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Geschäftsführung ohne Auftrag / GoA, § 677 BGB im Schema

Dachdecker setzt neue Ziegel in eine Sturmlücke im roten Ziegeldach eines Einfamilienhauses

Nachbarin N ist für drei Wochen im Urlaub, als ein Sturm Ziegel von ihrem Dach reißt. Es regnet ins Haus. Ihr Nachbar A erreicht sie nicht. Kurzerhand beauftragt er einen Dachdecker und bezahlt dessen Rechnung über 1.200 Euro. Zurück aus dem Urlaub, lehnt N jede Zahlung ab: Sie habe A schließlich nie um etwas gebeten.

Für solche Fälle regelt das BGB die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach § 677 BGB. Sie liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft besorgt, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein. Ob der Geschäftsführer dann Aufwendungsersatz nach § 683 S. 1 BGB bekommt, entscheidet vor allem eine Frage: Lag die Übernahme im Interesse und im Willen des Geschäftsherrn?

Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in Zivilrechtsklausuren gleich nach Vertrag und culpa in contrahendo geprüft wird.

Auf einen Blick:

  • Das GoA-Schema hat vier Prüfungspunkte: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, kein Auftrag und keine sonstige Berechtigung, Interesse und Wille des Geschäftsherrn.
  • Berechtigt ist die GoA, wenn die Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht; dann gibt es Aufwendungsersatz nach §§ 683 S. 1, 670 BGB.
  • Unberechtigt ist sie, wenn Interesse oder Wille fehlen; dann bleibt nur die Herausgabe der Bereicherung nach § 684 S. 1 BGB, und der Geschäftsführer haftet unter Umständen nach § 678 BGB.
  • Ohne Fremdgeschäftsführungswillen liegt eine unechte GoA nach § 687 BGB vor, mit ganz eigenen Rechtsfolgen.
  • Die wichtigsten Problemfälle sind Selbstaufopferung im Straßenverkehr, Abschleppen vom Privatparkplatz, nichtige Verträge und Erbensucher.
  • Lernplan: kostenloses PDF zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen, die GoA ist Stoff von Woche 1.
Mann in gelber Regenjacke steht mit Schirm im Regen vor dem Nachbarhaus mit Loch im Ziegeldach und telefoniert
Abb. 1: Der Nachbar bemerkt den Sturmschaden am Haus nebenan und ruft einen Dachdecker

Was ist die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677 ff. BGB?

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen zwei Personen, die keinen Vertrag geschlossen haben. Geregelt ist sie im Zweiten Buch des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), in den §§ 677 bis 687. Sie entsteht, wenn jemand für einen anderen tätig wird, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Die §§ 677 ff. BGB regeln dann, wer wem Ersatz, Herausgabe oder Schadensersatz schuldet.

Hilfe für andere soll sich nicht als Kostenfalle erweisen, eine Einmischung gegen den Willen des Betroffenen aber auch nicht belohnt werden. Das Gesetz gleicht diese beiden Interessen aus.

Geschäftsführer und Geschäftsherr

Die GoA kennt zwei Rollen. Geschäftsführer ist, wer handelt, im Beispiel A. Geschäftsherr ist die Person, in deren Rechtskreis das Geschäft fällt, im Beispiel N. Mit Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinn, etwa in einer GmbH, hat das nichts zu tun. Gemeint ist jede Person, auch eine juristische, die eine fremde Angelegenheit erledigt.

Ein Geschäft ist dabei jede Tätigkeit, die Gegenstand eines Auftrags, Dienst- oder Werkvertrags sein könnte. Der Geschäftsführer kann Rechtsgeschäfte vornehmen, etwa den Dachdecker beauftragen, oder tatsächlich handeln wie beim Löschen eines Brandes. Bloßes Dulden oder Unterlassen genügt nicht. Der Handelnde muss den Geschäftsherrn nicht einmal kennen. Irrt er sich über dessen Person, wird nach § 686 BGB der wirkliche Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet.

Die GoA als gesetzliches Schuldverhältnis

Ist die GoA ein Schuldverhältnis? Ja, sie ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das ohne Willenserklärungen allein durch die Übernahme der Geschäftsführung entsteht. Daraus folgt einiges für die Klausur. Der Geschäftsführer haftet für Pflichtverletzungen bei der Ausführung nach § 280 Abs. 1 BGB, weil die GoA ein Schuldverhältnis im Sinne dieser Norm ist.

Die Regeln lehnen sich eng an den Auftrag an. § 681 S. 2 BGB verweist für die Pflichten des Geschäftsführers auf die §§ 666 bis 668 BGB, § 683 S. 1 BGB für den Aufwendungsersatz auf § 670 BGB. Die GoA funktioniert damit wie ein nachträglich unterstellter Auftrag.

Der Wortlaut von BGB § 677

§ 677 BGB besteht aus einem Satz. Schlag ihn einmal selbst im Bürgerlichen Gesetzbuch nach, bevor du weiterliest:

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
§ 677 BGB

Auffällig ist die Überschrift: „Pflichten des Geschäftsführers“. § 677 BGB ist also selbst keine Anspruchsgrundlage für den Helfer, sondern beschreibt den Tatbestand der GoA und die Pflicht zur interessengerechten Ausführung. Die Ansprüche des Geschäftsführers stehen erst in § 683 und § 684 BGB, die des Geschäftsherrn in §§ 677, 678, 681 BGB. Wie diese Anspruchsgrundlagen der GoA ineinandergreifen, zeigt der Überblick auf der Wissensseite zur Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB.

Echte berechtigte GoA, unberechtigte GoA und unechte GoA: Die Arten im Überblick

Das Gesetz unterscheidet drei Konstellationen, die jeweils eigene Rechtsfolgen auslösen. Die erste Weiche ist der Fremdgeschäftsführungswille: Mit ihm liegt eine echte GoA vor, ohne ihn eine unechte. Die zweite Weiche betrifft nur die echte GoA und fragt, ob die Übernahme dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entsprach.

Die folgende Tabelle zeigt die Arten der GoA mit ihren Normen und dem jeweils entscheidenden Merkmal.

ArtNormenKennzeichenKernfolge
Echte berechtigte GoA§§ 677, 683 BGBFremdgeschäftsführungswille, Interesse und WilleAufwendungsersatz
Echte unberechtigte GoA§§ 677, 684 BGBFremdgeschäftsführungswille, aber gegen Interesse oder Willenur Bereicherungsausgleich
Vermeintliche Eigengeschäftsführung§ 687 Abs. 1 BGBfremdes Geschäft für eigenes gehaltenkeine GoA-Regeln
Angemaßte Eigengeschäftsführung§ 687 Abs. 2 BGBfremdes Geschäft wissentlich als eigenes behandeltHerausgabe des Erlangten
Entscheidungsbaum: Fremdgeschäftsführungswille führt zur echten GoA, berechtigt oder unberechtigt, sonst zur unechten GoA nach § 687 BGB, vermeintlich oder angemaßt
Abb. 2: Die Arten der GoA im Entscheidungsbaum

Echte berechtigte GoA nach §§ 677, 683 BGB

Die echte berechtigte GoA ist der Normalfall der Hilfe in fremder Angelegenheit. Der Geschäftsführer weiß, dass er ein fremdes Geschäft besorgt. Er will es für den anderen führen. Und die Übernahme entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn. A, der das Dach der verreisten N reparieren lässt, ist der Musterfall.

Zwei weitere Wege zur Berechtigung übersiehst du in der Klausur leicht. Nach § 684 S. 2 BGB genügt die nachträgliche Genehmigung des Geschäftsherrn. Und § 679 BGB macht einen entgegenstehenden Willen unbeachtlich. Das gilt, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn im öffentlichen Interesse oder seine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt würde. Die berechtigte GoA ist zugleich das Thema der Wissensseite zur echten GoA nach § 677 BGB.

Unberechtigte GoA nach §§ 677, 684 BGB

Unberechtigt ist die GoA, wenn der Geschäftsführer zwar fremdnützig handelt, die Übernahme aber dem Interesse oder dem Willen des Geschäftsherrn widerspricht. Lehrbuchbeispiel ist der Nachbar, der den verwilderten Garten des chaosliebenden Nachbarn gegen dessen erklärten Willen in einen englischen Rasen verwandelt.

Die Rechtsfolgen sind für den Geschäftsführer bitter. Er bekommt nach § 684 S. 1 BGB nur das, was beim Geschäftsherrn als Bereicherung noch vorhanden ist. Musste er den entgegenstehenden Willen erkennen, haftet er obendrein nach § 678 BGB für jeden Schaden aus der Übernahme. Ein weiteres Verschulden bei der Ausführung ist dafür nicht nötig.

Unechte GoA nach § 687 BGB

Bei der unechten GoA fehlt der Fremdgeschäftsführungswille. Der Handelnde besorgt objektiv ein fremdes Geschäft, behandelt es aber als sein eigenes. § 687 BGB unterscheidet zwei Fälle nach dem Kenntnisstand. Hält der Handelnde das Geschäft irrtümlich für sein eigenes, liegt eine vermeintliche Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 1 BGB vor. Die GoA-Regeln finden dann keine Anwendung. Anders liegt es, wenn der Handelnde weiß, dass das Geschäft fremd ist und er nicht dazu berechtigt ist. Behandelt er es trotzdem als sein eigenes, liegt eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB vor. Man nennt sie auch Geschäftsanmaßung.

§ 687 Abs. 2 BGB ist eine Sanktionsnorm. Der Geschäftsherr kann die Ansprüche aus §§ 677, 678, 681, 682 BGB geltend machen. So kann er etwa den Erlös aus dem Verkauf einer gestohlenen Sache herausverlangen, den Gewinn eingeschlossen. Macht der Geschäftsherr diese Ansprüche geltend, schuldet er dem Anmaßenden nach § 687 Abs. 2 S. 2 BGB seinerseits nur Herausgabe der Bereicherung nach § 684 S. 1 BGB. Mehr dazu auf der Wissensseite zur unechten GoA nach § 687 BGB.

GoA Schema: Voraussetzungen nach § 677 BGB

Das GoA-Schema für die echte berechtigte GoA besteht aus vier Tatbestandsmerkmalen. Sie stehen in § 677 BGB und § 683 S. 1 BGB, die beiden Normen werden in der Klausur zusammen zitiert. Die Anspruchsgrundlage des Geschäftsführers lautet deshalb vollständig §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

PrüfungspunktInhaltNorm
1. Fremdes GeschäftGeschäftsbesorgung in fremdem Rechtskreis: objektiv fremd, auch fremd oder neutral§ 677 BGB
2. FremdgeschäftsführungswilleWissen und Wollen, für einen anderen zu handeln§ 677 BGB, Umkehrschluss aus § 687 Abs. 1 BGB
3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigungkein Vertrag, kein Gesetz, kein Amt§ 677 BGB
4. Interesse und WilleInteresse und wirklicher oder mutmaßlicher Wille, sonst § 679 BGB oder Genehmigung§§ 683, 679, 684 S. 2 BGB
5. RechtsfolgeErsatz der erforderlichen Aufwendungen§§ 683 S. 1, 670 BGB

Manche Lehrbücher prüfen die Geschäftsbesorgung als eigenen Punkt vor der Fremdheit. Das ist Geschmackssache. Entscheidend ist, dass du jedes Merkmal am Sachverhalt belegst.

Fremdes Geschäft: objektiv fremd, auch fremd oder neutral

Fremd ist ein Geschäft, wenn es in einen fremden Rechtskreis fällt, also unmittelbar zum Interessenkreis eines anderen gehört. Man unterscheidet drei Gruppen. Von der Gruppe hängt ab, wer später den Fremdgeschäftsführungswillen beweisen muss.

Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn die Fremdheit schon nach außen erkennbar ist. Das Dach der N zu reparieren, einen Verletzten ins Krankenhaus zu fahren oder ein fremdes Haus zu löschen, ist objektiv fremd. Ein auch-fremdes Geschäft liegt vor, wenn der Handelnde zugleich eigene Interessen verfolgt. Beispiel: Der Brand droht auch auf sein eigenes Grundstück überzugreifen. Ein neutrales Geschäft ist dagegen äußerlich jedem zuzuordnen; erst der Wille macht es zum fremden. Kauft B ein Fahrrad, sieht man dem Kauf nicht an, ob es für ihn selbst oder für seine Schwester ist. Erst der Wille, für die Schwester zu kaufen, macht daraus ein subjektiv fremdes Geschäft.

Frau in gelbem Parka kniet am Straßenrand neben einem gestürzten Radfahrer und öffnet einen Verbandskasten
Abb. 3: Eine Ersthelferin kümmert sich am Straßenrand um einen gestürzten Radfahrer

Die Reichweite des auch-fremden Geschäfts ist einer der großen Streitpunkte der GoA. Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt es in ständiger Rechtsprechung, wie schon das Reichsgericht, genügen, dass das Geschäft auch dem Interessenkreis eines anderen angehört. Bekanntestes Beispiel ist der Funkenflug-Fall. Funken aus Lokomotiven hatten Waldbrände ausgelöst, die Feuerwehr einer Gemeinde löschte sie. Damit erfüllte die Gemeinde ihre öffentlich-rechtliche Pflicht. Zugleich besorgte sie ein Geschäft der Bahn (BGH, Urteil vom 20.06.1963, VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28). Teile der Lehre kritisieren, dass die GoA so zu einem allgemeinen Ausgleichs- und Billigkeitsinstrument ausufert. Die GoA überspiele dann gesetzliche Wertungen, etwa die des Bereicherungsrechts. Ich folge in der Klausur der Rechtsprechung und begrenze die GoA dort, wo ein Spezialgesetz die Kosten regelt (dazu unten bei Feuerwehr und Polizei). Die Fallgruppen dazu findest du auf der Wissensseite zum Fremdgeschäftsführungswillen beim auch-fremden Geschäft.

Fremdgeschäftsführungswille

Der Fremdgeschäftsführungswille trennt die echte von der unechten GoA. Er hat ein kognitives Element, das Bewusstsein, ein fremdes Geschäft zu führen, und ein voluntatives Element, den Willen, es für den anderen zu führen. Der Wortlaut von § 677 BGB („für einen anderen“) und der Umkehrschluss aus § 687 Abs. 1 BGB begründen dieses Merkmal.

Weil ein innerer Wille schwer zu beweisen ist, arbeitet die Rechtsprechung mit Vermutungen. Beim objektiv fremden Geschäft wird vermutet, dass der Geschäftsführer das Geschäft als fremdes führen wollte. Der Geschäftsherr müsste das Gegenteil beweisen. Beim auch-fremden Geschäft gilt nach dem BGH dasselbe. Beim neutralen Geschäft gibt es keine Vermutung. Hier muss der Geschäftsführer den Nachweis seines Willens führen. Und dieser Wille muss nach außen erkennbar geworden sein.

Zuordnung: Beim objektiv fremden und beim auch-fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet, beim neutralen muss er nachgewiesen werden
Abb. 4: Objektiv fremd, auch-fremd, neutral und die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens

Ein Eigeninteresse schadet nicht. Der Ersthelfer am Unfallort will dem Verletzten helfen, vielleicht auch einer Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB entgehen. Beide Motive schließen sich nicht aus.

Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

Die GoA ist subsidiär. Sie ist nur anwendbar, wenn der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn gegenüber weder durch Vertrag noch durch Gesetz zum Handeln berechtigt oder verpflichtet war. Ein wirksamer Auftrag, ein Werkvertrag, die elterliche Sorge oder die Stellung als Betreuer verdrängen die GoA. Stimmt der Geschäftsherr erst nachträglich zu, ist das die Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB. Sie macht die GoA rückwirkend berechtigt, ohne einen Auftrag zu begründen.

Wichtig ist der Bezugspunkt. Es kommt auf die Berechtigung im Verhältnis zum Geschäftsherrn an. Ein Abschleppunternehmer, der im Auftrag des Grundstücksbesitzers ein fremdes Auto entfernt, hat zwar einen Vertrag, aber nicht mit dem Halter. Ob dann dennoch eine GoA gegenüber dem Halter vorliegt, ist eine Frage des Fremdgeschäftsführungswillens, nicht der fehlenden Berechtigung. Auch ein nichtiger Vertrag begründet keine Berechtigung; welche Folge das hat, ist allerdings heftig umstritten (dazu unten bei den Problemfällen).

Interesse und Wille des Geschäftsherrn

Ob die GoA berechtigt ist, entscheidet § 683 S. 1 BGB. Die Übernahme muss dem Interesse des Geschäftsherrn entsprechen, also objektiv nützlich sein. Außerdem muss sie seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechen. Der wirkliche Wille geht vor, auch wenn er unvernünftig ist. Lässt er sich nicht feststellen, gilt als mutmaßlicher Wille derjenige, der dem Interesse entspricht.

Die Kosten selbst stehen dem Interesse nicht entgegen; sonst wäre § 683 BGB nie erfüllt. Das hat der BGH für Abschleppfälle ausdrücklich so entschieden (dazu unten beim Privatparkplatz). Ein entgegenstehender Wille ist nach § 679 BGB unbeachtlich, wenn eine Pflicht im öffentlichen Interesse auf dem Spiel steht, etwa die Verkehrssicherung eines einsturzgefährdeten Hauses, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht.

Tipp

Prüfe § 679 BGB direkt beim Willen des Geschäftsherrn. Dort entscheidet sich, ob ein entgegenstehender Wille überhaupt zählt.

Fehlt die Berechtigung, kann der Geschäftsherr sie nachholen, indem er die Geschäftsführung nach § 684 S. 2 BGB genehmigt.

Rechtsfolgen der GoA für den Geschäftsführer: § 683 und § 684 BGB

Welche Rechtsfolgen hat eine berechtigte GoA für den Helfer? Er kann wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Bei der unberechtigten GoA schrumpft dieser Anspruch auf einen Bereicherungsausgleich. Die folgende Übersicht stellt die Anspruchsgrundlagen beider Seiten nebeneinander.

Wer verlangtWasAnspruchsgrundlage
GeschäftsführerAufwendungsersatz§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
GeschäftsführerHerausgabe der Bereicherung§§ 677, 684 S. 1, 818 BGB
GeschäftsherrHerausgabe des Erlangten§§ 677, 681 S. 2, 667 BGB
GeschäftsherrAuskunft und Rechenschaft§§ 677, 681 S. 2, 666 BGB
GeschäftsherrSchadensersatz für Übernahmeverschulden§ 678 BGB
GeschäftsherrSchadensersatz für Ausführungsverschulden§§ 280 Abs. 1, 677 BGB
Beziehungsdiagramm: Geschäftsführer verlangt Aufwendungsersatz oder Bereicherung, Geschäftsherr verlangt Herausgabe des Erlangten und Schadensersatz nach § 678 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 677 BGB
Abb. 5: Ansprüche zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr

Aufwendungsersatz nach § 670, § 683 S. 1 BGB

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen. Ersatzfähig sind nach § 670 BGB diejenigen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Maßstab ist subjektiv-objektiv: Es zählt, was ein verständiger Geschäftsführer nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände aufwenden durfte. Die 1.200 Euro für den Dachdecker sind ein Musterbeispiel. Hätte A die Rechnung noch nicht bezahlt, könnte er nach § 257 BGB verlangen, dass N ihn von der Verbindlichkeit freistellt.

Die Grenze ziehen die übrigen Pflichten des Geschäftsführers. Nach § 681 S. 1 BGB muss er die Übernahme anzeigen, sobald es tunlich ist. Ist mit dem Aufschub keine Gefahr verbunden, muss er die Entscheidung des Geschäftsherrn abwarten. Untersagt der Geschäftsherr die weitere Ausführung, darf der Geschäftsführer ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Aufwendungen mehr für erforderlich halten. Bloße Zeit und Arbeitskraft sind nach dem Leitbild des unentgeltlichen Auftrags übrigens keine Aufwendung; die Ausnahmen dazu folgen gleich. Die Einzelheiten bündelt die Wissensseite zum Ersatz von Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB.

Zufallsschäden und Vergütung für Berufstätigkeit

Zwei Lücken des § 670 BGB schließt die herrschende Meinung durch Analogie. Die erste betrifft Schäden. Ein Retter, der bei der Rettung eines Ertrinkenden seine Kleidung ruiniert oder sich verletzt, erleidet einen Schaden, also ein unfreiwilliges Vermögensopfer. Trotzdem soll ihm der Schaden ersetzt werden, wenn sich gerade das Risiko der Geschäftsführung verwirklicht hat. Den Rechtsgedanken liefert heute § 716 Abs. 1 BGB, der den Ersatz von Verlusten anordnet, die unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung entstehen.

Die zweite betrifft die Arbeitskraft. Leistet ein Arzt am Unfallort erste Hilfe, kann er neben dem Verbandsmaterial auch die übliche Vergütung verlangen. Begründet wird das mit dem Rechtsgedanken des § 1877 Abs. 3 BGB: Danach gelten Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Handelnden gehören, als Aufwendungen. Bei beiden Analogien kommt es unter Umständen zu Einschränkungen. Eine gesetzliche Pflicht zur unentgeltlichen Hilfe, etwa bei der Feuerwehr, schließt den Ersatz aus. Beim Ersatz von Schäden kann ein Mitverschulden nach § 254 BGB den Anspruch kürzen, bei Hilfe in dringender Gefahr wegen § 680 BGB aber nur bei grober Fahrlässigkeit.

Hinweis

Ältere Skripte zitieren § 1835 Abs. 3 BGB a.F. und § 110 HGB a.F. Seit der Vormundschaftsreform zum 01.01.2023 steht der Gedanke der Berufsvergütung in § 1877 Abs. 3 BGB, seit dem MoPeG zum 01.01.2024 der für Zufallsschäden in § 716 Abs. 1 BGB.

Herausgabe der Bereicherung nach § 812, § 684 S. 1 BGB

Fehlen die Voraussetzungen des § 683 BGB, muss der Geschäftsherr nach § 684 S. 1 BGB alles herausgeben, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat. Den Umfang bestimmen die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Nach herrschender Meinung ist das eine Rechtsfolgenverweisung (BeckOK BGB/Gehrlein, § 684 Rn. 1). Du prüfst deshalb gleich den Umfang nach §§ 818 ff. BGB.

Das hat Folgen. Der Geschäftsherr kann sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Lässt A das Dach eines Hauses reparieren, das ohnehin abgerissen wird, ist am Ende nichts mehr da, was N herausgeben könnte. Und eine aufgedrängte Bereicherung muss der Geschäftsherr nicht bezahlen; was dazu gilt, erklärt der Beitrag zur aufgedrängten Bereicherung nach § 818 Abs. 2 BGB. Den Unterschied zur Rechtsgrundverweisung erklärt der Artikel zu Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisungen.

Rechtsfolgen der GoA für den Geschäftsherrn: Herausgabe und Schadensersatz

Auch der Geschäftsführer hat Pflichten: Er schuldet eine ordentliche Ausführung, Information und die Herausgabe dessen, was er erlangt hat. Diese Pflichten des Geschäftsführers gelten bei der berechtigten und bei der unberechtigten GoA gleichermaßen.

Herausgabe des Erlangten nach §§ 681 S. 2, 667 BGB

Was der Geschäftsführer aus der Geschäftsführung erlangt, muss er herausgeben. § 681 S. 2 BGB verweist dafür auf das Auftragsrecht, also auf § 667 BGB. Zahlt etwa die Gebäudeversicherung der N den Sturmschaden an A aus, weil er als Ansprechpartner aufgetreten ist, muss A das Geld weiterleiten. Daneben stehen der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft nach § 666 BGB und die Verzinsungspflicht nach § 668 BGB.

Schadensersatz: Übernahmeverschulden und Ausführungsverschulden

Beim Schadensersatz musst du zwei Zeitpunkte trennen. Der Schadensersatzanspruch wegen Übernahmeverschuldens nach § 678 BGB knüpft an die Entscheidung an, überhaupt tätig zu werden. Stand die Übernahme im Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn und musste der Geschäftsführer das erkennen, haftet er für jeden Schaden aus der Geschäftsführung. Auch für Zufall. Ein Eingriff gegen ein ausdrückliches Verbot geht damit vollständig auf das Risiko des Geschäftsführers.

Das Ausführungsverschulden betrifft die Art und Weise. War die Übernahme in Ordnung, wurde das Geschäft aber schlecht geführt, haftet der Geschäftsführer nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 677 BGB. Wählt A grob fahrlässig einen offensichtlich unzuverlässigen Handwerker aus, der beim Reparieren die Fassade beschädigt, haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB. Wegen der dringenden Gefahr durch den Regen gilt dabei der Maßstab des § 680 BGB. Diese Haftung prüfst du wie jede andere Pflichtverletzung im Schuldverhältnis.

Haftungsmilderung bei Gefahrenabwehr nach § 680 BGB

Ein Retter in akuter Gefahr soll nicht für jede Ungeschicklichkeit haften. § 680 BGB beschränkt die Haftung des Geschäftsführers deshalb auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Voraussetzung: Die Geschäftsführung bezweckt die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr. Die Milderung gilt für beide Arten des Verschuldens, also für § 678 BGB und für § 280 Abs. 1 BGB.

Sonderregeln gelten außerdem für Minderjährige. Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, haftet er nach § 682 BGB nur nach Delikts- und Bereicherungsrecht. Der Schutz der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB soll nicht über die GoA unterlaufen werden.

Problemfälle der GoA in der Klausur

Klausuren prüfen bei der GoA vor allem die Grenzfälle, in denen die GoA mit anderen Haftungssystemen kollidiert. Vier Konstellationen zeigen diese Kollisionen, die Wissensseite zu den Einzelfällen der GoA fasst sie kompakt zusammen.

Selbstaufopferung im Straßenverkehr: Ist das Ausweichen ein fremdes Geschäft?

Ein Autofahrer reißt das Lenkrad herum, um ein Kind nicht zu überfahren, das plötzlich auf die Fahrbahn läuft. Sein Wagen prallt gegen einen Baum. Kann er von dem Kind Ersatz verlangen?

Das Problem liegt im fremden Geschäft. Ausweichen ist auch ein eigenes Geschäft, denn der Ausweichende vermeidet zugleich die eigene Haftung für den Unfall. Der BGH hat den Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB im Grundsatz trotzdem bejaht. Allerdings nur, wenn sich der Fahrer bei einem Unfall nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. (unabwendbares Ereignis) hätte entlasten können. Dann bestand für ihn keine eigene Pflicht, das Opfer zu bringen, und das Ausweichen war ein Geschäft des Kindes. Als Rechtsfolge sprach der BGH eine angemessene Entschädigung zu, im entschiedenen Fall die Hälfte, weil der Fahrer mit seinem Auto selbst eine Gefahrenquelle geschaffen hatte (BGH, Urteil vom 27.11.1962, VI ZR 217/61, BGHZ 38, 270).

Für heutige Klausuren ist ein Detail wichtig. Seit 2002 entlastet § 7 Abs. 2 StVG den Halter nur noch bei höherer Gewalt. Ein Kind, das auf die Straße läuft, ist für den Kraftverkehr typisch und damit keine höhere Gewalt. Der Halter haftet deshalb meist selbst aus § 7 Abs. 1 StVG. Der Fahrer, der nicht Halter ist, haftet nach § 18 StVG, wenn er sich nicht entlasten kann. Nach der Logik des BGH-Urteils fehlt dann das fremde Geschäft, soweit der Ausweichende damit nur seine eigene Haftung abwendet. Prüfe die Halter- und Fahrerhaftung nach §§ 7, 17, 18 StVG deshalb immer zuerst. Anders liegt es beim Radfahrer, der keiner Gefährdungshaftung unterliegt; bei ihm bleibt Raum für die GoA.

Abschleppen vom Privatparkplatz

Das unbefugte Abstellen eines Autos auf einem fremden Privatgrundstück ist verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB, verantwortlich sind Fahrer und Halter. Der Grundstücksbesitzer darf das Auto im Wege der Selbsthilfe nach § 859 BGB abschleppen lassen. Die Kosten verlangt er über die berechtigte GoA zurück: Mit dem Abschleppen erfüllt er die Pflicht des Halters zur Beseitigung der Besitzstörung aus § 862 Abs. 1 BGB. Beim Eigentümer entspricht dem der Anspruch aus § 1004 BGB. Er besorgt also ein auch-fremdes Geschäft. Das liegt im objektiven Interesse des Halters, und deshalb entspricht es auch seinem mutmaßlichen Willen.

Abschleppwagen lädt in einem privaten Innenhof ein dunkelblaues Auto auf, an der Wand ein Parkverbotsschild
Abb. 6: Ein Abschleppwagen lädt ein falsch geparktes Auto aus einem privaten Innenhof

Wie weit der Anspruch reicht, hat der BGH präzisiert. Im entschiedenen Fall verlangte ein Abschleppunternehmen, im Prozess Beklagter und Widerkläger, vom Kläger als Halter Standkosten für fast elf Monate. In der Berufung hatte das Oberlandesgericht Dresden nur die Kosten der ersten fünf Tage zugesprochen. Ersatzfähig sind neben den reinen Abschleppkosten auch die Kosten der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs. Das gilt aber nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Halter die Herausgabe verlangt. Mit diesem Verlangen untersagt er die weitere Geschäftsführung durch Weisung. Ab dann darf der Geschäftsführer weitere Verwahrkosten nicht mehr für erforderlich halten; die GoA hat ohnehin nur überbrückenden Charakter. Für die Zeit danach scheidet auch § 684 S. 1 BGB aus. Der Halter hat durch das Abstellen auf dem Firmengelände nichts erlangt (BGH, Urteil vom 17.11.2023, V ZR 192/22, Rn. 9, 15, 20, 27 f. und 30). Die Grundlagen des Besitzschutzes erklärt der Beitrag zum Besitz nach § 854 BGB.

GoA bei nichtigen Verträgen: Fremdgeschäftsführungswille trotz Vertragsirrtum?

Ein Handwerker saniert ein Bad auf Grundlage eines Vertrags, der sich später als nichtig herausstellt, etwa wegen eines Gesetzesverstoßes. Gelten die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag bei nichtigen Verträgen? Hier stehen sich Rechtsprechung und Lehre gegenüber.

Der BGH wendet die GoA in solchen Fällen grundsätzlich an. Der Handwerker habe ein auch-fremdes Geschäft besorgt, sein Fremdgeschäftsführungswille werde vermutet, und die Nichtigkeit nehme ihm gerade die Berechtigung. Den Anspruch scheitern lässt der BGH dann häufig an anderer Stelle: Ein Geschäftsführer, der gegen ein gesetzliches Verbot handelt, darf seine Aufwendungen nicht für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 17.02.2000, IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560). Übrig bleibt dann das Bereicherungsrecht, wo ihm unter Umständen § 817 S. 2 BGB entgegensteht.

Die herrschende Lehre lehnt die GoA hier ab. Vor allem gibt sie der Leistungskondiktion den Vorrang, weil die GoA sonst die Schranken des Bereicherungsrechts aushebeln würde, etwa § 817 S. 2 BGB und die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Teile der Lehre verneinen außerdem schon den Fremdgeschäftsführungswillen: Der Handwerker wolle eine vermeintlich eigene Verbindlichkeit tilgen. Ich halte die Lehre für überzeugender, weil sie die Systematik der gesetzlichen Schuldverhältnisse ernst nimmt. Wann ein Vertrag überhaupt nichtig im Sinne des BGB ist, erklärt der eigene Beitrag dazu.

Tipp

In der Klausur genügt hier ein kurzer Streitentscheid. Erkenne die Nichtigkeit und prüfe danach das Bereicherungsrecht nach § 812 BGB samt § 817 S. 2 BGB.

Feuerwehr, Polizei und Erbensucher

Eine Gemeinde, die kraft öffentlichen Rechts handeln muss, kann nach dem Funkenflug-Fall zugleich ein privates fremdes Geschäft besorgen. In der Praxis regeln die Feuerwehr- und Polizeigesetze der Länder den Kostenersatz allerdings meist selbst. Bestehen solche Sonderregeln, darf ihre Risikoverteilung nicht über die GoA unterlaufen werden (Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 677 Rn. 15). Die Abrechnung läuft dann nach öffentlichem Recht. Für den Fall des kraft öffentlichen Rechts verpflichteten Geschäftsführers bedeutet das: Erst das Spezialgesetz prüfen, dann die GoA. Einen verwandten Gedanken hat der BGH beim Erbensucher formuliert (BGH NJW 2000, 72).

Der gewerbliche Erbensucher ermittelt anhand von Daten aus Nachlassverfahren unbekannte Erben, oft gleich eine ganze Erbengemeinschaft. Für seinen Hinweis verlangt er einen Anteil am Nachlass. Den legt eine Honorarvereinbarung fest. Unterschreibt der Erbe nicht, findet den Nachlass aber mithilfe der Angaben selbst, verlangt der Erbensucher sein Honorar aus GoA. Der BGH hat das abgelehnt: Die Tätigkeit diente der Anbahnung eines Vertrags. Das Risiko gescheiterter Vertragsverhandlungen trägt jede Seite selbst (BGH, Urteil vom 23.09.1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72).

GoA, § 812 BGB und EBV: Wie hängen die Ansprüche zusammen?

Die GoA überschneidet sich mit dem Bereicherungsrecht, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und dem Delikt. Wie diese Normen zueinander stehen, hängt von der Art der GoA ab.

Berechtigte GoA als Rechtsgrund

Die berechtigte GoA ist ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB. Was der Geschäftsherr durch eine berechtigte Geschäftsführung erlangt, hat er also nicht ohne Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch des Geschäftsführers scheidet aus. Er hat ja den stärkeren Anspruch aus § 683 S. 1 BGB. Umgekehrt kann der Geschäftsherr nicht kondizieren, was der Geschäftsführer berechtigt für ihn ausgegeben hat.

Im Verhältnis zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis wirkt die berechtigte GoA wie ein Recht zum Besitz. Ein Geschäftsführer, der eine fremde Sache in Verwahrung nimmt, um sie vor Schaden zu schützen, besitzt sie für die Dauer der berechtigten Geschäftsführung nicht unrechtmäßig. Die Vindikationslage des § 985 BGB fehlt dann, und mit ihr die Sperrwirkung nach § 993 BGB. Auch eine Verletzung im Sinne des Deliktsrechts der §§ 823 ff. BGB ist durch die berechtigte GoA gerechtfertigt, soweit der Eingriff zur Geschäftsführung gehört.

Vermeintliche Eigengeschäftsführung: § 687 BGB und Bereicherungsrecht

Bei der vermeintlichen Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 1 BGB finden die GoA-Regeln keine Anwendung. Der Ausgleich läuft dann über die allgemeinen Normen: Bereicherungsrecht, Delikt und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Bezahlt jemand irrtümlich die Rechnung seines Mitbewohners, weil er sie für seine eigene hält, verlangt er das Geld mit der Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vom Rechnungssteller zurück.

Bei der Geschäftsanmaßung nach § 687 Abs. 2 BGB liegt es anders. Hier kann der Geschäftsherr wählen, ob er die GoA-Ansprüche geltend macht. Die Herausgabe nach §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB erfasst alles aus dem Geschäft Erlangte, auch Gewinne aus einer bloßen Nutzung fremder Rechte; § 816 BGB bei der Verfügung eines Nichtberechtigten setzt dagegen eine Verfügung voraus. Der Anmaßende bekommt Aufwendungen nur dann ausgeglichen, wenn der Geschäftsherr diese Ansprüche geltend macht. Auch dann gelten die Grenzen des § 684 S. 1 BGB.

Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen

In der zivilrechtlichen Prüfungsreihenfolge steht die GoA an dritter Stelle: nach den vertraglichen Ansprüchen und der culpa in contrahendo, vor den dinglichen Ansprüchen, dem Delikt und dem Bereicherungsrecht. Weil die berechtigte GoA ein Recht zum Besitz und einen Rechtsgrund liefert, muss sie vor §§ 985, 812 BGB feststehen.

Stufenfluss: Vertrag, vertragsähnliche Ansprüche, GoA, dingliche Ansprüche, Delikt, Bereicherung; die berechtigte GoA ist Recht zum Besitz und Rechtsgrund
Abb. 7: Die GoA in der Prüfungsreihenfolge des Zivilrechts

Typische Fehler im GoA Schema

Die folgenden Fehler kosten in GoA-Klausuren Punkte. Sie lassen sich vermeiden, wenn du sie einmal gesehen hast.

  • § 677 BGB allein als Anspruchsgrundlage zitieren. Der Aufwendungsersatz folgt erst aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
  • Den Willen des Geschäftsherrn mit seinem Interesse gleichsetzen. Der wirkliche Wille geht vor, auch wenn er unvernünftig erscheint; erst wenn er sich nicht feststellen lässt, entscheidet der mutmaßliche.
  • § 679 BGB übersehen, obwohl der Sachverhalt eine Gefahr für Dritte oder eine Unterhaltspflicht schildert.
  • Bei § 684 S. 1 BGB den Tatbestand des § 812 BGB prüfen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung.
  • Übernahmeverschulden nach § 678 BGB und Ausführungsverschulden nach § 280 Abs. 1 BGB vermengen.
  • Die Haftungsmilderung des § 680 BGB bei Rettungshandlungen vergessen.
  • Bei der Selbstaufopferung die eigene Haftung des Fahrers nach § 7 StVG nicht vorab prüfen.
  • Die GoA bei einem nichtigen Vertrag ohne Streitentscheid bejahen.

Ein Fehler passiert schon vor dem Schema: die GoA gar nicht zu prüfen. Sobald jemand ohne Vertrag für einen anderen tätig wird, gehört sie in die Gliederung. Notfalls lehnst du sie in einem Satz ab.

Lernpfad GoA: So lernst du die Geschäftsführung ohne Auftrag

Die GoA ist der kleinste der vier Lernpfade im Kapitel Gesetzliche Schuldverhältnisse, neben Deliktsrecht, Bereicherungsrecht und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Weil die GoA Rechtsgrund und Recht zum Besitz liefert, entscheidet sie oft darüber, ob die nachfolgenden Ansprüche überhaupt geprüft werden.

Ich empfehle eine Reihenfolge in drei Schritten. Zuerst die Arten der GoA und das Schema der berechtigten GoA, bis du die vier Merkmale ohne Unterlagen aufsagen kannst. Danach die Rechtsfolgen, aufgeteilt nach Geschäftsführer und Geschäftsherr. Zum Schluss die Problemfälle, geübt an konkreten Sachverhalten.

Zur Einordnung in das Studium: Die GoA ist Stoff der großen Übung im Zivilrecht. Sie bleibt bis ins Referendariat relevant, weil sie in Abschleppfällen und Rettungsfällen auch in der Praxis auftaucht. Der Lernpfad auf jurahilfe.de umfasst über ein Dutzend Lernelemente und über 40 Karteikarten.

GoA im Lernplan Gesetzliche Schuldverhältnisse

Im kostenlosen Lernplan Gesetzliche Schuldverhältnisse ist die Geschäftsführung ohne Auftrag der Stoff von Woche 1, zusammen mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Danach folgen Deliktsrecht und Bereicherungsrecht, die letzte Woche dient der Generalwiederholung mit Probeklausur. Insgesamt sind es ca. 440 Karteikarten in 4 Wochen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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