Seit drei Wochen hört die Polizei das Handy von B mit. Es geht um Drogenhandel in großem Stil. Dann erzählt B seiner Schwester am Telefon, dass er am Wochenende einen Nachbarn verprügelt hat. Mit dem Drogenverfahren hat das nichts zu tun. Darf die Staatsanwaltschaft diesen Satz trotzdem gegen ihn verwenden?
Die Telefonüberwachung nach § 100a StPO erlaubt es, die Telekommunikation eines Beschuldigten ohne sein Wissen zu überwachen und aufzuzeichnen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht einer schweren Katalogtat begründen, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und andere Ermittlungen wesentlich erschwert oder aussichtslos wären. Anordnen darf das grundsätzlich nur das Gericht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 100e StPO).
Im Jahr 2024 ordneten Gerichte in 5.538 Strafverfahren eine Überwachung nach § 100a StPO an. In der Klausur taucht die Norm meist dort auf, wo es wehtut: bei der Frage, ob ein Gesprächsmitschnitt verwertet werden darf.
Auf einen Blick:
- Zweistufig prüfen: formell Antrag, richterliche Anordnung und Befristung auf drei Monate, materiell Katalogtat, qualifizierter Verdacht, Schwere im Einzelfall und Subsidiarität.
- Der Katalog in § 100a Abs. 2 StPO ist abschließend. Fehlt die Katalogtat, ist die Maßnahme rechtswidrig.
- Die Quellen-TKÜ greift direkt auf dem Endgerät zu, bevor verschlüsselt wird. Das BVerfG hat sie 2025 für leichtere Katalogtaten mit einer Höchststrafe bis drei Jahre für nichtig erklärt.
- Zufallsfunde zu anderen Taten sind als Beweis nur verwendbar, wenn auch für diese Tat eine TKÜ zulässig gewesen wäre (§ 479 Abs. 2 StPO).
- Nach der Maßnahme werden die Beteiligten benachrichtigt und können binnen zwei Wochen gerichtlich prüfen lassen (§ 101 StPO).
Was regelt die Telefonüberwachung, § 100a StPO?
§ 100a StPO ist die Ermächtigungsgrundlage für die heimliche Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation im Strafverfahren. Sie greift in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG ein und ist deshalb an enge Voraussetzungen gebunden: schwere Katalogtat, konkreter Verdacht, Schwere im Einzelfall, fehlende Alternativen und ein Richterbeschluss. Die Maßnahme gehört zu den heimlichen Ermittlungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren und läuft in aller Regel, bevor der Beschuldigte überhaupt weiß, dass gegen ihn ermittelt wird.

Der Gesetzgeber hat die Norm 2017 neu gefasst. Seitdem regelt § 100a StPO drei Dinge: die klassische TKÜ beim Anbieter (Abs. 1 Satz 1), die Quellen-TKÜ direkt auf dem Gerät (Abs. 1 Satz 2 und 3) und den Katalog der Anlasstaten (Abs. 2). Das Verfahren steht ausgelagert in § 100e StPO, der Kernbereichsschutz in § 100d StPO, die Benachrichtigung in § 101 StPO. Schlag die §§ 100a bis 101 StPO einmal am Stück auf. Die Paragraphen verweisen ständig aufeinander, und im Zusammenhang gelesen ergibt das System viel mehr Sinn.
Telekommunikation: was überwacht werden darf
Telekommunikation ist nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 59 TKG der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen. Auf das Medium kommt es nicht an. Geschützt ist die laufende, räumlich distanzierte Kommunikation, solange sie sich im Übertragungsweg befindet. Darunter fallen Telefonate im Festnetz und Mobilfunk, SMS, Internettelefonie, E-Mails auf dem Transportweg und Nachrichten über Messenger wie WhatsApp oder Signal.
Überwacht werden nach § 100a StPO die Inhalte und die Umstände der Kommunikation. Wer mit wem wann telefoniert hat, fällt also mit an, solange die Überwachung läuft. Der Anbieter muss dabei mitwirken: Nach Abs. 4 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt, die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die technischen Einzelheiten regeln das Telekommunikationsgesetz und die Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
Abgrenzung zu Verkehrsdaten und gespeicherten Daten
Nicht jeder Zugriff auf Kommunikation ist eine TKÜ. Drei Abgrenzungen solltest du sicher beherrschen.
Erstens die Verkehrsdaten. Will die Polizei nur wissen, wer wann mit wem Kontakt hatte oder in welcher Funkzelle ein Handy eingebucht war, ist § 100g StPO die richtige Norm. Der Eingriff ist geringer, weil kein Inhalt erfasst wird. Zweitens die gespeicherten Daten. E-Mails, die schon im Postfach beim Provider liegen, sind nicht mehr im Übertragungsvorgang. Das BVerfG hat den Zugriff darauf in seinem Beschluss vom 16.06.2009 (2 BvR 902/06) der Sicherstellung und Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO zugeordnet, gemessen am Fernmeldegeheimnis. Drittens das sichergestellte Handy. Liest die Polizei nach einer Durchsuchung die Chats auf dem beschlagnahmten Gerät aus, ist die Kommunikation abgeschlossen; auch das richtet sich nach den Beschlagnahmevorschriften, nicht nach § 100a StPO.
Merken kannst du dir das mit einer Frage: Läuft die Nachricht gerade durch die Leitung? Dann § 100a StPO. Liegt sie schon irgendwo gespeichert? Dann in der Regel §§ 94 ff. StPO. Die Quellen-TKÜ nach Abs. 1 Satz 3 durchbricht diese Faustregel ein Stück weit, dazu weiter unten.

Wie oft wird die Telekommunikation überwacht?
Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht jedes Jahr eine Statistik. Für das Berichtsjahr 2024 weist sie 5.538 Verfahren mit Überwachungsanordnungen nach § 100a StPO aus, dazu 13.780 Erstanordnungen und 3.089 Verlängerungen. Die Quellen-TKÜ bleibt die Ausnahme: 91 Mal wurde sie richterlich angeordnet, 57 Mal tatsächlich durchgeführt. Mit weitem Abstand häufigste Anlasstat sind Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, sie tauchen in 6.450 Nennungen allein unter § 100a Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b StPO auf.
| Kennzahl 2024 | Anzahl |
|---|---|
| Verfahren mit TKÜ-Anordnung | 5.538 |
| Erstanordnungen | 13.780 |
| Verlängerungen | 3.089 |
| Quellen-TKÜ angeordnet | 91 |
| Quellen-TKÜ durchgeführt | 57 |
Quelle der Zahlen ist die Übersicht Telekommunikationsüberwachung 2024 des Bundesamts für Justiz. Für eine Klausur brauchst du keine Statistik. Sie zeigt aber, dass die TKÜ in der Praxis ein Alltagsinstrument der Drogenfahndung ist und kein seltenes Mittel gegen Terrorismus.
Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung, § 100a StPO
Die Voraussetzungen des § 100a StPO prüfst du in zwei Schritten. Formell braucht es einen Antrag der Staatsanwaltschaft und eine schriftliche, begründete und befristete Anordnung des Gerichts nach § 100e StPO. Materiell verlangt § 100a Abs. 1 StPO den Verdacht einer Katalogtat aufgrund bestimmter Tatsachen, eine auch im Einzelfall schwer wiegende Tat, die Subsidiarität gegenüber anderen Ermittlungsmethoden und einen zulässigen Adressaten. Dazu kommt der Kernbereichsschutz aus § 100d StPO. Fehlt ein Punkt, ist die Anordnung rechtswidrig.
Der Wortlaut von Abs. 1 Satz 1 ist die Grundlage jeder Prüfung. Er lohnt sich im Original:
§ 100a Abs. 1 Satz 1 StPO
„Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.“

Formelle Voraussetzungen: Richtervorbehalt und Verfahren nach § 100e StPO
Die TKÜ steht unter Richtervorbehalt. Nach § 100e Abs. 1 Satz 1 StPO ordnet das Gericht die Maßnahme an, und zwar nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Im Ermittlungsverfahren entscheidet der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht. Die Polizei kann die TKÜ also nicht selbst beantragen, sie regt sie bei der Staatsanwaltschaft an.
Bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft die Anordnung selbst treffen. Diese Eilanordnung tritt außer Kraft, wenn das Gericht sie nicht binnen drei Werktagen bestätigt (§ 100e Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO). Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft haben dagegen keine Eilkompetenz, anders als etwa bei der Durchsuchung.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängert werden darf sie jeweils um bis zu drei weitere Monate, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Eine absolute Höchstdauer kennt § 100e StPO für die TKÜ nicht. Das Gericht muss aber bei jeder Verlängerung neu prüfen, ob die Maßnahme noch verhältnismäßig ist.
Die Anordnung ergeht schriftlich. Nach § 100e Abs. 3 StPO nennt die Entscheidungsformel den Betroffenen, soweit möglich mit Name und Anschrift, den Tatvorwurf, Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme, die Art der zu erhebenden Informationen und die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder Endgeräts. In der Begründung stehen nach Abs. 4 die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen, und die wesentlichen Erwägungen zu Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Fallen die Voraussetzungen später weg, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden (Abs. 5).
Katalogtat und Tatverdacht aus bestimmten Tatsachen
Die TKÜ ist nur bei den Straftaten zulässig, die in § 100a Abs. 2 StPO abschließend aufgezählt sind. Der Katalog ist das erste Nadelöhr der Prüfung. Eine Straftat, die dort nicht steht, rechtfertigt keine TKÜ, egal wie schwer sie im Einzelfall wiegt.
Für diese Katalogtat braucht es einen Verdacht, den bestimmte Tatsachen begründen. Das ist mehr als der Anfangsverdacht, der nach dem Legalitätsprinzip ein Ermittlungsverfahren auslöst, und weniger als der hinreichende oder dringende Tatverdacht. Vage Anhaltspunkte, bloße Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 11.08.2016 (StB 12/16) klargestellt, dass die Verdachtsgründe über solche vagen Hinweise hinausgehen müssen und es auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Anordnung ankommt. Was die Überwachung erst später zutage fördert, heilt einen fehlenden Ausgangsverdacht nicht.
Verdächtig sein muss jemand als Täter oder Teilnehmer. Auch der Versuch reicht, soweit er strafbar ist, und die Vorbereitung der Katalogtat durch eine andere Straftat. Dazu gleich mehr beim Katalog.
Schwere im Einzelfall und Subsidiarität
Nr. 2 verlangt, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt. Der Katalog sagt, welche Delikte abstrakt schwer genug sind. Nr. 2 fragt, ob die konkrete Tat dem entspricht. Ein Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht zwar im Katalog; geht es um drei Päckchen Kaugummi, fehlt die Schwere im Einzelfall. Herangezogen werden etwa der Schaden, die Zahl der Opfer, die kriminelle Energie und die Einbindung in organisierte Strukturen. Das ist im Kern eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Nr. 3 ist die Subsidiaritätsklausel. Die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten müsste auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Die TKÜ ist also kein Einstiegswerkzeug. Reicht eine Zeugenvernehmung, eine Observation oder eine Durchsuchung, um weiterzukommen, scheidet sie aus. Unmöglich muss die Aufklärung auf anderem Weg nicht sein. „Wesentlich erschwert“ ist sie auch dann, wenn andere Mittel erheblich mehr Aufwand erfordern oder deutlich schlechtere Ergebnisse versprechen.
Adressaten: Beschuldigter und Nachrichtenmittler
Gegen wen sich die Anordnung richten darf, regelt § 100a Abs. 3 StPO. Erster Adressat ist der Beschuldigte. Daneben erlaubt die Norm die Überwachung von Dritten, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Das sind die sogenannten Nachrichtenmittler. Überwacht werden darf außerdem der Anschluss oder das informationstechnische System eines Dritten, wenn der Beschuldigte es benutzt.
Ein Beispiel: Die Freundin des Beschuldigten nimmt regelmäßig Anrufe von Abnehmern entgegen und gibt Treffpunkte weiter. Ihr Handy darf überwacht werden, obwohl sie selbst nicht beschuldigt ist. Unvermeidbar betroffen sind außerdem alle, die mit einem überwachten Anschluss telefonieren. Das macht die Maßnahme nicht unzulässig; § 100a Abs. 1 StPO spricht ausdrücklich von der Überwachung „auch ohne Wissen der Betroffenen“.

Eine Grenze ziehen die Zeugnisverweigerungsrechte. Gespräche mit Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Abgeordneten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, sind nach § 160a StPO absolut geschützt. Bei den übrigen Berufsgeheimnisträgern, etwa Ärzten oder Journalisten, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Beide Schutzstufen entfallen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Geheimnisträger selbst an der Tat beteiligt ist (§ 160a Abs. 4 StPO). Wie die Rechte der Angehörigen funktionieren, erklärt der Beitrag zum Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO.
Katalogstraftaten des § 100a Abs. 2 StPO
Die Katalogstraftaten des § 100a Abs. 2 StPO sind die einzigen Taten, bei denen eine TKÜ in Betracht kommt. Die Liste ist abschließend und in zwölf Nummern nach Gesetzen geordnet. Nr. 1 enthält die Katalogtaten aus dem StGB, die übrigen Nummern Straftaten aus Nebengesetzen wie Abgabenordnung, Betäubungsmittelgesetz, Aufenthaltsgesetz oder Waffengesetz. Viele Tatbestände sind nur in ihrer qualifizierten Form erfasst.
Beim Lesen fällt auf, wie oft der Katalog an Regelbeispiele und Qualifikationen anknüpft. Betrug ist nicht als solcher Katalogtat, sondern nur „unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen“ oder im Fall des § 263 Abs. 5 StGB. Ohne Blick in den genauen Wortlaut kommst du in der Klausur deshalb nicht aus.
Welche Taten der Katalog erfasst
Den Kern bilden die StGB-Tatbestände in Nr. 1. Hier der amtliche Wortlaut der Buchstaben d und f bis v:
§ 100a Abs. 2 Nr. 1 StPO (Auszug)
„d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130, […] f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2, h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234 bis 234b, 239a und 239b, j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist, n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 genannten Voraussetzungen, r) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2, s) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, t) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, u) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, v) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334“
Nicht zitiert sind die Buchstaben a bis c und e: die Staatsschutzdelikte, die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB, die Straftaten gegen die Landesverteidigung und die Geld- und Wertzeichenfälschung. Dass Mord und Totschlag erfasst sind, überrascht niemanden. Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB fehlt dagegen im Katalog, ebenso die einfache Körperverletzung.
Aus der Abgabenordnung erfasst Nr. 2 die Steuerhinterziehung, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt oder die Voraussetzungen des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO vorliegen, außerdem den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel nach § 373 AO und die Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2 AO. Die übrigen Nebengesetze fasst die Tabelle zusammen.
| Nr. | Gesetz | Erfasste Taten (Auswahl) |
|---|---|---|
| 3 | Anti-Doping-Gesetz | § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b |
| 4 | Asylgesetz | Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung, §§ 84 Abs. 3, 84a |
| 5 | Aufenthaltsgesetz | Einschleusen von Ausländern, §§ 96, 97 |
| 6 | Außenwirtschaftsgesetz | vorsätzliche Taten nach §§ 17, 18 |
| 7 | Betäubungsmittelgesetz | gewerbsmäßiges Handeln und Verbrechen, §§ 29a, 30, 30a, 30b |
| 7a, 7b | Konsum- und Medizinal-Cannabisgesetz | besonders schwere Fälle und Verbrechen |
| 9 | Kriegswaffenkontrollgesetz | §§ 19 bis 20a, 22a |
| 10 | Völkerstrafgesetzbuch | Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Aggression |
| 11 | Waffengesetz | § 51 Abs. 1 bis 3, § 52 in Teilen |
| 12 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz | § 9 |
Vollständig sind damit nicht alle Nummern wiedergegeben; Nr. 5a (Ausgangsstoffgesetz), Nr. 8 (Grundstoffüberwachungsgesetz), Nr. 9a (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) und Nr. 9b (Sprengstoffgesetz) kommen hinzu. Für die Klausur genügt meist ein Blick in den Gesetzestext, auswendig lernen musst du den Katalog nicht. Zitiere ihn in der Klausur immer mit Nummer und Buchstabe, für den Raub also „§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k StPO“.
Versuch und Vorbereitung als Anlasstat
Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 reicht der Verdacht, dass jemand eine Katalogtat begangen hat, sie in strafbarer Weise zu begehen versucht hat oder sie durch eine Straftat vorbereitet hat. Die TKÜ kann also schon ansetzen, bevor die eigentliche Tat geschieht. Klassischer Fall ist die Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB: Verabreden sich A und B zu einem Raubüberfall, ist die Verabredung selbst strafbar und bereitet die Katalogtat des § 249 StGB vor.
Umgekehrt genügt es nicht, dass jemand „irgendwie“ in ein Milieu verstrickt ist. Auch die Vorbereitungstat muss durch bestimmte Tatsachen belegt sein, und die vorbereitete Tat muss im Katalog stehen.
Quellen-TKÜ: Telefonüberwachung direkt am Endgerät
Die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO ist die Überwachung der Telekommunikation direkt auf dem Gerät des Betroffenen. Die Ermittler spielen eine Überwachungssoftware auf Smartphone oder Computer auf und greifen die Nachrichten ab, bevor sie verschlüsselt oder nachdem sie entschlüsselt werden. Umgangssprachlich heißt das Programm Staatstrojaner. Rechtlich bleibt es eine TKÜ mit denselben Voraussetzungen, nur mit zusätzlichen technischen Pflichten.

Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO
Warum braucht es das überhaupt? Seit die gängigen Messenger Ende-zu-Ende verschlüsseln, bekommt die klassische TKÜ beim Anbieter nur noch Datensalat. Der Gesetzgeber hat deshalb 2017 zwei Varianten eingeführt.
Satz 2 erlaubt den Eingriff in das informationstechnische System, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung „insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen“. Erfasst wird die laufende Kommunikation. Satz 3 geht einen Schritt weiter: Auf dem Gerät gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht werden können. Gemeint sind Nachrichten, die seit der Anordnung eingegangen sind, aber erst später ausgelesen werden.
Abs. 5 stellt technische Anforderungen auf. Es darf ausschließlich die laufende Telekommunikation beziehungsweise die Kommunikation ab dem Zeitpunkt der Anordnung erfasst werden. Am System dürfen nur unerlässliche Veränderungen vorgenommen werden, die bei Beendigung möglichst automatisiert rückgängig zu machen sind. Nach Abs. 6 ist jeder Einsatz zu protokollieren: welches Mittel, wann, an welchem System, welche Daten und durch welche Organisationseinheit.
Abgrenzung zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO
Die Grenze zur Online-Durchsuchung verläuft beim Umfang des Zugriffs. Die Quellen-TKÜ darf nur Kommunikation abgreifen. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erlaubt es, das gesamte System zu durchsuchen: Fotos, Dokumente, Browserverlauf, Notizen, gespeicherte Passwörter. Technisch kann dieselbe Software beides. Rechtlich trennt die StPO scharf.
Weil die Online-Durchsuchung viel tiefer in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eingreift, gelten strengere Regeln. Sie ist nur bei besonders schweren Straftaten nach dem Katalog des § 100b Abs. 2 StPO zulässig. Anordnen darf sie nur die besondere Kammer des Landgerichts nach § 74a Abs. 4 GVG, befristet auf höchstens einen Monat (§ 100e Abs. 2 StPO). Nach sechs Monaten Gesamtdauer entscheidet das Oberlandesgericht über weitere Verlängerungen.

BVerfG 2025: Quellen-TKÜ teilweise nichtig
Mit Beschluss vom 24.06.2025 (1 BvR 180/23, „Trojaner II“) hat der Erste Senat des BVerfG die Quellen-TKÜ teilweise für nichtig erklärt. Betroffen ist § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO in Verbindung mit einzelnen Katalognummern, nämlich Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d und t sowie Nr. 6 und Nr. 7 Buchst. b. Der Grund: Die Quellen-TKÜ greift in das IT-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein und ist nur zur Aufklärung schwerer Straftaten verhältnismäßig. Straftaten, die nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, zählt das Gericht zum einfachen Kriminalitätsbereich. Für sie darf das Endgerät nicht infiltriert werden.
Für die klassische TKÜ nach Satz 1 ändert der Beschluss nichts. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO hat das Gericht ebenfalls beanstandet, allerdings nur, weil die Norm Art. 10 GG nicht als eingeschränktes Grundrecht nennt (Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). § 100b StPO ist deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar, gilt aber bis zu einer Neuregelung fort. In der Klausur heißt das: Stützt sich eine Quellen-TKÜ auf eine Katalogtat mit einer Höchststrafe bis drei Jahre, fehlt ihr die Rechtsgrundlage.
Ich halte die Entscheidung für konsequent. Ist ein Smartphone einmal infiltriert, hätten die Ermittler technisch Zugriff auf nahezu das ganze digitale Leben eines Menschen. Eine Tat aus dem unteren Kriminalitätsbereich rechtfertigt dieses Risiko nicht.
Kernbereich, Zufallsfund und Verwertung in der Rechtsprechung
Dass eine TKÜ stattgefunden hat, heißt noch nicht, dass jedes Gespräch vor Gericht verwertet werden darf. Drei Schranken kommen hinzu: der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach § 100d StPO, die Zweckbindung für Zufallsfunde nach § 479 Abs. 2 StPO und die allgemeinen Beweisverwertungsverbote bei fehlerhafter Anordnung. An diesen Stellen entscheiden sich viele Klausuren und in der Praxis zahlreiche Revisionen.
Kernbereich privater Lebensgestaltung, § 100d StPO
Jeder Mensch hat einen Bereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung, in den der Staat auch zur Strafverfolgung nicht eindringen darf. Er folgt aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dazu gehören Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art. Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten, zählen nach dem Urteil des BVerfG zum Großen Lauschangriff vom 03.03.2004 (1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279) nicht dazu, auch wenn sie mit dem Ehepartner geführt werden. § 100d StPO schützt ein Tatgeständnis am Telefon also nicht.
§ 100d StPO schützt diesen Bereich auf zwei Ebenen. Nach Abs. 1 ist die Maßnahme unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt würden. Weil das bei einer TKÜ selten vorher feststeht, liegt das Gewicht auf Abs. 2: Kernbereichsgespräche, die trotzdem aufgezeichnet wurden, dürfen nicht verwertet werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, und Erlangung wie Löschung sind zu dokumentieren. Das ist ein normiertes Beweisverwertungsverbot, also eines, das das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet.
Zufallsfunde: Verwendung in anderen Strafverfahren
Zufallsfunde sind Erkenntnisse aus der TKÜ, die eine andere Tat betreffen als die, wegen der überwacht wird. Ihre Verwendung als Beweis regelt § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO: Daten aus einer Maßnahme, die nur bei bestimmten Straftaten zulässig ist, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, für die die Maßnahme ebenfalls hätte angeordnet werden dürfen. Man spricht vom hypothetischen Ersatzeingriff.
Die Prüfung läuft in zwei Stufen. Zuerst fragst du, ob der Fund dieselbe Tat im prozessualen Sinn betrifft, die der Anordnung zugrunde lag. Dann ist er ohnehin verwertbar. Geht es um eine andere Tat, muss sie selbst eine Katalogtat sein, bei der auch die übrigen Voraussetzungen des § 100a StPO vorgelegen hätten.
Zurück zum Fall vom Anfang. B hat seinen Nachbarn verprügelt, das ist eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Sie steht nicht im Katalog und hat mit dem Drogenhandel prozessual nichts zu tun. Die Aufzeichnung des Telefonats darf deshalb im Körperverletzungsverfahren nicht als Beweis verwendet werden. Die Beschränkung in § 161 Abs. 3 StPO gilt aber nur für die Verwendung „zu Beweiszwecken“. Die Polizei darf den Hinweis deshalb als Spurenansatz nutzen, den Nachbarn aufsuchen und als Zeugen vernehmen. Diese Aussage ist ein eigenständiges Beweismittel und verwertbar. Hätte B dagegen von einem Wohnungseinbruch erzählt, sähe es anders aus: Der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB ist Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO.

Beweisverwertungsverbot bei fehlerhafter Anordnung
Nicht jeder Fehler bei der TKÜ führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Die StPO kennt keinen Grundsatz, dass eine fehlerhaft gewonnene Erkenntnis automatisch unverwertbar ist. Die Rechtsprechung wägt stattdessen im Einzelfall ab: auf der einen Seite das Interesse an der Wahrheitserforschung und einer funktionierenden Strafrechtspflege, auf der anderen Seite das Gewicht des Verfahrensverstoßes und die Rechte des Beschuldigten (Abwägungslehre). In der Literatur wird vielfach auf den Schutzzweck der verletzten Norm abgestellt. In der Klausur musst du dich meist nicht festlegen, weil beide Ansätze bei der TKÜ zu ähnlichen Ergebnissen kommen.
Für die TKÜ haben sich einige Leitlinien herausgebildet. Fehlt jede richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung, ist das Ergebnis unverwertbar. Bloße Formfehler, etwa eine lückenhafte Begründung, führen dagegen in der Regel nicht zu einem Verwertungsverbot. Bei den materiellen Voraussetzungen, vor allem beim Tatverdacht und bei der Subsidiarität, billigt der BGH dem anordnenden Richter einen Beurteilungsspielraum zu. Seit dem Beschluss vom 16.02.1995 (4 StR 729/94, BGHSt 41, 30) prüft das Revisionsgericht nur, ob die Anordnung vertretbar war. Unverwertbar sind die Erkenntnisse erst, wenn der Richter die Voraussetzungen willkürlich oder grob fehlerhaft bejaht hat.
Hinzu kommt die Widerspruchslösung. Der verteidigte Angeklagte muss der Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprechen. Versäumt er das, kann er den Fehler in der Revision nicht mehr rügen. In Revisionsklausuren ist der rechtzeitige Widerspruch deshalb ein eigener Prüfungspunkt.
EncroChat: Daten aus dem Ausland
EncroChat war ein Anbieter verschlüsselter Handys, die vor allem im Milieu der organisierten Kriminalität genutzt wurden. Französische Behörden infiltrierten 2020 den Server und schleusten eine Software auf die Geräte der Nutzer. Die Daten kamen über Europol und eine Europäische Ermittlungsanordnung zu deutschen Staatsanwaltschaften. Ob eine solche Maßnahme in Deutschland hätte angeordnet werden dürfen, war heftig umstritten.
Der BGH hat die Daten trotzdem für verwertbar erklärt (Beschluss vom 02.03.2022, 5 StR 457/21). Die unterschiedlichen Anordnungsvoraussetzungen in Frankreich und Deutschland gleicht er auf der Ebene der Verwertung aus. Maßstab ist der Rechtsgedanke des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO: Die Daten dürfen zur Aufklärung solcher besonders schweren Straftaten verwendet werden, für die in Deutschland eine Online-Durchsuchung oder eine akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden dürfte. Im entschiedenen Fall ging es um Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, das diesen Maßstab erfüllt.
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Rechtsprechung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 01.11.2024, 2 BvR 684/22). Auf europäischer Ebene hat der EuGH mit Urteil vom 30.04.2024 (C-670/22) entschieden, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung zur Übermittlung solcher Beweise auch von einem Staatsanwalt erlassen werden kann und nicht denselben materiellen Voraussetzungen unterliegt wie die Erhebung der Beweise im Inland. Der überwachte Mitgliedstaat muss allerdings unterrichtet werden, und Beweismittel, zu denen der Betroffene nicht wirksam Stellung nehmen kann, müssen unberücksichtigt bleiben, wenn sie das Urteil maßgeblich beeinflussen würden. Später hat der BGH geklärt, dass EncroChat-Daten auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes in Verfahren wegen Cannabishandels verwertbar bleiben (Urteil vom 30.01.2025, 5 StR 528/24).
Benachrichtigung und Rechtsschutz nach § 101 StPO
Nach Abschluss der TKÜ sind nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO die Beteiligten der überwachten Telekommunikation zu benachrichtigen, und zwar mit Hinweis auf den nachträglichen Rechtsschutz. Sie können binnen zwei Wochen nach der Benachrichtigung beim zuständigen Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme beantragen (§ 101 Abs. 7 StPO). Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.

Benachrichtigt wird erst, wenn das ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, von Leben, Leib, Freiheit oder bedeutenden Vermögenswerten möglich ist (Abs. 5). Solange läuft die Benachrichtigung zurückgestellt, die Gründe kommen in die Akte. Nach zwölf Monaten braucht jede weitere Zurückstellung die Zustimmung des Gerichts (Abs. 6). Unterbleiben darf die Benachrichtigung ganz, wenn überwiegende schutzwürdige Belange eines Betroffenen entgegenstehen. Gesprächspartner, gegen die sich die Maßnahme nicht richtete und die nur unerheblich betroffen waren, müssen nicht benachrichtigt werden, wenn anzunehmen ist, dass sie daran kein Interesse haben.
Ist schon Anklage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt, entscheidet über den Antrag das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist, in seiner abschließenden Entscheidung. Nicht mehr benötigte Daten sind nach Abs. 8 unverzüglich zu löschen. Kennzeichnungspflicht und Löschung sorgen dafür, dass Überwachungsdaten nicht unbemerkt in anderen Zusammenhängen auftauchen.
§ 100a StPO in der Klausur: Prüfungsschema und typische Fehler
In der Klausur begegnet dir § 100a StPO fast nie als abstrakte Frage. Meist liegt ein Gesprächsmitschnitt vor, und du sollst klären, ob das Gericht ihn verwerten darf. Dann prüfst du inzident die Rechtmäßigkeit der TKÜ und im Anschluss die Verwertbarkeit. Das folgende Schema bildet diese Reihenfolge ab.
Prüfungsschema zu § 100a StPO
| Prüfungspunkt | Inhalt |
|---|---|
| Ermächtigungsgrundlage | § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO, bei Zugriff auf das Endgerät Satz 2 oder 3 (Quellen-TKÜ) |
| Zuständigkeit | Antrag der Staatsanwaltschaft, Anordnung durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug Staatsanwaltschaft, richterliche Bestätigung binnen drei Werktagen (§ 100e Abs. 1 StPO) |
| Form und Frist | schriftlich, Inhalt nach § 100e Abs. 3, Begründung nach Abs. 4, Befristung auf höchstens drei Monate |
| Katalogtat | Tat aus § 100a Abs. 2 StPO, genaue Nummer und Buchstabe zitieren |
| Tatverdacht | bestimmte Tatsachen; Täter oder Teilnehmer; auch Versuch oder Vorbereitung |
| Schwere im Einzelfall | § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO |
| Subsidiarität | andere Mittel wesentlich erschwert oder aussichtslos, Nr. 3 |
| Adressat | Beschuldigter, Nachrichtenmittler, genutzter Anschluss eines Dritten (Abs. 3) |
| Schutzgrenzen | Kernbereich (§ 100d Abs. 1 StPO), Berufsgeheimnisträger (§ 160a StPO), Verhältnismäßigkeit |
| Quellen-TKÜ zusätzlich | Katalogtat mit Höchststrafe über drei Jahre (BVerfG 2025), technische Pflichten nach Abs. 5 und 6 |
| Verwertbarkeit | § 100d Abs. 2 StPO, Zufallsfunde nach § 479 Abs. 2 StPO, Beweisverwertungsverbot, rechtzeitiger Widerspruch |
Das Schema ist bewusst ausführlich. In einer Examensklausur wirst du nur die problematischen Punkte vertieft prüfen, die übrigen reichen in einem Satz. Die Kunst liegt darin, am Sachverhalt zu erkennen, wo der Prüfer das Problem versteckt hat.
Typische Fehler in der Klausur
Diese fünf Fehler solltest du vermeiden:
- § 100a StPO wird zitiert, ohne die konkrete Katalognummer zu nennen. Gerade bei Betrug, Urkundenfälschung oder Steuerhinterziehung erfasst der Katalog nur bestimmte Begehungsformen.
- Der Tatverdacht wird mit dem Anfangsverdacht gleichgesetzt. § 100a StPO verlangt bestimmte Tatsachen, das ist eine höhere Stufe.
- Die Schwere im Einzelfall wird übersprungen, weil die Katalogtat schon feststeht.
- Ein Zufallsfund wird ohne Weiteres verwertet, statt § 479 Abs. 2 StPO und den hypothetischen Ersatzeingriff zu prüfen.
- Gespeicherte Chats auf einem beschlagnahmten Handy werden unter § 100a StPO geprüft statt unter §§ 94 ff. StPO.
Und noch ein Punkt, der eher ein Gefühl als ein Fehler ist: Ein Beweisverwertungsverbot abzulehnen, fühlt sich in der Klausur oft falsch an. Mit dem Vertretbarkeitsmaßstab legt die Rechtsprechung bei der TKÜ aber eine hohe Hürde für Verwertungsverbote. Wenn der Sachverhalt keinen krassen Fehler enthält, ist „verwertbar“ oft das vertretbarere Ergebnis. Solche Klausuren im Gutachtenstil zu schreiben, verlangt ein wenig Übung, auch Profis schauen dabei noch in den Kommentar.
§ 100a StPO und verwandte Ermittlungsmaßnahmen
Die TKÜ ist nur eine von mehreren heimlichen Ermittlungsmaßnahmen in den §§ 100a bis 100k StPO. Sie unterscheiden sich im Zugriffsobjekt und in der Eingriffsintensität, und je intensiver der Eingriff, desto enger der Straftatenkatalog und desto höher das anordnende Gericht. Einen Überblick über die Zwangsmaßnahmen zur Wahrheitsfindung findest du im Wissensbereich.
| Norm | Maßnahme | Worauf zugegriffen wird |
|---|---|---|
| § 100a | Telekommunikationsüberwachung | laufende Kommunikation, bei Quellen-TKÜ auf dem Gerät |
| § 100b | Online-Durchsuchung | gesamter Datenbestand eines IT-Systems |
| § 100c | Akustische Wohnraumüberwachung | nichtöffentlich gesprochenes Wort in der Wohnung |
| § 100f | Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum | Gespräche etwa im Auto oder im Café |
| § 100g | Erhebung von Verkehrsdaten | wer, wann, mit wem, wo, ohne Inhalt |
| § 100h | Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum | Bildaufnahmen, Observationsmittel wie GPS-Sender |
| § 100i | Technische Maßnahmen bei Mobilfunkendgeräten | Gerätenummer und Standort, etwa per IMSI-Catcher |
| § 100j | Bestandsdatenauskunft | Name und Anschrift zu einem Anschluss |
Zwei Maßnahmen außerhalb dieser Reihe gehören in dieselbe Familie. Der Verdeckte Ermittler nach § 110a StPO ermittelt unter einer Legende; wie weit eine polizeiliche Tatprovokation gehen darf, erklärt der Beitrag zum Agent provocateur. Und dient eine TKÜ der Ermittlung des Aufenthaltsortes, geht es meist darum, einen Haftbefehl zu vollstrecken, etwa nach Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 StPO.
Alle diese Maßnahmen greifen in Grundrechte ein, die TKÜ in das Fernmeldegeheimnis der Kommunikationsfreiheit nach Art. 10 GG, die Erhebung von Verkehrsdaten ebenfalls in Art. 10 GG, die Bestandsdatenauskunft in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Fazit
§ 100a StPO erlaubt einen der schwersten Eingriffe, die das Strafverfahren kennt, und bindet ihn deshalb an Katalogtat, qualifizierten Verdacht, Schwere im Einzelfall, Subsidiarität und einen Richterbeschluss. Die Quellen-TKÜ ist nach dem Beschluss des BVerfG von 2025 nur noch bei Taten mit einer Höchststrafe über drei Jahren zulässig. Für die Klausur liegt der Schwerpunkt bei der Verwertung: Kernbereich, Zufallsfund und Beweisverwertungsverbot entscheiden, ob der Mitschnitt vor Gericht zählt. Die Abgrenzungen dazu übst du am besten an vielen kleinen Fällen, zum Beispiel mit den Multiple-Choice-Aufgaben zum Strafprozessrecht auf jurahilfe.de.
Weiterlesen
- § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung & hinreichender Tatverdacht: Wie das Ermittlungsverfahren endet, in dem eine TKÜ gelaufen ist, und welche Verdachtsstufe dafür gilt.
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO: Eine weitere Zwangsmaßnahme der StPO, mit eigenem Prüfungsschema.
- Instanzenzug im Strafrecht: Wo Verwertungsfehler bei der TKÜ mit Berufung und Revision gerügt werden.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Die verfassungsrechtliche Grundlage des Kernbereichsschutzes, ausführlich erklärt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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