A lässt nachts die Luft aus allen vier Reifen am Auto seines Nachbarn N. Die Reifen bleiben unversehrt, trotzdem kann N am Morgen nicht losfahren und braucht einen Pannendienst. Hat A eine fremde Sache beschädigt?
Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB begeht, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Seit 2005 ist außerdem strafbar, das Erscheinungsbild einer fremden Sache unbefugt, nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern, etwa durch Graffiti. Im Schema prüfst du fremde Sache, Tathandlung und Vorsatz, danach Rechtswidrigkeit, Schuld und zum Schluss den Strafantrag.
Der objektive Tatbestand von Absatz 1 hat zwei Merkmale. Schwierig wird es bei der Frage, wann ein Beschädigen vorliegt, obwohl die Substanz heil bleibt.
Auf einen Blick:
- Tathandlungen: Beschädigen (Substanzverletzung oder nicht unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit), Zerstören und nach Absatz 2 das Verändern des Erscheinungsbilds.
- Fahrlässiges Handeln ist straflos, der Versuch ist nach § 303 Abs. 3 StGB strafbar.
- § 303c StGB macht die Tat zum relativen Antragsdelikt; der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt sein.
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
- Beim vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung nach dem BGH in Tateinheit.

Sachbeschädigung nach § 303 StGB: Wortlaut, Rechtsgut und Deliktsnatur
Bevor du subsumierst, lohnt ein Blick in den Gesetzestext. Die Norm ist kurz, und fast jedes Wort ist ein Prüfungspunkt.
Der Gesetzestext von § 303 StGB
Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt, im 27. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, gemeinsam mit Datenveränderung, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Zerstörung von Bauwerken. Der Wortlaut:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 303 StGB
§ 303 Absatz 1 StGB ist der Grundtatbestand. Absatz 2 kam erst später dazu, der Gesetzgeber zielte damit auf Graffiti. Absatz 3 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an, die ein Vergehen ausdrücklich braucht.
Was schützt § 303 StGB?
Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Eigentumsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das Eigentum, genauer das Recht des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Das zeigt schon das Wort „fremd“: Den Tatbestand erfüllt nur ein Eingriff in eine Sache, die einem anderen gehört. Die Sachbeschädigung schützt also das Interesse des Eigentümers an der Unversehrtheit und an der Gebrauchsfähigkeit seiner Sache, nicht das Vermögen als Ganzes.
Daraus folgen zwei Konsequenzen für die Klausur. Ein wirtschaftlicher Schaden ist keine Voraussetzung, auch eine wertlose Sache ist geschützt. Und die Zerstörung der eigenen Sache bleibt nach § 303 StGB straflos, mag sie auch unvernünftig sein.
Vergehen, Erfolgsdelikt und relatives Antragsdelikt
Die Strafandrohung beginnt bei der Geldstrafe. Damit ist die Sachbeschädigung ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB. Wie sich Verbrechen und Vergehen unterscheiden, hängt allein am Mindestmaß der angedrohten Strafe. Deshalb braucht es Absatz 3, sonst wäre der Versuch straflos (§ 23 Abs. 1 StGB).
Als Erfolgsdelikt verlangt § 303 StGB einen Erfolg an der Sache: die beschädigte, zerstörte oder optisch veränderte Sache. Strafrechtlich verfolgt wird die Tat grundsätzlich nur auf Antrag. Den Straftatbestand flankiert der in § 303c StGB geregelte Strafantrag, der Abschnitt zum Strafantrag weiter unten erklärt die Einzelheiten.
Schema zur Sachbeschädigung: Prüfungsschema § 303 I StGB
Das Schema folgt dem Aufbau des vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikts. Neu ist nur der Strafantrag am Ende. Die Tabelle zeigt beide Absätze nebeneinander, darunter steht, was du je Punkt prüfst.
| Prüfungspunkt | § 303 Abs. 1 | § 303 Abs. 2 |
|---|---|---|
| Tatobjekt | fremde Sache | fremde Sache |
| Tathandlung | beschädigen oder zerstören | Erscheinungsbild verändern |
| Schwelle | nicht nur unerheblich | nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend |
| Befugnis | rechtswidrig (allgemeines Merkmal) | unbefugt (im Tatbestand) |
| Subjektiv | Vorsatz | Vorsatz |
| Danach | Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafantrag | Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafantrag |
Ausgeschrieben sieht das Prüfungsschema gemäß § 303 StGB so aus:
- Tatbestand: objektiv eine fremde Sache und eine Tathandlung (Beschädigen oder Zerstören), dazu Kausalität und objektive Zurechnung; subjektiv Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale.
- Rechtswidrigkeit: durch den Tatbestand indiziert, sie entfällt bei Einwilligung, Notwehr oder Notstand.
- Schuld: Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe, Unrechtsbewusstsein.
- Strafantrag nach § 303c StGB oder Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft.
Schema zu § 303 II StGB: Veränderung des Erscheinungsbilds
Für Absatz 2 tauschst du die Tathandlung aus. Im objektiven Tatbestand prüfst du dann die fremde Sache, die Veränderung ihres Erscheinungsbilds, die Erheblichkeit, die Dauer und das Merkmal „unbefugt“. Der Rest des Schemas bleibt gleich.
Wichtig ist die Reihenfolge der Absätze. Absatz 2 ist ein Auffangtatbestand für Fälle ohne Substanzverletzung und ohne Brauchbarkeitsminderung. Du prüfst deshalb immer zuerst Absatz 1 und greifst nur auf Absatz 2 zurück, wenn Absatz 1 scheitert oder offenbleibt.
Wo Versuch und Strafantrag im Schema stehen
Die versuchte Sachbeschädigung bekommt ein eigenes Schema: Vorprüfung (keine Vollendung, Strafbarkeit über § 303 Abs. 3 StGB), dann Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen, danach Rechtswidrigkeit, Schuld und ein möglicher Rücktritt.
Tipp
Den Strafantrag prüfst du als Strafverfolgungsvoraussetzung erst nach der Schuld. Ein Satz genügt, wenn der Sachverhalt den Antrag ausdrücklich nennt.

Objektiver Tatbestand: eine fremde Sache beschädigen oder zerstören
Im objektiven Tatbestand stehen zwei Fragen. Ist die Sache fremd? Und hat der Täter sie beschädigt oder zerstört? Die zweite Frage verlangt die meiste Arbeit. Eine knappe Zusammenfassung der Definitionen findest du auf der Wissensseite zur Sachbeschädigung nach § 303 I StGB.
Fremde Sache: Sachbegriff, Tiere und Eigentum
Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Gemeint ist der körperliche Gegenstand im Sinne von § 90 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), beweglich oder unbeweglich, wertvoll oder wertlos. Ein Auto zählt also ebenso wie eine Hauswand, ein Zaun oder ein Strafzettel hinter dem Scheibenwischer. Wie der zivilrechtliche Begriff der Sache nach § 90 BGB funktioniert, erklärt ein eigener Beitrag.
Daten sind keine Sachen. Für sie gibt es § 303a StGB. Ein beschädigter Datenträger bleibt dagegen eine Sache, sodass beide Normen nebeneinander stehen können.
Tiere sind nach § 90a BGB zwar keine Sachen. Strafrechtlich zählen fremde Tiere aber unabhängig davon zum Sachbegriff, sodass sie taugliche Tatobjekte des § 303 StGB sind. Auf die entsprechende Anwendung nach § 90a S. 3 BGB kommt es dafür nicht an. Verletzt A den Hund seiner Nachbarin, kommt neben der Sachbeschädigung auch das Tierschutzgesetz in Betracht.
Fremd ist eine Sache, die zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Das richtet sich allein nach Zivilrecht. Miteigentum genügt, die Sache muss also nicht vollständig einem anderen gehören. Bei Herrenlosigkeit (§§ 958 ff. BGB) scheidet die Tat ebenso aus wie bei Sachen im Alleineigentum des Täters.
Ein Beispiel für die Zivilrechtsakzessorietät: K kauft ein E-Bike unter Eigentumsvorbehalt und zertrümmert es nach einem Streit mit dem Händler. Bis zur letzten Rate gehört das Rad dem Verkäufer. K beschädigt also eine fremde Sache, obwohl er sie besitzt und täglich fährt.
Beschädigen: Substanzverletzung und Brauchbarkeitsminderung
Nach der herrschenden Definition gilt: Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Beschädigung im Sinne des § 303 StGB hat damit zwei Wege zum Erfolg.
Der erste Weg ist die Substanzverletzung: Kratzer im Lack, eine eingeschlagene Scheibe, ein abgebrochener Außenspiegel. Hier ist die Substanz der Sache selbst verändert.
Der zweite Weg ist die Brauchbarkeitsminderung. Die Substanz bleibt unversehrt, aber die Brauchbarkeit der Sache für ihren Zweck sinkt. Ein Täter schmiert Sekundenkleber in das Türschloss eines Hauses, oder er zerlegt eine fremde Maschine in ihre Einzelteile, ohne eines davon zu beschädigen. Auch das Ablassen der Luft aus Autoreifen gehört nach herrschender Ansicht hierher, wenn das Wiederaufpumpen nennenswerten Aufwand verlangt.
Beide Wege brauchen eine Erheblichkeitsschwelle. Ein Fingerabdruck auf der Fensterscheibe oder ein Staubfleck, den ein Tuch entfernt, beeinträchtigt nichts. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, entscheidet vor allem der Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten, den die Wiederherstellung erfordert.

Streit: Wann liegt ein Beschädigen vor?
Ob die bloße Brauchbarkeitsminderung genügt, war lange umstritten. Drei Ansichten stehen sich gegenüber.
Die Substanzverletzungstheorie hält sich eng an den Wortsinn: Beschädigen heißt, in die Stoffsubstanz einzugreifen. Gegen sie sprechen Strafbarkeitslücken. Schraubt jemand ohne Kratzer das Vorderrad von einem fremden Fahrrad ab, bliebe er straflos, obwohl das Rad unbenutzbar ist.
Die Zustandsveränderungstheorie fasst den Begriff am weitesten. Jede nicht unerhebliche Zustandsveränderung, die dem Gestaltungswillen oder dem Interesse des Eigentümers zuwiderläuft, soll genügen. Das überdehnt den Wortlaut. Außerdem hat der Gesetzgeber für bloß optische Veränderungen eigens § 303 Abs. 2 StGB geschaffen, was zeigt, dass Absatz 1 sie nicht erfasst.
Die herrschende Meinung verbindet beides: Beschädigen ist die nicht unerhebliche Substanzverletzung oder die nicht unerhebliche Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit, auch wenn sie nur vorübergehend ist. Dafür spricht der Schutzzweck. Für den Eigentümer macht es keinen Unterschied, ob er sein Fahrrad wegen eines Risses oder wegen eines abmontierten Rads nicht nutzen kann. Ich empfehle, in der Klausur dieser Ansicht zu folgen; sie ist die Linie der Rechtsprechung.
Tipp
Den Theorienstreit breitest du nur aus, wenn die Substanz unversehrt bleibt. Bei einer zerkratzten Tür genügt ein Satz zur Substanzverletzung.

Zerstören einer Sache
Zerstören ist der höchste Grad des Beschädigens. Die Sache wird durch körperliche Einwirkung in ihrer Existenz so wesentlich beschädigt, dass die Sache ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert. Das ist der zertrümmerte Fernseher oder der Laptop, den jemand in einen See wirft und der dort unbrauchbar wird.
Die Abgrenzung zum Beschädigen hat kaum praktische Folgen, weil beide Varianten denselben Strafrahmen haben. Im Gutachten benennst du trotzdem die passende Variante. Bei Totalschaden heißt sie Zerstören.
Sachentziehung ist keine Sachbeschädigung
Nimmt jemand dem Eigentümer die Sache nur weg, ohne sie zu verändern, fehlt die Einwirkung auf die Sache. Das bloße Verstecken eines Schlüssels oder das Freilassen eines fremden Vogels aus dem Käfig erfüllt § 303 StGB deshalb nicht. Anders liegt es, wenn der Vogel in Freiheit nicht überleben kann und verendet. Das StGB kennt keinen allgemeinen Tatbestand der Sachentziehung.
Für die Klausur folgt daraus die Abgrenzung zu den Zueignungsdelikten. Fehlt eine Einwirkung auf die Sache, prüfst du gegebenenfalls Diebstahl oder Unterschlagung. Dort entscheidet die Zueignungsabsicht: Will der Täter die Sache nur vernichten, scheitert § 242 StGB an der Zueignungsabsicht; in Betracht kommt dann § 303 StGB, und schon der Versuch ist strafbar.
Graffiti und § 303 II StGB: das veränderte Erscheinungsbild
Vor 2005 hatten Graffiti-Fälle eine Beweislücke. Ob Sprühfarbe die Substanz einer Fassade verletzt, ließ sich oft nur mit einem teuren Gutachten klären. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz den heutigen Absatz 2 eingefügt; der Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/5313) nennt die teuren Gutachten ausdrücklich. Absatz 2 hat den Schutz aber auch inhaltlich erweitert: Geschützt ist jetzt das Erscheinungsbild selbst, das die Rechtsprechung vorher nur erfassen konnte, wenn zugleich die Substanz verletzt oder die Brauchbarkeit gemindert war.
Hinweis
§ 303 Abs. 2 StGB gilt seit dem 8. September 2005. Der Versuch stand bis dahin in Absatz 2 und ist seitdem Absatz 3, ältere Lehrbücher zitieren deshalb anders.
Das Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache ist der Kern von Absatz 2. Eine Veränderung liegt vor, wenn die sichtbare Oberfläche der Sache durch eine unmittelbare körperliche Einwirkung in einen anderen Zustand versetzt wird. Eine Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung ist nicht erforderlich.
Unbefugt: Einwilligung des Eigentümers
Unbefugt handelt der Täter, der weder eine Einwilligung des Berechtigten noch eine sonstige Befugnis hat. Das Merkmal steht im Tatbestand. Ein Einverständnis des Eigentümers schließt deshalb bei Absatz 2 bereits den Tatbestand aus: Die bestellte Wandmalerei an der Garage des Auftraggebers ist keine Sachbeschädigung.
Nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend
Zwei Schwellen filtern Bagatellen heraus. Unerheblich ist eine Veränderung, die kaum auffällt. Das Kammergericht hat das für ein weiteres Graffiti auf einer bereits großflächig beschmierten Fläche erwogen und verlangt Feststellungen zu Größe, Gestalt und Dauerhaftigkeit (KG, Beschluss vom 23.11.2012, (4) 161 Ss 249/12 (311/12)).
Vorübergehend ist eine Veränderung, die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst vergeht oder sich leicht entfernen lässt. Die Gesetzesbegründung nennt Kreide und Wasserfarbe. Das nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes bleibt damit straflos, auch wenn es den Eigentümer ärgert.

Graffiti, Plakate, Kreide: Beispiele aus der Rechtsprechung
Eine Sachbeschädigung liegt nach Absatz 2 regelmäßig bei Sprühlack vor. Ein großflächiges Tag mit Lackspray an einer frisch gestrichenen Hauswand erfüllt § 303 Abs. 2 StGB. Die Farbe hält Monate, die Entfernung kostet Reinigung oder Neuanstrich. Ob zugleich Absatz 1 vorliegt, hängt davon ab, ob die Farbe die Substanz von Putz oder Anstrich verletzt oder sich nur mit einem Eingriff in die Substanz entfernen lässt.
Anders liegen Kreidezeichnungen auf dem Gehweg, Wasserfarbe am Schaufenster oder Plakate, die mit ablösbarem Klebeband an einer Litfaßsäule hängen. Hier fehlt es an der Dauer. Bei Plakaten, die sich nicht ohne Aufwand rückstandsfrei entfernen lassen, kann Absatz 2 dagegen vorliegen, etwa wenn beim Ablösen Papier- und Kleisterreste an der Wand bleiben.

Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld bei der Sachbeschädigung
Nach dem objektiven Tatbestand wird es meist kürzer. Es folgen Vorsatz, Einwilligung und die Notstandsregeln des BGB.
Vorsatz und die straflose fahrlässige Sachbeschädigung
Strafbar ist nur, wenn der Täter vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Bedingter Vorsatz genügt, er muss die Fremdheit der Sache und den Schaden also nur für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Wie die Vorsatzformen sich unterscheiden, zeigt der Beitrag zum Vorsatz im Strafrecht nach § 15 StGB.
Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es im StGB nicht. Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht, und § 303 StGB tut das nicht. Rempelt B im Supermarkt aus Unachtsamkeit ein Regal mit Weinflaschen um, haftet er zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 BGB, strafbar ist er nicht.
Irrt der Täter über die Fremdheit, etwa weil er das Fahrrad für sein eigenes hält, fehlt der Vorsatz nach § 16 Abs. 1 StGB. Mangels Fahrlässigkeitstatbestand bleibt er dann straflos.
Tipp
Einen Fahrlässigkeitstatbestand zur Sachbeschädigung prüfst du nicht an. Ein Satz zur Straflosigkeit nach § 15 StGB reicht, wenn der Sachverhalt nur unachtsames Handeln schildert.
Einwilligung, Notstand und Notwehr als Rechtfertigung
Die Rechtswidrigkeit ist durch den Tatbestand indiziert. Sie entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Bei der Sachbeschädigung kommen vor allem Einwilligung, Notstand und Notwehr vor. Seltener ist die Selbsthilfe nach § 229 BGB, etwa wenn ein Gläubiger den Reifen am Wagen des flüchtenden Schuldners unbrauchbar macht.
Einwilligung: Der Eigentümer darf über seine Sache verfügen. Nach herrschender Ansicht wirkt seine Einwilligung bei § 303 Abs. 1 StGB rechtfertigend; das Wort „rechtswidrig“ im Tatbestand weist dort nur auf das allgemeine Verbrechensmerkmal hin. Eine Mindermeinung sieht schon den Tatbestand ausgeschlossen, weil § 303 StGB den Willen des Eigentümers schütze. Für Absatz 2 stellt sich die Frage nicht, dort steht „unbefugt“ im Tatbestand. Den Unterschied zwischen beiden Figuren erklärt der Beitrag zum tatbestandsausschließenden Einverständnis.
Notstand nach § 228 BGB: Geht die Gefahr von der Sache selbst aus, darf der Bedrohte sie beschädigen oder zerstören, wenn das zur Abwehr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Das Lehrbuchbeispiel ist der Hund, der ohne Zutun seines Halters auf einen Spaziergänger losgeht. Über § 228 BGB darf sich der Angegriffene wehren, auch wenn das Tier dabei verletzt wird.
Notstand nach § 904 BGB: Hier droht die Gefahr von woanders, und der Täter greift eine unbeteiligte Sache an. Beispiel: Ein Passant schlägt die Scheibe eines fremden Autos ein, um ein Kleinkind aus dem überhitzten Innenraum zu holen. Der Eigentümer muss das dulden, kann aber Ersatz verlangen. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB tritt hinter diese spezielleren BGB-Regeln zurück und greift nur, wo sie nicht passen.
Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt Eingriffe in Sachen des Angreifers. Hetzt ein Halter seinen Hund gezielt auf einen Menschen, ist der Hund ein Werkzeug des menschlichen Angriffs, und die Abwehr richtet sich nach Notwehrrecht.
Versuch, Strafantrag und Strafe bei Sachbeschädigung
Am Ende der Prüfung stehen drei Fragen: Ist der Versuch strafbar, liegt ein Strafantrag vor, und wann ist die Tat verjährt?
Versuchte Sachbeschädigung, § 303 III StGB
Der Versuch ist strafbar, das ordnet § 303 Abs. 3 StGB ausdrücklich an. Typischer Fall: T wirft einen Pflasterstein gegen ein Schaufenster und verfehlt es. Der Tatentschluss richtet sich auf das Beschädigen, mit dem Wurf hat T unmittelbar angesetzt. Das Schema mit Vorprüfung, Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen erklärt der Beitrag zum Versuch nach § 22 StGB.
Der Versuch ist in der Klausur auch dann wichtig, wenn der Erfolg zweifelhaft bleibt. Erreicht eine Veränderung die Erheblichkeitsschwelle nicht, scheitert die Vollendung. Wollte der Täter aber eine erhebliche Beschädigung, bleibt der Versuch.
Anzeige wegen Sachbeschädigung: Strafantrag nach § 303c StGB
Die Sachbeschädigung ist ein relatives Antragsdelikt. Nach § 303c StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Fehlt beides, liegt ein Verfahrenshindernis vor.
Wer antragsberechtigt ist, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 StGB: der Verletzte, bei § 303 StGB jedenfalls der Eigentümer. Nach der Rechtsprechung zählen auch dinglich oder schuldrechtlich Nutzungsberechtigte wie Mieter dazu; die Literatur lehnt das überwiegend ab. Die Frist beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von Tat und Täter erfährt (§ 77b StGB). Eine bloße Anzeige wegen Sachbeschädigung ist nicht automatisch ein Strafantrag; es kommt darauf an, ob der Verletzte erkennbar die Strafverfolgung verlangt. Form, Frist und Abgrenzung zur Strafanzeige vertieft der Beitrag zum Strafantrag nach § 158 StPO.
Im echten Verfahren prüft ein Strafverteidiger diesen Punkt früh, denn ohne Antrag und ohne bejahtes öffentliches Interesse ist das Verfahren einzustellen. Daneben ist die Sachbeschädigung ein Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO. Der Verletzte kann die Tat also auch selbst vor Gericht bringen, muss vorher aber einen erfolglosen Sühneversuch vor der Vergleichsbehörde nachweisen (§ 380 StPO).
Strafrahmen und Verjährung
Als Strafe für eine Sachbeschädigung droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe an. Dieser Rahmen gilt für Absatz 1 und Absatz 2 gleichermaßen.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, weil die Tat im Höchstmaß mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Frist beginnt nach § 78a StGB mit der Beendigung der Tat. Einzelheiten zur Unterbrechung findest du im Beitrag zur Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB.

Abgrenzung und Konkurrenzen im Strafrecht
§ 303 StGB ist der Grundtatbestand einer kleinen Deliktsfamilie. Die anderen Normen schützen besondere Sachen oder erfassen besondere Angriffsformen. Einen Überblick über das Kapitel gibt die Wissensseite zu den Sachbeschädigungs- und Brandstiftungsdelikten.
§ 303a, § 304, § 305 StGB und Brandstiftung
Die Tabelle zeigt, worin sich die Nachbarnormen von der einfachen Sachbeschädigung unterscheiden.
| Norm | Schutzobjekt | Höchststrafe |
|---|---|---|
| § 303 StGB | fremde Sache | zwei Jahre |
| § 303a StGB | Daten im Sinne von § 202a Abs. 2 | zwei Jahre |
| § 304 StGB | Gegenstände der Verehrung und des öffentlichen Nutzens | drei Jahre |
| § 305 StGB | fremde Bauwerke | fünf Jahre |
| § 305a StGB | Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, etwa von Polizei und Feuerwehr | fünf Jahre |
| §§ 306 ff. StGB | Gebäude und weitere Objekte, Inbrandsetzen | bis lebenslang (§ 306c) |
Die Datenveränderung nach § 303a StGB schützt Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind. Der Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB erfasst unter anderem Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes in öffentlichen Sammlungen sowie Gegenstände zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen; er droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an. Auf das Eigentum kommt es dort nicht an, und § 303c StGB nennt § 304 nicht, die Tat wird also von Amts wegen verfolgt.
Die Zerstörung von Bauwerken nach § 305 StGB verlangt eine ganze oder teilweise Zerstörung und droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an. Die Brandstiftung steht außerhalb dieses Abschnitts bei den gemeingefährlichen Straftaten. § 306 StGB erfasst als speziellere Form der Sachbeschädigung fremde Objekte, die schwereren Brandstiftungsdelikte folgen einem eigenen, deutlich strengeren System.
Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung: Tateinheit nach dem BGH
Der Täter hebelt eine Terrassentür auf und stiehlt Schmuck. Lange war umstritten, ob die Sachbeschädigung dann als typische Begleittat hinter dem Wohnungseinbruchdiebstahl zurücktritt. Der BGH hat das nach einem Anfrageverfahren aller Strafsenate verneint: Bei vollendetem Wohnungseinbruchdiebstahl und schwerem Bandendiebstahl steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets in Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 27.11.2018, 2 StR 481/17).
Die Begründung hat zwei Kernargumente. Ein Einbruch setzt keine Substanzverletzung voraus, schon das kraftvolle Aufdrücken eines Fensters genügt. Die Sachbeschädigung ist deshalb keine regelmäßige Begleiterscheinung. Außerdem sind Eigentümer der gestohlenen und der beschädigten Sache oft verschiedene Personen, etwa in einer Mietwohnung. Für den versuchten Diebstahl mit vollendeter Sachbeschädigung galt Tateinheit schon vorher (BGH, Beschluss vom 11.10.2016, 1 StR 462/16).
Hinweis
Ältere Skripte lösen den vollendeten Einbruchdiebstahl noch über Konsumtion. Seit 2018 tenorierst du Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung.

Wie die Qualifikation selbst aufgebaut ist, steht im Beitrag zu § 244 StGB mit Wohnungseinbruchdiebstahl. Die allgemeinen Regeln zu Tateinheit und Tatmehrheit erklärt der Beitrag zu § 52 StGB und § 53 StGB.
Beteiligung an einer beendeten Sachbeschädigung
Eine Fallgestaltung aus der jüngeren Rechtsprechung: Ein Begleiter wirft das Fenster eines Bürocontainers ein, um Fahrzeugschlüssel herauszuholen. Der Angeklagte steht zunächst unbeteiligt daneben und beschließt erst später mitzumachen, als er sich ans Steuer des gestohlenen Wagens setzt. Für die Sachbeschädigung haftet er nicht. Sie war bereits beendet, als er sich zur Beteiligung entschloss, und auch die Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft rechnen sie ihm nicht zu (BGH, Beschluss vom 29.04.2024, 6 StR 132/24).
Klausurfall: Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung
Zurück zum Fall vom Anfang, erweitert um zwei Handlungen. So siehst du, wie die Absätze 1 und 2 im Gutachten zusammenspielen.
Sachverhalt
A ärgert sich seit Wochen über seinen Nachbarn N. In einer Nacht schraubt er an Ns Auto die Ventilkappen ab und lässt aus allen vier Reifen die Luft. Danach schreibt er mit wasserlöslichem Kreidespray das Wort „Raser“ auf die Motorhaube, das der Regen am übernächsten Tag abwäscht. Zum Schluss sprüht er mit Lackspray ein großes Tag auf Ns frisch gestrichene Hauswand. N muss einen Pannendienst rufen und die Fassade reinigen lassen. Zwei Monate später stellt er Strafantrag. Wie hat sich A strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
1. Die Reifen. A könnte sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Luft aus den Reifen ließ. Das Auto ist für A eine fremde Sache. Fraglich ist, ob er es beschädigt hat. Die Substanz der Reifen ist unversehrt, weshalb nach der Substanzverletzungstheorie kein Beschädigen vorläge. Nach herrschender Meinung genügt aber eine nicht unerhebliche Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. Das Auto war nicht mehr fahrbereit, und das Wiederbefüllen aller vier Reifen erforderte einen Pannendienst. Die Substanzverletzungstheorie ist abzulehnen, weil sie den Eigentümer schutzlos ließe, obwohl er seine Sache nicht nutzen kann. Das Ablassen der Luft ist eine Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, und A hat eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im Erfolg verwirklicht hat. A hat das Auto damit beschädigt. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
2. Die Kreideschrift. In Betracht kommt § 303 Abs. 1 StGB. Die Kreide verletzt weder die Substanz noch die Brauchbarkeit der Motorhaube, Absatz 1 scheidet aus. Zu prüfen bleibt Absatz 2. A hat das Erscheinungsbild der Motorhaube unbefugt verändert, die Veränderung war aber nur vorübergehend: Wasserlösliche Kreide vergeht ohne Aufwand von selbst. Eine Strafbarkeit scheidet aus, ebenso ein Versuch, weil A nur eine abwaschbare Schrift wollte.
3. Das Tag an der Hauswand. Ob Lackfarbe die Substanz des Putzes verletzt, hängt von Feststellungen ab, die der Sachverhalt nicht liefert. Absatz 1 bleibt daher offen. Jedenfalls liegt Absatz 2 vor: Das große Tag verändert das Erscheinungsbild der fremden Hauswand, ist auffällig und lässt sich nur durch eine Reinigung entfernen. A handelte unbefugt, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
4. Strafantrag. Nach § 303c StGB braucht die Verfolgung einen Strafantrag. N hat ihn zwei Monate nach der Tat gestellt, also innerhalb der Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Ergebnis: A hat sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB (Reifen) und nach § 303 Abs. 2 StGB (Hauswand) strafbar gemacht. Wie du solche Obersätze und Subsumtionen formulierst, übst du im Beitrag zum Gutachtenstil vom Obersatz zur Subsumtion.
Typische Fehler bei § 303 StGB in der Klausur
Die folgenden Fehler kosten in Klausuren zur Sachbeschädigung regelmäßig Punkte. Jeder lässt sich mit einem kurzen Prüfungsschritt vermeiden.
- Absatz 2 vor Absatz 1 geprüft: Absatz 2 ist ein Auffangtatbestand und kommt erst, wenn Absatz 1 scheitert oder offenbleibt.
- Fremdheit nach wirtschaftlicher Betrachtung bestimmt: Maßgeblich ist das zivilrechtliche Eigentum, auch beim Eigentumsvorbehalt.
- Den Theorienstreit bei einer eindeutigen Substanzverletzung ausgebreitet, statt ihn beim Ablassen von Luft oder beim Abmontieren von Teilen zu führen.
- Sachentziehung als Sachbeschädigung gewertet, obwohl der Täter nicht auf die Sache eingewirkt hat.
- Den Strafantrag vergessen oder an falscher Stelle geprüft, statt nach der Schuld.
- Beim Einbruchdiebstahl die Sachbeschädigung als konsumiert behandelt, obwohl der BGH Tateinheit annimmt.
Fazit zur Sachbeschädigung
§ 303 StGB ist kurz, und die Punkte verteilen sich trotzdem über den ganzen Tatbestand der Sachbeschädigung. Bei der fremden Sache entscheidet das Zivilrecht. Beim Beschädigen trennst du Substanzverletzung und Brauchbarkeitsminderung und folgst der herrschenden Meinung, wenn die Substanz heil bleibt. Absatz 2 fängt dauerhafte und auffällige optische Veränderungen auf, Kreide und ablösbare Plakate fallen heraus. Am Ende stehen der Strafantrag nach § 303c StGB und, beim Einbruch, die Tateinheit nach der neueren BGH-Linie.
Weiterlesen
- Diebstahl nach § 242 StGB mit Schema und Zueignungsabsicht: Hilft bei der Abgrenzung zwischen Zerstörungswille und Zueignung.
- Unterschlagung nach § 246 StGB: Das zweite Zueignungsdelikt, wenn der Täter die Sache schon in der Hand hat.
- Brandstiftung nach §§ 306, 306a StGB: Die Brandstiftungsdelikte mit eigenem Schema, § 306 StGB als speziellere Form der Sachbeschädigung.
- Dolus eventualis und bedingter Vorsatz: Wann es für § 303 StGB genügt, dass der Täter einen Schaden billigend in Kauf nimmt.
- Lernplan Vermögensdelikte als PDF: Kostenloser Wochenplan zum App-Kapitel „Vermögensdelikte“, in dem auch die Sachbeschädigung steht.
- Lernplan Große Übung Strafrecht als PDF: Der kostenlose Plan für die Vorbereitung auf die Große Übung im Strafrecht.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



