Ein Eiswürfel ist eine Sache. Das Wasser im Fluss, aus dem er stammt, ist keine. An dieser Grenze entscheidet sich in Zivilrechtsklausuren, ob § 985 BGB, § 929 S. 1 BGB oder § 242 StGB überhaupt eröffnet sind.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände, so der knappe Wortlaut von § 90 BGB. Körperlich heißt: sinnlich wahrnehmbar, im Raum abgrenzbar und beherrschbar. Tiere fallen seit 1990 ausdrücklich heraus, § 90a BGB behandelt sie aber weitgehend wie Sachen.
Damit ist der Sachbegriff eine der ersten Unterscheidungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und zugleich eine der am schnellsten übersehenen. Wer ihn übergeht, prüft die falschen Normen, und das kostet in der Klausur mehr Punkte als jeder verpasste Streitstand.
Auf einen Blick:
- Sache = körperlicher Gegenstand. Drei Merkmale: sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgrenzbar, beherrschbar.
- Gegenstand ist der Oberbegriff. Er umfasst Sachen, Rechte und sonstige Vermögensbestandteile wie den Kundenstamm eines Unternehmens.
- Keine Sachen: Strom, Licht, Wärme, fließendes Wasser, Luft, Forderungen, reine Daten und Software ohne Datenträger.
- Tiere sind keine Sachen (§ 90a S. 1 BGB), das Sachenrecht gilt aber entsprechend (§ 90a S. 3 BGB). In der Klausur gehört der Satz 3 ins Normzitat.
- Der lebende Körper ist keine Sache. Abgetrennte Körperteile werden es, es sei denn, sie sollen wieder eingefügt werden.
- Die §§ 91 bis 103 BGB bauen auf dem Sachbegriff auf: vertretbar, verbrauchbar, Bestandteil, Zubehör, Früchte, Nutzungen.
Tipp
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§ 90 BGB: Begriff der Sache und Definition
Der Wortlaut: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände
Die Definition der Sache steht ganz vorn im Allgemeinen Teil, und das BGB, ausgeschrieben Bürgerliches Gesetzbuch, gönnt ihr einen einzigen Satz. § 90 BGB lautet: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.“ Am Wörtchen „nur“ entscheidet sich die ganze Norm. Es macht aus einer Beschreibung eine Ausschlussregel: Was nicht körperlich ist, ist im Sinne des Gesetzes keine Sache, mag es wirtschaftlich noch so wertvoll sein.
Der Gesetzgeber hat den Begriff bewusst eng gefasst. Das Sachenrecht der §§ 854 bis 1296 BGB arbeitet mit Besitz, Übergabe und Grundbucheintrag, also mit Vorgängen, die einen Körper voraussetzen. Für unkörperliche Vermögenswerte gibt es eigene Regeln, etwa die Abtretung nach § 398 BGB oder das Urheberrecht.
Wichtig für die Klausur: Der Begriff der Sache im Sinne des § 90 BGB gilt im ganzen Zivilrecht einheitlich. Wo das BGB oder ein anderes Gesetz von einer „Sache“ spricht, gilt § 90 BGB, wenn nichts anderes bestimmt ist. Deshalb wirkt die Norm bis ins Strafrecht hinein, etwa beim Diebstahl nach § 242 StGB, der eine fremde bewegliche Sache verlangt.
Die drei Merkmale des Sachbegriffs
Körperlichkeit zerfällt in drei Prüfpunkte, und alle drei müssen zusammenkommen.
Sinnliche Wahrnehmbarkeit. Der Gegenstand muss mit den Sinnen erfassbar sein. Elektrische Energie ist es nicht, sie zeigt sich nur in ihren Wirkungen. Ein Gasvolumen in einer Flasche dagegen schon.
Räumliche Abgrenzbarkeit. Der Gegenstand muss sich von seiner Umgebung abgrenzen lassen. Deshalb ist der Eiswürfel eine Sache und das fließende Wasser nicht: Der Würfel hat eine Grenze, das strömende Wasser hat keine. Dieselbe Überlegung erklärt, warum Luft in der Atmosphäre keine Sache ist, die Druckluft in der Flasche aber schon.

Beherrschbarkeit. Der Gegenstand muss der Herrschaft eines Rechtssubjekts unterworfen werden können. Sonne, Meer und Weltraum scheiden aus, unabhängig davon, wie greifbar sie wirken.
Bei technischen Vorgängen hilft die Kontrollfrage nach der Abgrenzbarkeit eines bestimmten Ausschnitts der Welt gegen den Rest. Daran scheitert die Energie; der Behälter dagegen schafft sie, sobald er sie einschließt.
Übrigens: Auf die Größe kommt es nicht an. Ein Grundstück ist eine Sache, ein Sandkorn auch. Auf den Aggregatzustand ebenfalls nicht, entscheidend ist allein die Abgrenzbarkeit im konkreten Fall.

Prüfungsschema: Liegt eine Sache vor?
Wenn du in der Klausur an einem Gegenstand hängst, arbeite die vier Schritte in dieser Reihenfolge ab.
| Schritt | Frage | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Sinnlich wahrnehmbar? | Strom nein, Buch ja |
| 2 | Räumlich abgrenzbar? | Fließendes Wasser nein, Eiswürfel ja |
| 3 | Beherrschbar? | Offenes Meer nein, Aquarium ja |
| 4 | Ausnahme einschlägig? | Tier: § 90a BGB. Lebender Körper: keine Sache |
Bejahst du alle drei Merkmale und greift keine Ausnahme, ist die Sacheigenschaft festgestellt. Erst danach stellt sich die Anschlussfrage, ob es sich um eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache handelt, denn davon hängt ab, welche Erwerbsvorschriften gelten. Die Definition mit allen Randfällen findest du auch auf der Wissensseite zum Begriff der Sache nach § 90 BGB.
Gegenstand, Sache und Recht: die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Rechtssubjekt und Rechtsobjekt
Zwei Grundpositionen zieht das Zivilrecht auseinander. Auf der einen Seite steht das Rechtssubjekt, also der Träger von Rechten und Pflichten. Auf der anderen das Rechtsobjekt, also das, woran diese Rechte bestehen.
Rechtssubjekte sind alle rechtsfähigen Personen. Dazu gehören natürliche Personen, also Menschen ab der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), und juristische Personen wie GmbH, Verein oder Stiftung. Wie weit die Rechtsfähigkeit reicht, ist eine eigene Frage; für den Sachbegriff genügt die Einordnung.
Ein Mensch kann Eigentümer eines Hundes sein. Der Mensch ist dann Rechtssubjekt, der Hund Rechtsobjekt. Beides zugleich geht nicht. Daraus folgt der wichtigste Satz dieses Abschnitts: Der lebende menschliche Körper ist niemals Rechtsobjekt und damit auch keine Sache.
Der Gegenstand als Oberbegriff über Sachen und Rechte
Umgangssprachlich sind „Gegenstand“ und „Sache“ dasselbe. Juristisch nicht. Der Gegenstand ist der Oberbegriff für alles, was einem Rechtssubjekt rechtlich zugeordnet sein kann. Er zerfällt in drei Gruppen.
| Gruppe | Merkmal | Beispiele |
|---|---|---|
| Sachen | körperlich, § 90 BGB | Auto, Buch, Grundstück, Eiswürfel |
| Rechte | unkörperlich, subjektiv | Kaufpreisforderung, Patent, Urheberrecht, Anwartschaftsrecht |
| Sonstige Vermögensbestandteile | wirtschaftlicher Wert ohne feste Rechtsform | Kundenstamm, Geschäftsgeheimnis, Firmenwert |
Ein Beispiel, an dem der Unterschied sofort sichtbar wird. B verkauft A seinen Gebrauchtwagen und tritt ihm zugleich seine Werkstattforderung ab. Das Auto ist eine Sache, der Wagen geht nach §§ 929 S. 1 BGB über. Die Forderung ist ein Recht, sie geht nach § 398 BGB über. Beides sind Gegenstände, aber die Übertragungswege sind verschieden.

Nicht zu den Gegenständen zählen dagegen Dienstleistungen. Wer eine Reparatur schuldet, schuldet eine Tätigkeit, kein Rechtsobjekt; erst ihr Ergebnis kann wieder eine Sache sein. Und der Kundenstamm ist zwar wirtschaftlich wertvoll, aber kein eigenständiges absolutes Recht, sondern nur ein faktischer Vermögenswert.
Praktisch relevant wird die dritte Gruppe beim Unternehmenskauf. Wer ein Unternehmen erwirbt, bekommt Maschinen (Sachen), Forderungen (Rechte) und den Kundenstamm (sonstiger Vermögensbestandteil). Für jede Gruppe braucht es einen eigenen Übertragungsakt, weil das deutsche Recht keine Übereignung eines Unternehmens „als Ganzes“ kennt. Mehr dazu auf der Wissensseite zum Gegenstand als Rechtsobjekt und zum Rechtssubjekt.
Warum die Abgrenzung in der Klausur zählt
Die Einordnung entscheidet, welche Normen du überhaupt anfassen darfst. Drei Konsequenzen tauchen immer wieder auf.
Am sichtbarsten wird das bei der Anspruchsgrundlage. § 985 BGB gibt dem Eigentümer einen Herausgabeanspruch, aber nur an einer Sache. Wer die Löschung von Daten verlangt, kommt über § 985 BGB und die Vindikation nicht weiter und muss auf § 1004 BGB analog, das Datenschutzrecht oder vertragliche Ansprüche ausweichen.
Beim Erwerb setzt sich die Trennung fort. Nur an Sachen gibt es Besitz und damit Übergabe. Eine Forderung wird abgetreten, nicht übergeben.
Und beim Schutz? § 823 Abs. 1 BGB erfasst das Eigentum, also ein Recht an einer Sache. Reine Vermögensschäden fallen heraus. Wer Daten löscht, verletzt kein Eigentum an den Daten, wohl aber möglicherweise das Eigentum an der Festplatte, auf der sie lagen.

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Welche Arten von Sachen unterscheidet das Sachenrecht?
Bewegliche und unbewegliche Sachen
Über den Erwerbsweg entscheidet die wichtigste Untergliederung. Bewegliche Sachen (Mobilien) sind alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können: Bücher, Fahrzeuge, Möbel, Tiere. Unbewegliche Sachen (Immobilien, Liegenschaften) sind Grundstücke, ihnen gleichgestellte Rechte und Grundstücksbestandteile nach den §§ 93 bis 96 BGB, insbesondere Gebäude und Wohnungen.
Das Gesetz definiert die Grenze nicht ausdrücklich. Es zieht sie über die Erwerbsvorschriften: Bewegliche Sachen werden nach §§ 929 ff. BGB übereignet, Grundstücke nach §§ 873, 925 BGB durch Auflassung und Eintragung. Auch der gutgläubige Erwerb nach § 932 BGB gilt nur für bewegliche Sachen; bei Grundstücken übernimmt § 892 BGB diese Rolle, und der Anknüpfungspunkt ist dort das Grundbuch statt des Besitzes.
Ein Praxishinweis, den viele erst spät verinnerlichen: Ein Gebäude ist keine eigene Sache, sondern wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Du kannst ein Haus also nicht getrennt vom Grundstück übereignen. Wer „das Haus kauft“, kauft rechtlich das Grundstück.
Vertretbare Sachen, § 91 BGB, und verbrauchbare Sachen, § 92 BGB
Zwei Legaldefinitionen bauen unmittelbar auf § 90 BGB auf.
§ 91 BGB nennt vertretbare Sachen: bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Zehn Eier, ein Kilogramm Kartoffeln, hundert Schrauben derselben Norm. Entscheidend ist die Verkehrsanschauung, nicht die Parteivereinbarung. Ein maßgeschneiderter Anzug und ein Gemälde sind unvertretbar, weil es dort auf das einzelne Stück ankommt.
§ 92 BGB nennt verbrauchbare Sachen: bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch im Verbrauch oder in der Veräußerung besteht. Lebensmittel und Heizöl gehören dazu. Absatz 2 erweitert das auf Sachen eines Warenlagers, deren Zweck die Veräußerung der einzelnen Stücke ist.
Die beiden Begriffe werden gern verwechselt, weil sie sich oft überschneiden. Sie messen aber Verschiedenes: § 91 BGB fragt nach der Austauschbarkeit, § 92 BGB nach dem bestimmungsmäßigen Gebrauch. Geld ist vertretbar und verbrauchbar zugleich. Ein Buch aus einer Auflage von 10.000 Stück ist vertretbar, aber nicht verbrauchbar.
Wozu das Ganze? Die Begriffe steuern Rechtsfolgen an anderer Stelle: § 700 BGB (unregelmäßige Verwahrung) setzt Vertretbarkeit voraus, § 607 BGB (Sachdarlehen) ebenfalls, und der Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen richtet sich nach § 1067 BGB statt nach § 1030 BGB.
Sachgesamtheit und Bestimmtheitsgrundsatz
Eine Bibliothek, ein Warenlager, eine Briefmarkensammlung: Solche Zusammenfassungen mehrerer selbständiger Sachen heißen Sachgesamtheit oder Sachinbegriff. Und jetzt kommt der Punkt, an dem Klausuren scharf werden. Die Sachgesamtheit ist keine eigene Sache. Sie bleibt eine Mehrheit von Einzelsachen.
Daraus folgt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip): Verfügt wird immer nur über einzelne Sachen. Eine Übereignung „meines gesamten Warenlagers“ genügt nur, wenn ein objektiver Beobachter allein anhand der vereinbarten Kriterien bestimmen kann, welche Stücke erfasst sind. Zulässig sind Markierungen, Listen oder eine Raumsicherungsklausel („alles in Halle A“). Unzulässig ist „alles in Halle A, was nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde“, weil das von außen nicht erkennbar ist.

Der BGH hat das mit Urteil vom 16.12.2022 (V ZR 174/21) präzisiert: Soll eine räumlich nicht zusammengefasste Sachgesamtheit unter einer Sammelbezeichnung übertragen werden, ist dem Bestimmtheitsgrundsatz nur genügt, wenn die Parteien bewusst auf Merkmale abstellen, die die einzelnen Sachen individualisieren. Praktisch wird das vor allem bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers. Die weiteren Grundmaximen stehen auf der Wissensseite zu den Prinzipien des Sachenrechts, Eselsbrücke PASTA.
Bestandteile, Zubehör und Nutzungen: §§ 93 bis 100 BGB
Wesentliche Bestandteile, §§ 93 bis 95 BGB
Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzten Sache. Solange sie nur einfache Bestandteile sind, können sie Gegenstand besonderer Rechte bleiben: Der Autoreifen kann jemand anderem gehören als das Auto.
Anders bei wesentlichen Bestandteilen. Nach § 93 BGB sind das Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Das ist zwingendes Recht, eine abweichende Parteivereinbarung geht ins Leere.
§ 94 BGB erweitert das für Grundstücke: Zu ihren wesentlichen Bestandteilen gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen wesentlicher Bestandteil, eine Pflanze mit dem Einpflanzen. Absatz 2 zieht die Linie weiter zu allem, was zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt wurde, also Fenster, Türen, Heizung.
§ 95 BGB nimmt die Scheinbestandteile wieder heraus: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück oder dem Gebäude verbunden sind, werden nicht Bestandteil. Klassisch ist der Kiosk auf gepachtetem Grund oder das Gebäude, das ein Erbbauberechtigter errichtet. Sie bleiben selbständige bewegliche Sachen und damit sonderrechtsfähig.
Wie fein die Grenze verläuft, zeigt der BGH im Urteil vom 22.10.2021 (V ZR 225/19) zu Freiland-Photovoltaikanlagen. Das Gericht verneinte die Gebäudeeigenschaft der Aufständerung, sodass § 94 Abs. 2 BGB nicht griff, und hielt die einzelnen Module für sonderrechtsfähig, solange sie sich bei einer Trennung durch vergleichbare, am Markt verfügbare Modelle ersetzen ließen. Für Anleger, die einzelne Module erwerben, hängt das Eigentum damit am Zeitpunkt der Übereignung. Wächst eine Sache dagegen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ins fremde Eigentum hinein, greifen die gesetzlichen Erwerbstatbestände der §§ 946 bis 951 BGB.
Zubehör, § 97 BGB
Zubehör steht zwischen Selbständigkeit und Zugehörigkeit. Nach § 97 BGB sind es bewegliche Sachen, die ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Drei Voraussetzungen also: eigenständige bewegliche Sache, dauerhafte Zweckwidmung, räumliche Nähe. Satz 2 fügt ein Korrektiv an: Was der Verkehr nicht als Zubehör ansieht, ist keines.
Die Maschine auf dem Produktionsgrundstück ist das Lehrbuchbeispiel. Sie bleibt eine eigene Sache, dient aber dem Betrieb des Grundstücks. Rechtlich zahlt sich das aus: Nach § 926 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Übereignung eines Grundstücks im Zweifel auf das Zubehör, und die Hypothek erfasst es nach § 1120 BGB mit. Was du sonst noch zum Zubehör nach § 97 BGB wissen musst, steht im eigenen Artikel dazu.

Früchte und Nutzungen, §§ 99, 100 BGB
Wem gehört das Kalb, wenn die Kuh vermietet ist? Die Antwort steht in den §§ 99, 100 BGB, und sie ist präziser, als der Alltagsgebrauch vermuten lässt.
§ 99 BGB unterscheidet drei Fruchtarten. Absatz 1 erfasst die Sachfrüchte, also Erzeugnisse und sonstige Ausbeute einer Sache (Milch, Kalb, Apfel, Kies aus der Grube). Absatz 2 die Rechtsfrüchte, also die Erträge eines Rechts. Absatz 3 die mittelbaren Früchte, die eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt, also insbesondere den Mietzins.
§ 100 BGB setzt darüber den Oberbegriff Nutzungen: die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile. Die Merkregel dahinter ist einfach: Die Muttersache muss erhalten bleiben. Milch und Kalb sind Nutzungen der Kuh, das Fleisch nach dem Schlachten ist es nicht, weil die Kuh dabei untergeht. Dasselbe gilt für Verbrauch und Verarbeitung.
Der Begriff wirkt an vielen Stellen des BGB. Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis schuldet der verklagte Besitzer die gezogenen Nutzungen nach § 987 BGB, der bösgläubige über die Verweisung des § 990 Abs. 1 BGB ebenso. § 818 Abs. 1 BGB erstreckt die Bereicherungshaftung auf gezogene Nutzungen, und § 346 Abs. 1 BGB verlangt nach dem Rücktritt die Herausgabe der Nutzungen neben der Sache selbst. Auf der Ebene darüber steht § 903 BGB, der dem Eigentümer erlaubt, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen; die Wissensseite zum Eigentum nach § 903 BGB ordnet das ein.
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Was ist keine Sache? Die klassischen Abgrenzungen
Elektrizität, Licht, Wärme, Wasser und Luft
Energie ist der Klassiker. Elektrizität ist keine Sache: Sie ist nicht sinnlich wahrnehmbar und nicht räumlich abgrenzbar, sie zeigt sich nur in ihren Wirkungen. Dasselbe gilt für Licht und Wärme.
Das Strafrecht liefert dafür den historischen Beleg. Das Reichsgericht verneinte mit Urteil vom 20.10.1896 (RGSt 29, 111) die Sachqualität der Elektrizität und konnte den sogenannten Stromdiebstahl deshalb nicht als Diebstahl bestrafen. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Gesetz betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit vom 09.04.1900; seit 1953 steht die Regelung als § 248c StGB im Strafgesetzbuch. Ein ganzer Straftatbestand existiert also nur deshalb, weil Strom keine Sache ist.
Bei Wasser und Luft entscheidet die Fassung. Fließendes Wasser im Bach ist keine Sache, weil es keine Grenze hat. Wasser in der Flasche ist eine, Grundwasser dagegen nicht, es unterliegt der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung des Wasserhaushaltsgesetzes. Luft in der Atmosphäre ist keine Sache, Druckluft in der Kartusche schon. Und der Eiswürfel, mit dem dieser Artikel beginnt, ist eine Sache, weil das Gefrieren die Grenze schafft, die dem Wasser vorher fehlte.
Software, Daten und Kryptowerte in der Rechtsprechung
Hier liegt der praktisch wichtigste Streit, und die Rechtsprechung trennt dabei schärfer, als es die Alltagssprache tut.
Verkörperte Software ist eine Sache. Der BGH hat das mit Urteil vom 04.11.1987 (VIII ZR 314/86, BGHZ 102, 135) für Standardsoftware auf Datenträgern entschieden und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigt, zuletzt prominent im ASP-Urteil vom 15.11.2006 (XII ZR 120/04). Dort heißt es, eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware sei als bewegliche Sache anzusehen; auf die Art des Trägers komme es nicht an, ob Wechselmedium, Festplatte oder flüchtiger Speicher. Der Vergleich, den der BGH selbst zieht: Ein Buch bleibt eine Sache, obwohl sein Wert im geistigen Inhalt liegt.
Reine Daten sind keine Sache. Das OLG Brandenburg hat das mit Urteil vom 06.11.2019 (4 U 123/19) klargestellt. Elektronische Daten seien nicht körperlich; ihnen fehlten Rivalität und Ausschließbarkeit, weil mehrere Personen sie gleichzeitig nutzen und beliebig kopieren können, ohne dass die Ausgangsdaten leiden. Ein „Dateneigentum“ oder ein sonstiges absolutes Recht an Daten kennt das geltende Recht deshalb nicht.
Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Du kannst eine Festplatte besitzen, die Datei darauf beispielsweise aber nicht in demselben Sinne, weil dir niemand den Zugriff durch bloße Sachherrschaft entziehen kann.

Praktisch heißt das: Die Festplatte gehört jemandem, die Cloud-Daten darauf nicht in demselben Sinne. Wer Daten schützen will, arbeitet mit Vertrag, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisschutz, Datenschutzrecht und den Strafnormen der §§ 202a, 303a StGB. Für Kryptowerte gilt dasselbe: Ein Bitcoin ist kein körperlicher Gegenstand, sondern ein Eintrag in einer verteilten Datenbank, und wird deshalb als sonstiger Gegenstand behandelt, nicht als Sache.
Eine Sonderrolle spielen Sachen mit digitalen Elementen. Seit der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie fragt das BGB, ob die Sache ihre Funktion auch ohne das digitale Produkt erfüllen kann. Kann sie es, wie der smarte Kühlschrank mit Bestellfunktion, gelten für den digitalen Teil die §§ 327 ff. BGB (§ 327a Abs. 2 BGB; im Verbrauchsgüterkauf verdrängt § 475a Abs. 2 BGB insoweit das Kaufrecht). Kann sie es nicht, wie der Smart-TV, ist es eine Ware mit digitalen Elementen nach § 327a Abs. 3 S. 1 BGB, und es bleibt beim Kaufrecht mit den Sonderregeln des § 475b BGB. Die körperliche Sache bleibt in beiden Fällen eine Sache, nur das anwendbare Regelwerk verschiebt sich.
Menschlicher Körper, Körperteile und Leichnam
Keine Sache ist der lebende menschliche Körper, weil der Mensch Rechtssubjekt ist und nicht zugleich Rechtsobjekt sein kann. Das gilt auch für fest implantierte künstliche Teile: Der eingesetzte Herzschrittmacher verliert mit der Verbindung seine Sachqualität, die Zahnprothese im Mund ebenso.
Abgetrennte Körperteile werden grundsätzlich Sachen, und zwar im Eigentum desjenigen, von dem sie stammen. Abgeschnittene Haare, gezogene Zähne, eine Blutspende: alles Sachen.
Von dieser Regel gibt es eine bedeutsame Ausnahme, und der BGH hat sie im Spermakonserven-Fall vom 09.11.1993 (VI ZR 62/93, BGHZ 124, 52) formuliert. Wird ein Körperbestandteil entnommen, um nach dem Willen des Rechtsträgers zur Bewahrung oder Verwirklichung von Körperfunktionen später wieder mit dem Körper vereinigt zu werden, bildet er während der Trennung eine funktionale Einheit mit dem Körper. Er bleibt dann vom Schutz der Körperverletzungsnormen erfasst. Die schuldhafte Vernichtung der eingefrorenen Spermakonserve war deshalb eine Körperverletzung mit Schmerzensgeldanspruch, obwohl das Sperma dauerhaft abgetrennt war. Dieselbe Überlegung gilt bei entnommenen Eizellen und bei Eigenblut vor einer Operation.
Der Leichnam ist nach herrschender Meinung keine Sache im eigentumsfähigen Sinne, solange die Persönlichkeitsreste geschützt sind; er ist dem Rechtsverkehr entzogen und fällt nicht in den Nachlass. Nach der Kremation kann sich das ändern. Der BGH hat mit Beschluss vom 30.06.2015 (5 StR 71/15) entschieden, dass künstliche Körperteile eines Verstorbenen eigentumsfähig werden, sobald ihre feste Verbindung mit dem Leichnam gelöst ist. Das entwendete Zahngold aus dem Krematorium war deshalb zwar eine Sache, aber mangels ausgeübten Aneignungsrechts der Angehörigen herrenlos und damit nicht fremd; verurteilt wurde wegen Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) und Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB).
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Genau solche Grenzfälle prüfen Klausurersteller gern am kurzen Sachverhalt. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben an kleinen Fällen, deren falsche Antwortoptionen die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.
Tiere: § 90 BGB, § 90a BGB und die Sonderstellung im Sachenrecht
Was § 90a BGB anordnet
§ 90a BGB besteht aus drei Sätzen, und jeder hat eine eigene Aussage. Satz 1: „Tiere sind keine Sachen.“ Satz 2: „Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.“ Satz 3: „Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Die Norm kam durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht in das BGB und gilt seit dem 01.09.1990. Der Gesetzgeber wollte deutlich machen, dass ein Tier ein empfindungsfähiges Mitgeschöpf ist und nicht mit einem Möbelstück gleichgesetzt werden darf.
Praktisch ändert Satz 3 die Rechtslage aber kaum. Über die entsprechende Anwendung gelten Eigentum, Besitz, Übereignung und Herausgabeanspruch für Tiere weiter. Der Hund kann übereignet, verpfändet und herausverlangt werden. Man kann es zugespitzt so sagen: Das Gesetz nimmt das Tier aus der Kategorie der Sachen heraus und schiebt es über die Verweisung fast vollständig wieder hinein.
Ich halte die Norm trotzdem nicht für symbolisch. Sie wirkt an den Stellen, an denen das Gesetz „etwas anderes bestimmt“, und diese Stellen sind klausurrelevant: § 903 S. 2 BGB verpflichtet den Eigentümer eines Tieres auf die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere, § 251 Abs. 2 S. 2 BGB nimmt die Heilbehandlungskosten aus der rein wirtschaftlichen Betrachtung heraus, und § 765a Abs. 1 S. 3 ZPO schützt Tiere in der Zwangsvollstreckung.
Die Zitierregel für die Klausur
Hier setzt in Korrekturen am häufigsten der Rotstift an, und er kostet nichts außer Aufmerksamkeit. Geht es um ein Tier, gehört § 90a S. 3 BGB ins Normzitat.
Verlangt E die Herausgabe seines entlaufenen Hundes, lautet die Anspruchsgrundlage §§ 985, 90a S. 3 BGB. Dasselbe gilt für die Übereignung: §§ 929 S. 1, 90a S. 3 BGB. Der Zusatz zeigt dem Korrektor in vier Zeichen, dass du die entsprechende Anwendung gesehen hast.
Schlag § 90a BGB einmal kurz auf und lies Satz 3 im Original. Der Halbsatz „soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“ ist der Anker für jede spätere Ausnahme. Und keine Sorge, wenn du das im ersten Semester noch vergisst: Auch Examenskandidaten lassen den Satz 3 regelmäßig weg.
Heilbehandlungskosten: was der BGH entschieden hat
An dieser Stelle wird die Sonderstellung des Tieres zu barem Geld. Nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Schädiger den Geschädigten in Geld entschädigen, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert. Satz 2 stellt für Tiere klar: Aufwendungen für die Heilbehandlung sind nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen.
Der BGH hat das mit Urteil vom 27.10.2015 (VI ZR 23/15) konkretisiert. Ein Hund war verletzt worden, die Behandlung kostete 4.177,59 Euro. Das Gericht verlangte eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ausdrücklich auch der persönlichen Bindung zwischen Halter und Tier, und lehnte eine streng wirtschaftliche Betrachtung ab. Erstattungsfähig waren im Ergebnis 3.000 Euro. Der Schädiger kann den Halter also gerade nicht auf den Marktwert des Tieres verweisen.

Für die Klausur heißt das: Prüfe bei Tierschäden nie nur den Wiederbeschaffungswert. Der Vergleich mit dem beschädigten Gebrauchtwagen führt hier in die Irre, weil § 251 Abs. 2 S. 2 BGB die Grenze bewusst verschiebt. Die Einordnung im Strafrecht findest du auf der Wissensseite zu Tieren als Sachen.
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Der Begriff der Sache im Rechtsvergleich und typische Klausurfehler
Österreich und Schweiz: ein weiterer Sachbegriff
Dass der enge deutsche Sachbegriff keine Naturnotwendigkeit ist, zeigt ein Blick über die Grenze. Österreich definiert in § 285 ABGB: „Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“ Das ist ein weiter Begriff, er erfasst auch unkörperliche Gegenstände wie Forderungen und Rechte, die im deutschen Recht gerade keine Sachen sind.
Die Schweiz geht einen dritten Weg. Das ZGB definiert die Sache gar nicht, überlässt die Bestimmung Lehre und Rechtsprechung und kommt dabei zu einem körperlichen Begriff, der dem deutschen nahesteht.
Beim Tierschutz sind alle drei ähnlich vorgegangen. Österreich hat § 285a ABGB 1988 eingefügt, Deutschland § 90a BGB 1990 nachgezogen, die Schweiz Art. 641a ZGB 2003. Der Wortlaut ist jeweils fast identisch: Tiere sind keine Sachen, für sie gelten die sachenrechtlichen Vorschriften aber entsprechend.

Historisch reicht die Unterscheidung bis ins römische Recht. Gaius trennte die res corporales, „quae tangi possunt“, also die anfassbaren Dinge, von den unkörperlichen. Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 wählte demgegenüber den weiten Begriff und erklärte zur Sache, „was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein kann“. Das BGB von 1900 hat sich bewusst für die enge, römische Linie entschieden. Wer das weiß, versteht auch, warum die Diskussion über Daten und Kryptowerte heute so hartnäckig ist: Sie stellt genau diese Grundentscheidung zur Debatte.
Fünf typische Klausurfehler beim Sachbegriff
Aus Korrekturen und Skriptenarbeit tauchen fünf Fehler immer wieder auf.
1. Gegenstand und Sache gleichsetzen. Wer im Obersatz „Gegenstand“ schreibt und dann § 90 BGB prüft, verschenkt Präzision. Der Gegenstand ist der Oberbegriff, die Sache eine seiner drei Gruppen.
2. § 90a S. 3 BGB vergessen. Bei jedem Tier gehört der Satz 3 ins Normzitat. Das ist der billigste Punkt des ganzen Themas.
3. Software pauschal für unkörperlich halten. Verkörperte Standardsoftware ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine bewegliche Sache. Reine Daten sind es nicht. Wer beides in einen Topf wirft, verfehlt die Anspruchsgrundlage.
4. Das Gebäude als eigene Sache übereignen. Ein fest verbundenes Gebäude ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) und nicht sonderrechtsfähig. Nur der Scheinbestandteil nach § 95 BGB bleibt selbständig.
5. Die Sachgesamtheit wie eine Sache behandeln. Bibliothek, Warenlager und Sammlung sind Mehrheiten von Einzelsachen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt für jede Verfügung erkennbare Individualisierungsmerkmale.
Wer diese fünf sicher hat, ordnet den Sachbegriff in Zivilrechtsklausuren richtig ein, in denen es um Eigentum, Besitz oder Herausgabe geht.
Fazit: Ein Satz, an dem viel hängt
§ 90 BGB ist elf Wörter lang und entscheidet trotzdem darüber, welches Regelwerk überhaupt anwendbar ist. Körperlich, abgrenzbar, beherrschbar: Wer diese drei Merkmale sauber prüft, ordnet Strom, Software, Daten, Körperteile und Tiere ohne Umweg ein. Alles Weitere im Sachenrecht baut darauf auf, vom Besitz nach §§ 854 ff. BGB über die Übereignung bis zur Vindikation.
Die spannenderen Fragen liegen inzwischen an den Rändern. Ob Daten je ein eigenes absolutes Recht bekommen, ist offen; der europäische Gesetzgeber arbeitet bisher mit Zugangs- und Nutzungsrechten statt mit Eigentum. Bis dahin bleibt es bei der Grundregel des BGB, und die lernst du am schnellsten, indem du sie an Fällen anwendest, etwa mit den Lernpfaden zum BGB AT auf jurahilfe.de, die dauerhaft kostenlos sind.
Weiterlesen
- Besitz, § 854 BGB: Erwerb, Schema und typische Fehler: Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache und damit die nächste Stufe nach dem Sachbegriff.
- Anspruch, Forderung und Verbindlichkeit, § 194 BGB: Ordnet die Gegenseite des Sachbegriffs ein, nämlich die Rechte als unkörperliche Gegenstände.
- Kaufvertrag, § 433 BGB: Schema und vertragstypische Pflichten: Zeigt, wie sich die Pflichten unterscheiden, je nachdem ob eine Sache oder ein Recht verkauft wird.
- Deliktsrecht: Schadensersatz nach §§ 823 ff. BGB: § 823 Abs. 1 BGB schützt das Eigentum an einer Sache, reine Vermögens- und Datenschäden fallen heraus.
- Rechtsgeschichte Basics fürs Jurastudium: Woher die Trennung von res corporales und res incorporales stammt, auf der § 90 BGB bis heute aufbaut.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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