Der neunjährige B fährt beim Wettrennen mit seinem Kickboard gegen den geparkten Wagen von A. Schaden: rund 1.900 Euro. B ist ein Kind, und Kinder haften doch nicht, oder? Der BGH sah das anders und verurteilte ihn (BGHZ 161, 180).
Kinder haften ab dem vollendeten siebten Lebensjahr, und auch dann nur, wenn sie einsichtsfähig waren. Darunter sind sie nach § 828 BGB ausnahmslos deliktsunfähig. Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, für eigenes schädigendes Verhalten einstehen zu müssen; bei Erwachsenen regelt sie § 827 BGB. Wer sie nicht hat, handelt nicht schuldhaft und haftet deshalb nicht auf Schadensersatz, auch wenn er den Schaden verursacht hat.
In der Klausur taucht die Frage der Deliktsfähigkeit selten als eigener Schwerpunkt auf. Sie entscheidet trotzdem über das Ergebnis, weil sie im Verschulden sitzt und den ganzen Anspruch kippen kann. Und die Altersstufen sind tückischer, als sie aussehen.
Auf einen Blick:
- Die Grenze bei 7 Jahren gilt taggenau und ausnahmslos. § 828 Abs. 1 BGB fragt weder nach Reife noch nach Vorsatz.
- Die Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB vermutet das Gesetz. Wer sich auf ihr Fehlen beruft, trägt dafür die Beweislast.
- Von 7 bis 9 Jahren gilt im motorisierten Verkehr ein Sonderprivileg, § 828 Abs. 2 BGB. Anwendbar ist es nach der Rechtsprechung nur, wenn sich wirklich eine Überforderung durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat.
- Bei Erwachsenen greift § 827 BGB: Bewusstlosigkeit und krankhafte Störung der Geistestätigkeit schließen die Verantwortlichkeit aus, der selbstverschuldete Rausch dagegen nicht.
- Deliktsfähigkeit und Fahrlässigkeit sind zwei getrennte Prüfungspunkte. Wer beides zusammenwirft, verliert Punkte.
- Haftet das Kind nicht, kommen § 832 BGB (Aufsichtspflicht) und § 829 BGB (Billigkeitshaftung) in Betracht.
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Was ist Deliktsfähigkeit? Definition nach §§ 827, 828 BGB
Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, für eine eigene unerlaubte Handlung oder eine Pflichtverletzung im Schuldverhältnis verantwortlich zu sein. Das BGB regelt sie negativ. Die §§ 827, 828 BGB zählen auf, wer ausnahmsweise gerade nicht verantwortlich ist; alle übrigen sind es. Der Grundsatz lautet also Verantwortlichkeit, die Ausnahme steht im Gesetz.
Dahinter steckt eine schlichte Wertung. Ein Kleinkind kann die Tragweite seines Handelns nicht erfassen, ein Erwachsener im akuten Wahn ebenfalls nicht. Beide sollen nicht wie ein einsichtsfähiger Erwachsener haften. Die Deliktsfähigkeit ist deshalb die persönliche Voraussetzung dafür, dass jemand überhaupt schuldhaft handeln kann. Wer sie nicht hat, kann weder vorsätzlich noch fahrlässig handeln, und damit fehlt dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB das Verschulden.
Deliktsfähigkeit und Verschuldensfähigkeit: zwei Namen für dasselbe
Beide Begriffe meinen dieselbe Sache. „Verschuldensfähigkeit“ ist der präzisere Ausdruck, weil er sagt, wo die Prüfung sitzt, nämlich im Verschulden. „Deliktsfähigkeit“ ist der geläufigere Ausdruck und knüpft an den Standort der Normen im Deliktsrecht an. Beide Wörter tauchen in Lehrbüchern und in Klausursachverhalten auf. Verwende in der Klausur ruhig den Begriff, den dein Aufbau ohnehin trägt, und bleib dann dabei.
Die vertiefende Übersicht zu beiden Begriffen samt Prüfungsgerüst findest du auf der Wissensseite zur Deliktsfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB.
Wo die Deliktsfähigkeit im Aufbau des § 823 BGB steht
Die zentrale Anspruchsgrundlage des Deliktsrechts lautet:
Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 Abs. 1 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Im klassischen Aufbau des § 823 Abs. 1 BGB prüfst du: Rechtsgutverletzung, Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden. Die Deliktsfähigkeit ist die erste Frage innerhalb des Verschuldens. Erst wenn sie feststeht, kommst du zu Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Das ist mehr als eine Formalie. Ein Delikt setzt beim Schädiger zwei leicht zu vermengende Dinge voraus: die grundsätzliche Fähigkeit, verantwortlich zu sein, und den konkreten Sorgfaltsverstoß. Fehlt das Erste, brauchst du das Zweite nicht mehr zu prüfen. Der ganze Anspruch scheitert dann an dieser einen Stelle. Mehr zum systematischen Rahmen findest du im Überblicksartikel zum Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB.

Deliktsfähigkeit gilt auch im Vertragsrecht, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB
Ein Punkt, den viele übersehen: Die §§ 827, 828 BGB stehen zwar im Deliktsrecht, gelten aber weit darüber hinaus. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet ihre entsprechende Anwendung an. Damit greifen sie in jedem Schuldverhältnis.
§ 276 Abs. 1 BGB
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
Praktisch heißt das: Ein Sechsjähriger, der eine geliehene Spielkonsole zerstört, haftet auch vertraglich nicht auf Schadensersatz. Im Zivilrecht wirkt die Minderjährigkeit damit über das Deliktsrecht hinaus, und erst die Volljährigkeit beendet jede altersbedingte Sonderbehandlung. Die Deliktsfähigkeit ist damit eine allgemeine zivilrechtliche Kategorie und kein Sonderproblem der §§ 823 ff. BGB.
Ab wann ist man voll deliktsfähig? Die Altersstufen des § 828 BGB
Volle Verantwortlichkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein. Davor staffelt § 828 BGB die Haftung in drei Stufen, und die mittlere Stufe gilt nur im motorisierten Verkehr. Wer die Norm zum ersten Mal liest, unterschätzt regelmäßig, wie eng dieses Verkehrsprivileg gefasst ist.
§ 828 BGB (Minderjährige)
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
| Alter | Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| unter 7 | § 828 Abs. 1 BGB | Deliktsunfähig, ausnahmslos |
| 7 bis 9, Unfall mit Kfz oder Bahn | § 828 Abs. 2 BGB | Nicht verantwortlich bei Fahrlässigkeit, verantwortlich bei Vorsatz |
| 7 bis 17, alle übrigen Fälle | § 828 Abs. 3 BGB | Verantwortlich, wenn einsichtsfähig |
| ab 18 | keine Sonderregel | Voll deliktsfähig |

Unter 7 Jahren: deliktsunfähig nach § 828 Abs. 1 BGB
Kinder unter 7 Jahren sind für einen Schaden nicht verantwortlich, und zwar ohne jede Ausnahme. Auf Einsicht, Reife oder Vorsatz kommt es nicht an. Selbst wenn ein Sechsjähriger genau weiß, was er tut, wenn er das Auto des Nachbarn zerkratzt, kann er dafür nicht verantwortlich gemacht werden.
Die Grenze verläuft taggenau. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der schädigenden Handlung, nicht der Zeitpunkt, in dem der Schaden eintritt oder eingeklagt wird. Wer am Tag nach seinem siebten Geburtstag handelt, fällt bereits unter Absatz 3.

7 bis 9 Jahre im motorisierten Verkehr: § 828 Abs. 2 BGB
Diese Stufe kam erst 2002 ins Gesetz, durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674). Sie gilt für Schadensereignisse nach dem 31. Juli 2002 (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Kinder erst ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr Entfernungen und Geschwindigkeiten im motorisierten Verkehr zuverlässig einschätzen können (BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26 f.). Deshalb die Privilegierung, und deshalb ihre Beschränkung auf den Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn. Ein Sturz auf dem Spielplatz fällt nicht darunter, ein Zusammenstoß mit einem Fahrrad ebenfalls nicht. Außerhalb dieser drei Verkehrsarten haften grundsätzlich alle Kinder ab 7 Jahren nach Absatz 3; auch Kinder unter 10 Jahren haften dort ohne Privileg.
Wichtig für die Klausur: Das Privileg gilt in beide Richtungen. § 828 BGB ist auch für das Mitverschulden nach § 254 BGB maßgeblich (BGHZ 34, 355, 366). Ein Achtjähriger, der von einem Auto angefahren wird, muss sich also kein Mitverschulden entgegenhalten lassen, gleich ob der Anspruch aus dem Deliktsrecht oder aus der Gefährdungshaftung des StVG folgt.
Beschränkte Deliktsfähigkeit von 7 bis 17 Jahren: § 828 Abs. 3 BGB
Zwischen 7 und 18 Jahren ist ein Minderjähriger beschränkt deliktsfähig. Für verursachte Schäden haftbar gemacht werden kann er, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Dass ein Kind in diesem Alter überhaupt einen Schaden verursachen kann, genügt also nicht; es kommt auf seine Einsicht an. Diese beschränkte Deliktsfähigkeit ist der praktische Regelfall, denn Absatz 1 und Absatz 2 greifen nur in engen Konstellationen.
Die Prüfung läuft dabei anders herum, als der Wortlaut vermuten lässt: Das Gesetz formuliert die fehlende Einsicht als Ausnahme, sie muss also positiv festgestellt werden. Wer zwischen 7 und 18 Jahren alt ist, haftet grundsätzlich; erst der Nachweis fehlender Einsichtsfähigkeit befreit ihn.
Ab 18 Jahren voll deliktsfähig
Ab 18 Jahren entfällt jede altersbedingte Privilegierung. Volljährige sind voll deliktsfähig, und nur noch § 827 BGB kann die Verantwortlichkeit ausschließen. Das ist die Parallele zur Geschäftsfähigkeit, die ebenfalls mit 18 Jahren unbeschränkt eintritt. Die Altersstufen davor laufen allerdings völlig anders, dazu unten mehr.
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Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB: der Maßstab des BGH
Einsichtsfähig ist nach ständiger Rechtsprechung, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen bewusst zu sein (BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180). Gefragt wird nach diesem einen Minderjährigen und dieser einen Situation, nicht nach dem Durchschnitt seiner Altersgruppe.
Was ein Minderjähriger erkennen können muss
Verlangt wird kein juristisches Wissen. Der Minderjährige muss nicht wissen, dass er nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haftet. Es genügt das allgemeine Bewusstsein, dass sein Verhalten gefährlich ist und dass er für Folgen einstehen muss.
Bei alltäglichen Gefahren nehmen die Gerichte die Einsicht früh an. Ein Achtjähriger weiß, dass eine geworfene Steinplatte eine Fensterscheibe zerstört. Bei komplexeren Zusammenhängen liegt die Schwelle höher, etwa bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing oder bei technischen Gefahren, deren Tragweite ein Kind nicht überblickt.
Einsicht ist nicht Steuerungsfähigkeit
Hier liegt der häufigste Fehler. § 828 Abs. 3 BGB fragt allein nach der Einsichtsfähigkeit. Ob der Minderjährige auch fähig war, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, spielt an dieser Stelle keine Rolle (BGH, VI ZR 335/03). Ein Kind, das im Eifer eines Wettrennens die Kontrolle verliert, ist deshalb einsichtsfähig. Sein Kontrollverlust wird erst eine Ebene später relevant, nämlich bei der Fahrlässigkeit.
Im Kickboard-Fall hat der BGH das ausdrücklich klargestellt: Der Vortrag, das Kind habe im Eifer des Wettrennens das Ende der Spielstraße übersehen, betreffe nicht die Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB.
Wer minderjährig ist, muss die fehlende Einsicht beweisen
Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim in Anspruch genommenen Minderjährigen. Ab dem vollendeten siebten Lebensjahr vermutet das Gesetz die Einsichtsfähigkeit widerleglich (BGH, Urt. v. 29.04.1997, VI ZR 110/96; bestätigt in BGHZ 161, 180). Wer sich darauf beruft, muss also konkret vortragen, warum gerade dieses Kind das Gefährliche seines Tuns nicht erkennen konnte.
Im Kickboard-Fall scheiterte genau das: Der Beklagte hatte zu einem solchen Mangel nichts vorgetragen. Wie Beweislastregeln im Zivilprozess allgemein funktionieren und wann sie sich umkehren, zeigt der Artikel zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB.
Das Haftungsprivileg im Straßenverkehr: § 828 Abs. 2 BGB vor dem BGH
Nach dem Wortlaut ist § 828 Abs. 2 BGB einfach: Unfall mit einem Kraftfahrzeug, Kind zwischen 7 und 9, keine Haftung. Der BGH hat die Norm aber teleologisch reduziert. Sie greift nur, wenn sich eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat (BGHZ 161, 180). Das ist der eigentliche Prüfungsschwerpunkt.
Die typische Überforderungssituation als ungeschriebene Voraussetzung
Der Gesetzgeber wollte Kinder dort schützen, wo Schnelligkeit, Komplexität und Unübersichtlichkeit des motorisierten Verkehrs sie überfordern. Dieses Motiv begrenzt die Norm auch nach oben. Wo die Motorkraft für den Unfallhergang keine Rolle spielt, fehlt der Grund für das Privileg, und die allgemeine Regel des Absatzes 3 gilt wieder.
Der BGH betont dabei, dass es nicht auf das bloße Vorhandensein eines Motors ankommt. Entscheidend ist, dass die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, die ein Kind vor dem vollendeten zehnten Lebensjahr zusammen mit der Entfernung nur sehr schwer einschätzen kann.

Kickboard gegen parkendes Auto: kein Privileg
Der Ausgangsfall von oben: Ein Neunjähriger prallt beim Wettrennen mit dem Kickboard gegen einen ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw. Der BGH bejahte die Haftung. Von einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug gehe keine Gefahr aus, die sich von der eines abgestellten Fahrrads, eines Baums oder einer Mauer unterscheide. Die spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs habe sich nicht ausgewirkt (BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180 = NJW 2005, 354).
Eine Warnung dazu: Der BGH hat keine starre Grenze zwischen fließendem und ruhendem Verkehr gezogen. Auch im ruhenden Verkehr kann sich in besonders gelagerten Fällen eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen. Wer in der Klausur mit „ruhender Verkehr, also keine Privilegierung“ arbeitet, verkürzt die Entscheidung.

Fahrrad gegen geöffnete Autotür: Privileg greift
Der Gegenfall zeigt, wo die Linie wirklich verläuft. Ein Kind fährt mit dem Fahrrad gegen die geöffneten Türen eines am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeugs. Hier bejahte der BGH das Haftungsprivileg (BGH, Beschl. v. 11.03.2008, VI ZR 75/07, NJW-RR 2009, 95). Das Öffnen der Türen ist ein motorisierungstypischer Vorgang, und die dadurch entstehende Situation überfordert ein Kind in einer Weise, die der Gesetzgeber im Blick hatte.
Den Unterschied zum Kickboard-Fall macht also die Frage, ob sich eine motorisierungsspezifische Gefahr ausgewirkt hat. Der Bewegungszustand des Fahrzeugs allein entscheidet nichts. Halte in der Klausur genau diese Frage fest und subsumiere darunter.
Beweislast und die Ausnahme bei Vorsatz
2009 hat der BGH die Beweislast geklärt, und zwar zugunsten des Kindes. Liegen die äußeren Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 BGB vor, wird vermutet, dass sich die Überforderungssituation verwirklicht hat. Der Geschädigte muss das Gegenteil beweisen (BGH, Urt. v. 30.06.2009, VI ZR 310/08, BGHZ 181, 368 = NJW 2009, 3231). In dem Fall war eine Achtjährige mit dem Rad gegen ein geparktes Auto gefahren.
Praktisch verschiebt das die Prozesslage erheblich. Wer als Geschädigter gegen ein Kind zwischen 7 und 9 Jahren vorgeht, muss darlegen, dass die Motorisierung für den Hergang keine Rolle spielte.
Absatz 2 Satz 2 enthält die Gegenausnahme: Hat das Kind die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt, entfällt das Privileg. Der Gesetzgeber hat das damit begründet, dass sich die Überforderungssituation bei vorsätzlichem Handeln jedenfalls nicht ausgewirkt hat.
Tipp
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§ 827 BGB: Deliktsunfähigkeit bei Bewusstlosigkeit, Geistesstörung und Rausch
Während § 828 BGB am Alter ansetzt, knüpft § 827 BGB am Zustand an. Die Norm gilt für jede Person, also auch für Volljährige, und sie ist im Wortlaut kompakt.
§ 827 BGB (Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit)
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Bewusstlosigkeit und krankhafte Störung der Geistestätigkeit
Satz 1 nennt zwei Zustände. Bewusstlosigkeit meint jede Störung des Bewusstseins, die die freie Willensbildung aufhebt. Dazu zählt neben der Ohnmacht auch der Schlaf oder ein epileptischer Anfall. Der Betroffene ist dann für den Schaden nicht verantwortlich.
Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit erfasst psychische Erkrankungen, aber nur, wenn sie die freie Willensbestimmung tatsächlich ausschließen. Eine Diagnose allein genügt nicht. Für Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen bedeutet das: Entscheidend ist der konkrete Zustand im Moment der schädigenden Handlung, nicht ein Etikett. Der Zustand muss außerdem im Zeitpunkt der Handlung vorliegen, spätere Besserung ändert nichts.
Selbstverschuldeter Rausch nach § 827 Satz 2 BGB
Satz 2 dreht die Rechtsfolge um, und das ist die klausurrelevante Hälfte der Norm. Wer sich durch Alkohol oder ähnliche Mittel selbst in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, ist trotzdem verantwortlich, und zwar so, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele.
Zwei Folgen davon werden oft übersehen. Erstens haftet der Betrunkene nur nach Fahrlässigkeitsmaßstab; ein Vorsatzdelikt scheidet aus, und damit auch Ansprüche, die Vorsatz voraussetzen, etwa § 826 BGB. Zweitens greift der Halbsatz am Ende: Ist er ohne Verschulden in den Zustand geraten, etwa weil ihm jemand K.-o.-Tropfen verabreicht hat, bleibt es bei der Deliktsunfähigkeit nach Satz 1.
Was § 827 BGB nicht erfasst
Nicht jede Beeinträchtigung führt zur Deliktsunfähigkeit. Müdigkeit, Aufregung, Wut oder leichte Alkoholisierung reichen nicht; sie schließen die freie Willensbestimmung nicht aus. Auch der Affekt bleibt außen vor, solange er die Steuerung nicht vollständig aufhebt. Diese Fälle wandern in die Fahrlässigkeitsprüfung, wo sie regelmäßig gegen den Schädiger sprechen.
Deliktsfähigkeit und Fahrlässigkeit sauber trennen
Beide Punkte sitzen im Verschulden, und beide fragen nach den Fähigkeiten des Schädigers. Trotzdem sind es zwei Stationen. Wer sie zusammenzieht, produziert einen Zirkelschluss und verschenkt Punkte.
Der gruppenbezogene Fahrlässigkeitsmaßstab bei Kindern
Steht die Deliktsfähigkeit fest, prüfst du Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB. Bei Minderjährigen gilt dabei ein besonderer Maßstab: Gefragt wird, ob Kinder oder Jugendliche dieses Alters und dieser Entwicklungsstufe den Schadenseintritt hätten voraussehen können und müssen und ob es ihnen möglich und zumutbar war, sich entsprechend zu verhalten (BGHZ 161, 180 unter Verweis auf die ständige Senatsrechtsprechung).
Der Maßstab ist damit gruppenbezogen: Er fragt nach der Altersgruppe, während § 828 Abs. 3 BGB nach diesem einen Kind fragt. In dieser Umkehrung steckt der Unterschied, den Klausurkorrektoren sehen wollen.
Warum Fahrlässigkeit und Deliktsfähigkeit getrennt geprüft werden
Im Kickboard-Fall lässt sich das gut nachvollziehen. Der Neunjährige war einsichtsfähig, weil er das Gefährliche seines Tuns erkennen konnte. Fahrlässig handelte er, weil Kinder seines Alters wissen, dass ein Kickboard einen parkenden Wagen beschädigt, und weil es ihnen zumutbar ist, es entsprechend zu benutzen. Zwei Prüfungspunkte, zwei Begründungen, zwei Absätze im Gutachten.
Hätte er die Einsichtsfähigkeit nicht gehabt, wäre die Fahrlässigkeitsprüfung entfallen. Umgekehrt hätte fehlende Fahrlässigkeit den Anspruch auch bei voller Einsichtsfähigkeit scheitern lassen. Die beiden Punkte sind unabhängig voneinander.
Wer haftet, wenn das Kind nicht haftet? § 832 BGB, § 829 BGB und die Haftpflichtversicherung
Scheitert der Anspruch gegen das Kind an der Deliktsfähigkeit, steht der Geschädigte nicht zwingend leer da. Das BGB hält zwei Auffangtatbestände bereit, und in der Praxis kommt die Versicherung dazu.
Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB
§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet den kraft Gesetzes Aufsichtspflichtigen zum Ersatz des Schadens, den die beaufsichtigte Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Entscheidend ist der Haftungsgrund: Anknüpfungspunkt ist die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern selbst, nicht das Verhalten des Kindes. Die Aufsichtspflicht wurzelt im Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG, das Pflege und Erziehung als Recht und zugleich als Pflicht der Eltern fasst. Eine Zurechnung fremden Verhaltens findet nicht statt.
Satz 2 enthält den Entlastungsbeweis. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Das ist eine Beweislastumkehr zulasten der Eltern: Sie müssen sich entlasten, nicht der Geschädigte sie belasten. Wie weit die Aufsicht reichen muss, hängt von Alter, Charakter und Eigenart des Kindes ab. Die Einzelheiten samt Fallgruppen stehen auf der Wissensseite zur Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB.

Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
§ 829 BGB ist die letzte Auffanglinie, im Volksmund „Millionärsparagraph“. Wer nach §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich ist, hat den Schaden gleichwohl zu ersetzen, soweit die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert. Voraussetzung ist außerdem, dass der Ersatz nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann. § 832 BGB geht also vor.
Die Rechtsprechung legt die Norm eng aus. Ein Anspruch besteht nicht schon, wenn die Billigkeit ihn erlaubt, sondern nur, wenn die gesamten Umstände ihn geradezu erfordern. Nötig ist stets ein Vergleich der Vermögenslagen mit einem wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des Schädigers (BGH, Urt. v. 29.11.2016, VI ZR 606/15).
Haftpflichtversicherung: warum Eltern haften für ihre Kinder so nicht stimmt
Das Schild auf der Baustelle ist juristisch falsch. Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern für ihre eigene Aufsichtspflichtverletzung. Fehlt diese, und ist das Kind deliktsunfähig, bekommt der Geschädigte in aller Regel nichts.
Auch die Haftpflichtversicherung des Schädigers hilft dann nicht weiter. Der BGH hat 2016 entschieden, dass eine freiwillige Haftpflichtversicherung wegen des versicherungsrechtlichen Trennungsprinzips im Rahmen des § 829 BGB nicht anspruchsbegründend wirkt (VI ZR 606/15). Die Versicherung folgt der Haftung, nicht umgekehrt. Anders liegt es bei der Kfz-Pflichtversicherung, deren Zweck gerade auf den Schutz des Geschädigten zielt; sie darf bei der Vermögenslage berücksichtigt werden (BGHZ 116, 200; BGHZ 127, 186). Deshalb bieten viele Versicherer eine gesonderte Deckung für Schäden durch deliktsunfähige Kinder an, die genau diese Lücke schließt.
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Deliktsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Strafmündigkeit im Vergleich
Drei Begriffe, drei Rechtsgebiete, drei verschiedene Altersgrenzen. Sie werden gern durcheinandergebracht, weil alle drei an Alter und Verstand anknüpfen. Die Parallelen sind aber oberflächlich.
Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB
Die Geschäftsfähigkeit betrifft die Fähigkeit, wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen, also Verträge zu schließen. Bis 7 Jahre ist man geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB), von 7 bis 17 beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), ab 18 unbeschränkt. Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne Zustimmung der Eltern einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit von deren Genehmigung ab; ohne sie droht die Unwirksamkeit. Deliktsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit teilen die Altersschwelle 7 und 18, betreffen aber verschiedene Fragen: die eine das Handeln durch Willenserklärung, die andere die Verantwortung für Schäden. Wie sich der Kreis der Rechtssubjekte davor bestimmt, zeigt der Artikel zur Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB; ein bekanntes Anwendungsbeispiel der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist der Taschengeldparagraph § 110 BGB.
Strafmündigkeit nach § 19 StGB
Strafrechtlich ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 19 StGB). Zwischen 14 und 17 gilt das Jugendstrafrecht mit der Reifeprüfung nach § 3 JGG. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit beginnt also deutlich früher als die strafrechtliche. Ein Zwölfjähriger kann zivilrechtlich auf Schadensersatz haften und strafrechtlich vollständig straflos bleiben.
Alle Altersgrenzen auf einen Blick
| Begriff | Norm | Volle Fähigkeit ab | Zwischenstufe |
|---|---|---|---|
| Deliktsfähigkeit | §§ 827, 828 BGB | 18 Jahre | 7 bis 17: Einsichtsfähigkeit |
| Geschäftsfähigkeit | §§ 104 ff. BGB | 18 Jahre | 7 bis 17: beschränkt |
| Strafmündigkeit | § 19 StGB, § 3 JGG | 18 Jahre (Erwachsenenstrafrecht ggf. später) | 14 bis 17: Reifeprüfung |

Deliktsfähigkeit in der Klausur: Aufbau und typische Fehler
In der Klausur ist die Deliktsfähigkeit meistens ein Nebensatz. Manchmal ist sie der ganze Fall. Der Sachverhalt verrät dir, was gemeint ist: Nennt er ein Alter, ist die Prüfung Pflicht.
An welcher Stelle du die Deliktsfähigkeit prüfst
Innerhalb des Verschuldens, vor Vorsatz und Fahrlässigkeit. Enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte, genügt ein Halbsatz: Der volljährige A war deliktsfähig. Steht dagegen ein Alter unter 18 im Sachverhalt oder ein Hinweis auf einen Rauschzustand, gehört ein eigener Absatz hin. Bei einem Kind zwischen 7 und 9 Jahren mit Fahrzeugbeteiligung wird daraus der Schwerpunkt.
Denk daran, dass die Rechtsfolge des bejahten Anspruchs dann bei den §§ 249 ff. BGB weiterläuft. Die Deliktsfähigkeit entscheidet über das Ob, nicht über das Wie des Ersatzes.
Fehler, die Punkte kosten
Am häufigsten wird § 828 Abs. 2 BGB schematisch auf jeden Unfall angewendet, an dem irgendwo ein Auto beteiligt war. Zu prüfen ist immer die Überforderungssituation, und die Beweislast dafür liegt beim Geschädigten.
Fast ebenso oft geraten Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit durcheinander. „Das Kind konnte sich nicht beherrschen“ ist kein Argument gegen die Einsicht, es gehört zur Fahrlässigkeit.
Und ganz am Ende geht gern § 829 BGB unter. Wenn ein Anspruch an §§ 827, 828 BGB scheitert, erwartet der Korrektor einen Blick auf die Billigkeitshaftung, und zwar mit der engen BGH-Formel. Der Verweis auf das Vermögen der Eltern trägt dort nicht: § 829 BGB stellt auf die Verhältnisse der Beteiligten ab, und Beteiligte sind der Schädiger und der Geschädigte.
Die Deliktsfähigkeit ist damit ein kleiner Prüfungspunkt mit großer Hebelwirkung: Sie steht am Anfang des Verschuldens und entscheidet, ob der Rest der Prüfung überhaupt stattfindet. Wer die drei Altersstufen und die BGH-Linie zu § 828 Abs. 2 BGB parat hat, löst diese Fälle in wenigen Sätzen sauber. Trainieren lässt sich das im kostenlosen BGB-AT-Lernpfad, der ohne Zeitlimit nutzbar ist.
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- Verkehrssicherungspflicht BGB: Definition & 5 Beispiele: Die zweite große Fallgruppe des § 823 Abs. 1 BGB, in der es um Verantwortung für Gefahrenquellen statt für eigenes Handeln geht.
- Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB: Wann haftet der Schuldner?: Der Gegenpol zur eigenen Verantwortlichkeit, nämlich die Zurechnung fremden Verschuldens im Schuldverhältnis.
- Naturalrestitution, § 249 I BGB: Schema, Definition & Fall: Was der Geschädigte konkret verlangen kann, wenn die Haftung einmal feststeht.
- Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? Schema im Kaufrecht: Zeigt, wie deliktische und vertragliche Ansprüche im selben Fall nebeneinanderstehen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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