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Selbstvornahme im Kaufrecht & Werkvertrag: Schema Mängelbeseitigung

Selbstvornahme im Kaufrecht & Werkvertrag: Schema Mängelbeseitigung

Der Kühlschrank ist defekt, das Wochenende steht vor der Tür, und der Verkäufer meldet sich nicht. Viele Käufer greifen dann selbst zum Werkzeug oder rufen einen Handwerker. Genau hier lauert die Falle: Die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung ist im Kaufrecht nur in engen Grenzen erstattungsfähig. Wer den Mangel voreilig selbst beseitigt, bekommt seine Reparaturkosten nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht ersetzt. Im Werkvertragsrecht ist die Lage anders: Dort räumt § 637 BGB dem Besteller ein ausdrückliches Selbstvornahmerecht ein. Diese Unterscheidung ist ein Klausurklassiker, der Kauf- und Werkvertragsrecht mit dem Leistungsstörungsrecht der §§ 280 ff. BGB verknüpft.

Auf einen Blick:

  • Im Kaufrecht gibt es kein eigenes Selbstvornahmerecht. Ohne vorherige Fristsetzung an den Verkäufer bekommt der Käufer seine Kosten nicht ersetzt (BGH, Urteil vom 23.02.2005, VIII ZR 100/04).
  • Grund ist der Vorrang der Nacherfüllung: Der Verkäufer hat das Recht zur zweiten Andienung, § 439 BGB.
  • Im Werkvertrag darf der Besteller nach erfolgloser Frist selbst beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB.
  • Prüfungsreihenfolge: erst Nacherfüllung und Fristsetzung, dann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB), Rücktritt (§ 346 BGB) oder Bereicherungsrecht.

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Vergleichskarten: Im Kaufrecht gibt es kein eigenes Selbstvornahmerecht, im Werkvertrag erlaubt § 637 BGB die Selbstvornahme nach Fristsetzung.
Abb. 1: Selbstvornahme im Kaufrecht und im Werkvertrag im Vergleich.

Was bedeutet Selbstvornahme der Mängelbeseitigung?

Selbstvornahme der Mängelbeseitigung heißt: Der Käufer oder Besteller beseitigt den Mangel einer Sache selbst oder lässt ihn durch Dritte beseitigen, ohne dem Schuldner zuvor die Nacherfüllung zu ermöglichen. Rechtlich spielt das vor allem im Kaufrecht (§§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB) und im Werkvertragsrecht (§ 637 BGB) eine Rolle.

In der Klausur sitzt die Selbstvornahme an der Schnittstelle zwischen Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Das macht sie zum beliebten Prüfungsstoff, denn sie zwingt dazu, mehrere Anspruchsgrundlagen sauber zu trennen. In der Praxis betrifft sie jeden, der eine mangelhafte Sache gekauft oder einen Handwerker beauftragt hat und schnell eine Lösung braucht.

Der erste Gedanke lautet immer gleich: Darf der Gläubiger selbst tätig werden, oder muss er dem Schuldner erst eine Chance geben? Diese Frage beantworten Kaufrecht und Werkvertragsrecht unterschiedlich, und genau daran entscheidet sich die Klausur.

Vorrang der Nacherfüllung und das Recht zur zweiten Andienung

Bei einer mangelhaften Kaufsache hat der Verkäufer zunächst das Recht zur zweiten Andienung. Er darf den Sachmangel im Sinne des § 434 BGB also zuerst selbst durch Nacherfüllung beseitigen, bevor der Käufer weitergehende Mängelrechte geltend macht. Dieser Vorrang der Nacherfüllung ist das Grundprinzip des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts. Die Nacherfüllung erfolgt wahlweise durch Nachbesserung oder Nachlieferung, § 439 Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind nur Mängel, die schon bei Gefahrübergang, also bei Übergabe der Sache nach § 446 BGB, vorlagen.

Zu den sonstigen Mängelrechten wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz kommt der Käufer erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Fristsetzung ist der Schlüsselschritt. Wie das kaufrechtliche Anspruchssystem insgesamt aufgebaut ist, zeigt der Beitrag zum Kaufvertrag nach § 433 BGB.

Ausnahmsweise ist die Fristsetzung entbehrlich, etwa wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie fehlschlägt oder unzumutbar ist (§ 440 BGB), oder wenn sie ihm unmöglich ist (§ 275 BGB). Nur dann darf der Käufer sofort die weiteren Rechte ausüben. Eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung liegt etwa vor, wenn die gekaufte Sache ein nicht mehr beschaffbares Einzelstück ist. Die Einzelheiten vertieft die Wissensseite zur Nacherfüllung nach §§ 437, 439 BGB.

Ablaufschema: bei einem Mangel zuerst Frist zur Nacherfüllung setzen, erst danach Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nach §§ 437, 280 ff. BGB.
Abb. 2: Der richtige Weg vom Mangel bis zu den weiteren Mängelrechten.

Selbstvornahme im Kaufrecht: § 437 Nr. 3, § 280 I, § 281 BGB

Anders als im Werkvertrag kennt das Kaufrecht kein eigenes Selbstvornahmerecht. Repariert der Käufer den Mangel voreilig selbst, etwa in einer anderen Werkstatt, bekommt er seine Reparaturkosten grundsätzlich nicht ersetzt. Der Anspruch scheitert daran, dass er dem Verkäufer die Nacherfüllung genommen hat. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hat der BGH mehrfach bestätigt.

Die Rechte des Käufers ergeben sich aus § 437 BGB. Will er statt der Reparaturkosten Schadensersatz, führt der Weg über §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB. Auch dieser Anspruch setzt aber regelmäßig eine erfolglose Fristsetzung voraus, gerade sie hat der Käufer bei der Selbstvornahme übersprungen. Wie der vertragliche Schadensersatz im Einzelnen geprüft wird, erklärt der Beitrag zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. BGB.

Kein Schadensersatz ohne Fristsetzung (§ 281 I BGB)

Schadensersatz statt der Leistung verlangt nach § 281 I BGB, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Ohne diese Frist fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung. Der Käufer, der sofort selbst repariert, erfüllt sie nicht und geht deshalb leer aus.

Vertretenmüssen und Beweislast (§ 280 I 2 BGB)

Jeder Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB setzt voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB kehrt dabei die Beweislast um: Das Vertretenmüssen wird vermutet, der Schuldner muss sich entlasten. Bei der voreiligen Selbstvornahme kommt es darauf oft gar nicht mehr an, weil schon die Fristsetzung fehlt.

Schadensersatz statt der Leistung: §§ 437 Nr. 3, 280, 283 BGB

Ist die Nacherfüllung unmöglich geworden, greift § 283 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wird dann nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB ohne Fristsetzung geschuldet, weil eine Frist bei Unmöglichkeit sinnlos wäre. Das gilt aber nur, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit zu vertreten hat und der Käufer sie nicht selbst durch die Selbstvornahme herbeigeführt hat. Wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann der Käufer nach § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten.

Auch eine Nachlieferung kann ausgeschlossen sein, etwa bei einem Einzelstück. Dann kommen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung in Betracht, nicht aber ein Kostenersatz für die eigenmächtige Reparatur.

Keine analoge Anwendung von § 637 I BGB (BGH)

Naheliegend wäre, das werkvertragliche Selbstvornahmerecht des § 637 BGB analog im Kaufrecht anzuwenden. Der BGH lehnt das ab. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, weil das Kaufrecht mit den §§ 437 ff. BGB ein eigenes, abschließendes System der Gewährleistungsrechte enthält (BGH, Urteil vom 23.02.2005, VIII ZR 100/04). Der Gesetzgeber habe dem Käufer bewusst kein Selbstvornahmerecht gegeben.

Kein Kostenersatz für den Käufer: §§ 326 II, 326 IV BGB

Auch über das Rücktrittsfolgenrecht kommt der Käufer nicht an sein Geld. Er kann die durch die Selbstvornahme ersparten Aufwendungen des Verkäufers nicht analog § 326 Abs. 2 S. 2 BGB anrechnen lassen. Der BGH hat das im selben Urteil klargestellt: Eine solche Anrechnung würde den Vorrang der Nacherfüllung aushebeln. Ebenso wenig hilft § 326 Abs. 4 BGB, der nur die Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises regelt. Der Käufer kann ersparte Aufwendungen des Verkäufers nicht anrechnen lassen, und einen allgemeinen Rechtsgedanken, der einen Anspruch auf Ersatz der Kosten begründet, gibt es im Kaufrecht nicht.

Das Ergebnis ist die konsequente Kehrseite des Vorrangs der Nacherfüllung: Wer dem Verkäufer die zweite Andienung nimmt, verliert seine Ersatzansprüche.

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Aufwendungsersatz bei der Nacherfüllung: § 439 Abs. 2 BGB

Anders liegt es, wenn der Käufer den ordnungsgemäßen Weg geht und der Verkäufer nacherfüllt. Die dabei anfallenden Kosten wie Transport, Wege, Arbeit und Material trägt nach § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BGH eine eigene Anspruchsgrundlage, nicht nur eine Kostenregel. Der Käufer kann diese Aufwendungen also selbstständig einklagen, sofern sie zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich waren.

Der Unterschied zur Selbstvornahme ist entscheidend: § 439 Abs. 2 BGB ersetzt Kosten der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung, nicht die Kosten einer eigenmächtigen Reparatur durch den Käufer.

Selbstvornahme im Werkvertragsrecht: § 637 BGB

Im Werkvertrag ist die Selbstvornahme ausdrücklich geregelt. Nach § 637 I BGB darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn er dem Unternehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Damit hat der Besteller ein echtes Selbstvornahmerecht, das dem Käufer im Kaufrecht bewusst fehlt. Die Grundlagen dazu vertieft die Wissensseite zur werkvertraglichen Mängelgewährleistung nach §§ 634 ff. BGB.

Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§ 634 Nr. 2 BGB)

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz folgt aus § 634 Nr. 2 in Verbindung mit § 637 BGB. Der Besteller muss die Arbeiten nicht eigenhändig ausführen. Er darf auch einen Dritten, etwa einen Fachbetrieb, mit der Mangelbeseitigung beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen. Voraussetzung ist nur, dass die Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich waren.

Unentgeltliche Arbeitsleistung und § 287 ZPO

Besonders examensrelevant ist die Frage, ob auch unentgeltliche Hilfe ersatzfähig ist, etwa wenn ein Familienangehöriger den Mangel behebt. Die herrschende Meinung bejaht das, um Wertungswidersprüche zu vermeiden: Der Unternehmer soll keinen Vorteil daraus ziehen, dass der Besteller den Mangel besonders kostengünstig beseitigen konnte. Die Höhe des Ersatzes schätzt das Gericht nach § 287 ZPO, Anhaltspunkt ist der Lohn einer beruflich tätigen Person.

Kaufrecht und Werkvertrag im Vergleich

Die folgende Übersicht stellt die beiden Gewährleistungsregime gegenüber. Sie zeigt, warum dieselbe Handlung im Kaufrecht und im Werkvertrag zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führt.

KriteriumKaufrechtWerkvertrag
Eigenes Selbstvornahmerechtneinja, § 637 I BGB
Rechtsgrundlage§§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB§§ 634 Nr. 2, 637 BGB
Fristsetzung nötigja, für alle weiteren Rechteja, § 637 I BGB
Kostenersatz bei voreiliger Selbstvornahmenein (BGH VIII ZR 100/04)ja, wenn Frist gesetzt war
Beauftragung Dritternicht ersatzfähigersatzfähig, § 634 Nr. 2 BGB

Abgrenzung: Rücktritt (§ 346 BGB), Bereicherungsrecht und GoA

Neben dem Schadensersatz sind im Kaufrecht weitere Wege zu prüfen, die in Klausuren gern verwechselt werden. Der Rücktritt nach § 346 BGB setzt nach § 323 BGB grundsätzlich ebenfalls eine erfolglose Fristsetzung voraus. Das Rücktrittsrecht ist zudem ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel selbst zu vertreten hat (§ 323 Abs. 6 BGB) oder die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich über das Bereicherungsrecht nach § 812 BGB scheitert regelmäßig, weil der Verkäufer durch die eigenmächtige Reparatur nichts auf Kosten des Käufers erlangt, sondern der Käufer nur die eigene Kaufsache verbessert hat. Auch die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB greift nicht: Die Reparatur widerspricht dem mutmaßlichen Willen des Verkäufers, der zunächst selbst nacherfüllen wollte.

Selbstvornahme in der Klausur: Prüfungsschema für Jura

Für die saubere Fallbearbeitung in Jura hilft ein festes Prüfungsschema. Am klarsten läuft die Prüfung im Werkvertrag, wo § 637 BGB den Weg vorgibt.

SchrittPrüfungNorm
1Wirksamer Vertrag und Mangel bei Gefahrübergang§§ 631, 633 BGB
2Angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen§ 637 I BGB
3Frist ausnahmsweise entbehrlich§ 637 II BGB
4Selbstbeseitigung und erforderliche Aufwendungen§ 634 Nr. 2 BGB
Prüfungsschema der Selbstvornahme im Werkvertrag nach § 637 BGB in vier Schritten von der Fristsetzung bis zum Aufwendungsersatz.
Abb. 3: Prüfungsschema der Selbstvornahme im Werkvertrag, § 637 BGB.

Die häufigsten Fehler in der Klausur: das kaufrechtliche und das werkvertragliche Regime vermengen, die fehlende Fristsetzung übersehen, vorschnell auf die Geschäftsführung ohne Auftrag ausweichen oder § 439 Abs. 2 BGB mit dem Kostenersatz bei Selbstvornahme verwechseln. Wer die Weiche Kaufrecht oder Werkvertrag zuerst stellt und dann konsequent die Fristsetzung prüft, umgeht diese Fallen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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