Ein Kündigungsstreit landet beim Arbeitsgericht, ein Steuerbescheid beim Finanzgericht, ein Diebstahl beim Amtsgericht. Wer klagt, muss zuerst wissen, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist dafür in fünf eigenständige Zweige geteilt: die ordentliche, die Verwaltungs-, die Arbeits-, die Sozial- und die Finanzgerichtsbarkeit. Jeder Zweig hat eigene Gerichte, eigene Instanzen und ein eigenes oberstes Bundesgericht nach Art. 95 GG. Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst dabei Zivil- und Strafsachen (§ 12 GVG), die vier übrigen sind die sogenannten Fachgerichtsbarkeiten.
Dazu kommen Gerichte außerhalb dieser fünf Zweige, allen voran das Bundesverfassungsgericht. Wer die Struktur einmal sauber im Kopf hat, ordnet einen Rechtsstreit meist in Sekunden richtig ein.
Auf einen Blick:
- Fünf Gerichtsbarkeiten: ordentliche (Zivil- und Strafsachen), Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit.
- Jede hat einen eigenen Instanzenzug und ein eigenes oberstes Bundesgericht (BGH, BVerwG, BAG, BSG, BFH) nach Art. 95 GG.
- Das Bundesverfassungsgericht steht außerhalb der fünf Zweige und ist kein Rechtsmittelgericht, sondern Hüter des Grundgesetzes.
- Der richtige Rechtsweg entscheidet sich nach der Art der Streitigkeit, nicht nach dem Wohnort.
Tipp
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Was bedeutet Gerichtsbarkeit?
Gerichtsbarkeit meint die staatliche Aufgabe, Recht zu sprechen, und zugleich den Zweig der Justiz, der für einen bestimmten Rechtsbereich zuständig ist. In Deutschland spricht man deshalb von fünf Gerichtsbarkeiten, die zugleich fünf getrennte Rechtswege sind. Ein Rechtsweg ist die Kette der Gerichte, die einen bestimmten Streit nacheinander entscheiden dürfen.
Der Begriff hat also zwei Seiten. Als Funktion ist Gerichtsbarkeit die rechtsprechende Gewalt, die das Grundgesetz in Art. 92 GG den Richtern zuweist. Als Ordnungsbegriff bezeichnet sie den fachlichen Zweig, etwa die Arbeitsgerichtsbarkeit für Streit aus dem Arbeitsverhältnis. Für welchen Streit welcher Zweig zuständig ist, regeln eigene Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz.
Welche Gerichtsbarkeiten gibt es in Deutschland?
In Deutschland gibt es fünf Gerichtsbarkeiten. Die folgende Übersicht zeigt, wofür jeder Zweig zuständig ist, welche Gerichte er umfasst und welches oberste Bundesgericht an seiner Spitze steht.
| Gerichtsbarkeit | Zuständig für | Gerichte (Instanzen) | Oberstes Gericht |
|---|---|---|---|
| Ordentliche | Zivil- und Strafsachen | AG, LG, OLG | BGH |
| Verwaltung | Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten | VG, OVG/VGH | BVerwG |
| Arbeit | Streit aus dem Arbeitsverhältnis | ArbG, LAG | BAG |
| Sozial | Sozialrecht und Sozialversicherung | SG, LSG | BSG |
| Finanz | Steuer- und Zollsachen | FG | BFH |
Vier dieser Zweige, also Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit, fasst man als Fachgerichtsbarkeiten zusammen. Nur die Finanzgerichtsbarkeit hat eine Besonderheit: Sie kennt lediglich zwei Instanzen. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist der älteste und größte Zweig und der einzige, der zwei ganz unterschiedliche Materien vereint.

Ordentliche Gerichtsbarkeit: Zivil- und Strafsachen
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nach § 12 GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und für Strafsachen zuständig. Sie deckt damit zwei Materien ab, die inhaltlich weit auseinanderliegen: den privaten Streit zwischen Bürgern und die staatliche Verfolgung von Straftaten. Beide laufen durch dieselben Gerichte, vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof.
Welche Gerichte gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit?
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören vier Gerichtstypen: das Amtsgericht (AG), das Landgericht (LG), das Oberlandesgericht (OLG) und der Bundesgerichtshof (BGH) als oberste Instanz. Welches dieser Gerichte in erster Instanz entscheidet, hängt von der Art und dem Gewicht der Sache ab. Über das ganze Land verteilt gibt es hunderte Amtsgerichte und Landgerichte, darüber die Oberlandesgerichte der Länder. Sie alle sind die ordentlichen Gerichte auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ein tieferer Blick auf Aufgaben und Zuständigkeiten steht im Artikel zur ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Neben den Streitsachen zählt auch die freiwillige Gerichtsbarkeit zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zu diesen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören Verfahren ohne klassischen Gegner, etwa Nachlass-, Betreuungs-, Familien-, Grundbuch- und Handelsregistersachen. Zuständig ist hier vor allem das Amtsgericht, das diese Aufgaben oft durch Rechtspfleger erledigt.
Zivilgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit
In Zivilsachen richtet sich die erstinstanzliche Zuständigkeit von Amtsgericht und Landgericht nach dem Streitwert. Seit dem 1. Januar 2026 ist das Amtsgericht nach § 23 GVG bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro zuständig, davor lag die Grenze bei 5.000 Euro. Alles darüber beginnt beim Landgericht. Dazu kommen streitwertunabhängige Zuweisungen, etwa Nachbarschaftsstreitigkeiten zum Amtsgericht und Vergabesachen zum Landgericht.
In der Strafgerichtsbarkeit richtet sich die Eingangsinstanz nach der Straferwartung. Das Amtsgericht entscheidet bei einer Straferwartung bis vier Jahre, das Landgericht als Auffanginstanz für alles darüber, das Oberlandesgericht erstinstanzlich nur bei bestimmten Katalogtaten wie Hochverrat. Alle diese Verfahren gehören zum Strafrecht. Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts führt die Revision zum Bundesgerichtshof; ist ausnahmsweise nur Landesrecht verletzt, geht sie zum Oberlandesgericht. Wie diese sachliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Gerichte im Detail funktioniert, zeigt die Wissensseite zur Strafgerichtsbarkeit.

Tipp
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Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, also den Streit zwischen Bürger und Staat. Klassische Fälle sind die Klage gegen einen Bauablehnungsbescheid, gegen eine Abschiebung oder gegen ein Vereinsverbot, dazu Streit um das Recht der Beamten und gegen Maßnahmen sonstiger Verwaltungsbehörden. Ob der Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet ist, richtet sich nach § 40 VwGO.
Der Aufbau ist dreistufig: Erste Instanz ist das Verwaltungsgericht (VG), vor den Verwaltungsgerichten beginnt also der Rechtsweg. Darüber steht das Oberverwaltungsgericht (OVG), etwa in Nordrhein-Westfalen, das in einigen Ländern Verwaltungsgerichtshof (VGH) heißt, so in Bayern und Baden-Württemberg. An der Spitze steht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Es entscheidet vor allem über die Revision, in wenigen gesetzlich genannten Fällen auch erstinstanzlich. Den genauen Instanzenzug samt Normenkontrolle zeigt die Wissensseite zum Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Rechtswegfrage die Seite zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.
Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig, also für den Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Typische Fälle sind Kündigungsschutzklagen, Streit um ausstehenden Lohn oder um ein Zeugnis, dazu Auseinandersetzungen aus dem Betriebsverfassungsrecht und zwischen Tarifvertragsparteien.
Auch dieser Zweig ist dreistufig aufgebaut. Erste Instanz ist das Arbeitsgericht (ArbG), Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht (LAG), oberste Instanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt. Die Arbeitsgerichte entscheiden dabei in Kammern aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Diese Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus dem Arbeits- beziehungsweise Sozialleben ist eine Besonderheit der Arbeits- und Sozialgerichte, die neben den Berufsrichtern mitentscheiden.
Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung und des übrigen Sozialrechts. Dazu zählen Streit um Renten, um Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung, um Arbeitslosengeld und Leistungen der Arbeitsförderung oder um den Grad der Behinderung. Grundlage des Verfahrens sind die Regeln des Sozialgerichtsgesetzes.
Der Instanzenzug führt vom Sozialgericht (SG) über das Landessozialgericht (LSG) zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Für die Bürger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten in der Regel kostenfrei, was den Zugang zum Recht in existenziellen Fragen erleichtert.
Finanzgerichtsbarkeit
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über Abgaben- und Steuersachen sowie über Zollangelegenheiten, also vor allem über den Streit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt. Grundlage ist die Finanzgerichtsordnung. Wer gegen einen Steuerbescheid klagen will, muss allerdings zuvor das Einspruchsverfahren beim Finanzamt durchlaufen.
Dieser Zweig ist der einzige mit nur zwei Instanzen. Erste Instanz ist das Finanzgericht (FG), das anders als die übrigen Eingangsgerichte bereits ein oberes Landesgericht ist. Darüber steht direkt der Bundesfinanzhof (BFH) in München. Ein Mittelbau auf Landesebene fehlt, deshalb springt man von der ersten Instanz gleich zum obersten Bundesgericht.
Tipp
Wer die fünf Zweige sicher unterscheiden will, testet sich am besten an kleinen Fällen. Die Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung auf jurahilfe.de trainieren genau das: aus dem Sachverhalt den richtigen Rechtsweg erkennen.
Die obersten Gerichtshöfe des Bundes
An der Spitze jeder der fünf Gerichtsbarkeiten steht ein oberstes Bundesgericht. Art. 95 GG nennt genau fünf oberste Gerichtshöfe des Bundes: den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. Sie sind die jeweils letzte Instanz und prüfen die Entscheidungen der unteren Gerichte meist über das Rechtsmittel der Revision im Wesentlichen auf Rechtsfehler. Jeder dieser obersten Gerichtshöfe des Bundes steht an der Spitze eines Zweigs und wirkt auf Bundes- wie auf Landesebene rechtsvereinheitlichend.
Ihre wichtigste Aufgabe ist die Vereinheitlichung des Bundesrechts. Legt etwa ein Oberlandesgericht eine Norm anders aus als ein anderes, sorgt der BGH als oberster Gerichtshof des Bundes für eine einheitliche Linie. Die Instanzgerichte sind an diese höchstrichterliche Rechtsprechung rechtlich nicht gebunden, weil Richter unabhängig sind. Wer aber gegen die Linie des obersten Gerichts entscheidet, muss damit rechnen, dass sein Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben wird. Damit auch die fünf obersten Gerichte untereinander nicht auseinanderlaufen, gibt es den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Einen vertieften Überblick bietet der Artikel zu den obersten Bundesgerichten nach Art. 95 GG sowie die Wissensseite zum Bundesgerichtshof.
Tipp
Je nach Lernstand kannst du dasselbe Thema auf jurahilfe.de als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du die Gerichtsorganisation von Grund auf verstehen willst.
Verfassungsgerichtsbarkeit und besondere Gerichte
Neben den fünf Gerichtsbarkeiten gibt es Gerichte, die in dieses Fünferschema nicht passen. Sie stehen entweder über den Zweigen oder außerhalb der nationalen Ordnung. Das wichtigste ist das Bundesverfassungsgericht, dazu kommen die europäischen Gerichte.
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe ist kein Teil der fünf Gerichtsbarkeiten und keine Superrevisionsinstanz. Es prüft allein die Vereinbarkeit staatlichen Handelns mit dem Grundgesetz und wird nur auf bestimmte Verfahren hin tätig, etwa die Verfassungsbeschwerde, die abstrakte und konkrete Normenkontrolle oder den Organstreit. Mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht kann sich jeder gegen eine Verletzung seiner Grundrechte wehren, nachdem er den Rechtsweg erschöpft hat. Es gliedert sich in zwei Senate mit je acht Richtern, die je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden (Art. 93 f. GG). Die Details stehen auf den Wissensseiten zum Bundesverfassungsgericht und zur Verfassungsbeschwerde. Neben dem BVerfG haben auch die Länder eigene Verfassungsgerichte für die Landesverfassung.
EuGH, EuG und EGMR
Über der nationalen Ebene stehen die europäischen Gerichte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sichert die einheitliche Auslegung des Unionsrechts und bildet zusammen mit dem Gericht der Europäischen Union (EuG) den Gerichtshof der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gehört nicht zur EU, sondern zum Europarat, und prüft Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Wie der unionsrechtliche Rechtsschutz aufgebaut ist, erklärt die Wissensseite zum Rechtsschutz in der Europäischen Union.
Instanzenzug und Spruchkörper: Berufung und Revision
Instanzenzug meint den Weg einer Sache durch mehrere Gerichte. Wer mit einem Urteil nicht einverstanden ist, kann es in der Regel überprüfen lassen, und zwar mit zwei unterschiedlichen Rechtsmitteln. Die Berufung überprüft das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Tatsachen werden also neu betrachtet. Die Revision prüft nur, ob das Gericht das Recht richtig angewandt hat.

Innerhalb eines Gerichts entscheidet nicht das Gericht als Ganzes, sondern ein Spruchkörper, also die konkrete rechtsprechende Einheit. Am Amtsgericht ist das der Einzelrichter, am Landgericht die Kammer, am Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof der Senat. In Straf- und in Arbeits- oder Sozialsachen wirken zusätzlich ehrenamtliche Richter mit, etwa die Schöffen im Strafverfahren. Wie sich die einzelnen Rechtsmittel unterscheiden und welcher Effekt sie auslöst, vertieft der Artikel zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln; den Begriff selbst klärt die Wissensseite zum Spruchkörper.
Fazit
Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt einer klaren Logik: Fünf Zweige mit je eigenem Rechtsweg und eigenem obersten Bundesgericht, dazu das Bundesverfassungsgericht als Hüter des Grundgesetzes und die europäischen Gerichte darüber. Wer eine Streitigkeit richtig einordnet, findet den zuständigen Rechtsweg fast von selbst: erst die Art des Streits bestimmen, dann den Zweig, dann die Instanz. Diese Systematik ist Grundlagenwissen, das in mündlichen Prüfungen und im Öffentlichen Recht immer wieder abgefragt wird. Wer sie sicher beherrschen will, kann die Gerichtsorganisation auf jurahilfe.de Schritt für Schritt im vernetzten Lernsystem durcharbeiten, vom Verstehen über das Wiederholen bis zum Test am Fall.
Weiterlesen
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland: Aufgaben und Zuständigkeiten von Amtsgericht bis Bundesgerichtshof im Detail.
- Die obersten Bundesgerichte nach Art. 95 GG: die fünf Gerichtshöfe des Bundes und ihre Rolle für die Rechtseinheit.
- Rechtsbehelfe und Rechtsmittel: Unterschied, Suspensiv- und Devolutiveffekt, mit Übersicht zu Widerspruch, Berufung und Revision.
- Wie man Richter, Staatsanwalt oder Anwalt wird: der Weg zum Volljuristen und in die juristischen Berufe.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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