B hält die Klage seines Vermieters für so abwegig, dass er den Termin beim Amtsgericht einfach ausfallen lässt. Kann der Vermieter im Termin schon ein Urteil bekommen, obwohl niemand geprüft hat, ob seine Behauptungen stimmen?
Das Versäumnisurteil ist ein Urteil gegen die Partei, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder nicht verhandelt. Geregelt ist es in § 330 ZPO und § 331 ZPO sowie den folgenden Paragrafen der Zivilprozessordnung. Fehlt der Kläger, wird seine Klage auf Antrag abgewiesen. Fehlt der Beklagte, gilt das tatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden, und das Gericht prüft nur noch, ob dieses Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt.
Für die Klausur heißt das: erst die Säumnis feststellen, dann das passende Schema prüfen. Die säumige Partei wehrt sich mit dem Einspruch.
Auf einen Blick:
- Säumig ist, wer im Termin nicht erscheint oder nicht verhandelt (§ 333 ZPO).
- Gegen den Kläger ergeht die Abweisung ohne Sachprüfung (§ 330 ZPO), gegen den Beklagten nur bei schlüssiger Klage (§ 331 ZPO).
- Im schriftlichen Vorverfahren genügt die versäumte Verteidigungsanzeige (§ 331 Abs. 3 ZPO).
- Rechtsbehelf ist der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung (§§ 338, 339 ZPO), vor dem Arbeitsgericht binnen einer Woche.
- Fehlt die säumige Partei im Einspruchstermin erneut, ergeht das zweite Versäumnisurteil (§ 345 ZPO); dagegen hilft nur noch die Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO.

Was ist ein Versäumnisurteil nach §§ 330 ff. der Zivilprozessordnung?
Ein Versäumnisurteil ist ein Urteil, das wegen der Säumnis einer Partei ergeht. Die Zivilprozessordnung regelt das Säumnisverfahren in den §§ 330 bis 347 ZPO. Es soll verhindern, dass eine Partei den Prozess blockiert, indem sie einfach wegbleibt. Endgültig ist die Niederlage der säumigen Partei aber nicht. Gegen das Versäumnisurteil gibt es den Einspruch, und mit ihm wird der Prozess fortgesetzt.
Juristisch ist das Säumnisverfahren die Kehrseite zum Mündlichkeitsgrundsatz: Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit mündlich vor dem erkennenden Gericht (§ 128 Abs. 1 ZPO), und eine Partei, die an dieser Verhandlung nicht teilnimmt, trägt die Folgen. Von sich aus darf das Gericht kein Versäumnisurteil erlassen: Ein Versäumnisurteil gemäß §§ 330 ff. ZPO setzt einen Antrag voraus, und das Antragsrecht hat allein die erschienene Partei. Stellt sie keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, bleibt nur die Vertagung oder eine Entscheidung nach Lage der Akten. Erscheinen beide Parteien nicht, gilt § 251a ZPO: Das Gericht kann nach Lage der Akten entscheiden, vertagen oder das Ruhen des Verfahrens anordnen.

Säumnis: Nichterscheinen und Nichtverhandeln nach § 333 ZPO
Säumig ist eine Partei, die im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Aufruf der Sache nicht erscheint. § 333 ZPO stellt ihr die Partei gleich, die zwar im Saal sitzt, aber nicht verhandelt. Verhandeln heißt im Zivilprozess vor allem: die Sachanträge stellen. Ein bloßer Antrag auf Vertagung ist noch kein Verhandeln.
Im Anwaltsprozess kommt ein weiterer Fall hinzu. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO), die Partei kann dort keine wirksamen Prozesshandlungen selbst vornehmen. Erscheint sie ohne Rechtsanwalt, ist sie im Rechtssinn säumig, obwohl sie persönlich anwesend ist.
Eine Sonderregel gilt bei notwendiger Streitgenossenschaft. Versäumen dort nur einzelne Streitgenossen den Termin, gelten sie als durch die erschienenen vertreten (§ 62 Abs. 1 ZPO). Ein Versäumnisurteil aufgrund ihrer Säumnis ergeht gegen die notwendigen Streitgenossen deshalb nicht.
Übrigens schützt § 337 ZPO auch die Partei, die zwar erscheint, aber nicht verhandelt. Der BGH hat entschieden, dass die Fiktion des § 333 ZPO auch im Rahmen des § 337 ZPO gilt: Ist das Nichtverhandeln einer erschienenen Partei entschuldigt, darf kein Versäumnisurteil ergehen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016, VIII ZB 25/15).
Ist das Versäumnisurteil ein Endurteil?
Ja. Das Versäumnisurteil ist ein vollwertiges Endurteil, das den Rechtsstreit für die Instanz abschließt. Es wird nur nicht rechtskräftig, solange die Einspruchsfrist läuft. Legt die säumige Partei keinen Einspruch ein, erwächst es nach Ablauf der zwei Wochen in formelle und materielle Rechtskraft wie jedes streitige Urteil.
Praktisch folgt daraus: Ein Versäumnisurteil ist sofort ein Vollstreckungstitel. Nach § 708 Nr. 2 ZPO ist es ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger kann also vollstrecken, bevor über den Einspruch entschieden ist.
Versäumnisurteil gegen den Kläger: Abweisung der Klage nach § 330 ZPO
Zuerst zum säumigen Kläger. Er hat die Klage erhoben und erscheint dann nicht zu seinem eigenen Termin. § 330 ZPO ist knapp: Auf Antrag ist das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils und Säumnis des Klägers
Die Voraussetzungen entsprechen denen beim säumigen Beklagten, nur ohne Schlüssigkeitsprüfung. Der Beklagte hat das Versäumnisurteil beantragt, der Kläger ist im Termin säumig, er war ordnungsgemäß geladen, und kein Hindernis nach §§ 335, 337 ZPO steht entgegen. Die Zulässigkeit der Klage prüft das Gericht auch hier. Ist die Klage unzulässig, weist es sie durch Prozessurteil ab, und zwar unabhängig von der Säumnis.
Folge: Klageabweisung ohne Schlüssigkeitsprüfung
Anders als beim Beklagten gibt es keine Schlüssigkeitsprüfung. Das Gericht weist die Klage ab, ohne zu fragen, ob der Anspruch besteht. Das Versäumnisurteil gegen den Kläger ist ein Sachurteil: Wird es rechtskräftig, ist der Anspruch aberkannt, als hätte das Gericht ihn nach streitiger Verhandlung für unbegründet gehalten. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand scheitert dann an der Rechtskraft.
Tipp
Lies in der Klausur genau, wer im Termin fehlt. Die Rollen im Sachverhalt entscheiden über die Norm: § 330 ZPO für den säumigen Kläger, § 331 ZPO für den säumigen Beklagten. Vertauschst du die Parteien, prüfst du § 331 statt § 330 ZPO oder umgekehrt.
Versäumnisurteil gegen den Beklagten: Schema zu § 331 ZPO
Beim säumigen Beklagten gibt es mehr zu prüfen. Ein Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO setzt fünf Punkte voraus. Manche Skripte zählen die ordnungsgemäße Terminsbestimmung als eigenen sechsten Punkt, inhaltlich ändert das nichts. Die Reihenfolge solltest du auswendig können.
| Prüfungspunkt | Norm | Kern |
|---|---|---|
| 1. Antrag | § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO | Kläger beantragt das Versäumnisurteil |
| 2. Säumnis | §§ 331, 333 ZPO | Beklagter erscheint nicht oder verhandelt nicht |
| 3. Zulässigkeit | allgemeine Regeln | Prozessvoraussetzungen von Amts wegen |
| 4. Schlüssigkeit | § 331 Abs. 1, 2 ZPO | Vortrag als wahr unterstellt, rechtfertigt er den Antrag? |
| 5. Keine Hindernisse | §§ 335, 337 ZPO | ordnungsgemäße Ladung, keine Entschuldigung |

Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
Der Kläger muss ausdrücklich beantragen, dass gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ergeht. Dazu kommt der Sachantrag aus der Klageschrift. Stellt er nur den Sachantrag und verlangt ein streitiges Urteil, bekommt er keins, denn gegen eine abwesende Partei gibt es keine streitige Verhandlung.
Säumnis des Beklagten und ordnungsgemäße Ladung
Der Beklagte muss im Termin säumig sein, im Sinne von Nichterscheinen oder Nichtverhandeln nach § 333 ZPO. Säumnis setzt voraus, dass er zu genau diesem Termin ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war. Systematisch ist das ein Hindernis nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Du kannst es auch direkt bei der Säumnis prüfen. Beides ist vertretbar.
Zulässigkeit der Klage
Die Säumnis ersetzt keine Prozessvoraussetzung. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Klage zulässig ist: ordnungsgemäße Klageerhebung, sachliche Zuständigkeit nach §§ 23, 71 GVG, örtliche Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit, keine anderweitige Rechtshängigkeit. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, hilft dem Kläger die Säumnis des Beklagten nicht.
Eine Besonderheit regelt § 331 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Geständnisfiktion gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38 ZPO. Behauptet der Kläger eine Gerichtsstandsvereinbarung, muss er sie also nachweisen. Dasselbe gilt für Vorbringen zur Sprache des Gerichts nach § 184a Abs. 3 GVG, also für Verfahren, die in englischer Sprache geführt werden sollen.
Schlüssigkeit: Geständnisfiktion nach § 331 ZPO
Nach § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Das Gericht unterstellt alle Tatsachen, die der Kläger vorgetragen hat, als wahr. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.
Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Was nicht fingiert wird, ist die rechtliche Würdigung. Das Gericht prüft, ob die zugestandenen Tatsachen den Klageantrag rechtfertigen (§ 331 Abs. 2 Hs. 1 ZPO). Das ist die Schlüssigkeitsprüfung: Ergeben die vorgetragenen Tatsachen, als wahr unterstellt, den geltend gemachten Anspruch? Dafür prüfst du die Anspruchsgrundlage vollständig durch, einschließlich der Passivlegitimation des Beklagten.
Zurück zu B und seinem Vermieter. Die Richterin prüft nicht, ob die Mietrückstände wirklich bestehen. Sie prüft nur, ob der Vermieter den Mietvertrag, die vereinbarte Miete und ihre Fälligkeit für die eingeklagten Monate vorgetragen hat. Tut er das, kann das Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, auch wenn in Wahrheit alles bezahlt war. Deshalb ist Wegbleiben für den Beklagten riskant.

Hindernisse nach §§ 335, 337 ZPO
Selbst wenn alles vorliegt, darf das Versäumnisurteil in bestimmten Fällen nicht ergehen. § 335 ZPO zählt die Gründe auf, bei denen der Antrag zurückzuweisen ist. Die wichtigsten für die Klausur:
- Die säumige Partei war nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen (Nr. 2).
- Ihr wurde ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig per Schriftsatz mitgeteilt (Nr. 3). Auf neue Tatsachen, die der Kläger erst im Termin nachschiebt, darf das Versäumnisurteil deshalb nicht gestützt werden.
- Im schriftlichen Vorverfahren fehlte die Fristmitteilung oder Belehrung nach § 276 ZPO (Nr. 4).
§ 337 ZPO verlangt dagegen eine Vertagung von Amts wegen, obwohl der Kläger das Versäumnisurteil beantragt hat. Der Wortlaut nennt zwei Gründe:
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.
§ 337 Satz 1 ZPO
Entscheidend ist, ob die Partei ohne Verschulden am Erscheinen gehindert war. Klassische Beispiele sind ein Unfall auf dem Weg zum Gericht oder eine plötzliche Erkrankung des Anwalts, die das Gericht kennt oder die ihm mitgeteilt wurde.
Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
Ein Versäumnisurteil kann auch ohne Termin ergehen. Wählt der Vorsitzende statt eines frühen ersten Termins das schriftliche Vorverfahren, reicht schon eine verpasste Frist.
Fehlende Verteidigungsanzeige nach § 276 ZPO
Mit der Zustellung der Klage fordert das Gericht den Beklagten auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO). Gleichzeitig muss es ihn über die Folgen belehren, im Anwaltsprozess auch darüber, dass er die Anzeige nur durch einen Rechtsanwalt abgeben kann (§ 276 Abs. 2 ZPO). Fehlt die Belehrung, ist das Versäumnisurteil nach § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unzulässig.
Hätte das Gericht im Fall von B das schriftliche Vorverfahren gewählt, sähe das so aus: B findet die Klage samt Aufforderung im Briefkasten, legt den Umschlag auf den Stapel mit der Werbung und lässt die zwei Wochen verstreichen. Einen Gerichtstermin gibt es dann gar nicht erst.

Erlass ohne mündliche Verhandlung nach § 331 Abs. 3 ZPO
Zeigt der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig an, entscheidet das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung (§ 331 Abs. 3 S. 1 ZPO). Den Antrag kann der Kläger schon in der Klageschrift stellen. Auch hier prüft das Gericht Zulässigkeit und Schlüssigkeit.
Bis zuletzt kann der Beklagte das Versäumnisurteil noch abwenden. Geht die Verteidigungsanzeige noch ein, bevor das unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist, darf das Versäumnisurteil nicht mehr ergehen. Verkündet wird dieses Versäumnisurteil übrigens nicht. Die Zustellung ersetzt die Verkündung (§ 310 Abs. 3 ZPO).
Echtes Versäumnisurteil und unechtes Versäumnisurteil
Nicht jedes Urteil im Säumnistermin ist ein Versäumnisurteil. Die Unterscheidung entscheidet über den Rechtsbehelf und damit über Frist und Instanz.
| Merkmal | Echtes VU | Unechtes VU |
|---|---|---|
| Ergeht gegen | die säumige Partei | die erschienene Partei |
| Grundlage | die Säumnis | Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit |
| Rechtsbehelf | Einspruch, § 338 ZPO | Berufung, § 511 ZPO |
| Beispiel | Verurteilung des fehlenden Beklagten | Abweisung der unschlüssigen Klage |
Wann das unechte Versäumnisurteil ergeht
Das echte Versäumnisurteil ergeht gegen die säumige Partei, und zwar gerade wegen ihrer Säumnis. Das unechte Versäumnisurteil ergeht dagegen gegen die erschienene Partei, obwohl der Gegner säumig ist. Hauptfall: Der Beklagte fehlt, aber die Klage ist unzulässig oder unschlüssig. Dann weist das Gericht die Klage ab (§ 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO). Im technischen Sinn ist das ein normales streitiges Urteil. Es ergeht nur zufällig in einem Säumnistermin.
Vorher muss das Gericht den Kläger auf die Bedenken hinweisen (§ 139 ZPO). Er kann dann nachbessern, etwa eine fehlende Tatsache ergänzen. Diese neue Tatsache ist dem Beklagten aber nicht rechtzeitig mitgeteilt, sodass für sie § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt und das Gericht in der Regel vertagen muss.
Das unechte Versäumnisurteil anfechten: Berufung und Meistbegünstigung
Weil das unechte Versäumnisurteil ein kontradiktorisches Urteil ist, greift der Kläger es mit der Berufung an, nicht mit dem Einspruch. Maßgeblich ist grundsätzlich der Inhalt der Entscheidung. Die Überschrift allein zählt nicht.
Was aber, wenn sich das Gericht in der Form vergreift und ein streitiges Urteil als Versäumnisurteil bezeichnet oder umgekehrt? Dann hilft der Grundsatz der Meistbegünstigung: Die betroffene Partei darf sowohl den Rechtsbehelf einlegen, der zur gewählten Form passt, als auch den, der zur richtigen Form gepasst hätte. Der Fehler des Gerichts soll ihr nicht schaden. Der BGH begrenzt das auf echte Formfehler. Ein inhaltlich falsches, aber als Versäumnisurteil gewolltes Urteil bleibt ein echtes Versäumnisurteil, gegen das nur der Einspruch statthaft ist (BGH, Urteil vom 03.12.1993, V ZR 275/92).

Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil: der Einspruch
Gegen das Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu (§ 338 ZPO). Er ist kein Rechtsmittel, weil ihm der Devolutiveffekt fehlt: Über ihn entscheidet dasselbe Gericht, in derselben Instanz. Den Unterschied erklärt der Artikel zu Rechtsbehelf und Rechtsmittel ausführlich.
Einspruchsfrist nach § 339 ZPO und vor dem Arbeitsgericht
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen einzulegen, egal ob Kläger oder Beklagter säumig war. Die Einspruchsfrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 Abs. 1 ZPO). Muss im Ausland zugestellt werden, beträgt sie einen Monat. Als Notfrist kann das Gericht sie nicht verlängern; wie du sie berechnest, zeigt der Beitrag zur Fristberechnung nach § 222 ZPO. Hat die Partei sie ohne Verschulden versäumt, kann sie nur noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Vor dem Arbeitsgericht ist die Frist kürzer. Nach § 59 ArbGG muss der Einspruch binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung eingelegt werden, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Auf beides muss das Gericht bei der Zustellung hinweisen.

Form und Begründung der Einspruchsschrift
Der Einspruch wird durch Einreichung einer Einspruchsschrift beim Prozessgericht eingelegt (§ 340 ZPO). Sie muss das angegriffene Urteil bezeichnen und erklären, dass Einspruch eingelegt wird. Vor dem Landgericht gilt auch hier der Anwaltszwang.
Mehr als eine Formalie ist § 340 Abs. 3 ZPO. In der Einspruchsschrift muss die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel und ihre Rügen zur Zulässigkeit der Klage vorbringen, soweit eine sorgfältige Prozessführung das verlangt. Die Norm verweist auf § 296 ZPO. Schiebt die Partei ihre Verteidigung erst später nach, riskiert sie, dass das Gericht die Verteidigung als verspätetes Vorbringen nach § 296 ZPO zurückweist.
Zurückversetzung und Entscheidung nach § 343 ZPO
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob der Einspruch statthaft ist und ob Form und Frist gewahrt sind (§ 341 ZPO). Fehlt etwas, wird der Einspruch verworfen, und zwar als unzulässig und auch ohne mündliche Verhandlung. Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Auf einen zulässigen Einspruch des Beklagten fällt die Geständnisfiktion weg, er kann bestreiten, und es wird ganz normal verhandelt.
Am Ende entscheidet das Gericht über das alte Versäumnisurteil (§ 343 ZPO). Stimmt das neue Ergebnis mit dem Versäumnisurteil überein, wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Weicht das Ergebnis ab, wird das Versäumnisurteil aufgehoben und neu entschieden. Im Tenor liest sich das so:
„Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 3. März wird aufrechterhalten.“
„Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 3. März wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.“
Klausuraufbau nach dem Einspruch in drei Stufen
Die Klausur nach einem Einspruch hat eine feste Reihenfolge. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage prüfst du wie in jedem Zivilurteil, davor aber den Einspruch selbst. Insgesamt sind es drei Stufen:
- Zulässigkeit des Einspruchs: Der Einspruch gegen das Urteil muss statthaft sein (§ 338 ZPO, echtes Versäumnisurteil) und form- und fristgerecht eingelegt werden (§§ 340, 339 ZPO).
- Zulässigkeit der Klage: Wegen § 342 ZPO prüfst du die Klage so, als hätte es die Säumnis nie gegeben.
- Begründetheit der Klage: Jetzt mit Beweisaufnahme und ohne Geständnisfiktion, am Ende die Entscheidung nach § 343 ZPO und die Kosten nach § 344 ZPO.
Für die Formulierung der Entscheidung hilft dir der Beitrag zu Urteilsstil und Gutachtenstil. In der Anwaltsklausur kommt ein Punkt hinzu: Soll die Mandantin Einspruch einlegen oder lieber die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen? In der Regel beides.
Erneute Säumnis: das zweite Versäumnisurteil
Legt die Partei Einspruch ein und fehlt dann im Einspruchstermin erneut, bekommt sie keine weitere Chance. Das Gericht verwirft den Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil, und ein weiterer Einspruch steht der Partei nicht zu (§ 345 ZPO). Die Norm verhindert, dass eine Partei den Prozess durch ständiges Wegbleiben und Einspruch-Einlegen endlos verschleppt.
Man spricht vom technisch zweiten Versäumnisurteil, wenn die Partei gerade in dem Termin säumig ist, der auf ihren Einspruch hin bestimmt wurde, oder in dem Termin, auf den dieser vertagt wurde. Hat sie dagegen nach dem Einspruch zunächst zur Hauptsache verhandelt und fehlt erst in einem späteren Termin, ergeht ein neues erstes Versäumnisurteil, gegen das wieder der Einspruch statthaft ist.
Berufung nur bei fehlender schuldhafter Säumnis
Gegen das zweite Versäumnisurteil bleibt allein die Berufung, und auch die nur eingeschränkt. Nach § 514 Abs. 2 ZPO kann sie nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 ZPO spielt dabei keine Rolle (§ 514 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Eine Entscheidung zur Videoverhandlung zeigt, wie weit das geht. Kann eine Partei aus technischen Gründen nicht an einer Verhandlung nach § 128a ZPO teilnehmen und ergeht daraufhin ein zweites Versäumnisurteil, muss sie in der Berufungsbegründung substantiiert darlegen, dass sie die Säumnis nicht verschuldet hat. Zu hohe Anforderungen an technische Kenntnisse dürfen die Gerichte nicht stellen. Für eine funktionierende Kamera, ein Mikrofon und ausreichende Bandbreite ist aber jede Partei selbst verantwortlich, und eine bekannte Störung aus einer Testschaltung muss sie vorher beheben (BGH, Urteil vom 30.07.2026, I ZR 31/26).

Prüft das Gericht das erste Versäumnisurteil noch einmal?
Umstritten ist, ob das Gericht vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils prüfen muss, ob das erste Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist, insbesondere ob die Klage damals schlüssig war.
Der BGH verneint das. Das Gericht prüft nur die Zulässigkeit des Einspruchs und die erneute Säumnis. Eine Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil kann deshalb nicht auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden (BGH, Beschluss vom 06.05.1999, V ZB 1/99). Ein Teil der Literatur, dem das BAG für den Arbeitsgerichtsprozess teilweise folgt, hält dagegen, die säumige Partei verliere sonst ohne jede gerichtliche Rechtsprüfung. Ich halte die BGH-Linie für überzeugend: § 345 ZPO sanktioniert die zweite Säumnis, und die säumige Partei hätte die fehlende Schlüssigkeit im Einspruchstermin rügen können.
Eine gesetzliche Ausnahme gilt nach einem Vollstreckungsbescheid. Er steht einem Versäumnisurteil gleich, ohne dass je ein Richter die Schlüssigkeit geprüft hat. Deshalb darf der Einspruch nach § 700 Abs. 6 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 Hs. 1 ZPO vorliegen. Dazu hat der BGH entschieden: Hatte der Schuldner schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, darf sein Einspruch nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, und das Berufungsgericht prüft diesen Punkt von Amts wegen (BGH, Urteil vom 26.03.2026, IX ZR 52/24).
Vollstreckung, Kosten und Flucht in die Säumnis
Das Versäumnisurteil wirkt schon, bevor über den Einspruch entschieden ist. Trotzdem lassen Beklagte es manchmal bewusst gegen sich ergehen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils und Einstellung
Das Versäumnisurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO). Der Einspruch allein hält die Vollstreckung nicht auf. Die säumige Partei muss zusätzlich die einstweilige Einstellung beantragen. Nach § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das Gericht die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil aber nur gegen Sicherheitsleistung einstellen. Ohne Sicherheit geht es nur, wenn das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war. Einwendungen, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstehen, etwa eine spätere Zahlung, macht der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend.
Versäumniskosten nach § 344 ZPO
Die säumige Partei zahlt für ihre Säumnis, auch wenn sie am Ende gewinnt. Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, trägt die säumige Partei die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, selbst wenn das Versäumnisurteil nach dem Einspruch aufgehoben wird (§ 344 ZPO). Die übrigen Kosten folgen dem Ausgang des Rechtsstreits nach § 91 ZPO. Wird etwa das Versäumnisurteil gegen den Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen, trennt der Tenor: Die Kosten der Säumnis trägt der Beklagte, die übrigen Kosten der Kläger.
Flucht in die Säumnis und Entscheidung nach Lage der Akten
Hat der Beklagte die Frist zur Klageerwiderung verpasst, droht ihm im Termin die Präklusion: Das Gericht kann sein verspätetes Vorbringen zurückweisen. Die Flucht in die Säumnis kann das umgehen. Der Beklagte lässt bewusst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen, legt Einspruch ein und trägt alles in der Einspruchsschrift vor. Wegen § 342 ZPO ist der Prozess zurückversetzt, und das Gericht muss den Einspruchstermin so vorbereiten, dass es das neue Vorbringen berücksichtigen kann. Gelingt das trotz Vorbereitung nicht ohne Verzögerung, droht über § 340 Abs. 3 S. 3 ZPO erneut die Zurückweisung. Der Preis: die Versäumniskosten und das Risiko der sofortigen Vollstreckung.
Der Kläger ist dem nicht wehrlos ausgeliefert. Statt eines Versäumnisurteils kann er eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen:
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint.
§ 331a Satz 1 ZPO
Über den Verweis des § 331a ZPO auf § 251a Abs. 2 ZPO setzt ein solches Urteil aber voraus, dass in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Im allerersten Termin funktioniert der Konter also nicht. Gegen ein Urteil nach Lage der Akten gibt es keinen Einspruch, sondern nur die Berufung.
Typische Fehler beim Versäumnisurteil in der Klausur
Drei Fehler liegen beim Säumnisverfahren nahe.
Geständnisfiktion auf Rechtsfragen erstreckt
§ 331 Abs. 1 ZPO fingiert nur Tatsachen. Rechtsausführungen des Klägers binden das Gericht nicht. Behauptet der Kläger „Der Beklagte schuldet mir Schadensersatz“, ist das eine Rechtsbehauptung und wird nicht zugestanden. Zugestanden werden nur die Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergeben soll.
Einreden von Amts wegen berücksichtigt
Einwendungen wie die Nichtigkeit eines Vertrags prüft das Gericht in der Schlüssigkeitsprüfung, wenn sie sich aus dem Klägervortrag selbst ergeben. Einreden dagegen nicht. Die Verjährung nach §§ 194 ff. BGB wirkt nur, wenn der Schuldner sie erhebt. Selbst wenn der Anspruch nach dem Klägervortrag offensichtlich verjährt ist, ergeht deshalb das Versäumnisurteil. Anders liegt es nur, sofern der Kläger selbst vorträgt, dass der Beklagte sich schon auf die Verjährung berufen hat.
Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil falsch begründet
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil lässt sich nicht auf die Unschlüssigkeit der Klage stützen. Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie schlüssig darlegt, dass keine schuldhafte Säumnis vorlag (§ 514 Abs. 2 ZPO). Ausnahme ist der Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 6 ZPO.
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- § 193 BGB: Fristende am Samstag, Sonntag & Feiertag: Die BGB-Regel zum Fristende am Wochenende; für die Einspruchsfrist gilt die gleichlaufende Regel des § 222 Abs. 2 ZPO.
- Freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO: Was nach dem Einspruch passiert, wenn der Beklagte bestreitet und Beweis erhoben wird.
- Feststellungsklage nach § 256 ZPO: Die Zulässigkeitsprüfung einer besonderen Klageart, die auch im Säumnistermin von Amts wegen läuft.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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