Ein Arzt stellt ein Attest aus, in dem kein Wort stimmt. Nach § 267 StGB ist das straflos. Schreibt der Patient dasselbe Attest selbst und setzt den Namen des Arztes darunter, ist es Urkundenfälschung.
Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB kennt drei Tathandlungen: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr. Geschützt ist allein die Echtheit, also die Frage, ob die Erklärung von dem stammt, der als Aussteller erscheint. Der Inhalt darf gelogen sein.
Wo genau die Grenze zur straflosen schriftlichen Lüge verläuft, entscheidet in der Strafrechtsklausur über den ganzen Prüfungspunkt.
Auf einen Blick:
- Drei Tathandlungen, § 267 Abs. 1 StGB: Herstellen einer unechten Urkunde (Var. 1), Verfälschen einer echten Urkunde (Var. 2), Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (Var. 3).
- Echtheit betrifft den Aussteller, nicht den Inhalt. Eine inhaltlich erlogene Urkunde bleibt echt, solange sie von dem stammt, der als Aussteller erkennbar ist.
- Subjektiv genügt für „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ nach ganz herrschender Meinung dolus directus 2. Grades, also sicheres Wissen. Zielgerichtetes Wollen verlangt nur eine Mindermeinung.
- Fälschen und Gebrauchen sind eine einzige Tat, wenn der Täter den Gebrauch schon beim Fälschen konkret vorhatte (BGH, Urt. v. 22.06.2023, 4 StR 481/22).
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre, § 267 Abs. 3 StGB. Der Versuch ist strafbar.
- Verjährung: fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Regelbeispiele des Abs. 3 verlängern sie nicht.
Tipp
Die Urkundsdelikte lohnen sich früh, weil sie in Klausuren fast immer neben anderen Delikten auftauchen. Auf jurahilfe.de baust du sie mit interaktiven Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben in einem Lernpfad auf: erst verstehen, dann abrufen, dann am Fall testen.
Urkundenfälschung, § 267 StGB: Schema und Aufbau in der Klausur
Die Urkundenfälschung steht im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs und schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Beweismitteln. Konkret: niemandem soll eine Erklärung zugeschrieben werden, von der er nichts weiß. Für den Aufbau hat das eine scharfe Konsequenz: Ob der Inhalt der Urkunde stimmt, prüfst du bei § 267 StGB an keiner Stelle.

§ 267 StGB, Urkundenfälschung: der Wortlaut der Norm
Bevor es ans Schema geht, lohnt ein Blick in den Gesetzestext. Er nennt die drei Varianten wörtlich, und in der Klausur ist der Wortlaut der zuverlässigste Anker.
§ 267 StGB Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den § 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Absatz 1 enthält alles, was der objektive Tatbestand braucht, und das überschießende subjektive Merkmal gleich mit. Absatz 3 ist eine Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen, keine Qualifikation. Erst Absatz 4 ist eine echte Qualifikation. Dieser Unterschied wirkt sich auf Verjährung und Versuchsstrafbarkeit aus.
Das Prüfungsschema des § 267 Abs. 1 StGB im Überblick
Das Schema der Urkundenfälschung hat zwei tragende Voraussetzungen im objektiven Tatbestand und eine überschießende Innentendenz im subjektiven. Mehr braucht es nicht, was die Norm angenehm überschaubar macht.
| Ebene | Prüfpunkt | Kernfrage |
|---|---|---|
| I. 1. | Tatobjekt: Urkunde | Verkörperte Gedankenerklärung, beweisgeeignet und beweisbestimmt, Aussteller erkennbar? |
| I. 2. | Tathandlung | Herstellen (Var. 1), Verfälschen (Var. 2) oder Gebrauchen (Var. 3)? |
| II. 1. | Vorsatz | Dolus eventualis genügt für alle objektiven Merkmale |
| II. 2. | Zur Täuschung im Rechtsverkehr | Sicheres Wissen um Irrtum und rechtserhebliches Verhalten |
| III. | Rechtswidrigkeit, Schuld | Keine Besonderheiten |
| IV. | Strafzumessung | § 267 Abs. 3 StGB (Regelbeispiele), § 267 Abs. 4 StGB (Qualifikation) |
Eine Besonderheit fällt sofort auf: Das Tatobjekt hat mehr Prüfungsstoff als die Tathandlung. Der Urkundenbegriff mit seinen drei Funktionen ist der eigentliche Brocken, die Tathandlungen sind dagegen überschaubar. Den vollständigen Begriff mit Beweiszeichen, zusammengesetzter Urkunde und der Kopie-Problematik findest du im Beitrag zur Urkunde nach § 267 StGB.
Warum das Tatobjekt vor der Tathandlung geprüft wird
Die Reihenfolge ist keine Geschmacksfrage. Alle drei Tathandlungen setzen eine Urkunde voraus, entweder als Ergebnis (Var. 1) oder als Gegenstand (Var. 2 und 3). Ohne Urkunde gibt es nichts zu verfälschen und nichts zu gebrauchen.
Praktisch heißt das: Du klärst zuerst, ob das Papier, das Schild oder die Datei überhaupt Urkundsqualität hat. Erst danach fragst du, was der Täter damit gemacht hat. In der umgekehrten Reihenfolge subsumierst du ins Leere und musst am Ende zurückrudern. Zum sauberen Einstieg in den Prüfungssatz hilft der Beitrag zum Obersatz im Strafrecht.
Die Urkunde als Tatobjekt: die drei Voraussetzungen in Kurzform
Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Definition vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt etwa im Impfpass-Urteil vom 10. November 2022 (5 StR 283/22). Drei Merkmale, drei Funktionen.
| Funktion | Voraussetzung | Scheitert an |
|---|---|---|
| Perpetuierung | Verkörperte menschliche Gedankenerklärung | Blutspur, Fußabdruck, Schrift im Sand |
| Beweis | Zum Beweis geeignet und bestimmt | Bibliothekssignatur, Garderobenmarke |
| Garantie | Aussteller erkennbar | Anonymer Brief, erkennbare Fotokopie |
Für diesen Beitrag reicht diese Kurzform. Die Detailfragen, an denen Klausuren wirklich hängen, also Beweiszeichen gegen Kennzeichen, die zusammengesetzte Urkunde am Kfz-Kennzeichen und die Behandlung von Scan und PDF, stehen ausführlich auf der Wissensseite zur Urkunde im Strafrecht und im verlinkten Hauptbeitrag. Einen Überblick über alle Tatbestände gibt die Wissensseite zu den Urkundendelikten.

Die drei Tathandlungen: was § 267 Urkundenfälschung unter Strafe stellt
Die drei Varianten des § 267 Abs. 1 StGB stehen gleichrangig nebeneinander. Jede hat ihren eigenen Anknüpfungspunkt: Var. 1 fälscht den Aussteller, Var. 2 den Inhalt, Var. 3 bringt das Falsifikat in den Rechtsverkehr. In der Klausur werden sie getrennt geprüft, auch wenn sie im selben Sachverhalt stecken.
| Variante | Handlung | Gefälscht wird | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Var. 1 | Herstellen einer unechten Urkunde | der Aussteller | Zeugnis mit nachgeahmter Unterschrift des Arbeitgebers |
| Var. 2 | Verfälschen einer echten Urkunde | der Inhalt | Betrag auf einem echten Schuldschein erhöht |
| Var. 3 | Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde | nichts, sie wird eingesetzt | Gefälschtes Zeugnis bei der Bewerbung eingereicht |
Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB
Eine unechte Urkunde herstellt, wer eine Urkunde schafft, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller zu stammen. Gefälscht wird also die Angabe darüber, wer hinter der Erklärung steht. Dem scheinbaren Aussteller wird eine Erklärung untergeschoben, die er so nie abgegeben hat.
Wer Aussteller ist, bestimmt die Geistigkeitstheorie, der Rechtsprechung und herrschende Meinung folgen. Maßgeblich ist die geistige Urheberschaft, nicht die Hand, die geschrieben hat. Diktierst du einem Freund einen Text, den er tippt und du unterschreibst, bist du der Aussteller. Die Urkunde ist echt.
Der Standardfall der Var. 1 ist das selbst geschriebene Dienstzeugnis: Der Täter nimmt den Briefkopf seines früheren Arbeitgebers, formuliert das Zeugnis selbst und ahmt die Unterschrift nach. Scheinbarer Aussteller ist der Arbeitgeber, tatsächlicher geistiger Urheber der Täter. Das Auseinanderfallen von scheinbarem und tatsächlichem Aussteller macht die Urkunde unecht. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zur Herstellung einer unechten Urkunde.

Verfälschen einer echten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB
Verfälschen ist die unbefugte nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts oder der Beweisrichtung einer echten Urkunde. Die Urkunde bleibt äußerlich bestehen, sagt danach aber etwas anderes aus, und zwar mit dem Anschein, sie sei so von Anfang an abgegeben worden. Der Aussteller bleibt derselbe, seine Erklärung wird verfälscht.
Schulbeispiel: Du hast einen Schuldschein über 500 Euro erhalten und machst daraus 5.000 Euro. Der Schein stammte tatsächlich vom Schuldner, war also echt. Nach der Änderung verkörpert er ein Bekenntnis, das der Aussteller nie abgegeben hat. Ähnlich liegt der Austausch von Preisschildern im Supermarkt, wo das Schild zusammen mit der Ware eine Beweismitteleinheit bildet.
Zwei Voraussetzungen prüfst du hintereinander. Erstens muss die Urkunde echt sein, der Aussteller den ursprünglichen Inhalt also so gewollt haben. Zweitens muss die Änderung den Inhalt treffen, nicht die Angabe zum Aussteller; sonst bist du bei Var. 1. Details auf der Wissensseite zum Verfälschen einer echten Urkunde.
Kann der Aussteller seine eigene Urkunde verfälschen? Das ist der klassische Streit an dieser Stelle. Stell dir einen Studenten vor, der nach der Abgabe unbefugt an seine Klausur kommt und sie nachträglich korrigiert. Die herrschende Meinung bejaht Var. 2: Sobald die Urkunde in den Rechtsverkehr gelangt ist, besteht ein Bedürfnis an ihrem unveränderten Bestand, und eine neue unechte Urkunde ist dafür nicht erforderlich. Die Gegenauffassung verlangt stets die Herstellung einer unechten Urkunde und käme hier zur Straflosigkeit. Dagegen spricht ein starkes Argument: Wäre das richtig, hätte Var. 2 neben Var. 1 keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und liefe leer.
Tipp
Streitstände wie diesen behältst du nur, wenn du sie aktiv abrufst statt sie nachzulesen. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de fragen genau solche Argumentationsketten ab und legen dir die Karte wieder vor, bevor du sie vergisst.
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB
Gebrauchen heißt, die Urkunde so in den Rechtsverkehr zu bringen, dass der zu Täuschende die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Ob er sie tatsächlich anschaut, spielt keine Rolle. Erst der Einsatz der Urkunde im Rechtsverkehr macht die dritte Variante aus, und mit dem Eingang beim Adressaten ist sie vollendet.
Reicht der Täter das gefälschte Zeugnis bei einer Bewerbung ein, ist Var. 3 erfüllt, sobald es beim Arbeitgeber liegt. Fährt er ein Auto mit falschen Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr, gebraucht er die zusammengesetzte Urkunde gegenüber jedem, der sie sehen kann. Eine Grenze zieht die Rechtsprechung bei Kopien. Eine als solche erkennbare Ablichtung ist keine Urkunde, ihre Vorlage allein erfüllt Var. 3 also nicht. Existiert dagegen eine unechte oder verfälschte Urkunde im Original, kann auch das Zugänglichmachen einer Kopie davon ein Gebrauchen sein, denn maßgeblich bleibt die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Und eine Kopie, die den Anschein eines Originals erweckt, ist ausnahmsweise selbst Urkunde. Mehr dazu auf der Wissensseite zum Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde.
Übrigens muss der Gebrauchende nicht derselbe sein wie der Fälscher. Var. 3 erfasst auch den, der eine fremde Fälschung einsetzt. Umgekehrt bleibt der Fälscher, der die Urkunde nie einsetzt, bei Var. 1 oder Var. 2 stehen.
Stellvertretung, Blankett und die straflose schriftliche Lüge
Drei Konstellationen sehen nach Var. 1 aus und sind es nicht. Sie tauchen in Klausuren regelmäßig als Nebenschauplatz auf, und sie kosten Punkte, wenn du sie durchwinkst.
Stellvertretung. Unterschreibt jemand mit dem Namen des Vertretenen, ist der Vertretene Aussteller, solange er einverstanden ist. Die Urkunde ist echt. Drei Voraussetzungen: Einverständnis des Vertretenen, Vertretungswille des Vertreters und rechtliche Zulässigkeit der Vertretung. An der Zulässigkeit scheitert es bei höchstpersönlichen Erklärungen; eine Examensklausur muss der Prüfling selbst schreiben, sonst entsteht doch eine unechte Urkunde. Auf zivilrechtliche Feinheiten kommt es dabei nicht an: Füllt eine Ehefrau mit Einverständnis ihres Mannes dessen Überweisungsträger aus, bleibt die Urkunde echt, auch wenn die Bank-AGB das verbieten. AGB haben keinen Gesetzesrang.
Aneignung einer fremden Erklärung. Formuliert ein Kollege einen Text und du setzt deine eigene Unterschrift darunter, machst du dir die Erklärung zu eigen und gibst sie im eigenen Namen ab. Scheinbarer und tatsächlicher Aussteller stimmen überein, die Urkunde ist echt. Ist der Inhalt gelogen, liegt eine straflose schriftliche Lüge vor.
Blankettmissbrauch. Füllt jemand ein unterschriebenes Blankett abredewidrig aus, entsteht eine Erklärung, die der Unterzeichner so nicht abgeben wollte. Die herrschende Meinung nimmt hier Var. 1 an, weil die fertige Urkunde einen Aussteller ausweist, von dem der Inhalt geistig nicht stammt.
Auch Profis schlagen an dieser Stelle nach. Schlag § 267 StGB kurz auf und lies Absatz 1 langsam mit: Die drei Varianten stehen wörtlich da, und die Reihenfolge im Gesetz ist die Reihenfolge deiner Prüfung.
Zur Täuschung im Rechtsverkehr: der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des § 267 StGB verlangt zweierlei: den Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale und darüber das Merkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“, das im objektiven Tatbestand keine Entsprechung hat. Die Urkundenfälschung ist damit ein Delikt mit überschießender Innentendenz.
Vorsatz und Täuschungsabsicht auseinanderhalten
Für den Vorsatz genügt dolus eventualis. Der Täter muss es also nur für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass ein Schriftstück Urkundsqualität hat und dass er den Aussteller oder den Inhalt fälscht. Für das überschießende Merkmal gilt ein strengerer Maßstab, weil es die Strafwürdigkeit der Handlung erst begründet.
Der Bezugspunkt ist zweigliedrig. Der Täter muss darauf abzielen, beim Getäuschten einen Irrtum über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde hervorzurufen, und diesen Getäuschten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen (BGHSt 5, 149; BGHSt 33, 105, 109). Ob der Irrtum tatsächlich eintritt, ist gleichgültig. Und zu täuschender und handelnder Person müssen nicht identisch sein.
Der Streit um die Vorsatzform: genügt sicheres Wissen?
Nach ganz herrschender Meinung ist für „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ dolus directus 2. Grades erforderlich und ausreichend. Sicheres Wissen um Irrtum und rechtserhebliches Verhalten genügt also, zielgerichtetes Wollen ist nicht nötig. Das vertreten das BayObLG (JZ 1998, 635), Schönke/Schröder, Fischer und der Leipziger Kommentar; eine Mindermeinung (Vormbaum, GA 2011, 167 ff.) verlangt dolus directus 1. Grades.
Praktisch wirkt sich das selten aus, in der Klausur dafür umso mehr. Das Gesetz spricht nicht von Absicht, viele Lehrbücher tun es trotzdem. Wörtlich genommen verlangt der Begriff mehr, als die herrschende Meinung fordert. Ich empfehle, den Punkt in zwei Sätzen abzuräumen: herrschende Meinung nennen, sicheres Wissen bejahen, weitergehen. Drei Absätze dazu kosten Zeit, die am Ende der Klausur fehlt.
Beispiel für den Unterschied: Jemand bringt aus reinem Imponiergehabe ein fremdes Kennzeichen an seinem Auto an. Auf eine Täuschung kommt es ihm nicht an, er weiß aber sicher, dass Polizei und Behörden das Schild als amtliche Zuordnung lesen werden. Nach herrschender Meinung reicht das.
Wann die Täuschungsabsicht fehlt
Nicht jede Fälschung zielt auf den Rechtsverkehr. Fehlt der Bezug, entfällt die Strafbarkeit trotz vollendeter Fälschungshandlung, und das ist die dankbarste Stelle für eine differenzierte Klausurlösung.
Anerkannte Fallgruppen: Täuschungen innerhalb rein zwischenmenschlicher Beziehungen, das Beruhigen von Angehörigen, oder eine Manipulation, die von vornherein nur innerbetrieblich wirken soll. Das OLG München hat eine Verurteilung aufgehoben, bei der ein Fahrer das Europafeld seines Kennzeichens mit einem Preußenadler überklebt hatte, um seine Ablehnung der EU auszudrücken. Ein rechtserhebliches Verhalten wollte er bei niemandem auslösen, sodass weder Urkundenfälschung noch Kennzeichenmissbrauch in Betracht kamen; eine Ordnungswidrigkeit nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt davon unberührt (OLG München, Urt. v. 22.03.2019, 4 OLG 14 Ss 322/18).
Die Prüffrage lautet also nicht „hat er getäuscht?“, sondern: Sollte jemand aufgrund der Fälschung etwas rechtlich Relevantes tun oder unterlassen? Fehlt diese zweite Stufe, scheitert der subjektive Tatbestand.
Tipp
Je nach Vorwissen kannst du dasselbe Thema auf jurahilfe.de als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen: kompakt, wenn du die Vorsatzformen nur auffrischen willst, ausführlich, wenn du sie von Grund auf verstehen möchtest.
Konkurrenzen: wie die drei Varianten des § 267 StGB zueinander stehen
Konkurrenzen wirken abschreckend, sind bei § 267 StGB aber gut beherrschbar, weil es nur wenige Grundkonstellationen gibt. Die Frage lautet immer: Wie viele Taten liegen vor, wenn ein Täter fälscht und danach gebraucht? Die Antwort hängt an seinem Vorsatz im Zeitpunkt des Fälschens.
Fälschen und Gebrauchen als eine Tat: der Gesamtvorsatz in der BGH-Rechtsprechung
Stellt der Täter eine unechte Urkunde her oder verfälscht er eine echte und gebraucht sie anschließend, begeht er nur eine Urkundenfälschung. Das ist ganz herrschende Meinung und ständige Rechtsprechung. Voraussetzung ist ein konkreter Gesamtvorsatz: Der spätere Gebrauch muss dem entsprechen, was der Täter schon beim Fälschen vorhatte.
Der BGH hat die Formel zuletzt in einem Kennzeichen-Fall bestätigt. Das Herstellen einer unechten zusammengesetzten Urkunde und ihr nachfolgender Gebrauch bilden als natürliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung, wenn und soweit dieser Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz entspricht (BGH, Urt. v. 22.06.2023, 4 StR 481/22, Rn. 12). Ebenso entschieden haben BGH, Beschl. v. 24.04.2018, 5 StR 85/18 und BGH, Beschl. v. 16.07.2015, 4 StR 279/15.
Das hat eine Nebenfolge, die in Klausuren gern übersehen wird: die Klammerwirkung. Trifft ein anderes Delikt mit einer solchen einheitlichen Urkundenfälschung tateinheitlich zusammen, werden alle Gesetzesverstöße, die nicht deutlich schwerer wiegen, zu einer Tat verklammert. In dem entschiedenen Fall zog die Fahrt mit falschen Kennzeichen den Kennzeichendiebstahl und einen versuchten Diebstahl in dieselbe Tat. Wie Tateinheit und Tatmehrheit im Einzelnen funktionieren, zeigt der Beitrag zu §§ 52, 53 StGB.
Fehlt der Gebrauchsentschluss im Zeitpunkt des Fälschens und fasst ihn der Täter erst später, stehen Fälschen und Gebrauchen in Tatmehrheit nach § 53 StGB (BGHSt 5, 291, 292). Ein Beispiel: Jemand bastelt aus Spielerei ein Diplom und legt es Jahre später spontan einem Arbeitgeber vor.
| Vorsatz beim Fälschen | Folge | Norm |
|---|---|---|
| Konkreter Gebrauch geplant | Eine Tat, tatbestandliche Handlungseinheit | § 267 Abs. 1 StGB |
| Gebrauch nur in Umrissen geplant | Tateinheit | § 52 StGB |
| Gebrauch erst später entschlossen | Tatmehrheit | § 53 StGB |

Mehrfacher Gebrauch und mehrere Urkunden in einem Akt
Zwei Sonderfälle runden das Bild ab. Gebraucht der Täter dieselbe gefälschte Urkunde mehrfach, steht jeder Gebrauch grundsätzlich für sich, also Tatmehrheit. Entspricht der mehrfache Gebrauch aber einem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz, bleibt es bei einer einzigen Tat.
Umgekehrt gilt: Fälscht jemand mehrere Urkunden und legt sie in einem Akt gemeinsam vor, liegt Tateinheit vor (BGH, NStZ 2006, 100). Das gilt selbst dann, wenn die Urkunden zu verschiedenen Zeitpunkten entstanden sind.
Innerhalb des § 267 Abs. 1 StGB gibt es noch eine dritte Konstellation. Verfälscht ein Dritter eine echte Urkunde, stellt er damit zugleich eine unechte her, weil die Erklärung mit diesem Inhalt nicht mehr vom scheinbaren Aussteller stammt. Var. 1 tritt dann hinter Var. 2 zurück. Verfälscht der Aussteller seine eigene Urkunde, stellt sich die Frage von vornherein nicht.
Urkundenfälschung neben Betrug, § 263 StGB
Oft steht die Urkundenfälschung im Sachverhalt neben einem Betrug: Der Täter fälscht ein Dokument, legt es vor und erlangt dadurch einen Vermögensvorteil. Beide Delikte schützen verschiedene Rechtsgüter, die Sicherheit des Rechtsverkehrs einerseits, das Vermögen andererseits. Deshalb verdrängt keines das andere.
Regelmäßig besteht Tateinheit nach § 52 StGB, weil der Gebrauch der Urkunde zugleich die Täuschungshandlung des Betrugs ist. Prüfe beide Delikte vollständig und getrennt, bevor du zu den Konkurrenzen kommst; die Reihenfolge zeigt der Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Strafe, Versuch und Verjährung bei der Urkundenfälschung
Auf der Rechtsfolgenseite arbeitet § 267 StGB mit drei Stufen: dem Grundtatbestand, den Regelbeispielen des Absatzes 3 und der Bandenqualifikation des Absatzes 4. Der Unterschied zwischen Regelbeispiel und Qualifikation ist mehr als Systematik, er entscheidet über die Verjährung.
Strafrahmen und besonders schwere Fälle nach § 267 Abs. 3 StGB
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Damit ist der Grundtatbestand ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Erst die Qualifikation des Absatzes 4 macht die Tat mit ihrer Mindeststrafe von einem Jahr zum Verbrechen; die Regelbeispiele des Absatzes 3 ändern an der Einordnung nach § 12 Abs. 3 StGB nichts. In besonders schweren Fällen verschiebt sich der Rahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre.
Absatz 3 nennt vier Regelbeispiele. Sie sind Indizien, keine Tatbestandsmerkmale: Liegt eines vor, ist der besonders schwere Fall in der Regel gegeben, das Gericht kann aber abweichen, und es kann den schweren Fall auch ohne Regelbeispiel annehmen.
| Nr. | Regelbeispiel | Kern |
|---|---|---|
| 1 | Gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied | Bande zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung |
| 2 | Vermögensverlust großen Ausmaßes | In der Rechtsprechung ab etwa 50.000 Euro |
| 3 | Große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden | Erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs |
| 4 | Missbrauch als Amtsträger | Auch Europäischer Amtsträger |

Die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen wirkt sich auf mehrere Folgefragen aus, von der Versuchsstrafbarkeit bis zum Strafbefehl. Der Beitrag zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB ordnet das ein, die konkrete Strafhöhe folgt den Kriterien aus dem Beitrag zur Strafzumessung nach § 46 StGB.
Die Qualifikation des § 267 Abs. 4 StGB
Absatz 4 ist die einzige echte Qualifikation der Norm. Erfasst wird, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig begeht, wobei sich die Bande zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden haben muss. Der Rahmen liegt bei einem Jahr bis zehn Jahren, in minder schweren Fällen bei sechs Monaten bis fünf Jahren.
Beide Merkmale müssen zusammentreffen. Gewerbsmäßiges Handeln allein bleibt bei Absatz 3 Nr. 1, ebenso das bloße Bandenhandeln. Erst die Kombination hebt die Tat zum Verbrechen.
Versuch, Vollendung und Beendigung
Der Versuch der Urkundenfälschung ist nach § 267 Abs. 2 StGB strafbar, auch im Grundtatbestand. Das ist eine ausdrückliche Anordnung, die § 23 Abs. 1 StGB für Vergehen verlangt.
Vollendet ist die Tat bei Var. 1 und Var. 2 bereits mit der Fälschungshandlung, also sobald die unechte Urkunde existiert oder die echte verändert ist. Der spätere Gebrauch ist dann Beendigung, nicht Vollendung. Bei Var. 3 tritt die Vollendung mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den zu Täuschenden ein.
Für den Versuchsaufbau gelten die allgemeinen Regeln: Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, kein Rücktritt. Wie du das sauber prüfst, steht im Beitrag zum Versuch nach § 22 StGB.
Verjährung der Urkundenfälschung: fünf Jahre
Die Verfolgungsverjährung des Grundtatbestands beträgt fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Sie beginnt mit der Beendigung der Tat, § 78a StGB. Die Regelbeispiele des Absatzes 3 verlängern die Frist nicht: Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben nach § 78 Abs. 4 StGB ausdrücklich außer Betracht.
Anders die Qualifikation. Weil Absatz 4 ein Höchstmaß von zehn Jahren vorsieht, greift § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, und die Frist beträgt zehn Jahre. Hintergrund und Fristenlauf im Detail stehen im Beitrag zur Verjährung im Strafrecht nach § 78 StGB.
Tipp
Fristen und Strafrahmen hat man in der Klausur entweder parat oder eben nicht. Mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de trainierst du sie an kleinen Sachverhalten statt an Zahlenlisten, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwortoption.
Abgrenzung zu den übrigen Urkundsdelikten, §§ 268 bis 281 StGB
§ 267 StGB steht nicht allein. Der 23. Abschnitt kennt mehrere Parallelvorschriften, die jeweils an einer anderen Stelle ansetzen: an einem anderen Tatobjekt, an einer anderen Tathandlung oder an der inhaltlichen Richtigkeit statt der Echtheit. Diese Abgrenzung ist ein beliebter Klausurschwerpunkt, weil sie das Systemverständnis zeigt.
| Norm | Ansatzpunkt | Abgrenzung zu § 267 StGB |
|---|---|---|
| § 268 StGB | Technische Aufzeichnung | Gerät zeichnet selbsttätig auf, keine menschliche Erklärung |
| § 269 StGB | Beweiserhebliche Daten | Nicht unmittelbar wahrnehmbar, digitales Pendant |
| § 271 StGB | Öffentliche Urkunde | Inhaltliche Richtigkeit statt Echtheit |
| § 274 StGB | Fremde Urkunde | Vernichten und Unterdrücken statt Fälschen |
| § 281 StGB | Ausweispapier eines anderen | Echte Urkunde, falscher Benutzer |

Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269 StGB
§ 268 StGB betrifft die selbsttätige Aufzeichnung eines Geräts: Fahrtenschreiber, Taxameter, Waage. Absatz 2 enthält dafür eine eigene Legaldefinition, Absatz 3 stellt die störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang der Herstellung gleich. Der praktische Hauptfall ist die Tachomanipulation. Näheres auf der Wissensseite zur Fälschung technischer Aufzeichnungen.
§ 269 StGB erfasst beweiserhebliche Daten, die so gespeichert oder verändert werden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge. Die Norm ist bewusst als digitales Spiegelbild des § 267 StGB gebaut. Ein Automatismus ist sie deshalb nicht: Bleibt eine Datei erkennbar die Abbildung eines Papierdokuments, fehlt es an der eigenen Erklärung, und beide Normen greifen ins Leere.

Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB
Hier wechselt das geschützte Rechtsgut. § 271 StGB schützt die inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden, nicht ihre Echtheit. Strafbar macht sich, wer bewirkt, dass eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet wird, obwohl die Urkunde formal von der zuständigen Stelle stammt.
Die Grenze zieht die Beweiskraft. Erfasst sind nur Tatsachen, die an der Beweiswirkung für und gegen jedermann teilhaben, und dafür gilt ein strenger Maßstab. Ein Führerschein beweist, dass die Fahrerlaubnis erteilt ist, nicht dass ihre Voraussetzungen vorlagen. Daran ist eine Verurteilung vor dem OLG Celle gescheitert, mehr dazu unten im Fallteil. Vertiefend die Wissensseite zur mittelbaren Falschbeurkundung.
Urkundenunterdrückung, § 274 StGB
Nicht jede Manipulation ist eine Fälschung. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst das Vernichten, Beschädigen und Unterdrücken einer Urkunde, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört. Der Urkundenbegriff ist derselbe wie bei § 267 StGB, die Tathandlung eine völlig andere.
Subjektiv verlangt die Norm zusätzlich die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen. Nummer 2 erweitert den Schutz auf beweiserhebliche Daten. Einzelheiten auf der Wissensseite zur Urkundenunterdrückung.
Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB
Diese Norm füllt eine Lücke, die § 267 StGB systematisch lassen muss. Legt jemand einen echten fremden Ausweis vor und gibt sich als dessen Inhaber aus, fälscht er nichts: Die Urkunde ist echt, ihr Aussteller stimmt, ihr Inhalt auch. Getäuscht wird über die Person des Vorlegenden.
Diesen Fall erfasst § 281 StGB mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Absatz 2 stellt Gesundheitszeugnisse und andere im Verkehr als Ausweis verwendete Urkunden gleich. Verändert der Täter den Ausweis dagegen, etwa durch Austausch des Lichtbilds, ist er wieder bei § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB.
Hinweis
Abgrenzungen wie diese verstehst du erst, wenn du die Nachbarnormen im Zusammenhang lernst statt einzeln. Das mehrstufige Lernsystem auf jurahilfe.de verknüpft die Tatbestände untereinander, sodass du beim Lesen von § 267 StGB direkt zu § 271 StGB und § 274 StGB springen kannst.
§ 267 StGB, Urkundenfälschung in Fällen: was Gerichte entschieden haben
Die Dogmatik prägt sich schneller ein, wenn du sie an echten Fällen siehst. Drei Entscheidungen zeigen die Grenzen der Norm besonders deutlich, und alle drei sind klausurtauglich, weil in ihnen jeweils eine bestimmte Voraussetzung den Ausschlag gibt.
Kfz-Kennzeichen und die Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr
Zwei Angeklagte stahlen ein amtliches Kennzeichen, brachten es an einem fremden Fahrzeug an und nutzten dieses als Fluchtwagen für einen Überfall auf ein Juweliergeschäft. Der BGH hat daraus eine einzige Tat der Urkundenfälschung gemacht: Weil die Angeklagten schon beim Anbringen wussten, wozu das Fahrzeug dienen sollte, bilden Herstellung und Gebrauch eine natürliche Handlungseinheit (BGH, Urt. v. 22.06.2023, 4 StR 481/22).
Interessant ist die Reichweite. Das einheitliche Gebrauchmachen umfasste auch das kurzzeitige Abstellen des Wagens vor der Fußgängerzone, und über die Klammerwirkung wurden Kennzeichendiebstahl und versuchter Diebstahl in dieselbe Tat gezogen. Für die Klausur heißt das: Prüfe bei Kennzeichenfällen immer, ob der Gesamtvorsatz schon beim Anbringen bestand, bevor du Tatmehrheit annimmst.
Eine Warnung gehört dazu: Urkundsqualität hat nur das mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehene Kennzeichen an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt wurde. Fehlt die Plakette, bleibt es beim Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG.
Fahrschulbescheinigungen: eigener Name, erfundene Fahrschule
Ein Beschluss des OLG Celle zeigt, wie nah unechte Urkunde und straflose Lüge beieinanderliegen. Ein Mann ohne Fahrlehrerqualifikation beschaffte sich Vordrucke für Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen, ließ sich Stempel zweier nicht existierender Fahrschulen anfertigen und verkaufte damit Bescheinigungen an Interessenten (OLG Celle, Beschl. v. 06.01.2026, 1 ORs 24/25).
Für sich selbst stellte er eine Bescheinigung aus, stempelte sie mit der Phantasie-Fahrschule „S.“ und unterschrieb mit dem Namen „S.“. Das ist Urkundenfälschung, denn die Urkunde weist einen erfundenen Aussteller aus, jedenfalls nicht den Angeklagten.
Bei den verkauften Bescheinigungen lag es anders. Dort benutzte er einen Stempel mit seinem eigenen Namen, seiner eigenen Adresse und seiner Telefonnummer, ergänzt um den Zusatz „Fahrschule“, und unterschrieb mit seinem eigenen Namen. Das OLG hat die Verurteilung aufgehoben und auch die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verurteilung wegen Urkundenfälschung abgelehnt: Ein von der Person des Angeklagten abweichender Aussteller ist nicht erkennbar, der Fahrschulzusatz ist eine Lüge über den Betrieb einer Fahrschule, keine Täuschung über die Ausstelleridentität. Übrig bleibt die straflose schriftliche Lüge, allenfalls ein Betrug gegenüber den Abnehmern.

Zwei Einschränkungen nennt der Beschluss selbst. Auch die Unterschrift mit dem richtigen Namen kann eine Identitätstäuschung sein, wenn dadurch der Anschein einer anderen Person entsteht (BGH, Urt. v. 29.06.1994, 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203). Dasselbe gilt, wenn jemand mit eigenem Namen eine Erklärung für eine juristische Person oder eine Behörde abgibt, ohne zeichnungsbefugt zu sein. An dieser zweiten Fallgruppe scheiterte es hier nur deshalb, weil die vorgetäuschte Fahrschule ein Einzelunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit war.
Nebenbei räumte der Senat auch § 271 StGB ab: Führerschein und Fahrerlaubnisregister beweisen, dass die Fahrerlaubnis erteilt ist, nicht dass ihre Voraussetzungen vorlagen. Ein Fall, an dem du gleich zwei Abgrenzungen üben kannst.
Gefälschte Impfpässe und die Lücke im alten Recht
Der Streit um gefälschte Impfausweise hat gezeigt, wie eine Spezialnorm den Grundtatbestand aushebeln kann. Nach altem Recht war umstritten, ob §§ 277 bis 279 StGB als privilegierende Sonderregelungen den Rückgriff auf § 267 StGB sperrten. Sie sahen einen deutlich milderen Strafrahmen von einem Jahr vor und kannten keine Versuchsstrafbarkeit. Manche Gerichte sprachen deshalb frei, wenn ein gefälschter Impfpass in der Apotheke vorgelegt wurde, andere verurteilten nach § 267 StGB.
Der Gesetzgeber reagierte mit der Reform der §§ 275 ff. StGB im November 2021: § 277 StGB wurde von einem zweiaktigen zu einem einaktigen Delikt, der Adressatenkreis von Behörden und Versicherungen auf den Rechtsverkehr erweitert, und Subsidiaritätsklauseln stellen jetzt klar, dass die Sondervorschriften nur greifen, wenn § 267 StGB nicht schwerer bestraft (dazu Stieger, ZJS 2022, 503). Der BGH entschied später, dass § 277 StGB a.F. den § 267 StGB nicht als privilegierende Sonderregelung verdrängte und die Fälschung von Impfpässen deshalb auch nach altem Recht strafbar war (BGH, Urt. v. 10.11.2022, 5 StR 283/22).
Für die Klausur zählt weniger der Impfpass als das Muster dahinter: Eine Spezialnorm mit milderem Rahmen kann den allgemeinen Tatbestand verdrängen, und ob sie das tut, entscheidet ihre Konkurrenzklausel. Prüfe deshalb bei jedem Urkundsdelikt kurz, ob eine speziellere Vorschrift danebensteht.
Vier typische Fehler bei § 267 StGB in der Klausur
Vier Punkte lohnen bei § 267 StGB besondere Aufmerksamkeit. Sie kosten selten die halbe Klausur, aber schnell den Prüfungspunkt.
Erstens: Echtheit und Wahrheit verwechseln. Die Feststellung „die Urkunde ist unecht, weil ihr Inhalt gelogen ist“ verwechselt Echtheit mit Wahrheit. Echtheit betrifft ausschließlich den Aussteller. Für inhaltliche Unrichtigkeiten gibt es eigene Tatbestände.
Zweitens: Tathandlungen zusammenziehen. Ein Lebenssachverhalt kann mehrere Tathandlungen enthalten. Radiert jemand den alten Namen auf einem Ausweis aus und schreibt einen neuen darüber, sind das zwei Handlungen: das Ausradieren verfälscht die echte Urkunde, das Neubeschriften stellt eine unechte her. Beide werden getrennt geprüft und erst danach konkurrenzrechtlich zusammengeführt.
Drittens: die Urkundsqualität behaupten statt subsumieren. „Der Führerschein ist eine Urkunde“ ist keine Prüfung. Auch wenn es schnell geht, arbeitest du die drei Merkmale einzeln am Sachverhalt ab. Wie das sauber aussieht, zeigt der Beitrag zur Subsumtion.
Viertens: das überschießende Merkmal übergehen. „Zur Täuschung im Rechtsverkehr“ wird gern in einem Halbsatz miterledigt. Dabei liegt hier die dankbarste Stelle für eine differenzierte Lösung, gerade bei Fällen ohne echten Rechtsverkehrsbezug.
Und keine Sorge, wenn dir die Abgrenzungen beim ersten Durchgang noch nicht geläufig sind. Auch Examenskandidaten verwechseln Var. 1 und Var. 2 noch, wenn der Sachverhalt beides mischt. Nach fünf oder sechs durchgespielten Fällen erkennst du die drei Varianten zuverlässig, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de, das genau diese Konstellationen am Sachverhalt durchspielt.
Weiterlesen
- Diebstahl, § 242 StGB: Schema, Wegnahme und Zueignungsabsicht: Das Delikt, das in Kennzeichenfällen regelmäßig neben der Urkundenfälschung steht.
- Diebstahl mit Waffen, § 244 StGB: Ein weiterer Tatbestand, bei dem die Auslegung einzelner Merkmale über das ganze Ergebnis entscheidet.
- Prüfungsschemata lernen: Wie du Schemata wie das des § 267 StGB so lernst, dass sie in der Klausur abrufbar sind.
- Gutachtenstil, Feststellungsstil und Urteilsstil: Wo du ausführlich prüfst und wo ein Satz reicht, etwa bei der Urkundsqualität eines Personalausweises.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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