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Notwehrexzess, § 33 StGB: Schema, Fall & asthenischer Affekt

Nachts vor einem Club liegt ein junger Mann nach einem Stoß auf dem nassen Kopfsteinpflaster, ein zweiter Mann beugt sich mit geballten Fäusten über ihn

Marc stößt Jonas vor einem Club zu Boden und schlägt weiter auf ihn ein. Halb in Panik, halb in Wut greift Jonas nach einer Glasflasche und zieht sie Marc über den Kopf. Ein kräftiger Stoß hätte gereicht, um ihn loszuwerden. Muss Jonas jetzt mit einer Strafe rechnen?

Beim Notwehrexzess nach § 33 StGB überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken und wird deshalb nicht bestraft. Seine Tat bleibt rechtswidrig, denn die Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt nur die erforderliche Verteidigung. Entfallen lässt § 33 StGB allein die Schuld.

In der Strafrechtsklausur taucht die Norm meist direkt nach einer gescheiterten Notwehrprüfung auf. Den Exzess schon in der Rechtswidrigkeit anzusprechen, ist ein Aufbaufehler.

Auf einen Blick:

  • Du prüfst § 33 StGB, nachdem § 32 StGB an der Erforderlichkeit oder an der Gebotenheit gescheitert ist.
  • Intensiver Notwehrexzess: Notwehrlage besteht, die Verteidigung ist zu heftig. Diesen Fall erfasst § 33 StGB unstreitig.
  • Extensiver Notwehrexzess: Der Angriff ist schon vorbei oder hat noch nicht begonnen. Rechtsprechung und wohl herrschende Meinung wenden § 33 StGB dann nicht an.
  • Nur asthenische Affekte zählen (Verwirrung, Furcht, Schrecken). Wut und Hass allein entschuldigen nicht, als Mitursache schaden sie aber nicht.
  • Auch der bewusste Exzess fällt nach dem BGH unter § 33 StGB, ebenso grundsätzlich der Exzess nach schuldhafter Notwehrprovokation.

Was ist ein Notwehrexzess nach § 33 StGB?

Ein Notwehrexzess liegt vor, wenn sich jemand gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff wehrt, dabei aber mehr tut, als zur Abwehr erforderlich ist, und diese Überschreitung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht. Die Tat ist dann nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Der Täter bleibt nach § 33 StGB trotzdem straffrei.

Das Wort „Exzess“ heißt übrigens schlicht Überschreitung. Überschritten werden die Grenzen, die § 32 StGB der Notwehr setzt. Der Notwehrexzess ist also immer an eine Notwehr gekoppelt und ergibt ohne sie keinen Sinn. Die Definitionen in Kurzform stehen auf der Wissensseite Notwehrexzess, § 33 StGB. Einen Überblick über alle Entschuldigungsgründe gibt die Wissensseite zur Schuld im Strafrecht.

Wortlaut von § 33 StGB

Im Strafgesetzbuch steht die Vorschrift direkt hinter der Notwehr und besteht aus einem einzigen Satz. Ihre Überschrift lautet „Überschreitung der Notwehr“:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 33 StGB

Drei Bausteine stecken darin. Erstens eine Notwehr, deren Grenzen es gibt. Zweitens eine Überschreitung dieser Grenzen. Drittens ein bestimmter Affekt als Grund dafür. Dazu kommt im Schema der Verteidigungswille.

Entschuldigungsgrund, kein Rechtfertigungsgrund

Im Deliktsaufbau ist § 33 StGB ein Entschuldigungsgrund, den du in der Schuld prüfst. Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht vom „Schuldausschließungsgrund des § 33 StGB“ (BGH 4 StR 327/24, Rn. 25).

Die Einordnung wirkt sich rechtlich aus. Rechtfertigt eine Norm die Tat, muss das Opfer sie dulden. Entschuldigt sie nur, bleibt die Tat Unrecht, mit allen Folgen, die weiter unten bei Teilnehmern und Angreifer eine Rolle spielen. Den Unterschied zu den Rechtfertigungsgründen zeigt auch die Wissensseite Rechtswidrigkeit und Schuld.

Warum der Täter straflos bleibt

Warum verzichtet der Gesetzgeber hier auf Strafe? Die Erklärung der Lehre lautet: doppelte Minderung. Das Unrecht ist gemindert, weil der Täter sich gegen einen echten rechtswidrigen Angriff verteidigt und damit grundsätzlich auf der Seite des Rechts steht. Die Schuld ist gemindert, weil Angst und Schrecken die Fähigkeit beeinträchtigen, das eigene Verhalten genau abzumessen.

Beides zusammen lässt den Schuldvorwurf unter die Schwelle sinken, ab der Strafe angemessen ist. Daraus folgt eine Einschränkung für jede Streitfrage: Fehlt eine der beiden Minderungen, passt § 33 StGB nicht. Ohne echte Notwehrlage fehlt die Unrechtsminderung, ohne asthenischen Affekt die Schuldminderung.

Notwehrexzess Schema: § 33 StGB in der Klausur prüfen

Das Schema zum Notwehrexzess hat vier Prüfungspunkte: eine Notwehrlage, eine Verteidigung, die die Grenzen der Erforderlichkeit oder des eingeschränkten Notwehrrechts überschreitet, einen asthenischen Affekt als Ursache der Überschreitung und den Verteidigungswillen. Du prüfst es in der Schuld, nachdem du die Rechtfertigung durch Notwehr verneint hast.

Standort im Strafrecht AT: erst Notwehr, dann Schuld

Der Notwehrexzess hat keinen eigenen Platz im Tatbestand und keinen in der Rechtswidrigkeit. In der Klausur läuft es so: Im Prüfungspunkt Rechtswidrigkeit prüfst du die Notwehr nach § 32 StGB vollständig durch. Scheitert sie an der Erforderlichkeit oder an der Gebotenheit, ist die Tat rechtswidrig. Erst im Prüfungspunkt Schuld kommt § 33 StGB, als Entschuldigungsgrund.

Die Vorarbeit aus der Notwehrprüfung kannst du dabei übernehmen. Notwehrlage und Verteidigungshandlung hast du schon festgestellt, in der Schuld verweist du darauf nach oben. Die Merkmale der Notwehr selbst erklärt die Wissensseite Notwehr, § 32 StGB.

Prüfungsschema § 33 StGB

Die folgende Tabelle zeigt das Prüfungsschema § 33 StGB mit den Punkten, an denen in der Praxis die Entscheidung fällt.

PrüfungspunktInhaltTypische Frage
1. Notwehrlagegegenwärtiger rechtswidriger AngriffDauerte der Angriff zum Zeitpunkt der Verteidigung noch an?
2. NotwehrhandlungVerteidigung gegen den Angreifer, nicht erforderlich oder bei eingeschränktem Notwehrrecht nicht gebotenWar ein milderes, gleich wirksames Mittel verfügbar?
3. Asthenischer AffektVerwirrung, Furcht oder Schrecken, zumindest mitursächlichHandelte der Täter aus Angst oder nur aus Wut?
4. VerteidigungswilleKenntnis der Notwehrlage, AbwehrzweckGing es um Abwehr oder um Rache?
Prüfleiter zum Notwehrexzess: Scheitert § 32 StGB, bestand aber eine Notwehrlage, war Furcht, Verwirrung oder Schrecken mitursächlich und lag Verteidigungswille vor, ist der Täter nach § 33 StGB entschuldigt
Abb. 1: Notwehrexzess prüfen in vier Schritten, mit dem Ausstieg bei jeder Frage.

Punkt 1 ist der Filter für den extensiven Notwehrexzess. Punkt 2 beschreibt den intensiven Notwehrexzess, einschließlich der Überschreitung eines eingeschränkten Notwehrrechts. Punkt 3 trennt Furcht von Zorn, und Punkt 4 sortiert die Racheakte aus. Für die Erforderlichkeit und die Gegenwärtigkeit zählt die Sachlage objektiv betrachtet, nicht die Vorstellung des Täters (BGH, Urteil vom 13.02.2025, 4 StR 327/24, Rn. 23).

Tipp

Ein brauchbarer Obersatz lautet: „A könnte nach § 33 StGB entschuldigt sein, wenn er die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat.“

Folgen für Teilnehmer und Angreifer

Weil der Notwehrexzess nur entschuldigt, bleibt die Tat rechtswidrig. Das hat zwei praktische Folgen.

Für Teilnehmer gilt § 29 StGB: Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. Anstiftung und Beihilfe setzen nur eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus. Ein Freund, der den in Panik geratenen Verteidiger zu einem überharten Schlag anstachelt, kann sich also als Anstifter strafbar machen, obwohl der Verteidiger selbst entschuldigt ist (Grundlagen auf der Wissensseite zur limitierten Akzessorietät). Ein eigener asthenischer Affekt kommt dem Freund dabei nur zugute, wenn er selbst die Voraussetzungen des § 33 StGB erfüllt.

Für den ursprünglichen Angreifer hat das eine eigene Folge: Der Exzess bleibt rechtswidrig und ist seinerseits ein Angriff. Gegen ihn darf er sich grundsätzlich mit Notwehr verteidigen. Weil er die Lage durch seinen Angriff selbst herbeigeführt hat und der Exzedent ohne Schuld handelt, kann dieses Notwehrrecht eingeschränkt sein. Hinnehmen muss das Opfer des Exzesses die überharte Abwehr also nicht, nur weil der Verteidiger am Ende straflos bleibt.

Intensiver Notwehrexzess: Überschreitung der Erforderlichkeit

Beim intensiven Notwehrexzess besteht eine echte Notwehrlage, der Verteidiger wehrt sich aber stärker als nötig. Er verlässt den Rahmen der Erforderlichkeit, weil er ein schärferes Verteidigungsmittel wählt oder es heftiger einsetzt, als es zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich wäre. Diese Fallgruppe ist der Kernbereich des § 33 StGB. Sie ist unstreitig erfasst.

Was heißt erforderlich? Erforderlich ist die Verteidigung, die geeignet ist, den Angriff sofort und sicher zu beenden, und unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste ist. Was darüber hinausgeht, ist von § 32 StGB nicht mehr gedeckt. Diesen Maßstab hast du in der Notwehrprüfung schon angelegt und übernimmst ihn hier.

Beispiel: Messer statt Faust

Beispiel: B greift A mit Fäusten an. A sticht ihm ein Messer in den Arm, obwohl ein Faustschlag ausgereicht hätte, den Angriff ebenso wirksam abzuwehren. Die Notwehrlage ist da. Erforderlich war der Messerstich aber nicht. A verwirklicht damit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; die Tat bleibt rechtswidrig. Ob eine Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung droht, entscheidet sich in der Schuld.

In einer gefliesten Unterführung holt ein Mann in roter Jacke mit der Faust aus, sein Gegenüber weicht zurück und zieht ein kleines Taschenmesser aus der Jackentasche
Abb. 2: Faustangriff in der Unterführung: Der Angegriffene greift zum Taschenmesser, obwohl ein milderes Mittel reichen könnte.

Ein Messer ist gefährlich. Für seinen Einsatz ist die Rechtsprechung deshalb streng: Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer muss der Verteidiger regelmäßig erst drohen, bevor er das Messer einsetzen darf. Das gilt, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen so viel Erfolg verspricht, dass ihm das Risiko eines Fehlschlags zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 04.12.2025, 4 StR 287/25, Rn. 34). Sticht der Verteidiger ohne Warnung zu, kommt deshalb § 33 StGB in Betracht.

Bewusster Notwehrexzess: Streit und BGH

Muss der Täter merken, dass er zu weit geht? Das ist die Frage des bewussten Notwehrexzesses. Eine Mindermeinung in der Literatur will § 33 StGB nur auf die unbewusste Überschreitung anwenden. Nur dann sei die Wahrnehmung affektbedingt so eingeschränkt, dass eine Entschuldigung passt.

Der BGH und die ganz überwiegende Ansicht sehen das anders. Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen bewusster und unbewusster Überschreitung. Außerdem kann gerade der Druck der Angriffssituation dazu führen, dass jemand sein Übermaß erkennt und trotzdem nicht anders reagiert. Schon in BGH, Urteil vom 03.02.1993, 3 StR 356/92 (BGHSt 39, 133) hat der BGH den bewussten Exzess erfasst. 2025 hat er bestätigt, dass § 33 StGB dem Täter zugutekommt, wenn er die Grenzen der Notwehr „eventuell sogar bewusst“ überschreitet und ein asthenischer Affekt wenigstens mitursächlich war (BGH 4 StR 327/24, Rn. 25).

Ich empfehle dir, in der Klausur der Rechtsprechung zu folgen. Der Wortlaut ist das stärkste Argument. Außerdem lassen sich bewusst und unbewusst im Affekt kaum trennen. Das Ergebnis steht damit fest: Auch Körperverletzungsvorsatz, selbst als Eventualvorsatz, schließt den Notwehrexzess nicht aus.

Einschränkung der Gebotenheit

§ 32 StGB verlangt neben der Erforderlichkeit, dass die Verteidigung geboten ist. In bestimmten Fallgruppen ist das Notwehrrecht deshalb eingeschränkt, etwa nach einer vorwerfbaren Provokation oder bei einem Angriff durch Kinder. Kann § 33 StGB auch dann helfen, wenn der Täter diese eingeschränkten Grenzen überschreitet?

Der BGH bejaht das jedenfalls für das wegen Provokation eingeschränkte Notwehrrecht; Einzelheiten stehen im Abschnitt zur Notwehrprovokation.

Extensiver Notwehrexzess: Wenn der Angriff vorbei ist

Beim extensiven Notwehrexzess überschreitet der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr. Er wehrt sich, obwohl der Angriff noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist. Eine Notwehrlage fehlt im Zeitpunkt der Tat. Nach Rechtsprechung und wohl herrschender Meinung greift § 33 StGB deshalb nicht.

Beispiel: Der Angreifer hört auf, wendet sich ab und geht. Eine Minute später schlägt der Angegriffene ihm noch mit der Faust in den Rücken, angeblich „zur Abwehr“. Der Angriff dauert zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an, sodass es an der Gegenwärtigkeit fehlt.

Vorzeitiger und nachzeitiger extensiver Notwehrexzess

Zwei Varianten unterscheidet man. Beim vorzeitigen extensiven Notwehrexzess schlägt der Täter zu, bevor der Angriff unmittelbar bevorsteht. Beim nachzeitigen extensiven Notwehrexzess macht er weiter, nachdem der Angriff schon beendet ist, etwa weil der Angreifer kampfunfähig am Boden liegt oder flieht.

Zeitstrahl: § 33 StGB greift beim intensiven Exzess während des gegenwärtigen Angriffs; den extensiven Exzess vor oder nach dem Angriff erfasst er nach Rechtsprechung und wohl herrschender Meinung nicht
Abb. 3: Intensiver und extensiver Notwehrexzess auf der Zeitachse: § 33 StGB setzt eine gegenwärtige Notwehrlage voraus.

Praktisch wichtig ist fast nur der nachzeitige Fall. Er entsteht oft fließend: Der Verteidiger tritt mehrmals hintereinander zu, und der Angreifer hat schon nach den ersten Tritten aufgegeben. Die ersten Tritte fallen dann in die Notwehrlage, die späteren nicht mehr.

Meinungsstreit zum extensiven Notwehrexzess

Die Rechtsprechung und wohl noch die herrschende Meinung wenden § 33 StGB nur auf den intensiven Exzess an. Der BGH hat ihn etwa beim Weiterstechen auf einen schon kampfunfähigen Angreifer abgelehnt (BGH, Urteil vom 24.10.2001, 3 StR 272/01, NStZ 2002, 141). Gestützt wird das auf zwei Argumente. Ohne Notwehrlage gibt es keine Notwehr, deren Grenzen man überschreiten könnte. Und ohne Notwehrlage fehlt die Unrechtsminderung, die den Verzicht auf Strafe überhaupt erst begründet.

Eine Gegenansicht will auch den extensiven Exzess erfassen. „Grenzen“ der Notwehr gebe es auch in zeitlicher Hinsicht, und der Affekt sei derselbe, egal ob der Verteidiger einmal zu fest oder einmal zu oft zuschlägt. Vermittelnd wird vertreten, nur den nachzeitigen Exzess bei engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Angriff einzubeziehen, den vorzeitigen aber nicht.

Tipp

Den Streit zum extensiven Exzess entfaltest du nur, wenn der Sachverhalt eine Verteidigung nach Ende oder vor Beginn des Angriffs schildert. Bei einer bloß zu heftigen Abwehr während des Angriffs reicht ein Satz, dass der intensive Exzess unstreitig erfasst ist.

Die herrschende Ansicht überzeugt mich hier. Das Unrecht einer Tat gegen jemanden, der gar nicht mehr angreift, ist nicht gemindert. Ein reiner Affekt reicht für die Straflosigkeit auch sonst nicht aus. Das zeigt § 20 StGB, der Schuldunfähigkeit erst bei schweren Störungen wie einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung annimmt.

Asthenischer Affekt: Verwirrung, Furcht oder Schrecken

Ein asthenischer Affekt ist ein Gefühlszustand, der auf Schwäche beruht. § 33 StGB nennt drei davon abschließend: Verwirrung, Furcht und Schrecken. Nur wenn einer dieser Affekte die Überschreitung der Notwehr verursacht hat, ist der Täter entschuldigt.

Die Anforderung an die Furcht ist hoch. Ein mulmiges Gefühl genügt nicht. Der BGH beschreibt sie als einen durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachten psychischen Ausnahmezustand, in dem der Täter das Geschehen „nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann“ (BGH, Urteil vom 03.06.2015, 2 StR 473/14, Rn. 21). Schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB muss der Täter dafür nicht sein.

Sthenischer Affekt: Wut, Zorn und Hass

Das Gegenstück ist der sthenische Affekt, also ein Gefühl, das auf Stärke beruht. Dazu gehören Wut, Zorn, Hass und Rachsucht. Sie werden von § 33 StGB nicht erfasst, weil sie keine Schwächesituation ausdrücken. Ein Verteidiger, der zu hart zuschlägt, weil er den Angreifer endlich einmal „fertigmachen“ will, bleibt strafbar.

Gegenüberstellung: § 33 StGB erfasst asthenische Affekte wie Verwirrung, Furcht und Schrecken, nicht sthenische wie Wut oder Hass; im Motivbündel genügt Furcht als Mitursache
Abb. 4: Asthenische und sthenische Affekte: Im Motivbündel genügt die Furcht als Mitursache.

Angst und Wut lassen sich in der Wirklichkeit selten trennen. Wird jemand angegriffen, empfindet er oft Angst und Ärger zugleich. Für diese Mischlage gilt die Regel zum Motivbündel.

Motivbündel: Mitursächlichkeit genügt

Der asthenische Affekt muss nicht das einzige Motiv sein. Es reicht, dass er für die Überschreitung „wenigstens mitursächlich“ war (BGH 4 StR 327/24, Rn. 25). Treten Wut oder Verärgerung hinzu, schadet das nicht, solange die Furcht die Überschreitung mitgetragen hat. Für Jonas aus dem Einstieg heißt das: Der Flaschenschlag war nicht erforderlich, weil ein Stoß gereicht hätte. Seine Panik hat den Schlag mitverursacht, die Wut daneben schadet nicht. Weil er sich gegen Marc verteidigen wollte, ist er nach § 33 StGB entschuldigt.

Umgekehrt muss das Gericht ein solches Motivbündel ausdrücklich erörtern. Drängt sich neben der Angst auch Wut oder Verärgerung auf, muss es prüfen, ob sie die Abwehr beeinflusst oder gar dominiert hat. Im Verfahren 4 StR 327/24 hatte das Landgericht die Tat als bloße Panikreaktion gewertet, ohne das zu prüfen. Auf die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern hob der BGH den Freispruch unter anderem deshalb auf (BGH 4 StR 327/24, Rn. 18).

Tatgeschehen und Nachtatverhalten als Indizien

Ob ein Täter aus Angst oder aus Wut handelt, sieht man ihm nicht an. Das Gericht schließt deshalb aus der Auseinandersetzung und deren Verlauf, also aus dem Tatgeschehen und dem Verhalten vor und nach der Tat, auf seine innere Lage. Jeder Umstand kann dabei zählen. Ein Täter, der unmittelbar nach dem Stich ruhig weiterraucht oder den Verletzten verhöhnt, handelte kaum aus „handlungsleitender Furcht“. Der BGH nennt Vor- und Nachtatverhalten ausdrücklich als Indizien (BGH 4 StR 327/24, Rn. 19, 20 und 25).

Ein Mann im karierten Hemd lehnt nachts ruhig rauchend neben einer Hauseingangstür, weiter hinten in der Straße leuchtet unscharf das Blaulicht eines Streifenwagens
Abb. 5: Ruhiges Verhalten direkt nach der Tat spricht gegen eine handlungsleitende Furcht.

Ob ein Affekt vorlag, ist eine Tatfrage. Das Tatgericht muss ihn feststellen, das Revisionsgericht prüft nur, ob es dabei rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Für dich in der Klausur heißt das: Der Sachverhalt liefert die Gefühlslage, du musst sie nur richtig einordnen.

Tipp

Lies im Sachverhalt jedes Wort zur Gefühlslage. „Panisch“, „zitternd“ oder „voller Angst“ sprechen für § 33 StGB, „rasend vor Wut“ allein nicht. Steht beides da, prüfst du die Mitursächlichkeit.

Notwehrexzess bei Notwehrprovokation: Was der BGH sagt

Hat der Verteidiger den Angriff selbst herausgefordert, ist sein Notwehrrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Für den Notwehrexzess unterscheidet der BGH danach, wie die Provokation aussah. Nach einer bloß vorwerfbaren Provokation bleibt § 33 StGB anwendbar. Nach einer Absichtsprovokation gibt es kein Notwehrrecht und damit auch keinen Notwehrexzess.

Einschränkung des Notwehrrechts nach Provokation

Hat der Täter den Angriff schuldhaft, aber ohne Absicht provoziert, muss er zunächst ausweichen oder sich auf Schutzwehr beschränken. Überschreitet er diese engeren Grenzen aus Furcht, kann ihm § 33 StGB trotzdem helfen. Der BGH formuliert es deutlich:

§ 33 StGB entfällt nicht schon, wenn der Täter den Angriff aus rechtlichen Gründen provoziert hat oder wenn er sich dem Angriff hätte entziehen können.
BGH, Urteil vom 03.06.2015, 2 StR 473/14, Rn. 23

Diese Linie geht auf BGHSt 39, 133 zurück und ist seitdem mehrfach bestätigt worden, etwa durch BGH, Beschluss vom 17.06.2020, 4 StR 658/19 (Rn. 22). Allerdings prüft das Gericht in Provokationsfällen besonders genau, ob der Täter tatsächlich aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelte. Anlass dazu gibt etwa ein aggressives oder furchtloses Vor- und Nachtatverhalten (BGH 4 StR 327/24, Rn. 25).

Absichtsprovokation schließt § 33 StGB aus

Anders liegt es bei der Absichtsprovokation. Führt der Täter den Angriff gezielt herbei, um den anderen unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen, hat er überhaupt kein Notwehrrecht. Der Ausschluss des § 33 StGB folgt also schon aus dem fehlenden Notwehrrecht. Dasselbe gilt, wenn der Täter ohne Verteidigungswillen handelt, etwa aus Rache (BGH 4 StR 327/24, Rn. 24 f.).

Putativnotwehrexzess: Abgrenzung zu Notwehr und Irrtum

Der Notwehrexzess setzt eine echte Notwehrlage voraus. Daran scheitern alle Fälle, in denen sich der Täter einen Angriff nur einbildet. Die folgende Übersicht ordnet die vier Konstellationen nach Notwehrlage und Verteidigung.

KonstellationNotwehrlageVerteidigungLösung
Notwehrjaerforderlichgerechtfertigt, § 32 StGB
Notwehrexzessjazu heftigentschuldigt, § 33 StGB
Putativnotwehrnur vorgestelltwäre erforderlichErlaubnistatbestandsirrtum
Putativnotwehrexzessnur vorgestelltauch dann zu heftigkein § 33 StGB, Irrtumsregeln

Putativnotwehrexzess

Beim Putativnotwehrexzess irrt sich der Täter über eine Notwehrlage und überschreitet zusätzlich die Grenzen, die selbst bei einem echten Angriff gegolten hätten. Doppelter Fehler also: falsche Lage, zu harte Reaktion. Der BGH wendet § 33 StGB auf diesen Fall nicht an, auch nicht analog (BGH, Urteil vom 23.01.2003, 4 StR 267/02; ebenso BGH, Beschluss vom 25.01.2017, 1 StR 588/16). Ohne echten Angriff fehlt die Unrechtsminderung.

Ein Teil des Schrifttums will § 33 StGB analog anwenden, wenn der vermeintliche Angreifer den Irrtum selbst verschuldet hat. In der Klausur löst du den Fall mit der herrschenden Meinung über die allgemeinen Irrtumsregeln. Die reine Putativnotwehr ohne Übermaß ist ein eigenes Thema.

Hinweis

Verneinst du in einem Putativfall erst die Notwehrlage und prüfst dann § 33 StGB, ist das ein Systemfehler. Ohne echte Notwehrlage gibt es keine Grenzen der Notwehr, die der Täter überschreiten könnte.

Notwehrexzess und Erlaubnistatbestandsirrtum

Eine Mischform hat der BGH 2025 in einem Hinweis für die neue Hauptverhandlung behandelt. Befand sich der Täter tatsächlich in einer Notwehrlage, handelte er aber in der irrigen Annahme, der Angriff werde in Kürze durch weitere Angreifer verstärkt, gelten die Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums, wenn das gewählte Mittel in der vorgestellten Lage erforderlich gewesen wäre. War der Irrtum vermeidbar und beruhte er auf einem asthenischen Affekt, entfällt nach dem BGH dennoch ein schuldhaftes Handeln (BGH 4 StR 327/24, Rn. 26).

Die Entscheidung zeigt, dass Irrtum und Affekt in einem Fall zusammentreffen können und § 33 StGB nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Täter sich zusätzlich verschätzt hat.

§ 33 StGB und entschuldigender Notstand

Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB ist ein weiterer Entschuldigungsgrund im Strafrecht AT. Er setzt eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit voraus. Entschuldigen kann er auch Eingriffe gegen Unbeteiligte. § 33 StGB knüpft dagegen an einen Angriff an und betrifft nur die Verteidigung gegen den Angreifer. Beide Normen schließen die Schuld aus. In der Klausur prüfst du zuerst § 33 StGB, wenn eine Notwehrlage im Raum steht.

Reformentwurf § 33 E-StGB

Der Kriminalpolitische Kreis, ein Zusammenschluss von Strafrechtslehrern, hat 2023 einen Entwurf für ein neues Notwehrrecht vorgelegt (Hoven/Mitsch, GA 2023, 241). Danach soll § 33 StGB auch den extensiven Exzess unmittelbar vor und nach dem Angriff erfassen und den Putativnotwehrexzess in engen Grenzen regeln. Der Entwurf ist ein Vorschlag aus der Wissenschaft, kein Gesetzentwurf. Geltendes Recht ist weiterhin der einzige Satz des § 33 StGB. Eine Besprechung, die den Entwurf grundsätzlich begrüßt und Einzelpunkte kritisiert, hat Albrecht in der KriPoZ 2023 veröffentlicht.

Klausurfall zum Notwehrexzess mit Lösung

Der folgende Fall verbindet beide Formen des Exzesses. Er ist bewusst kurz gehalten und zeigt, wie du § 33 StGB im Gutachten an der richtigen Stelle unterbringst.

Sachverhalt: das Tatgeschehen

S lauert P nachts im Treppenhaus auf, um ihm eine Lektion zu erteilen. Zweimal hat er ihn schon ins Gesicht geschlagen. Jetzt holt er erneut aus. P ist körperlich unterlegen und zittert vor Angst. Er reißt sein Taschenmesser aus der Jacke und sticht S ohne Vorwarnung in den Oberschenkel. Eine Drohung mit dem Messer hätte S nach den Feststellungen sicher in die Flucht geschlagen.

S sackt zusammen, ruft „Hör auf, ich geh ja schon“ und kriecht Richtung Ausgang. Jetzt packt P die Wut über die erlittenen Schläge. Er tritt dem am Boden liegenden S zweimal schmerzhaft gegen den Kopf. Strafbarkeit des P?

Im nächtlichen Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses kriecht ein Mann im blaugrünen Trainingsanzug Richtung Haustür, hinter ihm steht ein zweiter Mann und starrt wütend auf ihn herab
Abb. 6: Klausurfall: S gibt auf und kriecht zum Ausgang, der Angriff ist beendet.

Lösung

Erster Handlungsabschnitt: der Messerstich. P hat S mit einem gefährlichen Werkzeug verletzt und damit den Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorsätzlich erfüllt (Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung im Detail im Beitrag zu § 223 StGB).

In der Rechtswidrigkeit kommt Notwehr nach § 32 StGB in Betracht. Der fortgesetzte Faustangriff des S war gegenwärtig und rechtswidrig, eine Notwehrlage lag vor. Der Messerstich war aber nicht erforderlich, denn die Drohung mit dem Messer hätte den Angriff sicher beendet. Als milderes, gleich wirksames Mittel ging sie vor. P handelte rechtswidrig.

In der Schuld greift § 33 StGB. Die Notwehrlage bestand, P überschritt allein die Erforderlichkeit (intensiver Notwehrexzess). Er zitterte vor Angst, die Furcht war für den Stich mindestens mitursächlich. P hat auch mit Verteidigungswillen gehandelt, er wollte den Angriff abwehren. P ist entschuldigt. Für den Stich bleibt er straflos.

Zweiter Handlungsabschnitt: die Tritte. Die Tritte gegen den Kopf erfüllen § 223 Abs. 1 StGB. Notwehr scheidet aus. S hatte aufgegeben und kroch davon, der Angriff war nicht mehr gegenwärtig. In Betracht kommt nur ein nachzeitiger extensiver Notwehrexzess. Nach Rechtsprechung und wohl herrschender Meinung erfasst § 33 StGB diesen Fall nicht. Selbst nach der Gegenansicht scheitert P hier, denn er handelte aus Wut, also aus einem sthenischen Affekt. P hat durch die Tritte außerdem § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht, weil Tritte gegen den Kopf eines am Boden Liegenden das Leben gefährden können. P ist für die Tritte strafbar. Weil er für den Stich entschuldigt ist, stellen sich keine Konkurrenzfragen.

Typische Fehler beim Notwehrexzess im Strafrecht AT

Beim Notwehrexzess hängen viele Fehler am Aufbau und an der Abgrenzung zu den Nachbarinstituten. Diese sieben solltest du vermeiden:

  • § 33 StGB in der Rechtswidrigkeit prüfen und die Tat für gerechtfertigt halten.
  • Den Notwehrexzess ansprechen, obwohl nie eine Notwehrlage bestand, etwa bei reiner Putativnotwehr.
  • Wut oder Rache als Furcht durchgehen lassen, ohne das Motivbündel zu erörtern.
  • Beim nachzeitigen Weiterschlagen den Zeitpunkt nicht genau bestimmen und den Exzess pauschal intensiv nennen.
  • Den bewussten Exzess automatisch ausschließen, obwohl der BGH ihn erfasst.
  • Nach einer Provokation § 33 StGB pauschal verneinen, statt zwischen vorwerfbarer Provokation und Absichtsprovokation zu unterscheiden.
  • Den Teilnehmer gleich mit entschulden, obwohl § 29 StGB die Schuld jedes Beteiligten getrennt beurteilt.

Die ersten beiden Fehler vermeidest du allein durch den richtigen Aufbau. Auch geübte Examenskandidaten schauen bei Exzessfällen übrigens zweimal nach, wann der Angriff genau endete.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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