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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Polizeibeamter in Warnweste springt nachts an einer Kontrollstelle auf einer Landstraße zur Seite, während ein dunkles Auto mit Scheinwerfern an ihm vorbeifährt

Ein Fahrer will eine Polizeisperre durchbrechen und hält mit hoher Geschwindigkeit auf einen Beamten zu. Der Beamte springt im letzten Moment zur Seite. Ob das ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist, hängt vor allem an einer Frage: Was wollte der Fahrer mit seinem Auto erreichen?

Nach § 315b StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen verkehrsfremden Eingriff beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Das Schema hat drei objektive Stufen. Erst die Tathandlung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3, dann die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, zuletzt die konkrete Gefahr im Sinne eines Beinahe-Unfalls.

Die Norm gehört zum Pflichtstoff im Strafrecht BT. In Klausuren prüfst du sie neben Körperverletzung, Nötigung oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, etwa bei einer Flucht vor der Polizei.

Auf einen Blick:

  • Vollendet ist die Tat erst mit der konkreten Gefahr, vorher kommt nur ein Versuch in Betracht; die Qualifikation nach Abs. 3 ist ein Verbrechen.
  • Ein Fahrer fällt im fließenden Verkehr nur unter § 315b StGB, wenn er sein Fahrzeug verkehrsfeindlich zweckentfremdet und mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz handelt.
  • Bei Sachen gilt eine Wertgrenze von 750 Euro; das vom Täter geführte Fahrzeug fällt nicht darunter.
  • Anders als bei § 315c StGB gibt es keinen Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 2 StGB.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Was § 315b StGB bestraft

§ 315b StGB stellt gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe, die mit normalem Fahren nichts zu tun haben. Ein Stein von der Autobahnbrücke, eine durchtrennte Bremsleitung, ein Baumstamm auf der Landstraße: In allen drei Fällen handelt der Täter nicht als Verkehrsteilnehmer. Er greift von außen ein. Geschützt ist nach der Rechtsprechung des BGH die Sicherheit des Straßenverkehrs als Allgemeininteresse; dass dabei auch einzelne Menschen und Sachen geschützt werden, ist eine Nebenwirkung (BGH, Beschluss vom 28.09.2010, 4 StR 245/10).

Junger Mann steht in der Abenddämmerung von hinten gesehen an der Brüstung einer Autobahnbrücke, in der rechten Hand einen Stein, unter ihm fahren Autos mit Licht
Abb. 1: Ein Steinwurf von der Autobahnbrücke ist ein Eingriff von außen.

Eingriffe von außen in den Straßenverkehr

Die Formel „Eingriff von außen“ beschreibt das Grundmodell. Der Täter wirkt verkehrsfremd auf den Verkehr ein, also mit einer Handlung, die keinem Verkehrsvorgang dient. Verkehrsfremde Eingriffe setzen keine eigene Teilnahme am Straßenverkehr voraus. Den Gegenpol kennst du vielleicht schon. Es ist die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB: Sie erfasst Fehlverhalten im Verkehr selbst, etwa Fahren trotz Fahruntüchtigkeit oder falsches Überholen.

Diese Trennung hat eine praktische Folge. Ein Fahrer, der grob verkehrswidrig fährt, ist grundsätzlich ein Fall für § 315c StGB. Der fahrende Täter landet nur dann bei § 315b StGB, wenn er den Verkehrsvorgang bewusst zu einem Angriff umfunktioniert. Diese Ausnahme heißt verkehrsfremder Inneneingriff.

Der Schutz des § 315b StGB erstreckt sich übrigens nur auf den öffentlichen Straßenverkehr. Der Bundesgerichtshof zählt zum Straßenverkehr im Sinne der Norm alle Wege und Plätze, die mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen zur Benutzung offenstehen und auch so benutzt werden. Auf Eigentum oder Widmung kommt es nicht an. Ein Kundenparkplatz gehört dazu.

Konkretes Gefährdungsdelikt im Strafgesetzbuch

Die Strafrechtslehre unterscheidet Verletzungs- und Gefährdungsdelikte. § 315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Ein Schaden muss nicht eintreten, eine bloß abstrakt gefährliche Handlung reicht aber auch nicht. Vollendet ist die Tat erst, wenn aus der abstrakten Gefahr eine konkrete wird, also eine konkrete Gefährdung eines bestimmten Opfers oder einer bestimmten Sache eintritt.

Daraus ergibt sich ein dreistufiger Aufbau: Tathandlung, Beeinträchtigung, konkrete Gefahr. In dieser Reihenfolge prüft auch der BGH die Urteile der Landgerichte (BGH 4 StR 145/13). Den knappen Überblick über die Norm findest du auf der Wissensseite Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB.

§ 315b StGB Schema: Prüfungsaufbau für die Klausur

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB liegt vor, wenn die drei objektiven Stufen und der Vorsatz gegeben sind. Im Schema steht der Inneneingriff als eigene Zeile unter der Tathandlung.

Schema des Grunddelikts nach § 315b Abs. 1 StGB

PrüfungspunktInhalt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) TathandlungNr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen, beseitigen; Nr. 2 Hindernis bereiten; Nr. 3 ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
b) Bei fahrendem TäterInneneingriff: verkehrsfeindliche Pervertierung, grobe Einwirkung von einigem Gewicht
c) BeeinträchtigungSicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs abstrakt gefährdet
d) Konkrete GefahrLeib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache ab 750 Euro, Beinahe-Unfall
e) ZusammenhangGefahr folgt „dadurch“ aus dem Eingriff
2. Subjektiver TatbestandVorsatz bezüglich Handlung und Gefahr; beim Inneneingriff Pervertierungsabsicht und mindestens bedingter Schädigungsvorsatz
II. Rechtswidrigkeitallgemeine Regeln
III. Schuldallgemeine Regeln

Die Zeile b) prüfst du nur, wenn der Täter selbst ein Fahrzeug im Verkehr steuert. Wirft jemand vom Gehweg aus einen Pflasterstein auf ein Auto, stellt sich die Frage nach der Pervertierung gar nicht.

Entscheidungsbaum § 315b StGB: Steuert der Täter selbst, nur bei grober Einwirkung, Pervertierungsabsicht und Schädigungsvorsatz weiter zur Tathandlung, sonst § 315c StGB prüfen.
Abb. 2: Der Einstieg in die Prüfung des § 315b StGB: Eingriff von außen oder Inneneingriff durch den Fahrer.

Qualifikation, Fahrlässigkeit und Versuch im Aufbau

Das Gesetz kennt neben dem Grunddelikt weitere Varianten. Wohin gehören sie im Gutachten?

  • Qualifikation nach § 315b Abs. 3 StGB mit dem Verweis auf § 315 Abs. 3 StGB: Die Absichtsvarianten (Unglücksfall herbeiführen, andere Straftat ermöglichen oder verdecken) prüfst du als Vorsatzqualifikation im Tatbestand direkt hinter dem Grunddelikt.
  • Die Variante der schweren Gesundheitsschädigung ist eine Erfolgsqualifikation; für die Folge genügt nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit.
  • § 315b Abs. 4 StGB: vorsätzliche Tathandlung, fahrlässig verursachte Gefahr.
  • § 315b Abs. 5 StGB: fahrlässige Tathandlung und fahrlässig verursachte Gefahr.
  • Versuch nach § 315b Abs. 2 StGB: nur beim vorsätzlichen Grunddelikt.

Wo die Qualifikation im Aufbau steht, erklärt die Wissensseite zu den Arten von Qualifikationen; den allgemeinen Aufbau der Fahrlässigkeitsprüfung findest du im Beitrag zum Fahrlässigkeitsdelikt nach § 15 StGB.

Prüfpfad § 315b StGB: Tathandlung, Beeinträchtigung, konkrete Gefahr ab 750 Euro, Vorsatz; Grunddelikt bis 5 Jahre, bei Fahrlässigkeit Abs. 4 bis 3 Jahre oder Abs. 5 bis 2 Jahre.
Abb. 3: Der weitere Prüfpfad von der Tathandlung bis zum Vorsatz, mit den Strafrahmen von § 315b Abs. 1, 4 und 5 StGB.

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr: die drei Tathandlungen

§ 315b Abs. 1 StGB nennt drei Tathandlungen. Nr. 1 und Nr. 2 beschreiben typische Eingriffe von außen, Nr. 3 ist der Auffangtatbestand. Bei allen gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr kommt danach dieselbe Frage: Hat die Handlung die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt?

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315b Abs. 1 StGB

Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen

Anlagen sind alle Einrichtungen, die dem Straßenverkehr dienen: Verkehrszeichen, Ampeln, Leitplanken, die Straße selbst. Fahrzeuge sind alle Verkehrsmittel, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen, vom Pkw bis zum Fahrrad. Schraubt jemand ein Stoppschild ab, beseitigt er eine Anlage. Durchtrennt er die Bremsleitung eines fremden Autos oder lockert die Radmuttern, beschädigt er ein Fahrzeug.

Die Handlung allein vollendet die Tat noch nicht. Fehlt das Stoppschild, muss daraus eine konkrete Gefahr entstehen, etwa weil zwei Autos an der Kreuzung nur knapp aneinander vorbeikommen. Bleibt es bei einer leeren Kreuzung, kommt nur ein Versuch in Betracht, und auch der nur bei entsprechendem Vorsatz.

Hindernisse bereiten

Ein Hindernis bereitet, wer im Verkehrsraum so einwirkt, dass der reibungslose Verkehrsablauf gehemmt oder verzögert werden kann. Eine tatsächliche Stockung verlangt der BGH nicht, die Eignung genügt (BGH, Beschluss vom 18.11.2025, 4 StR 568/25). Gemeint ist eine körperliche Einwirkung auf die Fahrbahn: Steine, Baumstämme, gespannte Drahtseile, ausgekipptes Öl. Stell dir vor, jemand legt nachts einen großen Stein auf eine Landstraße, und ein Autofahrer kann im letzten Moment ausweichen. Das ist der Grundfall der Nr. 2.

Großer Felsbrocken liegt nachts auf einer Landstraße im Wald, ein silberner Kombi fährt mit Scheinwerfern knapp daran vorbei
Abb. 4: Ein Felsbrocken auf der Fahrbahn ist ein Hindernis im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Auch ein Fahrzeug kann Hindernis sein. Stellt ein Fahrer seinen Wagen gezielt quer, um einen anderen zu stoppen, fällt das unter Nr. 2. Weil er dabei aber selbst am Verkehr teilnimmt, gelten die besonderen Voraussetzungen des Inneneingriffs.

Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff

Nr. 3 erfasst Eingriffe, die den ersten beiden Varianten an Gefährlichkeit gleichkommen. Ein Beispiel ist der Steinwurf von der Brücke. Der Täter legt nichts auf die Fahrbahn und greift trotzdem massiv in den Verkehr ein; auch wenn der Stein ein Auto trifft und beschädigt, prüft der BGH den Wurf unter Nr. 3. Auch das gezielte Zufahren auf einen Menschen kann hierher gehören.

Absichtlich herbeigeführte Verkehrsunfälle ordnet der BGH ebenfalls Nr. 3 zu (BGH 4 StR 245/10). Provoziert ein Fahrer einen Straßenverkehrsunfall, um die Versicherung zu kassieren, nimmt er einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor. Dann ist auch die Qualifikation nach Abs. 3 zu prüfen.

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

Zwischen Tathandlung und konkreter Gefahr steht ein eigener Prüfungspunkt. Die Handlung muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, also eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr schaffen oder steigern. Das ist in den meisten Fällen offensichtlich und braucht nur einen Satz. Ausführlich wird es, wenn die Handlung an einem Ort stattfindet, der nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört.

Der BGH verlangt außerdem, dass sich das Opfer noch im öffentlichen Verkehrsraum befindet, wenn der Täter zur Tat ansetzt. Im entschiedenen Fall war der Kundenparkplatz vor einem Büro öffentlicher Verkehrsraum. § 315b StGB entfiel trotzdem: Das Opfer stand beim Ansetzen schon auf der nicht öffentlichen Treppenstufe vor dem Büro (BGH, Beschluss vom 05.10.2011, 4 StR 401/11).

Inneneingriff: Wann ist ein Fahrer wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar?

Für den fahrenden Täter gilt: Sein Verhalten im Verkehr gehört zu § 315c StGB. Er fällt unter § 315b StGB grundsätzlich nur dann, wenn er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig einsetzt, um in den Verkehr einzugreifen. Dafür hat sich der Begriff verkehrsfremder Inneneingriff eingebürgert. Die Wissensseite zum Überblick über die Straßenverkehrsdelikte zeigt, wo die Norm im System steht.

Pervertierung: das Auto als Waffe

Der BGH verlangt, dass der Fahrer den Verkehrsvorgang „pervertiert“. Die Formel lautet in ständiger Rechtsprechung:

„Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB jedoch nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu ‚pervertieren‘, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.“
BGH, Urteil vom 13.03.2025, 4 StR 223/24, Rn. 21

Objektiv braucht es eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht. Ein knappes Überholen oder ein hartes Abbremsen im normalen Verkehrsfluss genügt nicht. Subjektiv kommt es auf die Absicht an: Der Fahrer setzt das Auto als Werkzeug oder Nötigungsmittel ein. Je nach Erscheinungsbild fällt das unter Nr. 2 (das Fahrzeug als Hindernis) oder unter Nr. 3 (das Fahrzeug als Waffe).

Schädigungsvorsatz als Einschränkung

Seit BGH, Urteil vom 20.02.2003, 4 StR 228/02 (BGHSt 48, 233) verlangt der 4. Strafsenat zusätzlich, dass der Fahrer mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Er muss also eine Verletzung von Menschen oder eine Beschädigung fremder Sachen zumindest billigend in Kauf nehmen. Ein bloßer Gefährdungsvorsatz reicht nicht. Das gilt unabhängig davon, ob der Täter nach dem Eingriff weiterfahren will (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, 4 StR 556/09).

Der Grund für die Einschränkung: Nötigende Elemente stecken in vielen alltäglichen Regelverstößen, vom Drängeln bis zum Ausbremsen. Ohne Schädigungsvorsatz würde § 315b StGB Verhalten erfassen, für das der Gesetzgeber in § 315c StGB einen abschließenden Katalog geschaffen hat. Teile der Literatur halten das Erfordernis für zu eng. Ihr Argument: Die verkehrsfeindliche Absicht betrifft den Zweck des Fahrers, der Schädigungsvorsatz nur Nebenfolgen; das Kriterium der groben Einwirkung filtere schon genug heraus (Brüning, ZJS 2012, 394, 396 f.).

Tipp

Folge in der Klausur dem BGH und nenne die Gegenansicht in einem Satz. Ausführlich wird der Streit nur, wenn der Sachverhalt ausdrücklich sagt, dass der Fahrer eine Kollision vermeiden wollte.

Fallgruppen aus der Rechtsprechung

Aus der Rechtsprechung, vor allem des 4. Strafsenats des BGH, lassen sich für den Inneneingriff typische Fallgruppen bilden. Die wichtigsten Eingriffe im Überblick:

  • Flucht vor der Polizei mit Durchbrechen einer Sperre: Fährt der Täter mit rund 100 km/h ungebremst auf einen Beamten zu, setzt er den Wagen zumindest auch als Nötigungsmittel ein; das ist Nr. 3 (BGH, Beschluss vom 24.02.2026, 4 StR 634/25).
  • Flucht ohne Kollisionsabsicht: Will der Fahrer bis zuletzt kollisionsfrei an den Beamten vorbeifahren, fehlt die Pervertierung, selbst wenn er eine Verletzung billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 06.06.2023, 4 StR 70/23).
  • Anfahren mit einer Person auf der Motorhaube: Lehnt sich jemand auf die Motorhaube und beschleunigt der Fahrer stark, um die Person gewaltsam aus dem Weg zu drängen, setzt er den Wagen als Nötigungsmittel ein; die Pervertierungsabsicht liegt dann nahe (BGH 4 StR 223/24).
  • Rammen und Querstellen: Rammen, Ausbremsen oder Querstellen vor einem verfolgten Wagen kann ein Inneneingriff sein; das Landgericht muss aber Geschwindigkeit, Wucht des Anstoßes und Fahrzeugwert feststellen (BGH, Beschluss vom 18.06.2013, 4 StR 145/13).
  • Beifahrer zieht die Handbremse: Bei 50 km/h ist das objektiv ein gefährlicher Eingriff, strafbar wird es aber nur mit verkehrsfeindlicher Absicht und Schädigungsvorsatz (OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2005, 4 Ss 309/05).

Die Gegenüberstellung von 4 StR 70/23 und 4 StR 634/25 lohnt sich für die Klausur. Beide Male flieht ein Fahrer vor der Polizei, beide Male ist ein Beamter in Gefahr. Den Unterschied macht das Vorstellungsbild: Ausweichen wollen oder den Beamten zum Ausweichen zwingen. Im Gutachten prüfst du diesen Punkt deshalb im subjektiven Tatbestand des Inneneingriffs und wertest jedes Indiz aus dem Sachverhalt aus.

Matrix: Nur wenn der Fahrer den Beamten zum Weichen zwingen will und eine Verletzung billigend in Kauf nimmt, ist § 315b StGB erfüllt.
Abb. 5: Bei der Fluchtfahrt auf einen Polizisten zu kommt es auf das Ziel des Fahrers und den Schädigungsvorsatz an.

Konkrete Gefahr: Beinahe-Unfall und fremde Sachen von bedeutendem Wert

Der Eingriff muss dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden. Das ist der Erfolg des Delikts. Der BGH verlangt dafür konkrete Feststellungen und hat Urteile aufgehoben, in denen das Landgericht die Gefahr nur behauptet hatte (etwa BGH 4 StR 145/13).

Wann ein Beinahe-Unfall vorliegt

Eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Sachen liegt vor, wenn die Lage so kritisch war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob es zum Schaden kam. Der BGH spricht vom Beinahe-Unfall:

„‚Beinaheunfall‘ im Sinne einer kritischen Situation, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht“
BGH 4 StR 634/25, Rn. 5

Für einen Beinahe-Unfall muss das Gericht diese kritische Situation konkret feststellen. Weicht das Opfer aus, ohne dass festgestellt ist, wie knapp es wurde, fehlt die konkrete Gefahr (BGH 4 StR 556/09). Springt der Polizeibeamte dagegen im letzten Moment zur Seite und verfehlt ihn das Auto um eine Handbreit, ist sie gegeben. Wich der Beamte dagegen schon fünf bis acht Meter vor dem Wagen zur Seite und fuhr dieser dann auf Armlänge an ihm vorbei, ließ der BGH das nicht genügen (BGH, Beschluss vom 24.10.2017, 4 StR 334/17). Für die Klausur heißt das: Schau, ob der Sachverhalt Abstand, Geschwindigkeit oder Reaktion des Opfers beschreibt. Fehlt das, darfst du die Gefahr nicht einfach unterstellen.

Sache von bedeutendem Wert: die 750-Euro-Grenze

Bei Sachen verlangt das Gesetz eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Der BGH zieht die Grenze bei 750 Euro. Und zwar doppelt: Die Sache muss mindestens so viel wert sein, und auch der drohende Schaden muss diese Schwelle erreichen (BGH 4 StR 245/10). Ein älterer Kleinwagen mit 900 Euro Restwert, dem nur ein Kratzer für 200 Euro droht, reicht also nicht.

Balkendiagramm: Sachwert 900 Euro über, drohender Schaden 200 Euro unter der Grenze von 750 Euro, also keine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet.
Abb. 6: Sachwert und drohender Schaden müssen beide die Grenze von 750 Euro erreichen.

Eine Angleichung an die Grenze von 1.300 Euro, die für den bedeutenden Schaden bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB diskutiert wird, hat der BGH abgelehnt (BGH 4 StR 245/10). Vereinzelt sahen Oberlandesgerichte das anders, etwa das Thüringer OLG und das OLG Hamm. In der Klausur rechnest du mit 750 Euro.

Wer und was geschützt ist

Gefährdet sein muss ein anderer Mensch oder eine fremde Sache. Die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs bleibt außer Betracht (BGH, Beschluss vom 13.04.2017, 4 StR 581/16), nach herrschender Meinung auch dann, wenn es ihm nicht gehört. Anders der Polizeibeamte an einer Sperre. Er ist ein anderer Mensch wie alle, die am Straßenverkehr teilnehmen, und seine Gefährdung genügt (BGH 4 StR 634/25). Der Streifenwagen ist eine fremde Sache und zählt, wenn Wert und drohender Schaden die 750 Euro erreichen.

Zwischen Eingriff und Gefahr muss außerdem ein Zusammenhang bestehen. Die Gefahr muss gerade aus der Wirkung des Eingriffs folgen, also aus dem Hindernis, dem Steinwurf oder dem pervertierten Fahrmanöver. Ein Unfall, der bei Gelegenheit passiert, aber mit dem Eingriff nichts zu tun hat, genügt nicht.

Vorsatz, Versuch und Qualifikation bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr

Das Grunddelikt verlangt Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, also auch bezüglich der konkreten Gefahr. Der Täter muss die Umstände kennen, aus denen sich der Beinahe-Unfall ergibt, und sie zumindest billigend in Kauf nehmen. Bedingter Vorsatz genügt; die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit erklärt der Beitrag zum bedingten Vorsatz.

Vorsatz und die Kombinationen nach § 315b Abs. 4 und 5

Fehlt der Gefährdungsvorsatz? Dann hilft § 315b Abs. 4 StGB weiter. Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das ist eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Die Tathandlung ist vorsätzlich, die Gefahr fahrlässig. Nach § 11 Abs. 2 StGB gilt eine solche Tat insgesamt als vorsätzlich. Deshalb sind Anstiftung und Beihilfe zu dieser Variante des § 315b StGB möglich.

§ 315b Abs. 5 StGB erfasst den Täter, der fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht. Etwa: Ein Bauarbeiter stellt abends unbedacht einen Stapel rot-weißer Leitbaken so ab, dass er in die Fahrbahn ragt. Ein Motorradfahrer kann nur mit einer Vollbremsung und einem abrupten Ausweichen einen Sturz vermeiden. Strafrahmen hier: bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Für den fahrenden Täter kommen Abs. 4 und 5 kaum in Betracht, weil der Inneneingriff Absicht und Schädigungsvorsatz voraussetzt.

Abgeladener Stapel rot-weißer Leitbaken ragt am Abend von einer Straßenbaustelle in die Fahrbahn, ein Motorrad fährt dicht daran vorbei
Abb. 7: Achtlos abgestellte Leitbaken ragen in die Fahrbahn, ein Motorrad fährt dicht vorbei.

Versuch nach § 315b Abs. 2

Das Grunddelikt ist ein Vergehen; der Versuch ist trotzdem strafbar, weil § 315b Abs. 2 StGB das ausdrücklich anordnet. Die Qualifikation nach Abs. 3 ist als Verbrechen ohnehin versuchsfähig (§ 23 Abs. 1 StGB). Klausurrelevant ist der Fall, dass die konkrete Gefahr ausbleibt. Ein Beispiel: Jemand spannt nachts ein Drahtseil über einen Radweg, um Radfahrer zu Fall zu bringen. Das Seil wird entdeckt, bevor jemand kommt. Das ist ein versuchter gefährlicher Eingriff. Weil der Täter einen Unglücksfall herbeiführen will, kommt sogar die versuchte Qualifikation nach Abs. 3 in Betracht. Den Prüfungsaufbau dafür findest du im Beitrag zum Versuch nach § 22 StGB.

Qualifikation nach § 315b Abs. 3 und § 315 Abs. 3 StGB

§ 315b Abs. 3 StGB verweist auf die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB. Handelt der Täter in einer der Lagen gemäß § 315 Abs. 3 StGB, droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, im minder schweren Fall von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Wegen der Mindeststrafe ist die Qualifikation ein Verbrechen nach § 12 StGB. Erfasst sind zwei Gruppen:

  • Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (§ 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Bei provozierten Unfällen bejaht der BGH die Unglücksfallabsicht; nach neuerer Rechtsprechung genügt es, wenn sie auf einen Sachschaden zielt (BGH, Beschluss vom 22.05.2025, 4 StR 74/25, Rn. 12). Eine Flucht, die eine vorangegangene Tat verdecken soll, kann die Verdeckungsabsicht erfüllen (BGH 4 StR 223/24).
  • Der Täter verursacht durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Hier handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation.
Ablaufgrafik Qualifikation § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB: Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Gesundheitsschädigung vieler Menschen macht die Tat zum Verbrechen mit 1 bis 10 Jahren.
Abb. 8: Bei vorsätzlichem Grunddelikt führt eine der beiden Alternativen zur Qualifikation nach § 315b Abs. 3 StGB.

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und § 315c StGB: Abgrenzung und Konkurrenzen im Strafrecht

§ 315b und § 315c StGB teilen zwei Merkmale: die konkrete Gefahr und die 750-Euro-Grenze. Der Unterschied liegt in der Art des Angriffs: § 315b StGB bestraft Eingriffe in den Verkehr, § 315c StGB bestimmte Fehler im Verkehr. Danach richtet sich, welche Norm du prüfst.

Abgrenzung zur Gefährdung des Straßenverkehrs: von außen oder von innen

§ 315c StGB bestraft bestimmte Verkehrsverstöße eines Fahrzeugführers, die abschließend aufgezählt sind: Fahren trotz Fahruntüchtigkeit und sieben grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fehlverhaltensweisen. Falsches Überholen oder falsches Fahren an Fußgängerüberwegen sind Beispiele aus diesem Katalog. Die Trunkenheitsfahrt ohne konkrete Gefahr erfasst § 316 StGB. § 315b StGB erfasst Angriffe auf den Verkehr selbst: Hindernis, Steinwurf, beschädigtes Fahrzeug, pervertiertes Fahrmanöver. Die Voraussetzungen der Fahruntüchtigkeit, auch Fahruntauglichkeit genannt, erklärt die Wissensseite zur Fahruntauglichkeit.

Für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB gibt es eine einfache Faustformel. Sie lautet: Verkehrsverstoß im Katalog des § 315c StGB, dann § 315c; verkehrsfremder Eingriff oder Pervertierung, dann § 315b. Rücksichtsloses Fahren außerhalb des Katalogs ist über § 315b StGB nicht zu erfassen, solange der Fahrer sein Auto nicht zweckentfremdet. Der BGH sieht im pervertierten Inneneingriff eine Tat, die über § 315c StGB hinausgeht und von ihm abzugrenzen ist (BGH 4 StR 556/09).

Spaltenvergleich § 315b StGB (Eingriff von außen) gegen § 315c StGB (Eingriff von innen): gleiche konkrete Gefahr für Mensch oder Sache ab 750 Euro und bis 5 Jahre, Regelentzug nur bei § 315c.
Abb. 9: § 315b und § 315c StGB im Vergleich: verschiedene Täter und Tathandlungen, gleicher Erfolg und gleicher Grundstrafrahmen.

Gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr und Bahnverkehr nach § 315 StGB

§ 315 StGB ist die Schwesternorm für den Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- und Luftverkehr. Der Aufbau ist fast identisch, mit einer zusätzlichen Tathandlung: falsche Zeichen oder Signale geben. Beim Eingriff in den Bahnverkehr ist auch der Strafrahmen höher, nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren schon für das Grunddelikt. Für die Klausur zählt vor allem der Verweis. Die Qualifikation des § 315b Abs. 3 StGB übernimmt die Merkmale aus § 315 Abs. 3 StGB, du zitierst also beide Normen.

Konkurrenzen zu Körperverletzung, Nötigung und Totschlag

Beim pervertierten Fahrmanöver prüfst du neben § 315b StGB weitere Delikte, die zueinander in Tateinheit stehen. Aus der neueren Rechtsprechung des BGH:

  • Nötigung nach § 240 StGB, wenn das Auto als Nötigungsmittel eingesetzt wird (BGH 4 StR 223/24).
  • Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB, und zwar Nr. 5 (lebensgefährdende Behandlung); Nr. 2 nur, wenn die Verletzung schon durch den Anstoß des Fahrzeugs entsteht (BGH 4 StR 223/24, Rn. 23).
  • Versuchter Totschlag nach § 212 StGB, wenn der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (BGH 4 StR 581/16).
  • Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB, beim Zufahren auf Polizisten (BGH 4 StR 634/25).
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, wenn ein einheitlicher Fluchtwille die Handlungen verbindet (BGH 4 StR 223/24).

Wie Tateinheit und Tatmehrheit im Gutachten dargestellt werden, zeigt der Beitrag zu den Konkurrenzen im Strafrecht nach §§ 52, 53 StGB.

Welche Strafe droht beim Vorwurf des gefährlichen Eingriffs?

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Verkehrsstraftat, keine Ordnungswidrigkeit nach dem Verkehrsrecht. Verwirklicht die Handlung zugleich einen Bußgeldtatbestand, wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 Abs. 1 OWiG). Bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr richtet sich die Höhe der Strafe nach der Variante.

Strafrahmen nach dem Strafgesetzbuch

VarianteStrafrahmen
Abs. 1 VorsatzFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Abs. 3 Qualifikationein bis zehn Jahre; minder schwerer Fall sechs Monate bis fünf Jahre
Abs. 4 Gefahr fahrlässigFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Abs. 5 alles fahrlässigFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

Innerhalb dieser Rahmen bestimmt das Gericht die Strafe nach den Regeln der Strafzumessung nach § 46 StGB. Ein fester Betrag für eine Geldstrafe lässt sich deshalb nicht nennen; sie hängt von Tagessatzzahl und Einkommen ab.

Führerschein, Fahrverbot und Verjährung

Nach einer Verurteilung nach § 315b StGB kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht. Sie setzt voraus, dass der Täter die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und sich daraus seine Ungeeignetheit ergibt. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nennt § 315c, § 315d, § 316, § 142 und § 323a StGB. § 315b StGB fehlt. Das Gericht muss die Ungeeignetheit also im Einzelfall begründen. Der Steinwerfer auf der Brücke fährt kein Kraftfahrzeug; § 69 StGB scheidet für ihn von vornherein aus. Ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten nach § 44 StGB kann das Gericht dagegen auch bei Taten verhängen, die nicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden.

Die Verjährung folgt aus § 78 Abs. 3 StGB. Für Abs. 1, 4 und 5 beträgt die Frist fünf Jahre. Die Höchststrafe liegt dort jeweils über einem Jahr und bei höchstens fünf Jahren. Für die Qualifikation nach Abs. 3 sind es zehn Jahre. Der minder schwere Fall ändert daran nach § 78 Abs. 4 StGB nichts.

Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat von Amts wegen, ein Strafantrag ist nicht nötig. § 315b StGB ist also ein Offizialdelikt.

Klausurfall: Flucht vor der Polizeikontrolle

Der folgende Fall verbindet die wichtigsten Prüfungspunkte. Versuch ihn erst selbst zu lösen, bevor du die Skizze liest.

Sachverhalt

A hat kurz zuvor auf einer Baustelle Werkzeug gestohlen. Nachts fährt er damit über eine Bundesstraße. Hinter einer Kurve steht eine Polizeikontrolle: Ein Streifenwagen blockiert eine Fahrspur, Polizeibeamter P steht mit Haltekelle in der verbleibenden Lücke. A will nicht kontrolliert werden, weil die Polizei sonst das Diebesgut findet. Er beschleunigt auf 70 km/h und hält direkt auf P zu, damit P zur Seite springt. Ob P dabei verletzt wird, ist ihm gleichgültig. P springt im letzten Moment zur Seite; der Außenspiegel verfehlt ihn um wenige Zentimeter. Strafbarkeit des A nach § 315b StGB?

Mann in gelber Jacke und Mütze legt nachts an einer Baustelle eine Bohrmaschine in den offenen Kofferraum eines roten Kombis, daneben eine Flex und ein Werkzeugkoffer
Abb. 10: Nachts an der Baustelle lädt A das gestohlene Werkzeug ein.

Lösungsskizze

1. Tathandlung. A steuert sein Fahrzeug selbst im fließenden Verkehr. § 315b StGB kommt deshalb nur über einen verkehrsfremden Inneneingriff in Betracht. Objektiv liegt eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht vor: A fährt mit 70 km/h gezielt auf einen Menschen zu. Das Fahrzeug soll P zum Weichen zwingen. Das ist ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

2. Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Die Bundesstraße ist öffentlicher Verkehrsraum, das Zufahren auf eine Kontrollstelle steigert die abstrakte Gefahr für den Verkehr erheblich.

3. Konkrete Gefahr. P ist ein anderer Mensch. Der Spiegel verfehlt ihn um wenige Zentimeter. Ob P unverletzt bleibt, hängt nur noch vom Zufall ab. Ein Beinahe-Unfall liegt vor. Die Gefahr folgt gerade aus dem pervertierten Fahrmanöver.

4. Subjektiver Tatbestand. A handelt vorsätzlich bezüglich Handlung und Gefahr. Er setzt das Auto bewusst als Nötigungsmittel gegen P ein, also mit Pervertierungsabsicht. Weil ihm eine Verletzung des P gleichgültig ist, nimmt er sie billigend in Kauf: Bedingter Schädigungsvorsatz liegt vor. Den Fall hat der BGH in der Sache ähnlich entschieden (BGH 4 StR 634/25).

5. Qualifikation. A flieht, damit die Polizei den Diebstahl nicht entdeckt. Er will eine andere Straftat verdecken. Das erfüllt § 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b StGB.

6. Rechtswidrigkeit, Schuld, Ergebnis. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. A ist strafbar nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB. Tateinheitlich kommen §§ 113, 114 StGB, § 240 StGB und eine versuchte gefährliche Körperverletzung in Betracht.

Abwandlung. A will an P vorbeifahren und ist bis zuletzt sicher, ihn nicht zu berühren. Dann fehlt die Pervertierungsabsicht (vgl. BGH 4 StR 70/23). § 315b StGB scheidet aus. In Betracht kommen dann §§ 113, 240 StGB und § 315c StGB, falls A einen der Katalogverstöße begangen hat.

Typische Fehler beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Diese Fehler betreffen den Kern der Norm und lassen sich mit dem Schema oben vermeiden:

  • Den fahrenden Täter ohne Prüfung der Pervertierung unter § 315b StGB subsumieren. Ohne verkehrsfeindliche Absicht und Schädigungsvorsatz bleibt es bei § 315c StGB.
  • Gefährdungsvorsatz und Schädigungsvorsatz verwechseln. Für den Inneneingriff reicht es nicht, dass der Täter eine knappe Situation in Kauf nimmt.
  • Die konkrete Gefahr unterstellen, obwohl der Sachverhalt nichts zu Abstand, Geschwindigkeit oder Reaktion des Opfers sagt.
  • Das vom Täter geführte Fahrzeug als gefährdete Sache werten oder mit 1.300 Euro statt 750 Euro rechnen.
  • Bei Fluchtfahrten die Verdeckungsabsicht übersehen und damit die Qualifikation nach Abs. 3 verschenken.
  • Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB auf § 315b StGB anwenden.

Ich empfehle, vor jeder Subsumtion kurz zu klären, ob der Täter selbst gefahren ist. Davon hängt ab, welche Voraussetzungen du überhaupt prüfen musst. Und falls du im Sachverhalt unsicher bist: Lies die Passage zur Fahrt noch einmal langsam und markiere jede Angabe zu Ziel und Vorstellung des Fahrers.

Fazit

§ 315b StGB erfasst Eingriffe, die mit Fahren nichts zu tun haben: Steine, Hindernisse, manipulierte Fahrzeuge. Fährt der Täter selbst, verlangt der BGH eine Pervertierung des Verkehrsvorgangs und mindestens bedingten Schädigungsvorsatz. Die konkrete Gefahr ist ein Beinahe-Unfall, bei Sachen ab 750 Euro. Bei Fluchtfahrten lohnt der Blick auf die Qualifikation nach Abs. 3, und die Abgrenzung zu § 315c StGB gehört schon in die Prüfung der Tathandlung.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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