In der ersten Zivilrechtsklausur scheitert es selten am exotischen Problem. Es scheitert an den Grundbegriffen: Was ist noch mal eine Willenserklärung? Wann geht sie zu? Ab wann steht ein Vertrag? Der Allgemeine Teil des BGB (BGB AT, § 1 bis 240 BGB) liefert die Definitionen, mit denen jede zivilrechtliche Prüfung anfängt. Wer Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Geschäftsfähigkeit, Anfechtung und Stellvertretung sauber definieren kann, hat in der Klausur die halbe Miete.
Diese Begriffe bleiben nicht im BGB AT. Sie ziehen sich durch Schuldrecht, Sachenrecht und jede spätere Fallbearbeitung, von § 145 bis § 104 BGB. Dieser Überblick sammelt die wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils, mit Norm, Beispiel und dem typischen Klausurfehler.
Auf einen Blick:
- Die Willenserklärung ist das Herzstück: eine private Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist.
- Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, der Vertrag aus Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB).
- Die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) entscheidet, ob eine Willenserklärung überhaupt wirksam ist.
- Nichtig oder anfechtbar? Zwei verschiedene Fehlerfolgen, die du nie verwechseln darfst.
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Was ist der Allgemeine Teil des BGB? Definition und Einordnung
Der Allgemeine Teil ist das erste der fünf Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die §§ 1 bis 240. Er enthält die Regeln, die für alle anderen Bücher gelten: für das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familien- und das Erbrecht. Statt jede Regel bei jedem Vertragstyp zu wiederholen, hat der Gesetzgeber sie einmal vor die Klammer gezogen. Genau das macht den BGB AT so abstrakt und für Anfänger so sperrig.
BGB Allgemeiner Teil, Schuldrecht AT und Schuldrecht BT: das Klammerprinzip
Das Klammerprinzip funktioniert wie in der Mathematik. Was vor der Klammer steht, gilt für alles darin. Die Definition der Willenserklärung im BGB AT gilt deshalb auch für den Kaufvertrag im Schuldrecht BT, für die Übereignung im Sachenrecht und für das Testament im Erbrecht. Der Schuldrecht AT (§§ 241 ff. BGB) klammert seinerseits die allgemeinen Schuldrechtsregeln vor die einzelnen Vertragstypen des Schuldrecht BT. Wer die Begriffe des Allgemeinen Teils beherrscht, spart sich diese Arbeit in jedem Folgebuch. Einen kompletten Überblick über den Aufbau gibt der Themen-Hub zum BGB AT.

Warum die Definitionen im BGB AT über die ganze Klausur entscheiden
Eine Definition ist im Jurastudium kein Selbstzweck. Sie ist der Obersatz, unter den du den Sachverhalt subsumierst. Fehlt die Definition oder ist sie ungenau, wird die ganze Subsumtion angreifbar. Besonders wertvoll sind Legaldefinitionen, also Begriffe, die das Gesetz selbst festlegt, wie du im Artikel zur Legaldefinition und ihrer Klammertechnik nachlesen kannst. Die meisten BGB-AT-Begriffe stehen aber nicht als fertige Definition im Gesetz, sondern sind von Rechtsprechung und Lehre entwickelt. Genau die musst du auswendig können. Hier die wichtigsten im Überblick, bevor wir sie einzeln durchgehen.
Die folgende Tabelle fasst viele wichtige Definitionen des Allgemeinen Teils mit Kurzdefinition und Norm zusammen.
| Begriff | Definition | Norm |
|---|---|---|
| Willenserklärung | Private Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist | §§ 116 ff. BGB |
| Rechtsgeschäft | Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, der eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt | – |
| Angebot (Antrag) | Empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Vertrag bis auf die Annahme fertig macht | § 145 BGB |
| Annahme | Vorbehaltlose Zustimmung zum Angebot | § 147 BGB |
| invitatio ad offerendum | Bloße Aufforderung, ein Angebot abzugeben, noch kein Antrag | – |
| Geschäftsfähigkeit | Fähigkeit, wirksam Willenserklärungen abzugeben | §§ 104 ff. BGB |
| Stellvertretung | Handeln in fremdem Namen mit Vertretungsmacht | §§ 164 ff. BGB |
| Auslegung | Ermittlung des Erklärungsinhalts nach dem objektiven Empfängerhorizont | §§ 133, 157 BGB |
| Anfechtung | Rückwirkende Beseitigung einer wirksamen, aber fehlerhaften Willenserklärung | §§ 142, 119 ff. BGB |
| Nichtigkeit | Von Anfang an unwirksam, ohne dass jemand etwas tun muss | z. B. §§ 105, 125, 134, 138 BGB |
| Realakt | Tathandlung, deren Erfolg kraft Gesetzes eintritt, ohne rechtsgeschäftlichen Willen | – |
| Bedingung | Abhängigkeit der Wirkung von einem ungewissen künftigen Ereignis | § 158 BGB |
| Verjährung | Recht, die Leistung nach Ablauf der Frist zu verweigern | §§ 194 ff. BGB |
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Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Realakt: die Grundbegriffe
Drei Begriffe bilden das Fundament des Allgemeinen Teils. Sie bauen aufeinander auf, und ihre Abgrenzung ist ein Klassiker der ersten Semester.
Die Willenserklärung und ihr Tatbestand
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist der zentrale Baustein des Zivilrechts. Ihr Tatbestand hat zwei Seiten. Der objektive Tatbestand ist die nach außen erkennbare Erklärung. Der subjektive Tatbestand besteht aus drei Elementen: dem Handlungswillen (du willst überhaupt handeln), dem Erklärungsbewusstsein (dir ist bewusst, rechtserheblich zu handeln) und dem Rechtsbindungswillen (du willst dich rechtlich binden). Fehlt der Handlungswille, etwa im Schlaf oder unter Zwang, liegt schon keine Willenserklärung vor. Alle Einzelheiten zu Tatbestand, Zugang und Auslegung findest du im ausführlichen Artikel zur Willenserklärung.
Abgabe, Zugang und Auslegung nach §§ 130, 133, 157 BGB
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen liegt die Hürde beim Zugang. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst wirksam, wenn sie abgegeben ist und zugeht. Abgegeben ist sie, wenn der Erklärende sie willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg bringt. Zugegangen ist sie nach § 130 BGB, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Brief im Briefkasten geht mit der nächsten üblichen Leerungszeit zu, nicht erst, wenn der Empfänger ihn tatsächlich liest. Was die Erklärung bedeutet, ermittelt die Auslegung: maßgeblich ist nach §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille, sondern der objektive Empfängerhorizont: wie ein verständiger Dritter die Erklärung nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft verstehen durfte.
Rechtsgeschäft, Realakt und geschäftsähnliche Handlung
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, der eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt. Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, die Kündigung auch. Davon abzugrenzen ist der Realakt: eine reine Tathandlung, deren Erfolg das Gesetz anordnet, ganz gleich, ob er gewollt war. Wer eine fremde Sache verarbeitet, wird nach § 950 BGB Eigentümer, auch ohne rechtsgeschäftlichen Willen. Typische Realakte sind die Verarbeitung, der Fund und die Besitzergreifung. Dazwischen liegt die geschäftsähnliche Handlung, etwa die Mahnung: eine Willensäußerung, an die das Gesetz eine Rechtsfolge knüpft, unabhängig davon, ob der Erklärende sie wollte. Die genaue Abgrenzung erklären die Artikel zum Rechtsgeschäft und zum Realakt.
Vertragsschluss: Angebot, Annahme und wichtige Sonderbegriffe
Der Vertrag ist das häufigste Rechtsgeschäft. Er kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme.
Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB und die invitatio ad offerendum
Das Angebot (Antrag) ist eine empfangsbedürftige, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die den Vertragsinhalt so vollständig bestimmt, dass der Empfänger nur noch Ja sagen muss. Die Annahme ist die vorbehaltlose Zustimmung zu diesem Angebot. Davon zu trennen ist die invitatio ad offerendum, die bloße Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben. Die Ware im Schaufenster, der Online-Shop und die Speisekarte sind noch kein Angebot, sondern eine invitatio: Sonst müsste der Händler an jeden verkaufen, auch wenn die Ware längst vergriffen ist. Die Details zeigt der Artikel zu Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB.

Konsens, Dissens und essentialia negotii
Ein Vertrag setzt Konsens voraus, also Einigung über alle Punkte. Einig sein müssen sich die Vertragsparteien mindestens über die essentialia negotii, den notwendigen Mindestinhalt: beim Kauf über Ware und Preis, bei der Miete über Mietsache und Miete. Fehlt die Einigung über einen Punkt, liegt ein Dissens vor, ein Einigungsmangel. Beim offenen Dissens (§ 154 BGB) wissen die Parteien, dass ein Punkt offen ist; beim versteckten Dissens (§ 155 BGB) merken sie es nicht. Welche Punkte zwingend geregelt sein müssen, erklärt der Artikel zu den essentialia negotii.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Das deutsche Vertragsrecht trennt streng zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (dem Kaufvertrag, § 433 BGB) und dem Verfügungsgeschäft (der Übereignung, § 929 BGB). Diese Systematik ist eine Besonderheit unserer Rechtsordnung. Das ist das Trennungsprinzip. Das Abstraktionsprinzip geht weiter: Beide Geschäfte sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Ist der Kaufvertrag nichtig, bleibt die Übereignung wirksam; das Eigentum ist übergegangen, und der Verkäufer muss es über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) zurückholen. Das Abstraktionsprinzip ist der rote Faden fast jeder Zivilrechtsklausur.
Tipp
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Geschäftsfähigkeit: Wer wirksam Willenserklärungen abgeben kann
Nicht jede Willenserklärung ist wirksam. Es kommt darauf an, ob der Erklärende geschäftsfähig ist. Die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, hat jeder Mensch mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Die Geschäftsfähigkeit ist etwas anderes und richtet sich nach dem Alter.
Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB
Voll geschäftsfähig ist, wer volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 BGB). Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer noch nicht sieben Jahre alt ist oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand nicht nur ein vorübergehender ist. Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen sind nach § 105 BGB nichtig. Eine nur vorübergehende Störung (etwa starke Trunkenheit) macht nicht geschäftsunfähig, sondern nur die im Zustand abgegebene Willenserklärung nichtig (§ 105 Abs. 2 BGB). Eine weitere Ausnahme macht § 105a BGB für Geschäfte des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln, die ein volljähriger Geschäftsunfähiger tätigt; sie werden mit Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wirksam. Zwischen sieben und 18 ist man beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB): Willenserklärungen sind dann grundsätzlich schwebend unwirksam und werden erst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Wie die Stufen zusammenspielen, zeigt der Artikel zur Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht.
Lediglich rechtlicher Vorteil und der Taschengeldparagraf
Ein beschränkt Geschäftsfähiger braucht die Zustimmung nicht immer. Ein Geschäft, das für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist, kann er nach § 107 BGB allein wirksam abschließen. Die geschenkte Sache annehmen ist kein Problem, denn die Schenkung ist eine zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens und damit lediglich vorteilhaft. Der klassische Fehler in der Klausur ist die Grundstücksschenkung, die wegen der Belastungen mit Pflichten (etwa Grundsteuer) eben nicht mehr lediglich vorteilhaft ist. Daneben steht der Taschengeldparagraf § 110 BGB: Ein Vertrag ist von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige ihn mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden. Das gekaufte Eis vom Taschengeld ist wirksam bezahlt.
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Stellvertretung: im Namen eines anderen handeln nach §§ 164 ff. BGB
Bei der Stellvertretung gibt eine Person eine Willenserklärung ab, deren Wirkung eine andere trifft. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen, sonst wirkt das Geschäft nicht für den Vertretenen.
Vertretungsmacht, Vollmacht und Offenkundigkeitsprinzip
Das Handeln des Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB). Dafür muss der Vertreter erstens eine eigene Willenserklärung abgeben, zweitens im Namen des Vertretenen handeln und drittens Vertretungsmacht haben. Das Handeln im fremden Namen nennt man Offenkundigkeitsprinzip: Der Vertreter handelt ausdrücklich im Namen des Vertretenen, für den Geschäftspartner muss erkennbar sein, dass es den Vertretenen treffen soll. Die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht heißt Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB); sie ist nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei, auch wenn das Geschäft selbst formbedürftig ist. Alles zu Erteilung, Umfang und Grenzen steht im Artikel zur Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB.
Vertreter ohne Vertretungsmacht, Anscheins- und Duldungsvollmacht
Handelt jemand ohne Vertretungsmacht, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam und hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab (§ 177 BGB). Genehmigt er nicht, haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht selbst (§ 179 BGB). Daneben schützt das Gesetz das Vertrauen des Geschäftspartners über den Rechtsschein. Bei der Duldungsvollmacht weiß der Vertretene, dass ein anderer für ihn auftritt, und duldet es. Bei der Anscheinsvollmacht kennt er das Auftreten zwar nicht, obwohl er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. In beiden Fällen muss er sich am Rechtsschein festhalten lassen. Vom Rechtsschein zu trennen ist der Missbrauch der Vertretungsmacht: Wirken Vertreter und Dritter bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen (Kollusion), ist das Geschäft nach § 138 BGB nichtig.
Nichtigkeit und Anfechtung: wenn ein Rechtsgeschäft scheitert
Ein Rechtsgeschäft kann aus vielen Gründen unwirksam sein. Für die Klausur zählt vor allem die saubere Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Wichtige Nichtigkeitsgründe von § 116 bis § 138 BGB
Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, wenn das Gesetz ihm die Wirkung von Anfang an versagt. Wichtige Gründe: der geheime Vorbehalt bei Kenntnis des Empfängers (§ 116 S. 2 BGB), das Scheingeschäft (§ 117 BGB), die Scherzerklärung (§ 118 BGB), der Verstoß gegen ein Formerfordernis (§ 125 BGB), der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Sittenwidrig ist ein Geschäft, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, etwa der wucherische Vertrag. Warum ein bloß zum Schein abgeschlossenes Geschäft nichtig ist, zeigt der Artikel zum Scheingeschäft nach § 117 BGB.
Anfechtung und Anfechtungsgründe nach §§ 119, 123, 142 BGB
Die Anfechtung beseitigt eine zunächst wirksame, aber fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB): Das angefochtene Geschäft gilt als von Anfang an nichtig. Sie braucht einen Anfechtungsgrund, eine Anfechtungserklärung und die Einhaltung der Frist. Die Anfechtung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB). Die Anfechtungsgründe im Überblick:
| Grund | Norm | Kurz |
|---|---|---|
| Inhaltsirrtum | § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB | Erklärung sagt etwas anderes als gewollt (Bedeutung verkannt) |
| Erklärungsirrtum | § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB | Vertippt, versprochen, vergriffen |
| Eigenschaftsirrtum | § 119 Abs. 2 BGB | Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft |
| Täuschung / Drohung | § 123 BGB | Arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht |
Wer nach § 119 anficht, muss dem Gegner, der auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat, den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122 BGB). Bei § 123 nicht, denn dort ist der Anfechtende das Opfer. Die volle Prüfung steht im Artikel zur Anfechtung nach §§ 142 ff. BGB.
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit? Der Unterschied
Der Unterschied ist klausurentscheidend. Ein nichtiges Geschäft ist ohne weiteres Zutun unwirksam, von Anfang an und für jeden. Ein anfechtbares Geschäft ist zunächst voll wirksam und wird erst nichtig, wenn der Berechtigte fristgerecht anficht. Ficht er nicht an, bleibt es wirksam. Merke: Nichtigkeit tritt automatisch ein, Anfechtbarkeit ist ein Gestaltungsrecht, das jemand ausüben muss.

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Bedingung, Befristung und Verjährung im BGB AT
Zum Schluss die zeitliche Dimension: Rechtsgeschäfte können von einem künftigen Ereignis abhängen, und Ansprüche altern.
Bedingung nach § 158 BGB und Befristung nach § 163 BGB
Eine Bedingung macht die Wirkung eines Rechtsgeschäfts von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig (§ 158 BGB). Bei der aufschiebenden Bedingung tritt die Wirkung erst mit dem Ereignis ein (der Eigentumsvorbehalt: Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung über, bis dahin hat der Käufer ein Anwartschaftsrecht). Bei der auflösenden Bedingung endet sie mit dem Ereignis. Die Befristung nach § 163 BGB funktioniert genauso, nur hängt sie an einem gewissen Ereignis, meist einem festen Termin. Der Unterschied liegt allein in der Ungewissheit.
Verjährung nach §§ 194 ff. BGB
Die Verjährung gibt dem Schuldner das Recht, die Leistung nach Ablauf der Frist zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch selbst unterliegt der Verjährung (§ 194 BGB), erlischt aber nicht, sondern wird nur nicht mehr durchsetzbar; die Verjährung ist eine Einrede, die der Schuldner erheben muss. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt. Wer auf eine verjährte Forderung dennoch leistet, kann das Geleistete nicht zurückverlangen. Die Grundbegriffe des Allgemeinen Teils bleiben damit die Werkzeuge, mit denen du jede zivilrechtliche Fallfrage öffnest; wer sie sicher beherrscht, kann sie danach am Fall trainieren, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Abgrenzungen am Sachverhalt abfragen.
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- Konkludentes Handeln: Bedeutung und Beispiel: Wann ein Vertrag ohne ausdrückliche Worte allein durch schlüssiges Verhalten zustande kommt.
- Dissens beim Vertragsschluss: Offener und versteckter Einigungsmangel nach §§ 154, 155 BGB mit Prüfschema.
- Die wichtigsten Definitionen im Zivilrecht: Der Überblick über den Allgemeinen Teil hinaus, quer durch Schuldrecht und Sachenrecht.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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