Sechs Klausuren, jeweils fünf Stunden, landesweit dieselben Aufgaben. Was darin drankommen darf, steht nicht im Vorlesungsverzeichnis deiner Fakultät. Es steht in einem einzigen Paragrafen.
Das JAG NRW ist das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, mit vollem Namen das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst. Es regelt die Juristenausbildung im Land Nordrhein-Westfalen von der ersten Meldung bis zum Assessorzeugnis: Zulassung in § 7, Prüfungsstoff in § 11, Freiversuch in § 25, Vorbereitungsdienst ab § 30, zweite Staatsprüfung ab § 47.
Wer diese Paragrafen kennt, plant sein Studium anders als jemand, der sich auf Flurfunk verlässt. Das Gesetz beantwortet erstaunlich viele Fragen selbst.
Auf einen Blick:
- Geltende Fassung ist die vom 7. Mai 2025. Sie geht im Kern auf das Gesetz vom 9. November 2021 zurück, das am 17. Februar 2022 in Kraft trat und seit dem 17. Februar 2025 vollständig gilt.
- § 7 verlangt für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vier Halbjahre Studium, eine bestandene Zwischenprüfung, einen Fremdsprachennachweis, drei Monate praktische Studienzeit sowie fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten.
- § 11 listet den kompletten Prüfungsstoff. Große Teile davon werden nur „im Überblick“ verlangt, und § 11 Abs. 4 sagt ausdrücklich, was das bedeutet.
- Die sechs Klausuren zählen 65 Prozent, das Prüfungsgespräch 35 Prozent (§ 18 Abs. 3). In die Gesamtnote der ersten Prüfung geht die Pflichtfachprüfung mit 70 Prozent ein, die Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 Prozent (§ 29 Abs. 2).
- Freiversuch (§ 25) und Verbesserungsversuch (§ 26) sind zwei verschiedene Rechte mit verschiedenen Fristen. Nach einem regulären Versuch kostet der Verbesserungsversuch Gebühren (§ 65 Abs. 2).
- Abschichten stand in § 12 der Fassung von 2003 und wurde zum 17. Februar 2022 gestrichen. Eine erstmalige Anmeldung dazu ist nicht mehr möglich.
Tipp
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Was das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen regelt
Die Juristenausbildung in Deutschland ist Ländersache. Der Bund gibt im Deutschen Richtergesetz nur den Rahmen vor: Wer die Befähigung zum Richteramt will, braucht nach § 5 DRiG ein rechtswissenschaftliches Studium mit erster Prüfung und einen Vorbereitungsdienst mit zweiter Staatsprüfung. Alles Weitere überlässt § 5d Abs. 6 DRiG ausdrücklich dem Landesrecht. Für dich heißt das: Dein Examen richtet sich nach dem Bundesland, in dem du die Prüfung ablegst.
Für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen füllt das JAG NRW diesen Rahmen aus. Es bestimmt, unter welchen Bedingungen du an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Prüfung zugelassen wirst, was geprüft werden darf und wie das Ergebnis zustande kommt. Wer das Gesetz einmal in seiner Systematik gelesen hat, findet darin später jede Einzelfrage wieder.
Für wen das JAG NRW gilt
Das JAG NRW gilt für alle, die in Nordrhein-Westfalen die staatliche Pflichtfachprüfung ablegen oder den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren. Wo du studierst, ist dafür zweitrangig. Nach § 6 kannst du dich bei dem Justizprüfungsamt melden, zu dessen Bezirk du durch Wohnsitz oder engere Beziehungen gehörst, oder bei jedem Justizprüfungsamt des Landes, wenn du mindestens zwei Halbjahre an einer Universität in Nordrhein-Westfalen Rechtswissenschaft studiert hast.
Sobald ein Prüfungsamt dich zugelassen hat, ist es für das gesamte weitere Verfahren allein zuständig (§ 6 Abs. 2). Und solange bei einem Prüfungsamt irgendwo in Deutschland ein Verfahren läuft, lässt dich kein zweites zu. Ein Bundesland-Hopping während des laufenden Examens ist damit ausgeschlossen.
Wie das Gesetz über die juristischen Prüfungen aufgebaut ist
Das Gesetz reicht von § 1 bis § 67 und gliedert sich in fünf Teile. Diese Reihenfolge ist der eigentliche Fahrplan deiner Ausbildung. Der erste Teil (§§ 2 bis 29) behandelt die erste Prüfung, der zweite Teil (§§ 30 bis 46) den Vorbereitungsdienst, der dritte Teil (§§ 47 bis 61) die zweite juristische Staatsprüfung. Danach folgen Anrechnungen und Aufbewahrungsfristen sowie die Schlussvorschriften.
Innerhalb des ersten Teils lohnt eine zweite Unterscheidung. Der erste Abschnitt regelt die staatliche Pflichtfachprüfung, also alles, was beim Justizprüfungsamt stattfindet. Der zweite Abschnitt (§§ 28 und 29) regelt die universitären Prüfungen und die Gesamtnote. Zwei Behörden, zwei Regelwerke, ein Zeugnis.
Was das JAG NRW juristisch bindet und was die Unis regeln
Nicht alles steht im Gesetz. Für Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung erlassen die Universitäten eigene Prüfungsordnungen, § 28 Abs. 4 zählt fünfzehn Punkte auf, die dort geregelt werden müssen. Vom Zweck der Prüfung über Wiederholungsmöglichkeiten und Nachteilsausgleiche bis zur Akteneinsicht.
Das Gesetz zieht dabei die Leitplanken, die Fakultät füllt sie aus. Diese Prüfungsordnungen brauchen die Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ressort, und die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Ordnung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gefährdet. Für dich heißt das praktisch: Bei Fragen zum Schwerpunkt schaust du in die Prüfungsordnung deiner Fakultät, bei Fragen zum Staatsexamen ins JAG NRW.
§ 1 JAG NRW: Befähigung zum Richteramt und Regelstudienzeit
§ 1 ist ein einziger Satz und trotzdem der wichtigste im ganzen Gesetz. Die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.
Zwei Prüfungen, ein Ergebnis. Erst danach bist du Volljurist. Wie das Studium bis dahin abläuft, welche Scheine wann fällig werden und wie sich Grundstudium, Hauptstudium und Examensvorbereitung zueinander verhalten, steht ausführlich im Artikel zum Aufbau und Ablauf des Jurastudiums.

Juristenausbildung in NRW: die erste Prüfung nach § 2 und § 29 JAG NRW
Die erste Prüfung besteht aus zwei Teilen, die getrennt stattfinden und getrennt bewertet werden. § 2 Abs. 1 nennt sie: die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung. Bestanden hast du die erste Prüfung erst, wenn beide bestanden sind (§ 29 Abs. 1).
Was universitär geprüft wird und was staatlich
Universitär heißt: Deine Fakultät prüft, nach ihrer eigenen Ordnung, im Schwerpunktbereich deiner Wahl. Staatlich heißt: Das Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht prüft, landesweit einheitlich, im Pflichtfachstoff des § 11.
Diese Trennung hat Folgen, die im Alltag oft untergehen. Die Zwischenprüfung gehört zu den universitären Prüfungsleistungen und wird deshalb von deiner Fakultät abgenommen. Die Schwerpunktbereichsprüfung kannst du nach § 29 Abs. 1 an jeder Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes ablegen, also auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen. Das Zeugnis über die erste Prüfung erteilt dann das Land, in dem du die Pflichtfachprüfung bestanden hast.
§ 28 JAG NRW: Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung
§ 28 Abs. 2 setzt der Zwischenprüfung enge Grenzen, und die sind zu deinen Gunsten. Gegenstand der Zwischenprüfung dürfen nur Pflichtfächer aus dem BGB (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht), dem Strafgesetzbuch sowie dem Staatsrecht und dem allgemeinen Verwaltungsrecht sein. Was Teil der Zwischenprüfung sein darf, ist damit abschließend geregelt; über den Prüfungsstoff des § 11 darf sie ohnehin nicht hinausgehen.
In jedem der drei Rechtsgebiete musst du eine Aufsichtsarbeit von mindestens drei Stunden bestehen, die einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall betrifft. Für die Zulassung dürfen die Studienordnungen höchstens drei Prüfungsleistungen je Pflichtfach verlangen, und jede Aufsichtsarbeit darfst du bis zu zweimal wiederholen. Wenn es trotzdem eng wird, hilft der Artikel zur durchgefallenen Zwischenprüfung weiter.
Für den Schwerpunkt gilt § 28 Abs. 3: Das Studium des Schwerpunktbereichs erstreckt sich über vierzehn Semesterwochenstunden, Pflichtfachveranstaltungen zählen dabei nicht mit. Zu erbringen sind eine häusliche Arbeit, bis zu drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Leistung. Welcher Bereich sich lohnt, diskutiert der Artikel zum besten Schwerpunkt im Jurastudium.
§ 29 JAG NRW: die Gesamtnote der ersten Prüfung
Die Gesamtnote der ersten Prüfung setzt sich aus 70 Prozent staatlicher Pflichtfachprüfung und 30 Prozent universitärer Schwerpunktbereichsprüfung zusammen (§ 29 Abs. 2). Diese Quote ist kein Landesrecht, sie steht wortgleich in § 5d Abs. 2 DRiG und gilt bundesweit.
Das Zeugnis weist beide Einzelergebnisse und die Gesamtnote aus. Zusätzlich bekommst du nach § 29 Abs. 3 ein eigenes Zeugnis über die bestandene Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert, auf Antrag auch mit der Bewertung jeder einzelnen Prüfungsleistung. Beide Zeugnisse gibt es nur auf Papier, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Warum der universitär geprägte Teil 30 Prozent zählt
Der Schwerpunkt entscheidet über fast ein Drittel deiner Examensnote, wird aber an jeder Fakultät anders geprüft. Aus dieser Uneinheitlichkeit erklärt sich, warum viele Arbeitgeber vor allem auf die Pflichtfachnote schauen. Für dich bleibt der Schwerpunkt trotzdem der Teil mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Punkten, weil du ihn planbar und in Ruhe schreibst.
Ein Rechenbeispiel macht es greifbar. Wer in der Pflichtfachprüfung 7,00 Punkte holt und im Schwerpunkt 11,00, landet bei 8,20 Punkten in der Gesamtnote. Aus einem knappen Befriedigend wird so ein solides. Was ab welcher Punktzahl als Prädikat gilt, steht im Artikel zum Prädikatsexamen in Jura.

Tipp
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§ 7 und § 9 JAG NRW: Zulassung und Meldung zur Pflichtfachprüfung
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung hängt an einer Checkliste mit fünf Punkten. Fehlt einer, lehnt das Justizprüfungsamt ab. § 7 Abs. 1 listet sie, § 9 sagt, welche Papiere du dafür einreichst.
Die fünf Zulassungsvoraussetzungen
| Nr. | Voraussetzung | Umfang |
|---|---|---|
| 1 | Studium | Mindestens vier Halbjahre Rechtswissenschaft an einer Universität im Geltungsbereich des DRiG |
| 2 | Zwischenprüfung | Bestanden nach § 28 |
| 3 | Fremdsprache | Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder Sprachkurs, mindestens zwei Semesterwochenstunden |
| 4 | Praktische Studienzeit | Drei Monate nach § 8 |
| 5 | Eigene Arbeiten | Fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon je eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht |
Von den Nummern 2 bis 5 kann das Prüfungsamt aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen (§ 7 Abs. 3). Die Fremdsprachenkompetenz darfst du auch anders nachweisen, und eine praktische Studienzeit im fremdsprachigen Ausland gilt in der Regel schon als Nachweis. Wer erstmals an einer Verfahrenssimulation oder einer studentischen Rechtsberatung teilnimmt und dabei einen Aufwand von mindestens sechs Semesterwochenstunden hatte, wird von einer häuslichen Arbeit befreit. Die drei Pflicht-Hausarbeiten in Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichem Recht bleiben davon unberührt.
§ 8 JAG NRW: die praktische Studienzeit
Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate und wird in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet, in der Regel in zwei, höchstens drei Teilen (§ 8 Abs. 2). Die Aufteilung ist vorgegeben: mindestens vier Wochen in der Rechtspflege oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft, mindestens vier Wochen bei einer Stelle mit Verwaltungsaufgaben. Wer in drei Teile splittet, darf über die restlichen maximal vier Wochen frei entscheiden.
Auslandsstationen sind ausdrücklich erlaubt, auch bei überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Stellen und bei ausländischen Anwältinnen und Anwälten. Am Ende bekommst du von jeder Stelle eine Bescheinigung (§ 8 Abs. 6), und die brauchst du später für die Meldung. Worauf es bei Bewerbung und Auswahl ankommt, steht im Artikel zum Praktikum im Jurastudium.

§ 9 JAG NRW: was in die Meldung gehört
Die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist ein Antrag an das Justizprüfungsamt mit sieben Anlagen. Neben den Nachweisen zu Zwischenprüfung, Fremdsprache, praktischer Studienzeit und den eigenen Arbeiten verlangt § 9 einen Lebenslauf, der ausdrücklich den Werdegang zwischen Abitur und Meldung darlegt.
Dazu kommen Bescheinigungen jeder besuchten Universität über Aufnahme, Beendigung, Unterbrechungen und Fachwechsel sowie die Versicherung, dass du die Zulassung bisher bei keinem anderen Justizprüfungsamt beantragt hast. Sammle die Unterlagen früh. Eine fehlende Bescheinigung einer Uni, an der du vor Jahren zwei Semester warst, kostet mehr Zeit, als du denkst.
Seit 2025: keine Doppelverwertung von Prüfungsleistungen
Hier steckt die praktisch wichtigste Neuerung der jüngsten Änderung des Juristenausbildungsgesetzes. Seit dem 7. Mai 2025 stellt § 7 Abs. 3 klar: Prüfungsleistungen aus einer universitären Prüfung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 können nicht zugleich das Quorum aus § 7 Abs. 1 Nr. 5 erfüllen. Eine Klausur zählt also entweder für die Zwischenprüfung oder für die fünf Aufsichtsarbeiten, nicht für beides.
Eine Ausnahme gibt es: Teilleistungen der Zwischenprüfung, die über die Anforderungen des § 28 Abs. 2 Satz 3 hinausgehen, bleiben anrechenbar. Wer also mehr Klausuren geschrieben hat, als die Zwischenprüfung mindestens verlangt, verliert diesen Überschuss nicht. Die Justizprüfungsämter ziehen bei Meldungen nach dem 17. Februar 2025 pauschal eine Präsenzklausur je Rechtsgebiet ab, wenn die Zwischenprüfung noch nach altem Recht bestanden wurde, und prüfen erst danach, ob du auf fünf Aufsichtsarbeiten kommst.
Hinweis
Für die fünf Aufsichtsarbeiten brauchst du Klausurenroutine, nicht nur Wissen. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben an kleinen Sachverhalten, deren falsche Antworten genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.
§ 11 JAG NRW: die Gegenstände der Prüfung
§ 11 ist der meistgesuchte Paragraf des ganzen Gesetzes, und das aus gutem Grund. Er legt fest, was in der staatlichen Pflichtfachprüfung drankommen darf. Andere Rechtsgebiete dürfen nur insoweit geprüft werden, als es um Verständnis und Arbeitsmethode geht; Einzelwissen darf dort nicht vorausgesetzt werden (§ 11 Abs. 1).
Der Katalog in § 11 Abs. 2 hat vierzehn Nummern und liest sich wie eine Rechenaufgabe. Ein Beispiel im Originalton, damit du siehst, womit du es zu tun hast: Aus dem Recht der Schuldverhältnisse gehört Abschnitt 8 dazu, „ohne die Titel 2, 3 Untertitel 2 bis 4, Titel 5 Untertitel 5, Titel 7, 8 Untertitel 2, Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 2 bis 4, Untertitel 2 bis 4, Titel 11, 12 Untertitel 3, Titel 15, 18, 19 und 25“. Übersetzt heißt das unter anderem: Sachdarlehen, Auslobung, Gastwirtshaftung und Leibrente sind draußen, Bereicherungsrecht und Deliktsrecht sind drin.
Zivilrecht im Pflichtfachstoff
Das Zivilrecht füllt die Nummern 1 bis 6 und ist der mit Abstand größte Block. Vollständig verlangt werden der Allgemeine Teil des BGB (ohne das Stiftungsrecht), das Recht der Schuldverhältnisse mit den genannten Ausnahmen sowie aus dem Sachenrecht die Abschnitte 1 bis 4, das Recht der Hypothek und der Grundschuld und Abschnitt 8 Titel 1.
Familienrecht und Erbrecht stehen nur „im Überblick“ im Katalog, und zwar in klar umrissenen Ausschnitten. Beim Erbrecht sind das die Erbfolge, große Teile der Rechtsstellung des Erben, das Testament ohne den Testamentsvollstrecker, der Erbvertrag, der Pflichtteil und die Wirkungen des Erbscheins. Dazu kommen im Überblick das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Zivilverfahrensrecht und das Arbeitsrecht, außerdem aus dem EGBGB das Internationale Privatrecht sowie aus Rom I und Rom II die Regelungen zum auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Bei Rom I nennt das Gesetz die Verordnung sogar mit Nummer und Datum, damit kein Zweifel bleibt, welche Fassung gemeint ist.
Strafrecht und Strafprozessrecht
Im Strafrecht ist der Allgemeine Teil fast vollständig dabei. Der Besondere Teil dagegen ist eine Positivliste, die das Gesetz Abschnitt für Abschnitt durchgeht: Tötungsdelikte, Körperverletzung, Freiheitsdelikte, Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Betrug und Untreue, Urkundenfälschung, Brandstiftung, Straßenverkehrsdelikte, Aussagedelikte, Beleidigung, Amtsdelikte.
Was nicht in der Liste steht, ist auch kein Pflichtfachstoff. Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug und Kreditbetrug sind zum Beispiel ausdrücklich ausgenommen. Das Strafverfahrensrecht kommt nur im Überblick dazu, dort aber mit einem klar benannten Kern: Verfahrensgrundsätze, Gang des Verfahrens, Zuständigkeiten und Instanzenzug, ausgewählte Zwangsmittel und das Beweisrecht mit Beweisantragsrecht und Beweisverboten.
Öffentliches Recht, Europarecht und Verwaltungsprozessrecht
Die Nummern 9 bis 14 decken das Öffentliche Recht ab. Voll verlangt wird das Staatsrecht ohne Verteidigungsfall, Finanzverfassung und Notstandsverfassung, dazu das allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht. Im Überblick kommen Verfassungsprozessrecht, Europarecht und Verwaltungsprozessrecht dazu.
Beim besonderen Verwaltungsrecht wird es landesspezifisch, und hier lohnt der Blick ins Gesetz besonders. Polizei- und Ordnungsrecht gehört dazu, aber ohne die §§ 14a bis 33c des Polizeigesetzes NRW. Kommunalrecht im Überblick, ohne Kommunalwahl- und Kommunalabgabenrecht, ohne Haushaltsrecht. Baurecht im Überblick, das Bauordnungsrecht ohne die technischen Vorschriften. Wer nach einem Uniwechsel aus einem anderen Bundesland kommt, sollte genau diesen Teil abgleichen.
Was „im Überblick“ heißt
§ 11 Abs. 4 definiert den Begriff selbst, und diese Definition ist bares Geld wert. Wo Kenntnisse „im Überblick“ verlangt werden, müssen dir lediglich die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und die Rechtsinstitute bekannt sein. Vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur werden dort ausdrücklich nicht vorausgesetzt.
Das ist die Erlaubnis, Prioritäten zu setzen. Für das Erbrecht im Überblick brauchst du die Systematik und die Grundinstitute, nicht den Streitstand zur Anwachsung. Nach § 11 Abs. 3 gehören zu allen Pflichtfächern außerdem ihre europarechtlichen Bezüge, ihre Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ihre philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie die juristischen Methoden.
Tipp
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§ 10 bis § 18 JAG NRW: Aufsichtsarbeiten, mündliche Prüfung, Gesamtnote
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, der schriftliche geht voran (§ 10 Abs. 1). Sechs Aufsichtsarbeiten, danach ein Prüfungsgespräch. Die Aufgabenstellungen sind landesweit identisch, egal ob du in Düsseldorf, Hamm oder Köln schreibst.
Die Anfertigung der sechs Aufsichtsarbeiten
Drei Aufsichtsarbeiten kommen aus dem Zivilrecht, zwei aus dem Öffentlichen Recht, eine aus dem Strafrecht, jeweils einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte (§ 10 Abs. 2). Für jede Aufsichtsarbeit stehen dir an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung (§ 13 Abs. 1). Prüflingen mit Behinderung kann diese Frist auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden.
| Rechtsgebiet | Klausuren | Grundlage |
|---|---|---|
| Zivilrecht | 3 | § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 |
| Öffentliches Recht | 2 | § 11 Abs. 2 Nr. 9 bis 14 |
| Strafrecht | 1 | § 11 Abs. 2 Nr. 7 und 8 |
Die Aufgaben dürfen auch aus dem anwaltlichen Tätigkeitsbereich gestellt werden. Sie sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dir aber Gelegenheit gibt, Rechtsfragen zu erörtern. Bei der Anfertigung bekommst du eine Kennziffer, dein Name steht auf keiner Arbeit (§ 13 Abs. 2). Seit dem 1. Januar 2024 müssen die Justizprüfungsämter die elektronische Anfertigung ermöglichen.
Bewertet wird jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig. Weichen die Bewertungen voneinander ab, beraten beide; einigen sie sich nicht, entscheidet ein dritter Prüfer (§ 14 Abs. 1). Die Bewertung erfährst du spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Für die Vorbereitung auf diese sechs Tage lohnt der Artikel zur Examensreife in Jura.
Das Prüfungsgespräch nach § 15 JAG NRW
Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss aus drei Prüferinnen oder Prüfern statt, geladen werden höchstens sechs Prüflinge (§ 15 Abs. 1). Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen. Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 45 Minuten, unterbrochen durch angemessene Pausen.
Einen Aktenvortrag gibt es im ersten Examen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr, § 10 Abs. 3 kennt nur noch das Prüfungsgespräch. Zuhören dürfen Studierende der Rechtswissenschaft mit Erlaubnis der oder des Vorsitzenden, die Verkündung der Entscheidung findet aber ohne sie statt, wenn ein Prüfling das möchte (§ 15 Abs. 6). Nutz das: Einmal als Zuhörer dabeigewesen zu sein, nimmt dem Termin viel von seinem Schrecken.

§ 17 JAG NRW: Prüfungsnoten und Punkte
Die Punkteskala von 0 bis 18 kennst du aus dem Studium, § 17 Abs. 1 legt sie für die Prüfung fest. Wichtig ist die zweite Tabelle in § 17 Abs. 2: Sobald Einzelbewertungen rechnerisch zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, gelten andere Grenzen als bei der Einzelnote.
| Note | Einzelleistung | Gesamtbewertung |
|---|---|---|
| sehr gut | 16 bis 18 | 14,00 bis 18,00 |
| gut | 13 bis 15 | 11,50 bis 13,99 |
| vollbefriedigend | 10 bis 12 | 9,00 bis 11,49 |
| befriedigend | 7 bis 9 | 6,50 bis 8,99 |
| ausreichend | 4 bis 6 | 4,00 bis 6,49 |
| mangelhaft | 1 bis 3 | 1,50 bis 3,99 |
| ungenügend | 0 | 0 bis 1,49 |
Der Unterschied ist kein Zufall. Für ein vollbefriedigendes Prädikat brauchst du in der Gesamtnote 9,00 Punkte, in einer einzelnen Klausur dagegen 10. Zwischennoten und Kommastellen bei Einzelleistungen sind unzulässig. Was die Skala im Alltag bedeutet, erklärt der Artikel zur Notenskala in Jura.
§ 18 JAG NRW: wie sich die Gesamtnote errechnet
Bestanden ist die Prüfung, wenn die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung den Punktwert 4,00 nicht unterschreitet (§ 18 Abs. 2). Die Aufsichtsarbeiten zählen zusammen 65 Prozent, das Prüfungsgespräch 35 Prozent (§ 18 Abs. 3). Jede einzelne Klausur wiegt damit rund 10,83 Prozent, das Gespräch so viel wie gut drei Klausuren.
Der Prüfungsausschuss darf vom rechnerischen Wert um bis zu einen Punkt abweichen, wenn der Gesamteindruck das besser abbildet und die Abweichung das Bestehen nicht beeinflusst (§ 18 Abs. 4). Diese Abweichung ist die einzige Stelle, an der die mündliche Leistung mehr bewegt als ihre 35 Prozent. Wer schriftlich knapp unter einer Notenstufe liegt, hat im Gespräch also echte Aufholchancen.

Tipp
Im Prüfungsgespräch musst du den Stoff abrufen können, ohne nachzuschlagen. Darauf zahlt aktives Wiederholen ein: Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de fragen den Stoff in den Abständen ab, in denen er sonst verblasst.
Durchfallen, Freiversuch und Verbesserungsversuch nach § 25 und § 26 JAG NRW
Drei Paragrafen entscheiden darüber, wie viele Versuche du hast und was sie kosten. § 20 regelt, wann die Prüfung vorzeitig endet, § 24 die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung, § 25 und § 26 den Freiversuch und die Notenverbesserung.
§ 20 JAG NRW: durchgefallen ohne mündliche Prüfung
Die Prüfung ist für nicht bestanden zu erklären, sobald mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde oder du im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreichst (§ 20 Abs. 1 Nr. 1). Diese Hürde entscheidet sich vor der mündlichen Prüfung, und sie hat keine Ausnahmen.
Konkret heißt das: Vier von sechs Klausuren unter 4 Punkten, und du bist raus, egal wie gut die anderen zwei waren. Dasselbe gilt, wenn du ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig ablieferst oder nicht zur mündlichen Prüfung erscheinst. Zwei nicht abgelieferte Arbeiten werden dagegen nur mit ungenügend bewertet, das Verfahren läuft weiter (§ 21 Abs. 1).
Anders liegt der Fall beim Rücktritt. Tritt du mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden aus wichtigem Grund zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen, und auch die Wirkung der Meldung entfällt (§ 20 Abs. 2). Entschuldigungsgründe musst du unverzüglich geltend machen. Was nach einem endgültigen Nichtbestehen bleibt, behandelt der Artikel Examen durchgefallen: was jetzt zu tun ist.
§ 24 JAG NRW: Wiederholung der Prüfung
Hast du nicht bestanden, darfst du einmal wiederholen (§ 24 Abs. 1). Wiederholt wird grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt; ein Wechsel braucht die Zustimmung beider Ämter, und auf diese Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Erleichterung steckt in § 24 Abs. 3. Waren deine Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mit ausreichend (4,00 Punkte) oder besser bewertet, erlässt dir das Prüfungsamt auf Antrag die Anfertigung der Klausuren in der Wiederholungsprüfung. Der Antrag muss spätestens mit der Meldung gestellt werden, und einzelne Klausuren lassen sich nicht erlassen: entweder alle oder keine. Wer die Prüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes endgültig nicht bestanden hat, wird auch nach erneutem Studium nirgendwo mehr zugelassen.

§ 25 JAG NRW: der Freiversuch und seine zwei Wege
Der Freiversuch bedeutet: Bestehst du nicht, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Dein regulärer Versuch bleibt dir also erhalten. Seit der Reform führen zwei Wege dorthin (§ 25 Abs. 1): die Meldung zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums oder die Meldung unmittelbar nach Ablauf der vier Halbjahre aus § 7 Abs. 1 Nr. 1.
Der zweite Weg ist neu und richtet sich an alle, die vorher schon juristische Leistungen an anderen Hochschulen gesammelt haben. Achtung: „unmittelbar“ heißt ohne schuldhaftes Zögern. Wer damit trödelt, verliert den Freiversuch. Ein zweiter Freiversuch ist in jedem Fall ausgeschlossen. Ob du dabei in Voll- oder in Teilzeit studierend zum Examen kommst, spielt für die Zählung keine Rolle; gezählt werden die Fachsemester im Examensstudiengang.
Bei der Semesterzählung bleiben einige Zeiten unberücksichtigt, insgesamt aber höchstens vier Semester (§ 25 Abs. 5). Dazu zählen Fachsemester mit nachgewiesener schwerer Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit, bis zu vier Semester bei behinderungsbedingter Verzögerung, bis zu drei Semester Auslandsstudium mit Leistungsnachweis, je ein Semester für eine fremdsprachige juristische Ausbildung über sechzehn Semesterwochenstunden, für eine Verfahrenssimulation und für eine studentische Rechtsberatung, dazu bis zu drei Semester für die Mitarbeit in Hochschulgremien. Bei Krankheit brauchst du ein amtsärztliches Zeugnis, das die medizinischen Befundtatsachen enthält (§ 25 Abs. 3). Die Fristen aller sechzehn Bundesländer nebeneinander findest du im Artikel Freischuss Jura: Freiversuch und Abschichten.
§ 26 JAG NRW: der Verbesserungsversuch
Hast du bestanden, darfst du einmal zur Notenverbesserung antreten (§ 26 Abs. 1). Das gilt sowohl nach dem Freiversuch als auch nach einem regulären Versuch. Den Antrag musst du innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses stellen.
Verschlechtern kannst du dich dabei nicht: Ein Zeugnis über die Wiederholung gibt es nur, wenn du eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote erreichst (§ 26 Abs. 2). Seit dem 7. Mai 2025 kommt ein zweites Sicherheitsnetz dazu. Nach § 26 Abs. 3 kannst du durch schriftliche oder elektronische Erklärung auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichten, etwa wenn die Klausuren schlecht liefen. Die Verbesserung gilt dann als nicht erreicht, deine alte Note bleibt.
Kostenlos ist das nicht immer. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 werden Gebühren für die Notenverbesserung nach einem regulären Versuch erhoben, bei der Pflichtfachprüfung begrenzt auf ein Drittel der ungefähr tatsächlich anfallenden Kosten. Die Sätze legt das für die Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung fest; dieselbe Vorschrift lässt Gebühren für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren zu. Wer im Freiversuch bestanden hat, verbessert also unter günstigeren Bedingungen. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt weniger vom Gesetz ab als von deinem Ausgangswert, dazu passt der Artikel Jura Note verbessern.
Tipp
Ob sich ein Freiversuch früh lohnt, hängt daran, wie sicher der Stoff schon sitzt. Auf jurahilfe.de kannst du das messen, statt es zu schätzen: die Multiple-Choice-Aufgaben am Ende jedes Lernpfads geben eine Note, die sich durch Wiederholen verbessern lässt.
Die Justizprüfungsämter nach § 3, § 4 und § 6 JAG NRW
In Nordrhein-Westfalen liegt die staatliche Prüfung bei den Justizprüfungsämtern, nicht bei deiner Fakultät. Sie bestehen bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln (§ 3 Abs. 1). Für die zweite juristische Staatsprüfung ist stattdessen das Landesjustizprüfungsamt zuständig (§ 48).
Düsseldorf, Hamm oder Köln: wer für dich zuständig ist
Melden kannst du dich bei dem Justizprüfungsamt, zu dessen Bezirk du durch längeren Wohnsitz oder engere Beziehungen gehörst. Alternativ bei jedem der drei Ämter, wenn du mindestens zwei Halbjahre an einer nordrhein-westfälischen Universität Rechtswissenschaft studiert hast (§ 6 Abs. 1).
Auf die Aufgaben hat die Wahl keinen Einfluss, sie sind landesweit identisch (§ 10 Abs. 2). Die Vorsitzenden wählen die Aufgaben gemeinsam aus und beschließen bei Uneinigkeit mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes (§ 3 Abs. 3).
§ 4 JAG NRW: wer dich prüft
Prüfer werden nach § 4 Abs. 2 aus fünf Gruppen berufen: hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Rechtswissenschaft, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Richterinnen, Staatsanwälte, Anwältinnen und Notare, Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt sowie sonstige geeignete Praktiker. Berufen wird jeweils für fünf Jahre, spätestens mit 68 endet die Mitgliedschaft.
Zwei Regeln daraus sind für dich handfest. Erstens sind die Prüferinnen und Prüfer in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig (§ 5), auch gegenüber dem Prüfungsamt. Zweitens dürfen Mitteilungen über deine Person den Prüfern erst nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden (§ 14 Abs. 2). Deine Klausuren werden also ohne Kenntnis deines Namens korrigiert.
Das Landesjustizprüfungsamt und die zweite Staatsprüfung
Das Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf nimmt die zweite juristische Staatsprüfung landesweit ab. Es entscheidet auch über den Verbesserungsversuch nach § 56a und über die nochmalige Wiederholung nach § 59. Die Präsidentin oder der Präsident dieses Amtes kann sich außerdem als Vorsitzende oder Vorsitzender eines Prüfungsausschusses an der Pflichtfachprüfung beteiligen (§ 3 Abs. 2).
Referendariat und zweite Staatsprüfung im JAG NRW
Mit dem bestandenen ersten Examen wechselst du die Rolle. Nach § 30 Abs. 1 wirst du im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Kein Beamtenverhältnis, sondern ein eigener Status. Das Rechtsreferendariat ist damit bezahlte Ausbildung und Prüfungsvorbereitung in einem.
Wichtig für Zugezogene: Die Aufnahme darf nach § 30 Abs. 6 nicht deswegen versagt werden, weil du die erste Prüfung außerhalb von Nordrhein-Westfalen abgelegt hast. Einen Anspruch auf einen bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder Einstellungstermin gibt es allerdings nicht (§ 30 Abs. 3).
§ 35 JAG NRW: 24 Monate und fünf Stationen
Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate und ist in fünf Stationen aufgeteilt (§ 35 Abs. 1 und 2).
| Station | Dauer |
|---|---|
| Ordentliches Gericht in Zivilsachen | 5 Monate |
| Staatsanwaltschaft oder Strafgericht | 3 Monate |
| Verwaltungsbehörde | 3 Monate |
| Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt | 9 Monate |
| Wahlstation | 4 Monate |
Innerhalb dieses Rasters hast du mehr Spielraum, als viele wissen. Bis zu zwei Monate der Zivilstation darfst du bei einem Arbeitsgericht verbringen, bis zu zwei Monate der Verwaltungsstation bei einem Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgericht, bis zu drei Monate der Anwaltsstation bei einer Notarin, einem Unternehmen oder einem Verband (§ 35 Abs. 3). Im Ausland sind insgesamt bis zu acht Monate möglich, davon bis zu sechs bei einer ausländischen Anwältin oder einem ausländischen Anwalt (§ 35 Abs. 4). Wie sich das planen lässt, zeigt der Artikel zum Ablauf des Referendariats.
§ 51 JAG NRW: acht Klausuren, Aktenvortrag und Prüfungsgespräch
Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten: vier aus dem Zivilrecht, je zwei aus dem Strafrecht und aus dem Verwaltungsrecht, jeweils aus gerichtlicher, staatsanwaltlicher, behördlicher oder anwaltlicher Perspektive (§ 51 Abs. 2). Der mündliche Teil besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.
Den Aktenvortrag bekommst du am Prüfungstag, die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde, der Vortrag selbst darf zwölf Minuten nicht überschreiten (§ 51 Abs. 3). Gewichtet wird nach § 56 Abs. 2: Klausuren 65 Prozent, Aktenvortrag 10 Prozent, Prüfungsgespräch 25 Prozent. Anders als im ersten Examen darf der Prüfungsausschuss bei der Abweichung vom rechnerischen Wert auch deine Leistungen im Vorbereitungsdienst berücksichtigen (§ 56 Abs. 3). Die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung regelt § 50, die Meldung läuft über das Landesjustizprüfungsamt.
§ 56a JAG NRW: Notenverbesserung im zweiten Examen
Auch das Assessorexamen lässt sich einmal zur Notenverbesserung wiederholen (§ 56a Abs. 1). Zwei Unterschiede zum ersten Examen solltest du kennen: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nicht innerhalb eines Jahres, und die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Verzicht auf die Fortsetzung ist auch hier möglich (§ 56a Abs. 2).
Beim Nichtbestehen gilt § 58 in Verbindung mit § 24: eine Wiederholung. Nordrhein-Westfalen kennt aber noch eine dritte Chance. Nach § 59 Abs. 1 ist die nochmalige Wiederholung auf Antrag zu gestatten, wenn du in einer der beiden nicht bestandenen Prüfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hast. Der Antrag läuft binnen drei Monaten, eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet dann nicht statt.
Tipp
Im Referendariat wird das materielle Recht aus dem ersten Examen stillschweigend vorausgesetzt. Die Kompakt-Skripten auf jurahilfe.de sind genau dafür gebaut: den Stoff neben den Stationen in kleinen Einheiten wachhalten, statt ihn im Aktenberg zu verlieren.
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes: 2022, 2025 und was folgt
Zwischen 2003 und 2021 wurde das JAG NRW zwar mehrfach angepasst, meist aber nur an einzelnen Stellen und oft im Schlepptau anderer Gesetze. Die erste große Überarbeitung brachte das Gesetz vom 9. November 2021, in Kraft getreten am 17. Februar 2022, mit einer langen Übergangsfrist bis zum 17. Februar 2025. Seither hat sich das Gesetz noch einmal bewegt.
Die Reform 2022 und das Auslaufen des Abschichtens
Die sichtbarste Änderung im neuen JAG betrifft eine Möglichkeit, die neu niemand mehr bekommt. Das Abschichten, also das Aufteilen der Examensklausuren auf mehrere Termine, stand in § 12 der Fassung von 2003 und wurde zum 17. Februar 2022 gestrichen. Eine erstmalige Anmeldung zum Freiversuch mit Abschichtung ist seither nicht mehr möglich.
Vollständig verschwunden ist es aber noch nicht. Nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Änderungsgesetzes gilt § 12 in der Fassung von 2003 für alle weiter, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet hatten. Diese Prüflinge setzen ihre Abschichtung fort; beim Justizprüfungsamt Hamm genügt dafür eine einfache schriftliche Anzeige mit Aktenzeichen, gewünschtem Monat und Rechtsgebiet. Gemeldet werden muss der letzte Block bis zum Abschluss des achten Fachsemesters.
Für viele war das Abschichten ein Standortvorteil Nordrhein-Westfalens, und die Landesfachschaft Jura Nordrhein-Westfalen hat im Gesetzgebungsverfahren genau damit argumentiert: Wer sich einer Blockprüfung aus sechs Klausuren nicht gewachsen fühle, habe über das Abschichten den Druck senken können. Ihre Übersicht dazu führt sie bis heute unter dem Titel Änderung des Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Weiter geändert wurden die mündliche Prüfung und ihre Gewichtung. Der Vortrag im ersten Examen entfiel, das Prüfungsgespräch wurde auf rund 45 Minuten verlängert, die Gewichtung liegt seither bei 65 zu 35. Der Verbesserungsversuch nach § 26 steht seither allen offen, nicht mehr nur nach dem Freiversuch. Und das E-Examen wurde eingeführt: Seit dem 1. Januar 2024 müssen die Prüfungsämter die elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ermöglichen (§ 10 Abs. 1, § 51 Abs. 1).
§ 12 JAG NRW und weitere weggefallene Vorschriften
Wenn du auf eine Fundstelle zu § 12 JAG NRW stößt, stammt sie aus der alten Fassung. Dort stand die Abschichtung. Seit der Aufhebung durch das Gesetz vom 9. November 2021 trägt der Paragraf nur noch den Vermerk „(weggefallen)“. Dasselbe gilt für § 62 im vierten Teil und für § 66 in den Schlussvorschriften.
Solche Leerstellen sind kein Fehler in deiner Textausgabe. Der Gesetzgeber lässt die Nummerierung stehen, damit alle Verweise auf die übrigen Paragrafen stimmen. Prüf bei älteren Skripten und Foreneinträgen deshalb immer, auf welche Fassung sie sich beziehen.
Eine zweite Übergangsregel betrifft Wiederholungen. Nach Artikel 2 Abs. 4 des Änderungsgesetzes gilt für eine Wiederholungsprüfung, auch für die Wiederholung zur Notenverbesserung, das Recht des ersten Prüfungsversuchs. Diese Rückwirkung endet allerdings drei Jahre und sechs Monate nach dem 17. Februar 2022, also für Prüfungen ab dem 18. August 2025.
Der integrierte Bachelor seit Mai 2025
Die jüngste Änderung stammt aus einem Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 2024 und ist am 7. Mai 2025 in Kraft getreten. Sie hat das Juristenausbildungsgesetz NRW an vier Stellen angefasst, drei davon kennst du aus diesem Artikel: das Doppelverwertungsverbot in § 7 Abs. 3, eine Klarstellung in § 20 Abs. 1 und den Verzicht auf den Verbesserungsversuch in § 26 Abs. 3. Die vierte Änderung in § 56a Abs. 2 ist rein redaktionell.
Die größte Neuerung desselben Gesetzes steht allerdings gar nicht im JAG, sondern im Hochschulgesetz. Nach dem neuen § 66 Abs. 1a HG NRW verleiht dir deine Universität auf Antrag einen Bachelorgrad, wenn du die Zulassungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW erfüllst oder zur Pflichtfachprüfung zugelassen wurdest und die Schwerpunktbereichsprüfung an einer nordrhein-westfälischen Universität bestanden hast. Das gilt rückwirkend für alle, bei denen diese Voraussetzungen erstmals nach dem 31. März 2017 vorlagen.
Für dich heißt das: Du kannst einen berufsqualifizierenden Abschluss erwerben, bevor du überhaupt zum Examen antrittst. Wer die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht besteht, darf das Studium fortsetzen und den Schwerpunkt noch ablegen. Wie sich dieser Abschluss von einem regulären LL.B. unterscheidet, erklärt der Artikel zum Bachelor of Laws. Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Einführung evaluiert.
Tipp
Gesetzesänderungen treffen vor allem die, deren Stoffplan schon steht. Wer den Pflichtfachstoff auf jurahilfe.de im mehrstufigen Lernsystem aus Verstehen, Wiederholen und Testen aufbaut, sieht bei jeder Änderung sofort, welche Lernpfade betroffen sind.
Fazit: das JAG NRW als Planungswerkzeug
Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist kein Text, den man einmal liest. Es ist ein Nachschlagewerk mit fünf oder sechs Stellen, an die du im Lauf deines Studiums immer wieder zurückkehrst: § 7 vor der Meldung, § 11 bei jeder Stoffplanung, § 25 und § 26 bei der Frage nach dem Zeitpunkt, § 35 vor dem Referendariat.
Zwei Dinge lohnen sich sofort. Prüf einmal, ob du die fünf Zulassungsvoraussetzungen vollständig zusammenhast, und lies § 11 Abs. 4 im Original, bevor du das nächste Mal ein Rechtsgebiet vertiefst, das nur „im Überblick“ verlangt wird. Den Stoff, der danach übrig bleibt, kannst du auf jurahilfe.de im mehrstufigen Lernsystem aus Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben durcharbeiten, im BGB AT dauerhaft kostenlos.
Weiterlesen
- 1. Staatsexamen Jura: Masterplan für die erste juristische Prüfung: Wie du aus den Vorgaben des JAG NRW einen konkreten Lernplan machst.
- Jura Durchfallquote: Statistik zum ersten und zweiten Staatsexamen: Die Zahlen hinter der 3,50-Punkte-Hürde aus § 20.
- Examen verschieben: wann das Schieben klug ist: Der Freiversuch aus § 25 ist nur ein Argument von mehreren.
- Wo Jura studieren: die Universitäten im Vergleich: Welche Fakultät in Nordrhein-Westfalen zu dir passt.
- Jura Studium Kosten: Was neben Gebühren wie der aus § 65 Abs. 2 sonst noch anfällt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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