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Dolus directus 2. Grades / Wissentlichkeit: Definition & Fall

Hand markiert mit orangem Textmarker eine Zeile in einem aufgeschlagenen roten Gesetzbuch auf dem Schreibtisch

T will die Versicherungssumme für seine alte Frachtmaschine kassieren und versteckt eine Bombe im Laderaum. Über dem Meer explodiert die Maschine, der Pilot P stirbt. P war mit T befreundet, sein Tod tut T aufrichtig leid. Hat T ihn trotzdem vorsätzlich getötet?

Der dolus directus 2. Grades, auch Wissentlichkeit oder direkter Vorsatz 2. Grades genannt, liegt vor, wenn der Täter weiß oder sicher voraussieht, dass sein Handeln den Tatbestand verwirklicht. § 15 StGB setzt den Vorsatz voraus, definiert ihn aber nicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden drei Formen: Absicht, Wissentlichkeit und bedingten Vorsatz.

Grundsätzlich genügt schon der bedingte Vorsatz. Einige Tatbestände verlangen aber ausdrücklich Absicht oder Wissentlichkeit. Dort entscheidet die Vorsatzform darüber, ob gerade dieser Tatbestand erfüllt ist.

Auf einen Blick:

  • Maßstab der Wissentlichkeit ist die Vorstellung des Täters. Er muss fest mit dem Erfolg rechnen, eine objektive Gewissheit ist nicht nötig.
  • Bei der Absicht kommt es dem Täter auf den Erfolg an. Beim dolus eventualis hält er ihn nur für möglich und findet sich damit ab.
  • Typischer Anwendungsfall der Wissentlichkeit ist die notwendige Nebenfolge: Der Täter verfolgt ein anderes Ziel und weiß, dass der Erfolg zwangsläufig mit eintritt.
  • „Wissentlich“ in § 226 Abs. 2 und § 258 StGB sowie „wider besseres Wissen“ in §§ 164, 187 StGB schließen den bedingten Vorsatz für das jeweilige Merkmal aus.
  • Bei der Strafzumessung wiegt Wissentlichkeit im Grundsatz schwerer als bedingter Vorsatz und leichter als Absicht (BGH, 3 StR 73/23).
Kleines zweimotoriges Propellerflugzeug steht frontal auf einem Betonvorfeld, dahinter Wiese und weitere Maschinen
Abb. 1: Eine kleine Propellermaschine auf dem Vorfeld.

Dolus directus 2. Grades: Definition der Wissentlichkeit

Beim dolus directus 2. Grades ist das Wissenselement voll ausgeprägt, das Willenselement tritt zurück. Der Täter muss den Erfolg weder anstreben noch billigen. Nach dem Bundesgerichtshof sieht der wissentlich handelnde Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges „sicher voraus“.

So formuliert es der 2. Strafsenat in seinem Anfragebeschluss (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016, 2 StR 150/15, Rn. 17). Dolus directus heißt übersetzt direkter Vorsatz. Es gibt ihn in zwei Stufen: die Absicht als 1. Grad und die Wissentlichkeit als 2. Grad. Die Grundformel des Vorsatzes, Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, findest du kompakt auf der Wissensseite zum Vorsatz. Wie sich alle Vorsatzformen und die Fahrlässigkeit zueinander verhalten, zeigt der Grundlagenartikel Vorsatz im Strafrecht, § 15 StGB: Definition & Vorsatzformen.

Sicheres Wissen: Wann ein Erfolg als sicher gilt

Maßstab ist das Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt der Tat. Er muss den Erfolg als sichere Folge seines Handelns voraussehen. Eine objektive Gewissheit verlangt niemand, denn auch die sicherste Bombe kann versagen. Es genügt, dass der Täter selbst fest mit dem Eintritt rechnet.

Die Grenze verläuft beim bloßen Für-möglich-Halten. Hält der Täter den Erfolg nur für möglich oder für wahrscheinlich, fehlt die Wissentlichkeit. Dann kommt nur noch bedingter Vorsatz in Betracht, und der setzt zusätzlich voraus, dass der Täter sich mit dem Erfolg abfindet. Zwischen „sicher“ und „ziemlich wahrscheinlich“ liegt also eine ganze Vorsatzstufe.

Wissentlichkeit auch bei unerwünschtem Erfolg

Der Erfolg darf dem Täter unerwünscht sein. Der BGH beschreibt diese Motivlage als Inkaufnehmen „auch des unerwünschten, aber als sicher vorausgesehenen Erfolges um eines weiteren Ziels willen“ und grenzt sie ausdrücklich von der Absicht ab (2 StR 150/15, Rn. 32). Darin unterscheidet sich die Wissentlichkeit von der Absicht, bei der der Erfolg selbst das Ziel ist.

Für den Flugzeugsprengungsfall aus der Einleitung bedeutet das: Das Bedauern des T hilft ihm nicht. Maßgeblich ist allein, was T über die Wirkung der Bombe weiß. Das prüfen wir im Abschnitt zu den notwendigen Nebenfolgen.

Wissen und Wollen: Wie ist direkter Vorsatz 2. Grades aufgebaut?

Vorsatz besteht aus zwei Elementen: dem Wissen um die Tatumstände und dem Willen zur Tatbestandsverwirklichung. Bei den drei Vorsatzformen sind beide Elemente unterschiedlich stark ausgeprägt. Für die Wissentlichkeit genügt es, dass der Täter trotz sicherer Voraussicht handelt.

Balkendiagramm, schematisch: Wissentlichkeit verbindet volles Wissen mit geringem Wollen, Absicht volles Wollen mit geringem Wissen, bedingter Vorsatz liegt dazwischen
Abb. 2: Wie sich Wissen und Wollen auf die Vorsatzformen verteilen, schematisch dargestellt.

Das Wissenselement steht im Vordergrund

Der Täter muss alle objektiven Tatumstände kennen, also wissen, was er tut und welche Folgen es hat. Bei der Wissentlichkeit reicht irgendeine Vorstellung davon nicht aus. Die Kenntnis muss die Qualität sicheren Wissens erreichen. Das unterscheidet die Wissentlichkeit von den beiden anderen Vorsatzformen, bei denen schon das Für-möglich-Halten des Erfolgseintritts genügt.

L stößt auf dem Flohmarkt versehentlich eine Vase vom Stand, ein Missgeschick ohne Vorsatz. Wirft L dagegen einen Karton mit Glasvasen vom Tisch, um an die Kiste mit Comics darunter zu kommen, weiß sie, dass das Glas bricht. Die Scherben will sie nicht. L sieht die Scherben aber sicher kommen, und damit ist das Wissenselement der Wissentlichkeit erfüllt.

Hände schieben auf dem Flohmarkt einen Karton mit Glasvasen über die Tischkante, zwei Vasen fallen, dahinter eine Kiste mit Comics
Abb. 3: Flohmarktstand: Der Karton mit Glasvasen geht über die Tischkante.

Wo bleibt das Wollen?

Aber braucht nicht jeder Vorsatz auch ein Wollen? Der Wille steckt im Handeln selbst. Der BGH sagt über den wissentlich handelnden Täter, dieser handle „trotz besseren Wissens“ und kalkuliere die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges „überlegt ein“ (2 StR 150/15, Rn. 23). Der Entschluss, trotz sicherer Voraussicht zu handeln, nimmt den Erfolg in den Willen auf.

Ein eigenständiges Willenselement prüfst du deshalb nicht. Du musst insbesondere nicht feststellen, dass der Täter den Erfolg billigt oder ihm gleichgültig gegenübersteht. Beim bedingten Vorsatz ist das anders: Dort nimmt der Täter den Erfolg billigend in Kauf, und dieses Billigen ist Gegenstand des bekannten Abgrenzungsstreits zur bewussten Fahrlässigkeit. Bei der Wissentlichkeit stellt sich dieser Streit nicht.

Absicht, Wissentlichkeit, bedingter Vorsatz: die Vorsatzformen im Vergleich

Die drei Vorsatzformen unterscheiden sich danach, wie stark Wissen und Wollen jeweils ausgeprägt sind. Unterhalb des bedingten Vorsatzes beginnt die Fahrlässigkeit. Die Tabelle stellt die Formen mit der typischen inneren Haltung des Täters nebeneinander.

FormWissenWollenTäter denkt
Absicht (dolus directus 1. Grades)Erfolg möglich genügtEs kommt ihm auf den Erfolg an„Das will ich erreichen.“
Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades)Erfolg sicherKein eigenes Wollen nötig„Das passiert sicher, leider.“
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)Erfolg möglichBilligendes Inkaufnehmen„Na wenn schon.“
Bewusste FahrlässigkeitErfolg möglichVertrauen auf das Ausbleiben„Wird schon gut gehen.“

Abgrenzung zur Absicht

Bei der Absicht, dem dolus directus 1. Grades, ist der Erfolg das Ziel des Täters. Das Wissen darf dafür schwach sein. Der Täter handelt auch dann absichtlich, wenn er etwa aus großer Entfernung schießt und nur eine geringe Trefferchance sieht, solange es ihm auf den Treffer ankommt. Bei der Wissentlichkeit ist es umgekehrt. Der Täter weiß sicher um den Erfolg, verfolgt aber ein anderes Ziel.

Kommt beides zusammen, erstrebt der Täter also einen Erfolg und hält ihn zugleich für sicher, liegt Absicht vor. Sie ist die stärkere Form und verdrängt die Wissentlichkeit. Wie die Absicht im Einzelnen funktioniert, mit Zwischenziel und Motiv, erklärt der Beitrag zum dolus directus 1. Grades.

Abgrenzung zum dolus eventualis

Zum bedingten Vorsatz verläuft die Grenze über die Qualität des Wissens. Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und findet sich damit ab (2 StR 150/15, Rn. 17). Der wissentlich handelnde Täter sieht ihn sicher voraus.

Sah der Täter noch Raum für einen glimpflichen Ausgang, scheidet Wissentlichkeit aus. Wie du dann das Billigen begründest, erklärt der Beitrag zum dolus eventualis.

Warum die Vorsatzform bei der Strafzumessung zählt

Für die Strafbarkeit wegen eines Grunddelikts ist die Vorsatzform meist ohne Bedeutung, weil bedingter Vorsatz genügt. Für die Höhe der Strafe kann sie zählen. Der BGH hat entschieden, dass die Tötungsabsicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Das verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018, 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54). Der 3. Strafsenat hat das auf die Körperverletzung übertragen und die Rangfolge so zusammengefasst:

Die Schuldschwere steigert sich im Grundsatz vom dolus eventualis (bedingter Vorsatz) über den dolus directus zweiten Grades (direkter Vorsatz in Form der „Wissentlichkeit“) hin zum dolus directus ersten Grades (direkter Vorsatz in Form der Absicht).
BGH, Beschluss vom 4. April 2023, 3 StR 73/23, Rn. 4

Wissentlichkeit liegt damit in der Mitte. Ob die Absicht im konkreten Fall die Strafe erhöht, muss das Tatgericht aber anhand der Umstände des Einzelfalls entscheiden (3 StR 73/23, Rn. 6).

Notwendige Nebenfolgen: Beispiele für den dolus directus 2. Grades

Der typische Anwendungsfall der Wissentlichkeit ist die notwendige Nebenfolge. Der Täter verfolgt ein bestimmtes Ziel und erkennt, dass mit dessen Erreichen zwangsläufig ein weiterer Erfolg eintritt. Diesen Nebenerfolg strebt er nicht an, er weiß aber sicher um ihn. Hinsichtlich der Nebenfolge handelt er deshalb mit dolus directus 2. Grades.

Wichtig ist die Unterscheidung von Mittel und Nebenfolge. Ein Erfolg, den der Täter als notwendiges Zwischenziel herbeiführt, um sein Endziel zu erreichen, ist beabsichtigt. Nur was lediglich nebenher anfällt, ist Nebenfolge.

Der Flugzeugsprengungsfall

Zurück zu T und seiner Frachtmaschine. Die Bombe soll in Reiseflughöhe über dem Meer explodieren, die Maschine wird zerstört und die Versicherung zahlt. Das Geld ist das Ziel des T. Der Tod des Piloten P ist weder Ziel noch Mittel, denn für die Versicherungssumme braucht T nur das Wrack.

T weiß aber, dass niemand eine Explosion in dieser Höhe überlebt. Er sieht den Tod des P als sichere Folge voraus. Hinsichtlich der Tötung handelt T deshalb mit dolus directus 2. Grades, der Vorsatz des Totschlags nach § 212 StGB liegt vor. Ob zusätzlich Mordmerkmale wie Habgier oder gemeingefährliche Mittel erfüllt sind, prüfst du im nächsten Schritt gesondert.

Hat P dagegen einen Fallschirm an Bord und hält T es für möglich, dass P rechtzeitig abspringt, sieht T den Tod nicht mehr sicher voraus. Wissentlichkeit scheidet dann aus. In Betracht kommt nur bedingter Vorsatz, wenn T den Tod des P billigend in Kauf nimmt.

Flussdiagramm zum Flugzeugsprengungsfall: Absicht bezüglich der Versicherungssumme, dolus directus 2. Grades bezüglich des sicher vorausgesehenen Todes des Piloten, bei Fallschirm höchstens bedingter Vorsatz
Abb. 4: Der Flugzeugsprengungsfall: ein Ziel, eine sichere Nebenfolge und die Fallschirm-Variante.

Geldautomatensprengung: der Schaden an der Filiale

G sprengt nachts einen Geldautomaten im Vorraum einer Bankfiliale, um an das Bargeld zu kommen. Aus früheren Taten weiß er, dass die Druckwelle die Glasfront des Vorraums zerstört. In der Wohnung über der Filiale könnten außerdem Fensterscheiben zu Bruch gehen, damit rechnet er, sicher ist er sich aber nicht.

In dem Fall stecken drei Erfolge mit drei verschiedenen Vorsatzformen. Den Automaten muss G aufbrechen, um an das Geld zu kommen. Die Zerstörung des Automaten ist deshalb notwendiges Zwischenziel und damit beabsichtigt. Die Glasfront ist ihm egal, er sieht ihre Zerstörung aber sicher voraus: dolus directus 2. Grades bezüglich der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Für die Fenster der Wohnung darüber bleibt nur bedingter Vorsatz, wenn G diesen Schaden billigend in Kauf nimmt.

Geldautomat im beleuchteten Vorraum einer Bankfiliale bei Nacht, von der regennassen Straße aus gesehen
Abb. 5: Geldautomat im Vorraum einer Bankfiliale bei Nacht.

Der Thomas-Fall von Bremerhaven

Ein realer Fall aus Bremerhaven folgt demselben Muster wie der Flugzeugsprengungsfall. Am 11. Dezember 1875 explodierte an der Schleuse zum Neuen Hafen in Bremerhaven ein Fass mit Sprengstoff, das auf den Lloyd-Dampfer „Mosel“ mit Ziel New York verladen werden sollte. Der Urheber, der sich William King Thomas nannte, wollte das Schiff versenken und die Versicherung für das Fass kassieren. Die Explosion forderte 83 Tote.

Thomas unternahm unmittelbar danach einen Suizidversuch und starb am 16. Dezember 1875, nachdem er die Tat gestanden hatte. Ein Urteil gab es nie, das Verfahren wurde 1878 eingestellt (Wrobel, Die Explosion von Bremerhaven am 11.12.1875). Gedanklich lässt sich der Fall trotzdem durchprüfen: Wäre das Schiff wie geplant auf der Überfahrt gesunken, hinge die Vorsatzform bezüglich der Menschen an Bord davon ab, ob Thomas ihren Tod sicher vorausgesehen hat. Rechnete er fest mit dem Untergang ohne Rettungschance, spricht das für Wissentlichkeit. Hielt er Rettungsboote für eine realistische Chance, kommt nur bedingter Vorsatz in Betracht.

Wissentlich und wider besseres Wissen: Wo das StGB direkten Vorsatz verlangt

In einigen Tatbeständen hebt das Gesetz die Anforderungen an den Vorsatz ausdrücklich an. Die Formel „absichtlich oder wissentlich“ lässt Absicht oder Wissentlichkeit genügen und schließt den bedingten Vorsatz aus. Die Formel „wider besseres Wissen“ verlangt, dass der Täter die Unwahrheit seiner Behauptung sicher kennt. Beide Formeln setzen also mindestens dolus directus 2. Grades voraus, allerdings nur für das Merkmal, auf das sie sich beziehen.

Der BGH nennt neben § 226 Abs. 2 StGB weitere Tatbestände dieser Art, etwa §§ 87 Abs. 1, 145, 167a, 183a und 258 ff. StGB (2 StR 150/15, Rn. 18).

Absichtlich oder wissentlich: § 226 Abs. 2 und § 258 StGB

Die schwere Körperverletzung enthält in ihrem zweiten Absatz eine Qualifikation für den Täter, dem es auf die schwere Folge ankommt oder der sie sicher voraussieht:

Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
§ 226 Abs. 2 StGB

Wie streng der BGH das nimmt, zeigt der Ohrmuschel-Fall aus Halle. Der Angeklagte hatte sein Opfer so heftig geschlagen und getreten, dass dessen linke Ohrmuschel zerstört wurde. Das Landgericht nahm ohne nähere Begründung an, er habe „wissentlich“ gehandelt. Der BGH hob das Urteil auf: Es reiche zwar, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht. Dass er wusste und wollte, dass sein Opfer „erheblich verletzt“ wird, genüge dafür aber nicht (BGH, Beschluss vom 27. August 2013, 4 StR 274/13, Rn. 7). Das sichere Wissen muss sich auf die konkrete schwere Folge beziehen, hier also auf die dauerhafte Entstellung. Mehr zum Tatbestand findest du auf der Wissensseite zur schweren Körperverletzung nach § 226 StGB.

Bei der Strafvereitelung verlangt § 258 Abs. 1 StGB, dass der Täter „absichtlich oder wissentlich“ vereitelt, dass ein anderer bestraft wird. Schlag die Norm kurz auf, der Wortlaut ist eindeutig. Der BGH prüft den Vorsatz hier abgestuft, im Anschluss an BGHSt 45, 97: Für die Tathandlung und den Vereitelungserfolg ist direkter Vorsatz erforderlich, für die Kenntnis der Vortat reicht bedingter Vorsatz.

Im Fall des 4. Strafsenats hatte ein Leitender Polizeidirektor einen Arzt vorab über ein anonymes Schreiben mit Vorwürfen gegen ihn informiert. Das Landgericht verneinte eine versuchte Strafvereitelung, auch weil es den direkten Vorsatz bezüglich der Vortat nicht feststellen konnte. Für die Vortat genügt aber, dass der Täter die Begehung einer Straftat für möglich hält (BGH, Urteil vom 10. September 2015, 4 StR 151/15, Rn. 13 f.). Einzelheiten zum Tatbestand stehen auf der Wissensseite zur Strafvereitelung nach § 258 StGB.

Wider besseres Wissen: §§ 164, 187 StGB

Im Alltag bedeutet „wider besseres Wissen“ schlicht: obwohl man es besser weiß. Juristisch steckt darin die Wissentlichkeit. Der Täter muss sicher wissen, dass seine Behauptung unwahr ist. Hält er sie nur möglicherweise für falsch, ist das Merkmal nicht erfüllt.

Bei der Verleumdung nach § 187 StGB bezieht sich das „wider besseres Wissen“ auf die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsache. Für die übrigen Merkmale, etwa das Behaupten oder Verbreiten, genügt bedingter Vorsatz. Fehlt das sichere Wissen um die Unwahrheit, bleibt die üble Nachrede nach § 186 StGB. Dort muss die Tatsache nur nicht erweislich wahr sein, ein Wissen um die Unwahrheit verlangt die Norm nicht. Das Prüfungsschema mit dieser Abgrenzung findest du im Artikel zur Verleumdung nach § 187 StGB.

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB verwendet dieselbe Formel. Der Täter verdächtigt einen anderen bei einer Behörde „wider besseres Wissen“ einer rechtswidrigen Tat. Ein Beispiel: A meldet der Polizei, sein Nachbar habe ihm das Fahrrad gestohlen, obwohl A es selbst im Keller abgestellt hat. Hält A es dagegen nur für möglich, dass der Nachbar das Rad genommen hat, handelt er nicht wider besseres Wissen. Die Wissensseite zur falschen Verdächtigung nach § 164 StGB erklärt die weiteren Merkmale.

Zwei Personen an einem Tresen, eine füllt mit Kugelschreiber ein Formular aus, die andere zeigt auf eine Zeile
Abb. 6: Ein Formular wird am Tresen ausgefüllt.

Welche Merkmale weiter nur bedingten Vorsatz brauchen

Die erhöhte Vorsatzanforderung gilt nicht automatisch für den ganzen Tatbestand. Sie hängt an dem Merkmal, das die Formel näher bestimmt. Für alle anderen objektiven Merkmale bleibt es bei der allgemeinen Regel, und die lässt bedingten Vorsatz genügen.

Die Tabelle fasst die drei Normen zusammen.

NormErhöhte Anforderung fürBedingter Vorsatz genügt für
§ 226 Abs. 2 StGBdie schwere Folgedie Körperverletzung selbst
§ 258 Abs. 1 StGBTathandlung und Vereitelungserfolgdie Vortat
§ 187 StGBdie Unwahrheit der TatsacheBehaupten, Verbreiten, Ehrenrührigkeit

Für die Klausur heißt das: Prüfe den Vorsatz Merkmal für Merkmal. Fehlen bei § 226 Abs. 2 StGB Absicht und sicheres Wissen bezüglich der schweren Folge, entfällt nur die Qualifikation. Die schwere Körperverletzung nach Absatz 1 kann weiter vorliegen. Im Ohrmuschel-Fall sah der BGH sie durch die bisherigen Feststellungen gedeckt. Den Schuldspruch änderte er nur deshalb nicht selbst, weil das neue Gericht noch Feststellungen zu Absatz 2 treffen kann (4 StR 274/13, Rn. 8).

Dolus directus 2. Grades in der Klausur

Grundsätzlich genügt im Gutachten für den subjektiven Tatbestand ein Satz: Der Täter handelte vorsätzlich. Ausführlich prüfst du die Vorsatzform nur, wenn es darauf ankommt. Dann aber genau, anhand des Wissens des Täters und bezogen auf das konkrete Merkmal.

Wann du die Vorsatzform bestimmen musst

Es gibt zwei Anlässe. Der erste ist eine Norm mit erhöhter Vorsatzanforderung, also „absichtlich oder wissentlich“, „wider besseres Wissen“ oder ein Absichtsmerkmal. Der zweite ist ein Sachverhalt, der Zweifel am Vorsatz überhaupt weckt, weil der Täter auf einen guten Ausgang gehofft haben könnte. Im zweiten Fall geht es meist um den bedingten Vorsatz in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit.

Deutet der Sachverhalt auf sicheres Wissen hin, etwa durch Formulierungen wie „T wusste, dass …“ oder „T war klar, dass P keine Chance hatte“, greifst du das auf. Ich empfehle, die Vorsatzform dann ausdrücklich zu benennen, auch wenn schon bedingter Vorsatz genügen würde. Das kostet einen Satz und zeigt, dass du den Sachverhalt ausgewertet hast.

Entscheidungsbaum: Ohne Sonderformel genügt bedingter Vorsatz, absichtlich oder wissentlich verlangt Absicht oder sicheres Wissen, wider besseres Wissen verlangt sicheres Wissen um die Unwahrheit
Abb. 7: Welche Vorsatzform eine Norm verlangt, hängt an ihrer Formel.

Formulierungsbeispiel im Gutachtenstil

Für den Flugzeugsprengungsfall könnte der subjektive Tatbestand des § 212 StGB so aussehen:

„T müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dem T kam es auf die Versicherungssumme an, nicht auf den Tod des P. Absicht scheidet daher aus. In Betracht kommt dolus directus 2. Grades. Er liegt vor, wenn der Täter den Erfolg als sichere Folge seines Handelns voraussieht; ob ihm der Erfolg erwünscht ist, ist unerheblich. T wusste, dass eine Explosion in Reiseflughöhe niemand an Bord überlebt. Er sah den Tod des P daher als sicher voraus. T handelte mit dolus directus 2. Grades und damit vorsätzlich.“

Achte auf die Reihenfolge: erst die Definition, dann der Sachverhalt, dann das Ergebnis. Wie du Obersatz, Definition und Subsumtion aneinanderreihst, kannst du im Beitrag Gutachtenstil im Jurastudium üben an vier Übungen trainieren.

Typische Fehler beim direkten Vorsatz

  • Mittel und Nebenfolge verwechselt: Was der Täter als Zwischenschritt zu seinem Ziel braucht, ist beabsichtigt und keine bloß gewusste Nebenfolge.
  • „Sehr wahrscheinlich“ wie „sicher“ behandelt: Sieht der Täter noch eine Chance, dass der Erfolg ausbleibt, fehlt die Wissentlichkeit.
  • Wissentlichkeit mit dem Billigen begründet: Das Billigen gehört zum bedingten Vorsatz, bei der Wissentlichkeit kommt es auf das sichere Wissen an.
  • Das erhöhte Vorsatzerfordernis auf den ganzen Tatbestand erstreckt: Bei § 187 StGB braucht nur die Unwahrheit sicheres Wissen, bei § 258 StGB nicht die Vortat.
  • Den Irrtum übersehen: Hält der Täter seine Behauptung für wahr, fehlt das Wissen um die Unwahrheit schon nach den Regeln über den Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.

Fazit: Wissentlichkeit sicher erkennen

Dolus directus 2. Grades verlangt sicheres Wissen um den Erfolg, ein Wollen im engeren Sinne ist nicht nötig. Der Täter sieht den Erfolg als sichere Folge seines Handelns voraus und handelt trotzdem, auch wenn er den Erfolg bedauert. In der Schuldschwere steht die Wissentlichkeit zwischen den beiden anderen Formen. Bei der Absicht ist der Erfolg das Ziel. Beim bedingten Vorsatz hält der Täter ihn nur für möglich und findet sich mit ihm ab.

In der Klausur begegnet sie dir vor allem bei notwendigen Nebenfolgen und bei Normen, die „absichtlich oder wissentlich“ oder „wider besseres Wissen“ verlangen. Dort prüfst du den Vorsatz Merkmal für Merkmal, denn die erhöhte Anforderung gilt nur für das Merkmal, auf das sich die Formel bezieht.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • Jurastudium
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  • juristische Didaktik
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