A schickt seiner getrennt lebenden Frau B innerhalb von zweieinhalb Wochen vierzehn Sprachnachrichten, lauert ihr Wochen später vor einem Supermarkt auf und steht im Dezember vor ihrer Wohnungstür. Ob B an diesem Abend zu Hause war, bleibt offen. Reicht das für eine Nachstellung? § 238 StGB bestraft, wer einer anderen Person wiederholt und unbefugt nachstellt, und zwar auf eine Weise, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf.
Stalking heißt im Gesetz Nachstellung, und seit dem 1. Oktober 2021 steht dort ein anderer Wortlaut als in vielen Schemata, die im Netz kursieren. Prüfst du mit der alten Fassung, prüfst du ein Merkmal, das seit Jahren nicht mehr im Gesetz steht.
Auf einen Blick:
- § 238 Abs. 1 StGB verlangt vier Dinge: eine der acht Tathandlungen, Wiederholung, Unbefugtheit und die Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Ein Erfolg beim Opfer muss nicht eintreten.
- „Wiederholt“ hat „beharrlich“ abgelöst, „nicht unerheblich“ hat „schwerwiegend“ abgelöst. Beide Änderungen gelten seit dem 1. Oktober 2021.
- Die Nachstellung ist heute ein Offizialdelikt. Ein Strafantrag ist nicht mehr nötig, und im Privatklagekatalog des § 374 StPO steht sie nicht.
- § 238 Abs. 2 StGB enthält sieben Regelbeispiele, keine Qualifikation. Für die Verjährung bleiben sie nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht, es bleibt bei fünf Jahren.
- Der Versuch des Grundtatbestands ist straflos. Nur Absatz 3 ist eine echte Erfolgsqualifikation, dort gilt § 18 StGB.
Nachstellung, § 238 StGB: Tatbestand, Rechtsgut und Deliktsnatur
Die Nachstellung steht im 18. Abschnitt des Besonderen Teils, direkt neben der Freiheitsberaubung. Das ist kein Zufall. Der Entwurf, der den Tatbestand anstoßen sollte, begründete den Standort ausdrücklich: Die Beeinträchtigung der Freiheitssphäre durch Stalking stehe der Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit im Schweregrad nicht nach, und § 238 sei „nach gesetzgeberischen Maßnahmen der Vergangenheit frei geworden“ (BT-Drs. 15/5410). In Kraft ist die Norm seit dem 31. März 2007 (BGBl. 2007 I S. 354).
Welches Rechtsgut die Norm schützt
Geschützt ist die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung: die Möglichkeit, den eigenen Alltag ohne fremden Zwang einzurichten. Das ist die heute herrschende Lesart. Der Gesetzentwurf von 2005 formulierte es enger und nannte „in erster Linie die Entschließungs- und Handlungsfreiheit des Opfers, aber auch die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens“ (BT-Drs. 15/5410).
Daneben werden der individuelle Lebensbereich, der individuelle Rechtsfrieden und die Freiheit vor Furcht vertreten. Praktisch wirkt sich der Streit selten aus. Relevant wird er dort, wo du die Eignung zur Beeinträchtigung bestimmen musst. Stellst du auf die Lebensgestaltung ab, fragst du nach äußeren Umständen wie Arbeitsweg, Wohnort oder Telefonnummer. Über den Rechtsfrieden landest du schneller bei reinen Angstgefühlen. Ich halte die Lebensgestaltung für den überzeugenderen Bezugspunkt, weil der Wortlaut sie ausdrücklich nennt.
Im System der Freiheitsdelikte steht die Nachstellung damit zwischen der Freiheitsberaubung, die die körperliche Fortbewegung schützt, und der Bedrohung nach § 241 StGB, die den individuellen Rechtsfrieden schützt.
Warum die Nachstellung ein Eignungsdelikt ist
Bis zum 1. März 2017 war § 238 StGB ein Erfolgsdelikt. Das Opfer musste seine Lebensgestaltung tatsächlich schwerwiegend geändert haben, sonst blieb der Täter straflos. Der Gesetzgeber hat das selbst als Fehlkonstruktion beschrieben: Die Fassung „verlangt vom Opfer genau das Verhalten ab, das eigentlich vermieden werden sollte, nämlich eine aufgezwungene Änderung seiner Lebensumstände“ (BT-Drs. 18/9946).
Seither genügt die Eignung. Der Tatbestand fragt nur noch, ob das Verhalten des Täters typischerweise dazu taugt, den Alltag des Opfers spürbar umzustellen. Ob das Opfer standhaft bleibt oder zusammenbricht, spielt für den Tatbestand keine Rolle mehr. Dogmatisch ist § 238 StGB damit ein potenzielles Gefährdungsdelikt. Der Gesetzentwurf sagt das wörtlich: Er „gestaltet den Tatbestand des § 238 Absatz 1 StGB in ein potentielles Gefährdungsdelikt um“ (BT-Drs. 18/9946). Das Gefahrenurteil liegt schon in der Handlung selbst, eine konkrete Gefahr muss niemand nachweisen.
Übrigens ein guter Vergleichspunkt für die Klausur: § 241 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dort ist gar keine Eignungsprüfung vorgesehen. Bei § 238 StGB musst du die Eignung dagegen ausdrücklich feststellen und begründen.

Der Wortlaut des § 238 Abs. 1 StGB
Ohne den Wortlaut geht es hier nicht, weil die acht Nummern den Prüfungsstoff bilden. Schlag § 238 StGB kurz auf und lies mit:
§ 238 Abs. 1 StGB (Nachstellung)
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt 1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, 4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht, 5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, 6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, 7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.“
Zwei Wörter lohnen einen zweiten Blick: „wiederholt“ und „nicht unerheblich“. Beide stehen erst seit der Neufassung im Gesetz, und beide verschieben die Strafbarkeitsschwelle nach unten.
Prüfungsschema zur Nachstellung, § 238 StGB
Das Prüfungsschema folgt dem normalen dreistufigen Aufbau. Der gesamte Streitstoff liegt im objektiven Tatbestand, und dort in vier Merkmalen: Tathandlung nach einer der acht Nummern, Wiederholung, Unbefugtheit und Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Rechtswidrigkeit und Schuld laufen fast immer durch.
Die folgende Übersicht zeigt die Prüfungsschritte in der Reihenfolge, in der du sie im Gutachten abarbeitest.
| Schritt | Prüfungspunkt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| I. 1. | Tathandlung | Eine der acht Nummern des § 238 Abs. 1 StGB, Nr. 8 nur subsidiär |
| I. 2. | Wiederholt | Mindestens zwei Handlungen, Art der Handlung darf wechseln |
| I. 3. | Unbefugt | Keine Befugnis, kein Einverständnis des Opfers |
| I. 4. | Eignung | Objektivierender Maßstab, nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, kein Erfolg nötig |
| I. 5. | Vorsatz | Mindestens dolus eventualis bezüglich aller objektiven Merkmale |
| II. | Rechtswidrigkeit | Regelmäßig indiziert |
| III. | Schuld | Regelmäßig gegeben |
| IV. | Strafzumessung | Regelbeispiele des § 238 Abs. 2 StGB, erst nach der Schuld |

Objektiver Tatbestand: Tathandlung, Wiederholung, Unbefugtheit
Die Tathandlung ist das Nachstellen in einer der acht Formen. Der Oberbegriff „nachstellen“ wird dabei durch die Nummern selbst ausgefüllt, du brauchst also keine eigene Definition vorwegzuschicken. Prüfe stattdessen direkt die Nummer, die der Sachverhalt anbietet.
Das Merkmal wiederholt verlangt mindestens zwei Handlungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat das 2025 ausdrücklich festgehalten: Ein wiederholtes Nachstellen kann nur bei mehrfachen Nachstellungshandlungen vorliegen. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht, und bei besonders schweren Einzelakten kann es bei zwei bleiben; je harmloser die einzelne Handlung, desto mehr Wiederholungen braucht es. Die Handlungen müssen sich nicht gleichen: Ein Anruf und ein Auflauern vor der Wohnung erfüllen zusammen die Wiederholung, obwohl sie unter verschiedene Nummern fallen.
Unbefugt ist ein Tatbestandsmerkmal, keine Rechtswidrigkeitsklausel. Es fehlt, wenn der Täter eine amtliche oder privatautonome Befugnis hat oder wenn das Opfer einverstanden ist. Das Einverständnis muss sich dabei auf die belästigenden Verhaltensweisen in ihrer konkreten Ausgestaltung beziehen. Ein einmal zugelassener Kontakt erlaubt nicht jede spätere Form des Kontakts.
Die Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
Hier entscheiden sich die meisten Klausuren. Gefragt ist eine Prognose: Taugt das Verhalten typischerweise dazu, das Opfer zu einer spürbaren Umstellung seines Alltags zu zwingen? Beurteilt wird das nach einem objektivierten Maßstab: Wie hätte eine Person in der Lage des Opfers reagiert? In die Prognose fließen Häufigkeit, Kontinuität und Intensität der Handlungen ein, dazu ihr zeitlicher Zusammenhang.
Ein tatsächlicher Erfolg ist nicht nötig. Wenn das Opfer aber wirklich die Telefonnummer wechselt, die Arbeitszeiten verlegt oder umzieht, ist das ein starkes Indiz dafür, dass die Eignung vorlag. Umgekehrt schließt die Standhaftigkeit des Opfers die Strafbarkeit nicht aus.
Die Schwelle liegt niedriger als früher. „Nicht unerheblich“ meint alles oberhalb von Bagatellen: ein geänderter Arbeitsweg, ein abgeschalteter Klingelton, ein gemiedener Supermarkt. „Schwerwiegend“ hätte dagegen den Umzug oder die Kündigung verlangt. Prüfe hier ausdrücklich beide Wörter durch, das kostet zwei Sätze und rettet den Punkt.

Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale beziehen, also auch auf die Umstände, aus denen sich die Eignung ergibt. Dolus eventualis genügt. Eine Absicht, das Opfer zu beeinträchtigen, verlangt das Gesetz seit der Streichung von „beharrlich“ nicht mehr, und das ist der eigentliche dogmatische Kern der Reform: Das frühere Merkmal enthielt eine subjektive Komponente, das heutige kommt ohne sie aus.
Irrt der Täter über die tatsächlichen Umstände, gilt § 16 StGB. Rechtswidrigkeit und Schuld sind bei § 238 StGB regelmäßig unproblematisch; Rechtfertigungsgründe kommen praktisch nicht vor, weil eine Befugnis schon das Merkmal „unbefugt“ entfallen lässt.
Die acht Tathandlungen des § 238 Abs. 1 StGB
Die acht Nummern sind abschließend, mit Nummer 8 als Auffangklausel. Nr. 1 bis 4 stammen aus der Ursprungsfassung von 2007, Nr. 5 bis 7 kamen mit der Neufassung 2021 dazu und bilden das ab, was gemeinhin Cyberstalking heißt. Jede Nummer hat ihre eigene Tücke.
Räumliche Nähe und Kontaktversuche über Dritte, Nr. 1 und Nr. 2
Nummer 1 erfasst, wer die räumliche Nähe des Opfers aufsucht. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu eine Klarstellung geliefert, die sich für die Klausur lohnt: Die Norm „setzt voraus, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird“ (OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2025, 5 ORs 9/25). Steht der Täter vor der Wohnung und bleibt offen, ob das Opfer überhaupt dort ist, tragen die Feststellungen die Nummer 1 nicht.
Damit löst sich der Eingangsfall auf: Die vierzehn Sprachnachrichten fallen unter Nummer 2, das Auflauern vor dem Supermarkt unter Nummer 1. Der Besuch an der Wohnungstür zählt für Nummer 1 nicht mit, solange die Feststellungen nicht ergeben, dass B zu Hause war. Daran ist die Verurteilung in Hamm teilweise gescheitert. Für die Wiederholung reicht der Rest trotzdem.
Nummer 2 ist die praktisch häufigste Variante. Sie erfasst Anrufe, Nachrichten, E-Mails und jede sonstige Kontaktaufnahme, auch über Dritte. Der Versuch genügt: Ruft der Täter hundert Mal an und kommt nie durch, ist der Tatbestand trotzdem erfüllt. Das ist übrigens kein Versuch im Sinne des § 22 StGB, sondern vollendete Tat, weil das Gesetz den Kontaktversuch selbst zur Tathandlung erklärt.

Missbrauch personenbezogener Daten und Drohung, Nr. 3 und Nr. 4
Nummer 3 trifft die Bestellfälle: Der Täter gibt unter den Daten des Opfers Bestellungen auf oder veranlasst Dritte, Kontakt aufzunehmen. Typisch sind Warenlieferungen, Zeitungsabos und Kontaktanzeigen, deren Rückmeldungen dann beim Opfer auflaufen.
Bei Nummer 4 geht es um die Drohung mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit, und zwar auch gegenüber Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen. Die Überschneidung mit der Bedrohung ist gewollt; zur Konkurrenz weiter unten mehr.
Cyberstalking: Ausspähen, Bildverbreitung und Identitätsanmaßung, Nr. 5 bis Nr. 7
Diese drei Nummern sind neu und deshalb prüfungsattraktiv. Nummer 5 verweist auf §§ 202a bis 202c StGB: Errät der Täter das Passwort, späht das Mailkonto aus oder installiert Stalkingware auf dem Handy des Opfers, erfüllt er sie. Das Verbreiten von Abbildungen des Opfers oder ihm nahestehender Personen steht in Nummer 6. Nummer 7 trifft die Identitätsanmaßung: Der Täter veröffentlicht unter dem Namen des Opfers Inhalte, die das Opfer verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen.
An Nummer 5 wird Kritik geübt, die du in einer Schwerpunktklausur anbringen kannst: Das bloße Beschaffen von Daten ist für sich genommen eine Vorbereitungshandlung. Sie hier zur vollwertigen Tathandlung der Nachstellung aufzuwerten, verschiebt die Strafbarkeit weit ins Vorfeld. Die Gegenposition ist ebenso naheliegend: Mit den Daten lässt sich der Alltag des Opfers viel gezielter stören, und darin liegt die Eignung.
Ein praktischer Hinweis für die Falllösung: Nummer 5 bis 7 verdrängen die dahinterstehenden Delikte nicht. §§ 202a ff. StGB, § 201a StGB und die Beleidigung nach § 185 StGB bleiben daneben zu prüfen.

Die Auffangklausel der vergleichbaren Handlung, Nr. 8
Unter Nummer 8 fällt jede „mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung“. Sie ist der verfassungsrechtlich umstrittenste Teil der Norm. Der Vorwurf: Die Klausel öffne das Spektrum möglicher Tathandlungen in kaum überschaubarer Weise, weil sie ohne nähere Eingrenzung jedes Tätigwerden einbeziehe (so Andreas Meyer, StV 2025, Heft 7).
Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, dass der Bürger die Strafbarkeit vorhersehen kann. Eine Generalklausel im Tatbestand steht dazu in Spannung. Die Gegenauffassung hält die Klausel für auslegungsfähig, weil die Vergleichbarkeit an den sieben genannten Nummern gemessen wird und diese einen erkennbaren Typus bilden. Ich halte das für vertretbar, aber nur solange die Vergleichbarkeit wirklich eng am Muster der Nummern 1 bis 7 geprüft wird. In der Klausur prüfst du Nummer 8 erst, wenn keine andere Nummer passt, und begründest die Vergleichbarkeit dann konkret.
Stalking seit der Neufassung 2021: Was sich an § 238 StGB geändert hat
Zum 1. Oktober 2021 hat der Gesetzgeber zwei Tatbestandsmerkmale ausgetauscht und drei Tathandlungen ergänzt (Gesetz vom 10. August 2021, BGBl. I S. 3513). Ein älteres Schema führt dich zu „beharrlich“ und „schwerwiegend“ und damit zu einer Fassung, die seit Jahren außer Kraft ist. Die Unterschiede sind klein im Wortlaut und groß in der Wirkung.
| Merkmal | Bis 30.09.2021 | Seit 01.10.2021 |
|---|---|---|
| Tathandlung | beharrlich | wiederholt |
| Eignung | schwerwiegend beeinträchtigen | nicht unerheblich beeinträchtigen |
| Katalog | Nr. 1 bis 5 | Nr. 1 bis 8, darunter Cyberstalking |
| Absatz 2 | Qualifikation | Regelbeispiele (besonders schwere Fälle) |
| Verfolgung | relatives Antragsdelikt | Offizialdelikt |
Von „beharrlich“ zu „wiederholt“
„Beharrlich“ verlangte mehr als äußeres Verhalten. Der Bundesgerichtshof hatte das Merkmal so beschrieben: „Der Beharrlichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinem Standpunkt besteht und zäh an seinem Entschluss festhält“ (BGH, Beschluss vom 19.11.2009, 3 StR 244/09 = BGHSt 54, 189). Die Staatsanwaltschaft musste neben den Handlungen eine innere Haltung nachweisen.
Der Gesetzgeber wollte diesen Nachweis loswerden. Das Merkmal werde „unter Weglassung subjektiver Anforderungen auf das in ihm angelegte Kernelement ‚wiederholt‘ reduziert“, heißt es in der Begründung (BT-Drs. 19/28679). Für die Klausur heißt das: Die Frage nach Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit gehört nicht mehr in den objektiven Tatbestand. Sie kann höchstens noch bei der Strafzumessung auftauchen.
Von „schwerwiegend“ zu „nicht unerheblich“
Die zweite Änderung betrifft die Eingriffsschwelle. Die Begründung sagt offen, was sie bewirken soll: „Damit wird die Strafbarkeitsschwelle bei Nachstellungen herabgesetzt, weil künftig niedrigere Anforderungen an die Eignung des Täterverhaltens zur potenziellen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers gestellt werden“ (BT-Drs. 19/28679).
Diese Absenkung ist der Hauptangriffspunkt der Kritik. Zusammen mit der Umstellung auf ein Eignungsdelikt 2017 habe der Gesetzgeber die Strafbarkeit in zwei Schritten weit nach vorne verlagert, ohne dass ein Rechtsgut in vergleichbarem Maß zusätzlich gefährdet wäre. Für eine Hausarbeit ist diese Linie bei Felix Roll ausführlich nachgezeichnet (KriPoZ-JuP 2023).
Fair bleibt die Gegenseite zu nennen. Der Reform ging eine Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz voraus, und die Begründung nennt als Ziel ausdrücklich die leichtere Handhabbarkeit der Vorschrift in der Praxis. Die Absenkung reagiert auf Nachweisprobleme, die in echten Verfahren aufgetreten sind.
Woran du eine veraltete Falllösung erkennst
Drei Signale reichen. Steht im Schema „Beharrlichkeit“ als eigener Prüfungspunkt, ist es alt. Steht dort „schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“, ist es alt. Wird § 238 Abs. 2 StGB als Qualifikation bezeichnet, ist es ebenfalls alt.
Das ist keine theoretische Sorge. Ein Teil der Schema- und Ratgeberseiten im Netz steht noch auf dem Stand vor der Neufassung, mancherorts samt Verweis auf einen „§ 238 Abs. 4 StGB“, den die Norm längst nicht mehr hat. Vertraue hier dem Gesetzestext, nicht dem Suchergebnis. Auch Profis schauen nach Jahren noch ins Gesetz, und bei einer Norm, die zweimal in sechs Jahren geändert wurde, ist das die einzig sichere Methode.
Eine kompakte Übersicht über den aktuellen Stand findest du auf der Wissensseite zur Nachstellung nach § 238 StGB.

Offizialdelikt statt Antragsdelikt: Verfolgung und Verjährung
§ 238 StGB ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat von Amts wegen, ein Strafantrag des Opfers ist nicht erforderlich, und eine Privatklage kommt nicht in Betracht. Das war bis zur Neufassung anders und wird deshalb bis heute falsch wiedergegeben.
Warum kein Strafantrag mehr nötig ist
Die alte Fassung enthielt in Absatz 4 ein relatives Antragserfordernis: Ohne Strafantrag lief nichts, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejahte ein besonderes öffentliches Interesse. Mit der Neufassung ist dieser Absatz entfallen. Heute hat § 238 StGB nur noch drei Absätze, und keiner davon verlangt einen Antrag.
Der Grund liegt auf der Hand: Gerade in Stalking-Konstellationen steht das Opfer unter Druck des Täters. Ein Antragserfordernis verlagert die Entscheidung über die Strafverfolgung auf die Person, die der Täter gerade einschüchtert. Das Gegenmodell findest du bei der Bedrohung nach § 241 StGB, die weiterhin Antragsdelikt ist. Der Unterschied zwischen beiden Normen ist ein dankbares Prüfungsdetail. Die Systematik dahinter steht von Grund auf unter Offizialdelikte und Antragsdelikte.
Die Nachstellung fehlt im Privatklagekatalog des § 374 StPO
Der zweite Beleg steht in der Strafprozessordnung. § 374 Abs. 1 StPO zählt die Privatklagedelikte abschließend auf: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Sachbeschädigung, den Vollrausch mit einer dieser Taten sowie eine Reihe wettbewerbs- und schutzrechtlicher Delikte. Die Nachstellung steht dort nicht.
Das ist mehr als eine Formalie. Es bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft den Verletzten nicht mit einem Verweis auf den Privatklageweg nach § 376 StPO abschieben kann. Wie das Ermittlungsverfahren von dort aus weiterläuft und wann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, gehört zum Standardwissen für die mündliche Prüfung.

Verjährung nach § 78 StGB
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem Strafrahmen des verwirklichten Tatbestands. Für § 238 Abs. 1 StGB mit einer Höchststrafe von drei Jahren gilt § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB: fünf Jahre. Für § 238 Abs. 3 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren gilt § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB: zehn Jahre.
Absatz 2 ist der Punkt, an dem oft falsch gerechnet wird. Weil das Gesetz die besonders schweren Fälle als Regelbeispiele und nicht als Qualifikation ausgestaltet, bleiben sie nach § 78 Abs. 4 StGB für die Fristberechnung außer Betracht. Fünf Jahre Höchststrafe im Regelbeispiel verlängern die Verjährung also nicht, es bleibt bei fünf Jahren Frist. Den Mechanismus im Ganzen erklärt der Beitrag zur Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung.
Wann die Frist zu laufen beginnt, hängt an der Handlungseinheit. Weil die einzelnen Nachstellungsakte regelmäßig zu einer Tat zusammengefasst werden, beginnt die Verjährung erst mit der letzten Handlung dieser Einheit, nicht mit der ersten. Dazu gleich mehr.

Besonders schwere Fälle und Todesfolge, § 238 Abs. 2 und Abs. 3 StGB
Absatz 2 und Absatz 3 sehen auf den ersten Blick gleich aus, funktionieren aber völlig verschieden. Absatz 2 ist eine Strafzumessungsregel mit sieben Regelbeispielen und wird erst nach der Schuld geprüft. Absatz 3 ist eine echte Erfolgsqualifikation und gehört in den Tatbestand. An dieser Unterscheidung hängen mehrere Folgefragen, von der Verjährung bis zum Versuch.
Die sieben Regelbeispiele des Absatzes 2
Liegt ein besonders schwerer Fall vor, reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Geldstrafe scheidet damit aus. Ein leicht zu übersehendes Detail: Absatz 2 knüpft nur an die Nummern 1 bis 7 des Absatzes 1 an. Ist ausschließlich die Auffangklausel der Nummer 8 verwirklicht, lässt sich der besonders schwere Fall nach dem Wortlaut nicht auslösen.
§ 238 Abs. 2 und Abs. 3 StGB
„(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht, 2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, 3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt, 4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist, 5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet, 6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder 7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“
Die folgende Tabelle fasst die sieben Regelbeispiele in Kurzform zusammen.
| Nr. | Regelbeispiel |
|---|---|
| 1 | Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person |
| 2 | Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung für diese Personen |
| 3 | Vielzahl von Tathandlungen über mindestens sechs Monate |
| 4 | Einsatz eines Programms zum digitalen Ausspähen bei einer Tat nach Abs. 1 Nr. 5 |
| 5 | Verwendung einer so erlangten Abbildung bei einer Tat nach Abs. 1 Nr. 6 |
| 6 | Verwendung eines so erlangten Inhalts bei einer Tat nach Abs. 1 Nr. 7 |
| 7 | Täter über 21 Jahre, Opfer unter 16 Jahre |
Weil es Regelbeispiele sind, gilt die Indizwirkung in beide Richtungen: Das Gericht kann trotz erfülltem Beispiel einen Regelfall annehmen, und es kann auch ohne Beispiel einen unbenannten besonders schweren Fall bejahen. Ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB kommt unmittelbar nicht in Betracht, weil Regelbeispiele keine Tatbestandsmerkmale sind. Den Rechtsgedanken des § 16 StGB wendet die herrschende Meinung auf Irrtümer über die Voraussetzungen eines Regelbeispiels allerdings entsprechend an.
Nachstellung mit Todesfolge und der Suizid des Opfers
Absatz 3 droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person verursacht. Als erfolgsqualifiziertes Delikt verlangt die Norm über die Kausalität hinaus den gefahrspezifischen Zusammenhang und nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge.
Der praktisch wichtigste Fall ist der Suizid des Opfers. Bricht die freiverantwortliche Selbsttötung den Zurechnungszusammenhang? Der Bundesgerichtshof hat das verneint, wenn die Nachstellung das Verhalten psychisch veranlasst hat: Der Zusammenhang besteht, wenn das Verhalten des Opfers „motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war“ (BGH, Beschluss vom 15.02.2017, 4 StR 375/16 = BGHSt 62, 49, Rn. 17).
Im entschiedenen Fall hatte der Täter seine frühere Partnerin über Monate mit Nachrichten, Anrufen und Belästigungen am Arbeitsplatz verfolgt. Sie erkrankte schwer an einer Depression, unternahm einen Suizidversuch und nahm sich etwa acht Monate nach dem Ende der Nachstellungshandlungen das Leben. Der BGH hat den Suizid als psychische Folge der Nachstellung zugerechnet und das Opferverhalten als im Rechtssinne unfreiwillig behandelt. Für die Fahrlässigkeit nach § 18 StGB genügte die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen; die einzelnen somatischen Abläufe muss der Täter nicht vorhersehen können.
Das ist eine der dankbarsten Fundstellen für eine Strafrechtsklausur, weil sie zwei Lehren verbindet: die eigenverantwortliche Selbstgefährdung und die Zurechnung bei Kausalität und objektiver Zurechnung.
Versuch und erfolgsqualifizierter Versuch
Der Versuch des Grundtatbestands ist straflos. § 238 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen, und eine Versuchsstrafbarkeit ist nach § 23 Abs. 1 StGB nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gegeben. Die fehlt hier. Beachte die Feinheit bei Nummer 2: Der bloße Kontaktversuch ist dort vollendete Tathandlung, nicht Versuch im Sinne der §§ 22, 23 StGB.
Umstritten ist der erfolgsqualifizierte Versuch bei Absatz 3, also die Konstellation, in der die Todesfolge eintritt, der Grundtatbestand aber im Versuchsstadium stecken bleibt. Weil Absatz 3 ein Verbrechen ist, ließe sich eine Versuchsstrafbarkeit über § 23 Abs. 1 StGB begründen; dagegen spricht, dass der Gesetzgeber für das Grunddelikt bewusst keinen Versuch vorgesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden. In der Klausur reicht es, das Problem zu benennen, beide Argumente zu zeigen und dich zu entscheiden. Letztlich überzeugt mich die zweite Linie, weil sonst über die Qualifikation eine Versuchsstrafbarkeit entstünde, die das Grunddelikt gerade nicht kennt.
Konkurrenzen, Abgrenzung und typische Klausurfehler
Die Nachstellung ist ein Sammelbecken. Wochenlange Anrufe, Beleidigungen und Drohungen verwirklichen neben § 238 StGB eine Reihe weiterer Tatbestände. Die Konkurrenzfragen sind deshalb der Teil, an dem in Klausuren am häufigsten Punkte liegen bleiben.
Tatbestandliche Handlungseinheit statt Tatmehrheit
Einzelne Nachstellungsakte bilden regelmäßig eine einzige Tat. Der Bundesgerichtshof beschreibt das als sukzessive Tatbegehung, bei der sich der Täter „dem tatbestandlichen Erfolg nach und nach nähert“ (BGH, 3 StR 244/09). Zeitliche Abstände von mehreren Wochen stehen der Zusammenfassung nicht entgegen.
Das OLG Hamm hat die Abgrenzung konkretisiert: Handlungen, „die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen getragen werden, stellen eine einheitliche Tat dar. Eine neue Tat beginnt erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatentschlusses wiederum angesetzt wird“ (OLG Hamm, 5 ORs 9/25). Maßstab ist das subjektive Vorstellungsbild des Täters.
Praktisch heißt das: Fünf Belästigungen über drei Monate sind eine Nachstellung, nicht fünf. Der Unterschied schlägt auf die Strafzumessung durch und auf den Verjährungsbeginn, der erst mit der letzten Handlung der Einheit läuft. Die Grundlagen dazu stehen im Beitrag zu Tateinheit und Tatmehrheit nach §§ 52, 53 StGB.
Verklammerung von Beleidigung und Bedrohung
Ein Dauerdelikt ist die Nachstellung nicht, auch wenn sie sich über Wochen zieht: Jede Einzelhandlung erneuert die Beeinträchtigung, statt einen einmal geschaffenen Zustand aufrechtzuerhalten. Die Klammerwirkung folgt aus dem Merkmal „wiederholt“, das mehrere Handlungen zu einer Tat zusammenfasst, und erfasst die währenddessen begangenen Einzeldelikte. Beleidigungen, Bedrohungen und versuchte Nötigungen, die für sich genommen selbstständige Taten wären, stehen dann in Tateinheit zueinander, weil sie jeweils mit der Nachstellung in Tateinheit stehen. Der Bundesgerichtshof hat genau diese Kombination bestätigt. Er verwarf die Revision eines Angeklagten mit der Maßgabe, dass dieser „wegen Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung, Verleumdung und versuchter Nötigung verurteilt ist“ (BGH, Beschluss vom 12.09.2023, 5 StR 319/23).
Verwirklicht der Täter die Gefahr, treten Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte hinzu. Erfüllt er Absatz 3, verdrängt die Erfolgsqualifikation die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB als speziellere Regelung.
Abgrenzung zu Nötigung, Bedrohung und § 4 GewSchG
Drei Nachbarnormen musst du sauber trennen können.
| Norm | Kern | Verhältnis zu § 238 StGB |
|---|---|---|
| § 238 StGB | Wiederholtes unbefugtes Nachstellen, Eignung zur Beeinträchtigung der Lebensgestaltung | Kein Dauerdelikt, verklammert aber die Einzeldelikte |
| § 240 StGB | Nötigung zu einem Verhalten durch Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel | Verlangt einen Nötigungserfolg, § 238 StGB nicht; Tateinheit möglich |
| § 241 StGB | Androhung einer Straftat, abstraktes Gefährdungsdelikt | Deckt sich mit § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB, Tateinheit |
| § 4 GewSchG | Verstoß gegen eine vollstreckbare Schutzanordnung | Setzt eine Anordnung voraus; „Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt“ |
Der entscheidende Unterschied zur Nötigung nach § 240 StGB liegt im Erfolg: Dort muss das Opfer tatsächlich zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gebracht werden. § 238 StGB kommt ohne diesen Erfolg aus, weil er nur die Eignung verlangt. Die Nachstellung greift deshalb auch dort, wo die Nötigung an der fehlenden Nötigungswirkung scheitert.
§ 4 GewSchG tritt neben § 238 StGB. Liegt eine vollstreckbare Schutzanordnung vor und setzt sich der Täter darüber hinweg, tritt der Verstoß neben § 238 StGB. Der Bundesgerichtshof hatte in kurzer Folge zwei Konstellationen dieser Art zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 09.01.2025, 3 StR 340/24 und BGH, Beschluss vom 14.07.2025, 4 StR 17/25). Beide stellen klar, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung eigenständig prüfen muss.
Drei Fehler, die Punkte kosten
Der erste ist der Fassungsfehler. Prüfst du „beharrlich“ oder „schwerwiegend“, arbeitest du mit Merkmalen, die das Gesetz nicht mehr kennt, und verschenkst die Reform-Diskussion, auf die es dem Prüfer oft gerade ankommt.
Der zweite ist die Verwechslung von Eignung und Erfolg. In der Klausur liest sich das dann so: „Das Opfer hat seinen Arbeitsweg nicht geändert, also fehlt die Beeinträchtigung.“ Das ist die alte Erfolgsvariante. Richtig ist die Prognose, ob das Verhalten dazu taugte.
Der dritte ist der Konkurrenzfehler. Jede Einzelhandlung als eigene Tat abzuurteilen, ist ein Aufbaumangel mit Folgen: Es verschiebt die Strafzumessung und den Verjährungsbeginn. Prüfe deshalb immer, ob die Handlungen von einem fortbestehenden einheitlichen Willen getragen sind.
Fazit: Nachstellung, § 238 StGB in der Klausur
§ 238 StGB muss man zweimal lesen: einmal den Katalog, einmal die beiden Schlüsselwörter davor. „Wiederholt“ verlangt zwei Handlungen und keine innere Haltung, „nicht unerheblich“ verlangt eine Prognose und keinen Erfolg. Trennst du diese beiden Merkmale sauber, hast du den Tatbestand im Griff.
Der Rest ist Systematik: Absatz 2 als Strafzumessungsregel nach der Schuld, Absatz 3 als Erfolgsqualifikation im Tatbestand, Offizialdelikt statt Strafantrag, und eine Handlungseinheit statt einer Kette von Einzeltaten. Vertiefen lässt sich das Schritt für Schritt mit den interaktiven Skripten zum Strafrecht Besonderer Teil, die Definitionen und Streitstände direkt im Text abrufbar machen.
Weiterlesen
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB: Schema und befriedetes Besitztum: Wird wichtig, sobald der Täter beim Aufsuchen der räumlichen Nähe die Grundstücksgrenze überschreitet.
- Verleumdung, § 187 StGB: Schema, Tatbestand und Abgrenzung: Das Ehrdelikt, das bei der Identitätsanmaßung nach § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB regelmäßig danebensteht.
- Geiselnahme, § 239b StGB: Schema und stabile Bemächtigungslage: Der harte Rand der Freiheitsdelikte, gut zum Vergleich der Schutzrichtungen.
- Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung, § 177 StGB: Schema: Zeigt, wie der Gesetzgeber eine andere Schutzlücke über eine Tatbestandsreform geschlossen hat.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 GG: Die verfassungsrechtliche Seite dessen, was § 238 StGB strafrechtlich schützt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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