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Führen eines Fahrzeugs im StGB: Definition & Fahrzeugbegriff

Mann am Steuer eines Autos, über die Schulter von der Rücksitzbank aus fotografiert, Blick durch die Windschutzscheibe auf die Straße

Ein Mann stürzt nachts im Park von seinem Pedelec und verletzt sich schwer am Kopf. Die Blutprobe zeigt 2,08 Promille. Vor der Fahrerlaubnisbehörde erklärt er später, er habe das Rad nur geschoben. An diesem einen Wort entscheidet sich der ganze Fall.

Ein Fahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt. Das Führen eines Fahrzeugs verlangen § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 316 StGB, dazu ein gutes Dutzend weiterer Vorschriften des Verkehrsstrafrechts.

In der Klausur steht das Merkmal früh im Aufbau und wird deshalb oft übergangen. Wer das Merkmal in zwei Wörtern abhakt, verschenkt genau die Punkte, auf die der Sachverhalt angelegt war.

Auf einen Blick:

  • Führen heißt Inbewegungsetzen oder Lenken während der Fahrt. Das Anlassen des Motors genügt nicht.
  • Der Täter muss mindestens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen selbst bedienen. Teilen sich zwei Personen die Bedienung, führen beide.
  • Fahrzeug ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel. § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt kein Kraftfahrzeug, auch das Fahrrad genügt.
  • Schieben ist kein Führen. Bergabrollen und das Lenken beim Abschleppen dagegen schon.
  • § 316a StGB verwendet dasselbe Wort mit weiterer Bedeutung: Wer an der roten Ampel hält, führt dort weiter.

Tipp

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Flussdiagramm: Das Führen eines Fahrzeugs setzt in drei Schritten ein Fahrzeug im Sinne des StGB, eine Fortbewegung im Verkehrsraum und die Bedienung einer wesentlichen Einrichtung voraus
Abb. 1: Die drei Schritte, an denen sich das Merkmal des Führens entscheidet.

Was bedeutet „Führen eines Fahrzeugs“ im StGB?

Ein Fahrzeug führt, wer es unter eigener Verantwortung in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt und dabei mindestens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen selbst bedient. Das Merkmal verlangt einen Willensakt und eine tatsächliche Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum. Wer nur danebensteht, mitfährt oder Anweisungen gibt, führt nicht.

Die BGH-Definition zu § 315c StGB und § 316 StGB

Die Definition des Führens eines Fahrzeugs stammt aus einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Bestätigt hat er sie zuletzt im Fahrlehrer-Beschluss von 2014, der zum Handyverbot der Straßenverkehrs-Ordnung erging und die zu den Verkehrsstraftaten entwickelte Formel dabei unverändert übernahm. Sie lautet:

„Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.“ (BGH, Beschl. v. 23.09.2014, Az. 4 StR 92/14, Rn. 11, unter Verweis auf BGHSt 35, 390, 393 und BGHSt 36, 341, 343)

Dahinter stecken zwei Varianten. In der ersten wird ein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung gesetzt. In der zweiten genügt die Handhabung der technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung, also das Lenken eines schon rollenden Fahrzeugs. Beides muss willentlich geschehen. Ein Fahrzeug, das sich ohne Zutun der Person in Bewegung setzt, wird nicht geführt.

Der zweite Baustein steht etwas versteckt im selben Beschluss. Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind (BGHSt 18, 6, 8 f.). Ohne eine einzige dieser Einrichtungen führt niemand, gleichgültig wie viel Verantwortung er sonst für die Fahrt hat.

Wo das Merkmal steht: Gefährdung des Straßenverkehrs und Trunkenheit im Verkehr

Zwei Normen sind der Kern. § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohols, anderer berauschender Mittel oder geistiger und körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen, und dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 316 StGB kommt ohne diese Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus. Dort genügt die Trunkenheitsfahrt als solche. Beide Tatbestände stellen ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung unter Strafe, § 315c Abs. 3 und § 316 Abs. 2 StGB. Wann fahrlässiges Handeln im Strafrecht überhaupt strafbar ist, regelt § 15 StGB.

Der Unterschied ist die Deliktsnatur. § 315c StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und verlangt einen Beinahe-Unfall. § 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und tritt nach seinem eigenen Wortlaut zurück, sobald § 315c StGB eingreift. Praktisch wird § 316 StGB damit zum Auffangtatbestand für die Fälle, in denen sich die konkrete Gefahr nicht beweisen lässt.

Beide Vorschriften brauchen dasselbe Merkmal. Fällt das Führen aus, bricht auch die Prüfung der Fahruntauglichkeit in sich zusammen, so hoch der Promillewert auch war.

Warum das Anlassen des Motors noch kein Führen ist

Wer betrunken einsteigt, den Motor startet und dann einschläft, führt kein Fahrzeug. Die ältere Rechtsprechung sah das anders (BGHSt 7, 315). Heute genügt das bloße Anlassen des Motors für die Vollendung nicht mehr, und auch das Sitzen hinter dem Steuer bei laufendem Motor reicht nicht (OLG Hamm, NJW 1984, 137).

Der Grund liegt im Wortlaut. Geführt wird ein Fahrzeug erst, wenn es tatsächlich in Bewegung gesetzt ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat das für ein im Waldboden feststeckendes Fahrzeug zugespitzt: Wer die Räder durchdrehen lässt und den Standort trotzdem nicht verlässt, führt nicht (OLG Brandenburg, NStZ-RR 2008, 23).

Straflos ist das Anlassen deshalb nicht in jedem Fall. Bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Versuch nach § 315c Abs. 2 StGB strafbar, und im Anlassen kann ein unmittelbares Ansetzen liegen. § 316 StGB kennt keine Versuchsstrafbarkeit. Dort bleibt es beim straflosen Vorbereiten.

Mann schläft nachts im Fahrersitz eines geparkten Autos, das Armaturenbrett leuchtet
Abb. 2: Motor an, Fahrzeug steht. Wer hier einschläft, führt kein Fahrzeug.

Wann das Führen beginnt und wann es endet

Es beginnt mit dem ersten Meter. Die Länge der gefahrenen Strecke ist unerheblich (BayVGH, Beschl. v. 07.09.2023, Az. 11 CS 23.1298). Für die Frage, ob überhaupt eine Straftat vorliegt, spielt die Distanz also keine Rolle. Gewicht bekommt sie erst bei der Rechtsfolge: Bei einer folgenlosen Fahrt von wenigen Metern, mit der jemand sein Fahrzeug nur ordnungsgemäß einparkt, kann die Regelvermutung der Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 StGB ausnahmsweise entfallen (OLG Stuttgart, NJW 1987, 142; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 29).

Es endet mit dem Ende der Fahrt. Ist das Fahrzeug abgestellt, der Motor aus und der Fahrer ausgestiegen, führt niemand mehr. Dazwischen liegt eine Grauzone: der Halt an der roten Ampel, der Zwischenstopp mit laufendem Motor, das Rangieren. Für §§ 315c, 316 StGB kommt es dabei stets darauf an, ob im maßgeblichen Moment eine wesentliche Einrichtung bedient wird. § 316a StGB zieht die Grenze anders, dazu weiter unten mehr.

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Wer gilt als Fahrzeugführer?

Fahrzeugführer ist derjenige, der mindestens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen selbst bedient und das Fahrzeug dadurch in Bewegung setzt oder lenkt. Weisungsrecht, Aufsichtspflicht und Verantwortung für die Fahrt genügen dafür nicht. Deshalb ist der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz kein Fahrzeugführer, solange er nicht eingreift.

Führen ist ein eigenhändiges Delikt

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 316 StGB sind eigenhändige Delikte. Täter kann nur sein, wer das Fahrzeug selbst führt. Mittelbare Täterschaft scheidet aus, ebenso die Mittäterschaft einer Person, die am Fahrzeug überhaupt nichts bedient.

Der BGH hat das im Fahrlehrer-Fall deutlich gemacht. Der beherrschende Einfluss auf die Fahrt und das Weisungsrecht gegenüber dem Fahrschüler machen den Fahrlehrer nicht zum Täter. Will der Gesetzgeber neben dem Führer auch die sonst für die Sicherheit Verantwortlichen erfassen, schreibt er das ausdrücklich hin; in § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat er es getan, in §§ 315c, 316 StGB nicht. Diese Voraussetzung durch normative Erwägungen zu ersetzen, verstieße gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.

Für den Beifahrer bleibt damit die Teilnahme. Wer die Trunkenheitsfahrt billigend begleitet und den Fahrer in seinem Entschluss bestärkt, kann Beihilfe nach § 27 StGB leisten. Das ist in der Klausur der übliche Weg, den Beifahrer doch noch zu erfassen.

Wenn sich zwei Personen die Bedienung teilen

Die Eigenhändigkeit schließt nicht aus, dass zwei Personen zusammen ein Fahrzeug führen. Bedient die eine die Lenkung und die andere Kupplung und Gaspedal, sind beide Fahrzeugführer (BGHSt 36, 341, 343). Jede von ihnen bedient einen Teil der wesentlichen Einrichtungen, und mehr verlangt die Definition nicht.

Praktisch geworden ist das zuletzt auf dem E-Scooter. Das Landgericht Oldenburg bestätigte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für einen alkoholisierten Sozius, der sich an der Lenkstange festhielt und das Fahrzeug dadurch mitlenkte. Kontrolliertes Fahren war nur im Zusammenwirken beider möglich; das Gericht sprach von einer Art Mittäterschaft (LG Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022, Az. 4 Qs 368/22 = BeckRS 2022, 32023).

Ganz unbestritten ist die Linie nicht. Das Oberlandesgericht Celle wollte früher nur denjenigen als Führer ansehen, der steuert (OLG Celle, NJW 1965, 1173). Ich halte die neuere Auffassung für vorzugswürdig: Wer physisch mitlenkt, beeinflusst die Fahrbewegung und damit die Gefahr für alle anderen.

Beifahrer, Fahrlehrer und Sozius auf dem E-Scooter

Bei Beifahrer, Fahrlehrer und Sozius fällt die Antwort jeweils anders aus. Wer als Beifahrer kurz ins Steuer greift, führt nach herrschender Ansicht nicht (OLG Hamm, NJW 1969, 1975; OLG Köln, NJW 1971, 670). Anders liegt der Fall, wenn er zielbestimmt lenken will und die Kontrolle über die Richtung übernimmt.

Der Fahrlehrer führt nicht, solange er weder in die Lenkung noch in den Antrieb eingreift. Die zusätzlichen Pedale im Fahrschulwagen ändern daran nichts, sie erleichtern nur das Eingreifen. Eine gesetzliche Ausnahme steht in § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG: Dort gilt der Begleiter als Führer, allerdings nur im Rahmen von § 18 StVG und § 21 StVG. Auf § 316 StGB und auf das Handyverbot der StVO wirkt diese Fiktion nicht.

Fahrschülerin steuert das Auto, der Fahrlehrer telefoniert auf dem Beifahrersitz
Abb. 3: Der Fahrlehrer greift nicht ein, gefahren wird links.

Der Sozius auf dem E-Scooter führt, sobald er an der Lenkstange mitwirkt. Das folgt aus der geteilten Bedienung und gilt beim Auto genauso.

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Der Fahrzeugbegriff: Definition und Abgrenzung im StGB

Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, unabhängig von der Antriebsart. Der Begriff orientiert sich am Straßenverkehrsrecht und reicht deutlich weiter als der des Kraftfahrzeugs. § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 316 StGB erfassen deshalb auch Fahrräder, Fuhrwerke und Baumaschinen auf Rädern. An den Rändern, bei den besonderen Fortbewegungsmitteln, bestimmt das Strafrecht den Begriff eigenständig.

Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG

Kraftfahrzeuge sind nach der Legaldefinition Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Dieselbe Definition gilt im Strafrecht, etwa für § 316a StGB, für § 21 StVG und für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.

Ob das Fahrzeug fahrerlaubnispflichtig ist, spielt dabei keine Rolle. Auch ein Mofa, ein E-Scooter und ein motorisierter Krankenfahrstuhl sind Kraftfahrzeuge. Für den Krankenfahrstuhl hat das Oberlandesgericht Nürnberg das entschieden und den Grenzwert von 1,1 Promille angewandt, weil das Gerät motorisiert ist, versicherungspflichtig ist und typischerweise dort fährt, wo Fußgänger unterwegs sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2010, Az. 2 St OLG Ss 230/10).

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 316 StGB verlangen dagegen kein Kraftfahrzeug. Ihr Fahrzeugbegriff umfasst auch alles, was mit Muskelkraft bewegt wird. Bei solchen Fahrzeugen ändert sich gegenüber dem Kraftfahrzeug nur der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit, das Merkmal des Führens bleibt dasselbe.

Fahrrad, Pedelec und E-Scooter im Vergleich

Die Einordnung entscheidet über den Promillewert, ab dem absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet wird. Die folgende Übersicht zeigt die praktisch wichtigen Fälle.

FahrzeugEinordnungGrenzwertFundstelle
Pkw, Motorrad, MofaKraftfahrzeug, § 1 Abs. 2 StVG1,1 ‰BGHSt 37, 89
E-ScooterKraftfahrzeug, § 1 Abs. 1 eKFV1,1 ‰OLG Hamm, 1 ORs 70/24
Motorisierter KrankenfahrstuhlKraftfahrzeug1,1 ‰OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 230/10
Pedelec bis 25 km/hFahrrad, § 1 Abs. 3 StVG1,6 ‰OLG Karlsruhe, 2 Rv 35 Ss 175/20
FahrradFahrzeug, kein Kfz1,6 ‰st. Rspr.
Inline-Skates, Rollschuhekein Fahrzeug, § 24 Abs. 1 StVOentfälltumstritten

Der E-Scooter ist ein Elektrokleinstfahrzeug nach § 1 Abs. 1 eKFV und damit ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen: Für E-Scooter gilt derselbe Grenzwert von 1,1 Promille wie für Autofahrer, weil kleine Räder, hoher Schwerpunkt und die stehende Haltung das Gefährdungsrisiko eher erhöhen (OLG Hamm, Urt. v. 08.01.2025, Az. 1 ORs 70/24). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offengelassen.

Beim Pedelec fällt die Antwort umgekehrt aus. Fahrzeuge mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb bis 0,25 kW, dessen Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet, sind nach § 1 Abs. 3 StVG keine Kraftfahrzeuge. Für sie gelten die Vorschriften über Fahrräder und damit der Grenzwert von 1,6 Promille (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. v. 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20).

Zwischen 1,1 und 1,6 Promille liegt oft die Grenze zwischen Verurteilung und Freispruch. Sie richtet sich allein nach der Bauart des Fahrzeugs. Deshalb gehört der Fahrzeugbegriff in jede saubere Prüfung.

Besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 StVO

Nicht alles mit Rädern ist ein Fahrzeug. Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nach § 24 Abs. 1 StVO ausdrücklich keine Fahrzeuge. Für sie gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr.

Das Strafrecht übernimmt diese Wertung, streitet aber an den Rändern. Kinderschlitten, Kinderwagen, Tretroller und klassische Rollschuhe fallen regelmäßig aus dem Fahrzeugbegriff heraus. Bei Inline-Skates und Skateboards wird vertreten, dass sie bei fahrradgleichem Einsatz und entsprechender Geschwindigkeit doch Fahrzeuge sind. Das Landgericht Landshut hat das für Inline-Skates abgelehnt (LG Landshut, DAR 2016, 473). Skates und ähnliche Fortbewegungsmittel bleiben damit im Regelfall außerhalb des Fahrzeugbegriffs. Die Abgrenzung läuft über die Fortbewegungsart: Fahrzeug ist ein solches Gerät nur, wenn sein Nutzer es mit Muskelkraft fortbewegt, statt es als Fußgänger zu schieben.

Zwei Beispiele wirken exotisch, sind an der Definition gemessen aber folgerichtig: Ein auf Rädern bewegter Bagger ist ein Fahrzeug (OLG Düsseldorf, VRS 64, 115), und ein Fahrrad, das ein auf den Rücken geschnallter Propellermotor antreibt, ebenfalls (OLG Oldenburg, NZV 1999, 390).

Mindmap: Vier Gruppen zählen als Fahrzeug, darunter Kraftfahrzeug, E-Scooter sowie Fahrrad und Pedelec; Rollstuhl und Kinderwagen zählen nach § 24 Abs. 1 StVO nicht dazu
Abb. 4: Was unter den Fahrzeugbegriff fällt und was nicht.

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Grenzfälle beim Führen: Schieben, Rollen und Abschleppen

Die Grenzfälle entscheiden sich an zwei Fragen: Bewegt sich das Fahrzeug, und bedient die betroffene Person dabei eine wesentliche Einrichtung? Schieben ist deshalb kein Führen, das Lenken eines rollenden oder abgeschleppten Fahrzeugs dagegen schon. Auf den Antrieb kommt es nicht an, wohl aber auf die Fortbewegung.

Ein Fahrrad zu schieben ist kein Führen

Wer sein Fahrrad neben sich herschiebt, führt es nicht (BayVGH, Beschl. v. 07.09.2023, Az. 11 CS 23.1298; LG Freiburg, BeckRS 2021, 34095). Das passt zum übrigen Straßenverkehrsrecht: Nach § 25 Abs. 2 StVO ist Fußgänger, wer zu Fuß geht und ein Fahrzeug mitführt, und § 23 Abs. 2 StVO erlaubt ausdrücklich, ein mangelhaftes Kraftrad oder Fahrrad zu schieben.

Der Fall aus dem Park zeigt, warum diese Abgrenzung praktisch so viel Gewicht hat. Der Mann mit 2,08 Promille behauptete genau das: nur geschoben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte ihm nicht, weil seine Begleiterin gegenüber Polizei und Rettungsdienst spontan gesagt hatte, er sei beim Fahren falsch abgebogen. Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es, und die Fahrerlaubnis war weg.

Person schiebt nachts ein Fahrrad über den Gehweg einer beleuchteten Stadtstraße
Abb. 5: Schieben statt Fahren, der praktisch wichtigste Grenzfall.

Beim Mofa ist die Lage weniger klar. Wird beim Schieben die Motorkraft genutzt, sehen manche darin schon ein Führen. Für das reine Schieben ohne Motorunterstützung bleibt es dabei, dass niemand führt (OLG Oldenburg, MDR 1975, 421).

Bergabrollen, Abstoßen und Rangieren

Auf die Antriebsart kommt es nicht an. Wer ein Fahrzeug bergab rollen lässt und dabei lenkt, nutzt die Schwerkraft statt des Motors und führt trotzdem (BGHSt 14, 185; BGHSt 35, 390, 393). Dasselbe gilt für den Radfahrer, der sich mit den Füßen vom Boden abstößt (OLG Düsseldorf, VRS 62, 193).

Das Gegenstück ist das Rangieren mit Muskelkraft von außen. Schiebt jemand ein Kraftrad mit den Beinen aus der Parklücke, damit ein anderer wegfahren kann, führt er es nicht (BayObLG, NZV 1988, 74). Der Unterschied liegt in der Position: Wer auf dem Fahrzeug sitzt und es steuert, führt. Wer daneben geht und schiebt, ist Fußgänger.

Abschleppen: Wer führt das gezogene Fahrzeug?

Beim Abschleppen führen zwei Personen zugleich. Das Zugfahrzeug ohnehin, und das gezogene Fahrzeug führt, wer darin sitzt und Lenkung und Bremse bedient (BGHSt 36, 341, 343; OLG Frankfurt a. M., NJW 1985, 1516). Dass der Motor des gezogenen Wagens dabei stillsteht, ändert nichts.

Wer alkoholisiert das abgeschleppte Fahrzeug lenkt, macht sich also nach § 316 StGB strafbar. In Klausuren wird diese Konstellation gern versteckt, weil man beim Wort „abschleppen“ reflexhaft nur an den Fahrer vorne denkt.

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Konstellationen zusammen.

KonstellationFühren?Fundstelle
Motor anlassen und sitzen bleibenNeinOLG Hamm, NJW 1984, 137
Räder im Waldboden durchdrehen lassenNeinOLG Brandenburg, NStZ-RR 2008, 23
Fahrrad neben sich herschiebenNeinBayVGH, 11 CS 23.1298
Kraftrad mit den Beinen aus der Parklücke schiebenNeinBayObLG, NZV 1988, 74
Als Beifahrer kurz ins Steuer greifenNeinOLG Hamm, NJW 1969, 1975
Als Fahrlehrer danebensitzen, ohne einzugreifenNeinBGH, 4 StR 92/14
Auf einem rollenden Fahrrad sitzenJaBayVGH, 11 CS 23.1298
Fahrzeug bergab rollen lassen und lenkenJaBGHSt 14, 185
Sich auf dem Fahrrad mit den Füßen abstoßenJaOLG Düsseldorf, VRS 62, 193
Abgeschlepptes Fahrzeug lenken und bremsenJaBGHSt 36, 341
Lenken, während ein anderer Kupplung und Gas bedientJaBGHSt 36, 341
Als Sozius die Lenkstange des E-Scooters mitführenJaLG Oldenburg, 4 Qs 368/22

Tipp

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Regelungen zum Führen im StGB, im StVG und in der StVO

Das Wort „führen“ steht nicht nur in §§ 315c, 316 StGB. § 316a StGB, § 21 StVG, § 24a StVG und § 23 StVO verwenden es ebenfalls. Der Kern bleibt gleich, die Reichweite unterscheidet sich: § 316a StGB erfasst auch denjenigen, der verkehrsbedingt hält, während § 21 StVG und § 24a StVG ein Kraftfahrzeug verlangen.

Der weitere Führerbegriff des § 316a StGB

§ 316a StGB schützt den Führer eines Kraftfahrzeugs und seine Mitfahrer vor einem räuberischen Angriff, der die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Führer ist dort, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGH, NJW 2004, 786, 787). Was ein Kraftfahrzeug ist, richtet sich auch dort nach § 1 Abs. 2 StVG. Die eigene Umschreibung in § 248b Abs. 4 StGB gilt nur für den unbefugten Gebrauch und reicht weiter, weil sie auch Wasser- und Luftfahrzeuge erfasst.

Diese Fassung reicht spürbar weiter als die zu §§ 315c, 316 StGB. Wer wegen eines Staus, einer roten Ampel oder eines geschlossenen Bahnübergangs anhält, bleibt Führer. Auch wer bei laufendem Motor hält, um einen vermuteten Defekt zu prüfen, führt weiter (BGH, NStZ 2004, 269). Nach dem Parken mit abgestelltem Motor endet die Führereigenschaft dagegen.

Der Grund für den Unterschied ist der Schutzzweck. §§ 315c, 316 StGB setzen bei der Gefahr an, die von einer fahruntüchtigen Person ausgeht, und dafür braucht es eine Fahrbewegung. § 316a StGB setzt bei der verminderten Abwehrfähigkeit des Opfers an, und die besteht auch an der roten Ampel. Wichtig für die Klausur: Das Opfer muss die Eigenschaft als Führer oder Mitfahrer gerade im Zeitpunkt des Angriffs haben (BGHSt 49, 8, 11 f.).

Spaltenvergleich zweier Führerbegriffe: § 316a StGB erfasst auch den Halt an der roten Ampel, §§ 315c, 316 StGB verlangen dagegen eine Fahrbewegung
Abb. 6: Zwei Führerbegriffe mit unterschiedlicher Reichweite.

Gefährdung des Straßenverkehrs von außen: § 315b StGB im Vergleich

§ 315b StGB kommt ohne das Merkmal aus. Die Norm erfasst den Eingriff von außen: Wer Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, muss selbst gar nicht am Verkehr teilnehmen. Der Stein von der Autobahnbrücke ist der Standardfall.

Die Merkformel dazu ist kurz: § 315b StGB ist der Eingriff von außen, § 315c StGB der Eingriff von innen. Daraus erklärt sich, warum nur § 315c StGB das Führen voraussetzt.

Eine Sonderkonstellation verwischt die Grenze. Beim verkehrsfeindlichen Inneneingriff, auch verkehrsfremder Inneneingriff genannt, nutzt der Täter sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig, etwa indem er gezielt auf einen Fußgänger zufährt. Er führt dann zwar ein Fahrzeug, wird aber über § 315b StGB erfasst, weil er es in pervertierter Form einsetzt.

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG und Handyverbot nach § 23 StVO

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Die Norm verlangt anders als § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Kraftfahrzeug. Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, kann deshalb § 316 StGB verwirklichen, § 21 StVG dagegen nie.

§ 24a StVG ahndet dasselbe Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle als Ordnungswidrigkeit: 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft beim Führen eines Kraftfahrzeugs, dazu eigene Grenzwerte für Tetrahydrocannabinol und weitere berauschende Mittel. Der Begriff des Führens deckt sich dort mit dem des § 316 StGB (BayVGH, Beschl. v. 07.09.2023, Az. 11 CS 23.1298).

Beim Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO wird es fein. Es gilt für jeden, der ein Fahrzeug führt, und nach § 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO auch im Stand, solange der Motor läuft. Um diese Konstellation ging der Streit, den der BGH 2014 entschieden hat: Ein Fahrlehrer, der neben einer fortgeschrittenen Fahrschülerin telefoniert und in der Situation keinen Anlass zum Eingreifen hat, ist kein Führer im Sinne dieser Vorschrift.

Tipp

Dieselbe Vokabel mit unterschiedlicher Reichweite ist typisch fürs Strafrecht. Auf jurahilfe.de sind solche Begriffe quer durch die Delikte im Text verlinkt, sodass du Definitionen und Streitstände per Klick vergleichst, statt in mehreren Büchern zu blättern.

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Automatisiertes Fahren: Fahrzeugführer ohne Lenkrad

Wer eine automatisierte Fahrfunktion aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, ist Fahrzeugführer, auch wenn er das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert. So steht es seit 2017 in § 1a Abs. 4 StVG. Die klassische Definition des BGH allein käme hier an ihre Grenze, weil die Technik einen Teil der wesentlichen Einrichtungen bedient.

§ 1a Abs. 4 StVG erweitert den Fahrzeugführer

Der Wortlaut ist eindeutig:

„Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine automatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.“ (§ 1a Abs. 4 StVG)

Das Wort „auch“ ist der Schlüssel. Der Gesetzgeber hat die Führereigenschaft nicht neu definiert, sondern einen weiteren Fall angefügt. Ob diese Erweiterung ins Strafrecht durchschlägt, ist nicht abschließend geklärt: Für die vergleichbare Fahrlehrer-Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG hat der BGH entschieden, dass sie nur dort wirkt, wo das Gesetz sie anordnet.

In der Praxis führt das bei den heute zugelassenen Systemen selten zu Streit. Bei einer Fahrassistenz oder einer automatisierten Fahrfunktion bleibt der Fahrer zur Beobachtung des Verkehrs verpflichtet und kann jederzeit übersteuern. Damit bedient er weiterhin einen Teil der wesentlichen Einrichtungen und erfüllt bereits die klassische Definition des Führens.

Fahrer mit gefalteten Händen im Schoß, das Lenkrad bleibt unberührt, Autobahn im Abendlicht
Abb. 7: Hände im Schoß, das System lenkt.

Welche Pflichten § 1b StVG dem Fahrzeugführer lässt

§ 1b StVG beschreibt, was während der automatisierten Fahrt erlaubt und was Pflicht ist. Der Fahrzeugführer darf sich vom Verkehrsgeschehen und von der Fahrzeugsteuerung abwenden, muss dabei aber so wahrnehmungsbereit bleiben, dass er jederzeit übernehmen kann. Übernehmen muss er unverzüglich, wenn das System ihn dazu auffordert oder wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen für die bestimmungsgemäße Verwendung entfallen sind.

Für die Klausur ist das eine dankbare Konstellation. Wer alkoholisiert eine automatisierte Fahrfunktion aktiviert, ist gerade nicht in der Lage, die Steuerung bei Bedarf zu übernehmen. Die Fahruntüchtigkeit wirkt sich also genau an der Stelle aus, an der das Gesetz Wachsamkeit verlangt.

Führen eines Fahrzeugs in der Klausur

In der Klausur wird das Merkmal in fünf Schritten geprüft: Fahrzeug, Fortbewegung, eigene Bedienung, öffentlicher Verkehrsraum und Willensakt. Der Sachverhalt liefert dabei fast immer genau einen Stolperstein. Wer ihn findet, hat den Schwerpunkt der Aufgabe erkannt.

So prüfst du das Führen bei § 315c StGB Schritt für Schritt

Die folgende Übersicht ordnet die fünf Prüfungspunkte den typischen Fallen zu.

SchrittPrüfungStolperstein
1Ist das Objekt ein Fahrzeug?Ein Kraftfahrzeug ist bei § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nötig
2Hat es sich fortbewegt?Motor anlassen und Räder durchdrehen genügen nicht
3Wurde eine wesentliche Einrichtung selbst bedient?Aufsicht, Weisung und Mitfahren genügen nicht
4Öffentlicher Verkehrsraum?Abgeschlossenes Privatgelände fällt heraus
5Beruhte die Bewegung auf einem Willensakt?Wegrollen ohne Zutun ist kein Führen

Steht das Führen fest, folgt die Fahruntauglichkeit: zuerst die absolute, dann, wenn der Grenzwert nicht erreicht ist, die relative mit Ausfallerscheinungen. Maßgeblich ist der Wert zur Tatzeit, weshalb eine später entnommene Blutprobe zurückgerechnet werden muss.

Kennzahlen: 1,1 Promille im Kraftfahrzeug, 1,6 Promille auf dem Fahrrad, 0,5 Promille und 0,25 mg/l nach § 24a Abs. 1 StVG
Abb. 8: Die Grenzwerte, die nach dem Führen zu prüfen sind.

Die häufigsten Fehler beim Merkmal Führen

Fünf Fehler tauchen in Korrekturen immer wieder auf.

  • Das Merkmal wird mit einem Halbsatz abgehakt, obwohl der Sachverhalt Schieben, Rollen oder Rangieren schildert.
  • Der Fahrzeugbegriff wird mit dem Kraftfahrzeugbegriff gleichgesetzt, sodass das Fahrrad aus § 316 StGB herausfällt.
  • Der Beifahrer wird als Mittäter geprüft, obwohl §§ 315c, 316 StGB eigenhändige Delikte sind. Richtig ist die Prüfung der Beihilfe.
  • Der Führerbegriff des § 316a StGB wird mit dem der §§ 315c, 316 StGB verwechselt, obwohl er den haltenden Fahrer einschließt.
  • Die Konkurrenz wird übersehen: § 316 StGB tritt hinter § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück, sobald dessen konkrete Gefahr feststeht.

Straßenverkehrsdelikte sind kein Randthema. Von den rund 481.700 Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch im Jahr 2024 entfiel etwa ein Fünftel auf Straftaten im Straßenverkehr, dazu kamen rund 55.200 Verurteilungen nach dem Straßenverkehrsgesetz (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.12.2025). Hinter jeder dieser Verurteilungen steht die Frage, ob jemand ein Fahrzeug geführt hat.

Wer das Merkmal einmal sauber durchdrungen hat, löst die halbe Klausur schneller: Fahrzeugbegriff, Bewegung, eigene Bedienung. Den Rest macht die Übung am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Abgrenzungen am Sachverhalt trainieren.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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