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§ 117 BGB Scheingeschäft: Schema, Definition & Beispiel

Handschlag zweier Menschen über einem unterschriebenen Vertrag auf einem Tisch

Zwei Parteien unterschreiben einen Kaufvertrag, den keiner von beiden ernst meint. Genau das ist ein Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt vor, wenn beide Seiten eine Willenserklärung nur zum Schein abgeben, ohne ihre Rechtsfolge zu wollen. Ein solches simuliertes Geschäft ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Verdecken die Parteien damit ein anderes, wirklich gewolltes Geschäft, gilt für dieses verdeckte Geschäft § 117 Abs. 2 BGB.

In der BGB-AT-Klausur steht § 117 selten allein. Er kommt im Verbund mit Formvorschriften, dem Schwarzkauf und dem Bereicherungsrecht, und genau diese Verzahnung kostet Punkte.

Auf einen Blick:

  • Scheingeschäft: Beide wollen nur den äußeren Schein, keine Rechtsfolge. Es ist nichtig, § 117 Abs. 1 BGB.
  • Verdecktes Geschäft: Das wahre, gewollte Geschäft gilt nach seinen eigenen Vorschriften, § 117 Abs. 2 BGB.
  • Abgrenzung: geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB, einseitig) und Scherzerklärung (§ 118 BGB).
  • Klausur-Klassiker: der Schwarzkauf beim Grundstück, mit Formnichtigkeit (§ 125 BGB) und Heilung (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Rückabwicklung: über die Kondiktionen (§ 812, § 814 BGB) und der gutgläubige Erwerb nach § 405 BGB.

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Was ist ein Scheingeschäft nach § 117 BGB?

Ein Scheingeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem beide Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein einer Willenserklärung erzeugen, ohne deren Rechtsfolge zu wollen. Weil der Rechtsbindungswille auf beiden Seiten fehlt, ist das Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Es wird behandelt, als hätte es nie bestanden.

Der Kern liegt im gemeinsamen Willen. Beide Seiten sind sich einig, dass die Erklärung nur nach außen wirken soll. Fehlt dieses Einvernehmen, greift § 117 nicht; dann kommt eine andere Norm zum Zug. Deshalb stellt die vertiefende Wissens-Seite zum Scheingeschäft das Merkmal des beidseitigen Scheins so in den Vordergrund.

Schema: Das Scheingeschäft ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, das verdeckte Geschäft gilt nach § 117 Abs. 2 BGB nach seinen eigenen Vorschriften
Abb. 1: Scheingeschäft und verdecktes Geschäft nach § 117 BGB im Überblick

Definition: simuliertes Geschäft und Willenserklärung zum Schein

Das Scheingeschäft heißt auch simuliertes Geschäft: Die Willenserklärung wird nur simuliert, einen rechtlichen Bindungswillen gibt es nicht. Beide Seiten wollen das Geschäft nur zum Schein abschließen. Ein Beispiel: A verkauft seinem Freund B zum Schein sein Auto für 10.000 Euro, damit es gegenüber einem Gläubiger dem Zugriff entzogen scheint. Beide wissen, dass B nie zahlt und das Auto A gehört. Der Inhalt des Kaufvertrags entfaltet keine rechtliche Wirkung, und aus ihm lässt sich kein Anspruch herleiten.

Wichtig ist die Grenze zum Irrtum. Beim Scheingeschäft wollen beide bewusst nur den Schein. Wer sich dagegen über den Inhalt seiner Erklärung irrt, ist auf die Anfechtung wegen Irrtums verwiesen, nicht auf § 117 BGB.

Die Voraussetzungen: Willenserklärung und Einvernehmen

Die Prüfung des § 117 Abs. 1 BGB (§ 117 I BGB) ist kurz. Es braucht mindestens eine Willenserklärung, meist einen Vertrag aus Angebot und Annahme zwischen den Vertragsparteien, und das beidseitige Einvernehmen, dass die Rechtsfolge nicht eintreten soll. Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung muss der Empfänger den Scheincharakter kennen und mittragen. Fehlt dieses Einverständnis, liegt kein Scheingeschäft vor. Es bleibt dann beim einseitig geheimen Vorbehalt nach § 116 BGB.

PrüfungspunktInhalt
WillenserklärungMindestens eine, meist ein Vertrag aus Angebot und Annahme
Einvernehmen über den ScheinBeide Parteien wollen die Rechtsfolge nicht, nur den äußeren Schein
Rechtsfolge des ScheingeschäftsNichtig, § 117 Abs. 1 BGB
Verdecktes GeschäftFalls vorhanden: gilt nach seinen eigenen Vorschriften, § 117 Abs. 2 BGB

Rechtsfolge: Nichtigkeit nach § 117 Abs. 1 BGB

Das Scheingeschäft ist von Anfang an nichtig, also ex tunc. Ansprüche aus dem simulierten Vertrag scheiden aus, weil rechtlich nie ein wirksames Geschäft entstanden ist. Diese Nichtigkeit muss niemand geltend machen, sie wirkt von selbst und ist von Amts wegen zu beachten.

Das Scheingeschäft ist damit einer von mehreren Nichtigkeitsgründen im BGB AT, dem Ausgangspunkt fast jeder Zivilrechtsklausur.

Scheingeschäft, geheimer Vorbehalt und Scherzerklärung: die Abgrenzung

Die drei Willensmängel der §§ 116 bis 118 BGB trennt der Rechtsbindungswille. Beim geheimen Vorbehalt (§ 116) behält sich nur einer insgeheim etwas vor, die Erklärung bleibt grundsätzlich wirksam. Beim Scheingeschäft (§ 117) wollen beide nur den Schein, die Erklärung ist nichtig. Bei der Scherzerklärung (§ 118) fehlt die Ernstlichkeit in der Erwartung, der andere erkenne das.

Vergleich der Willensmängel: § 116 geheimer Vorbehalt bleibt wirksam, § 117 Scheingeschäft und § 118 Scherzerklärung sind nichtig
Abb. 2: § 116, § 117 und § 118 BGB im Vergleich

§ 116 BGB: der geheime Vorbehalt

Beim geheimen Vorbehalt nach § 116 BGB meint der Erklärende insgeheim etwas anderes, als er sagt, ohne dass der Empfänger davon weiß. Die Erklärung ist wirksam, der Vorbehalt bleibt unbeachtlich (§ 116 S. 1 BGB). Nichtig wird sie nur, wenn der Empfänger den Vorbehalt kennt (§ 116 S. 2 BGB). Der entscheidende Unterschied zum Scheingeschäft ist also die Einseitigkeit.

§ 118 BGB: die Scherzerklärung

Die Scherzerklärung nach § 118 BGB gibt jemand ab, ohne sie ernst zu meinen, in der Erwartung, der Mangel an Ernstlichkeit werde erkannt. Wer im Spaß ruft, er verkaufe sein Auto für einen Euro, gibt eine Scherzerklärung ab. Sie ist nichtig. Wer aber ernsthaft auf die Erklärung vertraut hat, kann nach § 122 BGB den Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen.

Tipp

Die §§ 116 bis 118 werden in der Klausur oft verwechselt. Mit den Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem von jurahilfe.de prüfst du die Abgrenzung so lange ab, bis sie sitzt.

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Verdecktes Geschäft nach § 117 Abs. 2 BGB

Verdecken die Parteien mit dem Scheingeschäft ein anderes, wirklich gewolltes Geschäft, wird dieses verdeckte oder dissimulierte Geschäft nach § 117 Abs. 2 BGB (§ 117 II BGB) nach den für das wahre Geschäft geltenden Vorschriften beurteilt. Maßgeblich ist der wahre Wille der Beteiligten. Das simulierte Geschäft bleibt nichtig, das dissimulierte kann wirksam sein.

Wann ein verdecktes Geschäft gilt (dissimuliertes Geschäft)

Das verdeckte Geschäft gilt, wenn die Parteien es ernstlich gewollt haben und es seine eigenen Voraussetzungen erfüllt. Wollen zwei zum Beispiel in Wahrheit eine Schenkung, tarnen sie aber als Kauf, ist der Kauf Schein und die Schenkung das maßgebliche Geschäft. Statt bei der Nichtigkeit stehen zu bleiben, prüft man das wahre Rechtsgeschäft weiter, für das die allgemeinen Regeln gelten.

Formbedürftige verdeckte Geschäfte und ihre Voraussetzungen

Ist das verdeckte Geschäft formbedürftig, muss die Form gewahrt sein, sonst ist es formnichtig (§ 125 BGB). Der praktisch wichtigste Fall ist der Grundstückskaufvertrag: Er muss nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB (§ 311b I BGB) notariell beurkundet werden; ohne diese notarielle Beurkundung ist das Geschäft formnichtig. Der bekannteste Anwendungsfall dazu ist der Schwarzkauf.

Scheingeschäft: Beispiele aus der Klausur

Zwei Fälle tauchen immer wieder auf: der harmlose Schein-Kaufvertrag, um Vermögen zu verschleiern, und der Schwarzkauf beim Grundstück. Der zweite ist der Klausur-Klassiker, weil er § 117 mit dem Form- und dem Bereicherungsrecht verzahnt. Wie sich solche Konstellationen in den Gesamtaufbau einfügen, zeigt der Leitfaden zur BGB AT Klausur.

Der Schwarzkauf beim Grundstückskauf

Beim Schwarzkauf oder der Unterverbriefung wird ein Grundstück zu niedrig beurkundet, um Steuern zu sparen. Käufer und Verkäufer einigen sich etwa auf einen Kaufpreis von 300.000 Euro, lassen aber nur 200.000 Euro beurkunden, die Differenz wird bar gezahlt. So sinken die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten, die sich nach der Beurkundung richten. Rechtlich zerfällt der Vorgang in zwei Verträge.

Der notarielle Vertrag mit dem zu niedrigen Preis ist ein Scheingeschäft, denn diesen Preis will keiner. Er ist nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Der mündlich gewollte Vertrag über die 300.000 Euro ist das verdeckte Geschäft beim Schwarzkauf nach § 117 Abs. 2 BGB. Er ist aber formnichtig (§ 125 BGB), weil der wahre Preis nicht beurkundet wurde.

Heilung durch Auflassung und Eintragung, § 311b Abs. 1 S. 2 BGB

Der formnichtige Vertrag ist nicht endgültig verloren. Nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB heilt der Formmangel, sobald die Auflassung erklärt und der Käufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Ab diesem Moment ist der Vertrag wirksam. Eine Vormerkung schützt den Käufer vorher nicht: Die Heilung hängt allein vom Verkäufer ab, der Käufer hat keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, und die Heilung wirkt nur ex nunc.

Ablauf Schwarzkauf: beurkundeter Vertrag nichtig, verdeckter Vertrag formnichtig, Heilung durch Auflassung und Eintragung nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB
Abb. 3: Der Schwarzkauf beim Grundstück und sein Weg durch § 117 BGB

Was der BGH zur Schwarzgeldabrede sagt

Der BGH hat diese Struktur bestätigt (Urteil vom 15. März 2024, V ZR 115/22). Der beurkundete Vertrag mit dem niedrigen Kaufpreis bleibt Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB, der verdeckte höhere Vertrag wird durch Auflassung und Eintragung geheilt. Wichtig für die Klausur: Die Schwarzgeldabrede macht den Vertrag nicht schon wegen der Steuerhinterziehung sittenwidrig. § 138 BGB greift nur, wenn die Steuerersparnis alleiniger oder hauptsächlicher Zweck ist, und das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die Parteien den Leistungsaustausch ernstlich wollen.

Tipp

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Rückabwicklung und gutgläubiger Erwerb beim Scheingeschäft

Ist das Scheingeschäft nichtig, stellt sich die Anschlussfrage: Was passiert mit bereits erbrachten Leistungen und mit Forderungen, die es rechtlich gar nicht gibt? Hier kommen das Bereicherungsrecht und der Rechtsschein einer Urkunde ins Spiel.

Rückzahlungsanspruch beim Schwarzkauf: § 812 und § 814 BGB

Zahlt der Käufer den Kaufpreis, wird aber nie eingetragen, will er sein Geld zurück. Die allgemeine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheitert an § 814 BGB, weil der Käufer die Nichtschuld kannte. Es greift aber die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB: Gezahlt wurde, um den Verkäufer zur Heilung zu bewegen, und dieser Zweck ist verfehlt. Über diesen Weg bekommt der Käufer sein Geld zurück.

Gutgläubiger Forderungserwerb nach § 405 BGB

Eine wegen § 117 BGB nichtige Forderung existiert nicht und kann grundsätzlich nicht abgetreten werden. Ist sie aber in einer Urkunde wie einem Schuldschein verbrieft und wird sie unter Vorlage der Urkunde abgetreten, schützt § 405 BGB den gutgläubigen Erwerber. Der Rechtsschein der Urkunde nimmt dem Schuldner den Einwand aus § 117 BGB. § 405 hilft aber nur gegen diesen Einwand, nicht gegen andere Mängel der Forderung.

Häufige Fehler und Klausurtipps zu § 117 BGB

Die meisten Punkte gehen bei § 117 an den Übergängen zu den Nachbarnormen verloren, seltener am Grundverständnis selbst. Diese fünf Fehler kosten am häufigsten:

  • Scheingeschäft und Irrtum verwechseln: Beim Schein wollen beide bewusst nur den Schein, beim Irrtum liegt ein Anfechtungsgrund vor.
  • § 116 und § 117 nicht trennen: Der geheime Vorbehalt ist einseitig und grundsätzlich wirksam, das Scheingeschäft beidseitig und nichtig.
  • Das verdeckte Geschäft übersehen: Bei § 117 Abs. 2 BGB prüft man das wahre Geschäft weiter, statt bei der Nichtigkeit stehen zu bleiben.
  • Die Form vergessen: Beim Grundstücks-Schwarzkauf ist das verdeckte Geschäft formnichtig (§ 125 BGB), bis die Eintragung es heilt.
  • Die Kondiktionssperre übersehen: § 814 BGB schließt die Leistungskondiktion aus, die Zweckverfehlungskondiktion bleibt.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • Jurastudium
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