 3 StR 230/24, Rn. 15).
§ 24 GVG in der Klausur
Im Strafprozessrecht der Examensklausur brauchst du § 24 GVG überall dort, wo das Eingangsgericht zu bestimmen ist. Hilfreich ist eine feste Prüfungsreihenfolge, die von der speziellsten zur allgemeinsten Zuständigkeit läuft. Schließt du das Oberlandesgericht zuerst aus, übersiehst du keine Katalogzuständigkeit.
Prüfungsschema zur sachlichen Zuständigkeit
| Schritt | Frage | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Katalogtat des Oberlandesgerichts? | §§ 120, 120b GVG |
| 2 | Schwurgericht oder Staatsschutzkammer? | § 74 Abs. 2, § 74a GVG |
| 3 | Über vier Jahre, § 63 StGB oder Sicherungsverwahrung zu erwarten? | § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG |
| 4 | Anklage beim Landgericht nach Nr. 3 und Merkmal wirklich gegeben? | § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG |
| 5 | Sonst Amtsgericht: Vergehen bis zwei Jahre oder Privatklage? | § 25 GVG |
| 6 | Sonst Schöffengericht, bei großem Umfang erweitert | §§ 28, 29 GVG |
Klausurfall zu § 24 GVG
A schlägt die 82-jährige Nachbarin O im Streit nieder und verletzt sie mit einem Messer am Arm. O leidet seitdem unter schweren Angstzuständen. Für die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB erwartet die Staatsanwaltschaft zwei Jahre Freiheitsstrafe. Sie klagt trotzdem beim Landgericht an. Zu Recht?

Eine Katalogtat nach Nr. 1 liegt nicht vor, und zwei Jahre bleiben weit unter der Grenze der Nr. 2. Nach der Straferwartung wäre sogar der Strafrichter zuständig, denn § 224 StGB ist ein Vergehen und die Straferwartung übersteigt zwei Jahre nicht (§ 25 Nr. 2 GVG). In Betracht kommt aber Nr. 3 in der Variante der besonderen Schutzbedürftigkeit. O ist Verletzte und die zentrale Zeugin. Ihre Vernehmung wird sie wegen der Angstzustände besonders belasten. Bei einer Anklage beim Amtsgericht droht ihr im Fall einer Berufung eine zweite Vernehmung. Diese mehrfache Vernehmung will § 24 Abs. 1 S. 2 GVG vermeiden. Damit ist das Landgericht zuständig, und die große Strafkammer eröffnet vor sich selbst.
Variante: Sagt O nur als Randzeugin zum Tatort aus, fehlt die besondere Belastung. Dann eröffnet das Landgericht nach § 209 Abs. 1 StPO vor dem Strafrichter.
Typische Fehler
- Den abstrakten Strafrahmen statt der konkreten Straferwartung prüfen.
- Den Strafrichter bei einem Verbrechen für zuständig halten, weil nur ein Jahr zu erwarten ist.
- Straferwartung nach § 25 GVG und Strafgewalt nach § 24 Abs. 2 GVG gleichsetzen.
- Eine Verweisung nach § 270 StPO auf Nr. 3 stützen.
- Die örtliche Zuständigkeit nach §§ 7 ff. StPO mit der sachlichen vermischen.
Zum Vertiefen des Gerichtsaufbaus eignet sich die Wissensseite zu den Strafgerichten, Rechtsbehelfen und Beteiligten des Strafverfahrens.
Fazit
§ 24 GVG macht das Amtsgericht zum Regelgericht in Strafsachen und zählt die Ausnahmen abschließend auf. Katalog und Vier-Jahres-Schwelle legt das Gesetz fest. Nr. 3 hängt an einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die das Gericht bei der Eröffnung voll nachprüft; nur so bleibt der gesetzliche Richter gewahrt. Absatz 2 zieht die Strafgewalt bei vier Jahren, auch für Gesamtstrafe und Berufung. Für die Klausur lohnt es sich, Straferwartung und Strafgewalt auseinanderzuhalten und die Verweisungsregeln der §§ 209, 225a, 269 und 270 StPO parat zu haben.
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- Was macht ein Staatsanwalt?: Die Behörde, die mit der Anklage auch über das Eingangsgericht mitentscheidet.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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