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Ordentliche Gerichtsbarkeit: Zuständigkeit & Instanzenzug

Säulen und eine alte Laterne vor dem Eingang eines Gerichtsgebäudes

Fast jeder Rechtsstreit in Deutschland landet vor demselben Gerichtszweig. Die ordentliche Gerichtsbarkeit entscheidet über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und über Strafsachen, § 13 GVG. Ausgeübt wird sie nach § 12 GVG von Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.

Für dich in der Klausur heißt das: Zuständigkeit und Instanzenzug sind Standardfragen, und sie werden regelmäßig falsch beantwortet. Wer den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit sicher kennt, verliert dort keine Punkte.

Auf einen Blick:

  • Vier Instanzen, aber nie vier im selben Fall: Der Instanzenzug hat höchstens drei Stationen.
  • Streitwertgrenze zum Amtsgericht: seit dem 1. Januar 2026 zehntausend Euro statt fünftausend, § 23 GVG.
  • Die Strafgerichtsbarkeit gehört dazu, die Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit nicht.
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der Zivilsachen, nicht ein eigener Zweig.
  • Entschieden wird durch Einzelrichter, Kammer oder Senat, je nach Gericht und Sache.

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Was die ordentliche Gerichtsbarkeit ist und welche Aufgaben sie hat

Ordentliche Gerichtsbarkeit: Definition nach § 12 und § 13 GVG

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit laufen Zivilsachen und Strafsachen zusammen. Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt beides an zwei Stellen. § 12 GVG sagt, welche Gerichte sie ausüben, § 13 GVG sagt, was vor sie gehört.

Das Wort „ordentlich“ hat dabei nichts mit Sorgfalt zu tun. Es ist historisch gewachsen und meint schlicht: der reguläre, allgemeine Rechtsweg. Alles, was der Gesetzgeber nicht ausdrücklich einem besonderen Gerichtszweig oder einer Verwaltungsbehörde zugewiesen hat, bleibt bei den ordentlichen Gerichten. Sie sind also die Auffangzuständigkeit des deutschen Justizsystems.

Grundlage im Grundgesetz ist Art. 92 GG: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt. Welche obersten Gerichtshöfe der Bund für die einzelnen Zweige einrichtet, steht in Art. 95 Absatz 1 GG. Für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das der Bundesgerichtshof.

Zivilsachen, Familiensachen und Strafsachen als Kernbereich

§ 13 GVG nennt vier Bereiche. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fasst das Gesetz unter dem Oberbegriff Zivilsachen zusammen. Dazu kommen die Strafsachen.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind alle Streitigkeiten aus dem Privatrecht: Kaufvertrag, Miete, Schadensersatz, Erbschaft. Familiensachen sind Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht. Strafsachen betreffen die staatliche Ahndung von Straftaten, vom Ladendiebstahl bis zum Mord. Die Zivil- und Strafgerichte sind damit die Gerichte, mit denen ein Bürger im Regelfall zu tun bekommt.

Nicht dazu gehören Klagen gegen den Staat als Hoheitsträger. Wer sich gegen einen Steuerbescheid, eine Baugenehmigung oder eine Rentenentscheidung wehrt, geht zu den Verwaltungsgerichten, den Finanzgerichten oder den Sozialgerichten. Diese Abgrenzung ist die erste Weiche in jeder prozessualen Klausur.

Freiwillige Gerichtsbarkeit als dritter Bereich der Zivilsachen

Am häufigsten übersehen wird die freiwillige Gerichtsbarkeit. Sie erfasst Verfahren ohne echten Gegner: Es streiten keine zwei Parteien, das Gericht wird gestaltend oder registrierend tätig. Geregelt ist das im FamFG.

Typische Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Nachlasssachen, Betreuungssachen, Vormundschaft, Grundbuchsachen, Handelsregistersachen und Vereinsregistersachen. Zuständig sind fast immer die Amtsgerichte, dort in besonderer Funktion als Nachlassgericht, Betreuungsgericht oder Registergericht. Ein erheblicher Teil dieser Aufgaben liegt beim Rechtspfleger, nicht beim Richter.

Merk dir die Systematik: Freiwillige Gerichtsbarkeit ist kein eigener Gerichtszweig neben Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Sie ist ein Unterfall der Zivilsachen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Ordentliche Gerichte und besondere Gerichtsbarkeit in der deutschen Justiz

Gegliedert ist die deutsche Justiz in fünf Gerichtsbarkeiten. Neben der ordentlichen stehen die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Die vier letztgenannten fasst man als besondere oder Fachgerichtsbarkeiten zusammen. Ein Überblick über alle fünf Zweige steht im Artikel zu den Gerichtsbarkeiten in Deutschland, die Kurzfassung auch auf der Wissensseite zu den fünf Gerichtsbarkeiten und ihren Rechtswegen.

Ein Gericht fällt ganz aus dem Raster: Das Bundesverfassungsgericht gehört zu keiner der fünf Gerichtsbarkeiten, es steht als Verfassungsorgan daneben. Das Bundespatentgericht wiederum ist ein eigenständiges Bundesgericht nach Art. 96 Abs. 1 GG, wird der ordentlichen Gerichtsbarkeit aber zugerechnet: Seine Rechtsmittel gehen zum Bundesgerichtshof.

Der Begriff Rechtspflege ist weiter als der Begriff Gerichtsbarkeit. Er erfasst neben den Gerichten auch Staatsanwaltschaft, Notariat, Gerichtsvollzieher und Rechtsanwaltschaft. Was genau darunter fällt, erklärt die Wissensseite zur Rechtspflege im materiellen und formellen Sinn.

Welche Gerichte zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören

Vier Gerichtstypen, drei Ebenen bei den Ländern und eine beim Bund. Die folgende Tabelle zeigt, wer wofür zuständig ist und mit welchem Spruchkörper entschieden wird.

Flussdiagramm: Instanzenzug ab dem Amtsgericht, in Zivilsachen über die Berufung zum Landgericht und die Revision zum Bundesgerichtshof, in Strafsachen zum Oberlandesgericht
Abb. 1: Der Instanzenzug ab dem Amtsgericht, in Zivil- und in Strafsachen
GerichtZivilsachenStrafsachenSpruchkörper
Amtsgericht (AG)Erste Instanz bis 10.000 Euro, dazu Miete, Familie, NachlassErste Instanz bis vier Jahre StraferwartungEinzelrichter, Schöffengericht
Landgericht (LG)Erste Instanz über 10.000 Euro, Berufung gegen das AGErste Instanz ab vier Jahren, Berufung gegen das AGKammer, Strafkammer
Oberlandesgericht (OLG)Berufung und Beschwerde gegen das LGRevision gegen LG-Berufungsurteile, erste Instanz bei KatalogtatenSenat
Bundesgerichtshof (BGH)Revision gegen Berufungsurteile von LG und OLGRevision gegen erstinstanzliche LG- und OLG-UrteileSenat

Amtsgericht als Eingangsinstanz

Das Amtsgericht ist das Gericht der Fläche. Bundesweit gibt es rund 640 Amtsgerichte, 115 Landgerichte und 24 Oberlandesgerichte. Die unterste Ebene ist also mit Abstand die dichteste, damit der Weg zum Gericht kurz bleibt. Entschieden wird in Zivilsachen immer durch einen Einzelrichter, § 22 GVG.

Neben den streitigen Verfahren erledigt das Amtsgericht große Teile der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Als Nachlassgericht nimmt es Erbscheinsanträge entgegen, als Registergericht führt es Handels- und Vereinsregister, als Vollstreckungsgericht betreut es die Zwangsvollstreckung, als Insolvenzgericht eröffnet es Insolvenzverfahren. Viele dieser Aufgaben liegen beim Rechtspfleger.

Landgericht als Auffang- und Berufungsinstanz

Das Landgericht hat eine Doppelrolle, und genau die wird in Klausuren gern verwechselt. Erstens ist es erstinstanzliches Gericht für alles, was nicht dem Amtsgericht zugewiesen ist, § 71 GVG. Zweitens ist es Berufungsgericht gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Zivilsachen, § 72 GVG.

Landgerichte sind in Kammern gegliedert. Die Zivilkammer ist mit drei Mitgliedern besetzt, § 75 GVG, entschieden wird in der Praxis aber meist von einer Person: § 348 ZPO macht den originären Einzelrichter zum gesetzlichen Regelfall, und wo die Kammer ausnahmsweise zuständig bleibt, überträgt sie die Sache nach § 348a ZPO in aller Regel doch noch. Für Handelssachen gibt es die Kammer für Handelssachen, besetzt mit einem Mitglied des Landgerichts und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern, § 105 GVG.

Seit April 2025 können an Landgerichten außerdem Commercial Chambers eingerichtet werden, spezialisierte Kammern für Wirtschaftsstreitigkeiten, die auf Antrag der Parteien auch auf Englisch verhandeln, § 184a GVG.

Oberlandesgericht mit Berufung, Revision und Staatsschutzsachen

Das Oberlandesgericht ist die zweite Ebene der Länder. In Zivilsachen entscheidet es über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte, § 119 GVG. In Strafsachen ist es Revisionsgericht gegen Berufungsurteile der kleinen Strafkammer und in bestimmten Fällen selbst erste Instanz.

Seit April 2025 können die Länder an Oberlandesgerichten außerdem Commercial Courts einrichten, § 119b GVG. Diese Senate entscheiden Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen Unternehmen ab einem Streitwert von 500.000 Euro erstinstanzlich, auf Wunsch der Parteien auf Englisch. Eingeführt wurden sie durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz.

Die Bezeichnungen sind nicht überall gleich. In Berlin heißt das Oberlandesgericht Kammergericht, in Nordrhein-Westfalen gibt es gleich drei Oberlandesgerichte (Düsseldorf, Hamm und Köln). Bayern leistet sich zusätzlich das Bayerische Oberste Landesgericht, das in einzelnen Verfahrensarten anstelle des Oberlandesgerichts entscheidet.

Bundesgerichtshof als letzte Instanz

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist der oberste Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Art. 95 Absatz 1 GG. Er ist reines Revisionsgericht: Tatsachen werden dort nicht mehr festgestellt, geprüft wird ausschließlich, ob das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht.

Seine eigentliche Aufgabe ist die Rechtseinheit. Legt das Oberlandesgericht München eine Norm anders aus als das Oberlandesgericht Hamburg, sorgt der Bundesgerichtshof für eine einheitliche Linie. Rechtlich gebunden sind die Instanzgerichte daran nicht, faktisch richten sie sich danach, weil ein abweichendes Urteil in der Revision aufgehoben wird. Details zu Aufbau und Senaten stehen auf der Wissensseite zum Bundesgerichtshof, die Einordnung neben den anderen vier Spitzengerichten im Artikel zu den obersten Bundesgerichten nach Art. 95 I GG.

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Sachliche Zuständigkeit in Zivilsachen: Amtsgericht oder Landgericht

Welche Gerichtsart in erster Instanz entscheidet, beantwortet die sachliche Zuständigkeit. In Zivilsachen ergibt sie sich aus §§ 23, 23a GVG für das Amtsgericht und aus § 71 GVG für das Landgericht. Das Verhältnis ist einfach: Das Gesetz zählt auf, was zum Amtsgericht gehört, alles Übrige bleibt beim Landgericht.

Streitwertgrenze nach § 23 GVG und die Anhebung auf 10.000 Euro

Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Diese Grenze wurde zum 1. Januar 2026 von 5.000 auf 10.000 Euro verdoppelt, durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte (BGBl. 2025 I Nr. 318).

Für dich heißt das zweierlei. Ältere Lehrbücher, Skripte und Klausurlösungen nennen noch 5.000 Euro und sind an dieser Stelle überholt. Und die neue Grenze gilt nur für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig gemacht wurden, § 44 EGGVG; laufende Verfahren bleiben, wo sie sind.

Mitverändert wurden die Rechtsmittelgrenzen. Die Berufung in Zivilsachen ist erst ab einer Beschwer von über 1.000 Euro statthaft, § 511 ZPO, vorher lag die Schwelle bei 600 Euro. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof setzt jetzt mehr als 25.000 Euro voraus, § 544 ZPO.

Streitwertunabhängige Zuweisungen an Amtsgericht und Landgericht

Der Streitwert entscheidet nicht allein. § 23 Nr. 2 GVG weist dem Amtsgericht bestimmte Sachen unabhängig vom Wert zu, weil dort Ortsnähe oder Schutzbedürfnis überwiegen. Dazu zählen Streitigkeiten über Wohnraummiete, Ansprüche zwischen Reisenden und Gastwirten oder Beförderern, Streitigkeiten aus dem Wohnungseigentumsgesetz und seit 2026 auch nachbarrechtliche Ansprüche nach §§ 906, 910, 911 und 923 BGB.

Umgekehrt zieht § 71 Abs. 2 GVG einzelne Materien streitwertunabhängig zum Landgericht. Klassisch sind Amtshaftungsansprüche gegen den Staat und Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Amtspflichtverletzung. Neu hinzugekommen sind Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk und Internet sowie Vergabesachen.

Prüfe deshalb in der Klausur immer in dieser Reihenfolge: erst die streitwertunabhängigen Zuweisungen, dann den Streitwert. Wer mit dem Streitwert anfängt, übersieht die Sonderzuweisungen.

Entscheidungsbaum zur sachlichen Zuständigkeit in Zivilsachen: erst Sonderzuweisung prüfen, dann Streitwert über 10.000 Euro, Amtsgericht oder Landgericht
Abb. 2: Prüfungsreihenfolge der sachlichen Zuständigkeit in Zivilsachen

Örtliche und funktionelle Zuständigkeit als zweite und dritte Stufe

Mit der Gerichtsart ist erst die halbe Frage geklärt. Welches konkrete Gericht es ist, klärt die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO. Grundregel ist der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten, § 13 ZPO. Daneben stehen besondere Gerichtsstände, etwa der Erfüllungsort nach § 29 ZPO oder der Ort der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO.

Die funktionelle Zuständigkeit ist die dritte Ebene. Sie verteilt die Aufgaben innerhalb desselben Gerichts: zwischen Richter und Rechtspfleger, zwischen Einzelrichter und Kammer, zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan. In Klausuren taucht sie selten auf, in der Praxis dauernd.

Tipp

Zuständigkeitsfragen prüft man am besten am Sachverhalt statt am Lehrbuch. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit kleinen Fällen und erklären bei jeder Antwortoption, warum sie richtig oder falsch ist.

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Die Strafgerichtsbarkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die Strafgerichtsbarkeit ist gemäß §§ 12, 13 GVG neben der Zivilgerichtsbarkeit der zweite Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie wird von denselben vier Gerichten ausgeübt, folgt aber einer anderen Zuständigkeitslogik: Maßgeblich ist die Straferwartung, nicht der Streitwert. Grundlagen und Begriffe stehen kompakt auf der Wissensseite zur Strafgerichtsbarkeit.

Strafrichter und Schöffengericht am Amtsgericht

Das Amtsgericht ist erstinstanzlich zuständig, wenn im Einzelfall keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und keine Unterbringung zu erwarten ist, § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Bestimmte Katalogtaten sind ohnehin dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht vorbehalten, und die Staatsanwaltschaft kann wegen der besonderen Bedeutung des Falls von sich aus beim Landgericht anklagen, § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GVG. Innerhalb des Amtsgerichts gibt es zwei Spruchkörper, und die Grenze zwischen ihnen liegt bei zwei Jahren.

Der Strafrichter nach § 25 GVG entscheidet allein. Er ist zuständig bei Privatklagedelikten und wenn die Straferwartung zwei Jahre nicht übersteigt. Das Schöffengericht nach § 28 GVG übernimmt die übrigen amtsgerichtlichen Strafsachen, praktisch also die Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren. Besetzt ist es mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, § 29 Abs. 1 GVG. Bei besonders umfangreichen Verfahren kommt ein zweiter Berufsrichter hinzu, das erweiterte Schöffengericht des § 29 Abs. 2 GVG.

Große Strafkammer, Schwurgericht und kleine Strafkammer am Landgericht

Am Landgericht wird die Sache unübersichtlich, deshalb lohnt sich hier genaues Hinsehen. Es gibt drei Strafkammern mit klar getrennten Aufgaben, geregelt in § 74 GVG.

Die große Strafkammer ist erstinstanzlich zuständig, wenn mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind. Sie ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt, kann sich in vielen Fällen aber auf zwei Berufsrichter reduzieren, § 76 Abs. 2 GVG. Das Schwurgericht ist eine besonders besetzte große Strafkammer und entscheidet über die Katalogtaten des § 74 Abs. 2 GVG, insbesondere Tötungsdelikte. Die kleine Strafkammer schließlich ist gar kein erstinstanzliches Gericht: Sie verhandelt die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts, mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen.

Bereichsbalken: Strafrichter bis zwei Jahre Straferwartung, Schöffengericht von zwei bis vier Jahren, große Strafkammer ab vier Jahren
Abb. 3: Welches Strafgericht bei welcher Straferwartung entscheidet

Katalogtaten vor dem Oberlandesgericht

In seltenen Fällen ist das Oberlandesgericht selbst erste Instanz. § 120 GVG zählt die Taten auf: Hochverrat, Landesverrat, terroristische Vereinigungen, Völkermord und einige weitere Staatsschutzdelikte. Entschieden wird durch einen Strafsenat, gesetzlicher Ausgangspunkt sind fünf Berufsrichter ohne Schöffen; bei geringerem Umfang darf der Senat die Besetzung auf drei reduzieren, § 122 Abs. 2 GVG.

Gegen ein solches Urteil ist allein die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft, § 135 Abs. 1 GVG, eine Berufung gibt es nicht. Dasselbe gilt für erstinstanzliche Urteile des Landgerichts. Wer erstinstanzlich vor einem höheren Gericht steht, verliert also eine Tatsacheninstanz.

Instanzenzug: Berufung und Revision in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Vier Gerichte bedeuten nicht vier Instanzen im selben Verfahren. Kein Rechtsstreit durchläuft alle vier Ebenen. Je nachdem, wo ein Verfahren beginnt, sind es zwei oder drei Stationen.

Der Instanzenzug in Zivilsachen

Beginnt der Rechtsstreit beim Amtsgericht, geht die Berufung zum Landgericht und die Revision von dort zum Bundesgerichtshof. Beginnt er beim Landgericht, geht die Berufung zum Oberlandesgericht und die Revision ebenfalls zum Bundesgerichtshof.

Ohne Zulassung läuft keine Revision, § 543 ZPO. Zugelassen wird sie nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert. Lehnt das Berufungsgericht die Zulassung ab, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde, allerdings erst ab einer Beschwer von mehr als 25.000 Euro. Rein rechnerisch endet damit der weit überwiegende Teil aller Zivilverfahren spätestens in zweiter Instanz.

Der Instanzenzug in Strafsachen

Im Strafverfahren hängt der Weg davon ab, wo das Verfahren startet. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist die Berufung zum Landgericht statthaft, §§ 312 ff. StPO, gegen das Berufungsurteil dann die Revision zum Oberlandesgericht, § 121 GVG. Das ist der einzige dreistufige Zug im Strafverfahren. Neben den Urteilsinstanzen hat das Oberlandesgericht eine eigene Aufgabe in Haftsachen: Dauert die Untersuchungshaft nach § 112 StPO länger als sechs Monate, prüft es den Haftbefehl von Amts wegen, § 121 StPO.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gibt es dagegen nur die Revision, und zwar direkt zum Bundesgerichtshof. Eine Besonderheit ist die Sprungrevision nach § 335 StPO: Statt der Berufung kann gegen ein amtsgerichtliches Urteil sofort Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden. In der Praxis kommt das selten vor.

Berufung, Revision und Sprungrevision im Unterschied

Der Unterschied ist einfach und wird trotzdem oft falsch wiedergegeben. Während die Berufung als zweite Tatsacheninstanz Zeugen erneut vernimmt und den Sachverhalt neu feststellt, prüft das Rechtsmittel der Revision nur, ob das Gericht das Recht richtig angewendet hat.

Beide sind Rechtsmittel im technischen Sinn, haben also Suspensiveffekt und Devolutiveffekt: Die Entscheidung wird nicht rechtskräftig, und die Sache wandert an das höhere Gericht. Weitere Informationen zur Systematik der Rechtsbehelfe stehen im Artikel zu Rechtsbehelf und Rechtsmittel, die strafprozessualen Details auf den Wissensseiten zur Berufung nach §§ 312 ff. StPO und zur Revision nach §§ 333 ff. StPO.

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Spruchkörper: wer an den ordentlichen Gerichten entscheidet

Ein Gericht entscheidet nie als Ganzes. Entschieden wird immer durch einen Spruchkörper, also durch das konkrete rechtsprechende Organ innerhalb des Gerichts. Die Begriffsdefinition steht auf der Wissensseite zum Spruchkörper.

Einzelrichter, Kammer und Senat

Schon die Bezeichnung verrät die Ebene. Am Amtsgericht entscheidet der Einzelrichter, am Landgericht die Kammer, am Oberlandesgericht und am Bundesgerichtshof der Senat. Diese Zuordnung solltest du im Schlaf können, sie ist eine typische Verständnisfrage in mündlichen Prüfungen.

Wie viele Personen tatsächlich mitentscheiden, steht in den Besetzungsvorschriften. Eine Zivilkammer ist mit drei Berufsrichtern besetzt, ein Senat des Bundesgerichtshofs mit fünf. Der praktische Regelfall am Landgericht ist trotzdem der Einzelrichter, weil die Kammer die Sache nach §§ 348, 348a ZPO überträgt.

Kennzahlen: Einzelrichter am Amtsgericht entscheidet allein, Schöffengericht mit einem Richter und zwei Schöffen, Zivilkammer mit drei, BGH-Senat mit fünf Mitgliedern
Abb. 4: Regelbesetzung der Spruchkörper

Schöffen als ehrenamtliche Richter

In Strafsachen wirken Laien mit. Schöffen sind ehrenamtliche Richter und haben in der Hauptverhandlung dieselbe Stimme wie die Berufsrichter, § 30 GVG. Sie werden für fünf Jahre gewählt und können auch gegen die Stimmen der Berufsrichter überstimmen, jedenfalls rechnerisch.

Ehrenamtliche Richter gibt es auch außerhalb des Strafrechts: Handelsrichter in der Kammer für Handelssachen, ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entschieden wird in all diesen Zweigen von unabhängigen Richtern, die nur dem Gesetz unterworfen sind, Art. 97 GG. Was das für die Stellung des Richters bedeutet, erklärt die Wissensseite zum Richter im Strafverfahren.

Rechtspfleger neben dem Richter

Ein großer Teil der Arbeit an den ordentlichen Gerichten wird gar nicht von Richtern erledigt. Rechtspfleger gehören zu den Beamten des gehobenen Justizdienstes, denen das Rechtspflegergesetz eigene Aufgaben zuweist. In diesen Aufgaben sind sie sachlich unabhängig und nicht weisungsgebunden, § 9 RPflG.

Typische Rechtspfleger-Aufgaben sind Nachlasssachen, Grundbuch- und Registersachen, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung und weite Teile des Insolvenzverfahrens. Neben diesen und weiteren Zuweisungen bleibt dem Richter der streitige Kernbereich. Wer wissen will, welche Berufswege es in der Justiz überhaupt gibt, findet den Überblick im Artikel dazu, wie man Richter, Anwalt oder Staatsanwalt wird.

Ordentliche Gerichtsbarkeit in Klausur und Examen

Prozessuale Zuständigkeitsfragen sind selten das Hauptproblem einer Klausur, kosten aber verlässlich Punkte, wenn sie schiefgehen. Drei Fehlerquellen tauchen besonders oft auf.

Häufige Fehler bei Rechtsweg und Zuständigkeit

Der erste Fehler ist die Verwechslung von Rechtsweg und sachlicher Zuständigkeit. Der Rechtsweg entscheidet, welcher Gerichtszweig zuständig ist, also ordentliche Gerichte oder Fachgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit entscheidet erst danach, welche Gerichtsart innerhalb dieses Zweigs entscheidet. Wer beides vermischt, prüft § 23 GVG, wo § 13 GVG hingehört.

Der zweite Fehler betrifft die freiwillige Gerichtsbarkeit. Sie gehört zu den Zivilsachen und bildet keinen eigenen Gerichtszweig. Wer sie als sechste Gerichtsbarkeit einordnet, hat § 13 GVG nicht gelesen.

Der dritte Fehler ist die veraltete Streitwertgrenze. Fünftausend Euro sind seit dem 1. Januar 2026 falsch, es sind zehntausend. Prüf das bei jedem älteren Skript nach, es steht dort fast überall noch alt drin.

Wie du den Aufbau der Justiz im Kopf behältst

Geh von der Sache aus, nicht vom Gericht. Frag dich zuerst: Privatrecht oder Strafrecht? Dann: Wie groß ist der Streitwert beziehungsweise wie hoch die Straferwartung? Und erst danach: Welcher Spruchkörper entscheidet dort?

Diese Reihenfolge entspricht dem Aufbau des Gerichtsverfassungsgesetzes und funktioniert in jeder Fallkonstellation. Wenn du sie einmal verinnerlicht hast, brauchst du dir die Gerichtsnamen gar nicht mehr einzeln zu merken, weil sich der Rest daraus ergibt. Auch Profis schauen dafür übrigens nach Jahren noch ins GVG.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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