Sich in der Klausur eine Definition für den Begriff der „Sache“ aus den Fingern saugen? Das ist unnötig, wenn du weißt, wo sie steht und einfach nachlesen kannst. Genau das leistet eine Legaldefinition: Der Gesetzgeber legt die Bedeutung eines Rechtsbegriffs unmittelbar im Gesetzestext fest, etwa den Anspruch in § 194 BGB oder die Sache in § 90 BGB. Wer eine solche Definition erkennt, spart sich den Streit über Rechtsprechung und Literatur und zitiert direkt den Wortlaut. Das spart Zeit und sichert Punkte, weil du sofort auf der richtigen Ebene subsumierst.
Auf einen Blick:
- Eine Legaldefinition ist die verbindliche Begriffsbestimmung durch den Gesetzgeber, niedergelegt direkt im Normtext.
- Erkennungszeichen ist oft die Klammertechnik: Der definierte Begriff steht in Klammern, etwa „… zu verlangen (Anspruch)".
- Sie gilt in der Regel nur „im Sinne dieses Gesetzes"; für andere Gesetze muss die Bedeutung neu bestimmt werden (Relativität der Rechtsbegriffe).
- Enge Definitionen grenzen ein, weite Definitionen erweitern den Anwendungsbereich, jede mit eigenem Risiko.
Tipp
Wer Definitionen im System statt einzeln lernen will, findet auf jurahilfe.de interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen, vom ersten Semester bis zum Examen.

Was ist eine Legaldefinition? Bedeutung und Erklärung
Eine Legaldefinition ist die im Gesetzestext ausdrücklich vorgenommene Festlegung der Bedeutung eines rechtlichen Begriffs. Der Gesetzgeber bestimmt selbst, was er unter einem Begriff versteht, sodass Rechtsanwender die Bedeutung nicht erst aus Rechtsprechung oder Literatur herleiten müssen. Sie ist damit die verbindliche Begriffsbestimmung durch den Gesetzgeber, unmittelbar im Gesetz niedergelegt.
Ein Beispiel liefert der Anspruch: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung" (§ 194 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber legt hier unmittelbar fest, was ein Anspruch ist. Musst du in der Klausur den Anspruch definieren, stützt du dich direkt auf diesen Wortlaut, statt eine eigene Formulierung zu suchen.
Legaldefinitionen finden sich häufig am Anfang eines Gesetzes oder eines Abschnitts. Ein Blick in die ersten Paragraphen lohnt sich, weil dort oft zentrale Begriffe definiert werden, die bei der Auslegung der weiteren Normen helfen. Vertiefen kannst du das auf der Wissensseite zur Legaldefinition im juristischen Allgemeinwissen.
Legaldefinition oder unbestimmter Rechtsbegriff?
Nicht jeder Begriff ist legaldefiniert. Fehlt eine gesetzliche Festlegung, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutung erst durch Auslegung ermittelt werden muss. „Fremde bewegliche Sache" in § 242 StGB ist etwa nur teilweise bestimmt: „Sache" ergibt sich aus § 90 BGB, „fremd" und „beweglich" musst du selbst auslegen. Manche Merkmale sind außerdem normativ statt deskriptiv, also wertend statt bloß beschreibend.
Wozu dienen Legaldefinitionen?
Legaldefinitionen dienen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsanwendung. Weil der Gesetzgeber den Begriff verbindlich festlegt, verstehen alle am Rechtsverkehr Beteiligten ihn gleich, und gleiche Sachverhalte lösen gleiche Rechtsfolgen aus.
Über die Rechtssicherheit hinaus erfüllen sie mehrere Zwecke. Sie schaffen Klarheit und Einheitlichkeit, weil ein Begriff im ganzen Gesetz gleich verstanden wird. Sie vermeiden Missverständnisse und abweichende Deutungen. Und sie binden die Gerichte an die Vorgaben des Gesetzgebers, was Ausdruck der Gewaltenteilung ist. Umgekehrt verzichtet der Gesetzgeber bei vielen definitionswürdigen Begriffen bewusst auf eine Legaldefinition, etwa weil sich deren Inhalt im Zeitablauf ändern kann und eine starre Regelung dann nicht mehr zur Rechtspraxis passen würde.
Wie erkennst du eine Legaldefinition?
Am zuverlässigsten erkennst du eine Legaldefinition daran, dass sie die Klammertechnik nutzt: Der definierte Begriff steht in Klammern hinter seiner Umschreibung. Daneben verraten Formulierungen wie „ist" oder „im Sinne dieses Gesetzes ist …" eine gesetzliche Definition.
Die Klammertechnik im Gesetzestext
Das häufigste Signal ist die Klammer. In § 194 Abs. 1 BGB folgt der definierte Begriff seiner Umschreibung: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) …". Das Wort in Klammern ist der definierte Begriff, der Text davor die Definition. Manchmal ist es umgekehrt, und der Begriff steht vor der Klammer mit der Definition dahinter.
Weitere Signalwörter: „ist" und „im Sinne dieses Gesetzes"
Nicht jede Legaldefinition nutzt Klammern. § 90 BGB bestimmt schlicht: „Sachen im Sinne dieses Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände." Die Formel „… im Sinne dieses Gesetzes ist …" definiert den Begriff und grenzt zugleich seine Reichweite ein. Auch ein einfaches „ist" direkt nach dem Begriff signalisiert häufig, dass der Gesetzgeber hier definiert.
Legaldefinition: Beispiele aus BGB, StGB und öffentlichem Recht
Legaldefinitionen ziehen sich durch alle Rechtsgebiete. Die folgende Übersicht zeigt besonders klausurrelevante Beispiele mit Norm, Definition und Rechtsgebiet. Einen breiteren Überblick geben die wichtigsten Definitionen im Zivilrecht.
| Begriff | Norm | Definition | Rechtsgebiet |
|---|---|---|---|
| Anspruch | § 194 I BGB | Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen | Zivilrecht |
| Sache | § 90 BGB | nur körperliche Gegenstände | Zivilrecht |
| Verbraucher | § 13 BGB | natürliche Person zu überwiegend privaten Zwecken | Zivilrecht |
| Unternehmer | § 14 BGB | Person in Ausübung gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit | Zivilrecht |
| unverzüglich | § 121 I BGB | ohne schuldhaftes Zögern | Zivilrecht |
| Daten | § 202a II StGB | nur nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt | Strafrecht |
| Verwaltungsakt | § 35 S. 1 VwVfG | hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung | Öffentliches Recht |
Legaldefinitionen im BGB
Das BGB definiert viele zentrale Begriffe selbst. Der Anspruch steht in § 194 Abs. 1 BGB, die Sache in § 90 BGB, der Verbraucher in § 13 BGB und der Unternehmer in § 14 BGB. Auch Zeitbegriffe sind erfasst: „unverzüglich" ist nach § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern", wieder in klassischer Klammertechnik.
Legaldefinitionen im StGB
Das Strafrecht bündelt zentrale Begriffe unter der Überschrift „Personen- und Sachbegriffe“ in § 11 StGB, etwa den Angehörigen, den Amtsträger und die rechtswidrige Tat. Andere stehen bei der jeweiligen Norm, so die Daten in § 202a Abs. 2 StGB. Gerade im Strafrecht ist die genaue Beachtung der Legaldefinition wichtig, weil das Analogieverbot eine Ausweitung über den Wortlaut hinaus verbietet.
Legaldefinitionen im öffentlichen Recht
Im öffentlichen Recht ist der Verwaltungsakt das prominenteste Beispiel. § 35 Satz 1 VwVfG definiert ihn als hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung. Diese Definition ist der Einstieg fast jeder verwaltungsrechtlichen Klausur.
Tipp
Anspruch, Sache und die übrigen Grundbegriffe kannst du auf jurahilfe.de mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem aktiv abfragen, statt sie nur zu lesen, so bleiben die Definitionen bis zur Klausur präsent.
Enge und weite Legaldefinition: Inhalt und Umfang
Eine Legaldefinition legt Inhalt und Umfang eines Begriffs fest. Sie kann eng gefasst sein und den Anwendungsbereich bewusst beschränken, oder weit und ihn ausdehnen. Beide Varianten sind gewollt und bringen je ein eigenes Risiko mit. Der Gesetzgeber kann so den Anwendungsbereich des Gesetzes erweitern oder einschränken.

Die enge Legaldefinition
Eine enge Definition schränkt die Anwendbarkeit bewusst ein, oft mit der Formel „ist nur". § 90 BGB nennt als Sachen „nur körperliche Gegenstände" und schließt damit Rechte, Forderungen und Daten aus. Das Risiko: Eine zu enge Definition erfasst nicht alle möglichen Anwendungsfälle, die der Gesetzgeber vielleicht regeln wollte, und lässt eine Gesetzeslücke offen. Bei einer engen Definition muss der Wortlaut alle gewollten Sachverhalte erfassen, sonst bleibt eine Lücke.
Die weite Legaldefinition
Eine weite Definition sorgt für eine breite Anwendbarkeit der betroffenen Vorschriften, häufig mit „auch" oder „insbesondere". Sie erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes, um auch Grenzfälle zu erfassen, riskiert aber, ungewollte Fälle mitzunehmen. Der Gesetzgeber kann einen Begriff so bewusst anders definieren, als es der allgemeine Sprachgebrauch nahelegt.
Spezialität und Folgen: Reichweite und Bindungswirkung
Spezialität: Geltung nur „im Sinne dieses Gesetzes"
Eine Legaldefinition gilt in der Regel nur für das Gesetz, in dem sie steht. Für andere Gesetze muss die Bedeutung des Begriffs neu durch Auslegung bestimmt werden, sofern nicht ausdrücklich verwiesen wird. Das ist die Relativität der Rechtsbegriffe: Derselbe Ausdruck kann in zwei Gesetzen Verschiedenes meinen.
Formulierungen wie „im Sinne dieses Gesetzes" oder „im Sinne dieses Abschnitts" begrenzen die Reichweite. Soll eine Definition auch in einem anderen Gesetz gelten, muss dies ausdrücklich in den betroffenen Vorschriften angeordnet werden, meist über eine Verweisung.
Folgen: Bindungswirkung für die Rechtsanwendung
Eine Legaldefinition bindet den Rechtsanwender. Gerichte, Behörden und Bürger müssen sich an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Merkmalen orientieren; eine abweichende Auslegung ist ausgeschlossen. Diese Bindungswirkung für die Gerichte ist Ausdruck der Gewaltenteilung; die Legaldefinition sichert einheitliche Rechtsfolgen und dient der Kontrolle der Gerichte, die an das Gesetz gebunden bleiben.
Legaldefinitionen in der Klausur richtig nutzen
In der Klausur gilt eine klare Regel: Ist ein Begriff legaldefiniert, verwendest du die Legaldefinition und definierst nicht selbst. Das ist schneller, sicherer und methodisch korrekt. Beim Subsumieren im Gutachtenstil bildest du den Obersatz, nennst als Definition den Gesetzeswortlaut und prüfst dann Merkmal für Merkmal am Sachverhalt.

Tipp
Anspruch, Willenserklärung und die zentralen BGB-Definitionen kannst du auf jurahilfe.de im dauerhaft kostenlosen BGB AT sofort und ohne Zeitlimit weiterlernen.
Häufige Fehler mit Legaldefinitionen
Drei Fehler kosten regelmäßig Punkte. Erstens: eine vorhandene Legaldefinition übersehen und den Begriff mühsam selbst definieren. Zweitens: eine Definition aus einem anderen Gesetz ungeprüft übertragen, obwohl sie nur „im Sinne dieses Gesetzes" gilt. Drittens: eine enge oder weite Formulierung nicht ernst nehmen und dadurch Fälle falsch ein- oder ausschließen.
Fazit: Legaldefinitionen sicher anwenden
Eine Legaldefinition nimmt dir die Definitionsarbeit ab, wenn du sie erkennst und richtig einordnest. Wer die Klammertechnik liest, die Reichweite „im Sinne dieses Gesetzes" beachtet und enge von weiter Definition unterscheidet, argumentiert in der Klausur schneller und sicherer. Der Rest ist Übung am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die solche Begriffe direkt am Sachverhalt trainieren. Legaldefinitionen sind dabei nur ein Baustein: Den kompletten BGB AT mit allen Themen und dem Anspruchsaufbau lernst du kostenlos im Übersichts-Lernpfad.
Weiterlesen
- Willenserklärung im BGB: Wie Begriffe ohne Legaldefinition über die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bestimmt werden.
- Rechtsgeschäft im BGB: Wo Rechtsbegriffe wie Rechtsgeschäft und Realakt zusammenspielen und wie du sie abgrenzt.
- Konkludentes Handeln: Der objektive Empfängerhorizont zeigt, wie ausgelegt wird, wo das Gesetz nichts definiert.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



