Der Leiter eines Bauamts bekommt zu Weihnachten eine Kiste Wein. Sie kommt von einem Bauunternehmer, der regelmäßig Anträge bei ihm stellt. Über eine konkrete Gegenleistung hat nie jemand gesprochen, angenommen hat er sie trotzdem. Reicht das schon für eine Strafbarkeit?
§ 331 StGB stellt die Vorteilsannahme unter Strafe: Ein Amtsträger fordert einen Vorteil, lässt ihn sich versprechen oder nimmt ihn an, und zwar für die Dienstausübung. Eine bestimmte Diensthandlung muss er dafür nicht zugesagt haben. Seit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 genügt der allgemeine Bezug zum Dienst.
§ 331 StGB ist damit der Grundtatbestand einer vierteiligen Systematik. Die drei übrigen Tatbestände bauen darauf auf, zwei davon als Qualifikation. Die vier sauber zu trennen, entscheidet über den Strafrahmen.
Auf einen Blick:
- § 331 StGB (Vorteilsannahme) und § 333 StGB (Vorteilsgewährung) sind die Grundtatbestände, § 332 StGB (Bestechlichkeit) und § 334 StGB (Bestechung) die Qualifikationen mit pflichtwidriger Diensthandlung.
- Täter des § 331 StGB kann nur ein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, dazu Richter und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Ein echtes Sonderdelikt.
- Kern aller vier Tatbestände ist die Unrechtsvereinbarung. Bei § 331 StGB ist sie gelockert, bei § 332 StGB auf eine bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung konkretisiert.
- § 331 Abs. 3 StGB nimmt die behördlich genehmigte Annahme aus, aber nur, wenn der Amtsträger den Vorteil nicht gefordert hat.
- Die Verfolgung verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der geschärfte Strafrahmen des § 335 StGB verlängert diese Frist nicht (§ 78 Abs. 4 StGB).
Vorteilsannahme, § 331 StGB: Wortlaut, Rechtsgut und Systematik
Die Vorteilsannahme steht am Anfang des 30. Abschnitts des StGB, der die Straftaten im Amt zusammenfasst. Sie beschreibt die passive Seite der Korruption: Täter ist der Amtsträger, der sich korrumpieren lässt. Ihr Gegenstück auf der gebenden Seite ist § 333 StGB.

§ 331 StGB: Vorteilsannahme im Wortlaut
Der Tatbestand lohnt das genaue Lesen, weil fast jedes Klausurproblem an einem seiner Wörter hängt. Schlag kurz § 331 StGB auf, bevor du weiterliest.
§ 331 Abs. 1 StGB
„Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 331 Abs. 2 StGB
„Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“
§ 331 Abs. 3 StGB
„Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.“
Drei Dinge fallen sofort auf. Absatz 1 verlangt den Vorteil nur für die Dienstausübung, nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Handlung. Für Richter und Schiedsrichter ist Absatz 2 strenger: dort muss der Vorteil Gegenleistung für eine konkrete richterliche Handlung sein, dafür steigt der Strafrahmen auf fünf Jahre, und der Versuch ist strafbar. Absatz 3 nimmt schließlich bestimmte genehmigte Fälle aus, allerdings nur die nicht geforderten.
Welches Rechtsgut die Korruptionsdelikte schützen
Das Rechtsgut ist umstritten, und der Streit lohnt sich in der Klausur als Einstieg. Die Sachlichkeitslehre stellt auf die Lauterkeit staatlicher Entscheidungen ab, die Vertrauenslehre auf das Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass Amtshandlungen nicht käuflich sind. Die wohl herrschende Meinung kombiniert beides. Für sie spricht, dass die reine Vertrauenslehre auch falsche Vorstellungen schützen würde, während die Funktionsfähigkeit der Verwaltung als alleiniges Schutzgut zu weit greift.
Diese Rechtsgutsbestimmung ist kein Selbstzweck, sie entscheidet Fälle. Wenn schon der Anschein der Käuflichkeit genügt, um das Vertrauen zu beschädigen, dann braucht § 331 StGB keine tatsächliche Beeinflussung des Amtsträgers. Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein Schaden für die Verwaltung muss nirgends nachgewiesen werden.
Die amtlichen Überschriften: § 331 Vorteilsannahme, § 332 Bestechlichkeit
Die Systematik der §§ 331 bis 334 StGB lässt sich in einer Matrix fassen. Zwei Achsen: wer nimmt und wer gibt, und ob die Diensthandlung pflichtgemäß oder pflichtwidrig ist.
| Richtung | Für die Dienstausübung | Für pflichtwidrige Diensthandlung |
|---|---|---|
| Passive Korruption (Amtsträger nimmt) | § 331 StGB Vorteilsannahme | § 332 StGB Bestechlichkeit |
| Aktive Korruption (Dritter gibt) | § 333 StGB Vorteilsgewährung | § 334 StGB Bestechung |
| Strafrahmen Grundfall | bis 3 Jahre oder Geldstrafe | § 332: 6 Monate bis 5 Jahre; § 334: 3 Monate bis 5 Jahre |
§ 332 StGB und § 334 StGB sind nach herrschender Meinung Qualifikationen der jeweiligen Grundtatbestände. Praktisch heißt das: In der Klausur beginnst du mit § 331 StGB und prüfst § 332 StGB erst danach. Neben den vier Korruptionstatbeständen kennt der 30. Abschnitt weitere Amtsträgerdelikte, etwa die Rechtsbeugung (§ 339 StGB), die Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) und die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), die anders als die drei genannten keine Qualifikation, sondern ein eigenes Grunddelikt ist. Einen kompakten Überblick über alle diese Tatbestände findest du auf der Wissensseite zu den Korruptionsdelikten und Amtsträgerdelikten.

Wer Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist
§ 331 StGB ist ein echtes Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer zum gesetzlich umschriebenen Personenkreis gehört. Übersieht man das, steht am Ende eine Prüfung an einer Person, die den Tatbestand objektiv gar nicht verwirklichen kann. Maßgeblich ist die Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Beamte, Richter und sonstige Amtsverhältnisse
Die Legaldefinition nennt drei Gruppen. Nach lit. a ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, also Lehrer im Beamtenverhältnis, Polizisten, Finanzbeamte, Berufs- und ehrenamtliche Richter. Nach lit. b erfasst die Norm Personen in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, etwa Minister oder Wahlvorsteher. Und lit. c bildet die Auffangvariante für alle, die sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Daneben steht der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Das ist, wer ohne Amtsträger zu sein bei einer Behörde beschäftigt und auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist. Die förmliche Verpflichtung ist konstitutiv: ohne sie greift die Variante nicht.
Die Auffangvariante lit. c: GmbH in öffentlicher Hand
Die praktisch schwierigste Frage lautet, ob der Geschäftsführer einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft Amtsträger sein kann. Der Bundesgerichtshof hat das jüngst bejaht und dabei den Maßstab ausdrücklich funktional bestimmt (BGH, Urteil vom 6. August 2025, 6 StR 315/24). Nicht die Rechtsform entscheidet, sondern der materielle Gehalt der Tätigkeit.
Im entschiedenen Fall erledigte eine GmbH Abfallentsorgung und Altlastensanierung, also klassische Aufgaben der Daseinsvorsorge. Hinzu kamen umfassende Steuerungsmöglichkeiten der beteiligten Länder über Gesellschafterstruktur, Aufsichtsrat und Kontrolle des Tagesgeschäfts sowie eine Zweckbindung der Einnahmen. Damit war die Gesellschaft „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB, ihr Geschäftsführer Amtsträger.
Für die Klausur heißt das: Eine GmbH in kommunaler Hand ist nie automatisch außen vor. Du prüfst die Aufgabe (Daseinsvorsorge oder hoheitliche Tätigkeit?), die staatliche Steuerung (wer bestimmt tatsächlich?) und die Zweckbindung. Erst diese drei Punkte zusammen begründen die Amtsträgereigenschaft.

Wen der Amtsträgerbegriff nicht erfasst
Abgeordnete und kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger. Sie stehen trotz ihrer öffentlichen Funktion gerade nicht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB. Das verwechseln auch Examenskandidaten. Für sie gilt der eigenständige Tatbestand des § 108e StGB, der deutlich enger ist und nur den Stimmenkauf im Mandat erfasst.
Ebenfalls draußen bleiben Angestellte und Beauftragte privater Unternehmen ohne öffentlichen Auftrag. Für sie greift § 299 StGB. Die Zuordnung zum richtigen Lebensbereich ist damit die erste Weiche jeder Korruptionsklausur: öffentliche Verwaltung, geschäftlicher Verkehr oder Mandat.

Der Amtsträgerbegriff begegnet dir auch im Zivilrecht wieder, etwa beim Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG, wo dieselbe funktionale Betrachtung gilt, nur mit anderer Rechtsfolge.
Was als Vorteil im Sinne des § 331 StGB zählt
Vorteil ist jede Leistung, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert. Auf die Höhe kommt es tatbestandlich nicht an. Die Kiste Wein aus dem Einstiegsfall ist ein Vorteil, der Sportwagen ist einer, und die Einladung zur Kreuzfahrt ebenso.
Materielle und immaterielle Vorteile
Materielle Vorteile sind der einfache Fall: Geld, Sachen, Rabatte, Reisen, die Vermittlung eines lukrativen Beratervertrags. Auch der Abschluss eines Vertrags kann selbst schon der Vorteil sein, sonst ließe sich der Tatbestand durch jede Scheinleistung umgehen.

Bei immateriellen Vorteilen wird es streitig. Die herrschende Meinung verlangt, dass sie objektiv messbar sind, und nennt etwa Ehrenämter, Titel, berufliches Fortkommen oder sexuelle Zuwendungen. Gegen diese Formel lässt sich einwenden, dass unklar bleibt, was an einem immateriellen Vorteil objektiv messbar sein soll; die klaren Fälle sind ohnehin kommerzialisierbar und damit materiell. Wenig elegant finde ich vor allem, dass die Formel die eigentliche Arbeit auf die Unrechtsvereinbarung verschiebt, ohne das offenzulegen. Für die Klausur heißt das: Bejahe den Vorteil bei immateriellen Zuwendungen großzügig und entscheide den Fall auf der Ebene der Unrechtsvereinbarung. Dort gehört er hin.
Ein Sonderfall ist das Ausbleiben eines Übels. Wird eine dienstliche Verfehlung gegen Zahlung nicht gemeldet, liegt darin nach einer Ansicht bereits ein Vorteil. Überzeugender ist die Gegenansicht: Die bloße Beibehaltung des Status quo verbessert die Lage des Empfängers nicht, ein Vorteil entsteht erst mit der Abwendung einer tatsächlich anstehenden negativen Entwicklung. Sonst verschwimmt die Grenze zur Nötigung nach § 240 StGB.
Drittvorteile seit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz 1997
Bis 1997 erfasste § 331 StGB nur Vorteile für den Amtsträger selbst. Seither genügt der Vorteil „für sich oder einen Dritten“. Diese Erweiterung war nötig, weil sich Zuwendungen sonst durch einen Umweg über Vereine, Stiftungen oder Angehörige neutralisieren ließen. Sie erzeugt aber ein Folgeproblem: Spenden an die eigene Behörde, Sponsoring und eingeworbene Forschungsmittel sind gesellschaftlich erwünscht und fallen nach dem Wortlaut trotzdem unter den Vorteilsbegriff.
Die Literatur löst das überwiegend nicht über eine Einengung des Vorteilsbegriffs, sondern erst auf der Ebene der Unrechtsvereinbarung. Der Grund ist einleuchtend: Eine Einengung des Vorteilsbegriffs entschärft auch die Fälle, in denen jemand eine pflichtwidrige Diensthandlung kauft.
Wann ein Vorteil sozialadäquat bleibt
Kleine Aufmerksamkeiten erfüllen den Tatbestand nach herrschender Meinung nicht, weil es an einer regelwidrigen Verknüpfung fehlt. Wo die Grenze liegt, sagt das StGB nicht. Das Dienstrecht liefert eine Orientierung: § 71 BBG und § 42 BeamtStG verbieten die Annahme von Belohnungen und Geschenken grundsätzlich. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. November 2004 erteilt für die Bundesverwaltung eine allgemeine Zustimmung bei geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25 Euro und nennt als Beispiele Reklameartikel einfacher Art wie Kugelschreiber, Schreibblocks und Kalender. Anzuzeigen sind auch diese.
Diese Zahl ist kein Tatbestandsmerkmal, und sie bindet die Strafgerichte nicht. Sie ist ein Indiz. Andere Dienstherren ziehen die Grenze anders, die Zentrale Dienstvorschrift der Bundeswehr etwa gesondert. Ein Blumenstrauß bei einer öffentlichen Veranstaltung bleibt sozialadäquat. Damit ist auch der Fall vom Anfang entschieden: Eine Kiste Wein vom Bauunternehmer, der regelmäßig Anträge stellt, liegt weit über jeder Bagatellgrenze und steht ersichtlich im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Der Bauamtsleiter erfüllt § 331 Abs. 1 StGB, sobald er sie annimmt. Straflos bleibt er nur über Absatz 3, wenn er den Wein nicht gefordert hat und seine Behörde die Annahme genehmigt. Bei größeren Beträgen scheidet die Sozialadäquanz von vornherein aus, eine Zuwendung im sechsstelligen Bereich lässt sich damit nicht mehr erklären.
Die Unrechtsvereinbarung als Kern der Korruptionsdelikte
Die Unrechtsvereinbarung ist das Kernstück aller Bestechungsdelikte. Sie verlangt ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung. Das Einverständnis darüber kann ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen. Die Zuwendung muss ihren Grund gerade in dieser Verknüpfung haben. Aber was heißt das genau?
Für die Dienstausübung: die gelockerte Unrechtsvereinbarung
Bei § 331 Abs. 1 StGB genügt der Bezug zur Dienstausübung allgemein. Das ist die entscheidende Lockerung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes von 1997: Vorher musste sich der Vorteil auf eine konkrete Diensthandlung beziehen, heute reicht der Bezug auf die Amtstätigkeit als solche. Erfasst sind damit auch das sogenannte Anfüttern und die reine Klimapflege, also das Erkaufen allgemeinen Wohlwollens ohne konkretes Ziel.
Dienstausübung ist jede Tätigkeit, die der Amtsträger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet. Die Rechtsprechung lässt genügen, dass die Handlung ihrer Natur nach mit dem Aufgabenbereich in einer nicht nur äußerlich losen Beziehung steht oder dass die Amtsstellung ihre Vornahme erleichtert.
Diensthandlung und Abgrenzung zur Privathandlung
Eine reine Privathandlung fällt heraus. Wo genau die Grenze verläuft, hat das Bayerische Oberste Landesgericht jüngst präzisiert (BayObLG, Beschluss vom 3. März 2025, 203 StRR 659/24). Ein Mitarbeiter einer Industrie- und Handelskammer hatte gegen Bezahlung Eignungsprüfungen für Taxiunternehmer abgenommen und Urkunden ausgestellt, obwohl er nach dem internen Geschäftsverteilungsplan dafür gar nicht zuständig war.
Das Gericht bestätigte die Verurteilung wegen Bestechlichkeit. Eine pflichtwidrige Diensthandlung begeht nicht nur, wer eine Tätigkeit aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vornimmt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen. Die Grenze zur Privathandlung ist erst überschritten, wenn überhaupt kein funktionaler Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben mehr besteht.
Merk dir für die Klausur: Der Geschäftsverteilungsplan entscheidet nicht über die Diensthandlung. Ein Amtsträger kann eine Diensthandlung auch dort vornehmen, wo er unzuständig ist.
Wann die Rechtsprechung den Tatbestand einschränkt
Der weite Wortlaut zwingt die Gerichte dazu, an zwei Stellen einzuschränken. Beide Fallgruppen hat der BGH entschieden.
Drittmittel in der Forschung. Ein Hochschullehrer, der Drittmittel einwirbt, erfüllt damit eine hochschulrechtliche Dienstaufgabe. Der BGH hat den Tatbestand deshalb eingeschränkt, wenn das vorgeschriebene Verfahren aus Anzeige und Genehmigung eingehalten wird (BGH, Urteil vom 23. Mai 2002, 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295). Tragender Gedanke: Dokumentation und institutionalisierte Kontrolle schützen das Vertrauen in die Sachlichkeit hinreichend. Ohne Einhaltung des Verfahrens bleibt es bei der Strafbarkeit, auch wenn das Geld tatsächlich in die Forschung fließt.

Wahlkampfspenden. Ein Amtsträger, der sich zur Wiederwahl stellt, ist auf Spenden angewiesen. Eine wörtliche Anwendung des § 331 StGB würde ihn gegenüber Herausforderern benachteiligen und die passive Wahlgleichheit verletzen. Der BGH legt die Norm deshalb einschränkend aus (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004, 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275). Spenden, die der allgemeinen politischen Ausrichtung des Kandidaten gelten, sind straflos. Strafbar wird es erst, wenn der Amtsträger den Eindruck erweckt, seine Amtsführung nach der Wiederwahl sei käuflich, oder wenn er sich bereit zeigt, als Gegenleistung eine konkrete, für den Spender günstige Entscheidung zu treffen.
Prüfungsschema zu § 331 StGB: Vorteilsannahme Schritt für Schritt
Der Aufbau folgt dem gewohnten Dreischritt aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Die gesamte Arbeit steckt im objektiven Tatbestand. Strafbar ist danach der Amtsträger, der einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, und zwar für seine Dienstausübung.
§ 331 Vorteilsannahme: der Aufbau in der Klausur
| Schritt | Prüfungspunkt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| 1 | Täter | Amtsträger, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Richter oder besonders Verpflichteter nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Echtes Sonderdelikt. |
| 2 | Vorteil | Leistung ohne rechtlichen Anspruch, die die Lage objektiv verbessert. Für sich oder einen Dritten. |
| 3 | Tathandlung | Fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Fordern ist das einseitige Verlangen und braucht keinen Erfolg. |
| 4 | Unrechtsvereinbarung | Vorteil „für die Dienstausübung“. Gegenseitigkeitsverhältnis, keine bestimmte Diensthandlung nötig. |
| 5 | Subjektiver Tatbestand | Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, dolus eventualis genügt. |
| 6 | Rechtswidrigkeit und Schuld | Regelmäßig unproblematisch. Genehmigung nach Absatz 3 gesondert prüfen. |
Beim Vorsatz lohnt ein zweiter Blick auf die Amtsträgereigenschaft. Ein Irrtum über die tatsächlichen Umstände, aus denen sie folgt, ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Kennt der Täter die Umstände und verkennt nur ihre rechtliche Bewertung, irrt er über das Verbot.

Die Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB
Absatz 3 ist die wichtigste Ausnahme und wird in Klausuren gern übersehen. Sie greift nur unter zwei Bedingungen: Der Täter darf den Vorteil nicht gefordert haben, und die zuständige Behörde muss die Annahme im Rahmen ihrer Befugnisse entweder vorher genehmigt haben oder auf unverzügliche Anzeige hin genehmigen.
Beides zusammen. Fordert der Amtsträger den Vorteil, ist ihm die Ausnahme versperrt, auch wenn die Behörde hinterher genehmigt. Umgekehrt nützt die beste Absicht nichts, wenn die Anzeige unterbleibt. Über die dogmatische Einordnung streitet man: Die vorherige Genehmigung wirkt überwiegend als Rechtfertigungsgrund, die nachträgliche als Strafaufhebungsgrund. Für das Ergebnis macht das meist keinen Unterschied, für eine saubere Klausur schon.
Wichtig: Absatz 3 gilt nur für § 331 StGB, nicht für § 332 StGB. Eine pflichtwidrige Diensthandlung kann keine Behörde genehmigen.
Konkurrenzen und Verjährung
Verwirklicht der Amtsträger § 332 StGB, tritt § 331 StGB als Grundtatbestand dahinter zurück. Nehmen und Geben werden jeweils selbständig bestraft; der Nehmer wird nicht zusätzlich als Teilnehmer an der Tat des Gebers belangt, die Tatbestände regeln das abschließend. Wie sich mehrere Taten zueinander verhalten, entscheidet sich nach den allgemeinen Regeln über Tateinheit und Tatmehrheit, §§ 52, 53 StGB.
Teilnahme ist möglich, auch durch einen Nichtamtsträger. Die Amtsträgereigenschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal, und weil sie die Strafbarkeit überhaupt erst begründet, greift § 28 Abs. 1 StGB: Die Strafe des Teilnehmers wird nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Ein beliebter Klausurzusatz.
Die Verfolgung verjährt bei § 331 StGB und § 332 Abs. 1 StGB in fünf Jahren, weil das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe dort fünf Jahre nicht übersteigt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei der Richterbestechlichkeit nach § 332 Abs. 2 StGB mit einem Höchstmaß von zehn Jahren sind es dagegen zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Der geschärfte Strafrahmen des § 335 StGB ändert daran nichts: Nach § 78 Abs. 4 StGB bleiben Schärfungen für besonders schwere Fälle außer Betracht. Für die verwandte Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB hat der BGH denselben Gedanken bestätigt: Maßgeblich ist, wofür am Ende verurteilt wird, nicht die rechtliche Bewertung in der Anklage (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, 1 StR 490/10). Die Frist beginnt mit der vollständigen Erfüllung jeder einzelnen Unrechtsvereinbarung, nicht erst mit der letzten Zahlung einer ganzen Serie.
Bestechlichkeit, § 332 StGB: Wann die Qualifikation greift
§ 332 StGB unterscheidet sich von § 331 StGB in genau zwei Punkten. Der Vorteil muss Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung sein, und diese Diensthandlung muss pflichtwidrig sein. Fehlt eines von beiden, bleibt es bei § 331 StGB.
Die pflichtwidrige Diensthandlung
Pflichtwidrig ist eine Diensthandlung, die gegen Rechtsvorschriften, Dienstanweisungen oder allgemeine Amtspflichten verstößt. Zwei Beispiele zeigen die Grenze. Der Bauamtsleiter, der eine Genehmigung erteilt, obwohl die Voraussetzungen fehlen, handelt pflichtwidrig. Der Bauamtsleiter, der eine Genehmigung erteilt, auf die ein Anspruch besteht, handelt es nicht, auch wenn er dafür Geld genommen hat. Im zweiten Fall bleibt § 331 StGB.

Eine Besonderheit steckt in § 332 Abs. 3 StGB. Geht es um eine künftige Handlung, genügt es, dass sich der Täter gegenüber dem anderen bereit gezeigt hat, seine Pflichten zu verletzen. Ob er es wirklich vorhatte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist der nach außen erweckte Eindruck, innere Vorbehalte sind unbeachtlich.
Ermessensentscheidungen und § 332 Abs. 3 StGB
Der praktisch wichtigste Fall betrifft Ermessensentscheidungen. Bei einer Ermessensentscheidung liegt noch keine Pflichtverletzung darin, dass sich der Amtsträger für eine von mehreren vertretbaren Varianten entscheidet. Pflichtwidrig wird es erst, wenn er den Ermessensspielraum überschreitet.
§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB zieht die Grenze eine Stufe früher: Es genügt, dass sich der Amtsträger bereit zeigt, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Die Entscheidung selbst kann dann sogar im Ergebnis vertretbar sein. Strafbar ist bereits die Käuflichkeit der Erwägung.
Besonders schwere Fälle nach § 335 StGB
§ 335 StGB hebt den Strafrahmen für § 332 StGB und § 334 StGB an. Im besonders schweren Fall droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, bei der Richterbestechlichkeit nach § 332 Abs. 2 StGB nicht unter zwei Jahren. Absatz 2 nennt drei Regelbeispiele: ein Vorteil großen Ausmaßes, das fortgesetzte Annehmen von Vorteilen für künftige Diensthandlungen und gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln.
Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale. Sie wirken auf der Strafzumessungsebene, können widerlegt werden und sind nicht abschließend. Weil § 335 StGB nur den Strafrahmen verschiebt, bleibt § 332 StGB auch im besonders schweren Fall ein Vergehen im Sinne des § 12 StGB. Für die Systematik der Strafrahmenverschiebung insgesamt lohnt der Blick auf § 49 StGB und die zugehörige Strafrahmen-Tabelle.

Vorteilsgewährung und Bestechung: §§ 333, 334 StGB als Gegenstück
Die aktive Seite der Korruption ist spiegelbildlich aufgebaut. Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich nach § 333 StGB oder § 334 StGB strafbar. Der Täterkreis ist hier nicht beschränkt: Täter kann jeder sein.
Spiegelbildlicher Aufbau der aktiven Korruption
§ 333 StGB entspricht § 331 StGB. Der Vorteil wird „für die Dienstausübung“ angeboten, versprochen oder gewährt, eine bestimmte Diensthandlung ist nicht nötig, der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Genehmigungsausnahme kehrt wieder: Nach § 333 Abs. 3 StGB entfällt die Strafbarkeit, wenn die zuständige Behörde die Annahme durch den Empfänger genehmigt hat oder auf dessen unverzügliche Anzeige hin genehmigt.
§ 334 StGB entspricht § 332 StGB und verlangt die Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung. Der Strafrahmen beginnt bei drei Monaten und reicht bis zu fünf Jahren. Auch hier genügt nach Absatz 3 das Bemühen: Wer den anderen zu bestimmen versucht, seine Pflichten zu verletzen oder sich beim Ermessen beeinflussen zu lassen, ist strafbar.
Zwei Erweiterungen solltest du kennen. § 336 StGB stellt das Unterlassen einer Diensthandlung ihrer Vornahme gleich, und § 335a StGB erstreckt die Tatbestände auf ausländische und internationale Bedienstete, gestaffelt nach Tatbestand und Zeitbezug.
Abgrenzung zu § 299 StGB und § 108e StGB
Das deutsche Korruptionsstrafrecht ordnet nach Lebensbereichen. Diese Zuordnung ist die erste Frage jeder Klausur, und sie entscheidet über Tatbestand, Rechtsgut und Strafrahmen.
| Bereich | Norm | Täterkreis | Rechtsgut |
|---|---|---|---|
| Öffentliche Verwaltung | §§ 331 bis 334 StGB | Amtsträger, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, und Vorteilsgeber | Sachlichkeit und Vertrauen in die Amtsführung |
| Geschäftlicher Verkehr | § 299 StGB | Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens, nicht der Inhaber | Lauterer Wettbewerb |
| Mandat | § 108e StGB | Mitglieder von Volksvertretungen, auch kommunal | Integrität der Willensbildung |
Zwei Unterschiede lohnen das Merken. § 299 StGB verlangt eine künftige Bevorzugung im Wettbewerb, während §§ 331 ff. StGB auch vergangene Dienstausübung erfassen. Und § 108e StGB ist auffällig eng: Strafbar ist nur, wer einen ungerechtfertigten Vorteil dafür annimmt, bei der Wahrnehmung des Mandats eine Handlung „im Auftrag oder auf Weisung“ vorzunehmen oder zu unterlassen. Zulässige Parteispenden und politische Funktionen nimmt § 108e Abs. 4 StGB ausdrücklich aus. Die verfassungsrechtliche Seite dazu steht bei Immunität und Indemnität, Art. 46 GG.
Typische Klausurfehler bei den Korruptionsdelikten
Fünf Fehler lohnen einen letzten Blick, weil sie jeweils an einer klaren Stelle der Prüfung sitzen.
- Mit § 332 StGB beginnen, obwohl er die Qualifikation ist. Geprüft wird zuerst der Grundtatbestand § 331 StGB.
- Für § 331 StGB eine konkrete Diensthandlung verlangen. Dort genügt seit 1997 der Bezug zur Dienstausübung. Die alte Fassung führt hier zu einer falschen Verneinung.
- Die Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB übersehen oder sie einem Täter zubilligen, der den Vorteil gefordert hat.
- Den Amtsträgerbegriff formal statt funktional prüfen. Über die Amtsträgereigenschaft entscheiden die Aufgabe, die staatliche Steuerung und die Zweckbindung, nicht die Rechtsform der Anstellung.
- Die Pflichtwidrigkeit beim Ermessen zu spät ansetzen. Strafbar ist schon das Sich-bereit-Zeigen zur beeinflussten Ermessensausübung, § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
In der Klausur entscheiden drei Weichen über den Tatbestand: der Lebensbereich, der Täterkreis und die Stufe der Unrechtsvereinbarung. Diese drei Fragen in der richtigen Reihenfolge gestellt, führen fast immer zum richtigen Tatbestand. Den Rest macht Übung am Fall, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de, das solche Abgrenzungen am Sachverhalt abfragt.
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- Urkundenfälschung, § 267 StGB: Schema, Fälle & Verjährung: Grundlage für die Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB.
- Diebstahl, § 242 StGB: Schema, Wegnahme & Zueignungsabsicht: Zeigt am Grundtatbestand, wie Qualifikationen im Aufbau untergebracht werden.
- Sonderdelikt: Die Wissensseite zum Begriff, der bei § 331 StGB und § 339 StGB über den Täterkreis entscheidet.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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