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Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB: Schema & Fall

Ein rotes Auto biegt an einer städtischen Kreuzung rechts ab, daneben fährt eine Radfahrerin in gelber Jacke auf dem roten Radweg geradeaus.

Eine Autofahrerin biegt an einer Kreuzung rechts ab. Den Radfahrer, der auf dem Radweg neben ihr geradeaus fährt, sieht sie zu spät. Er stürzt und bricht sich das Handgelenk. Verletzen wollte sie niemanden. Ob sie sich trotzdem strafbar gemacht hat, hängt an einer Frage: Hätte sie den Unfall mit der gebotenen Sorgfalt verhindern können?

Die fahrlässige Körperverletzung regelt § 229 StGB. Gemeint ist ein Verhalten, das die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch ungewollt einen anderen Menschen verletzt. Die Strafe reicht von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Strafbar ist das nur, weil § 229 StGB die fahrlässige Begehung ausdrücklich unter Strafe stellt, wie es § 15 StGB verlangt.

In Klausuren taucht § 229 StGB etwa hinter einer gescheiterten Vorsatzprüfung auf. Schwierig ist meiner Erfahrung nach vor allem der Aufbau.

Auf einen Blick:

  • Der Erfolg ist derselbe wie bei § 223 StGB: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person.
  • Im Tatbestand prüfst du objektiv: Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit, Kausalität und objektive Zurechnung. Die individuelle Seite kommt erst in der Schuld.
  • Einen Versuch gibt es nicht, und eine Mittäterschaft lehnt die herrschende Ansicht ab.
  • § 229 StGB ist nach § 230 StGB ein relatives Antragsdelikt: ohne Strafantrag nur bei besonderem öffentlichem Interesse. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Prüfungsaufbau zu § 229 StGB in vier Karten: Tatbestand mit objektivem Maßstab, Rechtswidrigkeit, Schuld mit individuellem Maßstab und Strafantrag nach § 230 Abs. 1 StGB
Abb. 1: Der Prüfungsaufbau der fahrlässigen Körperverletzung von I bis IV, mit objektivem Maßstab im Tatbestand und individuellem in der Schuld.

Was ist eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB?

Eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB liegt vor, wenn jemand einen anderen Menschen körperlich verletzt oder an der Gesundheit schädigt, weil er unsorgfältig gehandelt hat. Vorsatz braucht es nicht, es genügt, dass der Täter fahrlässig handelt. Wie jedes Körperverletzungsdelikt schützt die Norm das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert. Sie ist ein Erfolgsdelikt: Ohne eingetretene Verletzung bleibt sorgfaltswidriges Verhalten nach § 229 StGB straflos.

Der Wortlaut von § 229 StGB

Der Tatbestand ist einer der kürzesten im Strafgesetzbuch:

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 229 StGB

Drei Elemente stecken darin. „Körperverletzung“ verweist auf den Erfolg des § 223 Abs. 1 StGB. „Einer anderen Person“ schließt die Selbstverletzung aus. „Durch Fahrlässigkeit“ verlangt einen Sorgfaltsverstoß, der den Erfolg verursacht hat. Eine Definition der Fahrlässigkeit liefert das StGB nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine objektive Pflichtwidrigkeit, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Den objektiven Maßstab, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, formuliert § 276 Abs. 2 BGB für das Zivilrecht. Wie beide Ebenen zusammenspielen, zeigt der Grundlagenartikel zur Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht.

Wann eine Körperverletzung strafbar ist, obwohl nur fahrlässig gehandelt wurde

Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Das ordnet § 15 StGB an: Fahrlässigkeit wird nur bestraft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich mit Strafe bedroht. Für die Körperverletzung hat der Gesetzgeber genau das getan. Für den Tod eines Menschen gilt das Gegenstück, § 222 StGB.

Bei der Sachbeschädigung sieht das anders aus: § 303 StGB erfasst nur vorsätzliches Handeln; die fahrlässige Beschädigung fremder Sachen erfassen nur Sondertatbestände wie die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB. Ausführungen zu einer fahrlässigen Sachbeschädigung kosten im Gutachten nur Zeit. Den Aufbau der Fahrlässigkeitsdelikte im Allgemeinen fasst die Wissensseite zum fahrlässigen Delikt zusammen.

Fahrlässige Körperverletzung im System der §§ 223 ff. StGB

Die Körperverletzungsdelikte bauen auf dem Grunddelikt des § 223 StGB, der vorsätzlichen Körperverletzung, auf. Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist eine Vorsatzqualifikation. Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB und die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB sind Erfolgsqualifikationen. § 229 StGB steht daneben als eigener Fahrlässigkeitstatbestand, nicht als Privilegierung des § 223 StGB.

Wichtig ist das für die Konkurrenzen und für den Aufbau. Fehlt der Körperverletzungsvorsatz, prüfst du § 229 StGB in einem eigenen Prüfungspunkt. Die Übersicht der Körperverletzungsdelikte im Überblick zeigt die Systematik auf einen Blick.

Fahrlässige Körperverletzung Schema: So prüfst du § 229 StGB

Das Schema der fahrlässigen Körperverletzung folgt dem Aufbau des fahrlässigen Erfolgsdelikts. Im Tatbestand stehen Erfolg, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit, Kausalität und objektive Zurechnung. In der Schuld folgt die subjektive Seite. Am Ende prüfst du den Strafantrag nach § 230 StGB.

Das Prüfungsschema im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt das vollständige § 229 StGB Schema, wie du es in der Klausur verwenden kannst.

EbenePrüfungspunktKernfrage
I. Tatbestand1. ErfolgKörperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person?
2. Objektive SorgfaltspflichtverletzungHätte ein besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters anders gehandelt?
3. Objektive VorhersehbarkeitWar Erfolg samt Kausalverlauf nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar?
4. KausalitätEntfällt der Erfolg, wenn man die Handlung hinwegdenkt?
5. Objektive ZurechnungPflichtwidrigkeitszusammenhang, Schutzzweck, keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung
II. RechtswidrigkeitRechtfertigungsgründeVor allem Einwilligung, auch in das Risiko
III. SchuldSubjektive FahrlässigkeitKonnte der Täter nach seinen Fähigkeiten die Sorgfalt erfüllen und den Erfolg vorhersehen?
ZumutbarkeitWar normgemäßes Verhalten zumutbar?
IV. Strafantrag§ 230 StGBStrafantrag oder besonderes öffentliches Interesse?

Manche Lehrbücher prüfen Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung in einem Punkt, andere ordnen die Vorhersehbarkeit der objektiven Zurechnung zu. Beides ist vertretbar, solange du jeden Punkt einmal ansprichst. Ein ausführliches Fahrlässigkeitsschema mit allen Varianten findest du im Artikel Fahrlässigkeit Schema: Fahrlässigkeitsdelikt nach § 15 StGB.

Fahrlässigkeit objektiv im Tatbestand, subjektiv in der Schuld

Der Aufbau beruht auf einem doppelten Maßstab. Im Tatbestand fragst du, was ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Lage des Täters getan hätte. Die persönlichen Fähigkeiten des Täters spielen dort keine Rolle. In der Schuld fragst du, ob gerade dieser Täter die Sorgfalt erfüllen konnte. Diese Zweiteilung ist die herrschende Ansicht; ein Teil der Literatur prüft schon im Tatbestand den individuellen Maßstab. Für die Klausur empfehle ich die herrschende Ansicht. Sie trennt objektives Unrecht und persönliche Vorwerfbarkeit auf zwei Ebenen.

Einen subjektiven Tatbestand gibt es beim fahrlässigen Delikt nicht. Den Vorsatz prüfst du ja gerade nicht. Schreib also nie „Subjektiver Tatbestand: Fahrlässigkeit“ als eigenen Gliederungspunkt.

Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung

Den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung prüfst du in der Reihenfolge der Tabelle. Den Schwerpunkt setzt du dort, wo der Sachverhalt Probleme liefert.

Erfolg: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung

Der Erfolg ist die Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, also krankhaften Zustands. Beide Definitionen erklärt die Wissensseite zur Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Detail.

Ist die Gesundheit geschädigt, etwa durch Knochenbruch, Platzwunde, Gehirnerschütterung oder eine Infektion, liegt die Gesundheitsschädigung ohne weiteres vor. Achte nur auf zwei Grenzen. Rein seelische Belastungen wie Angst oder Schreck genügen nicht, solange sie keinen körperlichen Zustand nach sich ziehen. Und die verletzte Person muss eine andere sein: Verletzt sich der Fahrer bei seinem eigenen Unfall nur selbst, ist § 229 StGB nicht erfüllt.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit

Die Tathandlung ist die objektive Sorgfaltspflichtverletzung. Gefragt wird, ob ein besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Lage anders gehandelt hätte. Beurteilt wird ex ante, also aus der Sicht vor der Tat, nicht mit dem Wissen um den Unfall. Der Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, wenn er hinter diesem Maßstab zurückbleibt.

Woher die Sorgfaltspflichten kommen, hängt vom Lebensbereich ab. Im Straßenverkehr konkretisiert die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) den Maßstab. In der Medizin gilt der fachärztliche Standard. Im Sport ist das Regelwerk der Sportart maßgeblich. Wo es keine geschriebene Regel gibt, gilt das allgemeine Gebot, andere nicht vermeidbar zu gefährden. Ein Verstoß gegen eine Sondernorm indiziert die Sorgfaltspflichtverletzung, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob sich gerade diese Gefahr verwirklicht hat.

Daneben muss der Erfolg objektiv vorhersehbar gewesen sein. Der Kausalverlauf muss nicht in allen Einzelheiten, aber in seinen wesentlichen Zügen nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartbar sein. Dass ein Radfahrer stürzt, wenn ihn ein abbiegendes Auto schneidet, liegt auf der Hand.

Hinweis

Der Vertrauensgrundsatz begrenzt die Sorgfaltspflicht. Im Straßenverkehr darf sich jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf verlassen, dass sich die anderen regelgerecht verhalten, solange keine konkreten Anzeichen für das Gegenteil bestehen, etwa bei spielenden Kindern am Straßenrand.

Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Die Kausalität prüfst du wie beim Vorsatzdelikt nach der Äquivalenztheorie: Die Handlung ist ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Den Hintergrund der Formel liefert der Artikel zu Kausalität, Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie. Beim Fahrlässigkeitsdelikt genügt die Kausalität allein aber nicht.

Hinzukommen muss der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Die Rechtsprechung fragt, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Grundlegend ist der Radfahrerfall: Ein Lkw-Fahrer überholte einen betrunkenen Radfahrer mit zu geringem Seitenabstand, der Radfahrer geriet unter die Räder. Weil der Unfall wegen der Trunkenheit möglicherweise auch bei ausreichendem Abstand passiert wäre, fehlte der Zusammenhang (BGH, Beschl. v. 25.09.1957, 4 StR 354/57). Die Gegenansicht, die Risikoerhöhungslehre, lässt schon die nachweisbare Steigerung des Risikos genügen. Wie du den Streit in der Klausur entscheidest, zeigt der Artikel zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang und dem Radfahrer-Fall.

Für die Autofahrerin aus dem Einstieg heißt das: Nach § 9 Abs. 3 StVO muss sie beim Abbiegen Radfahrer durchfahren lassen, die neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren. Hätte sie bei ordnungsgemäßer Rückschau den Radfahrer gesehen und angehalten, wäre der Sturz ausgeblieben. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang liegt dann vor. Anders läge es, wenn der Radfahrer erst in der letzten Sekunde, für jeden Abbieger unsichtbar, auf den Radweg eingebogen wäre. Dann fehlte schon die Sorgfaltspflichtverletzung.

Ein Radfahrer sitzt nach einem Sturz am Rand des Radwegs und hält sich das Handgelenk, eine Autofahrerin kniet besorgt neben ihm, daneben das Vorderrad seines Fahrrads.
Abb. 2: Nach dem Sturz kümmert sich die Autofahrerin um den verletzten Radfahrer.

Schutzzweck und eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Der Erfolg ist auch dann nicht zurechenbar, wenn er außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltsnorm liegt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Stadt schafft keine rechtlich relevante Gefahr für einen Unfall, der sich zwanzig Kilometer später bei korrekter Geschwindigkeit ereignet. Der Zusammenhang ist Zufall. Die Tempovorschrift soll Unfälle an Ort und Stelle verhindern. Ebenso fehlt der Schutzzweckzusammenhang, wenn das Opfer auf dem Krankentransport bei einem gewöhnlichen Verkehrsunfall weitere Verletzungen erleidet.

Die zweite große Fallgruppe ist die eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Begibt sich das spätere Opfer frei verantwortlich und in Kenntnis des Risikos in eine Gefahr, endet die Verantwortung des anderen. Grundlegend ist die Heroinentscheidung (BGH, Urt. v. 14.02.1984, 1 StR 808/83): Der Angeklagte hatte einem anderen eine Spritze besorgt, mit der dieser sich sein eigenes Heroin injizierte. Für die Selbstgefährdung als solche haftet er nicht aus einem Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt. Voraussetzung: Der Konsument kennt das Risiko und geht es bewusst ein. Die Abgrenzung zur einverständlichen Fremdgefährdung, bei der die Gefahr vom Täter ausgeht, behandelt der Artikel zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Die allgemeinen Kriterien der Zurechnung findest du auf der Wissensseite zur objektiven Zurechnung.

Trichterdiagramm: vier Filter bei § 229 StGB, Kausalität, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Schutzzweck und eigenverantwortliche Selbstgefährdung; scheitert einer, entfällt der objektive Tatbestand
Abb. 3: Kausalität und drei Zurechnungsfilter entscheiden, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist.

Rechtswidrigkeit und Schuld bei § 229 StGB

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Praktisch wichtig ist bei § 229 StGB vor allem die Einwilligung. In der Schuld steht dann die subjektive Fahrlässigkeit im Mittelpunkt, also die Frage, ob der Täter persönlich hätte anders handeln können.

Einwilligung in das Risiko: einverständliche Fremdgefährdung

Bei Vorsatztaten willigt das Opfer in die Verletzung selbst ein. Bei Fahrlässigkeitstaten geht es um etwas anderes: Das Opfer nimmt ein Risiko hin, hofft aber, dass nichts passiert. Ein Beispiel ist der Beifahrer, der sich zu einem erkennbar übermüdeten Fahrer ins Auto setzt. Geht die Gefahr vom Täter aus und behält er die Herrschaft über das Geschehen, liegt eine einverständliche Fremdgefährdung vor. Sie lässt die Zurechnung bestehen.

Ob eine solche Einwilligung in das Risiko die fahrlässige Körperverletzung rechtfertigt, ist umstritten. Die Rechtsprechung zieht die Grenze über § 228 StGB: Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt, insbesondere wenn das Opfer in konkrete Lebensgefahr gebracht wird. Im Fall eines tödlich verunglückten Beifahrers bei einem verbotenen Autorennen hat der BGH die Rechtfertigung deshalb verneint (BGH, Urt. v. 20.11.2008, 4 StR 328/08). Für die Klausur empfehle ich, der Rechtsprechung zu folgen und die Einwilligung in das Risiko in der Rechtswidrigkeit an § 228 StGB zu messen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung fasst die Wissensseite zur Einwilligung im Strafrecht zusammen.

Ärztlicher Heileingriff und Aufklärungsfehler

Nach der Rechtsprechung erfüllt jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit den Tatbestand der Körperverletzung, auch wenn er medizinisch geboten ist und gelingt. Gerechtfertigt ist er durch die Einwilligung des Patienten, die eine ordnungsgemäße Aufklärung voraussetzt. Strafrechtlich relevant wird der Heileingriff für § 229 StGB in zwei Konstellationen: Der Arzt verletzt den Behandlungsstandard (Behandlungsfehler), oder die Einwilligung ist mangels ausreichender Aufklärung unwirksam.

Eine Ärztin erklärt einem älteren Patienten im Sprechzimmer anhand eines Aufklärungsbogens auf dem Schreibtisch den bevorstehenden Eingriff.
Abb. 4: Eine Ärztin bespricht mit ihrem Patienten vor der Operation den Aufklärungsbogen.

Bei Aufklärungsfehlern verlangt der BGH einen Zusammenhang: Das verwirklichte Risiko muss vom Schutzzweck der verletzten Aufklärungspflicht erfasst sein. Mit der hypothetischen Einwilligung wird geltend gemacht, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung ohnehin zugestimmt. Sie scheidet aus, wenn er bei Kenntnis einer Standardunterschreitung nicht eingewilligt hätte (BGH, Urt. v. 13.08.2025, 5 StR 55/25, zu einer tödlich verlaufenen Narkose bei einer Zahnbehandlung). Die Entscheidung betraf § 227 StGB, die Maßstäbe zur Einwilligung gelten für die fahrlässige Körperverletzung genauso. Mehr zur Rechtsfigur steht auf der Wissensseite zur hypothetischen Einwilligung.

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung in der Schuld

In der Schuld prüfst du drei Punkte. Erstens die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung: Konnte der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen die objektiv gebotene Sorgfalt aufbringen? Zweitens die subjektive Vorhersehbarkeit: Konnte er erkennen, dass sein Verhalten zu einer Verletzung führen kann? Drittens die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Sie fehlt nur in Ausnahmefällen, etwa in einer außergewöhnlichen Zwangslage.

Ein Täter, der die Sorgfalt mangels Fähigkeit nicht erfüllen konnte, handelt im Moment der Verletzung nicht schuldhaft fahrlässig. Der Vorwurf kann früher ansetzen, beim Übernahmeverschulden: Die Fahranfängerin, die sich nachts bei Glatteis einen schweren Transporter zutraut, handelt schon fahrlässig, indem sie die Fahrt übernimmt.

Tipp

Schreibe in der Schuld nur dann mehr als zwei Sätze, wenn der Sachverhalt eine persönliche Schwäche, Krankheit oder Unerfahrenheit des Täters erwähnt. Sonst stellst du kurz fest, dass keine Anhaltspunkte für fehlendes individuelles Können ersichtlich sind.

Strafantrag bei fahrlässiger Körperverletzung nach § 230 StGB

Die fahrlässige Körperverletzung ist nach § 230 StGB ein relatives Antragsdelikt. Fehlen Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse, besteht ein Verfahrenshindernis.

Relatives Antragsdelikt und besonderes öffentliches Interesse

Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB

Relativ heißt: Der Strafantrag ist der Normalfall, das besondere öffentliche Interesse die Ausnahme. Bei absoluten Antragsdelikten wie dem Hausfriedensbruch gibt es diese Ausnahme nicht. Den Unterschied erklärt die Wissensseite zu Offizialdelikten und Antragsdelikten.

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses nicht vor, sie muss aber erkennbar sein. Klagt die Staatsanwaltschaft nur wegen der gefährlichen Körperverletzung an, also eines Offizialdelikts, liegt darin noch keine stillschweigende Bejahung für die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Nachholen kann sie die Erklärung allerdings bis in die Revision, dort auch durch den Generalbundesanwalt (BGH, Beschl. v. 13.04.2023, 4 StR 499/22). Für § 229 StGB gilt das genauso, weil § 230 StGB beide Delikte gleich behandelt.

Entscheidungsbaum zu § 230 StGB: Strafantrag binnen drei Monaten oder besonderes öffentliches Interesse, sonst Verfahrenshindernis mit Privatklage nach § 374 StPO
Abb. 5: Ohne Strafantrag ist die fahrlässige Körperverletzung nur verfolgbar, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht.

Hinweis

Anhaltspunkte für das besondere öffentliche Interesse geben die Richtlinien für das Strafverfahren (RiStBV). Nach Nr. 243 Abs. 3 RiStBV ist es bei Körperverletzungen im Straßenverkehr weder stets noch in der Regel zu bejahen. Abgewogen werden etwa Pflichtwidrigkeit, Alkohol, Tatfolgen und Mitverschulden.

Antragsfrist, Rücknahme und Privatklage

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt nach § 77b Abs. 2 StGB mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und der Person des Täters erfährt. Zurücknehmen kann sie den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Ein neuer Antrag ist dann ausgeschlossen. Stirbt die verletzte Person, geht das Antragsrecht nach dem Wortlaut des § 230 Abs. 1 Satz 2 StGB nur bei vorsätzlicher Körperverletzung auf die Angehörigen über, nicht bei § 229 StGB.

Übrigens ist die fahrlässige Körperverletzung zugleich ein Privatklagedelikt. Nach § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO kann die verletzte Person selbst Privatklage erheben. Die Staatsanwaltschaft klagt nach § 376 StPO nur an, wenn das öffentliche Interesse das verlangt. Dieses einfache öffentliche Interesse der StPO ist nicht dasselbe wie das besondere öffentliche Interesse des § 230 StGB (das verwechseln auch Examenskandidaten). Fristen, Form und Rücknahme im Detail erklärt der Artikel zum Strafantrag nach §§ 77 ff. StGB.

Wo der Strafantrag ins Gutachten gehört

Mit einer Strafanzeige teilt jemand eine Tat nur mit. Mit dem Strafantrag erklärt die verletzte Person, dass sie die Verfolgung will. Er ist eine Strafverfolgungsvoraussetzung. In der Klausur prüfst du ihn deshalb üblicherweise im Anschluss an die Schuld, als letzten Punkt. Steht im Sachverhalt nichts zum Antrag, genügt ein Satz: Ein Strafantrag ist zu unterstellen, oder die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse bejahen. Schildert der Sachverhalt dagegen, dass das Opfer ausdrücklich verzichtet, wird der Punkt zum Schwerpunkt.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr und weitere Fallgruppen

Fahrlässige Körperverletzungen ordnest du am besten nach Lebensbereichen: Straßenverkehr, Tierhaltung, Medizin, Arbeit und Aufsicht. In allen Fallgruppen ist die Frage dieselbe: Welche Sorgfalt war in diesem Lebensbereich geboten, und hat sich gerade ihre Verletzung im Erfolg niedergeschlagen?

Straßenverkehr: StVO, Vertrauensgrundsatz und § 315c StGB

Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr folgt dem allgemeinen Schema, nur der Sorgfaltsmaßstab kommt aus der StVO: Vorfahrt, Abstand, Geschwindigkeit, Rückschau beim Abbiegen. Nach einem Straßenverkehrsunfall prüfst du deshalb zuerst, welche Verkehrsregel der Fahrer verletzt hat. Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden indiziert ein klarer Regelverstoß die Sorgfaltspflichtverletzung. Entlasten kann der Vertrauensgrundsatz, solange der Täter selbst regelgerecht fährt.

Dieselbe Fahrt kann mehrere Tatbestände verwirklichen. Gefährdet der Fahrer durch einen der Verstöße des § 315c StGB fahrlässig Leib oder Leben anderer und verletzt dabei Menschen, stehen § 229 StGB und § 315c StGB in Tateinheit. So hat der BGH eine Fluchtfahrt mit mehreren Unfällen als fahrlässige Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs eingeordnet (BGH, Beschl. v. 17.11.2025, 4 StR 448/25). Die Voraussetzungen des Gefährdungsdelikts erklärt der Artikel zur Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.

Hundehalter und fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen

Beißt ein Hund einen Passanten, stellt sich zuerst die Frage, ob der Halter etwas getan oder etwas unterlassen hat. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Liegt er im Unterlassen, weil der Halter den Hund nicht angeleint, nicht beaufsichtigt oder nicht sicher verwahrt hat, prüfst du §§ 229, 13 StGB, und der Halter braucht eine Garantenstellung. Er hat sie als Überwachergarant für die Gefahrenquelle Hund. Wie du die Garantenstellung begründest, zeigt der Artikel zur Garantenstellung nach § 13 StGB.

Den Sorgfaltsmaßstab hat das OLG Karlsruhe deutlich formuliert: Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, „diesen zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schädigungen Dritter verhindert werden“ (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.07.2014, 2 (7) Ss 318/14). Wie weit die Pflicht reicht, hängt vom bisherigen Verhalten des Hundes, seinem Alter und seiner Rasse ab. Ein Hund, der schon einmal zugebissen hat, verlangt mehr Vorsicht als ein bislang friedliches Tier.

Sport, Arbeitsplatz und Aufsichtspflicht

Im Sport verletzt regelgerechtes Spiel keine Sorgfaltspflicht, auch wenn jemand zu Schaden kommt. Erst ein deutlicher Regelverstoß, etwa ein Foul ohne jeden Bezug zum Ball, kann eine fahrlässige Körperverletzung begründen.

Amateurfußball auf einem Dorfplatz: Ein Verteidiger in Hellblau grätscht einen Gegenspieler in Orange von hinten um, der Ball rollt weit entfernt allein Richtung Seitenlinie.
Abb. 6: Eine Grätsche von hinten ohne Bezug zum Ball verstößt deutlich gegen die Spielregeln.

Am Arbeitsplatz konkretisieren Unfallverhütungsvorschriften die Sorgfalt. Bei Eltern und Lehrkräften geht es um die Aufsichtspflicht; der Vorwurf liegt dann meist im Unterlassen, wie beim Hundehalter. Wie sich dabei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsschema verschränken, zeigt die Wissensseite zur Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB.

Welche Strafe droht wegen fahrlässiger Körperverletzung?

Die fahrlässige Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Wie die fahrlässige Körperverletzung bestraft wird, entscheidet im Einzelfall die Strafzumessung nach § 46 StGB, also vor allem nach dem Maß der Pflichtwidrigkeit und den Folgen für die verletzte Person.

Strafrahmen, Versuch, Mittäterschaft und Verjährung

Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Vergehen. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen, wie der Artikel zur Geldstrafe nach § 40 StGB erklärt. Einen Versuch gibt es nicht. Strafbar ist der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, und ein Versuch setzt Tatentschluss voraus. Beim Fahrlässigkeitsdelikt fehlt er. Aus demselben Grund lehnt die herrschende Ansicht eine fahrlässige Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB ab: Ohne Vorsatz gibt es keinen gemeinsamen Tatentschluss.

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Das folgt aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, weil § 229 StGB im Höchstmaß bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe androht. Tritt die Verletzung erst später ein als die sorgfaltswidrige Handlung, beginnt die Frist nach § 78a Satz 2 StGB mit dem Erfolg. Wie Ruhen und Unterbrechung wirken, zeigt der Artikel zur Verjährung im Strafrecht nach § 78 StGB. Im Straßenverkehr kommen weitere Rechtsfolgen hinzu: ein Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB als Maßregel.

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung: was Beschuldigte erwartet

Wird jemandem fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen, beginnt das Verfahren mit einer Strafanzeige oder einer Unfallaufnahme der Polizei. Der Beschuldigte erhält eine Ladung oder einen Anhörungsbogen und muss sich zur Sache nicht äußern. Im Ermittlungsverfahren klärt die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht. Reicht er nicht aus, stellt sie nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Ist die Schuld gering und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO möglich. Steht die Schwere der Schuld nicht entgegen, kommt nach § 153a StPO eine Einstellung gegen Auflagen in Betracht, etwa eine Wiedergutmachung an die verletzte Person.

Für die Klausur ist das Randwissen. Beschuldigte dürfen sich nach § 137 Abs. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens von einem Strafverteidiger beraten lassen, in der Regel einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht. Das Schmerzensgeld ist keine Strafe für fahrlässige Körperverletzung: Die geschädigte Person macht es zivilrechtlich geltend, etwa nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.

Konkurrenzen: § 229 StGB neben § 222, § 223 und § 315c StGB

Stirbt die verletzte Person an den Folgen, tritt § 229 StGB hinter die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB zurück: Jede Tötung geht durch das Stadium der Körperverletzung hindurch. Handelt der Täter mit Verletzungsvorsatz, verdrängt § 223 StGB die fahrlässige Begehung. Verletzt eine Handlung mehrere Menschen, liegt gleichartige Tateinheit vor. Zu § 315c StGB gilt ebenfalls § 52 StGB. Die Grundregeln dazu erklärt der Artikel zu den Konkurrenzen, Tateinheit und Tatmehrheit.

Abgrenzung: fahrlässig oder vorsätzlich?

§ 229 StGB prüfst du erst, wenn der Vorsatz scheitert. Zwei Abgrenzungen verlangen dabei Sorgfalt, die zum bedingten Vorsatz und die zu den Erfolgsqualifikationen.

Bewusste Fahrlässigkeit und dolus eventualis

Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Gefahr, vertraut aber ernsthaft darauf, dass nichts passiert. Beim bedingten Vorsatz erkennt er die Gefahr ebenfalls, nimmt die Verletzung aber billigend in Kauf. Die Kurzformeln „Wird schon gut gehen“ und „Na wenn schon“ helfen beim Merken. Entscheidend sind im Fall die Indizien: die Gefährlichkeit der Handlung, das Eigenrisiko des Täters, sein Verhalten nach der Tat. Gefährdet sich der Täter selbst mit, ist das ein Indiz gegen den Vorsatz. Wie du die Abgrenzung im Gutachten aufbaust, zeigt der Artikel zum dolus eventualis und bedingten Vorsatz.

§ 229 StGB, § 227 StGB und § 18 StGB

Fahrlässigkeit steckt auch in den Erfolgsqualifikationen. Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB und die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB setzen eine vorsätzliche Körperverletzung voraus, für die schwere Folge genügt nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit. Fehlt schon der Vorsatz für die Grundtat, bleibt nur § 229 StGB, beim Tod § 222 StGB. Die Wissensseite zur Erfolgsqualifikation ordnet § 18 StGB in den Aufbau ein, die Parallelnorm behandelt der Artikel zur fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB.

DeliktGrundtatFolge
§ 223 StGBVorsatzKörperverletzung
§ 229 StGBFahrlässigkeitKörperverletzung
§ 226 StGBVorsatzschwere Folge, wenigstens fahrlässig
§ 227 StGBVorsatzTod, wenigstens fahrlässig
§ 222 StGBFahrlässigkeitTod

Hinweis

Eine „fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge“ gibt es nicht. Gemeint ist entweder § 227 StGB bei vorsätzlicher Grundtat oder § 222 StGB bei durchgehend fahrlässigem Verhalten.

Klausurfall zur fahrlässigen Körperverletzung

Der folgende Fall verbindet drei Prüfungsschwerpunkte des § 229 StGB: Tun oder Unterlassen, Sorgfaltsmaßstab und Strafantrag.

Sachverhalt

H lässt ihren großen Mischlingshund jeden Morgen im Stadtpark frei laufen. Zweimal ist der Hund in den letzten Wochen Joggern hinterhergelaufen und hat einen am Ärmel gepackt; H hat davon erfahren. Eines Morgens springt der Hund die Joggerin J an und beißt ihr in die Wade. Die Wunde muss genäht werden. J will „keinen Ärger“ und stellt keinen Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hat sich H strafbar gemacht, obwohl sie den Biss nicht wollte?

Ein großer zotteliger Hund ohne Leine springt im Stadtpark eine Joggerin an, im Hintergrund eilt die Halterin mit der roten Leine in der Hand heran.
Abb. 7: Ein Hund ohne Leine springt im Park eine Joggerin an, die Halterin kommt mit der Leine zu spät.

Lösung im Gutachtenstil

H könnte sich wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen nach §§ 229, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie ihren Hund im Park nicht anleinte.

Erfolg: Die genähte Bisswunde ist eine Gesundheitsschädigung und eine körperliche Misshandlung der J.

Unterlassen und Garantenstellung: Vorzuwerfen ist H, dass sie den Hund nicht sicherte. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im Unterlassen. Als Halterin ist sie Überwachergarantin für die Gefahrenquelle Hund. Hätte sie ihn angeleint, wäre der Biss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.

Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit: Eine besonnene Hundehalterin, die weiß, dass ihr Hund zweimal Jogger gepackt hat, leint ihn auf belebten Wegen an. H hat diese Sorgfalt nicht beachtet und damit objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Dass der Hund einen Jogger beißt, war nach dem Vorverhalten objektiv vorhersehbar.

Zurechnung: Gerade die Gefahr, die das Anleinen verhindern soll, hat sich im Biss verwirklicht. Ein eigenverantwortliches Verhalten der J ist nicht ersichtlich.

Rechtswidrigkeit und Schuld: Rechtfertigungsgründe fehlen. H kannte die Vorfälle und hätte die Gefahr nach ihren persönlichen Fähigkeiten erkennen und vermeiden können.

Strafantrag: J hat keinen Strafantrag gestellt. Die Tat ist nach § 230 Abs. 1 StGB trotzdem verfolgbar, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht. Klagt sie allein das relative Antragsdelikt an, liegt darin die stillschweigende Bejahung, weil die Anklage den Verfolgungswillen erkennbar macht. Ein Verfahrenshindernis besteht deshalb nicht. Ergebnis: H hat sich wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen nach §§ 229, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, und die Tat ist verfolgbar.

Typische Fehler bei § 229 StGB in der Klausur

Fahrlässigkeit doppelt prüfen

Vermeide es, den Sorgfaltsmaßstab im Tatbestand und in der Schuld zweimal fast gleich aufzuschreiben. Im Tatbestand steht der objektive Maßstab, in der Schuld nur noch das individuelle Können. Ein zweiter Fehler betrifft den Aufbau davor: Die Vorsatzprüfung wird übersprungen, obwohl der Sachverhalt Anhaltspunkte für bedingten Vorsatz liefert. Prüfe § 223 StGB zuerst, wenn der Täter die Gefahr erkannt hat.

Den Strafantrag vergessen

Der Strafantrag nach § 230 StGB gehört in jede Prüfung des § 229 StGB, auch wenn er nur einen Satz bekommt. Fehlt der Strafantrag, prüfst du das besondere öffentliche Interesse; straflos ist der Täter damit nicht automatisch.

Fazit

§ 229 StGB besteht aus einem Satz, die Prüfung aus vier Ebenen. Den Erfolg übernimmst du aus § 223 StGB, den Schwerpunkt legst du auf Sorgfaltspflicht und Pflichtwidrigkeitszusammenhang, die individuelle Seite gehört in die Schuld. Am Ende steht der Strafantrag; fehlt er, kommt es auf das besondere öffentliche Interesse an.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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