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Vis absoluta & vis compulsiva: Definition & Handlungswille

Nahaufnahme einer Hand, die das Handgelenk einer anderen Person fest umklammert

T hält die Kassiererin am Handgelenk fest und leert mit der freien Hand die Kasse. S schlägt einen Taxifahrer, bis dieser seine Geldbörse selbst herausreicht. Beide Male setzt der Täter Gewalt ein. Aber ist das jeweils ein Raub oder eine räuberische Erpressung?

Die Antwort hängt an der Art der Gewalt. Vis absoluta ist willensbrechende Gewalt: Der Zwang wirkt körperlich und schaltet den Willen des Opfers aus, es kann nicht mehr anders handeln. Vis compulsiva ist willensbeugende Gewalt: Das Opfer könnte sich noch anders entscheiden, gibt dem Druck aber nach.

Beide großen Rechtsgebiete kennen die Unterscheidung. Im Strafrecht betrifft sie die Nötigungsmittel in § 240 StGB und in den Raubdelikten, im Zivilrecht die Frage, ob eine Willenserklärung nur anfechtbar ist nach § 123 BGB oder gar nicht erst entsteht.

Auf einen Blick:

  • Abgrenzung zur Drohung: Bei der vis compulsiva wirkt das Übel schon jetzt, die Drohung kündigt ein künftiges Übel nur an.
  • Nötigung und Raub: Beide Gewaltformen genügen. Ob die räuberische Erpressung auch vis absoluta erfasst, ist zwischen BGH und Literatur umstritten.
  • Handlungsbegriff: Unter vis absoluta handelt der Gezwungene strafrechtlich gar nicht. Unter vis compulsiva handelt er und kann nach § 35 StGB entschuldigt sein.
  • Zivilrecht: Vis absoluta nimmt den Handlungswillen, es gibt keine Willenserklärung. Bei vis compulsiva ist sie wirksam und binnen eines Jahres anfechtbar (§ 123 Abs. 1 Alt. 2, § 124 BGB).

Definition: Was bedeutet vis absoluta und vis compulsiva?

Vis absoluta und vis compulsiva sind die zwei Wirkungsweisen, in denen Gewalt ein Opfer trifft. Vis absoluta, übersetzt „absolute Gewalt“, macht es dem Opfer unmöglich, einen Willen zu bilden oder ihn umzusetzen. Vis compulsiva, die „nötigende Gewalt“, lässt den Willen bestehen und beugt ihn. Das Opfer entscheidet sich noch, aber unter Druck.

Oberbegriff ist in beiden Fällen die Gewalt. Im Strafrecht versteht man darunter einen körperlich wirkenden Zwang, der einen geleisteten oder erwarteten Widerstand überwinden soll (die Wissensseite zur Gewalt im Strafrecht fasst die Definition kurz zusammen). Der Unterschied zwischen den beiden Formen liegt in der Wirkung auf den Willen des Opfers.

Entscheidungsbaum: Wirkt der Zwang nicht körperlich, liegt keine Gewalt vor; bleibt dem Opfer keine Wahl, ist es vis absoluta, sonst vis compulsiva, jeweils mit den Folgen im Straf- und Zivilrecht
Abb. 1: Mit zwei Fragen ordnest du einen Zwang als Drohung, vis absoluta oder vis compulsiva ein.

Welche Folgen die Unterscheidung zwischen vis absoluta und vis compulsiva in beiden Rechtsgebieten hat, zeigt die Tabelle im Überblick.

MerkmalVis absolutaVis compulsiva
Wirkung auf den Willenbricht ihnbeugt ihn
Spielraum des OpferskeinerOpfer könnte anders handeln
Typische MittelFesthalten, Fesseln, Einsperren, BetäubenSchläge, Würgen, Schmerzen bis zum Nachgeben
StrafrechtGezwungener handelt nichtGezwungener handelt, ggf. § 35 StGB
Zivilrechtkeine WillenserklärungWillenserklärung anfechtbar

Vis absoluta: willensbrechende Gewalt

Bei der vis absoluta bleibt der betroffenen Person keine Wahl, ihr Wille ist vollständig ausgeschaltet. Das kann auf zwei Wegen geschehen. Entweder kann das Opfer gar keinen Willen mehr bilden, etwa weil es bewusstlos geschlagen oder betäubt wurde. Oder es bildet zwar einen Willen, kann ihn aber nicht mehr betätigen: Ein gefesseltes Opfer will sich vielleicht wehren und kann es trotzdem nicht.

Ein klassisches Beispiel aus dem Zivilrecht ist die geführte Hand. A packt die Hand des B und zieht mit ihr eine Unterschrift unter einen Vertrag. B ist dabei nur das Werkzeug des A. Die Bewegung stammt von A, nicht von B.

Eine Hand umschließt eine zweite Hand und führt sie mit einem Kugelschreiber zur Unterschriftslinie eines Vertrags
Abb. 2: Führt A die Hand des B, stammt die Unterschrift nicht von B.

Vis compulsiva: willensbeugende Gewalt

Bei der vis compulsiva wirkt die Gewalt ebenfalls körperlich, lässt dem Opfer aber einen Rest an Entscheidungsfreiheit. Der Täter schlägt, würgt oder verdreht einen Arm. Das Opfer könnte weiter Widerstand leisten. Es gibt lediglich nach, weil es den Schmerz beenden will. Die Willensentscheidung trifft der Betroffene selbst, während der Täter sie in eine Richtung drängt.

Ansatzpunkt der Gewalt ist also die Willensbildung. Das Opfer handelt selbst, nur eben unfrei. Diese Wahlmöglichkeit, so schlecht sie ist, trennt die vis compulsiva von der vis absoluta.

Abgrenzung zur Drohung

Nah an der Drohung liegt die vis compulsiva, dasselbe ist sie aber nicht. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Bei der vis compulsiva ist das Übel schon da: Der Schlag hat bereits getroffen.

In der Praxis überlagern sich beide oft. Schlägt ein Täter mehrfach zu, kann darin zugleich die schlüssige Ankündigung weiterer Schläge liegen, also eine konkludente Drohung. In der Klausur sprichst du dann beide Nötigungsmittel an. Eine Drohung ohne jede Gewalt kann übrigens schon für sich strafbar sein, etwa wenn sie ein Verbrechen ankündigt; das regelt die Bedrohung nach § 241 StGB.

Der Gewaltbegriff im Strafrecht und seine Entwicklung

Wie weit der Gewaltbegriff reicht, war über Jahrzehnte umstritten. Im Kern ging es um eine Frage: Wie viel Körperlichkeit braucht ein Zwang, damit er noch Gewalt ist?

Vom Kraftaufwand zur Zwangswirkung

Das Reichsgericht verlangte in seiner älteren Rechtsprechung eine körperliche Kraftentfaltung des Täters. Der BGH löste sich davon im Laepple-Fall (BGH, Urteil vom 08.08.1969, 2 StR 171/69). Demonstranten hatten sich auf Straßenbahnschienen gesetzt. Der Fahrer musste anhalten, weil er sie sonst überfahren hätte.

Mehrere Menschen sitzen in einer Reihe auf Straßenbahnschienen, davor hält eine Straßenbahn
Abb. 3: Sitzblockaden auf Straßenbahnschienen standen am Anfang der Debatte um den vergeistigten Gewaltbegriff.

Der BGH sah darin Gewalt. Ein großer Kraftaufwand sei nicht nötig, es genüge die Zwangswirkung beim Opfer, auch wenn der Zwang überwiegend psychisch wirke. Dieser „vergeistigte“ Gewaltbegriff dehnte die Nötigung weit aus.

Sitzblockaden und die Zweite-Reihe-Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht setzte dem eine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 10.01.1995, 1 BvR 718/89). Die bloße körperliche Anwesenheit von Sitzblockierern, die nur psychisch auf die Fahrer wirkt, als Gewalt zu werten, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Gewalt braucht ein Element von Körperlichkeit.

Der BGH fand kurz darauf einen anderen Weg (BGH, Urteil vom 20.07.1995, 1 StR 126/95). Zwar halten die Fahrer der ersten Reihe nur aus psychischer Hemmung an. Ihre Autos bilden aber ein physisches Hindernis für die Fahrzeuge dahinter. Diese Barriere rechnet der BGH den Blockierern als Gewalt gegenüber der zweiten Reihe zu, die erste Reihe dient ihnen als Werkzeug.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Zweite-Reihe-Rechtsprechung später gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011, 1 BvR 388/05). Bei Blockaden rückt damit die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB in den Vordergrund; das Gericht nennt dafür unter anderem Dauer, Intensität und Ausweichmöglichkeiten.

Zeitstrahl: Das Reichsgericht verlangte Kraftentfaltung, 1969 ließ der BGH psychische Zwangswirkung genügen, 1995 verlangte das BVerfG Körperlichkeit und der BGH entwickelte die Zweite-Reihe-Rechtsprechung, 2011 billigte das BVerfG sie
Abb. 4: Die Stationen des strafrechtlichen Gewaltbegriffs vom Reichsgericht bis zum Bundesverfassungsgericht.

Gewalt heute: körperlich empfundener Zwang

Heute verlangt die Gewalt eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer. Die Gewaltanwendung des Täters darf mit geringem Kraftaufwand auskommen. Schon früh hat der BGH das heimliche Beibringen von Betäubungsmitteln als Gewalt eingeordnet, weil das Opfer die Wirkung körperlich erfährt (BGH, Urteil vom 05.04.1951, 4 StR 129/51).

Für die vis compulsiva folgt daraus eine klare Grenze. Auch sie muss körperlich wirken. Reiner psychischer Druck ohne körperliche Komponente ist keine Gewalt. Er kann allenfalls eine Drohung sein.

Die rechtlichen Folgen im Strafrecht: Nötigung, Raub und Erpressung

Im Strafrecht ist die Gewalt ein Tatbestandsmerkmal mehrerer Delikte. Die Unterscheidung zwischen vis absoluta und vis compulsiva wird dabei an zwei Stellen wichtig: beim Nötigungserfolg und bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung.

Nötigung, § 240 StGB: Beide Formen genügen

Die Nötigung setzt Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus, die das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bringt. Vis absoluta und vis compulsiva sind beide Gewalt in diesem Sinn. Welche Form vorliegt, zeigt sich meist beim Nötigungserfolg.

Bei vis absoluta erzwingt der Täter typischerweise ein Dulden oder Unterlassen. Der Eingesperrte bleibt im Raum, der Festgehaltene kann nicht gehen. Bei vis compulsiva erzwingt er häufiger aktive Handlungen: Das Opfer unterschreibt, zahlt oder fährt zur Seite. Für die Strafbarkeit macht das keinen Unterschied. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bei § 240 StGB allerdings erst aus der Verwerflichkeit nach Abs. 2: Die Anwendung der Gewalt muss zu dem angestrebten Zweck verwerflich sein (das Schema steht auf der Wissensseite zur Nötigung).

Im Gutachten prüfst du die Gewalt deshalb in einem Zug, ohne die beiden Formen als eigene Prüfungspunkte aufzubauen. Wie du Tatbestandsvarianten sonst anordnest, erklärt der Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.

Raub, § 249 StGB: Gewalt gegen eine Person

Der Raub verlangt nach § 249 Abs. 1 StGB Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Beide Gewaltformen reichen aus. T, der die Kassiererin festhält, übt vis absoluta aus. Schlägt er so lange zu, bis sie nachgibt und die Kasse loslässt, ist das vis compulsiva.

Zwei Punkte prüfst du bei § 249 StGB besonders genau. Die Gewalt muss sich körperlich gegen einen Menschen richten, reine Gewalt gegen Sachen genügt nicht. Und sie muss nach der Vorstellung des Täters der Wegnahme dienen (Finalzusammenhang). Schlägt T erst zu und fasst den Entschluss zur Wegnahme danach, bleibt es bei Körperverletzung und Diebstahl (mehr dazu auf der Wissensseite zum Raub). Die Qualifikationen mit Waffen und schweren Folgen behandelt der Beitrag zum schweren Raub nach § 250 StGB.

Erpressung, §§ 253, 255 StGB: Abgrenzung zum Raub bei vis absoluta

Bei der Erpressung ist die Rolle der vis absoluta umstritten. Nach § 253 StGB setzt die Erpressung voraus, dass der Täter das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht. Die räuberische Erpressung nach § 255 StGB tut das mit den Mitteln des Raubes. Kann eine räuberische Erpressung auch durch vis absoluta begangen werden?

Die in der Literatur herrschende Ansicht verneint das. Sie versteht die Erpressung als Selbstschädigungsdelikt und verlangt eine Vermögensverfügung des Opfers. Eine Verfügung setzt einen Rest an Freiwilligkeit voraus, und diesen Rest nimmt die vis absoluta. Raub und räuberische Erpressung schließen sich danach aus, abgegrenzt wird nach der inneren Willensrichtung des Opfers.

Der BGH verzichtet seit langem auf die Vermögensverfügung (grundlegend BGH, Urteil vom 05.07.1960, 5 StR 80/60). Jedes Opferverhalten genügt, auch das bloße Dulden einer Wegnahme unter vis absoluta. Für die Abgrenzung stellt der BGH auf das äußere Erscheinungsbild ab: Nimmt der Täter, ist es Raub, gibt das Opfer, ist es Erpressung. Für die Fälle vom Anfang heißt das: T, der die Kassiererin festhält und die Kasse leert, begeht einen Raub. Der Taxifahrer, dem S die Geldbörse abringt, gibt selbst heraus, nach dem BGH ist das eine räuberische Erpressung. Anders fragt die Literatur, ob der Fahrer sich noch eine Wahl zuschrieb; hielt er die Lage für aussichtslos, weil S die Börse ohnehin genommen hätte, ist auch das ein Raub. Nach dem BGH gilt außerdem: Wo beide Tatbestände vorliegen, verdrängt der Raub als spezielleres Delikt die räuberische Erpressung (zur Gesetzeskonkurrenz der Beitrag über Konkurrenzen im Strafrecht).

Auswirkungen hat der Streit vor allem bei der gewaltsamen Gebrauchsanmaßung. Zerrt T den O aus dessen Auto, um eine Runde zu fahren und es danach stehen zu lassen, fehlt ihm die Zueignungsabsicht für einen Raub. Nach der Literatur bleibt es dann bei Nötigung, unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) und Körperverletzung. Nach dem BGH liegt ein Verbrechen nach §§ 253, 255 StGB vor. Dagegen wendet die Literatur ein, dass so eine Gebrauchsanmaßung zum Verbrechen hochgestuft würde, die der Gesetzgeber mit § 248b StGB bewusst milde bestraft.

Spaltenvergleich: Die Literatur verlangt eine Vermögensverfügung und kommt bei der Spritztour zu §§ 240, 248b, 223 StGB, der BGH verzichtet darauf und bejaht §§ 253, 255 StGB
Abb. 5: Bei vis absoluta ohne Zueignungsabsicht führen Literatur und BGH zu verschiedenen Ergebnissen.

Ich empfehle, den Streit nur dort zu entscheiden, wo er das Ergebnis ändert: bei vis absoluta ohne Zueignungsabsicht. Steht ein Raub fest, reicht ein Satz zur Konkurrenz. Einen kompakten Überblick über beide Positionen gibt die Wissensseite zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung.

Warum vis absoluta schon die Handlung ausschließt

Strafbar ist nur menschliches Handeln. Eine Handlung ist jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare menschliche Verhalten (Wissensseite zur Handlung). Unter vis absoluta fehlt diese Beherrschung: Der Körper des Gezwungenen wird bewegt, er bewegt sich nicht selbst.

Der Gezwungene als Werkzeug

A stößt B mit voller Wucht gegen ein Schaufenster, die Scheibe zerbricht. B hat keine Sachbeschädigung begangen, denn es fehlt schon an einer Handlung. Täter ist A, der den Körper des B wie einen Gegenstand einsetzt. B ist als betroffene Person bloßes Werkzeug.

Eine Person taumelt nachts rückwärts neben einem Schaufenster, dessen Glas einen frischen Sprung zeigt
Abb. 6: Wird B gegen die Scheibe gestoßen, handelt er strafrechtlich nicht.

In der Klausur sprichst du die Handlung nur in solchen Fällen an: bei vis absoluta, bei Reflexbewegungen und bei Bewusstlosigkeit.

Vis compulsiva: Handlung bleibt, § 35 StGB kann entschuldigen

Anders bei der vis compulsiva. Schlägt A den B so lange, bis dieser die Scheibe selbst einwirft, hat B gehandelt. Er hat sich unter Druck entschieden. Tatbestand und Rechtswidrigkeit der Sachbeschädigung liegen vor.

Entlastet wird B erst in der Schuld. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 StGB handelt ohne Schuld, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden. Man spricht vom Nötigungsnotstand; die Einzelheiten stehen im Beitrag zum entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB. A kommt in diesem Fall als mittelbarer Täter in Betracht, weil er die Tat nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch einen anderen begeht.

Bedeutung im Zivilrecht: Handlungswille und Anfechtung nach § 123 BGB

Im Zivilrecht entscheidet die Gewaltform über das Schicksal einer Willenserklärung. Vis absoluta verhindert ihre Entstehung. Vis compulsiva lässt sie entstehen, gibt dem Gezwungenen aber ein Anfechtungsrecht.

Vis absoluta: kein Handlungswille, keine Willenserklärung

Zum Tatbestand einer Willenserklärung gehört der Handlungswille, also der Wille zu handeln. Gemeint ist ein bewusst gesteuertes Tun nach außen. Der Handlungswille zählt zu den subjektiven Merkmalen, neben Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille (Einzelheiten im Artikel zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Willenserklärung). Fehlt der Handlungswille, liegt keine Willenserklärung vor, das ist unstreitig.

Lehrbuchfall ist die geführte Hand. Die Unterschrift des B unter dem Vertrag stammt aus einer Bewegung, die A steuert. B hat nichts erklärt, ein Vertrag kommt nicht zustande. Anfechten muss B nichts. Die Wissensseite zu vis absoluta und vis compulsiva im Zivilrecht hält kurz fest, dass der Gezwungene bei vis absoluta schon keine Handlung vornimmt.

Vis compulsiva: wirksame, aber anfechtbare Willenserklärung

Im Gegensatz dazu entsteht bei vis compulsiva eine Erklärung. Der Gezwungene hat den Willen zu handeln, er weiß, dass er etwas rechtlich Erhebliches erklärt, und er will genau diesen Vertrag, wenn auch nur, um dem Schmerz zu entgehen. Alle Merkmale einer Willenserklärung sind erfüllt. Die Erklärung ist wirksam.

Geschützt wird der Gezwungene über die Anfechtung. Nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB kann anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; auch die vis compulsiva behandelt man als Drohung in diesem Sinn. Mit der Anfechtung ist die Erklärung nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Die Voraussetzungen der Drohung im Einzelnen erklärt der Beitrag zu arglistiger Täuschung und Drohung nach § 123 BGB; die Prüfungspunkte stehen kompakt auf der Wissensseite zur widerrechtlichen Drohung als Anfechtungsgrund.

Warum diese Unterscheidung? Das BGB lässt dem Gezwungenen die Wahl. Vielleicht ist ihm der erzwungene Vertrag im Nachhinein sogar recht. Dann lässt er die Frist verstreichen und der Vertrag bleibt bestehen. Bei vis absoluta gibt es diese Wahl nicht, weil nichts entstanden ist.

Anfechtungsfrist nach § 124 BGB

Die Anfechtung wegen Drohung ist nicht an „unverzüglich“ gebunden. § 124 BGB gibt dem Gezwungenen ein Jahr. Nach Abs. 2 beginnt die Frist erst, wenn die Zwangslage aufhört. Nach Abs. 3 ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Erklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Der Gezwungene steht damit weniger unter Zeitdruck als bei der Irrtumsanfechtung, die nach § 121 BGB unverzüglich erklärt werden muss. Einen Überblick über alle Anfechtungsgründe und ihre Fristen findest du im Beitrag zur Anfechtung nach §§ 142 ff. BGB.

Beispiele und Klausurfälle: vis absoluta, vis compulsiva oder Drohung?

Vier Fälle zeigen, wie du die Gewaltform bestimmst. Diese Einordnung musst du in der Klausur am Sachverhalt treffen. Lies deshalb zuerst den Sachverhalt und ordne ihn selbst ein, bevor du die Lösung liest.

Fall 1: Die geführte Hand

V will dem K ein altes Motorrad verkaufen, K lehnt ab. V packt die Hand des K, drückt ihm einen Stift zwischen die Finger und führt die Hand über den Kaufvertrag. Muss K zahlen?

Lösung: V übt vis absoluta aus. K fehlt der Handlungswille, er hat keine Willenserklärung abgegeben. Ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen, V hat keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. Strafrechtlich hat V den K mit Gewalt genötigt (§ 240 StGB).

Fall 2: Eingesperrt im Lagerraum

T betritt kurz vor Ladenschluss einen Kiosk. Er schiebt die Verkäuferin V in den Lagerraum, schließt ab und leert anschließend die Kasse.

Geschlossene Lagerraumtür in einem Kiosk-Hinterraum mit steckendem Schlüssel, daneben Regale mit Waren
Abb. 7: Das Einsperren nimmt der Verkäuferin jede Möglichkeit, die Wegnahme zu verhindern.

Lösung: Das Einsperren ist vis absoluta, V kann ihren Widerstandswillen nicht mehr umsetzen. Die Gewalt richtet sich gegen eine Person und dient der Wegnahme. T hat einen Raub nach § 249 Abs. 1 StGB begangen, daneben eine Freiheitsberaubung. Auf den Streit um die räuberische Erpressung kommt es nicht an, weil der Raub feststeht.

Fall 3: K.-o.-Tropfen im Getränk

In einer Bar mischt T der O unbemerkt ein Betäubungsmittel ins Glas. Als O bewusstlos wird, nimmt T ihr Portemonnaie.

Lösung: T hat keine Kraft aufgewendet. Trotzdem ist das Beibringen des Betäubungsmittels Gewalt, weil O die Wirkung körperlich erfährt (BGH, 4 StR 129/51). O kann keinen Willen mehr bilden, also vis absoluta. T wollte mit der Betäubung die Wegnahme ermöglichen. Damit liegt ein Raub vor.

Fall 4: Ohrfeigen bis zur Unterschrift

V ohrfeigt K immer wieder, bis K einen Vertrag unterschreibt, mit dem er V seinen Oldtimer weit unter Wert verkauft. Zwei Monate später verlangt V die Übereignung. Muss K liefern?

Lösung: Die Ohrfeigen sind vis compulsiva. K hätte weiter ablehnen können und unterschreibt nur, damit die Schläge aufhören. Seine Willenserklärung ist wirksam, aber nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechtbar. Die Jahresfrist läuft erst ab dem Ende der Zwangslage, K kann also noch anfechten. Strafrechtlich kommen Körperverletzung, Nötigung und wegen des Vermögensnachteils eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB in Betracht.

Relevanz für die Jura-Klausur: Häufige Fehler vermeiden

Punkte bringt dir die Unterscheidung zwischen vis absoluta und vis compulsiva, wenn du sie an der richtigen Stelle einsetzt. Diese Fehler solltest du vermeiden:

  • Vis compulsiva mit der Drohung gleichsetzen. Die Drohung kündigt ein künftiges Übel an, die vis compulsiva fügt es gegenwärtig zu.
  • Rein psychischen Druck als Gewalt werten. Seit der Sitzblockaden-Entscheidung von 1995 braucht Gewalt eine körperliche Zwangswirkung.
  • Im Zivilrecht bei vis compulsiva die Willenserklärung verneinen. Sie ist wirksam, sonst gäbe es nichts anzufechten.
  • Bei vis absoluta eine Anfechtung prüfen. Ohne Handlungswille ist keine Erklärung entstanden, es gibt nichts zu beseitigen.
  • Den Streit um Raub und räuberische Erpressung ausbreiten, obwohl ein Raub feststeht.
  • Bei § 249 StGB Gewalt gegen Sachen genügen lassen. Die Gewalt muss sich körperlich gegen eine Person richten.

Keine Sorge, wenn dir die Einordnung am Anfang schwerfällt. Mit den zwei Fragen aus Abb. 1 kommst du weiter. Erstens: Wirkt der Zwang körperlich? Wenn nicht, prüfst du nur noch, ob der Täter ein künftiges Übel ankündigt, also droht. Wenn ja, fragst du zweitens: Bleibt dem Opfer eine Wahl?

Fazit: vis absoluta und vis compulsiva sicher trennen

Vis absoluta bricht den Willen, vis compulsiva beugt ihn. Diese Unterscheidung hat Folgen in beiden Rechtsgebieten. Im Strafrecht entscheidet sie über die Handlung des Gezwungenen und im Streit um die räuberische Erpressung. Im Zivilrecht trennt sie die fehlende Willenserklärung von der anfechtbaren.

Merk dir als Faustformel die Frage nach der Wahl des Opfers. Hatte es keine, liegt vis absoluta vor. Hatte es eine schlechte, ist es vis compulsiva. Und das Handwerk dahinter, die Einordnung am Sachverhalt, trainierst du am besten an kleinen Fällen, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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