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§ 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs: Schema & Fälle

Roter Kleinwagen überholt auf einer Landstraße eine Kolonne aus drei Lastwagen kurz vor einer Kuppe

A will seinen Termin nicht verpassen und überholt auf einer Landstraße kurz vor einer Kuppe drei Lkw am Stück. Hinter der Kuppe taucht ein entgegenkommendes Auto auf. Beide Fahrer bremsen voll, die Autos kommen wenige Meter voreinander zum Stehen. Niemand ist verletzt, kein Blech ist verbogen. Hat A sich strafbar gemacht?

Für solche Fahrten gibt es § 315c StGB. Die Gefährdung des Straßenverkehrs bestraft, wer fahruntüchtig ein Fahrzeug führt oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der sieben „Todsünden“ begeht und dadurch einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Einen Unfall verlangt die Norm nicht. Ein Beinahe-Unfall reicht.

In der Klausur gibt es Punkte für ein vollständiges Schema, die Feststellung der konkreten Gefahr und den Vorsatz bezüglich dieser Gefahr. Zu Gefahr und Vorsatz hat der Bundesgerichtshof seine Anforderungen zuletzt mehrfach präzisiert.

Auf einen Blick:

  • Im Schema prüfst du das Führen eines Fahrzeugs, die Tathandlung, die konkrete Gefahr und den Zusammenhang „dadurch“, danach den Vorsatz bezüglich Handlung und Gefahr.
  • Für den Beinahe-Unfall verlangt der BGH Feststellungen zu Abständen und Geschwindigkeiten. Die bloße Wertung, es sei stark gebremst worden, genügt nicht.
  • Geschützt sind andere Menschen und fremde Sachen ab 750 Euro Wert und drohendem Schaden, nicht das Tatfahrzeug und nicht Tatbeteiligte.
  • Die Mischform aus vorsätzlicher Handlung und fahrlässiger Gefahr steht in Abs. 3 Nr. 1 und bleibt nach § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat.
  • Neben der Strafe entzieht das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Blick durch die Windschutzscheibe: Auf der eigenen Fahrspur kommt ein roter Wagen entgegen, daneben ein Lastwagen auf der Gegenspur
Abb. 1: Der Eingangsfall aus Sicht des Gegenverkehrs. Hinter der Kuppe kommt der Überholer auf der Gegenfahrbahn entgegen.

Was regelt § 315c StGB? Gefährdung des Straßenverkehrs im Überblick

§ 315c StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs vor Fahrern, die selbst gefährlich fahren: betrunken, übermüdet oder mit einem der sieben besonders gefährlichen Fehler. Strafbar wird das erst, wenn daraus eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert entsteht. Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Systematisch ist § 315c das Gegenstück zu § 315b StGB. § 315b erfasst den „Eingriff von außen“, etwa den Stein von der Brücke. § 315c erfasst den „Eingriff von innen“: Ein Verkehrsteilnehmer schafft die Gefahr durch sein eigenes verkehrswidriges Fahren. Beide stehen im Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten (§§ 306 ff. StGB). Kurz zusammengefasst steht die Norm auf der Wissensseite zur Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, die Einordnung aller Verkehrsdelikte im Überblick über die Straßenverkehrsdelikte.

Wortlaut von § 315c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB

Schlag die Norm am besten einmal ganz auf. Juristisch ist der Satzbau ungewöhnlich: Die Tathandlungen stehen in zwei Nummern, der Taterfolg kommt erst ganz am Ende.

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c Abs. 1 StGB

Das „und dadurch“ am Ende verlangt, dass sich gerade die Fahruntüchtigkeit oder der grobe Verstoß in der Gefahr niederschlägt.

Schutzgut: konkretes Gefährdungsdelikt im Strafgesetzbuch

§ 315c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der Taterfolg ist keine Verletzung, sondern eine tatsächlich eingetretene Gefahrenlage. Darin liegt der Unterschied zu § 316 StGB: Dort genügt schon das betrunkene Fahren als abstrakt gefährliches Verhalten. Beide Deliktstypen erklärt die Wissensseite zu Verletzungsdelikt und Gefährdungsdelikt.

Geschützt ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Daneben schützt die Norm Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum des Einzelnen. Täter kann, außer bei Nr. 2 lit. g, nur sein, wer das Fahrzeug führt. Für Nr. 1 ist das als eigenhändiges Delikt anerkannt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft von Außenstehenden scheiden aus. Eine Beihilfe nach § 27 StGB etwa des Beifahrers bleibt möglich.

§ 315c StGB Schema: Prüfungsschema für die Klausur

Das Prüfungsschema des § 315c StGB folgt dem Aufbau des Vorsatzdelikts. Im objektiven Tatbestand stehen Führen eines Fahrzeugs, Tathandlung nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, konkrete Gefahr und der Zusammenhang „dadurch“. Danach kommt der Vorsatz bezüglich Handlung und Gefahr. Fehlt der Gefährdungsvorsatz, wechselst du in Abs. 3.

Schema der vorsätzlichen Tat nach § 315c Abs. 1 StGB

Im Gutachten prüfst du in dieser Reihenfolge:

SchrittPrüfungspunktKern
1Fahrzeug im Straßenverkehr geführtTäter bewegt das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum (Ausnahme lit. g)
2aNr. 1: Fahruntüchtigkeitlit. a Alkohol, Drogen; lit. b geistige oder körperliche Mängel
2bNr. 2: eine der Todsünden lit. a bis gzusätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos
3Konkrete GefahrBeinahe-Unfall für anderen Menschen oder fremde Sache ab 750 Euro
4„Und dadurch“Kausalität und Gefahrverwirklichung
5Vorsatzbezüglich Tathandlung und konkreter Gefahr
6Rechtswidrigkeit, SchuldEinwilligung des Gefährdeten streitig

Den Obersatz baust du aus der naheliegenden Tathandlung: „A könnte sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB strafbar gemacht haben, indem er vor der Kuppe überholte.“ Liegen Alkohol und ein Fahrfehler zusammen vor, prüfst du Nr. 1 und Nr. 2 innerhalb derselben Prüfung des § 315c.

Der Vorsatz muss sich auf beide Teile beziehen. A muss wissen, dass er fahruntüchtig ist oder grob gegen die Verkehrsregel verstößt. Und er muss die konkrete Gefahr zumindest billigend in Kauf nehmen.

Prüfungsschema § 315c StGB: fünf Stufen bis Vorsatz oder Fahrlässigkeit, dann Abs. 1 bis 5 Jahre oder Abs. 3 bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Abb. 2: Prüfungsschema des § 315c StGB vom Führen des Fahrzeugs bis zum Strafrahmen.

Schema bei Fahrlässigkeit nach § 315c Abs. 3 StGB

Abs. 3 enthält zwei Varianten. Sie unterscheiden sich danach, worauf sich die Fahrlässigkeit bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c Abs. 3 StGB

Bei Abs. 3 Nr. 1 handelt der Täter vorsätzlich, verursacht die Gefahr aber nur fahrlässig. Diese Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination bleibt nach § 11 Abs. 2 StGB insgesamt eine Vorsatztat. Praktische Folge: Anstiftung und Beihilfe dazu sind strafbar. Bei Abs. 3 Nr. 2 sind Handlung und Gefahr fahrlässig. Hier prüfst du im Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts, also objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit statt Vorsatz.

Erstmal kurz zur Reihenfolge: Ich empfehle, immer mit Abs. 1 zu beginnen und erst beim Gefährdungsvorsatz in Abs. 3 Nr. 1 abzubiegen. So zeigst du, dass du den Vorsatz geprüft hast.

Objektiver Tatbestand: die Tathandlungen des § 315c StGB

§ 315c StGB kennt zwei Gruppen von Tathandlungen. Nr. 1 erfasst das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit. Nr. 2 erfasst sieben einzeln benannte Verkehrsverstöße, die zusätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos sein müssen. Beide setzen voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt.

Führen heißt, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen oder in Bewegung zu halten. Drehen die Räder eines im Schlamm steckenden Autos nur durch, ohne dass es sich fortbewegt, fehlt es daran. Fahrzeugbegriff und Führen grenzt der Beitrag zum Führen eines Fahrzeugs im StGB genauer ab.

Fahruntüchtigkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Alkohol, Drogen & Übermüdung

Fahruntüchtig ist, wer ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Nr. 1 lit. a nennt als Ursache Alkohol und andere berauschende Mittel, lit. b geistige oder körperliche Mängel. Dazu zählen Übermüdung bis zum Sekundenschlaf, aber auch Krankheiten wie ein unbehandeltes Anfallsleiden.

Beim Alkohol unterscheidet die Rechtsprechung zwei Stufen. Absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei Kraftfahrern mit 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration; ab dann wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Für Radfahrer ziehen die Obergerichte die Grenze bei 1,6 Promille. E-Scooter behandeln sie wie Kraftfahrzeuge, so etwa das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.10.2021, 1 Ss 113/21). Relative Fahruntüchtigkeit liegt schon ab 0,3 Promille vor, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinien oder ein Auffahren an der Ampel.

Promilleachse: relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille, absolute bei 1,1 Promille für Kraftfahrer und 1,6 Promille für Radfahrer
Abb. 3: Promillegrenzen der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit auf maßstabsgetreuer Achse.

Für Drogen kennt die Rechtsprechung keinen absoluten Grenzwert. Hier muss die Fahruntüchtigkeit immer über Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tat; wird das Blut erst Stunden später entnommen, rechnet ein Sachverständiger den Wert zurück. Einzelheiten stehen auf den Wissensseiten zur Fahruntauglichkeit und zur Blutalkoholkonzentration.

Stell dir vor: Die Polizei winkt B nachts aus dem Verkehr, der Atemtest zeigt 1,3 Promille. Für § 316 StGB genügt das schon. Für § 315c fehlt noch alles, was nach der Fahruntüchtigkeit kommt, vor allem die konkrete Gefahr.

Polizist in Warnweste hält einem Autofahrer bei einer nächtlichen Kontrolle ein Atemalkoholtestgerät hin
Abb. 4: Atemalkoholtest bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle.

Die sieben Todsünden nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB

In der Lehre heißen die Verstöße der Nr. 2 „die sieben Todsünden des Straßenverkehrs“. Analog erweitern lässt sich die Liste nicht. In der Klausur leitest du jeden Verstoß aus der passenden Regel der StVO her, bei lit. b etwa aus § 5 Abs. 2 StVO.

lit.VerstoßStVO
aVorfahrt nicht beachtet§§ 8, 9, 10 StVO
bfalsch überholt§ 5 StVO
can Fußgängerüberwegen falsch gefahren§ 26 StVO
dzu schnell an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Einmündungen, Bahnübergängen§ 3 StVO
ean unübersichtlichen Stellen nicht rechts gefahren§ 2 StVO
fauf Autobahn oder Kraftfahrstraße gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren§ 18 Abs. 7, § 2 Abs. 1 StVO
ghaltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht kenntlich gemacht§ 15, § 17 Abs. 4 StVO

Bei lit. d achtet der BGH zusätzlich auf den Zusammenhang: Die Gefahr muss gerade aus den Risiken entstehen, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen. Ein Beispiel aus 4 StR 73/24: Ein Fahrer kommt in einer unübersichtlichen Kurve viel zu schnell von der Fahrbahn ab und prallt gegen den Bordstein einer Verkehrsinsel. Das allein genügt nicht: Es muss feststehen, dass gerade die Unübersichtlichkeit den Unfall mitverursacht hat (Rn. 9).

Grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift darstellt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gar nicht erst aufkommen lässt. Ein bloßer Augenblicksfehler aus Unaufmerksamkeit erfüllt das zweite Merkmal meist nicht.

Zurück zum Eingangsfall: Die Strecke vor einer Kuppe ist unübersichtlich. Drei Lkw zu überholen, ohne die Gegenfahrbahn einsehen zu können, ist ein grober Verstoß gegen § 5 StVO. A überholt, um seinen Termin zu halten, und blendet den möglichen Gegenverkehr aus. Er setzt sich aus einem eigensüchtigen Motiv über seine Pflichten gegenüber dem Gegenverkehr hinweg, handelt also auch rücksichtslos. Anders läge es, wenn er die Kuppe nur wegen eines Sichtfehlers falsch eingeschätzt hätte.

Konkrete Gefahr: Beinahe-Unfall, Mensch & fremde Sache von bedeutendem Wert

Taterfolg des § 315c StGB ist die konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Sie liegt vor, wenn die Fahrt deren Sicherheit so stark beeinträchtigt hat, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob etwas passiert. Geschützt sind nicht alle Beteiligten: Tatfahrzeug und Tatbeteiligte fallen heraus.

Was der BGH unter einem Beinahe-Unfall versteht

Der 4. Strafsenat verwendet für die konkrete Gefahr eine feste Formel, etwa im Beschluss vom 19.06.2024, 4 StR 73/24:

[…] wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der […] die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.
BGH, Beschluss vom 19.06.2024, 4 StR 73/24, Rn. 6

Erforderlich ist nach dem BGH die Feststellung eines Beinahe-Unfalls: eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, es sei „noch einmal gut gegangen“. Endet die Situation in einem Unfall, ist die Gefahr erst recht eingetreten.

Wichtig für die Sachverhaltsarbeit: Die Gefahr ist eine Tatsachenfrage. Auf die Revision des Angeklagten ließ der BGH im Beschluss vom 02.02.2023, 4 StR 293/22, die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs entfallen, weil das Landgericht nur von einer starken Bremsung gesprochen hatte. Nötig sind konkrete Daten zu Abständen, Geschwindigkeiten und zur Intensität des Bremsens. Im Eingangsfall kommen beide Autos wenige Meter voreinander zum Stehen. Belegt der Sachverhalt diese Distanz, liegt ein Beinahe-Unfall vor.

Sache von bedeutendem Wert & drohender Schaden

Bei Sachen prüfst du zwei Schritte. Erstens muss die Sache selbst einen bedeutenden Wert haben, bemessen nach ihrem Verkehrswert. Zweitens muss ihr ein bedeutender Schaden gedroht haben. Für beide Schritte setzt der BGH die Wertgrenze bei 750 Euro an (BGH, Beschluss vom 10.04.2019, 4 StR 86/19).

Entscheidend ist der Gefährdungsschaden, nicht der tatsächlich eingetretene Schaden. Ein alter, vorgeschädigter Wagen kann schon am ersten Schritt scheitern. Am Betrag hält der BGH aktuell fest (Beschluss vom 13.03.2025, 4 StR 391/24). Bei Menschen gibt es keine solche Schwelle: Das Herbeiführen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben genügt.

Mitfahrer, Teilnehmer und das Tatfahrzeug

Das Auto, das der Täter fährt, ist nie Gefährdungsobjekt, auch wenn es ihm nicht gehört. Nach herrschender Meinung kann das Mittel der Gefährdung nicht zugleich ihr Objekt sein. Im Ergebnis sieht das der BGH genauso (BGH, Beschluss vom 04.12.2012, 4 StR 435/12; ebenso 4 StR 86/19, Rn. 8). Ein Tatbeteiligter scheidet als gefährdeter „anderer Mensch“ ebenfalls aus, etwa der Anstifter auf dem Beifahrersitz.

Andere Mitfahrer sind dagegen geschützt, solange sie weder eingewilligt haben noch tatbeteiligt sind. Im Fall 4 StR 73/24 filmte ein Mitfahrer die Raserfahrt. Selbst wenn das eine psychische Beihilfe wäre, blieben die übrigen Insassen taugliche Gefährdungsobjekte (Rn. 7).

Ob die Einwilligung eines gefährdeten Mitfahrers die Strafbarkeit entfallen lässt, ist streitig. Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur halten sie für unbeachtlich, weil der Mitfahrer über die Sicherheit des Straßenverkehrs als überindividuelles Rechtsgut nicht verfügen kann. Die Gegenansicht lässt die Einwilligung wirken; dann bleibt § 316 StGB. In 4 StR 73/24 stellt der BGH schlicht darauf ab, dass die Mitfahrer weder eingewilligt hatten noch beteiligt waren. Ich folge in der Klausur der Rechtsprechung: Der Mitfahrer kann über die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die mit jeder solchen Fahrt einhergeht, nicht verfügen. Die Parallele zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung darfst du dabei ansprechen.

Prüfstränge: Tatbeteiligte und Tatfahrzeug sind nicht geschützt, fremde Sachen nur ab 750 Euro Verkehrswert und drohendem Schaden
Abb. 5: Wann ein Mensch oder eine Sache in § 315c StGB als gefährdet zählt.

Halte die beiden Ausschlüsse im Gutachten auseinander. Das Tatfahrzeug fällt immer heraus. Ein Mitfahrer fällt nur heraus, wenn er beteiligt ist oder nach der Gegenansicht wirksam eingewilligt hat.

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, Fahrlässigkeit & Kombination

Der Vorsatz des § 315c Abs. 1 StGB muss die Tathandlung und die konkrete Gefahr umfassen. Fehlt er nur bezüglich der Gefahr, greift Abs. 3 Nr. 1, fehlt er schon bei der Handlung, Abs. 3 Nr. 2. Und: Gefährdungsvorsatz ist mehr als das Wissen um die eigene Fahruntüchtigkeit.

Gefährdungsvorsatz nach der Rechtsprechung des BGH

Wie weit der Vorsatz reichen muss, hat der BGH im Beschluss vom 25.03.2026, 4 StR 43/26, klargestellt. Verlangt ist mehr als die abstrakte Gefährlichkeit des Fahrens. Der Täter muss die Umstände kennen, die einen Beinahe-Unfall naheliegend machen, und sich damit abfinden (Rn. 7). Dass er weiß, betrunken zu sein, genügt dafür nicht.

Fehlt dieser Gefährdungsvorsatz, liegt Abs. 3 Nr. 1 vor (Rn. 8); die Obergrenze sinkt auf zwei Jahre. Für den Eingangsfall heißt das: Hat A damit gerechnet, dass ihm hinter der Kuppe jemand entgegenkommt und es knapp wird, und hat er sich damit abgefunden, greift Abs. 1. Hat er ernsthaft auf eine freie Gegenfahrbahn vertraut, bleibt es bei Abs. 3 Nr. 1. Strafbar ist A also in beiden Varianten, sofern der Sachverhalt den Beinahe-Unfall belegt. Grundlagen zu Wissen und Wollen liefert der Beitrag zum Vorsatz im Strafrecht.

Rücksichtslosigkeit: die Frage nach dem Prüfungsort

Die Rücksichtslosigkeit beschreibt eine Gesinnung, steht aber im Gesetz neben der objektiv zu bestimmenden groben Verkehrswidrigkeit. Dogmatisch ordnet die herrschende Meinung sie als besonderes Schuldmerkmal ein. Im Aufbau prüfen viele sie trotzdem im objektiven Tatbestand direkt hinter der groben Verkehrswidrigkeit, so etwa die Freiburger Lehrunterlagen von Hefendehl; andere verorten sie im subjektiven Tatbestand.

Tipp

Lege dich nicht auf einen Streit fest, den die Klausur nicht verlangt. Prüfe die Rücksichtslosigkeit direkt hinter der groben Verkehrswidrigkeit und schreib einen Satz, dass sie eine Gesinnung beschreibt.

Versuch nach § 315c Abs. 2 StGB

Strafbar ist der Versuch nur bei Nr. 1, also beim Fahren trotz Fahruntüchtigkeit. Voraussetzung für einen Versuch ist Tatentschluss, deshalb gibt es ihn nur bei der vorsätzlichen Tat nach Abs. 1, nicht bei Abs. 3. Denkbar ist er etwa, wenn der betrunkene Fahrer losfährt und den Beinahe-Unfall billigend in Kauf nimmt, der aber ausbleibt.

Gefährdung des Straßenverkehrs abgrenzen: § 316 StGB, § 315b StGB & Konkurrenzen

§ 315c StGB grenzt sich in zwei Richtungen ab. Gegenüber § 316 StGB fehlt bei der Trunkenheit im Verkehr die konkrete Gefahr; § 316 tritt deshalb zurück, wenn § 315c erfüllt ist. Gegenüber § 315b StGB unterscheidet die Herkunft der Gefahr: Eingriff von außen dort, verkehrswidriges Fahren hier.

Unterschied zwischen § 315c und § 316 StGB

§ 316 StGB bestraft das Fahren trotz rauschbedingter Fahruntüchtigkeit, ohne dass irgendjemand gefährdet sein muss. Er ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das Gesetz ordnet seine Subsidiarität selbst an: Er gilt nur, „wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist“. Übrigens deckt § 316 nur Alkohol und Drogen ab, nicht Übermüdung oder Krankheit. Mehr zum Tatbestand steht auf der Wissensseite zur Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.

Unterschied zwischen § 315b und § 315c StGB

§ 315b StGB erfasst verkehrsfremde Eingriffe: Hindernisse auf der Fahrbahn, Steine von der Brücke, manipulierte Bremsen. Rechtlich fällt verkehrswidriges Fahren im fließenden Verkehr grundsätzlich unter § 315c. Unter § 315b gerät ein Fahrer erst, wenn er sein Auto bewusst zweckwidrig einsetzt, etwa als Waffe gegen einen Polizisten, und dabei mindestens mit Schädigungsvorsatz handelt. Fallgruppen erklärt die Wissensseite zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

Vergleichstabelle: § 315c und § 315b StGB sind konkrete Gefährdungsdelikte mit bis 5 Jahren, § 316 StGB ist abstrakt mit bis 1 Jahr
Abb. 6: § 315c, § 316 und § 315b StGB im Vergleich.

Konkurrenzen: die Frage der Tateinheit mit §§ 222, 229 StGB

Endet die Fahrt mit Toten oder Verletzten? Dann stehen fahrlässige Tötung nach § 222 StGB und fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in Tateinheit mit § 315c. Bestraft wird dann aus dem schwersten Strafrahmen, § 52 Abs. 2 StGB. Im Geisterfahrer-Fall unten war das § 222 StGB. Wie Tateinheit und Tatmehrheit im Einzelnen funktionieren, steht im Beitrag zu den Konkurrenzen nach §§ 52, 53 StGB.

Flieht ein Fahrer vor der Polizei, prüft der BGH außerdem das verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Im Urteil vom 18.06.2026, 4 StR 680/25, war eine vorsätzlich herbeigeführte Gefahr nach § 315c nicht festgestellt (Rn. 21). Entzogen wurde die Fahrerlaubnis trotzdem. § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB nennt das verbotene Kraftfahrzeugrennen ebenfalls als Regelfall. Kracht es auf der Flucht und fährt der Täter einfach weiter, kommt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB hinzu.

Strafe & Führerschein bei § 315c StGB

Für die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Abs. 3 senkt die Obergrenze auf zwei Jahre. Dazu kommt in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung.

Strafrahmen nach dem Strafgesetzbuch

Innerhalb der Rahmen von Abs. 1 und Abs. 3 bemisst das Gericht die konkrete Strafe nach § 46 StGB. Einen Strafantrag braucht es nicht, die Tat ist ein Offizialdelikt.

Entziehung der Fahrerlaubnis & Fahrverbot

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt der Täter einer Gefährdung des Straßenverkehrs in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und bestimmt nach § 69a StGB eine Sperre. Das gilt für Abs. 1 wie für Abs. 3. Im Geisterfahrer-Fall unten hielt der BGH die Regelvermutung ausdrücklich fest. Schon im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen, dazu der Beitrag zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Unterbleibt die Entziehung ausnahmsweise, ist ein Fahrverbot nach § 44 StGB möglich, für einen bis sechs Monate. Bei Taten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 3 ordnet es das Gericht dann in der Regel an. Entziehung und Fahrverbot sind Maßregel und Nebenstrafe, also zwei verschiedene Dinge; die Einordnung erklärt die Wissensseite zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Fälle zu § 315c StGB: Rechtsprechung des BGH & Klausurfehler

Neuere Urteile und Beschlüsse des BGH eignen sich gut als Klausurfälle. Der folgende Fall ist an den Beschluss 4 StR 43/26 angelehnt und vereinfacht.

Fall: Geisterfahrt mit 1,58 Promille

T fährt in den frühen Morgenstunden mit mindestens 1,58 Promille und etwa 130 km/h auf der Überholspur einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung, ohne es zu bemerken. Dass er fahruntüchtig ist, weiß er. Eine Autofahrerin zieht zum Überholen eines Lkw nach links, es kommt zur Frontalkollision. Sie stirbt, zwei Mitfahrerinnen werden schwer verletzt.

Autobahn in der Morgendämmerung: Ein Wagen fährt mit Scheinwerfern auf der linken Spur entgegen, die übrigen Autos warten rechts mit Warnblinker
Abb. 7: Falschfahrer auf der Autobahn in der Morgendämmerung.

Im objektiven Tatbestand ist Nr. 1 lit. a schnell erfüllt: T führt einen Personenkraftwagen im Straßenverkehr, 1,58 Promille liegen über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die Gefahr für drei andere Menschen und den fremden Wagen hat sich im Zusammenstoß sogar verwirklicht. Sie beruht gerade auf der rauschbedingten Fahrweise.

Der Kern des Falls liegt im Vorsatz. T wusste um seine Fahruntüchtigkeit. Das begründet den Vorsatz bezüglich der Tathandlung, nicht den Gefährdungsvorsatz: Die Geisterfahrt selbst bemerkte er nicht. Im Verfahren gegen T hatte das Landgericht den Gefährdungsvorsatz bejaht, ohne ihn zu belegen. Den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung änderte der BGH gleichwohl nicht: § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, und diese Kombination gilt nach § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatztat. In Tateinheit stehen §§ 222, 229 StGB. § 316 tritt zurück. Die Fahrerlaubnis ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Regel zu entziehen.

Typische Fehler: Schaden, Mitfahrer & Vorsatz

Diese Fehler kosten in Gutachten zu § 315c StGB Punkte:

  • Die konkrete Gefahr wird behauptet statt aus Abständen und Geschwindigkeiten im Sachverhalt hergeleitet.
  • Geprüft wird der eingetretene Schaden statt des drohenden Schadens, und der Wert der Sache selbst wird nicht geprüft.
  • Das Tatfahrzeug oder ein beteiligter Beifahrer wird als Gefährdungsobjekt gezählt.
  • Aus dem Wissen um die Trunkenheit wird auf den Gefährdungsvorsatz geschlossen.
  • § 316 StGB bleibt neben § 315c stehen, obwohl er formell subsidiär ist.
  • Bei Nr. 2 fehlt die Rücksichtslosigkeit, weil grobe Verkehrswidrigkeit allein für ausreichend gehalten wird.

Auch Profis schauen bei den Promillegrenzen und der Wertgrenze noch einmal nach. Arbeite vor allem die Prüfungsschritte in der richtigen Reihenfolge ab.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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