Von hundert Verfassungsbeschwerden endet gut eine mit Erfolg. Trotzdem sitzt in Karlsruhe das mächtigste Gericht des Landes: Es kann ein Gesetz des Bundes für nichtig erklären, das Bundestag und Bundesrat gerade beschlossen haben. Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 93 GG und § 1 BVerfGG ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Es wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes und entscheidet nur die Verfahren, die ihm Art. 94 GG und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zuweisen.
Für dich ist das Thema doppelt prüfungsrelevant. Im Staatsorganisationsrecht prüfst du die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht selbst, in den Grundrechten arbeitest du ständig mit seinen Entscheidungen.
Auf einen Blick:
- Zwei Senate mit je acht Richtern, gewählt je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat, jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
- Amtszeit zwölf Jahre, Altersgrenze 68, keine Wiederwahl. Das schafft Distanz zur Politik, die den Richter gewählt hat.
- Die Zuständigkeit ist enumerativ: Das Gericht entscheidet nur, was ihm das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz zuweist. Alles andere bleibt bei den Fachgerichten.
- Seit der Resilienz-Reform stehen die Zuständigkeiten in Art. 94 GG, nicht mehr in Art. 93 GG. Viele Skripte und Karteikarten zitieren noch die alte Fassung.
- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden, ein Teil von ihnen hat sogar Gesetzeskraft.
Tipp
Wer das Staatsorganisationsrecht im Zusammenhang lernen will statt in Einzelblättern, findet auf jurahilfe.de interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen: erst verstehen, dann abrufen, dann am Fall testen.
Was ist das Bundesverfassungsgericht?
Das Bundesverfassungsgericht ist das Verfassungsgericht des Bundes und zugleich ein eigenständiges Verfassungsorgan. Es prüft staatliches Handeln allein am Maßstab des Grundgesetzes, entscheidet über Verfassungsbeschwerden und Streitigkeiten zwischen Staatsorganen und kann Gesetze für nichtig erklären. Rechtsgrundlagen sind Art. 92 bis 94 GG und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Ein Satz aus dem Gesetz beschreibt seine Stellung präziser als jede Umschreibung: Das Gericht ist ein „allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes“ (§ 1 Abs. 1 BVerfGG, wortgleich Art. 93 Abs. 1 GG). Es steht also nicht über den anderen Organen und nicht unter ihnen, sondern daneben.
BVerfG: Abkürzung, Sitz in Karlsruhe und Aufgabe
Die gängige Abkürzung lautet BVerfG, für das Gesetz BVerfGG. Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe, so steht es ausdrücklich in § 1 BVerfGG. Hinter dem Ort steckt eine politische Entscheidung: Das Gericht sollte räumlich weit weg von Regierung und Parlament in Bonn tagen. Karlsruhe, ehemalige Residenzstadt in Baden-Württemberg, bekam den Zuschlag auch als Ausgleich dafür, dass andere Bundesbehörden anderswo hinkamen.
Übrigens sitzt in derselben Stadt der Bundesgerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und der BGH werden deshalb in Zeitungsmeldungen gern verwechselt („Karlsruhe entscheidet“). Juristisch sind es zwei völlig verschiedene Gerichte mit völlig verschiedenen Maßstäben.

Grundgesetz und Gesetz über das Bundesverfassungsgericht als Rechtsgrundlagen
Zwei Ebenen regeln das Gericht. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 93 GG seinen Status, seine Zusammensetzung und die Amtszeit, in Art. 94 GG seine Zuständigkeiten und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen. Das Nähere regelt nach Art. 93 Abs. 5 GG ein Bundesgesetz, und das ist das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht.
Diese Arbeitsteilung solltest du dir merken. In der Klausur zitierst du die Zuständigkeit aus dem Grundgesetz und die Verfahrensdetails, also Fristen, Antragsberechtigung und Annahme, aus dem BVerfGG. Wer beides durcheinanderwirft, verliert Punkte an einer Stelle, an der es nichts zu diskutieren gibt.
Wichtig für alle, die mit älteren Skripten lernen: Bis Ende 2024 standen die Zuständigkeiten in Art. 93 Abs. 1 GG. Seit der Grundgesetzänderung vom Dezember 2024 stehen sie in Art. 94 Abs. 1 GG, inhaltlich praktisch unverändert. Aus der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG wurde die Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 I Nr. 4a GG. Auch § 13 BVerfGG verweist inzwischen durchgehend auf Art. 94 GG.
Warum das Gericht kein oberstes Gericht über allen anderen ist
Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Instanz über den Fachgerichten. Es prüft nicht, ob ein Urteil im Ergebnis richtig ist, sondern nur, ob es spezifisches Verfassungsrecht verletzt. Für diese Selbstbeschränkung gibt es einen eigenen Begriff, allerdings in der Verneinung: Das Gericht ist gerade keine Superrevisionsinstanz.
Die Fachgerichtsbarkeit bleibt damit zuständig für die Auslegung des einfachen Rechts, also für Landesrecht wie für Bundesrecht unterhalb der Verfassung. Wie sich die fünf Zweige der Fachgerichtsbarkeit zueinander verhalten, zeigt der Überblick über die fünf Gerichtsbarkeiten in Deutschland; die Spitzen dieser Zweige sind die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Das Bundesverfassungsgericht gehört zu keinem dieser Zweige. Es steht in Art. 92 GG ausdrücklich neben ihnen. Wie sich die Judikative als dritte Gewalt von Legislative und Exekutive abgrenzt, zeigt der eigene Artikel dazu.
Das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan neben Bundestag und Bundesregierung
Das Bundesverfassungsgericht ist Gericht und Verfassungsorgan in einem. Als Gericht entscheidet es in geordneten Verfahren nach Recht und Gesetz. Diese Bindung steht in Art. 20 Abs. 3 GG und ist der Kern des Rechtsstaatsprinzips. Als Verfassungsorgan steht es gleichrangig neben Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundespräsident und ist keiner Behörde unterstellt.
Was ein Verfassungsorgan ausmacht
Ein Verfassungsorgan verdankt seine Existenz und seine Kernbefugnisse unmittelbar der Verfassung, nicht einem einfachen Gesetz. Es ist niemandem weisungsunterworfen und verwaltet seinen Haushalt selbst. Das Bundesverfassungsgericht gibt sich außerdem nach Art. 93 Abs. 4 GG eine eigene Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
Aus dieser Stellung folgt eine praktische Konsequenz, die in Klausuren gern übersehen wird: Zwischen Verfassungsorganen gibt es keine Über- und Unterordnung, sondern nur wechselseitige Rechte und Pflichten. Für Streit zwischen ihnen braucht es deshalb ein eigenes Verfahren, den Organstreit.
Die Statusdenkschrift von 1952
Selbstverständlich war dieser Status nicht. Nach der Gründung sah die Bundesregierung unter Konrad Adenauer das Gericht zunächst als eine Art nachgeordneten Geschäftsbereich des Justizministeriums, mit dem üblichen Verwaltungsweg und dem üblichen Haushaltstitel. Das Gericht widersprach und legte 1952 eine Denkschrift zum Status des Bundesverfassungsgerichts vor, die es den obersten Bundesorganen zuleitete.
Die Kernaussage dieser Statusdenkschrift: Das Gericht ist als oberster Hüter der Verfassung zugleich ein mit höchster Autorität ausgestattetes Verfassungsorgan. Der Streit endete zugunsten des Gerichts. Seither führt es einen eigenen Einzelplan im Bundeshaushalt und verkehrt mit den anderen Verfassungsorganen auf gleicher Augenhöhe.
Die Verfassungsorgane in Deutschland im Überblick
Zu den obersten Bundesorganen zählen Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident, Bundesversammlung und das Bundesverfassungsgericht. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts nimmt in der protokollarischen Rangfolge den fünften Platz ein, vor ihm stehen Bundespräsident, Bundestagspräsident, Bundeskanzler und der Präsident des Bundesrates. Diese Reihenfolge ordnet die Hierarchie der höchsten politischen Ämter im Einzelnen ein.
Die Verfassungsorgane des Bundes kontrollieren einander, statt sich zu beherrschen. Der Bundestag macht Gesetze, das Gericht prüft sie am Grundgesetz, und über die Besetzung des Gerichts entscheiden wiederum Bundestag und Bundesrat. Wer diese Verschränkung sauber wiedergibt, hat die Gewaltenteilung im Staatsorganisationsrecht schon zur Hälfte erklärt. Eine kompakte Übersicht dazu liefert die Wissensseite zu den obersten Bundesorganen.
Aufgaben und Zuständigkeit nach dem Grundgesetz
Die zentrale Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist die Kontrolle staatlicher Gewalt am Maßstab des Grundgesetzes. Es schützt die Grundrechte des Einzelnen, hält die Staatsorgane in ihren Kompetenzen und entscheidet Streit zwischen Bund und Ländern. Seine Zuständigkeit ergibt sich abschließend aus Art. 94 GG, ergänzt durch § 13 BVerfGG.
Enumerationsprinzip: nur was im Grundgesetz steht
Das Bundesverfassungsgericht darf sich nicht selbst zuständig machen. Es entscheidet nur in den Fällen, die ihm das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz ausdrücklich zuweist, und diese Fälle zählt § 13 BVerfGG in mittlerweile fünfzehn Nummern auf. Juristen nennen das Enumerationsprinzip.
Der Grund dafür ist handfest. Ein Gericht, das über die Verfassung wacht, könnte sonst jeden politischen Streit an sich ziehen. Die Aufzählung ist die Bremse. Sie ist zugleich der Grund, warum jede Klausur im Verfassungsprozessrecht mit derselben Frage beginnt: Welche Verfahrensart ist statthaft?
Prüfungsmaßstab: Verfassungsrecht statt einfaches Recht
Der Prüfungsmaßstab ist immer das Grundgesetz, nie das einfache Recht. Ob ein Zivilgericht § 433 BGB richtig ausgelegt hat, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht. Ob es dabei die Ausstrahlungswirkung eines Grundrechts völlig verkannt hat, sehr wohl.
Diese Trennung ist der häufigste Stolperstein im Examen. Studierende schreiben eine Begründetheitsprüfung, in der sie das Fachrecht durchprüfen, und landen bei einer Revisionsentscheidung statt bei einer Verfassungsbeschwerde. Der Maßstab entscheidet, nicht der Sachverhalt.
Was das Bundesverfassungsgericht nicht entscheidet
Nicht zuständig ist das Gericht für die Auslegung von Landesrecht am Maßstab einer Landesverfassung, dafür gibt es die Landesverfassungsgerichte. Es entscheidet keine gewöhnlichen Zivil-, Straf- oder Verwaltungssachen, und es ersetzt keine politische Entscheidung. Ob eine Regelung klug ist, prüft es nicht, nur ob sie verfassungsgemäß ist.
Ebenfalls nicht zuständig ist es für die Prüfung von Unionsrecht auf seine Gültigkeit, das ist Sache des Europäischen Gerichtshofs. Wie weit die Kontrolle dennoch reicht, klärt weiter unten der Abschnitt zur Solange-Rechtsprechung.
Tipp
Die einzelnen Verfahrensarten samt Aufbau findest du auf jurahilfe.de als verlinkte Lernelemente mit Karteikarten: Du liest das Schema, rufst es direkt danach aktiv ab und siehst sofort, welche Voraussetzung dir noch fehlt.
Welche Verfahren gibt es? Von der Verfassungsbeschwerde bis zum Organstreit
Vor dem Bundesverfassungsgericht gibt es rund ein Dutzend Verfahrensarten. Praktisch dominiert eine einzige: Verfassungsbeschwerden machen etwa 96 Prozent aller Neueingänge aus. Für die Klausur relevant sind daneben vor allem Organstreit, abstrakte und konkrete Normenkontrolle sowie der Bund-Länder-Streit.
Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Verfahren nach der Frage, wer sie einleiten kann.
| Verfahren | Wer | Norm |
|---|---|---|
| Verfassungsbeschwerde | jedermann | Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG |
| Kommunalverfassungsbeschwerde | Gemeinden, Gemeindeverbände | Art. 94 I Nr. 4b GG |
| Organstreit | oberste Bundesorgane, Fraktionen, Abgeordnete, Parteien | Art. 94 I Nr. 1 GG |
| Abstrakte Normenkontrolle | Bundesregierung, Landesregierung, ein Viertel des Bundestages | Art. 94 I Nr. 2 GG |
| Konkrete Normenkontrolle | jedes Gericht per Vorlage | Art. 100 I GG |
| Bund-Länder-Streit | Bund, Länder | Art. 94 I Nr. 3 GG |
| Parteiverbot | Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung | Art. 21 II, IV GG |
| Wahlprüfungsbeschwerde | Wahlberechtigte, Abgeordnete, Fraktionen | Art. 41 II GG |
| Präsidentenanklage | Bundestag, Bundesrat | Art. 61 GG |
| Richteranklage | Bundestag | Art. 98 II, V GG |
Die Verfassungsbeschwerde als häufigstes Verfahren
Die Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs. 1 BVerfGG jedermann erheben, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder in einem grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein. Grundrechtsgleiche Rechte sind die in Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG genannten Rechte. Angreifbar sind Urteile, Verwaltungsakte und Gesetze.
Zwei Hürden filtern den Großteil der Beschwerden heraus. Erstens muss der Rechtsweg erschöpft sein, § 90 Abs. 2 BVerfGG. Dazu kommt der ungeschriebene Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Zweitens ist die Frist kurz: einen Monat nach Zustellung der letzten Entscheidung, bei einer Verfassungsbeschwerde direkt gegen ein Gesetz ein Jahr ab Inkrafttreten (§ 93 BVerfGG). Beide Hürden haben ihren festen Platz im Prüfungsschema der Verfassungsbeschwerde.
Den vollständigen Aufbau, von der Statthaftigkeit über die Beschwerdebefugnis bis zur Begründetheit, findest du auf der Wissensseite zur Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 I Nr. 4a GG.

Normenkontrolle: wenn ein Gesetz auf den Prüfstand kommt
Bei der Normenkontrolle geht es nicht um eine Person, sondern um eine Norm. Beide Verfahren sind objektive Verfahren: Sie dienen der Wahrung der Verfassungsordnung, nicht dem individuellen Rechtsschutz. Deshalb gibt es keinen Antragsgegner, das Gericht prüft die Norm von Amts wegen am gesamten Verfassungsrecht, und niemand kann das Verfahren durch Rücknahme oder Vergleich beenden.
Die abstrakte Normenkontrolle läuft losgelöst von jedem Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages, klassisch also die unterlegene Opposition nach einem Gesetzgebungsverfahren.
Die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG funktioniert anders. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es ankommt, für verfassungswidrig, muss es das Verfahren aussetzen und vorlegen. Diese Richtervorlage ist der Grund für das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts: Kein Fachgericht darf ein nachkonstitutionelles förmliches Gesetz selbst verwerfen.
Organstreit, Bund-Länder-Streit und Parteiverbot
Im Organstreitverfahren streiten oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte, die das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausstattet, über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten. Typische Fälle: Ein Abgeordneter rügt eine Verletzung seines Statusrechts aus Art. 38 GG, eine Fraktion streitet über Informationsrechte gegenüber der Bundesregierung. Zu diesen Beteiligten zählt auch die Bundesversammlung: Weil es für die Wahl des Bundespräsidenten kein Wahlprüfungsverfahren gibt, ist der Organstreit dort der einzige Rechtsweg. Anders als die Normenkontrolle ist der Organstreit ein kontradiktorisches Verfahren, es gibt also Antragsteller und Antragsgegner.
Beim Bund-Länder-Streit geht es um Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten zwischen dem Bund und den Ländern, etwa bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder. Jede solche Streitigkeit ist ein Verfassungsrechtsstreit, kein Verwaltungsprozess. Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG schließlich ist das schärfste Schwert: Ob eine politische Partei verfassungswidrig ist, entscheidet das Bundesverfassungsgericht, und zwar als einziges Organ. Seit 2017 gibt es daneben den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG.
Für die anklageähnlichen Verfahren gilt eine Besonderheit: Grundrechtsverwirkung, Parteiverbot, Ausschluss von der Parteienfinanzierung, Präsidentenanklage und Richteranklage verlangen nach § 15 Abs. 4 S. 1 BVerfGG eine Zweidrittelmehrheit im Senat, wenn die Entscheidung zum Nachteil des Antragsgegners ausfällt.
Was das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht zum Ablauf regelt
Das Verfahrensrecht steht im BVerfGG. Dort finden sich die Fristen, die Antragsberechtigung, die Beweisaufnahme und die Entscheidungsformen. Auch der vorläufige Rechtsschutz ist dort geregelt: Nach § 32 BVerfGG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung einen Zustand vorläufig regeln, wenn das zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist.
Die Prüfung läuft dabei über eine Doppelhypothese: Das Gericht wägt ab, welche Folgen einträten, wenn es die Anordnung nicht erlässt und die Hauptsache später Erfolg hat, gegen die Folgen, wenn es sie erlässt und die Hauptsache scheitert. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache bleiben grundsätzlich außen vor. Eine einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft und kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
Aufbau und Zusammensetzung: zwei Senate, acht Kammern, ein Plenum
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, insgesamt also sechzehn. Jeder Senat bildet mehrere Kammern mit je drei Richtern, die den Großteil der Verfassungsbeschwerden erledigen. Das Plenum aus allen sechzehn Mitgliedern tritt nur in Ausnahmefällen zusammen.
Die Zahl der Richter ist heute doppelt abgesichert: Art. 93 Abs. 2 GG und § 2 BVerfGG sagen beide, dass in jeden Senat acht Richter gewählt werden. Vor der Grundgesetzänderung von 2024 stand die Zahl allein im einfachen Gesetz und war damit mit einfacher Mehrheit änderbar.

Erster und Zweiter Senat
Die beiden Senate sind keine Instanzen, sondern gleichrangige Spruchkörper mit getrennten Zuständigkeiten. Grob gilt: Der Erste Senat bearbeitet vor allem grundrechtliche Fragen, der Zweite Senat eher staatsorganisationsrechtliche und völkerrechtliche. Wegen dieser Aufteilung heißt der Zweite Senat gelegentlich Staatsgerichtshof, der Erste Grundrechtssenat.
Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind, § 15 Abs. 2 BVerfGG. Und dann kommt eine Regel, die man sich für die Klausur unbedingt merken sollte: Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden (§ 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG). Vier zu vier heißt also: verfassungsgemäß. Wer eine Verfassungswidrigkeit feststellen will, braucht eine echte Mehrheit.
Kammern: wo die meisten Verfahren enden
Die Kammern sind der eigentliche Arbeitsmotor. Jede Kammer besteht aus drei Richtern und kann eine Verfassungsbeschwerde einstimmig nicht zur Entscheidung annehmen oder ihr stattgeben, wenn die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits geklärt ist. Ist die Kammer nicht einstimmig, geht die Sache an den Senat.
Dahinter steht das Annahmeverfahren nach §§ 93a ff. BVerfGG: Eine Verfassungsbeschwerde wird nur angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist. Dieses Filtersystem erklärt die niedrige Erfolgsquote weiter unten. Anders ließen sich mehrere tausend Eingänge im Jahr nicht bewältigen.
Das Plenum entscheidet in der Sache nur, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des anderen Senats abweichen will, § 16 BVerfGG. Das kommt äußerst selten vor, weil die Senate ihre Zuständigkeiten sauber trennen. Daneben beschließt das Plenum die Geschäftsordnung und regelt Zuständigkeitsfragen zwischen den Senaten.
Die Richter am Bundesverfassungsgericht: Wahl, Amtszeit, Voraussetzungen
Die sechzehn Richter des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre und endet spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen: Auch der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts scheidet mit Ablauf seiner zwölf Jahre endgültig aus dem Gericht aus.
| Eckdaten | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Zahl | 16, je Senat 8 | Art. 93 II 1, 2 GG, § 2 BVerfGG |
| Wahlorgane | Bundestag und Bundesrat, je zur Hälfte | Art. 93 II 2 GG |
| Mehrheit | zwei Drittel | §§ 6 I, 7 BVerfGG |
| Amtszeit | 12 Jahre, keine Wiederwahl | Art. 93 III GG |
| Altersgrenze | 68 Jahre | Art. 93 III 1 GG |
| Mindestalter | 40 Jahre | § 3 I BVerfGG |
| Qualifikation | Befähigung zum Richteramt | § 3 II BVerfGG |
| Aus Bundesgerichten | je Senat 3 Richter | § 2 III BVerfGG |
Wer die Richter wählt und mit welcher Mehrheit
Die Wahlorgane sind Deutscher Bundestag und Bundesrat. Die Wahl der Richter läuft in beiden Häusern unterschiedlich. Im Bundestag bereitet ein zwölfköpfiger Wahlausschuss den Vorschlag vor, für den mindestens acht Stimmen nötig sind; gewählt wird anschließend im Plenum ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, § 6 BVerfGG. Im Bundesrat genügt ein Wahlgang mit zwei Dritteln der Stimmen, § 7 BVerfGG.
Diese hohe Hürde ist Absicht. Zwei Drittel bekommt keine Regierungsmehrheit allein zusammen, also müssen sich Regierung und Opposition auf Kandidaten einigen. In der Praxis haben sich dafür informelle Vorschlagsrechte der großen Fraktionen herausgebildet, die im Gesetz nirgends stehen. Man kann das als Parteienproporz kritisieren. Man kann es auch als den Preis dafür sehen, dass niemand das Gericht im Alleingang besetzen kann.

Voraussetzungen und Unvereinbarkeiten
Wer Mitglied des Bundesverfassungsgerichts werden will, muss das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und die Befähigung zum Richteramt besitzen. Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt, sie sollen dort mindestens drei Jahre tätig gewesen sein.
Strenge Inkompatibilitätsregeln sichern die Unabhängigkeit: Ein Richter des BVerfG darf weder dem Bundestag noch dem Bundesrat, weder der Bundesregierung noch entsprechenden Landesorganen angehören, § 3 Abs. 3 BVerfGG. Mit der Ernennung scheidet er aus solchen Ämtern aus. Auch jede andere berufliche Tätigkeit ist unvereinbar, mit einer einzigen Ausnahme: der Lehre des Rechts an einer deutschen Hochschule. Deshalb sind auffällig viele Richterinnen und Richter zugleich Professorin oder Professor. Wer als Richterin oder Richter nach Karlsruhe wechselt, gibt jede andere Berufstätigkeit auf. Ihre Besoldung regelt ein eigenes Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, nicht das allgemeine Richterbesoldungsrecht.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in je einem der beiden Senate. Sie werden abwechselnd von Bundestag und Bundesrat aus den Mitgliedern des Gerichts gewählt.
Die Resilienz-Reform und die Ersatzwahl
Ende 2024 hat der Gesetzgeber das Gericht gegen einen Angriff von innen abgesichert. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) trat am 28. Dezember 2024 in Kraft. Es schreibt die zentralen Strukturmerkmale des Gerichts ins Grundgesetz, wo sie nur noch mit Zweidrittelmehrheit angetastet werden können.
Vorbild für die Sorge war Polen, wo die Regierungspartei PiS das Verfassungsgericht binnen weniger Jahre entkernt hatte. Vier Punkte wanderten deshalb in die Verfassung: der Status als Verfassungsorgan, die Zahl der Senate und Richter, die Amtszeit von zwölf Jahren ohne Wiederwahl und die Bindungswirkung der Entscheidungen. Zusätzlich wurden die Zuständigkeiten in Art. 94 GG verschoben, damit Art. 93 GG Platz für die Organisationsregeln bot.
Der praktisch spannendste Teil ist die Ersatzwahl. Kommt in einem Wahlorgan drei Monate nach einem Wahlvorschlag keine Zweidrittelmehrheit für die Wahl eines Nachfolgers zustande, darf das jeweils andere Wahlorgan das Wahlrecht ausüben, ebenfalls mit zwei Dritteln (Art. 93 Abs. 2 S. 3 GG, § 7a Abs. 5 BVerfGG). Blockiert also eine Sperrminorität im Bundestag, springt der Bundesrat ein, und umgekehrt. Ein so gewählter Richter gilt als vom ursprünglich zuständigen Wahlorgan gewählt.
Tipp
Zahlen wie 16, 8, 12 und 68 bleiben nur hängen, wenn du sie abrufst statt sie zu lesen. Auf jurahilfe.de liegen zu jedem Lernelement Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die genau diese Eckdaten so lange wiederholen, bis du sie sicher abrufst.
Wie das Gericht entscheidet und was seine Entscheidungen bewirken
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet nach Art. 94 Abs. 4 GG und § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. In bestimmten Verfahren hat sie außerdem Gesetzeskraft und wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das unterscheidet sie von jedem anderen Urteil in Deutschland.
Bindungswirkung und Gesetzeskraft
Man muss zwei Wirkungen auseinanderhalten. Die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG erfasst alle staatlichen Stellen und reicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus: Nach der Rechtsprechung des Gerichts selbst binden auch die tragenden Gründe (BVerfGE 40, 88, 93). Eine beachtliche Gegenauffassung in der Literatur will nur den Tenor binden und den Gründen bloß Orientierungswirkung zugestehen. In der Klausur folgst du der Rechtsprechung und erwähnst die Gegenansicht in einem Satz. Die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG greift enger, nämlich vor allem in den Normenkontrollverfahren, und wirkt gegenüber jedermann, also erga omnes.
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Erklärt das Gericht ein Gesetz des Bundes für nichtig, ist es für alle weg, nicht nur für den Beschwerdeführer. Verletzt dagegen ein Fachgericht in einem Urteil ein Grundrecht, hebt Karlsruhe dieses eine Urteil auf und verweist zurück, § 95 Abs. 2 BVerfGG. Beim Bundesverfassungsgericht bleibt das Verfahren dabei kostenfrei; nur bei Missbrauch kann eine Gebühr verhängt werden.
Nichtigkeit, Unvereinbarkeit und Appellentscheidung
Der gesetzliche Regelfall steht in § 78 BVerfGG: Ist eine Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar, erklärt das Gericht das Gesetz für nichtig. In der Praxis nutzt es daneben zwei mildere Formen, die im Gesetz so nicht stehen und die es selbst entwickelt hat.
Bei der Unvereinbarkeitserklärung stellt das Gericht die Verfassungswidrigkeit fest, lässt die Norm aber vorübergehend weitergelten und setzt dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung. Das ist der Normalfall im Steuer- und Sozialrecht, weil ein ersatzloser Wegfall dort oft ein noch verfassungswidrigeres Loch reißen würde. Bei der Appellentscheidung ist die Norm noch verfassungsgemäß, das Gericht mahnt aber eine Nachbesserung an. Wer ein Gesetz für nichtig zu erklären verlangt, sollte diese Abstufungen kennen, sonst wirkt der Antrag in der Klausur unbeholfen.
Das Sondervotum
Seit 1971 darf ein überstimmter Richter seine abweichende Meinung veröffentlichen. § 30 Abs. 2 BVerfGG erlaubt das Sondervotum zur Entscheidung selbst oder nur zu ihrer Begründung; es wird der Entscheidung angehängt. Die Senate können außerdem das Stimmenverhältnis mitteilen.
Das ist eine deutsche Besonderheit im Vergleich zu vielen europäischen Verfassungsgerichten, die nur einheitlich sprechen. Ich finde die Regelung gut: Sie macht sichtbar, dass eine Verfassungsfrage auch anders beantwortbar gewesen wäre, und liefert der späteren Rechtsprechung fertige Argumente. Manches Sondervotum von heute ist die herrschende Meinung von morgen.
Wie oft eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat
Die Erfolgsquote ist niedrig und schwankt nur wenig. 2023 entschied das Gericht 4.735 Verfassungsbeschwerden, 55 davon waren erfolgreich, also 1,16 Prozent. Für die Jahre 2013 bis 2022 liegt der Schnitt bei rund 1,7 Prozent, 2021 waren es 1,29 Prozent.
Die Erklärung liegt im Annahmeverfahren. Der weit überwiegende Teil der Beschwerden scheitert an handwerklichen Punkten: Frist versäumt, Rechtsweg nicht erschöpft, Begründung genügt den Anforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht. Von den rund 4.640 Neueingängen des Jahres 2024 waren etwa 4.436 Verfassungsbeschwerden. Zum Ende des Jahres 2025 waren noch 1.920 Verfahren anhängig.

75 Jahre Bundesverfassungsgericht: die prägenden Entscheidungen
Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Arbeit am 7. September 1951 in Karlsruhe auf, wenige Monate nachdem das BVerfGG im April 1951 in Kraft getreten war. Bei der feierlichen Eröffnung im September desselben Jahres sprach Bundespräsident Theodor Heuss. Seither hat das Gericht das deutsche Verfassungsrecht stärker geprägt als jeder Gesetzgeber.
Eine Vorgeschichte gab es kaum. Das Reichsgericht besaß keine umfassende Normverwerfungskompetenz, und der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich entschied nur über Ministeranklagen sowie über Streit zwischen Reich und Ländern und innerhalb der Länder. Für einen Streit zwischen den obersten Reichsorganen war er gerade nicht zuständig, und eine Verfassungsbeschwerde für jedermann gab es vor 1951 nicht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit in ihrer heutigen Form ist eine Antwort auf den Zusammenbruch des Rechtsstaats 1933. Als das Grundgesetz der Bundesrepublik 1949 in Kraft trat, war das Gericht darin schon angelegt, es dauerte nur zwei Jahre bis zu seiner Errichtung.

Elfes und Lüth: die Grundrechte als Wertordnung
Zwei Entscheidungen aus den 1950er Jahren prägen die Grundrechtsdogmatik bis heute. Im Elfes-Urteil von 1957 las das Gericht Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit: Jedes staatliche Handeln, das irgendeine Freiheit beschränkt, ist an der Verfassung messbar. Damit wurde die Verfassungsbeschwerde zum lückenlosen Rechtsbehelf, denn irgendein Grundrecht ist immer betroffen.
Im Lüth-Urteil von 1958 kam die zweite Weichenstellung: Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sie bilden zugleich eine objektive Wertordnung, die auf das gesamte Recht ausstrahlt. Wie weit diese Ausstrahlung reicht, zeigen die Entscheidungen zur Religionsfreiheit aus Art. 4 GG, vom Kruzifix-Beschluss bis zu Kopftuch II. Über die Generalklauseln des Zivilrechts wirken sie mittelbar zwischen Privaten. Ohne diesen Gedanken wäre die mittelbare Drittwirkung nicht erklärbar, und die halbe Persönlichkeitsrechts-Dogmatik gäbe es nicht.
Solange und das Verhältnis zum Europarecht
Mit der europäischen Integration stellte sich die Frage, ob Karlsruhe auch Unionsrecht am Grundgesetz messen darf. In der Solange-I-Entscheidung von 1974 behielt sich das Gericht die Kontrolle vor, solange der Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene nicht gleichwertig sei. In Solange II von 1986 nahm es diesen Anspruch weitgehend zurück: Solange der Grundrechtsschutz durch den Europäischen Gerichtshof im Wesentlichen gleichwertig ist, übt das Gericht seine Prüfung nicht mehr aus.
Geblieben sind drei Kontrollvorbehalte, die in Examensklausuren im Europarecht immer wieder auftauchen: die Grundrechtskontrolle in der Reservestellung, die Ultra-vires-Kontrolle bei ausbrechenden Rechtsakten und die Identitätskontrolle zum Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG.
Judicial self-restraint: die Grenze zur Politik
Je mächtiger ein Verfassungsgericht ist, desto häufiger die Frage, ob es zu weit geht. Das Gericht selbst hat dafür früh eine Formel geprägt: judicial self-restraint. Gemeint ist nicht eine Verkürzung der eigenen Kompetenzen, sondern der Verzicht darauf, Politik zu betreiben, wo die Verfassung dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum lässt.
Die Kritik daran ist alt und nicht unberechtigt. Wer über Klimaschutz, Sterbehilfe oder Wahlrecht entscheidet, prägt Politik, auch wenn er nur Verfassungsrecht anwendet. Die Gegenposition ist ebenso stark: Dafür gibt es die Verfassung, und ein Gericht, das sich aus allem Umstrittenen heraushält, schützt niemanden. Für die Klausur reicht meist die Kenntnis, dass beide Positionen vertretbar sind und das Gericht die Grenze über die Kontrolldichte steuert.
Tipp
Wenn dir die Leitentscheidungen bisher nur als Namen begegnet sind, lies sie einmal im Zusammenhang: Auf jurahilfe.de bekommst du denselben Stoff wahlweise kompakt oder ausführlich erklärt, kompakt zum Wiederholen, ausführlich, wenn du eine Entscheidung von Grund auf verstehen willst.
Das Bundesverfassungsgericht in der Jura-Klausur
In der Klausur wird das Bundesverfassungsgericht auf zwei Weisen abgefragt: als Verfahrensrecht im Staatsorganisationsrecht und als Maßstab in Grundrechtsfällen. Der Aufbau ist in beiden Fällen zweigeteilt in Zulässigkeit und Begründetheit, und der häufigste Punkteverlust entsteht an der Grenze zwischen beiden.
Zulässigkeit und Begründetheit sauber trennen
In der Zulässigkeit gehören Zuständigkeit, Statthaftigkeit der Verfahrensart, Beteiligten- und Antragsfähigkeit, Antrags- oder Beschwerdebefugnis, Form und Frist sowie das Rechtsschutzbedürfnis. Alles, was mit der inhaltlichen Verfassungsmäßigkeit zu tun hat, gehört in die Begründetheit. In Klausuren rutscht die halbe Grundrechtsprüfung trotzdem regelmäßig nach oben.
Merke dir die Trennlinie an einem Satz: In der Zulässigkeit genügt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, in der Begründetheit muss sie vorliegen. Deshalb heißt es bei der Beschwerdebefugnis auch Möglichkeitstheorie.

Die Hecksche Formel bei der Urteilsverfassungsbeschwerde
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, brauchst du einen Maßstab dafür, wie weit die Kontrolle reicht. Die Hecksche Formel liefert ihn: Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, wenn also die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht.
Benannt ist die Formel nach dem Richter Karl Heck. Für dich ist sie der Grund, warum du in einer Urteilsverfassungsbeschwerde nicht das Fachrecht nachprüfst, sondern nach dem verfassungsrechtlichen Fehler suchst.
Häufige Fehler
Vier Fehler kosten regelmäßig Punkte. Erstens die falsche Verfahrensart, meist Verfassungsbeschwerde statt Organstreit bei Abgeordnetenrechten. Zweitens die veraltete Normkette: Wer heute noch Art. 93 I Nr. 4a GG schreibt, zitiert eine Fassung, die es nicht mehr gibt. Drittens die vergessene Subsidiarität neben der Rechtswegerschöpfung. Und viertens die Prüfung des einfachen Rechts in der Begründetheit.
Auch Profis schlagen das nach, und genau deshalb lohnt es sich, Art. 93 und 94 GG einmal in Ruhe nebeneinander zu lesen. Zehn Minuten Gesetzeslektüre ersparen dir in der Klausur eine falsche Weichenstellung, nach der die gesamte Prüfung an der Sache vorbeigeht.
Tipp
Verfahrensarten sitzen erst, wenn du sie am Sachverhalt zuordnest. Auf jurahilfe.de trainieren Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlichen Erläuterungen genau diese Weichenstellung an kleinen Sachverhalten: Die falschen Antwortoptionen bilden die Denkfehler ab, die in Klausuren wirklich passieren.
Fazit
Das Bundesverfassungsgericht ist Gericht und Verfassungsorgan zugleich, entscheidet nur die ihm ausdrücklich zugewiesenen Verfahren und misst alles allein am Grundgesetz. Wer sich die drei Eckpunkte merkt, hat den Rest schnell beisammen: enumerative Zuständigkeit aus Art. 94 GG, zwei Senate mit je acht Richtern nach Art. 93 GG, Bindungswirkung nach Art. 94 IV GG und § 31 BVerfGG.
Der Rest ist Übung am Fall. Wenn du die Verfahrensarten sicher auseinanderhalten willst, arbeite dich einmal durch die Wissensseite zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 93, 94 GG und teste dich danach an ein paar Fällen auf jurahilfe.de.
Weiterlesen
- Öffentliches Recht im Jurastudium: Definition & Beispiele: Der Einstieg ins Rechtsgebiet, in dem das Verfassungsprozessrecht steckt.
- Die 5 Gerichtsbarkeiten in Deutschland: Wo das Bundesverfassungsgerichtes seinen Platz im Justizsystem hat und wo eben nicht.
- Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, § 90 II BVerfGG: Die Hürde, an der die meisten Verfassungsbeschwerden vor der Begründetheit scheitern.
- Ordentliche Gerichtsbarkeit: Zuständigkeit & Instanzenzug: Der Instanzenzug, der vor einer Urteilsverfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.
- Materielles Recht, formelles Recht: Definition & Unterschied: Warum Verfahrensrecht und Sachrecht in jeder Klausur getrennt gehören.
- Ehe, Familie, Elternrecht, Art. 6 GG: Schema & Schutzbereich: Ein Grundrecht, dessen Inhalt das Gericht mehrfach neu bestimmt hat, von der Ehe für alle bis zum Vaterschaftsurteil.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



