Ein Vater aus München zog gegen die Ampelpärchen im Glockenbachviertel vor Gericht und verlor, ohne dass ein Gericht je über die Rechtmäßigkeit dieser Ampeln entschieden hätte. Gestoppt hat ihn die Klagebefugnis.
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO verlangt vom Kläger, dass er geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Bei den übrigen Klagearten gilt die Vorschrift entsprechend, so auch im Ampelfall. Ein bloß allgemeines Interesse reicht dafür nicht. Deshalb endet eine Klage, die nur die Rechtsordnung als solche verteidigen will, schon in der Zulässigkeit.
In verwaltungsrechtlichen Klausuren liegt hier oft der erste Schwerpunkt. Wo die Klagebefugnis fehlt, wird die Begründetheit gar nicht mehr geprüft.
Auf einen Blick:
- § 42 Abs. 2 VwGO gilt unmittelbar nur für Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage. Auf alle übrigen Verfahren wird die Vorschrift analog angewendet, weil in ihr ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes steckt (BVerwG, Urteil vom 05.04.2016, 1 C 3.15).
- Der Maßstab ist die Möglichkeitstheorie: Die behauptete Rechtsverletzung darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein. Die bloße Behauptung, in Rechten verletzt zu sein, genügt dagegen nicht.
- Der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist über die Adressatentheorie immer klagebefugt, weil eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls möglich erscheint.
- Beim Dritten entscheidet die Schutznormtheorie: Die Norm muss nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zumindest auch sein Individualinteresse schützen. Sonst bleibt es beim bloßen Rechtsreflex.
- Ob die Norm wirklich drittschützend ist, gehört in die Begründetheit. In der Zulässigkeit genügt die Möglichkeit.
- Der Zweck der Vorschrift ist der Ausschluss von Popularklagen. Der Verwaltungsprozess dient dem Individualrechtsschutz, gesetzliche Ausnahmen wie die Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind der ausdrücklich geregelte Sonderfall.
Tipp
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Klagebefugnis nach § 42 II VwGO: Definition und Zweck
Die Klagebefugnis ist die dritte Station im Zulässigkeitsschema. Sie folgt auf Rechtsweg und statthafte Klageart. Sie beantwortet nur eine Frage: Darf gerade dieser Kläger dieses Verfahren führen? Der Gesetzeswortlaut ist kurz.
§ 42 Abs. 2 VwGO
„Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“
Drei Bausteine stecken darin. Erstens der Vorbehalt zugunsten abweichender gesetzlicher Regelungen. Zweitens das Geltendmachen, also ein Vortrag des Klägers, keine Feststellung des Gerichts. Und drittens die Beschränkung auf eigene Rechte.

Was die Klagebefugnis verlangt
Klagebefugt ist, wer möglicherweise in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist. Maßgeblich ist der Vortrag des Klägers. Ob die Klage am Ende Erfolg hat, entscheidet sich erst in der Begründetheit. Das Bundesverwaltungsgericht formuliert den Maßstab so: Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung rechtlich geschützter Positionen denkbar und möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 27.02.2019, 6 C 1.18, BVerwGE 164, 368 Rn. 14).
Die Hürde liegt niedrig. Aber sie liegt. Behauptet der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht, braucht er dafür Anknüpfungspunkte im Sachverhalt.
Warum § 42 II VwGO Popularklagen ausschließt
Der Zweck der Vorschrift ist der Ausschluss von Popularklagen. Ohne diese Hürde könnte jede beliebige Person gegen jedes Verwaltungshandeln klagen, auch ohne selbst betroffen zu sein. Der deutsche Verwaltungsprozess ist wegen Art. 19 Abs. 4 GG in erster Linie auf Individualrechtsschutz ausgerichtet. Eine allgemeine Kontrolle staatlichen Handelns leistet er nicht.
Dieser Grundsatz gilt im ganzen öffentlichen Recht: Der Bürger hat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. Er kann gegen Rechtsverstöße gerichtlich nur vorgehen, soweit er selbst in eigenen Rechten betroffen ist. Wie sich objektives und subjektives Recht dabei zueinander verhalten, zeigt der Beitrag zu objektivem und subjektivem Recht.
Eine Ausnahme gilt umgekehrt: Klagt der Staat gegen einen Bürger, etwa auf eine Pflicht aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, braucht er keine Klagebefugnis. Von staatlichem Handeln droht keine Popularklage.
Wo die Klagebefugnis im Zulässigkeitsschema steht
Die Reihenfolge der Prüfungspunkte ist nicht beliebig, denn jeder Punkt setzt den vorigen voraus. Diese Übersicht zeigt die übliche Anordnung bei der Anfechtungsklage.
| Schritt | Norm | Kernfrage |
|---|---|---|
| Verwaltungsrechtsweg | § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO | Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art? |
| Statthafte Klageart | § 88 VwGO | Was begehrt der Kläger der Sache nach? |
| Klagebefugnis | § 42 Abs. 2 VwGO | Möglicherweise in eigenen Rechten verletzt? |
| Vorverfahren | §§ 68 ff. VwGO | Widerspruchsverfahren erforderlich und durchgeführt? |
| Klagefrist | § 74 VwGO | Ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids? |
| Beteiligte | §§ 61, 62, 78 VwGO | Richtiger Kläger, richtiger Beklagter, Fähigkeiten? |
Übrigens gilt für die gesamte Zulässigkeitsprüfung eine verfassungsrechtliche Leitlinie: Die Voraussetzungen dürfen nicht so gehandhabt werden, dass wesentliche Rechtsschutzlücken nach Art. 19 Abs. 4 GG entstehen. Wenn dir eine Auslegung den Weg zum Gericht komplett versperrt, lohnt an dieser Stelle ein zweiter Blick.
Den kompletten Ablauf davor und danach findest du im Prüfungsaufbau der Zulässigkeit und, für die häufigste Klageart, im Schema der Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO.
Möglichkeitstheorie: wann eine Rechtsverletzung möglich erscheint
Die Möglichkeitstheorie prüfst du in jedem Fall. Sie fragt, ob eine Rechtsverletzung nach dem Vortrag des Klägers überhaupt in Betracht kommt. Ob sie tatsächlich vorliegt, klärt erst die Begründetheit. Verneint wird die Klagebefugnis deshalb nur in den ganz klaren Fällen.
Der Maßstab: nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen
Die Klagebefugnis besteht, solange die behauptete Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneint die Klagebefugnis erst, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1991, 8 B 164.90, NVwZ 1991, 574). So liegt es insbesondere, wenn die Sachlage in so hohem Maße eindeutig ist, dass eine schutzwürdige Rechtsposition des Klägers von vornherein auszuschließen ist.
Diese doppelte Verneinung ist gewollt. Sie verlagert die eigentliche Prüfung in die Begründetheit. Die Zulässigkeit bleibt dadurch kurz.
Was der Kläger vortragen muss
Erforderlich ist ein Tatsachenvortrag. Aus ihm muss sich die mögliche Verletzung eigener Rechte ergeben. Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung reicht dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 10.05.1993, 3 B 113.92, NJW 1993, 3002). Ein Kläger zählt zwölf Grundrechtsartikel auf und liefert zu keinem einen Anknüpfungspunkt im Sachverhalt. Er ist nicht klagebefugt.
Ein Klausurtipp: Stelle immer auf die konkretere Normebene ab. Der Kläger gegen ein Versammlungsverbot leitet sein Recht auf Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung auch aus § 1 Abs. 1 VersammlG her, nicht nur aus Art. 8 GG. Prüfe dabei, ob dein Bundesland ein eigenes Versammlungsgesetz erlassen hat, etwa Bayern oder Nordrhein-Westfalen; dann gilt dort dessen Parallelvorschrift. Das einfache Gesetz nennt die Rechtsposition oft genauer als das Grundrecht.
Bei Ermessensentscheidungen hast du es leicht. Dort besteht zumindest ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Eine Rechtsverletzung erscheint damit jedenfalls möglich.
Bloße Betroffenheit reicht für die Klagebefugnis nicht
Hier verläuft die Grenze zu den aussichtslosen Klagen. Rein tatsächliche Betroffenheit in politischen, kulturellen oder wirtschaftlichen Interessen vermittelt keine Klagebefugnis (BVerwG, Urteil vom 22.12.1980, 7 C 84.78, BVerwGE 61, 256 Rn. 14).
Ebenfalls ausgeschlossen sind rein subjektive Deutungen eines Vorgangs, die bei objektiver Betrachtung fernliegen. Maßstab ist die Perspektive eines mündigen, unvoreingenommenen und verständigen Betrachters. Auch daran scheiterte die Klage gegen die Münchner Ampelpärchen, dazu unten mehr.
Tipp
Ob eine Rechtsverletzung „möglich“ ist, entscheidet sich am Sachverhalt, und dafür braucht es Übung an vielen kleinen Fällen. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de trainieren genau das: Signalwörter im Sachverhalt erkennen und die richtige Weiche stellen, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwort.
Adressatentheorie: der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts
Bei der Anfechtungsklage gibt es eine Abkürzung. Der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist immer klagebefugt. Eine spezielle Schutznorm brauchst du nicht. Diese Regel heißt Adressatentheorie, und sie erledigt viele Klausurfälle in zwei Sätzen.
Art. 2 I GG und die Elfes-Rechtsprechung
Der Grund liegt in der Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit. Seit dem Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts versteht die Rechtsprechung Art. 2 Abs. 1 GG als Freiheit der Handlung im umfassenden Sinne (BVerfG, Urteil vom 16.01.1957, 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32). Später hat das Gericht ergänzt, dass der Schutz ohne Rücksicht auf das Gewicht der Betätigung gilt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989, 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137, Reiten im Walde). Ein belastender Verwaltungsakt greift damit immer in ein Grundrecht ein. Und weil ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtswidrig sein kann, erscheint eine Rechtsverletzung des Adressaten jedenfalls möglich.
Ein Beispiel: Die Behörde untersagt A den Betrieb seiner Gaststätte. A ist Adressat. Die Verfügung belastet ihn. In der Klausur genügt dann ein Satz wie dieser:
„A ist Adressat der belastenden Schließungsverfügung. Eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG erscheint jedenfalls möglich. A ist klagebefugt.“
Mehr braucht es hier nicht. Eine halbe Seite über die Schutznormtheorie kostet an dieser Stelle nur Zeit, die in der Begründetheit fehlt.

Wo die Adressatentheorie nicht weiterhilft
Die Abkürzung hat Grenzen, und in der Klausur stehen meist genau die im Schwerpunkt.
Erstens die Verpflichtungsklage: Die Ablehnung eines Antrags belastet den Antragsteller nicht im Sinne eines Eingriffs. Die Klagebefugnis folgt dort aus der möglichen Anspruchsnorm, also aus der Vorschrift, die den begehrten Verwaltungsakt gewährt. Das gilt ebenso für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.
Zweitens der Dritte: Wehrt sich der Nachbar gegen eine Baugenehmigung, die einem anderen erteilt wurde, ist er gerade nicht Adressat. Für ihn gilt die Schutznormtheorie, dazu gleich mehr.
Drittens der dingliche Verwaltungsakt: Eine Widmung oder ein Verkehrszeichen richtet sich an eine Sache oder an die Allgemeinheit, nicht an eine bestimmte Person. Hier hilft die Adressatentheorie nicht weiter. Ausgeschlossen ist die Klagebefugnis damit aber nicht: Der Anlieger kann eine eigene Rechtsposition anführen, etwa den Anliegergebrauch oder sein Eigentum aus Art. 14 GG.
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt eine eigene Regel. Sie können sich grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen, die Adressatentheorie greift bei ihnen also ins Leere. In Betracht kommt bei Gemeinden aber das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG.
Schutznormtheorie: das subjektiv-öffentliche Recht des Dritten
Sobald der Kläger nicht Adressat ist, braucht er ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht. Ob ihm eines zusteht, entscheidet die Schutznormtheorie. Das ist der dogmatische Kern der ganzen Vorschrift.
Wann eine Norm drittschützend ist
Ein subjektiv-öffentliches Recht liegt vor, wenn die Norm nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht nur die Allgemeinheit, sondern zumindest auch das Individualinteresse des Klägers schützt. Ob eine Vorschrift diesen Schutzcharakter hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Drei Fragen führen dich dabei zum Ergebnis.
| Frage | Worauf du achtest |
|---|---|
| Individualinteresse? | Schützt die Norm nach Wortlaut, Systematik und Zweck auch Einzelne, oder nur das öffentliche Interesse? |
| Abgrenzbarer Kreis? | Lässt sich der geschützte Personenkreis von der Allgemeinheit abgrenzen (etwa: Grundstücksnachbarn)? |
| Gehört der Kläger dazu? | Fällt er persönlich und sachlich in diesen Kreis? |
Aber was heißt „zumindest auch“ praktisch? Ein Beispiel aus dem Baurecht: Abstandsflächenvorschriften dienen dem Brandschutz und der Belichtung, also einem öffentlichen Anliegen. Sie schützen zugleich den konkreten Nachbarn vor Verschattung. Damit sind sie drittschützend. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben dagegen kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, 4 B 52.95); nachbarschützend werden sie nur, wenn die Gemeinde das erkennbar gewollt hat.
Rechtsreflex: die Norm schützt nur die Allgemeinheit
Das Gegenstück zum subjektiv-öffentlichen Recht ist der Rechtsreflex. Von ihm spricht man, wenn eine Vorschrift ausschließlich im Allgemeininteresse besteht. Der Einzelne profitiert von ihrer Einhaltung dann nur tatsächlich. Er hat dann keinen Anspruch darauf, dass die Behörde sie befolgt. Vielmehr profitiert er von ihrer Einhaltung nur faktisch, so spürbar der Vorteil auch sein mag.
Der Ampelfall zeigt das. § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO regelt das Sinnbild „Fußgänger“ für Lichtzeichenanlagen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu entschieden, dass diese Vorgaben ersichtlich allein der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und Verkehrssicherheit dienen, also Allgemeininteressen, nicht dem Individualinteresse eines einzelnen Passanten (VGH München, Beschluss vom 20.07.2022, 11 ZB 21.1777 Rn. 19). Selbst wenn die Ampeln objektiv rechtswidrig gewesen wären, hätte der Kläger daraus nichts für sich herleiten können.
Die Verwaltung kann also rechtswidrig handeln, ohne dass irgendjemand dagegen klagen kann.
Drittschutz im Baurecht: Nachbarklage und Gebietserhaltungsanspruch
Der praktisch wichtigste Anwendungsfall der Schutznormtheorie ist die Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung: Der Bauherr wird begünstigt, der Nachbar dadurch belastet. Was einen Dritten in diesem Sinne ausmacht, erklärt die Wissensseite zum Verwaltungsakt mit Drittwirkung: Entscheidend ist die materielle Rechtsbetroffenheit, nicht die formale Beteiligtenstellung nach § 13 VwVfG.
Im Baurecht haben sich drei Gruppen drittschützender Positionen herausgebildet. Der Gebietserhaltungsanspruch schützt jeden Eigentümer im Baugebiet vor gebietsfremder Bebauung, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung. Das Bundesverwaltungsgericht begründet ihn mit dem wechselseitigen Austauschverhältnis der Grundeigentümer: Jeder nimmt Beschränkungen seines Grundstücks hin und darf dafür erwarten, dass die Nachbarn dieselben Beschränkungen einhalten (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151). Die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnungen schützen den unmittelbaren Nachbarn. Bleibt das Gebot der Rücksichtnahme. Es kommt über § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO oder über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB in die Prüfung und fängt den Einzelfall auf.
Ein häufiger Aufbaufehler an dieser Stelle: In der Klagebefugnis genügt die Möglichkeit, dass die Norm drittschützend ist. Ob sie es tatsächlich ist, gehört in die Begründetheit. Zwei Aufbauvarianten sind vertretbar, solange du dich für eine entscheidest und sie durchhältst.

Konkurrentenklage und Art. 33 II GG
Auch außerhalb des Baurechts gibt es typische Drittkonstellationen. Ein Beispiel ist der Streit um eine Stelle. Bei der Konkurrentenklage wehrt sich ein unterlegener Bewerber gegen die Auswahlentscheidung eines Dienstherrn. Sein subjektives Recht ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der jedem Bewerber eine Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sichert.
Die Konkurrentenklage kommt in zwei Formen vor. Bei der defensiven Konkurrentenklage will der Kläger nur die Begünstigung des Mitbewerbers beseitigen; dafür reicht die Anfechtungsklage. Bei der positiven Konkurrentenklage, dem Regelfall, begehrt er zusätzlich die eigene Ernennung, sodass Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage zusammen erhoben werden.
Eine reine Marktkonkurrenz genügt dagegen nicht. Wirtschaftliche Einbußen durch eine dem Wettbewerber erteilte Genehmigung sind für sich genommen ein Rechtsreflex, solange keine Norm gerade auch den Konkurrenten schützt.

Tipp
Schutznormtheorie, Drittschutz und Rechtsreflex sind Standardstoff, der in der Klausur unter Zeitdruck sofort abrufbar sein muss. Mit den Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de rufst du genau diese Definitionen aktiv ab, statt sie nur zu lesen.
Klagebefugnis bei den übrigen Klagearten: § 42 II VwGO analog
Dem Wortlaut nach gilt § 42 Abs. 2 VwGO nur für Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage. Praktisch reicht die Vorschrift viel weiter, denn in ihr kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 05.04.2016, 1 C 3.15, BVerwGE 154, 328 Rn. 16). Auf jede andere Verfahrensart wird sie deshalb analog angewendet.
| Verfahren | Norm | Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|
| Anfechtungsklage | § 42 Abs. 2 VwGO direkt | Adressatentheorie oder drittschützende Norm |
| Verpflichtungsklage | § 42 Abs. 2 VwGO direkt | Möglicher Anspruch auf den Verwaltungsakt |
| Untätigkeitsklage | § 42 Abs. 2 VwGO direkt | Wie bei der Verpflichtungsklage |
| Allgemeine Leistungsklage | § 42 Abs. 2 VwGO analog | Möglicher Anspruch auf das schlichte Verwaltungshandeln |
| Feststellungsklage | § 42 Abs. 2 VwGO analog | Eigene Rechtsposition im Rechtsverhältnis |
| Fortsetzungsfeststellungsklage | § 42 Abs. 2 VwGO analog | Wie bei der erledigten Ausgangsklage |
| Normenkontrolle | § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO | Eigene Antragsbefugnis, eigene Vorschrift |

Verpflichtungsklage und Untätigkeitsklage
Bei der Verpflichtungsklage ist die Klagebefugnis nach demselben Muster zu prüfen, nur mit anderem Anknüpfungspunkt: Der Kläger muss geltend machen, möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts zu haben. Die Anspruchsnorm liefert also das subjektive Recht.
Praktisch heißt das: Du suchst die Vorschrift, die den begehrten Verwaltungsakt gewährt. Dann fragst du, ob sie dem Kläger einen Anspruch einräumt. Bei einer Baugenehmigung ist das die Vorschrift der Landesbauordnung, die dem Bauherrn den Anspruch auf Genehmigung gibt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Paragrafennummer unterscheidet sich je nach Bundesland, schlag sie also in deiner Landesbauordnung nach.
Ein Formulierungsbeispiel für die unkomplizierten Fälle:
„Um Popularklagen auszuschließen, fordert § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten. Ein möglicher Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung ergibt sich aus der Genehmigungsvorschrift der einschlägigen Landesbauordnung.“
Allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage
Für die allgemeine Leistungsklage nach §§ 40 Abs. 1, 43 Abs. 2 VwGO gilt § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend. Der Kläger muss einen möglichen Anspruch auf das begehrte schlicht hoheitliche Handeln vortragen, etwa einen Folgenbeseitigungsanspruch oder einen Unterlassungsanspruch. Ohne ein subjektives Recht ist die Leistungsklage auch hier unzulässig.
Bei der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist der Streit alt: Manche halten § 42 Abs. 2 VwGO für entbehrlich, weil schon das berechtigte Interesse aus § 43 Abs. 1 VwGO filtert. Die herrschende Meinung wendet die Vorschrift trotzdem analog an, um Popularfeststellungsklagen auszuschließen. Ich empfehle, in der Klausur der herrschenden Meinung zu folgen und den Streit in zwei Sätzen abzuräumen; das Ergebnis ist regelmäßig dasselbe, weil beide Wege dieselben Fälle aussortieren.
Dieselbe entsprechende Anwendung gilt für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog. Dort knüpfst du an die Klagebefugnis der ursprünglichen, inzwischen erledigten Klage an.
Normenkontrolle: Antragsbefugnis nach § 47 II VwGO
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO hat eine eigene Vorschrift, und schon die Terminologie wechselt: Dort spricht man vom Antrag, die Beteiligten heißen Antragsteller und Antragsgegner. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde. Die Frist beträgt ein Jahr ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift.
Zwei Unterschiede zu § 42 Abs. 2 VwGO fallen auf. Die Antragsbefugnis erfasst auch die künftige Rechtsverletzung, weil eine Norm ihre Wirkung oft erst später entfaltet. Und sie steht, anders als die Klagebefugnis, ausdrücklich auch Behörden offen. Die Antragsbefugnis ist damit weiter gefasst als die Klagebefugnis; wer § 42 Abs. 2 VwGO im Normenkontrollverfahren zitiert, greift zur falschen Vorschrift.
Verbandsklage als gesetzliche Ausnahme
Der Vorbehalt am Anfang des § 42 Abs. 2 VwGO („soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“) hat eine eigene Funktion. Über ihn kommt die Verbandsklage ins Verwaltungsprozessrecht, und die kommt aus dem Unionsrecht.
Die Aarhus-Konvention verlangt in Art. 9 Abs. 3 einen Zugang zu Gericht gegen Handlungen und Unterlassungen, die gegen Umweltrecht verstoßen. Der Europäische Gerichtshof entschied in der Rechtssache Trianel, dass eine Beschränkung der Klagerechte anerkannter Umweltvereinigungen auf die Verletzung subjektiver Rechte gegen Unionsrecht verstößt (EuGH, Urteil vom 12.05.2011, C-115/09). Deutschland zog mit einer Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nach.
Das Bundesverwaltungsgericht ging denselben Weg auch im Immissionsschutzrecht: Nach einem an unionsrechtlichen Vorgaben orientierten Verständnis gewährt § 47 Abs. 1 BImSchG einem anerkannten Umweltverband eigene Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013, 7 C 21.12, Luftreinhalteplan). Der Verband stützt sich also auf ein eigenes Recht, das ihm das Unionsrecht zuweist.

Für die Klausur reicht meist ein Satz. Die Verbandsklage ist die gesetzliche Ausnahme, die § 42 Abs. 2 VwGO selbst vorsieht. Ihre Reichweite bestimmt das Fachgesetz.
Der Ampelmännchen-Streit: zweimal keine Klagebefugnis
Zwei Gerichte haben in den letzten Jahren über Klagen gegen gleichgeschlechtliche Ampelfiguren entschieden. Beide Verfahren endeten an derselben Stelle. Und beide zeigen die Klagebefugnis anschaulicher als ein konstruiertes Lehrbuchbeispiel. Kein Gericht musste die Frage beantworten, ob die Ampeln mit der Straßenverkehrsordnung vereinbar sind.
VGH München zu den Wiener Ampelpärchen
Die Landeshauptstadt München verwendet seit Juli 2019 dauerhaft an sechs Lichtsignalanlagen im Glockenbach- und Gärtnerplatzviertel sogenannte Wiener Ampelpärchen: Streuscheiben, die Paare aus zwei Männern, zwei Frauen oder einem Mann und einer Frau zeigen, mit Herzchen und Händchenhalten. Ein Anwohner, Vater einer minderjährigen Tochter, klagte auf Austausch der Streuscheiben.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage als unzulässig ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (Beschluss vom 20.07.2022, 11 ZB 21.1777). Seine Begründung liest sich wie eine Musterlösung zu § 42 Abs. 2 VwGO.
Der Senat hielt allein die allgemeine Leistungsklage für statthaft, gerichtet auf Folgenbeseitigung. Damit war § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden. Als rechtlicher Ansatz kam nur der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, und der setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Fehlt das subjektive Recht, besteht kein Anspruch, und ohne Anspruch fehlt die Klagebefugnis.
Ob die Ampelpärchen mit § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO vereinbar sind, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Selbst eine objektive Abweichung hätte dem Kläger keinen Anspruch gegeben, weil die Vorgaben allein Allgemeininteressen dienen.
Den Grundrechtsvortrag arbeitete der Senat einzeln ab. Der Kläger deutete die Piktogramme als Darstellung sexueller Handlungen und als Verharmlosung von NS-Verbrechen. Das Gericht legte den Maßstab eines mündigen, unvoreingenommenen und verständigen Betrachters an und hielt diese Deutung für objektiv fernliegend; damit war die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ausgeschlossen. Auch aus Art. 6 Abs. 2 GG ergab sich nichts, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hatte, wie die Konfrontation mit den Ampelfiguren die Sexualerziehung seiner Tochter beeinträchtigt.
Einen Punkt ließ der Senat ausdrücklich offen: Er hielt es für möglich, dass dem staatlichen Sachlichkeitsgebot ein subjektives Recht des Bürgers aus Art. 5 Abs. 1 GG entspricht. Eine unzulässige staatliche Einflussnahme sah er in den Ampelpärchen aber nicht, weil die Verfassungsordnung nicht wertneutral ist und die Förderung von Toleranz gegenüber unterschiedlichen sexuellen Orientierungen ein legitimes staatliches Ziel bleibt.
VG Hannover zu den Vielfaltsampeln in Hildesheim
Der zweite Fall liegt frischer. In Hildesheim wurden vierzehn Ampelanlagen umgerüstet. Die neuen Figuren zeigen Paare in verschiedenen Konstellationen. Ein Bürger klagte, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG, auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, auf Art. 6 Abs. 2 GG und auf Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
Das Verwaltungsgericht Hannover wies die allgemeine Leistungsklage als unzulässig ab (Urteil vom 23.09.2025, 7 A 4883/23). Eine Verletzung subjektiver Rechte sei nicht plausibel dargelegt. Zu Art. 3 GG stellte das Gericht fest, dass keine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung vorliegt, weil die Anlagen ebenfalls Männer und verschiedengeschlechtliche Paare abbilden. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht führte es aus, dass die Ampelzeichen keine Rechte oder Pflichten begründen. Und zum Elternrecht hielt es fest, dass die Darstellung vielfältiger Paare der gesellschaftlichen Realität entspricht, mit der Kinder ohnehin in Berührung kommen.
Was die Fälle über § 42 II VwGO lehren
Zwei Lehren nimmst du aus beiden Entscheidungen mit. Die erste betrifft die Norm. Der VGH ließ die Frage nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausdrücklich offen, weil sie für die Klagebefugnis unerheblich war. Eine Norm, die nur der Allgemeinheit dient, gibt dem Einzelnen keinen Anspruch, so eindeutig ihr Verstoß auch wäre.
Die zweite betrifft den Maßstab. Beide Gerichte prüften anhand eines objektiven Betrachters, nicht anhand der Wahrnehmung des Klägers. Eine Deutung, die bei verständiger Betrachtung fernliegt, macht eine Rechtsverletzung nicht möglich. Das ist der Grund, warum die Klagebefugnis in der Praxis ganze Verfahren beendet, bevor die eigentliche Streitfrage aufgerufen wird.
Hinweis
Ein Schema allein zeigt noch nicht, wie ein Fall läuft. Auf jurahilfe.de kannst du den Stoff wahlweise kompakt oder als ausführlichen Langtext lesen: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du eine Konstruktion wie den Drittschutz von Grund auf verstehen willst.
Klagebefugnis in Klausuren: Schema und typische Fehler
Genug Dogmatik, jetzt die Umsetzung. In der Klausur läuft die Klagebefugnis fast immer nach demselben Muster ab. Punkte gehen dabei eher am Aufbau verloren als am Streitstand.
Das Prüfungsschema in fünf Schritten
Diese Reihenfolge funktioniert bei jeder Klageart, du tauschst nur den Anknüpfungspunkt in Schritt 3.
| Schritt | Prüfung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1 | Gilt § 42 Abs. 2 VwGO direkt oder analog? | Direkt bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sonst analog |
| 2 | Greift eine gesetzliche Ausnahme? | Etwa Verbandsklage nach § 2 UmwRG |
| 3 | Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts? | Ja: Art. 2 Abs. 1 GG, fertig. Nein: weiter mit Schritt 4 |
| 4 | Welche Norm könnte ihm ein subjektiv-öffentliches Recht geben? | Anspruchsnorm oder drittschützende Norm benennen |
| 5 | Ist eine Verletzung möglich? | Klagebefugt, sofern nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen |
Beim Adressaten sind zwei Sätze genug. Beim Dritten darfst du dir mehr Raum nehmen, weil dort der Schwerpunkt der Aufgabe liegt, aber auch dort gehört die ausführliche Auslegung der Norm in die Begründetheit.

Formulierungsbeispiele für den Gutachtenstil
Formulierungen, die in fast jeder Klausur passen. Für den Adressaten einer belastenden Maßnahme:
„A ist Adressat des belastenden Verwaltungsakts. Eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG erscheint jedenfalls möglich.“
Für den Verpflichtungsfall:
„Der Kläger müsste geltend machen können, einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu haben. Ein solcher Anspruch ergibt sich möglicherweise aus der Genehmigungsvorschrift der einschlägigen Landesbauordnung.“
Für den Drittbetroffenen:
„Der Kläger ist nicht Adressat der Baugenehmigung. Er müsste sich auf eine Norm berufen können, die zumindest auch seinem Individualinteresse zu dienen bestimmt ist. In Betracht kommt die Abstandsflächenvorschrift der Landesbauordnung. Eine Verletzung erscheint jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.“
Zum Gutachtenstil selbst findest du im Beitrag zu den Formulierungen im Gutachtenstil die passenden Satzmuster für Obersatz, Definition und Subsumtion.
Die häufigsten Fehler bei der Klagebefugnis
Den Drittschutz in die Zulässigkeit ziehen: In der Klagebefugnis genügt die Möglichkeit, dass eine Norm drittschützend ist. Die vollständige Auslegung gehört in die Begründetheit; vorgezogen führt sie am Ende zu einer doppelten Prüfung derselben Frage.
Möglichkeits- und Adressatentheorie beim Namen nennen: Beide sind Werkzeuge zur Bestimmung der Klagebefugnis. In der Klausur wendest du sie inhaltlich an, ohne die Etiketten auszusprechen. Ein Satz wie „Nach der Adressatentheorie ist A klagebefugt“ wirkt auswendig gelernt; die inhaltliche Begründung über Art. 2 Abs. 1 GG zeigt dagegen Verständnis.
Die subjektive Rechtsverletzung ganz übergehen: Manche Bearbeitungen springen von der Klageart direkt zum Vorverfahren. Damit fehlt der Punkt, an dem sich der Verwaltungsprozess vom objektiven Beanstandungsverfahren unterscheidet.
Zu viel Aufwand beim einfachen Fall: Ist der Kläger Adressat, ist die Sache in zwei Sätzen erledigt. Eine halbe Seite dazu zeigt dem Korrektor fehlende Schwerpunktsetzung.
Terminologie verwechseln: Vor dem Bundesverfassungsgericht heißt es Beschwerdebefugnis, im Normenkontrollverfahren Antragsbefugnis. Gemischte Begriffe fallen dem Korrektor an dieser Stelle auf.
Und noch ein Wort zur Beruhigung. Diese Fehler passieren auch fortgeschrittenen Bearbeitern. Wichtiger als die perfekte Formulierung ist, dass du den Sprung von der Norm zum subjektiven Recht überhaupt machst und nicht bei der objektiven Rechtslage stehen bleibst.
Tipp
Prüfungsschemata beherrschst du erst, wenn du sie mehrfach abrufst und nicht nur liest. Auf jurahilfe.de findest du den kompletten BGB AT dauerhaft kostenlos und ohne Zeitlimit, mit Skripten, Karteikarten und Abschlusstest.
Klagebefugnis auf den Punkt
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO klärt, wer ein Verfahren überhaupt führen darf. Der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts kommt über Art. 2 Abs. 1 GG mühelos durch. Alle anderen brauchen eine Norm, die zumindest auch ihr Individualinteresse schützt. Daran scheitern die beiden Ampelverfahren.
Für die Klausur lohnt sich eine Faustregel. Frage zuerst, wer klagt. Dann, welche Norm ihm etwas gibt. Und erst danach, ob sie verletzt sein könnte. Diese Reihenfolge spart Zeit und verhindert die häufigste Doppelprüfung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit. Der Rest ist Übung am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Weichenstellungen am Sachverhalt trainieren.
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- Verwaltungsakt, § 35 VwVfG: Definition, Merkmale & Schema: Ohne Verwaltungsakt keine Anfechtungsklage. Hier stehen die fünf Merkmale, an denen die Statthaftigkeit vor der Klagebefugnis hängt.
- Verwaltungsrecht: Alles über Verwaltungsakt und Klagearten: Der Überblick über das Rechtsgebiet, in dem die Klagebefugnis ihren Platz hat: Verwaltungsakt, Handlungsformen und Klagearten.
- Verfassungsbeschwerde Schema: Zulässigkeit & Begründetheit: Das Gegenstück im Verfassungsprozessrecht, wo aus der Klagebefugnis die Beschwerdebefugnis wird.
- Öffentliches Recht im Jurastudium: Definition & Beispiele: Wie Staatsorganisationsrecht, Grundrechte und Verwaltungsrecht zusammenhängen, mit den Klausurtypen jedes Teilgebiets.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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