Vier von fünf Verurteilungen in Deutschland enden mit einer Geldstrafe. Sie ist neben der Freiheitsstrafe die zweite Hauptstrafe des Strafgesetzbuchs. Verhängt wird sie nach § 40 StGB in Tagessätzen: Die Anzahl der Tagessätze bildet die Schuld ab, die Höhe des einzelnen Tagessatzes die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Fünf bis 360 Tagessätze zu je einem bis 30.000 Euro.
Im ersten Examen endet die Prüfung meist vor der Rechtsfolge. Im Assessorexamen formulierst du den Rechtsfolgenausspruch selbst, und dann reicht ein ungefähres Verständnis des Tagessatzsystems nicht mehr.
Auf einen Blick:
- Zwei getrennte Schritte: erst die Anzahl der Tagessätze nach der Schuld (§ 40 Abs. 1 StGB), dann die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach dem Nettoeinkommen (§ 40 Abs. 2 StGB). Wer beides vermischt, rechnet falsch.
- Seit dem 1. Oktober 2023 muss dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleiben, § 40 Abs. 2 S. 3 StGB.
- Bei der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen seit dem 1. Februar 2024 zwei Tagessätze einem Tag Haft. Vorher galt eins zu eins.
- § 47 StGB kehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Unterhalb von sechs Monaten ist die Freiheitsstrafe die Ausnahme und die Geldstrafe der Normalfall.
- Geldstrafe, Geldbuße und Geldauflage nach § 153a StPO sind drei verschiedene Dinge. Nur die Geldstrafe ist eine Verurteilung.
Tipp
Die Rechtsfolgenseite lernt sich am besten im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil. Auf jurahilfe.de findest du dafür interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen: erst verstehen, dann aktiv abrufen, dann am Fall testen.
Was ist eine Geldstrafe? Die Strafarten im Strafrecht einfach erklärt
Die Geldstrafe ist eine schuldabhängige strafrechtliche Sanktion, die den Verurteilten in seinem Vermögen trifft. Geregelt ist sie in den §§ 40 bis 43 StGB. Neben der Freiheitsstrafe der §§ 38, 39 StGB ist sie eine der beiden Hauptstrafen des deutschen Strafrechts. Anders als eine Geldbuße setzt sie ein Strafurteil voraus, also einen Schuldspruch.
Die Geldstrafe im zweispurigen Sanktionensystem
Das deutsche Strafrecht reagiert auf zwei Spuren. Die erste Spur sind die Strafen. Sie knüpfen an die Schuld an, ihre Höhe richtet sich nach dem Maß der Schuld, und ohne Schuld gibt es sie nicht. Die zweite Spur bilden die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 61 ff. StGB. Sie sind schuldunabhängig und werden aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose angeordnet, notfalls auch gegen einen schuldunfähigen Täter.
Diese Zweiteilung heißt Zweispurigkeit, und sie ist der Grund, warum eine Unterbringung keine Strafe ist. Für die Geldstrafe folgt daraus eine harte Grenze: Sie ist an das Schuldprinzip gebunden. Ohne Schuld gibt es keine Geldstrafe, und über das Maß der Schuld hinaus auch nicht. Warum der Staat überhaupt straft, beantworten die Straftheorien; das deutsche Recht folgt einer Vereinigungstheorie aus Vergeltung, Abschreckung und Resozialisierung.

Hauptstrafen und Nebenstrafe: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Fahrverbot
Das StGB kennt genau zwei Hauptstrafen. Die Freiheitsstrafe entzieht die Bewegungsfreiheit, sie beträgt mindestens einen Monat und höchstens fünfzehn Jahre, § 38 Abs. 2 StGB; die Ausnahme ist die lebenslange Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe trifft das Vermögen. Beide können nebeneinander verhängt werden, aber nur unter den engen Voraussetzungen des § 41 StGB.
Daneben gibt es genau eine Nebenstrafe: das Fahrverbot nach § 44 StGB. Nebenstrafe bedeutet, dass sie nur zusätzlich zu einer Hauptstrafe verhängt werden kann, nie allein. Etwas anderes ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB: eine Maßregel, schuldunabhängig und auf die Gefährlichkeit im Straßenverkehr gestützt. Einen systematischen Überblick über alle strafrechtlichen Sanktionen und über die einzelnen Strafen findest du in den Wissensseiten dazu.
Wofür Gerichte Geldstrafen verhängen
Eine Geldstrafe kommt immer dann in Betracht, wenn der Straftatbestand sie androht. Das ist bei fast allen Vergehen der Fall, also bei Taten mit einer Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ist sie dagegen ausgeschlossen, dort beginnt der Strafrahmen erst bei einem Jahr. Die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen entscheidet also schon auf der Ebene der Strafdrohung mit.
Ganz vorn stehen die Straßenverkehrsdelikte. Bei § 315c StGB und § 316 StGB hängt dabei alles am Führen eines Fahrzeugs. Von den Verurteilungen nach dem StGB entfiel 2024 rund ein Fünftel auf Straftaten im Straßenverkehr (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 452 vom 15. Dezember 2025). Dazu kommen die Eigentums- und Vermögensdelikte. Beim Diebstahl reicht der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB beispielsweise von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht hat also die volle Wahl. Denselben Rahmen sieht § 267 Abs. 1 StGB vor, wenn jemand eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB fälscht.

Warum 80 Prozent aller Verurteilungen auf Geldstrafen lauten
Die Zahlen sind eindeutig. Im Jahr 2024 verurteilten deutsche Gerichte rund 632.100 Personen rechtskräftig. Davon entfielen rund 506.500 Verurteilungen oder 80 Prozent auf eine Geldstrafe nach allgemeinem Strafrecht. Auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest entschieden die Gerichte bei rund 85.700 Personen oder 14 Prozent, die übrigen 6 Prozent liefen über das Jugendstrafrecht (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 452 vom 15. Dezember 2025). Die Geldstrafe ist damit die mit Abstand häufigste Sanktion des deutschen Strafrechts.
Das hat einen einfachen Grund. Der Gesetzgeber hat die kurze Freiheitsstrafe seit 1969 systematisch zurückgedrängt, weil sie entsozialisiert, ohne resozialisieren zu können. § 47 StGB ist das Werkzeug dafür, dazu unten mehr. Der Weg dorthin führt meist über das Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO: schriftlicher Antrag der Staatsanwaltschaft, keine Hauptverhandlung. Diesen Antrag stellt die Staatsanwaltschaft am Ende des Ermittlungsverfahrens, statt Anklage zu erheben. Kommt es dagegen zur Hauptverhandlung, kann eine Verständigung nach § 257c StPO die Rechtsfolge in einen vorher bekanntgegebenen Rahmen bringen. Durch Strafbefehl darf nach § 407 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO regelmäßig ohnehin nur eine Geldstrafe festgesetzt werden. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geht dort nur zur Bewährung, und nur mit Verteidiger.
Berechnung der Geldstrafe: So wird der Tagessatz nach § 40 StGB berechnet
Die Geldstrafe wird nicht in Euro verhängt, sondern in Tagessätzen. Das Gericht bestimmt zuerst, wie viele Tagessätze die Tat wert ist, und danach, wie viel ein einzelner Tagessatz kostet. Erst die Multiplikation ergibt den Betrag. Diese Trennung ist der Kern des Tagessatzsystems, und sie steht so in § 40 Abs. 4 StGB: In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
Warum das Gesetz in Tagessätzen rechnet und nicht in Euro
Stell dir zwei Menschen vor, die denselben Ladendiebstahl begehen. Der eine ist Student mit 900 Euro im Monat, der andere Vorstandsmitglied mit 30.000 Euro. Eine pauschale Geldstrafe von 1.500 Euro würde den einen für Monate lahmlegen und den anderen nicht einmal irritieren. Das Tagessatzsystem löst dieses Problem.
Die Anzahl der Tagessätze misst das Unrecht und ist für beide gleich. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes misst die Leistungsfähigkeit und macht die Strafe erst vergleichbar. Der Student zahlt bei 30 Tagessätzen zu je 30 Euro insgesamt 900 Euro, das Vorstandsmitglied bei 30 Tagessätzen zu je 1.000 Euro insgesamt 30.000 Euro. Beide verlieren rechnerisch einen Monatsverdienst. Das ist gewollt.

Die Berechnung in drei Schritten
Das LG Nürnberg-Fürth hat die Prüfung in drei getrennte Schritte zerlegt (Beschluss vom 8. Mai 2026, 18 Qs 23/25). Erst kommt die Tagessatzanzahl nach § 40 Abs. 1 StGB. Dann die Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 StGB. Und zuletzt die Frage, ob nach § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind. Wer Schritt eins und zwei vermischt, produziert einen Rechtsfehler.
| Schritt | Norm | Maßstab |
|---|---|---|
| 1. Anzahl der Tagessätze | § 40 Abs. 1 StGB | Schuld, § 46 StGB. Rahmen 5 bis 360 |
| 2. Höhe des Tagessatzes | § 40 Abs. 2 StGB | Nettoeinkommen pro Tag. Rahmen 1 bis 30.000 Euro |
| 3. Zahlungserleichterung | § 42 StGB | Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung |
Warum die Trennung so wichtig ist: In Schritt 1 dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rolle spielen, denn sie sagen nichts über das Unrecht. In Schritt 2 dürfen sie ausschließlich eine Rolle spielen. Ein Urteil, das die Vermögenslage des Täters bei der Tagessatzanzahl berücksichtigt, ist revisibel.

Der Wortlaut des § 40 StGB
Für die Klausur lohnt sich ein Blick in den Originaltext. Schlag ihn kurz auf, die Norm ist kürzer, als man erwartet.
§ 40 StGB Verhängung in Tagessätzen
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
Absatz 2 enthält zwei Details, an denen die Bemessung hängt. „Oder haben könnte“ heißt, dass auch ein fiktives Einkommen zählt: Wer zumutbare Arbeit unterlässt, wird so behandelt, als hätte er sie. Und Satz 3 mit dem unerlässlichen Minimum steht erst seit dem 1. Oktober 2023 im Gesetz.
Tipp
Normwortlaute prägt man sich schneller ein, wenn man sie direkt am Fall abfragt. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de holen genau die Merkmale wieder hoch, die du beim letzten Durchgang nicht sicher hattest.
Anzahl der Tagessätze: von der Schuld zur Zahl
Die Anzahl der Tagessätze ist die eigentliche Strafzumessung. Sie folgt allein der Schuld des Täters nach § 46 Abs. 1 StGB und bewegt sich zwischen fünf und 360 Tagessätzen, § 40 Abs. 1 S. 2 StGB. Je schwerer die Tat wiegt, desto höher die Zahl; eine höhere Tagessatzzahl heißt also mehr Schuld, nicht mehr Einkommen. Das Einkommen bleibt hier vollständig außen vor.
Der Rahmen von fünf bis 360 Tagessätzen
Fünf Tagessätze sind das absolute Minimum, 360 das Maximum für eine Einzelstrafe. „Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt“ verweist auf zwei Ausnahmen. Die erste steht in § 54 Abs. 2 S. 2 StGB: Bei einer Gesamtstrafe sind bis zu 720 Tagessätze möglich. Die zweite in § 47 Abs. 2 S. 2 StGB, dazu gleich mehr.
Der konkrete Rahmen kommt aus dem jeweiligen Straftatbestand. § 242 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an, § 263 Abs. 1 StGB dasselbe. Innerhalb dieses Rahmens sucht das Gericht die schuldangemessene Strafe. Verschiebt sich der Rahmen durch einen Strafmilderungsgrund nach unten oder durch einen Strafschärfungsgrund nach oben, verschiebt sich die mögliche Tagessatzzahl mit.
Strafzumessung nach § 46 StGB: wovon die Anzahl abhängt
§ 46 StGB nennt die Umstände, die das Gericht gegeneinander abwägt. Dazu zählen Beweggründe und Ziele, die Gesinnung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung, die verschuldeten Auswirkungen, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stehen zwar auch in § 46 Abs. 2 StGB, wirken bei der Geldstrafe aber nur über die Tagessatzhöhe.
Wichtig ist das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB: Umstände, die schon Tatbestandsmerkmale sind, dürfen nicht noch einmal strafschärfend wirken. Wer wegen Diebstahls verurteilt wird, bekommt die Wegnahme nicht zusätzlich angelastet. Details zum Ablauf stehen in der Wissensseite zur Strafzumessung.
Gesamtstrafe: bis zu 720 Tagessätze
Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, wird nach § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Sie entsteht durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, darf aber die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, § 54 Abs. 2 S. 1 StGB. Das ist der klassische Klausurfehler: Einzelstrafen werden nicht addiert.
Treffen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen, wird grundsätzlich ebenfalls eine Gesamtstrafe gebildet, § 53 Abs. 2 S. 1 StGB. Das Gericht kann die Geldstrafe aber auch gesondert aussprechen. Für die Obergrenze gilt dann § 54 Abs. 3 StGB: Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Ob überhaupt mehrere Taten vorliegen, entscheidet das Konkurrenzrecht der §§ 52, 53 StGB.
Höhe des Tagessatzes: Nettoeinkommen und die wirtschaftlichen Verhältnisse
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Maßstab ist in der Regel das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Der Rahmen liegt bei mindestens 1 Euro und höchstens 30.000 Euro. Die Faustformel lautet: Monatsnettoeinkommen geteilt durch 30.
Was zum Nettoeinkommen zählt
Der Einkommensbegriff des § 40 StGB ist ein strafrechtlicher, kein steuerrechtlicher. Es zählt alles, was dem Täter zufließt und seinen Lebenszuschnitt wirtschaftlich bestimmt: Lohn, Gewinn aus selbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Bürgergeld. Auch Naturalbezüge gehören dazu, also freie Kost und Unterkunft. Sonst stünde besser da, wer statt Geld Sachleistungen bekommt.
Rein rechnerisch ist das eine einfache Division. Rechtlich ist es das nicht. Auch die Festsetzung der Tagessatzhöhe ist ein wertender Akt richterlicher Strafzumessung. Dem Tatgericht bleibt dabei ein Ermessensspielraum, so der BGH im Beschluss vom 25. April 2017 (1 StR 147/17). Eine rein schematische Berechnung ist deshalb nicht sachgerecht.
Unterhaltspflichten und andere Abzüge
Unterhaltspflichten mindern das anzusetzende Nettoeinkommen zwingend. Ein Ermessen besteht nur beim Wie, nicht beim Ob. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Unterhalt tatsächlich gezahlt und nicht bloß geschuldet wird. Für das Wie haben sich in der Praxis Richtwerte herausgebildet: rund 25 Prozent Abzug für den nicht berufstätigen Ehepartner und rund 15 Prozent je unterhaltsberechtigtem Kind, insgesamt aber nicht mehr als die Hälfte. Verbindlich sind diese Werte nicht.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, wie stark sich das auswirkt. Ein Angeklagter mit Ehefrau und sieben im Haushalt lebenden Kindern verdiente rund 2.300 Euro netto. Das Landgericht schätzte das ihm verbleibende Einkommen auf 450 Euro und setzte trotzdem 15 Euro je Tagessatz an. Das OLG Brandenburg hob das Urteil insoweit auf (Beschluss vom 22. April 2026, 2 ORs 11/26).

Das Existenzminimum und die 75-Prozent-Regel
Bis 2023 galt das Nettoeinkommensprinzip in Reinform, ein Existenzminimum musste nicht verbleiben. Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts hat der Gesetzgeber das zum 1. Oktober 2023 geändert und § 40 Abs. 2 S. 3 StGB eingefügt. Seither achtet das Gericht darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.
Was dieses Minimum ist, sagt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung arbeitet mit einer 75-Prozent-Regel. Nach Abzug der monatlichen Rate müssen dem Verurteilten 75 Prozent des Regelsatzes der Grundsicherung bleiben. So das LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 8. Mai 2026, 18 Qs 23/25, unter Verweis auf das BayObLG. Damit hängt die zulässige Tagessatzhöhe bei Geringverdienern von Höhe und Dauer der Ratenzahlung ab. Schritt 2 und Schritt 3 hängen damit voneinander ab.
Eine zweite Korrektur kommt bei hohen Tagessatzzahlen ins Spiel. Weil die Strafwirkung überproportional wächst, kann das Gericht den Tagessatz senken, um diese progressive Steigerung abzufedern. Bei Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen besteht dazu in der Regel kein Anlass.
Tipp
Rechenwege wie diesen prüft man am besten an kleinen Sachverhalten statt an der Definition. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit genau solchen Mini-Fällen und erklären zu jeder Antwortoption, warum sie richtig oder falsch ist.
Schätzung nach § 40 Abs. 3 StGB und ihre Grenzen
Nach § 40 Abs. 3 StGB darf das Gericht die Einkünfte, das Vermögen und andere Bemessungsgrundlagen schätzen. Die Befugnis greift, wenn der Angeklagte keine, unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht. Sie scheidet aus, wenn sich die Tatsachen ohne unzumutbaren Aufwand feststellen lassen.
Eine Schätzung ohne mitgeteilte Grundlagen ist rechtsfehlerhaft. Das Revisionsgericht muss nachvollziehen können, worauf die Zahl beruht; fehlt diese Mitteilung, hält das Urteil der Nachprüfung nicht stand (OLG Brandenburg, 2 ORs 11/26). Verfassungsrechtlich ist die Grenze noch schärfer: Eine Schätzung „ins Blaue hinein“ verletzt das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015, 2 BvR 67/15).
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe? Der Vorrang nach § 47 StGB
Unterhalb von sechs Monaten Freiheitsstrafe gilt ein gesetzliches Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Geldstrafe. § 47 StGB erlaubt eine kurze Freiheitsstrafe nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters sie unerlässlich machen. Das Gericht muss diese Umstände im Urteil ausdrücklich benennen.
Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
Der Wortlaut ist streng. Verlangt sind „besondere Umstände“, und die Freiheitsstrafe muss „unerlässlich“ sein, entweder zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung. Ein bloßes „erforderlich“ oder „angemessen“ reicht nicht.
Die Obergerichte kassieren solche Urteile regelmäßig. Bei Bagatelldelikten sind die Anforderungen an die Begründung besonders hoch (KG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2020, (6) 121 Ss 192/19). Auch beim Diebstahl genügen formelhafte Wendungen nicht (OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 9 Rev 23/19). Wer im Assessorexamen eine kurze Freiheitsstrafe beantragt, muss also liefern.

Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nach § 41 StGB
Der Normalfall ist die Wahl zwischen beiden Strafen. § 41 StGB lässt ausnahmsweise die Kombination zu. Hat sich der Täter durch die Tat bereichert oder das versucht, kann neben die Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe treten. Gedacht ist das für Gewinnkriminalität, bei der die Freiheitsstrafe allein den wirtschaftlichen Anreiz nicht abschöpft.
Seit es die Einziehung von Taterträgen gibt, ist der Anwendungsbereich enger geworden. Dazu der BGH im Urteil vom 17. April 2025: Wird die Bereicherung im Wege der Tatertragseinziehung abgeschöpft, kann das Anlass sein, auf die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe zu verzichten. Zwangsläufig ausgeschlossen ist sie dadurch nicht (3 StR 405/24).
Dreißig Tagessätze entsprechen einem Monat
§ 47 Abs. 2 StGB regelt den umgekehrten Fall: Das Gesetz droht gar keine Geldstrafe an, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr kommt aber nicht in Betracht. Dann verhängt das Gericht trotzdem eine Geldstrafe, sofern nicht ausnahmsweise § 47 Abs. 1 StGB greift.
Für die Untergrenze gilt eine Umrechnung. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, richtet sich das Mindestmaß der Geldstrafe danach; dreißig Tagessätze entsprechen einem Monat Freiheitsstrafe, § 47 Abs. 2 S. 2 StGB. Bei einem Mindestmaß von drei Monaten liegt die Untergrenze also bei 90 Tagessätzen. Dieser Schlüssel gilt nur für § 47 Abs. 2 StGB. Die Ersatzfreiheitsstrafe rechnet nach § 43 S. 2 StGB mit einem anderen Verhältnis.
Geldstrafe nicht bezahlt: Zahlungserleichterungen, Arbeit, Ersatzfreiheitsstrafe
Wer eine Geldstrafe nicht aufbringt, landet nicht sofort in Haft. Das Gesetz sieht eine Stufenfolge vor. Erst kommen Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB, dann die Tilgung durch freie Arbeit nach Art. 293 EGStGB. Erst danach die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, nicht das Gericht (vgl. § 451 Abs. 1 StPO).
Ratenzahlung nach § 42 StGB
Ist dem Verurteilten die sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Geldstrafe in Raten zu zahlen. Das ist kein Ermessen, der Wortlaut sagt „bewilligt“. Nach § 42 S. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate ausbleibt.
Eine gesetzliche Höchstdauer für die Ratenzahlung gibt es nicht. Diskutiert wird ein Richtwert: Die Belastung soll das Drei- bis Vierfache der Tagessatzzahl nicht überschreiten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 1993, 2 Ss 60/93). Das BayObLG hielt bei 110 Tagessätzen eine Ratenzahlungsdauer von zweieinhalb Jahren für möglich (Beschluss vom 6. November 2023, 204 StRR 470/23). Reicht selbst das nicht, muss das Gericht die Tagessatzhöhe senken.
Gemeinnützige Arbeit statt Haft
Art. 293 EGStGB ermächtigt die Landesregierungen, die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit zu regeln. Alle Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht, meist unter dem Schlagwort „Schwitzen statt Sitzen“. Die Verordnungen bestimmen, wie viele Arbeitsstunden einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erledigen. In Sachsen sind es fünf Stunden, in Ausnahmefällen drei (§ 7 Abs. 1 der sächsischen Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit). Die Werte unterscheiden sich von Land zu Land. Die Arbeit ist unentgeltlich und begründet weder ein Arbeits- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Wer die Geldstrafe durch freie Arbeit tilgt, wendet die Haft ab, ohne einen Euro zu zahlen; die Tilgung der Geldstrafe wirkt dann wie eine Zahlung.

Seit dem 1. Oktober 2023 muss die Vollstreckungsbehörde vor der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe auf beide Wege hinweisen: auf Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO und auf die freie Arbeit, § 459e Abs. 2 S. 2 StPO. Gibt es Anhaltspunkte für eine Sprachbarriere, erfolgt der Hinweis in einer verständlichen Sprache. Zusätzlich wird die Gerichtshilfe nach § 463d StPO eingebunden.
Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB und die Reform von 2024
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe, § 43 S. 1 StGB. Das Mindestmaß ist ein Tag. Entscheidend ist allein die Zahl der Tagessätze. Wer 90 Tagessätze zu je 5 Euro nicht zahlt, sitzt genauso lange wie jemand mit 90 Tagessätzen zu je 500 Euro.
Der Umrechnungsschlüssel hat sich geändert. Bis Ende Januar 2024 galt: ein Tagessatz gleich ein Tag Haft. Für Geldstrafen, die ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängt werden, gilt § 43 S. 2 StGB in der neuen Fassung: Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Aus 90 Tagessätzen werden damit 45 Tage. Über Art. 293 EGStGB überträgt sich die Halbierung auf die gemeinnützige Arbeit: Dort sind die Arbeitsstunden seither je Tag Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen, früher galten sie je Tagessatz.
| Geldstrafe | Alt (bis 31.01.2024) | Neu (ab 01.02.2024) |
|---|---|---|
| 30 Tagessätze | 30 Tage Haft | 15 Tage Haft |
| 90 Tagessätze | 90 Tage Haft | 45 Tage Haft |
| 180 Tagessätze | 180 Tage Haft | 90 Tage Haft |
| 360 Tagessätze | 360 Tage Haft | 180 Tage Haft |
Maßgeblich ist die Rechtskraft. Weder das Urteilsdatum noch der Zeitpunkt der Vollstreckung entscheidet: Nach Art. 316o EGStGB gilt für vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängte Geldstrafen weiterhin die alte Fassung des § 43 StGB. Weil Vollstreckungen Monate dauern, laufen beide Schlüssel noch eine Weile nebeneinander.

Kriminalpolitisch bleibt die Ersatzfreiheitsstrafe umstritten. Wer sie verbüßt, sitzt, weil er die Geldstrafe nicht aufbringt. Über die Schwere der Tat sagt das nichts. Im Urteil stand ja gerade, dass eine Freiheitsstrafe nicht nötig ist. Untersuchungen zeigen ein klares Bild der Betroffenen: über drei Viertel arbeitslos, bis zu 20 Prozent ohne Wohnung, rund 94 Prozent mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro. Bei einer Person in dieser Lage ist die Nichtzahlung eine Folge der Armut. Häufigste Anlassdelikte sind Ladendiebstahl, Fahren ohne Fahrschein nach § 265a StGB und Straßenverkehrsdelikte (Bögelein, KriPoZ 1/2024). Ich halte die Halbierung des Umrechnungsschlüssels für einen richtigen Schritt, der das Grundproblem aber unberührt lässt.
Geldstrafe, Bußgeld und Geldauflage: die Abgrenzungen
Drei Zahlungspflichten sehen sich ähnlich und haben völlig verschiedene Rechtsfolgen. Die Geldstrafe ist eine Kriminalstrafe und setzt einen Schuldspruch voraus. Die Geldbuße ahndet eine Ordnungswidrigkeit und ist keine Strafe. Die Geldauflage nach § 153a StPO beendet ein Verfahren ohne Urteil und ohne Schuldfeststellung.
| Sanktion | Rechtsgrundlage | Verurteilung? |
|---|---|---|
| Geldstrafe | §§ 40 ff. StGB | ja, Kriminalstrafe |
| Geldbuße | § 17 OWiG | nein, Ordnungswidrigkeit |
| Geldauflage | § 153a StPO | nein, Einstellung |
| Verwarnung mit Strafvorbehalt | § 59 StGB | Schuldspruch ohne Strafe |
Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Geldbuße ist die Sanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts. Festgesetzt wird sie in Euro. Einen sozialethischen Tadel enthält sie nicht, sie mahnt eine Pflicht an. Deshalb erscheint sie weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis. Umgangssprachlich heißt sie Bußgeld, etwa beim Falschparken oder bei Geschwindigkeitsverstößen.
Geldauflage nach § 153a StPO
Bei der Einstellung gegen Auflage zahlt der Beschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung, ohne dass seine Schuld festgestellt wird. Voraussetzung ist seine Zustimmung und die des Gerichts. Nach Erfüllung darf die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Der Beschuldigte gilt weiterhin als unbestraft, und im Führungszeugnis steht nichts.
Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist der Zwischenschritt zwischen Einstellung und Verurteilung. Sie greift bei einer verwirkten Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Das Gericht verwarnt den Täter dann neben dem Schuldspruch, bestimmt die Strafe und behält sich die Verurteilung zu dieser Strafe vor, § 59 Abs. 1 StGB. Es gibt also einen Schuldspruch, aber zunächst keine Strafe. Sie ist gewissermaßen die Bewährung der Geldstrafe.
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: eine günstige Prognose, besondere Umstände, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und keine entgegenstehenden Belange der Verteidigung der Rechtsordnung. In der Praxis wird die Norm selten angewendet.
90 Tagessätze und das Führungszeugnis
Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint nicht im Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, § 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a BZRG. Im Bundeszentralregister steht sie trotzdem; Behörden mit Registerzugang sehen sie. Die Schwelle erklärt, warum Verteidiger im Strafbefehlsverfahren um jeden Tagessatz oberhalb der 90 kämpfen.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG ebenfalls nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Wer bereits vorbestraft ist, verliert die Privilegierung: Steht schon eine Strafe im Register, taucht auch die kleine Geldstrafe im Führungszeugnis auf.
Tipp
Solche Abgrenzungen lassen sich gut im Zusammenhang lernen. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du es von Grund auf verstehen willst.
Die Geldstrafe in der Klausur: was geprüft wird und was nicht
Im ersten Staatsexamen wird die Strafzumessung so gut wie nie ausgeschrieben. Erwartet wird, dass du die Strafbarkeit feststellst, nicht dass du die Strafe festsetzt. Anders im zweiten Examen: Dort gehört der Rechtsfolgenausspruch zum Pflichtprogramm der Staatsanwalts- und der Urteilsklausur.
Erstes Examen: Strafbarkeit statt Strafzumessung
In der Klausur des ersten Examens endet die Prüfung regelmäßig mit dem Ergebnis der Strafbarkeit. Ausführungen zur Rechtsfolge sind nur dann erwartet, wenn der Sachverhalt eindeutige Hinweise darauf enthält. Das häufigste Beispiel sind die Regelbeispiele. Bei § 243 StGB oder § 263 Abs. 3 StGB gehört die Prüfung des besonders schweren Falls in die Lösung, denn sie verschiebt den Strafrahmen.
Was du trotzdem beherrschen solltest, ist die Systematik: Woher kommt der Strafrahmen, wie wirkt eine Strafrahmenverschiebung, und was ist ein Regelbeispiel im Unterschied zur Qualifikation? Diese Fragen kommen als Zusatzfrage oder in der mündlichen Prüfung.
Assessorexamen: der Rechtsfolgenausspruch
In der Staatsanwaltsklausur formulierst du einen konkreten Antrag, in der Urteilsklausur einen Tenor. Beides verlangt eine Zahl. Der Aufbau folgt den drei Schritten von oben: Strafrahmen bestimmen, gegebenenfalls verschieben, dann die konkrete Strafe zumessen und, wenn es eine Geldstrafe wird, Anzahl und Höhe der Tagessätze getrennt begründen.
Vergiss dabei § 42 StGB nicht. Wenn die Einkommensverhältnisse im Sachverhalt niedrig sind, gehört die Frage der Ratenzahlung in die Lösung. An diesem Punkt scheitern reale Urteile in der Revision, wie die Beschlüsse des OLG Brandenburg und des LG Nürnberg-Fürth zeigen.
Häufige Fehler rund um die Geldstrafe
Fünf Fehler kosten regelmäßig Punkte:
- Anzahl und Höhe der Tagessätze vermischen. Das Einkommen darf die Tagessatzzahl nicht beeinflussen.
- Bei der Gesamtstrafe die Einzelstrafen addieren, obwohl § 54 Abs. 2 S. 1 StGB genau das verbietet.
- Bei der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem alten Umrechnungsschlüssel rechnen.
- Die beiden Umrechnungsschlüssel vertauschen: dreißig Tagessätze je Monat bei § 47 Abs. 2 S. 2 StGB, zwei Tagessätze je Tag bei § 43 S. 2 StGB.
- Die Geldstrafe für „keine richtige Verurteilung“ halten. Sie ist eine, mit Eintrag im Bundeszentralregister und allen Folgen für die Rückfallschärfung.
Die Geldstrafe ist die Sanktion, mit der das Strafrecht praktisch arbeitet, und ihre Bemessung ist ein zweistufiger Rechenvorgang mit klaren gesetzlichen Grenzen. Wer § 40 StGB einmal sauber durchdrungen hat, versteht auch die §§ 41 bis 43 und § 47 StGB in einem Zug. Wenn du das Lernsystem dahinter ausprobieren willst: Den kompletten BGB AT kannst du auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos lernen, mit Skripten, Karteikarten und Abschlusstest, und dieselbe Systematik findest du dort auch im Strafrecht.
Weiterlesen
- Totschlag, § 212 StGB: Schema, Definition und versuchter Totschlag: Der Grundtatbestand der Tötungsdelikte, an dem sich Strafrahmen und Strafzumessung besonders gut nachvollziehen lassen.
- Versuch und Rücktritt, § 22 StGB: Schema und Tatentschluss: Der Versuch ist der wichtigste Grund für eine Strafrahmenverschiebung nach unten.
- Anstiftung, § 26 StGB: Schema, Anstifter, Vorsatz und Aufstiftung: Der Anstifter wird gleich dem Täter bestraft, was für die Strafzumessung erhebliche Folgen hat.
- Klausurtaktik in Jura: Entscheidungen unter Zeitdruck treffen: Wie du in der Klausur entscheidest, welche Nebenpunkte du ausschreibst und welche nicht.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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