Eine Konrektorin unterschreibt für ihre Schule einen Bestellschein über „25 Gros Rollen“ Toilettenpapier. Sie denkt an 25 große Rollen. Ein Gros sind im Handel aber 144 Stück, und der Lieferant schickt 3.600 Rollen. Hat die Schule 25 oder 3.600 Rollen bestellt?
Das entscheidet der objektive Empfängerhorizont. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung gilt so, wie ein verständiger Dritter in der Lage des Empfängers sie nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Was der Erklärende im Kopf hatte, zählt nur, soweit es für den Empfänger erkennbar war. Rechtsgrundlage sind § 133 BGB und § 157 BGB.
Der Maßstab reicht übrigens weit über die Vertragsauslegung hinaus, bis ins Verwaltungs- und Prozessrecht. Du brauchst ihn deshalb in Klausuren aus mehreren Rechtsgebieten.
Auf einen Blick:
- Maßstab ist ein verständiger Dritter in der Rolle des Empfängers, mit dessen Wissen und den für ihn erkennbaren Umständen.
- Er gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen. Beim Testament zählt allein der wirkliche Wille des Erblassers.
- Haben beide Seiten übereinstimmend dasselbe gemeint, geht dieser gemeinsame Wille jedem objektiven Wortsinn vor.
- Die fünf Einsatzfelder jenseits der Vertragsauslegung: Tatbestand der Willenserklärung, Stellvertretung, Leistungsbegriff im Bereicherungsrecht, Verwaltungsakt und Prozesserklärung.
- Weicht das objektiv Erklärte vom Gewollten ab, bleibt der Erklärende zunächst gebunden und löst sich nur über die Anfechtung nach § 119 BGB.

Objektiver Empfängerhorizont: Definition und Formel des BGH
Der objektive Empfängerhorizont ist der Blickwinkel eines verständigen, redlichen Dritten, der an die Stelle des tatsächlichen Empfängers tritt. Von dort aus ermittelst du, welchen Inhalt eine empfangsbedürftige Willenserklärung hat. Maßgeblich ist, was der Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Wie er die Erklärung tatsächlich gelesen hat, spielt dafür keine Rolle.
Auslegung einer Willenserklärung aus Empfängersicht
Der Bundesgerichtshof bezeichnet den Maßstab selbst als ständige Rechtsprechung. In einem Urteil zur Lebensversicherung heißt es:
Der Tatrichter hat nach ständiger Senatsrechtsprechung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste.
BGH, Urteil vom 22.03.2023, IV ZR 95/22, Rn. 14
Zwei Dinge stecken in diesem Satz. Die Perspektive wechselt vom Erklärenden zum Empfänger. Und die Formel fragt normativ: Sie will wissen, wie der Empfänger die Erklärung verstehen musste.

Der BGH schiebt einen zweiten Satz nach. Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erklärende gewollt hat und inwieweit er diesen Willen für den Empfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Wille des Erklärenden verschwindet also nicht. Er zählt, soweit er nach außen gedrungen ist. Deshalb heißt diese Methode auch normative Auslegung. Wie sie sich von der natürlichen Auslegung abgrenzt und in welcher Reihenfolge du beides prüfst, zeigt der Artikel zur Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB.
Warum die Sicht des Empfängers entscheidet
Stell dir vor, du bietest deinen gebrauchten Laptop per Messenger „für 400“ an. Deine Kommilitonin antwortet mit „Deal“. Eigentlich wolltest du 480 schreiben und hast dich vertippt. Kommt der Vertrag nun über 400 oder über 480 Euro zustande?

Das BGB verteilt hier ein Risiko. Der Erklärende hat es in der Hand, sich klar auszudrücken. Der Empfänger kann nur mit dem arbeiten, was bei ihm ankommt, und stellt sich darauf ein: Er sagt anderen Verkäufern ab, plant sein Geld, organisiert die Abholung. Würde der unerkennbare innere Wille des Erklärenden zählen, könnte sich niemand auf eine Erklärung verlassen. Ich halte diese Verteilung für fair: Das Risiko eines Missverständnisses liegt beim Erklärenden, und für echte Irrtümer gibt es die Anfechtung. Im Laptop-Fall kommt der Vertrag deshalb über 400 Euro zustande. Von deinem Tippfehler kannst du dich nur durch Anfechtung wegen Erklärungsirrtums lösen (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dann fällt der Vertrag weg, und du schuldest nach § 122 BGB den Vertrauensschaden.
Über die Vertragsauslegung hinaus arbeitet das Recht in fünf Feldern mit demselben Maßstab. Die Tabelle zeigt, welche Frage der Empfängerhorizont dort jeweils beantwortet:
| Einsatzfeld | Frage | Grundlage |
|---|---|---|
| Tatbestand der Willenserklärung | Liegt überhaupt eine Willenserklärung vor? | §§ 133, 157 BGB entsprechend |
| Stellvertretung | Handelt jemand erkennbar im fremden Namen? | § 164 Abs. 1 S. 2 BGB |
| Bereicherungsrecht | Wessen Leistung hat der Empfänger erhalten? | § 812 BGB, §§ 133, 157 BGB entsprechend |
| Verwaltungsrecht | Regelt die Behörde etwas, und was? | §§ 133, 157 BGB entsprechend |
| Prozessrecht | Was will die Partei mit ihrem Antrag erreichen? | Rechtsgedanke des § 133 BGB |
§§ 133, 157 BGB: woher der objektive Empfängerhorizont kommt
§ 133 BGB verlangt, den wirklichen Willen zu erforschen. § 157 BGB legt Verträge nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus. Aus beiden Normen zusammen entsteht der objektive Empfängerhorizont.
Schlag die beiden Normen kurz auf. Sie sind erstaunlich knapp.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 133 BGB, Auslegung einer Willenserklärung
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 157 BGB, Auslegung von Verträgen
Die beiden Normen ziehen scheinbar in verschiedene Richtungen. § 133 BGB klingt subjektiv, er stellt auf den Willen des Erklärenden ab. § 157 BGB klingt objektiv, er fragt nach Treu und Glauben und Verkehrssitte. Aber welcher Wille ist dann gemeint? Der, den ein redlicher Empfänger aus der Erklärung herauslesen konnte. Beide Normen ergänzen sich so zu einem Maßstab. Und obwohl § 157 BGB von „Verträgen“ spricht, gilt er für jede einzelne empfangsbedürftige Willenserklärung, also schon für das Angebot, das noch gar keinen Vertrag bildet.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen als Normalfall
Empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung, die erst wirkt, wenn sie einem anderen zugeht. Dazu gehören Angebot und Annahme, Kündigung, Rücktritt und Anfechtung. Weil es hier immer einen Adressaten gibt, der sich auf die Erklärung einstellt, gilt für sie der objektive Empfängerhorizont. Wann eine solche Erklärung wirksam wird, regelt § 130 BGB; die Einzelheiten zu Briefkasten, E-Mail und Messenger findest du im Artikel über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen.
Für die Auslegung ist der Zugang doppelt wichtig. Er bestimmt den Zeitpunkt, zu dem du die Erklärung aus Empfängersicht liest. Was der Empfänger bis dahin wusste oder wissen konnte, fließt ein. Was er erst später erfährt, ändert den Inhalt der Erklärung nicht mehr.
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen: das Testament
Das Testament ist das Gegenbeispiel. Es wirkt, ohne dass es irgendjemandem zugehen muss. Einen Empfänger, der sich auf den Wortlaut verlassen und danach disponiert hätte, gibt es nicht. Deshalb bleibt es beim reinen § 133 BGB. Anders als bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist der wirkliche Wille des Erklärenden allein maßgeblich, also das, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat, auch wenn er sich ungeschickt ausgedrückt hat. Eine Grenze zieht die Testamentsform: Der Wille muss im Text zumindest angedeutet sein (Andeutungstheorie).
Schreibt ein Erblasser etwa „mein Auto soll Anna bekommen“, obwohl er zwei Autos besitzt, zählt, was er gemeint hat. Seine Briefe an Anna zeigen, dass er mit „meinem Auto“ immer den alten Kombi meinte. Ein objektiver Dritter hätte vielleicht an den neueren Wagen gedacht. Das spielt keine Rolle, denn niemand wird in seinem Vertrauen auf den Wortlaut geschützt.
Wo der Maßstab endet: AGB und ergänzende Vertragsauslegung
Zwei Konstellationen sehen nach Empfängerhorizont aus, und doch gelten für sie eigene Regeln.
Allgemeine Geschäftsbedingungen legst du nicht mit Blick auf den konkreten Kunden aus. AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Deshalb gilt ein einheitlicher, generalisierender Maßstab: das Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners der betroffenen Kundengruppe. Bleiben danach Zweifel, gilt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB: Zweifel gehen zulasten des Verwenders. Wie AGB einbezogen und inhaltlich kontrolliert werden, steht im Artikel zur AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Die ergänzende Vertragsauslegung setzt dort an, wo die Erklärungen schweigen. Sie schließt eine planwidrige Regelungslücke mit dem hypothetischen Parteiwillen: Was hätten redliche Parteien vereinbart, wenn sie den Punkt bedacht hätten? Das ist keine Auslegung einer Erklärung aus Empfängersicht mehr, weil es für den offenen Punkt gar keine Erklärung gibt. Die Voraussetzungen und den Vorrang des dispositiven Rechts fasst die Wissensseite zur Auslegung nach §§ 133, 157 BGB kompakt zusammen.
Wer ist der objektive Empfänger?
Der objektive Empfänger steht in der Position des Erklärungsempfängers, kennt, was dieser weiß, und sieht die Umstände, die dieser sehen konnte. Objektiv ist nur der Sorgfaltsmaßstab: Der objektive Empfänger liest aufmerksam und redlich und legt der Erklärung nicht den Sinn bei, der ihm selbst am besten passt.
Der verständige Dritte in der Rolle des Empfängers
Den Sorgfaltsmaßstab hat der BGH in dem schon zitierten Urteil zur Lebensversicherung ausbuchstabiert. Der Empfänger darf der Erklärung nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Rn. 21). Die Auslegung schützt also nur das berechtigte Vertrauen des Empfängers.
Wie konkret die Rolle zu denken ist, zeigt ein jüngeres Urteil. Dort ging es um eine Erklärung, mit der auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden sollte, gerichtet an einen Insolvenzverwalter. Der BGH fragte, wie ein objektiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung verstehen durfte (BGH, Urteil vom 10.12.2025, II ZR 128/24, Rn. 15). Der Dritte übernimmt also Rolle und Kenntnisstand des echten Adressaten. Ein Insolvenzverwalter liest eine Verzichtserklärung anders als ein Laie, und dieses Fachwissen rechnet ihm die Auslegung zu.
Das gilt auch für Fachsprache und Handelsbräuche. Unter Kaufleuten ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB). Ein Begriff wie „frei Haus“ hat im Handel eine feste Bedeutung, auch wenn ein Laie ihn anders verstehen würde.
Welche Umstände zählen
In die Auslegung fließt alles ein, was der Empfänger bei Zugang der Erklärung kannte oder mit zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen konnte. Ausgangspunkt ist der Wortlaut. Dazu kommen die Begleitumstände: Vorverhandlungen, frühere Geschäfte zwischen den Parteien, der erkennbare Zweck der Erklärung, die Interessenlage und die Verkehrssitte. Außen vor bleibt der innere Wille des Erklärenden, den niemand erkennen konnte.
Die Tabelle fasst zusammen, was in die Auslegung einfließt und was nicht:
| Zählt | Zählt nicht |
|---|---|
| Wortlaut der Erklärung | nicht erkennbarer innerer Wille |
| Vorverhandlungen und frühere Geschäfte | Umstände, die der Empfänger nicht kennen konnte |
| erkennbarer Zweck und Interessenlage | der für den Empfänger günstigste Sinn |
| Verkehrssitte und Handelsbräuche | tatsächliches Missverständnis des Empfängers |
| Sonderwissen des Empfängers | was erst nach Zugang bekannt wird |
Zurück zur Konrektorin. Das Landgericht Hanau hatte den Fall mit den „25 Gros Rollen“ zu entscheiden (LG Hanau, Urteil vom 30.06.1978, 1 O 175/78). „Gros“ ist eine alte Mengenangabe des Handels für 144 Stück. Ein Lieferant durfte die Bestellung deshalb als Auftrag über 3.600 Rollen verstehen, und mit diesem Inhalt kam der Vertrag zustande. Dass die Konrektorin an große Rollen gedacht hatte, war für ihn nicht erkennbar.

Damit war der Fall aber nicht erledigt. Die Konrektorin hatte sich über die Bedeutung ihrer eigenen Erklärung geirrt, ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Das Gericht ließ die Anfechtung zu. Der objektive Empfängerhorizont legt fest, was erklärt wurde. Die Anfechtung beseitigt die Erklärung, wenn das Erklärte vom Gewollten abweicht, und verpflichtet den Anfechtenden nach § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens. Welche Irrtümer zur Anfechtung berechtigen und welche nicht, erklärt der Artikel zu den Irrtümern nach §§ 119, 120 BGB.
Vorrang des wirklichen Willens: falsa demonstratio non nocet
Eine Ausnahme gehört an den Anfang jeder Auslegung. Haben beide Parteien übereinstimmend dasselbe gemeint, gilt das Gemeinte, auch wenn die Worte objektiv etwas anderes bedeuten. Ein Empfänger, der den wahren Willen kennt, braucht keinen Schutz vor dem falschen Wortlaut.
Das Reichsgericht hat das im Haakjöringsköd-Fall entschieden (RG, Urteil vom 08.06.1920, II 549/19, RGZ 99, 147). Die Parteien handelten mit „Haakjöringsköd“ und meinten beide Walfleisch. Das norwegische Wort bezeichnet aber Haifischfleisch. Gekauft war trotzdem Walfleisch: Die Ware war falsch bezeichnet, aber beide Seiten hatten dasselbe gemeint. Die unschädliche Falschbezeichnung heißt lateinisch falsa demonstratio non nocet; die Kurzfassung mit Beispielen findest du auf der Wissensseite zu falsa demonstratio non nocet.
Für die Prüfung heißt das: Erst fragst du, ob ein übereinstimmender wirklicher Wille feststeht. Nur wenn nicht, legst du nach dem objektiven Empfängerhorizont aus.

Empfängerhorizont im Tatbestand der Willenserklärung
Der Empfängerhorizont entscheidet schon früher, nämlich bei der Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt und ob jemandem eine Erklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins zugerechnet wird, beurteilt die Rechtsprechung aus der Sicht eines objektiven Dritten. Weil hier nicht der Inhalt einer Erklärung ausgelegt wird, sondern ihr Vorliegen, wendet sie §§ 133, 157 BGB entsprechend an.
Zur Einordnung: Der äußere, objektive Tatbestand einer Willenserklärung besteht aus Erklärungshandlung und Rechtsbindungswillen, der innere aus Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Wie beide Ebenen zusammenspielen, erklärt der Artikel zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Willenserklärung.
Rechtsbindungswille: Gefälligkeit oder Vertrag?
Dein Freund bietet an, dich morgen früh zum Flughafen zu fahren. Er verschläft, du verpasst den Flug. Hat er einen Vertrag gebrochen? Nein. Aus Sicht eines objektiven Dritten wollte er dir einen Gefallen tun und keine rechtliche Pflicht übernehmen. Es liegt ein Gefälligkeitsverhältnis vor, und vertragliche Ansprüche scheiden aus. Die deliktische Haftung bleibt davon übrigens unberührt, falls er dich auf der Fahrt verletzt.
Ob jemand sich rechtlich binden will, lässt sich nur an äußeren Anzeichen ablesen: an der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache, an erkennbaren Interessen des anderen Teils, an einer Gegenleistung. Dass sich jemand moralisch verpflichtet fühlt, reicht nicht. Die Kriterien im Einzelnen findest du auf der Wissensseite zum Gefälligkeitsverhältnis.
Dieselbe Frage stellt sich bei Schaufenstern, Katalogen und Online-Shops. Der Verkäufer will nicht mit jedem Interessenten einen Vertrag schließen, dessen Bestellung ihn erreicht, etwa weil sein Lager begrenzt ist. Ein verständiger Kunde erkennt das. Die Warenpräsentation ist deshalb nur eine Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben, eine invitatio ad offerendum.
Fehlendes Erklärungsbewusstsein: Trierer Weinversteigerung und Sparkassen-Fall
Der Lehrbuchfall zum fehlenden Erklärungsbewusstsein stammt von Hermann Isay, der ihn 1899 in einer wissenschaftlichen Abhandlung erfand. Ein Ortsfremder betritt in Trier eine Weinversteigerung und hebt die Hand, um einen Bekannten zu grüßen. Nach den Regeln der Versteigerung bedeutet Handheben: Ich biete mehr. Der Auktionator erteilt ihm den Zuschlag. Aus Sicht eines objektiven Dritten im Saal war das Handzeichen ein Gebot, der Mann selbst wusste nicht einmal, dass er etwas Rechtserhebliches tat.

Ist er gebunden? Der BGH hat die Frage an einem echten Fall entschieden (BGH, Urteil vom 07.06.1984, IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324). Eine Sparkasse hatte einem Lieferanten schriftlich mitgeteilt, sie habe für dessen Kundin eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 150.000 DM übernommen. Tatsächlich glaubte die Zweigstelle irrtümlich, eine solche Bürgschaft bestehe schon, und wollte nur darüber informieren. Ein Erklärungsbewusstsein hatte sie nicht.
Der BGH rechnete ihr die Erklärung trotzdem zu. Fehlendes Erklärungsbewusstsein hindert eine Willenserklärung nicht, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass der Empfänger seine Äußerung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung auffassen durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Man spricht vom potentiellen Erklärungsbewusstsein. Lösen kann sich der Erklärende nur durch Anfechtung entsprechend § 119 BGB, und dann schuldet er nach § 122 BGB den Vertrauensschaden.
Für den Ortsfremden in Trier kommt es danach darauf an, ob er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass ein Handheben im Versteigerungssaal als Gebot gilt. Bejaht man das, ist sein Gebot wirksam, und er kann sich nur durch Anfechtung lösen. Verneint man es, liegt schon keine Willenserklärung vor.
Die Gegenansicht verlangt ein tatsächliches Erklärungsbewusstsein und lässt ohne es gar keine Willenserklärung entstehen. Ich halte die Lösung des BGH für überzeugender: Sie schützt den Empfänger, der auf ein zurechenbar gesetztes Signal vertraut hat, und lässt dem Erklärenden über die Anfechtung trotzdem den Ausweg. Wie sich der Fall in einer Klausur rund um konkludentes Verhalten liest, zeigt der Artikel zu konkludentem Handeln.
Schweigen als Erklärung
Schweigen hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert. Ein objektiver Empfänger darf aus bloßer Untätigkeit weder Zustimmung noch Ablehnung herauslesen. Anders liegt es, wenn die Parteien dem Schweigen vorher eine Bedeutung gegeben haben oder das Gesetz es selbst tut. Den wichtigsten Fall unter Kaufleuten behandelt der Artikel zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben, die übrigen Fallgruppen stehen auf der Wissensseite zum Schweigen im Rechtsverkehr.
Stellvertretung und Bereicherungsrecht: der objektive Empfängerhorizont jenseits der Vertragsauslegung
Auch wenn es gar nicht um den Inhalt eines Vertrags geht, fragt das Recht oft, wie ein Verhalten beim anderen ankommt. Bei der Stellvertretung entscheidet der Empfängerhorizont, ob jemand im fremden Namen handelt. Im Bereicherungsrecht entscheidet er, wessen Leistung der Empfänger erhalten hat. Beides kommt in Klausuren mit mehreren Beteiligten zusammen.
Offenkundigkeit nach § 164 BGB
Ein Vertreter bindet den Vertretenen nur, wenn er im fremden Namen handelt. Das muss er nicht ausdrücklich sagen. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB genügt es, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Aus welchen Umständen? Aus denen, die der Geschäftspartner erkennen konnte. Tritt der Vertretungswille nicht erkennbar hervor, handelt der Vertreter nach § 164 Abs. 2 BGB im eigenen Namen, und er kann sich nicht darauf berufen, dass er das eigentlich nicht wollte.
Der objektive Empfängerhorizont verteilt hier also das Risiko auf den Vertreter. Er hat es in der Hand, seine Vertreterrolle offenzulegen. Die übrigen Voraussetzungen der Vertretung prüft der Hauptartikel zur Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB.
Unternehmensbezogenes Geschäft
Praktisch wichtig ist die Frage bei Geschäften für ein Unternehmen. Ein Kunde, der mit dem Geschäftsführer einer GmbH verhandelt, will erkennbar mit der Gesellschaft abschließen. Der Geschäftsführer ist für ihn nur ihr Vertreter. Der BGH hat das zuletzt für Erklärungen auf Geschäftspapier bestätigt: Gibt ein Geschäftsführer eine Erklärung auf dem Briefpapier seiner Gesellschaft ab, geht sie grundsätzlich dahin, im Namen der Gesellschaft zu handeln, auch ohne ausdrücklichen Vertretungszusatz (BGH, Urteil vom 18.03.2025, II ZR 77/24).
Leistungsbegriff nach § 812 BGB
Die Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB setzt eine Leistung voraus, also eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Wer an wen geleistet hat, ist in Zweipersonenverhältnissen selten zweifelhaft. Sobald aber drei Personen beteiligt sind, gehen die Vorstellungen oft auseinander. Dann bestimmt sich die Leistung nach dem objektiven Empfängerhorizont, entsprechend §§ 133, 157 BGB. Die Zweckbestimmung des Zuwendenden wird wie eine Willenserklärung aus Sicht des Empfängers ausgelegt; die Definition samt doppelter Finalität findest du auf der Wissensseite zur Leistung im Bereicherungsrecht.
Die Grundsatzentscheidung stammt aus dem Baurecht (BGH, Urteil vom 31.10.1963, VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272). Ein Lieferant hatte Geräte für einen Neubau geliefert, die ein Bauunternehmer beim Bauherrn eingebaut hatte. Der Lieferant ging leer aus und verlangte vom Bauherrn Herausgabe der Bereicherung. Der BGH verneinte eine Leistung des Lieferanten an den Bauherrn: Aus dessen Sicht war der Einbau eine Leistung seines Bauunternehmers, mit dem er einen Vertrag hatte. Eine Kondiktion des Lieferanten gegen den Bauherrn schied deshalb aus. Das Prüfungsschema der Leistungskondiktion steht im Artikel zu § 812 BGB und der Leistungskondiktion.
Anweisungsfälle: wenn Leistender und Empfänger verschieden denken
Das Muster wiederholt sich in den Anweisungsfällen. Die Bank überweist auf Anweisung ihres Kunden, des Mieters M, Geld an dessen Vermieter. Der Vermieter versteht die Zahlung als Miete seines Mieters, nicht als Zuwendung der Bank. Aus seiner Sicht leistet M an ihn, und die Bank leistet an M. Rückabgewickelt wird deshalb grundsätzlich innerhalb dieser Leistungsbeziehungen, also übers Eck und nicht quer durch das Dreieck.

Eine sachenrechtliche Parallele kennt der Scheingeheißerwerb. Glaubt ein Käufer, der Hersteller liefere als Geheißperson seines Verkäufers, obwohl der Hersteller ein eigenes Geschäft abschließen will, kann der Käufer gutgläubig vom Verkäufer erwerben. Maßgeblich ist wieder die Sicht des Empfängers, hier sogar für den Weg des Eigentumsübergangs. Die Grundlagen stehen auf der Wissensseite zum Geheißerwerb.
Verwaltungsakt und Prozesserklärung: objektive Auslegung im öffentlichen Recht und im Prozess
Auch Behörden und Prozessparteien äußern sich in Worten, die unklar sein können. Verwaltungsgerichte legen behördliche Erklärungen deshalb entsprechend §§ 133, 157 BGB aus: Maßgeblich ist, wie der Adressat die Erklärung nach den ihm bekannten Umständen verstehen durfte. Für Klageanträge und andere Prozesserklärungen fragt der BGH ebenfalls nach dem wirklichen, erkennbaren Willen der Partei.
Regelung oder bloße Mitteilung?
Ob ein Schreiben der Behörde ein Verwaltungsakt ist, hängt an der Regelung: Die Behörde muss eine Rechtsfolge setzen wollen. Eine Baugenehmigung regelt verbindlich, dass du bauen darfst. Der telefonische Hinweis, welche Unterlagen du einreichen solltest, regelt nichts, er ist eine bloße Mitteilung und damit ein Realakt. Welche der beiden Formen vorliegt, ermittelst du durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Die übrigen Merkmale des § 35 VwVfG erklärt der Artikel zum Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG, die Unterscheidung selbst die Wissensseite zum Verwaltungsverfahren.
Die Auslegung kann einen Bescheid sogar retten. Das BVerwG hatte über einen Abwasserbeitragsbescheid zu entscheiden, der an eine GmbH adressiert war. Diese GmbH war zu diesem Zeitpunkt schon erloschen. Das Gericht hielt es für zulässig, den Bescheid im Wege der Auslegung als an die Rechtsnachfolgerin gerichtet zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012, 9 C 7.11). Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot steht dem nicht entgegen, solange der Empfänger erkennen kann, wer gemeint ist. In einem Beschluss aus dem folgenden Jahr ließ das BVerwG eine Auslegung der Vorinstanz unbeanstandet, die auf den Empfängerhorizont des Klägers bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs abstellte (BVerwG, Beschluss vom 27.03.2013, 6 B 50.12, Rn. 8).
Zusicherung nach § 38 VwVfG
Sagt ein Sachbearbeiter „Den Bescheid bekommen Sie“, ist das eine Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft? Die Zusicherung ist nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie verlangt einen Rechtsbindungswillen der Behörde, und den ermittelst du wie im Zivilrecht nach dem objektiven Empfängerhorizont. Das Beispiel scheitert allerdings schon an etwas anderem: Die Zusicherung bedarf der schriftlichen Form, eine mündliche Zusage reicht nicht. Mehr dazu auf der Wissensseite zur Zusicherung nach § 38 VwVfG.

Klageanträge und Prozesserklärungen
Im Zivilprozess gilt der Gedanke des § 133 BGB ebenso. Der BGH stellt klar, dass Klageanträge Prozesserklärungen sind und ihre Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften darf, sondern den wirklichen Willen der Partei erforschen muss (BGH, Urteil vom 21.12.2023, IX ZR 238/22). Das Gericht liest den Antrag also im Licht dessen, was die Partei erkennbar erreichen will.
Praktisch heißt das: Ein ungeschickt formulierter Antrag scheitert nicht allein am Wortlaut, wenn das eigentliche Ziel aus dem Vorbringen erkennbar ist. Die Grenze ist wieder die Erkennbarkeit. Was die Partei nur gedacht, aber nirgends geäußert hat, kann das Gericht nicht in den Antrag hineinlesen.
Den objektiven Empfängerhorizont in Klausuren prüfen
In der Klausur prüfst du den objektiven Empfängerhorizont immer dann, wenn der Sachverhalt eine Erklärung mehrdeutig lässt oder die Parteien über ihren Inhalt streiten. Du prüfst ihn dort, wo du den Inhalt der Erklärung bestimmst, also innerhalb von Angebot und Annahme oder bei der Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt.
Auslegung einer Willenserklärung im Gutachten formulieren
Ein bewährter Einstieg lautet:
„Fraglich ist, wie die Erklärung des A auszulegen ist. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie ein objektiver Dritter in der Lage des Empfängers sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte.“
Danach gehst du in drei Schritten vor, die Tabelle zeigt die Reihenfolge. Ein vermeintlich eindeutiger Wortlaut macht die Auslegung dabei nicht überflüssig: Auch klare Worte können übereinstimmend anders gemeint sein, wie der Haakjöringsköd-Fall zeigt.
| Schritt | Frage | Folge |
|---|---|---|
| 1. Übereinstimmender Wille | Haben beide dasselbe gemeint? | Ja: das Gemeinte gilt (falsa demonstratio non nocet) |
| 2. Objektiver Empfängerhorizont | Wie durfte ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen? | Wortlaut, Begleitumstände, Interessenlage, Verkehrssitte |
| 3. Ergebnis | Weicht das Erklärte vom Gewollten ab? | Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB prüfen |
Die Formulierungen im Obersatz, Definition und Subsumtion übst du am besten mit festen Bausteinen; eine Sammlung findest du im Artikel zu den Formulierungen im Gutachtenstil.
Typische Fehler: Schweigen, Wunschauslegung und Testament
Diese fünf Fehler solltest du vermeiden:
- Es wird geprüft, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat, statt was er verstehen durfte.
- Der übereinstimmende wirkliche Wille wird übersprungen und sofort objektiv ausgelegt.
- Beim Testament wird der Empfängerhorizont angelegt, obwohl allein der Wille des Erblassers zählt.
- Schweigen wird als Zustimmung gewertet, obwohl weder eine Vereinbarung noch eine gesetzliche Regel dem Schweigen Erklärungswert gibt.
- Ein Irrtum wird „wegausgelegt“, obwohl das objektiv Erklärte feststeht und nur die Anfechtung hilft.
Der letzte Fehler wirkt verlockend, weil das Ergebnis gerecht aussieht. Die Auslegung fragt aber nur nach dem Erklärten. Für den Ausgleich hat das Gesetz die Anfechtung samt Schadensersatz nach § 122 BGB vorgesehen.
Übungsfall mit Lösung
G ist Geschäftsführer der Druck-GmbH. Er bestellt per E-Mail bei Papierhändler P 20 Paletten Papier. Die E-Mail endet mit seiner Signatur, darunter Firmenname, Anschrift und Handelsregisternummer der GmbH. Einen Hinweis „im Namen der GmbH“ enthält sie nicht. Die GmbH zahlt nicht, P verlangt den Kaufpreis von G persönlich.

Ein Anspruch des P gegen G aus § 433 Abs. 2 BGB setzt einen Kaufvertrag zwischen P und G voraus. G hat eine Bestellung abgegeben. Fraglich ist, ob er im eigenen Namen oder im Namen der GmbH gehandelt hat. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB genügt es, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Erklärung im fremden Namen erfolgen soll. Maßgeblich ist, wie P als objektiver Empfänger die E-Mail verstehen durfte. Die Signatur mit Firmendaten der GmbH und der geschäftliche Bezug der Bestellung sprechen dafür, dass G für das Unternehmen bestellen wollte. Ein verständiger Händler durfte die Erklärung als Bestellung der GmbH verstehen. Der Vertrag ist mit der GmbH zustande gekommen, P hat gegen G keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB.
Der Fall zeigt: Den Empfängerhorizont prüfst du an den Umständen, die der Sachverhalt dir liefert.
Fazit: ein Maßstab für fünf Einsatzfelder
Der objektive Empfängerhorizont fragt immer dasselbe: Wie durfte ein verständiger Empfänger ein Verhalten verstehen? Neben dem Inhalt eines Vertrags entscheidet sie, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, ob der Vertreter erkennbar im fremden Namen handelt, wer im Bereicherungsrecht geleistet hat, was ein Bescheid regelt und was eine Partei mit ihrem Klageantrag will. Haben beide Seiten übereinstimmend dasselbe gemeint, gilt das Gemeinte. Und weicht das Erklärte vom Gewollten ab, hilft die Anfechtung.
Weiterlesen
- BGB AT Klausur: Prüfungsschema, Aufbau & Fälle: Wo die Auslegung im Anspruchsaufbau steht und welche Streitstände im BGB AT regelmäßig abgefragt werden.
- Scherzerklärung nach § 118 BGB: Was gilt, wenn der Erklärende selbst nicht ernst meint, was ein objektiver Empfänger ernst nehmen durfte.
- Jungbullenfall und Vorrang der Leistungskondiktion: Wie der Leistungsbegriff im Mehrpersonenverhältnis die Rückabwicklung steuert.
- Willenserklärung im BGB: Definition, Arten und Wirksamwerden der Willenserklärung im Überblick.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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- juristische Didaktik


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