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Brandstiftung & schwere Brandstiftung, §§ 306, 306a StGB

Brennende Holz-Gartenhütte am Abend in einem Garten, Flammen schlagen aus dem Dach

A will seinem Nachbarn eins auswischen und zündet dessen Gartenhütte an. B legt nachts Feuer im Kellerabteil eines Mietshauses, in dem zwölf Familien schlafen. Umgangssprachlich ist beides Brandstiftung. Strafbar machen sie sich aber nach verschiedenen Normen, und bei B spielt es nicht einmal eine Rolle, wem das Haus gehört. Warum?

Die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB erfasst fremde Sachen wie Gebäude, Hütten, Kraftfahrzeuge oder Wälder. Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB schützt Menschen. Sie greift bei Wohnungen, Kirchen und Aufenthaltsräumen und dann, wenn ein Brand einen anderen konkret in Gesundheitsgefahr bringt. § 306 und § 306a StGB sind Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

In der Klausur prüfst du drei Grunddelikte getrennt. Dazu kommt die Frage, wann ein Wohnhaus „teilweise zerstört“ ist.

Auf einen Blick:

  • Prüfreihenfolge: § 306 Abs. 1 StGB, dann § 306a Abs. 1 StGB (abstraktes Gefährdungsdelikt), dann § 306a Abs. 2 StGB (konkrete Gesundheitsgefahr); § 306a StGB ist keine Qualifikation.
  • Zwei Tathandlungen: In-Brand-Setzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, wobei Ruß und Löschwasser für die Zerstörung genügen können.
  • Fremdheit braucht nur § 306 StGB; bei § 306a StGB kann auch das eigene Haus Tatobjekt sein.
  • Darauf bauen §§ 306b und 306c StGB als Qualifikationen auf, daneben stehen § 306d StGB (Fahrlässigkeit) und § 306e StGB (tätige Reue).
Beziehungsdiagramm: Aus § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1, 2 StGB folgen die Qualifikationen § 306b und § 306c StGB, § 306b Abs. 2 nur aus § 306a
Abb. 1: System der Brandstiftungsdelikte: drei Grunddelikte, darauf aufbauend §§ 306b und 306c StGB, daneben §§ 306d bis 306f StGB

Brandstiftung im Strafrecht: die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 ff. StGB

Brandstiftung im Strafrecht meint das vorsätzliche oder fahrlässige Verursachen eines Brandes an bestimmten Tatobjekten. Sie ist eine gemeingefährliche Straftat. Das Strafgesetzbuch regelt die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 ff. StGB im 28. Abschnitt unter den gemeingefährlichen Straftaten. Kernnorm ist § 306 StGB. Er droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an.

Welche Delikte das Strafgesetzbuch kennt

Übersichtlich wird das Feld, wenn du es in drei Ebenen ordnest. Ganz unten stehen drei Grunddelikte. Du prüfst sie in der Reihenfolge des Gesetzes: erst § 306 Abs. 1 StGB, dann § 306a Abs. 1 StGB, dann § 306a Abs. 2 StGB. Darüber liegen die Qualifikationen: die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB und die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB. Daneben stehen die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB), die tätige Reue (§ 306e StGB) und das Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB).

Wichtig für den Aufbau: § 306a StGB ist keine Qualifikation des § 306 StGB, sondern ein eigenständiges Delikt. Das zeigt schon der Wortlaut, denn § 306a Abs. 1 StGB verlangt keine fremde Sache. Prüfst du § 306a StGB als „Brandstiftung plus Wohnung“, stimmt der ganze Aufbau nicht mehr. Einen kompakten Überblick über alle Tatbestände findest du auf der Wissensseite zu den Brandstiftungsdelikten im Überblick.

Rechtsgut: Eigentum oder Schutz vor Brandgefahr?

Was schützt § 306 StGB? Das ist umstritten. Eine Ansicht liest ihn als qualifizierte Sachbeschädigung: Geschützt sei allein das Eigentum, und dafür spricht, dass die Norm ausdrücklich eine fremde Sache verlangt. Die Gegenansicht sieht in § 306 StGB zusätzlich ein Gemeingefährdungsdelikt, weil die Norm unter den gemeingefährlichen Straftaten steht und mit mindestens einem Jahr deutlich härter straft als § 303 StGB. Ich halte die zweite Sicht für überzeugender: Für eine bloße Eigentumsverletzung wäre der Strafrahmen kaum zu erklären.

Für die Klausur zählt vor allem eine Folge. Bei § 306a StGB ist die Lage eindeutig. Hier geht es um Leib und Leben. Auf die Fremdheit kommt es deshalb nicht an. Die Unterscheidung zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikt brauchst du an dieser Stelle sicher.

Brandstiftung als Sonderfall der Sachbeschädigung nach § 303 StGB

Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfasst das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache und droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an. Brennt eine fremde Hütte, liegen beide Tatbestände vor. § 303 StGB tritt dann zurück. Wo das Feuer aber ein Tatobjekt trifft, das § 306 Abs. 1 StGB nicht nennt, etwa einen Mülleimer oder ein Fahrrad, bleibt es bei der Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB.

Brandstiftung, § 306 StGB: Schema

Die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB prüfst du in vier Schritten: fremdes Tatobjekt aus dem Katalog, Tathandlung, Vorsatz, dann Rechtswidrigkeit und Schuld. Strafbar ist, wer eine der dort genannten fremden Sachen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Der Wortlaut lohnt einen genauen Blick:

Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 306 Abs. 1 StGB

Das Prüfungsschema im Überblick:

PrüfungspunktWas du prüfst
I. 1. a) TatobjektSache aus § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB
I. 1. b) Fremdheitsteht nicht im Alleineigentum des Täters
I. 1. c) Tathandlungin Brand setzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
I. 2. Vorsatzmindestens bedingter Vorsatz zu allen Merkmalen
II. Rechtswidrigkeitinsbesondere Einwilligung des Eigentümers
III. Schuldkeine Besonderheiten
IV. Strafeminder schwerer Fall, § 306 Abs. 2 StGB; tätige Reue, § 306e StGB

Tatobjekte und Fremdheit

Der Tatbestand nennt die Tatobjekte abschließend. Gemeint sind etwa das Wohnhaus, eine Betriebsstätte wie die Werkhalle, das Warenlager eines Händlers oder ein Kraftfahrzeug. Ein Kinderwagen, ein Sofa oder ein Mülleimer sind keine Tatobjekte, solange das Feuer nicht auf das Gebäude übergreift. Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet. Kleinere Bauten wie die Gartenhütte fängt die eigens genannte Hütte auf.

Fremd ist eine Sache, die zumindest auch einem anderen gehört. Das bestimmt das Zivilrecht. Der Vermieter, der sein eigenes Mietshaus anzündet, erfüllt § 306 StGB also nicht. Er kann aber nach § 306a StGB strafbar sein. Die Wissensseite zur Brandstiftung nach § 306 I StGB fasst die Tatobjekte noch einmal zusammen.

Inbrandsetzen: Wann brennt ein Gebäude?

Eine Brandstiftung liegt in der ersten Variante vor, wenn das Tatobjekt in Brand gesetzt ist. Das ist der Fall, wenn wesentliche Teile so vom Feuer erfasst sind, dass sie auch nach dem Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen. Brennt nur der Vorhang, genügt das nicht. Fängt dagegen der hölzerne Dachstuhl oder die Treppe Feuer und brennt allein weiter, ist die erste Tatvariante vollendet. Ein Schaden ist nicht nötig. Das Feuer muss nur selbständig brennen können, auch wenn die Feuerwehr es Minuten später löscht.

Das Inbrandsetzen hat allerdings eine Lücke. Moderne Gebäude bestehen aus Beton, Stahl und Glas, also aus Bestandteilen, die kaum selbständig brennen. Ein heftiges Feuer kann die Wohnung dann komplett verrußen. Im Rechtssinn „brennt“ das Gebäude trotzdem nicht. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber die zweite Variante geschaffen.

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört

Die zweite Tathandlung verlangt, dass das Tatobjekt durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird. Brandlegung ist jede Handlung, die auf das Verursachen eines Brandes gerichtet ist, auch wenn das Objekt selbst nie brennt. Hitze, Rauch, Ruß oder Löschwasser zerstören ebenso wie die Flammen. Ganz zerstört ist das Tatobjekt, wenn es seine Zweckbestimmung vollständig verliert. Teilweise zerstört ist es, wenn ein für seine Zweckbestimmung wesentlicher Teil für eine beträchtliche Zeit unbrauchbar wird.

Tipp

Prüf in der Klausur beide Tatvarianten nacheinander, auch wenn die erste schon durchgreift. Oft ist das Inbrandsetzen zweifelhaft, die teilweise Zerstörung durch Ruß dagegen klar belegt.

Vorsatz, Einwilligung und Schuld

Der Täter muss vorsätzlich handeln. Bedingter Vorsatz reicht. Gemeint ist das ernsthafte Für-möglich-Halten und Billigen des Brandes (mehr dazu im Artikel zum dolus eventualis). Der Vorsatz muss sich auf das konkrete Tatobjekt beziehen. Ein Beispiel: A will nur seine Möbel anzünden und rechnet nicht damit, dass das Gebäude Feuer fängt. Bezogen auf das Gebäude handelt er dann allenfalls fahrlässig. Zu prüfen ist § 306d StGB.

Kann der Eigentümer in die Brandstiftung einwilligen? Ja, nach überwiegender Ansicht. Seine Einwilligung rechtfertigt die Tat, und zwar nach beiden Ansichten zum Rechtsgut. Der Grund: Ohne Eigentumsverletzung rechtfertigt die bloße allgemeine Gefährlichkeit des Feuers keinen Strafrahmen von mindestens einem Jahr. Die Gefahr für andere Menschen fängt ohnehin § 306a StGB auf, und dort hilft keine Einwilligung des Eigentümers. In der Schuld gibt es keine Besonderheiten.

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB: Schema

Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB enthält zwei selbständige Grunddelikte. Absatz 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Strafbar ist schon das Inbrandsetzen einer Wohnung, Kirche oder Aufenthaltsräumlichkeit, ohne dass jemand tatsächlich in Gefahr gerät. Absatz 2 ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier muss ein anderer Mensch in Gefahr einer Gesundheitsschädigung geraten. Beide Absätze bedrohen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, also ein bis fünfzehn Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB).

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
§ 306a Abs. 1 StGB
Prüfungspunkt§ 306a Abs. 1§ 306a Abs. 2
TatobjektNr. 1 Wohnung, Nr. 2 Kirche, Nr. 3 AufenthaltsraumSache aus § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
Fremdheitnicht nötignach Rspr. nicht nötig
Tathandlungin Brand setzen oder ganz oder teilweise zerstörenwie Abs. 1
Erfolgkeiner (abstrakte Gefahr)konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung
Vorsatzzu Objekt und Tathandlungauch zur Gefahr
BesonderheitEntwidmung, teleologische Reduktionanderer Mensch, nicht der Täter

§ 306a Abs. 1 StGB: Wohnung, Kirche und Räumlichkeit

Nr. 1 erfasst Gebäude, Schiffe, Hütten und andere Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen. Dazu gehören das Einfamilienhaus, die Mietwohnung, das Hausboot, auf dem jemand lebt, und das Zimmer im Studentenwohnheim. Nr. 2 schützt Kirchen und andere Gebäude der Religionsausübung. Moschee und Synagoge gehören dazu. Nr. 3 erfasst Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, etwa Büros, Schulen, Kinos oder eine Turnhalle. Hier gilt eine zeitliche Grenze. Die Tat muss zu einer Zeit fallen, in der sich dort üblicherweise Menschen aufhalten. Die leere Schule am Sonntagmorgen fällt deshalb in der Regel nicht unter Nr. 3.

Auch ein Krankenhaus kann Tatobjekt der Nr. 3 sein. Der BGH hat gebilligt, dass das Landgericht das Krankenhausgebäude als Unterfall der „Räumlichkeit“ eingeordnet hat; ob auch das einzelne Patientenzimmer eine solche Räumlichkeit ist, ließ er offen (BGH, Beschluss vom 21.01.2020, 3 StR 392/19). Im Fall hatte ein Patient seinen bewegungsunfähigen Zimmernachbarn getötet, indem er dessen Bett anzündete. Die verrußte Station war zwei volle Tage komplett gesperrt. Angesichts des Brandausmaßes und der Schäden genügte das dem Senat für eine teilweise Zerstörung; er bestätigte die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge.

Verrußter, leerer Krankenhausflur mit rot-weißem Absperrband, im Hintergrund zwei Feuerwehrleute
Abb. 2: Verrußter Krankenhausflur nach einem Brand

Wann dient ein Gebäude der Wohnung?

Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung zur Tatzeit. Die Bauart spielt keine Rolle. Die Bewohner widmen das Gebäude dem Wohnen, und sie können diese Widmung auch wieder aufheben. Eine solche Entwidmung liegt etwa vor, wenn alle Bewohner mit dem Anzünden einverstanden sind oder das Haus endgültig verlassen haben. Zündet der einzige Bewohner sein Haus selbst an, gibt er damit in der Regel den Wohnzweck auf.

So hat es auch der BGH gesehen: Zünden die alleinigen Bewohner ihr Haus an, geben sie die Wohnnutzung in der Regel auf. Im entschiedenen Fall war das Haus zwangsversteigert worden, und die Eheleute wussten um die Eigentumsverhältnisse; übrig blieb deshalb § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 28.07.2020, 2 StR 594/19). Wohnt im Haus dagegen noch ein Mieter, kann der Eigentümer die Widmung nicht allein aufheben. Bei gemischt genutzten Gebäuden, etwa einem Haus mit Laden im Erdgeschoss und Wohnungen darüber, ist das einheitliche Gebäude Tatobjekt der Nr. 1. Wann es dann teilweise zerstört ist, hat der BGH im Einzelnen geklärt.

Teleologische Reduktion bei überschaubaren Räumen

§ 306a Abs. 1 StGB bestraft schon die abstrakte Gefahr. Was gilt, wenn sicher niemand im Gebäude ist? Die Rechtsprechung hält eine teleologische Reduktion für möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen, und der Gesetzgeber hat sich dem bei der Reform von 1998 ausdrücklich angeschlossen (BT-Drs. 13/8587, S. 47). Der Täter muss sich vor der Tat gründlich vergewissert haben, dass sich niemand im Objekt aufhält, und er muss absolut sicher sein können. Das gelingt nur bei kleinen, auf einen Blick überschaubaren Räumlichkeiten wie einer Einraumhütte oder einem Zelt.

Bei einem Mehrfamilienhaus scheidet die Reduktion praktisch immer aus: Kein Täter kann alle Wohnungen, Keller und Dachböden zuverlässig kontrollieren. Die Gegenansicht lehnt jede Einschränkung des Tatbestands ab. Für die Klausur genügt meist ein kurzer Satz.

§ 306a Abs. 2 StGB: Gefahr einer Gesundheitsschädigung

Absatz 2 knüpft an die Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB an und verlangt zusätzlich, dass der Täter „dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt“. Gemeint ist eine konkrete Gefahr. Der Mensch muss in eine Lage geraten, in der es nur noch vom Zufall abhängt, ob seine Gesundheit verletzt wird. Beispiele: Rauchgas zieht in das Schlafzimmer, ein Feuerwehrmann wird von herabfallenden Teilen knapp verfehlt, ein Passant steht neben dem explodierenden Auto. Der Täter selbst ist kein „anderer Mensch“.

Muss die Sache fremd sein? Das ist umstritten. Die Rechtsprechung und die überwiegende Literatur lesen die Verweisung auf § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB nur als Beschreibung der Objektart. Das eigene Auto des Täters genügt also, wenn sein Brand einen Passanten gefährdet. Die Gegenansicht verlangt Fremdheit, weil die Verweisung sonst einen Wertungswiderspruch schaffe. Überzeugender ist die Rechtsprechung: Absatz 2 schützt die Gesundheit, und die ist bei einem brennenden eigenen Auto genauso bedroht wie bei einem fremden. Mehr zu beiden Varianten findest du auf der Wissensseite zur schweren Brandstiftung nach § 306a StGB.

Entscheidungsbaum: Nach dem In-Brand-Setzen führen drei parallele Fragen zu § 306a Abs. 1, § 306a Abs. 2 oder § 306 Abs. 1 StGB, auch zu mehreren zugleich
Abb. 3: Welches Grunddelikt? Die drei Prüffragen gelten nebeneinander

Teilweise Zerstörung: Was der BGH verlangt

Teilweise zerstört ist ein Gebäude, wenn ein wesentlicher Teil für eine nicht nur unerhebliche Zeit unbrauchbar wird. Bei Wohngebäuden fragt die Rechtsprechung, ob eine Wohnung nach Ansicht eines verständigen Wohnungsinhabers für beträchtliche Zeit nicht mehr bewohnbar ist.

Ein Gebäude ist gemäß § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden.
BGH, Beschluss vom 14.11.2019, 3 StR 408/19, Rn. 8

Im Beschluss von 2019 stellt der Senat klar, dass der Zeitraum beträchtlich sein muss; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht. Im entschiedenen Fall ging die Unbewohnbarkeit des Zimmers deutlich darüber hinaus. Die allgemeine Formel gilt für § 306 StGB ebenso. Maßstab ist dort aber die jeweilige Zweckbestimmung des Objekts, nicht das Wohnen. So genügen Brandschäden in Kellerräumen, wenn diese für einen gewissen Zeitraum nicht bestimmungsgemäß nutzbar sind (BGH, Beschluss vom 06.03.2013, 1 StR 578/12).

Gemischt genutzte Gebäude

Beim Haus mit Gaststätte unten und Wohnungen oben stellt sich die Frage, welcher Teil zerstört sein muss. Für § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss es gerade ein Wohnteil sein. Teilweise zerstört ist das Gebäude dann, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (BGH, Urteil vom 05.09.2017, 5 StR 222/17). Brennt nur die Gaststätte aus, während die Wohnungen bewohnbar bleiben, ist § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des Zerstörens nicht vollendet. Das Inbrandsetzen scheidet nur aus, wenn ausgeschlossen ist, dass das Feuer auf die Wohnteile übergreift (BGH, Urteil vom 05.04.2018, 3 StR 13/18). Gehört die Gaststätte einem anderen, bleibt daneben die vollendete Brandstiftung nach § 306 StGB.

Nicht jeder Raum im Haus ist ein Wohnteil. Schäden allein an Zählerraum und Gemeinschaftskeller betreffen keine Wohnung und genügen für § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht (BGH 1 StR 578/12). Im Mehrfamilienhaus reicht es dagegen, wenn eine einzelne Wohnung als selbständig nutzbarer Teil unbewohnbar wird. War sie wegen eines früheren Brandes schon unbewohnbar, schließt das eine weitere Zerstörung nicht aus; der neue Brand muss die Substanz aber so erheblich beeinträchtigen, dass das für sich als teilweise Zerstörung zählt (BGH, Beschluss vom 24.08.2021, 3 StR 247/21).

Ruß, Löschwasser und Zeitmoment

Die Flammen müssen die Wohnung nicht erreichen. Es genügt, wenn die Unbrauchbarkeit mittelbar auf die Brandlegung zurückgeht, etwa auf eine erhebliche Verrußung oder auf Löschmittel (BGH 3 StR 13/18). Im selben Urteil zieht der BGH eine Grenze: Brennt die Gaststätte im Erdgeschoss aus und fallen in den Wohnungen Gas, Strom und Wasser aus, weil die Versorgungsleitungen im Keller beschädigt sind, ist die Wohnung selbst nicht zerstört, auch wenn sie dadurch längere Zeit unbenutzbar ist. Ihre Substanz bleibt unberührt.

Die gleiche Linie zur Verrußung bestätigte der 4. Strafsenat für ein gemischt genutztes Gebäude (BGH, Beschluss vom 09.11.2020, 4 StR 626/19). Merk dir für die Zeit eine Faustformel: Ein Tag reicht nicht, zwei volle Tage können nach den Umständen des Einzelfalls reichen (BGH 3 StR 247/21).

Zeitachse: Wenige Stunden oder ein Tag Unbewohnbarkeit reichen nicht, zwei Tage nach Einzelfall, Wochen regelmäßig für teilweise Zerstörung
Abb. 4: Teilweise Zerstörung eines Wohnhauses: wie lange die Wohnung unbewohnbar sein muss

Tipp

Such im Sachverhalt nach Angaben zur Dauer: „Die Wohnung war drei Wochen unbewohnbar“ ist das Signal für eine teilweise Zerstörung. Fehlt jede Zeitangabe, begründe kurz, warum der Schaden für eine beträchtliche Zeit wirkt.

Verhältnis der §§ 306 und 306a StGB und Konkurrenzen

§ 306 StGB und § 306a StGB stehen selbständig nebeneinander. Beide können zugleich erfüllt sein. Brennt die fremde Mietwohnung, liegen beide vor: § 306 StGB wegen des fremden Gebäudes, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen der Wohnung. Nach ständiger Rechtsprechung verdrängt dann § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB den § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil der Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung die Verletzung fremden Eigentums mit erfasst (BGH, Beschluss vom 10.05.2011, 4 StR 659/10). Tateinheit besteht dagegen, wenn § 306a StGB nur versucht, § 306 StGB aber vollendet ist, und wenn neben § 306 StGB nur § 306a Abs. 2 StGB erfüllt ist.

Tateinheit oder Verdrängung?

Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB tritt hinter die Brandstiftung zurück, soweit es um das Tatobjekt selbst geht. Verbrennt mit dem Haus aber fremdes Mobiliar, das kein Tatobjekt des § 306 StGB ist, bleibt insoweit § 303 StGB in Tateinheit bestehen. Die Qualifikationen der §§ 306b und 306c StGB verdrängen grundsätzlich ihr jeweiliges Grunddelikt. Mit vorsätzlichen Tötungsdelikten kann § 306c StGB dagegen in Tateinheit stehen, wie der Krankenhausfall zeigt; der BGH hat die Konkurrenz dort allerdings nicht eigens erörtert. Wie du Tateinheit und Tatmehrheit allgemein abgrenzt, erklärt der Artikel zu § 52 StGB und § 53 StGB.

Brandstiftung und Versicherungsbetrug

Zündet jemand sein eigenes, versichertes Haus an, um die Versicherung zu kassieren, stehen drei Delikte im Raum. Mit dem Anzünden ist der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB vollendet, denn er verlangt nur das Zerstören einer versicherten Sache in der Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Meldet der Täter den Schaden später als Unfall, folgt der Betrug nach § 263 StGB. Meist ist das sogar ein besonders schwerer Fall des Betrugs: Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB greift, wenn der Täter einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt hat. § 265 StGB tritt nach seinem Wortlaut zurück, wenn die Tat schon nach § 263 StGB mit Strafe bedroht ist.

Mann in gelber Jacke telefoniert, von hinten gesehen, mit einem Formular in der Hand vor einem ausgebrannten Einfamilienhaus
Abb. 5: Schadensmeldung vor dem ausgebrannten Haus

Und die Brandstiftung? Das eigene Einfamilienhaus ist nicht fremd. § 306 StGB scheidet aus. Wohnt der Täter allein darin, gibt er die Widmung zum Wohnen in der Regel auf, und auch § 306a Abs. 1 StGB entfällt. Übrig bleibt § 306a Abs. 2 StGB, wenn ein Nachbar oder ein Feuerwehrmann in Gefahr gerät. Der Betrug ist außerdem die „andere Straftat“, die § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB voraussetzt.

Besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge & fahrlässige Brandstiftung

Auf den drei Grunddelikten bauen zwei Qualifikationen auf, daneben stehen ein Fahrlässigkeitsdelikt, eine Regel zur tätigen Reue und ein Gefährdungsdelikt im Vorfeld. Die Qualifikation prüfst du nach dem Grunddelikt. Achte deshalb darauf, welche Norm an welches Grunddelikt anknüpft.

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

§ 306b Abs. 1 StGB ist eine Erfolgsqualifikation zu § 306 StGB und § 306a StGB. Strafbar ist, wer durch die Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Es droht Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren. Für die schwere Folge reicht Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).

§ 306b Abs. 2 StGB knüpft nur an § 306a StGB an und ist eine Vorsatzqualifikation: Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter einen anderen in Todesgefahr bringt (Nr. 1), in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (Nr. 2), oder das Löschen verhindert oder erschwert (Nr. 3). Zu Nr. 2 gilt: Die „andere Straftat“ muss nach der Vorstellung des Täters eine weitere, von der Brandlegung verschiedene Tat sein; sie darf aber mit der Brandstiftung in Tateinheit stehen (BGH, Beschluss vom 18.11.2020, 4 StR 35/20). Der spätere Versicherungsbetrug mit eigener Schadensmeldung ist eine solche Tat. Ebenso erfasst ist der Täter, der ein Wohnhaus anzündet, um einen Einbruch zu verdecken. Eine Strafvereitelung nach § 258 StGB wäre das übrigens nicht, denn sie verlangt die Tat eines anderen; § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst dagegen auch das Verdecken einer eigenen Tat. Die Wissensseite zu § 306b StGB vertieft den Streit um eine einschränkende Auslegung der Nr. 2.

Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b StGB wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Leichtfertigkeit ist gesteigerte Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit reicht hier anders als bei § 306b Abs. 1 StGB nicht. Den Aufbau einer Erfolgsqualifikation im Versuchsstadium erklärt der Artikel zum erfolgsqualifizierten Versuch. Nimmt der Täter den Tod billigend in Kauf, ist er zusätzlich nach §§ 211, 212 StGB strafbar; beim Feuer als gemeingefährlichem Mittel kommt dann ein Mordmerkmal in Betracht.

Fahrlässig verursachter Brand, § 306d StGB

Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB hat zwei Stufen. Nach Absatz 1 wird bestraft, wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 StGB fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB die Gefahr fahrlässig verursacht: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Absatz 2 erfasst den Täter, der bei § 306a Abs. 2 StGB fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Anders als bei der vorsätzlichen Brandstiftung genügt hier Sorgfaltswidrigkeit. Typische Fälle sind die unbeaufsichtigte Kerze, die glimmende Zigarette auf dem Sofa und der Grill auf dem Holzbalkon. Wie du ein Fahrlässigkeitsdelikt aufbaust, steht im Fahrlässigkeitsschema, die Besonderheiten der Norm auf der Wissensseite zur fahrlässigen Brandstiftung.

Tätige Reue, § 306e StGB

Löscht der Täter den Brand freiwillig, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht nach § 306e Abs. 1 StGB in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB die Strafe mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen. Bei der fahrlässigen Brandstiftung bleibt er straflos. Das regelt § 306e Abs. 2 StGB. Wird der Brand ohne sein Zutun gelöscht, genügt nach Absatz 3 sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen. Die Vorschrift schließt eine Lücke: Die Brandstiftung ist schon vollendet, sobald das Feuer selbständig brennt, ein Rücktritt nach § 24 StGB kommt dann nicht mehr in Betracht. Wie weit eine Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB reicht, zeigt der Artikel zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.

Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Noch einen Schritt früher setzt § 306f StGB an. Er bestraft, wer bestimmte fremde Objekte wie feuergefährdete Betriebe, Wälder oder bestellte Felder durch Rauchen, offenes Feuer oder das Wegwerfen glimmender Gegenstände in Brandgefahr bringt. Brennen muss noch nichts. Daneben steht im selben Abschnitt § 308 StGB, das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. Droht jemand nur damit, ein Lokal anzuzünden, um Schutzgeld zu kassieren, legt er kein Feuer. Dann kommt eine Erpressung nach § 253 StGB in Betracht. In der Klausur spielt § 306f StGB eine Nebenrolle, im Waldbrandfall solltest du ihn aber kennen.

Welche Strafe droht wegen Brandstiftung?

Für die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, für die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz für die vorsätzlichen Grunddelikte nicht vor; zu ihr kommt das Gericht nur über eine gesetzliche Milderung, etwa bei tätiger Reue nach § 306e Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung bedeutet also in aller Regel Freiheitsstrafe, die bei bis zu zwei Jahren allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 56 StGB).

NormStrafrahmenVerjährung
§ 306 Abs. 11 bis 10 Jahre10 Jahre
§ 306a Abs. 1, 21 bis 15 Jahre20 Jahre
§ 306 Abs. 2, § 306a Abs. 36 Monate bis 5 Jahrewie Grunddelikt
§ 306b Abs. 12 bis 15 Jahre20 Jahre
§ 306b Abs. 25 bis 15 Jahre20 Jahre
§ 306clebenslang oder 10 bis 15 Jahre30 Jahre
§ 306d Abs. 1bis 5 Jahre oder Geldstrafe5 Jahre
§ 306d Abs. 2bis 3 Jahre oder Geldstrafe5 Jahre

Die Verjährung richtet sich nach § 78 Abs. 3 StGB und folgt dem Höchstmaß der Strafe. Milderungen für minder schwere Fälle bleiben dabei nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht.

Balkendiagramm: Strafrahmen reichen von höchstens 3 Jahren bei § 306d Abs. 2 bis lebenslang bei § 306c StGB
Abb. 6: Strafrahmen der Brandstiftungsdelikte von § 306 bis § 306d StGB

Ein Verfahren wegen Brandstiftung beginnt in Deutschland meist mit Ermittlungen der Polizei zur Brandursache. Der Beschuldigte erhält dann oft eine Vorladung und darf schweigen. Ein Strafverteidiger, häufig ein Fachanwalt für Strafrecht, setzt die Verteidigungsstrategie gegen den Vorwurf der Brandstiftung an denselben Punkten an wie dein Gutachten: Tatobjekt, Vorsatz, teilweise Zerstörung und tätige Reue. Ob § 306a StGB vorliegt oder nur § 306 StGB, entscheidet über bis zu fünf Jahre Höchststrafe.

Strafrahmen, Verbrechen und minder schwerer Fall

Die Brandstiftung gemäß § 306 StGB teilt die Mindeststrafe von einem Jahr mit § 306a StGB. Nur im minder schweren Fall (§ 306 Abs. 2, § 306a Abs. 3 StGB) sinkt die Mindeststrafe auf sechs Monate. Weil die vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, sind sie Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Daran ändern die minder schweren Fälle nichts, § 12 Abs. 3 StGB blendet sie aus. Die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) und das Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB) sind dagegen Vergehen. Einen minder schweren Fall nach § 306 Abs. 2 oder § 306a Abs. 3 StGB nimmt das Gericht an, wenn die Tat nach einer Gesamtwürdigung deutlich vom Durchschnitt erfasster Fälle nach unten abweicht, etwa bei geringem Schaden und schneller Löschung. Wie diese Gesamtwürdigung abläuft, erklärt der Artikel zur Strafzumessung nach § 46 StGB.

Versuch und Rücktritt: der Kellerbrand-Fall

Der Versuch ist stets strafbar, denn die Brandstiftung ist ein Verbrechen (§ 23 Abs. 1 StGB). Wie eng Versuch und Vollendung beieinander liegen, zeigt ein Urteil vom Sommer 2026. Ein psychisch kranker Mann zündete im Kellerabteil seines Mietshauses mit Grillanzündern eigene Möbel an. Eine Bewohnerin bemerkte den Rauch. Die Feuerwehr löschte. Das Gebäude blieb unbeschädigt. Ohne Löschung hätte sich im Treppenhaus binnen kürzester Zeit eine lebensgefährliche Rauchgaskonzentration gebildet. Das Landgericht lehnte die Unterbringung des Beschuldigten ab, weil es keinen Tatentschluss feststellen konnte. Der BGH hob das Urteil auf: Die Begründung, mit der das Landgericht den Vorsatz zur versuchten schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hatte, war rechtsfehlerhaft (BGH, Urteil vom 16.07.2026, 4 StR 659/25).

Feuerwehrmann mit Atemschutz und Schlauch im verrauchten Kellergang eines Mietshauses zwischen Lattenverschlägen
Abb. 7: Löscheinsatz im verrauchten Kellergang eines Mietshauses

Drei Punkte nimmst du mit. Erstens sind die eigenen Möbel kein Tatobjekt; vollendet wäre die Tat erst, wenn das Wohngebäude selbst in Brand geraten oder teilweise zerstört worden wäre. Zweitens muss sich der Tatentschluss deshalb gerade auf das Gebäude beziehen, mindestens als bedingter Vorsatz. Drittens: Kommt das neue Tatgericht zu einem Tatentschluss, muss es nach dem BGH auch Feststellungen zu einem möglichen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB treffen. Erinnerst du dich an B aus der Einleitung? Sein Feuer im Kellerabteil ist eine versuchte schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sein Vorsatz das Wohngebäude umfasst. Wem das Mietshaus gehört, spielt dafür keine Rolle.

Klausurfall: Brand im Mehrfamilienhaus, strafrechtlich gelöst

Löse den Fall zuerst selbst; er verbindet § 306 und § 306a StGB mit der teilweisen Zerstörung.

Sachverhalt

T ist wütend auf seinen Vermieter V. Um ihm zu schaden, zündet er nachts um zwei Uhr im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, das V gehört, den Kinderwagen der Mieterin M an. Die Flammen greifen auf die hölzerne Treppe über, die selbständig weiterbrennt. Rauch zieht in die Wohnung der M, die nur über die Drehleiter der Feuerwehr gerettet werden kann. Ihre Wohnung ist wegen der Verrußung drei Wochen unbewohnbar. T hatte damit gerechnet, dass das Feuer auf die Holztreppe übergreift und Bewohner zu Hause sind, und nahm beides hin. Strafbarkeit des T nach den §§ 306 ff. StGB?

Feuerwehr-Drehleiter nachts an einem Mehrfamilienhaus, Rauch aus einem Fenster im Obergeschoss, Feuerwehrmann im Korb
Abb. 8: Rettung über die Drehleiter, wie im Klausurfall

Lösung: §§ 306a, 306 und 306b StGB

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB: Das Mehrfamilienhaus dient der Wohnung von Menschen. Die Holztreppe ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und brennt selbständig weiter, das Gebäude ist also in Brand gesetzt. Zusätzlich ist es teilweise zerstört, denn die Wohnung der M ist als selbständig nutzbarer Wohnteil wegen des Rußes für drei Wochen unbrauchbar. Eine teleologische Reduktion scheidet bei einem Mehrfamilienhaus aus. T rechnete mit dem Übergreifen auf die Treppe und nahm es hin, er handelte also mit bedingtem Vorsatz.

§ 306a Abs. 2 StGB: Das Gebäude ist eine Sache nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. M geriet durch den Rauch in eine Lage, in der eine Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhing, also in eine konkrete Gefahr. T nahm diese Gefahr billigend in Kauf.

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Das Gebäude gehört V und ist für T fremd. Inbrandsetzen und teilweise Zerstörung liegen vor; der bedingte Vorsatz umfasst auch das fremde Gebäude.

§ 306b StGB: Eine schwere Gesundheitsschädigung der M schildert der Sachverhalt nicht, § 306b Abs. 1 StGB scheidet aus. Die Rettung über die Drehleiter zeigt eine erhebliche Gefahr. Ob sie bis zur Todesgefahr nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB reichte, gibt der Sachverhalt nicht her; ohne Angaben wie „lebensgefährliche Rauchentwicklung“ verneinst du Nr. 1 mit kurzer Begründung.

Konkurrenzen: § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt nach der Rechtsprechung hinter § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück. Wie sich § 306a Abs. 1 und Abs. 2 StGB zueinander verhalten, ist umstritten; vertretbar ist Tateinheit, weil nur so die konkrete Gefährdung der M im Schuldspruch erscheint. Die Sachbeschädigung am Kinderwagen der M (§ 303 StGB) tritt in Tateinheit hinzu, weil der Kinderwagen kein Tatobjekt der Brandstiftung ist. T ist damit wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung strafbar.

Fazit

Beim Thema Brandstiftung prüfst du drei Grunddelikte: § 306 StGB für fremde Sachen, § 306a Abs. 1 StGB für Wohnungen, Kirchen und Aufenthaltsräume, § 306a Abs. 2 StGB für die konkrete Gesundheitsgefahr. Für die teilweise Zerstörung gibt der BGH Maßstäbe vor: Ein Wohnteil muss betroffen sein, Ruß kann genügen, und ein Tag Unbewohnbarkeit reicht nicht.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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