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Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Definition & Radfahrer-Fall

Radfahrerin mit Helm von hinten auf einem Weg durch Felder unter bewölktem Himmel

Ein Lastzug überholt einen Radfahrer. Der seitliche Abstand beträgt nur rund 75 Zentimeter. Der Radfahrer schwenkt nach links, gerät unter die Hinterräder des Anhängers und stirbt. Der Fahrer hat gegen die Überholregeln verstoßen. Reicht das für eine fahrlässige Tötung?

Nicht automatisch. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang verlangt, dass der Erfolg gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruht. Er fehlt, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Die Rechtsprechung rechnet ihn nur zu, wenn sorgfaltsgemäßes Verhalten den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

Geprüft wird das in der objektiven Zurechnung der Fahrlässigkeitsdelikte, bei der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ebenso wie bei der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB. Dort wird auch der Streit zwischen Vermeidbarkeitstheorie und Risikoerhöhungslehre ausgetragen.

Auf einen Blick:

  • Kontrollfrage: Wäre der Erfolg ausgeblieben, wenn sich der Täter in derselben Situation pflichtgemäß verhalten hätte? Nur wenn ja, ist er ihm zuzurechnen.
  • Radfahrer-Fall (BGHSt 11, 1): Es muss sicher sein, dass verkehrsgerechtes Verhalten den Erfolg verhindert hätte. Zweifel, die auf konkreten Tatsachen beruhen, gehen zugunsten des Angeklagten.
  • Streit: Die Vermeidbarkeitstheorie (Rechtsprechung und herrschende Meinung) verlangt Vermeidbarkeit, die Risikoerhöhungslehre um Roxin lässt eine messbare Steigerung des Risikos genügen.
  • Hinzugedacht wird nur das pflichtgemäße Verhalten in der konkreten Lage. Beim betrunkenen Fahrer fragt der BGH, wie schnell er in seinem Zustand hätte fahren dürfen (BGHSt 24, 31).
  • Aufbau: Tatbestand, nach der Kausalität, als Teil der objektiven Zurechnung, neben objektiver Vorhersehbarkeit und Schutzzweckzusammenhang.

Was ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Strafrecht?

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist die Verbindung zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg. Er liegt vor, wenn sich im Erfolg gerade die Pflichtwidrigkeit des Täters verwirklicht hat. Das ist nur der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Fehlt diese Verbindung, entfällt die objektive Zurechnung. Das Erfolgsdelikt scheidet dann aus.

Dahinter steht der Gedanke der objektiven Zurechnung. Grundsätzlich ist nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar, fahrlässiges nur dort, wo das Gesetz es ausdrücklich unter Strafe stellt. Und auch dann setzt der Tatbestand einen Erfolg voraus, der durch die Unachtsamkeit eingetreten ist. So steht es im Wortlaut:

§ 222 StGB, Fahrlässige Tötung

„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Entscheidend ist das Wort „durch“. Der Tod muss durch die Fahrlässigkeit verursacht sein. Dass er bloß bei Gelegenheit eines sorgfaltswidrigen Verhaltens eintritt, genügt dafür nicht. Die Wissensseite zum fahrlässigen Delikt und seinem Prüfungsschema zeigt, wo der Punkt im Aufbau steht.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Kausalität: der Unterschied

Die Kausalität fragt, ob der Erfolg ohne die Handlung entfiele. Man denkt also das ganze Verhalten weg. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fragt enger: Wäre der Erfolg auch dann eingetreten, wenn der Täter dasselbe getan hätte, aber sorgfaltsgemäß? Man denkt also nur den Fehler weg und ersetzt ihn durch das richtige Verhalten.

Im Radfahrer-Fall sieht man den Unterschied sofort. Ohne das Überholen wäre der Radfahrer nicht unter den Anhänger geraten, die Kausalität nach der Conditio-sine-qua-non-Formel liegt also vor. Offen ist etwas anderes. Hätte ein Überholen mit ausreichendem Abstand den Unfall verhindert? Wie die Äquivalenztheorie arbeitet und wo die Adäquanztheorie sie begrenzt, erklärt der Artikel zur Kausalität mit Äquivalenz- und Adäquanztheorie.

Übrigens: Pflichtgemäßes Alternativverhalten und rechtmäßiges Alternativverhalten meinen dasselbe. Du begegnest beiden Begriffen, auch im Zivilrecht.

Teil der objektiven Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist ein Baustein der objektiven Zurechnung. Die Zurechnungslehre fragt allgemein, ob der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Taterfolg realisiert. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wird diese Frage in drei Prüfungspunkte zerlegt: objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs, Schutzzweckzusammenhang und Pflichtwidrigkeitszusammenhang im engeren Sinn, also die Frage nach dem pflichtgemäßen Alternativverhalten. Manche Darstellungen verwenden „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“ auch als Oberbegriff für alle drei Punkte. An der Kontrollfrage ändert das nichts. Einen Überblick über die Figur gibt die Wissensseite zur objektiven Zurechnung im Strafrecht.

Leicht zu verwechseln ist der Schutzzweckzusammenhang. Er fragt, ob die verletzte Norm gerade diesen Erfolg verhindern soll. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fragt dagegen, ob richtiges Verhalten den Erfolg tatsächlich verhindert hätte. Zum Schutzzweck gehört auch die Frage, wann das Opfer die Verantwortung selbst übernimmt, das behandelt der Artikel zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.

Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts: Tatbestand mit Erfolg, objektiver Sorgfaltspflichtverletzung, Kausalität und objektiver Zurechnung, dort Vorhersehbarkeit, Schutzzweck und pflichtgemäßes Alternativverhalten als Pflichtwidrigkeitszusammenhang hervorgehoben, darunter Rechtswidrigkeit und Schuld
Abb. 1: Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist ein Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung im Tatbestand des Fahrlässigkeitsdelikts.

Der Radfahrer-Fall, BGHSt 11, 1: Sachverhalt und Entscheidung

Im Radfahrer-Fall überholte ein Lkw-Fahrer mit seinem Lastzug einen betrunkenen Radfahrer mit rund 75 Zentimetern statt der gebotenen 1 bis 1,50 Meter Seitenabstand. Der Radfahrer geriet unter den Anhänger und starb. Weil der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei ausreichendem Abstand passiert wäre, verneinte der BGH, dass der Fahrer den Tod strafrechtlich verursacht hatte.

Was bei dem Überholvorgang passierte

Der Radfahrer hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille. Er bemerkte den herannahenden Lastzug nicht, erschrak, als dieser neben ihm war, und riss sein Rad nach links. Dabei geriet er unter die rechten Hinterräder des Anhängers. Gemessen war der Abstand von rund 75 Zentimetern vom Kastenaufbau des Anhängers bis zum linken Ellbogen des Radfahrers.

Lastwagen überholt einen Radfahrer auf einer Landstraße mit sehr knappem Seitenabstand
Abb. 2: Überholen mit zu geringem Seitenabstand, die Pflichtverletzung aus dem Radfahrer-Fall.

Die entscheidende Feststellung kam vom Sachverständigen. Ihm folgte die Strafkammer des Landgerichts in der Überzeugung, dass sich der Unfall „mit hoher Wahrscheinlichkeit in gleicher Weise zugetragen haben würde“, wenn der Fahrer einen Zwischenraum von 1 bis 1,50 Metern eingehalten hätte. Ursache war die betrunkene, unkontrollierte Reaktion. Auch ein korrekter Abstand hätte den Radfahrer also wahrscheinlich nicht gerettet.

In erster Instanz war der Fahrer noch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. In der Berufung verhängte das Landgericht nur eine Geldstrafe wegen des Überholverstoßes. Gegen dieses Urteil ging die Staatsanwaltschaft in Revision, und das Oberlandesgericht Hamm legte die Rechtsfrage nach § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vor.

Wie der BGH entschied und warum

Der BGH gab dem Landgericht recht. Die Revision blieb erfolglos. Sein Leitsatz ist bis heute die Formel, mit der die Rechtsprechung arbeitet:

„Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre.“ (BGH, Urt. v. 25.09.1957, 4 StR 354/57, BGHSt 11, 1)

Die Begründung setzt beim Schuldgedanken an. Ein Erfolg ist danach nur dann schuldhaft verursacht, wenn er gerade durch das Verhalten herbeigeführt wird, das den Vorwurf gegen den Täter begründet. Lässt sich auf Grund erheblicher Tatsachen nicht ausschließen, dass derselbe Erfolg auch bei richtigem Verhalten eingetreten wäre, ist die gesetzte Bedingung strafrechtlich ohne Bedeutung.

Zwei Dinge fallen auf. Erstens sprach der BGH 1957 von „Ursächlichkeit“. Heute prüft man dieselbe Frage als Pflichtwidrigkeitszusammenhang in der objektiven Zurechnung. Zweitens genügt dem BGH nicht jede denkbare Möglichkeit eines anderen Verlaufs. Die Zweifel müssen auf konkreten Tatsachen beruhen, hier auf dem Gutachten und der Alkoholisierung des Opfers.

Balkenvergleich zum Radfahrer-Fall: tatsächlicher Seitenabstand 0,75 Meter gegen gebotenen Abstand von 1,00 bis 1,50 Meter, Blutalkohol des Radfahrers 1,96 Promille, laut Sachverständigem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei ausreichendem Abstand
Abb. 3: Im Radfahrer-Fall lag der Seitenabstand mit 0,75 m unter dem gebotenen Abstand von 1 bis 1,50 m.

Heute wäre der Abstand im Übrigen gesetzlich beziffert: Nach § 5 Abs. 4 S. 3 StVO müssen Kraftfahrzeuge beim Überholen von Radfahrern innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter Abstand halten. An der Zurechnungsfrage ändert das nichts. Ein klarer Sorgfaltsverstoß beantwortet noch nicht, ob richtiges Verhalten den Erfolg verhindert hätte.

Vermeidbarkeitstheorie oder Risikoerhöhungslehre?

Nach der Vermeidbarkeitstheorie der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung wird der Erfolg nur zugerechnet, wenn pflichtgemäßes Verhalten ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Die Risikoerhöhungslehre um Claus Roxin lässt genügen, dass die Pflichtverletzung das Risiko des Erfolgs gegenüber dem erlaubten Verhalten messbar erhöht hat. Im Radfahrer-Fall führen beide Ansichten zu entgegengesetzten Ergebnissen.

Die folgende Tabelle stellt beide Ansichten und ihr Ergebnis im Radfahrer-Fall nebeneinander.

AnsichtMaßstabRadfahrer-Fall
VermeidbarkeitstheorieErfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermiedenkeine Zurechnung, Zweifel wirken zugunsten des Fahrers
RisikoerhöhungslehrePflichtverletzung hat das Erfolgsrisiko gegenüber erlaubtem Verhalten erhöhtZurechnung, 75 cm erhöhen das Risiko gegenüber 1 bis 1,50 m

Vermeidbarkeitstheorie der Rechtsprechung

Die Vermeidbarkeitstheorie nimmt den Erfolg ernst, den der Tatbestand verlangt. Die §§ 222 und 229 StGB sind Verletzungsdelikte. Sie setzen voraus, dass sich die vom Täter geschaffene Gefahr im konkreten Taterfolg verwirklicht hat. Dieser Linie folgen neben dem BGH auch verbreitete Lehrbücher, etwa Rengier und das Lehrbuch von Wessels, Beulke und Satzger.

Tragendes Argument ist der Grundsatz in dubio pro reo. Ob der Täter den konkreten Erfolg bei richtigem Verhalten vermieden hätte, ist eine Tatsachenfrage über einen hypothetischen Verlauf. Bleibt sie nach der Beweisaufnahme offen, darf das nicht zulasten des Angeklagten gehen. Deshalb verlangt die Rechtsprechung, dass die Vermeidbarkeit feststeht, und zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.

Risikoerhöhungslehre nach Roxin

Claus Roxin hat die Gegenposition 1962 in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft entwickelt (ZStW 74, 411). Er vergleicht das Risiko des tatsächlichen Verhaltens mit dem Risiko des erlaubten Verhaltens. Hat die Pflichtverletzung die Chance des Erfolgs erhöht, soll der Erfolg zugerechnet werden, auch wenn offen bleibt, ob richtiges Verhalten ihn verhindert hätte. Die Zurechnung entfällt erst, wenn feststeht, dass der Erfolg auch sonst eingetreten wäre.

Roxins Argument ist praktisch. Gerade im Straßenverkehr und in der Medizin ist der hypothetische Verlauf selten sicher zu beweisen. Nach der Vermeidbarkeitstheorie könnte der Täter die Sorgfaltsnorm in solchen Lagen folgenlos missachten. In den gefährlichsten Lagen bliebe die Norm damit ohne Wirkung.

Stellungnahme: Welche Ansicht überzeugt?

Die Kritik an der Risikoerhöhungslehre wiegt schwer. Sie verwandelt die Verletzungsdelikte der §§ 222, 229 StGB der Sache nach in Gefährdungsdelikte, denn am Ende würde die Gefahrerhöhung bestraft, nicht der verursachte Erfolg. Und sie verlagert das Risiko der Unaufklärbarkeit auf den Angeklagten, obwohl in dubio pro reo es der Anklage zuweist.

Ich halte deshalb die Vermeidbarkeitstheorie für überzeugender. Sie hält sich an den Wortlaut der §§ 222, 229 StGB. Soll schon die Gefahrerhöhung strafbar sein, braucht es dafür einen Gefährdungstatbestand, wie ihn das Gesetz im Straßenverkehr mit § 315c StGB kennt. Aus einem Erfolgsdelikt lässt sich das nicht herauslesen. In der Klausur sind aber beide Ansichten gut vertretbar. Wie du einen solchen Streit knapp darstellst und entscheidest, zeigt der Artikel zum Meinungsstreit in Jura.

Wichtig für die Zeit: Den Streit entscheidest du nur, wenn die Ansichten auseinanderfallen. Steht fest, dass der Erfolg bei richtigem Verhalten ausgeblieben wäre, rechnen beide zu. Steht fest, dass er auch dann eingetreten wäre, rechnen beide nicht zu. Nur die Zweifelsfälle dazwischen brauchen die Stellungnahme.

Entscheidungsbaum: Wäre der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten sicher ausgeblieben, rechnen beide Ansichten zu, wäre er sicher eingetreten, rechnen beide nicht zu; bei offener Vermeidbarkeit verneint die Vermeidbarkeitstheorie die Zurechnung, die Risikoerhöhungslehre bejaht sie
Abb. 4: Nur bei zweifelhafter Vermeidbarkeit führen Vermeidbarkeitstheorie und Risikoerhöhungslehre zu verschiedenen Ergebnissen.

Rechtmäßiges Alternativverhalten: Welches Verhalten wird hinzugedacht?

Hinzugedacht wird dasselbe Verhalten in derselben Situation, nur ohne die Pflichtwidrigkeit. Im Radfahrer-Fall ist das ein Überholvorgang mit ausreichendem Abstand, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrt mit erlaubtem Tempo. Schwierig wird es, wenn die Pflichtwidrigkeit in einem Zustand des Täters liegt, etwa in seiner Trunkenheit.

Nur die Pflichtwidrigkeit wegdenken

Stell dir vor, der Lkw-Fahrer aus dem Radfahrer-Fall wäre an diesem Tag gar nicht losgefahren. Dann wäre der Radfahrer sicher nicht unter seinen Anhänger geraten. Mit dieser Überlegung wäre aber jedes Autofahren „vermeidbar“, und der Prüfungspunkt verlöre jeden Sinn. Die Frage lautet deshalb immer: Was hätte die verletzte Sorgfaltsnorm in der konkreten Tatsituation verlangt? Maßgeblich ist der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, also der Tod dieses Radfahrers unter diesem Anhänger.

Beim Überholen verlangte sie einen Seitenabstand von 1 bis 1,50 Metern, bei einem Behandlungsfehler verlangt sie die Behandlung nach dem fachlichen Standard. Den Rest des Geschehens lässt du unverändert, auch das Verhalten des Opfers.

Trunkenheitsfahrt: BGHSt 24, 31

Ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Autofahrer verursacht einen Unfall. Denkt man nur die Trunkenheit weg, fährt ein nüchterner Fahrer mit derselben Geschwindigkeit. Hätte auch er den Unfall nicht verhindern können, fehlte der Zusammenhang. Der BGH hat diese Betrachtung abgelehnt (BGH, Beschl. v. 26.11.1970, 4 StR 26/70, BGHSt 24, 31).

Autoschlüssel liegt neben einem Bierglas auf einem Tresen, nachts, ein Auto verschwommen im Hintergrund
Abb. 5: Nach BGHSt 24, 31 muss ein alkoholisierter Fahrer seine Geschwindigkeit an seinen Zustand anpassen.

Nach dem BGH ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit der Fahrer seiner alkoholbedingt herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit noch hätte Rechnung tragen können. Und dann, ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen wäre. Der betrunkene Fahrer muss also langsamer fahren als ein nüchterner.

Die herrschende Lehre lehnt das ab, ausführlich etwa El-Ghazi in der ZJS 2014, 23. Der BGH ersetze die eine Sorgfaltspflichtverletzung, die Trunkenheit, durch eine andere, die Geschwindigkeit. Eine Sorgfaltsnorm für ein ohnehin verbotenes Verhalten, also eine Regel dafür, wie schnell man betrunken fahren darf, ist widersinnig. Außerdem lässt sich das Ergebnis steuern, wenn mehrere Alternativverhalten denkbar sind und das Gericht eines davon als maßgeblich festlegt. Ich halte die Kritik für berechtigt. Hinzugedacht wird das pflichtgemäße Verhalten, und pflichtgemäß wäre allein die nüchterne Fahrt gewesen. Die Wissensseite zur Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erklärt diesen Streit ebenfalls.

In der Klausur hilft dir eine Zweiteilung. Prüfe den Zusammenhang für die Trunkenheit und für die Geschwindigkeit getrennt. Fällt einer der beiden Verstöße weg, bleibt der andere als Anknüpfungspunkt.

Weitere Fälle zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Radfahrer-Fall steht nicht allein. Die Tabelle zeigt drei Entscheidungen, an denen sich der Pflichtwidrigkeitszusammenhang gut lernen lässt, mit Pflichtverstoß und Ergebnis.

FallPflichtverstoßErgebnis
Ziegenhaar, RGSt 63, 211Ziegenhaare ohne vorgeschriebene Desinfektion ausgegebenFreispruch aufgehoben
Radfahrer, BGHSt 11, 175 cm statt 1 bis 1,50 m Seitenabstandkeine Verurteilung aus § 222 StGB
Dorfteich, OLG Frankfurt 2023keine Warnschilder am GemeindeteichFreispruch

Ziegenhaarfall, RGSt 63, 211

Der Angeklagte war Angestellter einer Pinselfabrik und ließ Ziegenhaare aus China importieren. Entgegen den Vorschriften wurden sie vor der Verarbeitung nicht desinfiziert. Die Haare enthielten Milzbranderreger, fünf Arbeiter infizierten sich, vier von ihnen starben. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die damals verfügbaren Desinfektionsverfahren keine vollständige Keimfreiheit erwarten ließen.

Das Berufungsgericht sprach frei. Das Reichsgericht hob den Freispruch auf und verwies die Sache zurück (RG, Urt. v. 23.04.1929, RGSt 63, 211). Verneinen lasse sich der Zusammenhang nur, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Erkrankungen auch bei Desinfektion eingetreten wären.

Lies die Formel des Reichsgerichts und die des BGH nebeneinander. Das Reichsgericht verlangte Gewissheit, dass der Erfolg auch sonst eingetreten wäre. Der BGH verlangte 1957 Gewissheit, dass er bei richtigem Verhalten ausgeblieben wäre. Die beiden Formeln verteilen das Risiko des offenen Verlaufs also gegensätzlich, und die heutige Rechtsprechung folgt der Formel des BGH.

Dorfteich-Fall: OLG Frankfurt 2023

Ein aktuelles Beispiel stammt aus Nordhessen. Im Jahr 2016 ertranken drei Kinder im Alter von fünf, acht und neun Jahren in einem Teich im Gemeindegebiet einer Kleinstadt. Angeklagt war der damalige Bürgermeister wegen fahrlässiger Tötung. Das Amtsgericht sprach ihn schuldig und verwarnte ihn, das Landgericht Marburg bestätigte den Schuldspruch und verhängte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

Ruhiger Teich mit niedrigem Holzgeländer am Ufer bei Tageslicht, keine Personen im Bild
Abb. 6: Ob Warnschilder am Teich den Tod der Kinder verhindert hätten, blieb offen.

Das Oberlandesgericht sprach ihn frei (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.11.2023, 3 ORs 23/23). Eine Pflichtverletzung sah auch der Senat: Warnschilder mit Piktogrammen, die vor der Lebensgefahr warnen, wären geboten gewesen. Der Senat konnte aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die gebotenen Schilder und ein niedrigerer Zaun den Tod der Kinder verhindert hätten.

Der Fall zeigt die Vermeidbarkeitstheorie beim Unterlassen. Vorgeworfen wurde dem Bürgermeister ein Nichtstun. Er hatte keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Ob sie gewirkt hätten, ist dieselbe hypothetische Frage wie im Radfahrer-Fall, nur aus der Gegenrichtung gestellt.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang in der Klausur: fahrlässige Delikte, §§ 222, 229 StGB

In der Klausur prüfst du den Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Tatbestand des Fahrlässigkeitsdelikts, nach Erfolg, Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalität. Er ist Teil der objektiven Zurechnung. Die Frage lautet, ob der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre. Ausführlich wird der Punkt nur, wenn der Sachverhalt Zweifel am hypothetischen Verlauf liefert, etwa durch ein Gutachten oder ein auffälliges Verhalten des Opfers.

Standort im Prüfungsschema des Fahrlässigkeitsdelikts

Im Strafrecht Allgemeiner Teil hat das fahrlässige Erfolgsdelikt einen eigenen Aufbau mit drei Stufen. Die Tabelle zeigt, wo der Pflichtwidrigkeitszusammenhang steht.

StufePrüfungspunkt
Tatbestand1. Erfolg
Tatbestand2. objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Tatbestand3. Kausalität
Tatbestand4. objektive Zurechnung: Vorhersehbarkeit, Schutzzweck, pflichtgemäßes Alternativverhalten
Rechtswidrigkeitkeine Besonderheiten
Schuldsubjektive Sorgfaltspflichtverletzung, subjektive Vorhersehbarkeit, Zumutbarkeit

Objektiven und subjektiven Tatbestand kannst du beim Fahrlässigkeitsdelikt gemeinsam prüfen. Die individuelle Seite kommt erst in der Schuld, dort prüfst du, ob der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Sorgfalt hätte aufbringen können. Wie sich das von der Vorsatzprüfung unterscheidet, zeigt der Artikel zum Vorsatz im Strafrecht nach § 15 StGB. Den Gesamtaufbau mit allen Definitionen findest du im Grundlagenartikel zur Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht, die Anwendung im Artikel zur fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB.

Objektive Zurechnung im Gutachtenstil formulieren

Für den Radfahrer-Fall könnte der entscheidende Absatz so lauten:

„Fraglich ist, ob sich im Tod des R gerade die Pflichtwidrigkeit des F verwirklicht hat. Dafür müsste der Tod bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein. Pflichtgemäß wäre ein Überholen mit einem Seitenabstand von 1 bis 1,50 Metern gewesen. Nach dem Gutachten wäre R aufgrund seiner alkoholbedingten Schreckreaktion auch dann mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den Anhänger geraten. Nach der Risikoerhöhungslehre genügt es, dass der zu geringe Abstand das Risiko des Unfalls erhöht hat. Die Vermeidbarkeitstheorie verlangt dagegen, dass pflichtgemäßes Verhalten den Tod sicher verhindert hätte.“

Danach folgen Argumente und Entscheidung. Dann das Ergebnis. Folgst du der Vermeidbarkeitstheorie, fehlt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang, und F hat sich nicht nach § 222 StGB strafbar gemacht. Mehr Formulierungen für Obersatz, Definition und Subsumtion sammelt der Artikel zu den besten Formulierungen im Gutachtenstil.

Typische Fehler

  • Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang in einem Satz abhandeln. Das sind zwei Prüfungspunkte mit zwei verschiedenen Fragen.
  • Ein falsches Alternativverhalten hinzudenken, etwa „F hätte gar nicht überholen dürfen“. Maßgeblich ist das sorgfaltsgemäße Überholen.
  • Den Streit ausbreiten, obwohl der Sachverhalt eindeutig ist. Steht die Vermeidbarkeit fest, kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis.
  • Das Opferverhalten mitverändern. Der betrunkene Radfahrer bleibt auch im hypothetischen Verlauf betrunken.
  • Den Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit dem Schutzzweck vermischen. Der eine fragt nach der Wirkung richtigen Verhaltens, der andere nach dem Zweck der Norm.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim Unterlassen und im Zivilrecht

Beim fahrlässigen Unterlassen stellt sich dieselbe Frage als Quasi-Kausalität: Hätte die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert? Im Zivilrecht heißt die Figur Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dort muss der Schädiger beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.

Parallele zur Quasi-Kausalität

Ein Unterlassen ist kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Die Formel ist das Spiegelbild der Vermeidbarkeitstheorie. Auch hier vertritt eine Mindermeinung die Risikoerhöhungslehre. Nach herrschender Meinung reicht die bloße Möglichkeit, die Gefahr zu vermindern, nicht aus, sonst würden aus Erfolgsdelikten Gefährdungsdelikte.

Beim fahrlässigen Unterlassen laufen Quasi-Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang deshalb praktisch auf dieselbe Frage hinaus, wie der Dorfteich-Fall zeigt. Zuerst brauchst du aber eine Garantenstellung, sonst stellt sich die Frage gar nicht. Wie du sie begründest, erklärt der Artikel zur Garantenstellung nach § 13 StGB, einen durchgerechneten Fall enthält das Unterlassungsdelikt-Schema. Die Wissensseite zum unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB fasst den Streit um den Maßstab kompakt zusammen.

Rechtmäßiges Alternativverhalten im Zivilrecht

Im Schadensrecht gilt kein in dubio pro reo. Das ändert die Beweislast. Der Schädiger kann einwenden, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten, trägt dafür aber die Beweislast (BGH, Urt. v. 07.02.2012, VI ZR 63/11). Im Strafrecht geht ein offener Verlauf dagegen zulasten der Anklage. Wie Kausalität und Zurechnung im Deliktsrecht zusammenspielen, erklärt der Artikel zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität, die Wissensseite zu Kausalität und objektiver Zurechnung im Zivilrecht vertieft die Zurechnungskriterien.

Das Gesetz hat die Figur im Arzthaftungsrecht ausdrücklich geregelt. Nach § 630h Abs. 2 S. 2 BGB kann sich der Arzt bei unzureichender Aufklärung darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte, die sogenannte hypothetische Einwilligung. Bei einem groben Behandlungsfehler vermutet § 630h Abs. 5 BGB sogar die Kausalität zulasten des Behandelnden. Die vertraglichen Pflichten dahinter erklärt der Artikel zum Behandlungsvertrag nach § 630a BGB.

Ärztin bespricht mit einem älteren Patienten ein Dokument im Sprechzimmer
Abb. 7: Im Arzthaftungsrecht erlaubt § 630h Abs. 2 S. 2 BGB den Einwand der hypothetischen Einwilligung.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
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  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
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