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Dolus directus 1. Grades: Was Absicht im Strafrecht heißt

Zielscheibe beim Bogenschießen mit einem Pfeil im gelben Zentrum

§ 164 StGB verlangt, dass der Täter einen anderen „in der Absicht“ falsch verdächtigt, ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen. Trotzdem lässt der BGH dort weniger genügen als zielgerichtetes Wollen. Wie passt das zusammen?

Dolus directus 1. Grades ist die Absicht: Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Der Wille steht im Vordergrund, beim Wissen genügt es, dass er den Erfolg für möglich hält. Das Wort „Absicht“ taucht im Gesetz in vielen Tatbeständen auf, etwa als Zueignungsabsicht in § 242 StGB oder als Bereicherungsabsicht in § 263 StGB. Nicht überall meint es aber den ersten Grad des direkten Vorsatzes, und § 164 StGB ist ein Gegenbeispiel.

Für die Klausur heißt das: Du musst die Absicht als Vorsatzform definieren können und bei jedem Absichtsmerkmal prüfen, welcher Grad dort verlangt ist.

Auf einen Blick:

  • Absicht bedeutet zielgerichteten Erfolgswillen. Ob der Erfolg wahrscheinlich ist, spielt keine Rolle, solange der Täter ihn für möglich hält.
  • Ein notwendiges Zwischenziel reicht für die Absicht. Das Motiv hinter der Tat gehört dagegen nicht zum Vorsatz.
  • Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) heißt sicheres Wissen, auf eine Zielrichtung kommt es nicht an. Beim dolus eventualis nimmt der Täter den Erfolg billigend in Kauf.
  • Bei der Zueignungsabsicht in § 242 StGB (Aneignung) und der Bereicherungsabsicht in § 263 StGB verlangt das Gesetz echte Absicht, bei §§ 164, 267 und 274 StGB genügt nach Rechtsprechung und herrschender Meinung sicheres Wissen.

Dolus directus 1. Grades: Definition der Absicht im Strafrecht

Mit Absicht handelt, wem es gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen. Das ist die gängige Definition des dolus directus 1. Grades, und sie beschreibt die stärkste Form des Vorsatzes. Der Täter will den Taterfolg zielgerichtet.

Ein Beispiel: A ist wütend auf seinen Nachbarn B und wirft einen Pflasterstein gegen dessen Wohnzimmerfenster, weil die Scheibe zu Bruch gehen soll. Ihm kommt es genau auf diesen Schaden an. A handelt hinsichtlich der Sachbeschädigung nach § 303 StGB mit dolus directus 1. Grades.

Mann in gelber Regenjacke wirft in der Abenddämmerung einen Pflasterstein in das Wohnzimmerfenster eines Hauses, die Scheibe zersplittert
Abb. 1: A wirft den Pflasterstein, weil die Scheibe zu Bruch gehen soll.

Wissen und Wollen: die zwei Elemente des Vorsatzes

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Die Formel verlangt ein kognitives und ein voluntatives Element: Der Täter muss die Umstände kennen, die zum Tatbestand gehören, und er muss die Verwirklichung wollen. Wie stark die beiden Elemente jeweils ausgeprägt sind, entscheidet über die Vorsatzform. Diese Abstufung erklärt der Grundlagenartikel zum Vorsatz im Strafrecht im Überblick.

Bei der Absicht dominiert das Wollen. Das voluntative Element ist maximal ausgeprägt, das Wissenselement darf schwach sein. Die Wissensseite zum Vorsatz im Lernsystem von jurahilfe.de fasst die Definition samt Koinzidenzprinzip knapp zusammen.

Balkendiagramm: Absicht verbindet geringes Wissen mit maximalem Wollen, Wissentlichkeit sicheres Wissen mit geringem Wollen, bewusste Fahrlässigkeit ist kein Vorsatz
Abb. 2: Vorsatzformen nach Wissen und Wollen. Nur bei der Absicht ist das Wollen maximal.

Dolus directus: Oberbegriff für zwei Stufen des Vorsatzes

Dolus directus heißt übersetzt „direkter Vorsatz“. Der Begriff umfasst zwei Formen: die Absicht als dolus directus 1. Grades und die Wissentlichkeit als dolus directus 2. Grades. Beide heben sich vom bedingten Vorsatz ab, weil der Täter entweder zielgerichtet handelt oder sicher weiß, was passieren wird. Die lateinischen Fachbegriffe ordnet die Seite Dolus directus im juristischen Allgemeinwissen ein.

Eine Legaldefinition gibt es übrigens nicht. § 15 StGB sagt nur, dass grundsätzlich allein das vorsätzliche Delikt bestraft wird, und überlässt die Formen des Vorsatzes der Rechtsprechung und Lehre.

Wie viel Wissen braucht die Absicht?

Erstaunlich wenig. Absicht setzt voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt zumindest für möglich hält. Hält er ihn dagegen für ausgeschlossen, fehlt das Wissenselement, und damit entfällt der Vorsatz insgesamt (so die Darstellung bei iurastudent.de).

Für möglich halten genügt

Warum reicht so wenig Wissen? Weil der zielgerichtete Wille das Unrecht bestimmt. Ein Täter, der den Erfolg anstrebt, handelt nicht weniger verwerflich, nur weil er an seinem eigenen Plan zweifelt. Absicht liegt deshalb auch vor, wenn er den Erfolg für möglich, aber weniger als überwiegend wahrscheinlich hält. So stellt es auch das Freiburger Vorlesungsskript von Hefendehl dar (Hefendehl, Der subjektive Unrechtstatbestand, KK 205).

Beispiel: Absicht trotz geringer Erfolgschance

Stell dir vor, T will seinen Geschäftspartner G töten. Er mischt ein Schlafmittel in dessen Getränk, von dem er gelesen hat, dass es in hoher Dosis tödlich sein kann. Ob seine Menge reicht, weiß T nicht. Er hält den Tod eher für unwahrscheinlich, hofft aber darauf.

Hand schüttet heimlich weißes Pulver aus einem Papierbriefchen in ein Glas Rotwein auf dem Wohnzimmertisch
Abb. 3: T gibt das Mittel ins Getränk, obwohl er den Tod nur für möglich hält.

G überlebt. T hat trotzdem mit Tötungsabsicht gehandelt, denn es kam ihm auf den Tod an, und er hielt ihn für möglich. Das genügt für den Tatentschluss eines versuchten Totschlags nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB. Ob zusätzlich Heimtücke nach § 211 StGB vorliegt, lassen wir hier beiseite. Wie der Tatentschluss im Versuchsschema aufgebaut ist, zeigt der Artikel zum Versuch nach § 22 StGB.

Hält der Täter den Erfolg für ausgeschlossen, fehlt der Vorsatz

Ein bloßer Wunsch ist keine Absicht. Schießt A aus Frust mit einer Luftpistole in Richtung des weit entfernten B und hält einen Treffer für physikalisch ausgeschlossen, fehlt ihm das Wissenselement. Trifft er doch, kommt nur eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht. Dasselbe gilt, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand des Tatbestands gar nicht kennt: Dann schließt der Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB den Vorsatz aus.

Endziel, Zwischenziel, Motiv: Worauf es dem Täter ankommt

Die Formel „es kommt ihm darauf an“ verlangt nicht, dass der Erfolg das Endziel der Tat ist. Für die Absicht genügt es, dass der Täter den Erfolg als notwendiges Zwischenziel anstrebt, also als Mittel zu einem weiteren Zweck.

Das notwendige Zwischenziel reicht

Einbrecher E will an den Tresor eines Juweliers. Der Nachtwächter W steht im Weg. E schlägt ihn bewusstlos, weil er anders nicht an den Tresor kommt. Die Körperverletzung ist nicht sein Endziel, er hätte lieber einen leeren Laden vorgefunden. Er braucht sie aber als Zwischenschritt, und deshalb handelt er hinsichtlich der Körperverletzung mit Absicht.

Die Rechtsprechung wendet diese Lehre vom notwendigen Zwischenziel auch bei den Absichtsmerkmalen im Besonderen Teil an. Bei § 263 StGB genügt es, dass die Bereicherung ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zu einem anderen Ziel ist (BGH, Beschluss vom 28.03.2024, 4 StR 66/24). Czimek zeigt in der ZJS an einem Fall der Polizeiflucht, wie die Lehre beim verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB in der Klausur funktioniert (ZJS 2020, 337).

Nebenfolgen sind keine Absicht

Anders liegt es bei Folgen, die der Täter bloß als Begleiterscheinung erkennt. Sprengt E die Tresortür und weiß, dass dabei die Wand zum Nachbargeschäft sicher einreißt, braucht er diesen Schaden für nichts. Er nimmt ihn nur hin. Für die Wand liegt dann Wissentlichkeit vor, kein dolus directus 1. Grades.

Die Abgrenzungsfrage lautet deshalb: Braucht der Täter den Erfolg, um sein Ziel zu erreichen? Dann ist der Erfolg Zwischenziel. Oder tritt der Erfolg nur neben dem Ziel ein? Dann ist er Nebenfolge.

Flussdiagramm zum Einbrecherfall: Das Niederschlagen des Nachtwächters als notwendiges Zwischenziel ist Absicht, die sicher einreißende Nachbarwand nur Wissentlichkeit, die Geldnot bloßes Motiv
Abb. 4: Zwischenziel und Endziel sind Absicht, die sichere Nebenfolge ist Wissentlichkeit, das Motiv gehört nicht zum Vorsatz.

Das Motiv gehört nicht zur Absicht

Das Motiv beantwortet die Frage, warum der Täter handelt: Eifersucht, Geldnot, Rache. Die Absicht beantwortet die Frage, was er mit der Handlung erreichen will. Tötet A seinen Onkel, um ihn zu beerben, bezieht sich die Absicht auf den Tod. Das Erbe ist nur sein Beweggrund. Relevant wird es erst bei Merkmalen, die das Motiv selbst beschreiben, etwa bei der Habgier im Rahmen der Mordmerkmale des § 211 StGB.

Wie konsequent die Rechtsprechung Motiv und Absicht trennt, zeigt ein Beschluss zum Diebstahl: Der auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH, Beschluss vom 08.07.2026, 3 StR 591/25).

Abgrenzung zu dolus directus 2. Grades und dolus eventualis

Die drei Vorsatzformen unterscheiden sich darin, welches Element überwiegt. Bei der Absicht dominiert der Wille, bei der Wissentlichkeit das sichere Wissen, beim dolus eventualis nimmt der Täter einen für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf. Für die meisten Delikte genügt jede der drei Formen. Die Unterscheidung wird nötig, sobald ein Tatbestand einen bestimmten Grad verlangt.

Absicht oder Wissentlichkeit: Wille gegen sicheres Wissen

Beim dolus directus 2. Grades weiß der Täter sicher, dass der Erfolg eintritt, oder sieht ihn als sichere Folge seines Handelns voraus. Er muss ihn nicht wollen, er kann ihn sogar bedauern. Der Unterschied zur Absicht liegt also auf der Willensseite. Die Absicht kommt mit schwachem Wissen aus, die Wissentlichkeit mit schwachem Wollen.

Das Gesetz fasst beide Formen manchmal ausdrücklich zusammen, etwa mit der Formel „absichtlich oder wissentlich“ (dazu unten).

Absicht oder bedingter Vorsatz

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Auf der Wissensseite deckt sich das mit der Absicht, beide kommen mit der bloßen Möglichkeit aus. Der Unterschied liegt im Willen: Der Absichtstäter strebt den Erfolg an, der Täter mit dolus eventualis findet sich lediglich mit ihm ab. Mehr zu dieser schwächsten Vorsatzform steht im Artikel zum dolus eventualis.

Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit

Unterhalb des dolus eventualis beginnt die Fahrlässigkeit. Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Gefahr ebenfalls, vertraut aber ernsthaft darauf, dass nichts passiert. Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit betrifft die Absicht nur mittelbar, gehört aber in jede Übersicht der Vorsatzformen. Welche Sorgfaltspflichten dann geprüft werden, erklärt der Artikel zur Fahrlässigkeit im Straf- und Zivilrecht.

Die Sonderformen des Vorsatzes wie dolus alternativus, dolus cumulativus oder dolus generalis betreffen andere Fragen, etwa mehrere mögliche Tatbestände oder einen abweichenden Kausalverlauf. Den dolus generalis behandelt der Beitrag zum Jauchegrubenfall ausführlich.

Die Übersicht stellt die drei Vorsatzformen und die bewusste Fahrlässigkeit nebeneinander.

FormWissenWollenGenügt für
Absicht (dolus directus 1. Grades)Erfolg für möglich gehaltenes kommt ihm darauf analle Vorsatzdelikte und Absichtsmerkmale
Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades)sicheres WissenErfolg darf unerwünscht seinVorsatzdelikte, „absichtlich oder wissentlich“, §§ 164, 267, 274 StGB
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)Erfolg für möglich gehaltenbilligend in Kauf genommendie meisten Vorsatzdelikte, etwa § 212 StGB
Bewusste FahrlässigkeitGefahr erkanntvertraut ernsthaft auf das Ausbleibennur Fahrlässigkeitsdelikte, etwa § 222 StGB

Beispiel: Absicht, Wissentlichkeit, Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

L will seinen Konkurrenten K töten, der nachts oft allein in seiner Lagerhalle arbeitet. L legt dort Feuer. Er weiß, dass der Wachmann W in einem Kabuff ohne Fluchtweg schläft und sicher mitverbrennt. Er hält es für möglich, dass ein Obdachloser O im Anbau übernachtet, und denkt sich „dann eben der auch“. Dass die Flammen auf das Wohnhaus nebenan übergreifen, hält L zwar für denkbar, er vertraut aber auf die Brandmauer.

Brennende Lagerhalle bei Nacht, daneben hinter einer hohen Brandmauer aus Backstein ein Wohnhaus
Abb. 5: Die brennende Lagerhalle, daneben das Wohnhaus hinter der Brandmauer.
  • Tod des K: dolus directus 1. Grades, denn auf diesen Erfolg kam es L an.
  • Tod des W: dolus directus 2. Grades, denn L sah ihn als sichere Folge voraus, ohne ihn zu wollen.
  • Tod des O: dolus eventualis, denn L hielt ihn für möglich und nahm ihn billigend in Kauf.
  • Brand am Wohnhaus: bewusste Fahrlässigkeit, denn L vertraute ernsthaft darauf, dass die Mauer hält.

Für § 212 I StGB genügt jede der drei Vorsatzformen. Sterben alle drei, hat L den Totschlagstatbestand also dreimal verwirklicht und sich entsprechend strafbar gemacht (die Mordmerkmale lassen wir hier beiseite). Die Vorsatzform wird erst bei der Strafzumessung oder bei Tatbeständen relevant, die einen bestimmten Grad verlangen.

Absichtsdelikte: Wo das StGB Absicht verlangt

Absichtsdelikte verlangen neben dem Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale eine besondere Absicht, die über den objektiven Tatbestand hinausreicht. Der Diebstahl ist mit der Wegnahme vollendet, unabhängig davon, ob sich der Dieb die Sache je zueignet. Für die Zueignungsabsicht zählt allein seine Vorstellung bei der Wegnahme.

Überschießende Innentendenz: Absicht ohne objektives Gegenstück

Für diese Konstruktion hat sich der Begriff überschießende Innentendenz eingebürgert. Die Vorstellung des Täters reicht weiter als das, was objektiv geschehen muss. Die Zueignung bei § 242 StGB und die Bereicherung bei § 263 StGB sind solche Ziele: Das Gesetz verlangt sie nur im Kopf des Täters, nicht in der Wirklichkeit.

Im Aufbau prüfst du die besondere Absicht im subjektiven Tatbestand, direkt nach dem Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale.

Bahnendiagramm: Bei § 242 StGB und § 263 StGB reicht die Vorstellung des Täters über die Vollendung hinaus bis zur Zueignung und zur Bereicherung
Abb. 6: Überschießende Innentendenz. Die Vorstellung des Täters reicht über die Vollendung hinaus.

Zueignungsabsicht beim Diebstahl, § 242 StGB

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 242 Abs. 1 StGB

Die Zueignungsabsicht hat zwei Komponenten, und für sie gelten unterschiedliche Vorsatzgrade. Der BGH formuliert es so: Der Täter muss neben der dauernden Enteignung des Berechtigten, für die bedingter Vorsatz genügt, die Aneignung der Sache beabsichtigen (BGH, Urteil vom 17.10.2019, 3 StR 536/18). Nur für die Aneignung braucht es also dolus directus 1. Grades.

Wie schnell die Aneignungsabsicht fehlen kann, zeigt ein Fall des 5. Strafsenats. Der Täter hatte einem anderen das Handy weggenommen, um darauf gespeicherte Bilder zu löschen, und wollte es nicht über die Löschzeit hinaus behalten. Das genügte nicht für die Zueignungsabsicht (BGH, Beschluss vom 11.12.2018, 5 StR 577/18). Den ganzen Tatbestand mit Wegnahme und Gewahrsamsbruch erklärt der Artikel zum Diebstahl nach § 242 StGB.

Mann in weinrotem Kapuzenpullover reißt einer jungen Frau in einer Fußgängerzone das Smartphone aus der Hand
Abb. 7: Das Handy wird weggenommen, um die Bilder darauf zu löschen.

Bereicherungsabsicht beim Betrug, § 263 StGB

Beim Betrug muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hinsichtlich des Vermögensvorteils verlangt das dolus directus 1. Grades, wobei der Vorteil ein notwendiges Zwischenziel sein darf. Für die Rechtswidrigkeit der Bereicherung und die Stoffgleichheit genügt dagegen Vorsatz, also auch bedingter.

Wann die Bereicherungsabsicht fehlt, zeigt ein Erpressungsfall mit derselben Struktur: Die erforderliche Bereicherungsabsicht fehlt auch dann, wenn es dem Täter beim Abpressen eines Mobiltelefons nur darum geht, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen oder es zu isolieren (BGH, Beschluss vom 10.03.2020, 2 StR 504/19). Den Tatbestand des Betrugs mit Stoffgleichheit und Dreiecksbetrug fasst die Wissensseite zum Betrug nach § 263 I StGB zusammen.

Verdeckungsabsicht beim Mord, § 211 StGB

Mörder ist unter anderem, wer tötet, „um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“. Die Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bezieht sich auf die Verdeckung, nicht auf den Tod. Deshalb kann der Täter hinsichtlich der Tötung mit bloß bedingtem Vorsatz handeln: Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln (BGH, Urteil vom 14.01.2026, 2 StR 277/25).

Eine Grenze gibt es. Glaubt der Täter, die Verdeckung nur durch den Tod des Opfers zu erreichen, schließen sich Verdeckungsabsicht und bloß bedingter Tötungsvorsatz aus. Denn dann ist der Tod notwendiges Zwischenziel, und der Täter strebt ihn an. Die Voraussetzungen des Mordtatbestands im Überblick liefert die Wissensseite zum Mord nach § 211 StGB.

Bedeutet „Absicht“ im Gesetz immer dolus directus 1. Grades?

Nein. Rechtsprechung und herrschende Meinung legen jedes Absichtsmerkmal nach seinem Zweck aus. Wo die Absicht den Charakter des Delikts prägt, wie die Zueignung beim Diebstahl oder die Bereicherung beim Betrug, ist zielgerichtetes Wollen nötig. Wo das Merkmal nur den bedingten Vorsatz ausschließen soll, genügt sicheres Wissen. Eine gängige Faustregel für die Klausur fasst das in genau diese zwei Gruppen (Jura Online, Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale).

Die Übersicht zeigt, welchen Vorsatzgrad die wichtigsten Absichtsmerkmale verlangen.

NormMerkmalVerlangt
§ 242 StGBAneignungAbsicht
§ 242 StGBEnteignungbedingter Vorsatz
§ 263 StGBVermögensvorteilAbsicht, auch als Zwischenziel
§ 211 StGBVerdeckung einer StraftatAbsicht, Tötungsvorsatz auch bedingt
§ 164 StGBVerfahren herbeiführensicheres Wissen
§ 267 StGBTäuschung im Rechtsverkehrsicheres Wissen
§ 274 I Nr. 1 StGBNachteil zufügensicheres Wissen
§§ 226 II, 258 StGB„absichtlich oder wissentlich“Absicht oder sicheres Wissen

Urkundenfälschung: „zur Täuschung im Rechtsverkehr“

§ 267 Abs. 1 StGB bestraft, wer „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht. Das Wort Absicht steht dort gar nicht, die finale Formulierung wird aber als Absichtsmerkmal gelesen. Verlangt ist trotzdem kein zielgerichtetes Wollen, es genügt vielmehr das sichere Wissen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zur Täuschung gebraucht werden soll. Wie der Tatbestand im Ganzen aufgebaut ist, zeigt der Artikel zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB.

Falsche Verdächtigung und Urkundenunterdrückung

Hier löst sich die Frage aus dem Einstieg auf. Bei § 164 Abs. 1 StGB muss der Täter nach dem BGH die unwahre Behauptung in dem sicheren Wissen aufstellen, dass sie zu einem Verfahren gegen den Betroffenen führt. Zielgerichtetes Wollen ist zwar nicht erforderlich, bedingter Vorsatz reicht aber nicht aus (BGH, 3 StR 536/18, unter Berufung auf BGHSt 13, 219). Für das Merkmal „in der Absicht“ genügt also dolus directus 2. Grades, zielgerichtetes Wollen erst recht. Bezüglich der Unwahrheit muss der Täter ohnehin „wider besseres Wissen“ handeln, also sicher wissen, dass die Behauptung falsch ist. Dasselbe Merkmal kennt die Verleumdung nach § 187 StGB.

Ähnlich liegt es bei der Urkundenunterdrückung. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Täter den Nachteil als notwendige Folge seines Handelns erkennt (BGH, Urteil vom 25.11.2009, 2 StR 430/09). Die Wissensseiten zur falschen Verdächtigung nach § 164 I StGB und zur Urkundenunterdrückung nach § 274 I Nr. 1 StGB gehen die übrigen Merkmale durch.

„Absichtlich oder wissentlich“ bei §§ 226 und 258 StGB

Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
§ 226 Abs. 2 StGB

Hier nennt das Gesetz beide Grade des direkten Vorsatzes ausdrücklich. Die Absicht und die Wissentlichkeit genügen, der dolus eventualis nicht. Bei der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB hebt die Formel die Mindeststrafe an, bei der Strafvereitelung nach § 258 StGB begrenzt sie schon den Grundtatbestand. Ein Verteidiger, der nur für möglich hält, dass sein Verhalten die Bestrafung seines Mandanten vereitelt, erfüllt § 258 StGB deshalb nicht.

Absicht in der Klausur: Prüfung und typische Fehler

In den meisten Klausuren stellst du den Vorsatz fest, ohne die Vorsatzform zu benennen. Die Absicht wird erst dann zum Prüfungspunkt, wenn der Tatbestand sie verlangt, wenn es auf den Grad des Vorsatzes ankommt oder wenn der Sachverhalt ausdrücklich Anlass gibt. Im Gutachten steht sie im subjektiven Tatbestand, bei Absichtsdelikten als eigener Punkt nach dem Vorsatz.

Wann du die Vorsatzform benennen musst

Ich empfehle, die Vorsatzform nur dann ausdrücklich zu bestimmen, wenn sie das Ergebnis verändert. Das ist in vier Konstellationen der Fall:

  • Der Tatbestand verlangt einen bestimmten Grad, etwa „absichtlich oder wissentlich“ in § 226 Abs. 2 StGB.
  • Ein Absichtsmerkmal ist zu prüfen, etwa die Zueignungsabsicht oder die Verdeckungsabsicht.
  • Der Sachverhalt lässt offen, ob der Täter vorsätzlich oder nur fahrlässig handelte.
  • Beim Versuch muss der Tatentschluss begründet werden, und die Erfolgsaussicht war gering.

In allen anderen Fällen reicht ein kurzer Satz. Den Theorienstreit zum dolus eventualis breitest du nur aus, wenn die Theorien zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Tipp

Musterformulierungen für den Obersatz, die Definition und den Ergebnissatz findest du im Beitrag zu den Formulierungen im Gutachtenstil.

Formulierungsbeispiel für den subjektiven Tatbestand

Für den Schlafmittel-Fall von oben könnte der subjektive Tatbestand beim versuchten Totschlag so beginnen:

„T müsste mit Tatentschluss gehandelt haben, also mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. T kam es darauf an, dass G stirbt. Dass er den Tod für eher unwahrscheinlich hielt, steht der Absicht nicht entgegen, denn er hielt ihn für möglich. T handelte mit dolus directus 1. Grades und damit mit Tatentschluss.“

Bei einem Absichtsdelikt folgt danach der eigene Prüfungspunkt, etwa: „Weiterhin müsste der Täter in der Absicht gehandelt haben, sich das Handy zuzueignen.“ Dann trennst du Enteignung und Aneignung und ordnest jeder Komponente ihren Vorsatzgrad zu.

Fehlerquellen bei der Absicht

Diese fünf Fehler solltest du bei der Absicht vermeiden:

  • Das Motiv wird mit der Absicht verwechselt, etwa Rache als Zueignungsabsicht gewertet.
  • Aus einer geringen Erfolgschance wird auf fehlende Absicht geschlossen, obwohl das Für-möglich-Halten genügt.
  • Jedes „Absicht“ im Gesetz wird als dolus directus 1. Grades gelesen, auch bei §§ 164, 267 und 274 StGB.
  • Beim Diebstahl wird auch für die Enteignung Absicht verlangt, obwohl dort bedingter Vorsatz genügt.
  • Eine sichere Nebenfolge wird als Zwischenziel eingeordnet und damit zur Absicht hochgestuft.

Fazit: Absicht sicher erkennen und prüfen

Dolus directus 1. Grades verlangt zielgerichteten Erfolgswillen. Das Wissen darf schwach sein, der Erfolg muss nur möglich erscheinen, und ein notwendiges Zwischenziel steht dem Endziel gleich. Nebenfolgen und Motive gehören nicht dazu.

In der Klausur zählt vor allem der Blick ins Gesetz. Steht dort „Absicht“, „um zu“ oder „zur“, prüfst du, ob der Tatbestand wirklich zielgerichtetes Wollen meint. Bei der Aneignungskomponente der Zueignungsabsicht und bei der Bereicherungsabsicht ist das so, bei §§ 164, 267 und 274 StGB reicht sicheres Wissen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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  • Jurastudium
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  • juristische Didaktik
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