Du legst in der Bäckerei wortlos das passende Geld hin und zeigst auf ein Brötchen. Schon hast du einen Kaufvertrag geschlossen, ohne ein einziges Wort. Genau das ist konkludentes Handeln: Du gibst eine rechtlich bindende Willenserklärung nicht ausdrücklich ab, sondern durch schlüssiges Verhalten, das ein verständiger Empfänger eindeutig deuten kann (§ 133, § 157 BGB). Der Begriff begegnet dir nicht nur im Zivilrecht, sondern auch beim Betrug im Strafrecht und beim Verwaltungsakt im öffentlichen Recht. Wer konkludentes Handeln sicher erkennt und vom bloßen Schweigen abgrenzt, sammelt in fast jeder Klausur des Allgemeinen Teils Punkte.
Auf einen Blick
- Konkludent heißt schlüssig: Das Verhalten lässt eindeutig auf einen Rechtsfolgewillen schließen, ausgelegt nach dem objektiven Empfängerhorizont.
- Das Gegenteil ist die ausdrückliche Erklärung durch Worte oder Schrift. Beide Formen sind rechtlich gleichwertig.
- Bloßes Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung. Ausnahmen gibt es vor allem im Handelsrecht.
- Auch außerhalb des BGB wichtig: konkludente Täuschung beim Betrug (§ 263 StGB) und der konkludente Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG).
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Was bedeutet konkludent? Bedeutung, Definition und Herkunft
Konkludent bedeutet schlüssig. Ein Verhalten ist konkludent, wenn es zwar nichts ausspricht, aus den Umständen aber eindeutig auf einen bestimmten rechtlichen Willen schließen lässt. Eine konkludente Willenserklärung wird durch schlüssiges Handeln abgegeben, nicht durch Worte. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für die meisten Willenserklärungen keine bestimmte Form vor, deshalb ist konkludentes Verhalten im ganzen Privatrecht möglich. Rechtlich ist eine konkludente Erklärung genauso wirksam wie eine ausdrückliche.
Konkludent einfach erklärt: die Definition
Die kurze Definition: Konkludentes Handeln ist ein Verhalten, das einen rechtsgeschäftlichen Willen mittelbar zum Ausdruck bringt, obwohl der Handelnde ihn nicht ausspricht. Der Wille wird aus dem Verhalten erschlossen. Das funktioniert nur, wenn das Verhalten aus Sicht eines objektiven Betrachters eindeutig ist. Wer in der Bäckerei Geld hinlegt und auf die Ware zeigt, will sie ersichtlich kaufen. Ein solches Verhalten wird als konkludent bezeichnet, ein Restzweifel daran bleibt nicht.
Herkunft: konkludent von lateinisch „concludere“
Das Wort konkludent stammt aus dem Lateinischen. Das lateinische Verb „concludere“ heißt schließen oder folgern. Konkludentes Handeln ist also ein Verhalten, das eine Schlussfolgerung auf einen bestimmten Willen erlaubt. Im Englischen spricht man von conclusive oder implied conduct. Diese Wortherkunft ist mehr als Sprachkunde: Sie beschreibt genau den juristischen Vorgang. Du folgerst aus dem, was jemand tut, auf das, was er rechtlich will.
Konkludent, schlüssig und schlüssiges Handeln: die Synonyme
In Lehrbüchern und Urteilen findest du mehrere Begriffe für dieselbe Sache: konkludentes Handeln, schlüssiges Verhalten, schlüssige Handlung, stillschweigende oder konkludente Willenserklärung. Sie meinen alle das Gleiche, nämlich die Erklärung durch Verhalten statt durch Worte. Lass dich von der Vielfalt nicht verwirren. In der Klausur kannst du diese Begriffe synonym verwenden.
Das Gegenteil von konkludent: die ausdrückliche Erklärung
Das Gegenteil von konkludent ist ausdrücklich. Ausdrücklich erklärst du deinen Willen direkt durch Worte, mündlich oder schriftlich. Konkludent erklärst du ihn mittelbar durch ein Verhalten, dessen Sinn sich aus den Umständen ergibt. Der entscheidende Punkt für die Klausur: Beide Formen sind rechtlich gleichwertig. Eine konkludente Willenserklärung ist keine Erklärung zweiter Klasse, sie bindet genauso wie das gesprochene Wort.

Abb. 1: Konkludentes Handeln zieht sich durch Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht.
Die konkludente Willenserklärung: schlüssiges Verhalten als Erklärung
Eine konkludente Willenserklärung entsteht, wenn schlüssiges Verhalten nach dem objektiven Empfängerhorizont als rechtlich erheblicher Wille zu verstehen ist. Sie hat denselben Aufbau wie jede Willenserklärung: einen objektiven Erklärungstatbestand und einen subjektiven Teil mit Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Wer etwas konkludent erklärt, bringt seinen Willen durch Verhalten zum Ausdruck. Diesem Vorgang liegen klare rechtliche Grundlagen zugrunde. Eine konkludent abgegebene Willenserklärung wirkt dabei genauso wie eine ausdrückliche, der Weg unterscheidet sich, das Ergebnis nicht.
Voraussetzungen und objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)
Ob ein Verhalten eine konkludente Willenserklärung ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Maßgeblich ist nach § 133 BGB, wie ein verständiger Dritter in der Lage des Empfängers das Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte (§ 157 BGB). Auf den geheimen inneren Willen kommt es nicht an, sondern auf den objektiven Erklärungswert. Diese Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 133, 157 BGB entscheidet bei konkludentem Handeln über alles.
Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswille
Hier lauert ein Klausurklassiker: die Trierer Weinversteigerung. Jemand hebt im Auktionssaal die Hand, um einem Bekannten zu winken. Das Heben der Hand gilt bei einer Versteigerung aber als Gebot, er gibt damit objektiv ein Gebot ab. Ihm fehlt das Erklärungsbewusstsein, er wollte gar nichts erklären. Nach heute herrschender Meinung liegt trotzdem eine wirksame Willenserklärung vor, wenn der Handelnde bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Erklärung verstanden wird (potenzielles Erklärungsbewusstsein). Er kann die Erklärung dann nur nach § 119 BGB anfechten. Mehr dazu steht im Tatbestand der Willenserklärung.
Konkludente und ausdrückliche Willenserklärung im Vergleich
Beide Erklärungsformen führen zum selben Ergebnis, sie unterscheiden sich nur im Weg. Ausdrücklich heißt: Worte oder Schrift, die unmittelbar den Willen tragen. Konkludent heißt: ein Verhalten, das den Willen über die Umstände transportiert. Weil das Ergebnis gleich ist, prüfst du in der Klausur beide gleich streng. Der häufigste Fehler im Vertragsrecht ist, die konkludente Erklärung als bloße Andeutung abzutun. Sie ist eine vollwertige Willenserklärung.
| Erklärungsform | Wie der Wille geäußert wird | Beispiel | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Ausdrücklich | Direkt durch Worte, mündlich oder schriftlich | „Ich kaufe dieses Brötchen“ | Wirksame Willenserklärung |
| Konkludent | Mittelbar durch schlüssiges Verhalten | Geld hinlegen und auf die Ware zeigen | Wirksame Willenserklärung, voll gleichwertig |
| Schweigen | Keine Äußerung, bloße Untätigkeit | Keine Reaktion auf ein zugesandtes Angebot | Grundsätzlich keine Willenserklärung, Ausnahmen im Handelsrecht |
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Konkludenter Vertragsschluss: Angebot und Annahme ohne Worte
Verträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Beide können konkludent abgegeben werden. Ein konkludenter Vertragsschluss liegt vor, wenn die Parteien sich durch schlüssiges Verhalten einig werden, ohne den Vertrag in Worte zu fassen. Genau das passiert millionenfach am Tag, beim Einkaufen, Parken, Busfahren.
Konkludente Annahme nach § 151 BGB
Oft fehlt sogar die ausdrückliche Annahme. Nach § 151 BGB kommt ein Vertrag auch ohne Zugang der Annahmerklärung zustande, wenn eine solche nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Der Annahmewille muss aber durch ein nach außen erkennbares Verhalten betätigt werden. Wer eine bestellte Ware auspackt und benutzt, nimmt das Angebot konkludent an. Bloßes inneres Wollen genügt nicht, es braucht ein sichtbares Verhalten.
Konkludenter Kaufvertrag im Supermarkt und an der Tankstelle
Der Kaufvertrag im Supermarkt ist das Standardbeispiel. Die Warenauslage im Regal ist noch kein Angebot, sondern nur eine invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben. Erst wenn du die Ware aufs Kassenband legst, gibst du konkludent dein Angebot ab. Die Kassiererin nimmt es durch Eintippen konkludent an, und der Kaufvertrag zwischen Kunde und Supermarkt ist rechtswirksam. An der Selbstbedienungstankstelle tankst du zuerst und zahlst danach: Das Betanken ist die konkludente Annahme der Realofferte. Wie Angebot und Annahme zusammenspielen, zeigt der Überblick zum Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB.

Abb. 2: Konkludenter Vertragsschluss im Supermarkt, von der Warenauslage bis zum Kaufvertrag nach § 433 BGB.
Protestatio facto contraria: konkludentes Ja schlägt ausdrückliches Nein
Was gilt, wenn jemand ausdrücklich widerspricht, sich aber konkludent gegenteilig verhält? Beispiel: Ein Autofahrer erklärt an der Tankstelle lautstark, er wolle keinen Vertrag schließen, betankt sein Auto dann aber voll. Hier greift der Grundsatz protestatio facto contraria non valet: Der ausdrückliche Protest gegen das eigene schlüssige Verhalten ist unbeachtlich (§ 242 BGB). Das konkludente Ja durch das Tanken schlägt das ausdrückliche Nein. Wer die Leistung in Anspruch nimmt, kann sich nicht gleichzeitig gegen den Vertrag wehren.
Anwendungsbereiche und Beispiele für konkludentes Handeln
Konkludentes Handeln ist kein Randphänomen, es trägt einen Großteil des allтäglichen Rechtsverkehrs. Die folgenden Beispiele zeigen die wichtigsten Fallgruppen, vom Alltag über die konkludente Zustimmung bis ins Arbeitsverhältnis.
Klassische Beispiele für konkludentes Handeln im Alltag
Du sitzt im Restaurant, die Limo ist leer, der Kellner fragt, ob er dir noch eine bringen soll, und du nickst. Dieses Nicken ist ein klassisches Beispiel für konkludentes Handeln, eine konkludente Bestellung. Weitere Beispiele: Du steigst in den Bus und schließt damit konkludent einen Beförderungsvertrag. Du hebst in der Stammkneipe das leere Glas, der Wirt zapft nach. Auch im Mietrecht ist konkludentes Verhalten geläufig: Wohnt der Mieter nach Ablauf eines befristeten Mietvertrags weiter und der Vermieter schweigt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend (§ 545 BGB). Allen Fällen gemeinsam ist: ein eindeutiges Verhalten, kein ausdrückliches Wort.
Konkludente Zustimmung und konkludente Genehmigung
Auch eine Zustimmung kann konkludent erfolgen. Die konkludente Zustimmung liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er mit einem Geschäft einverstanden ist. Praktisch wichtig ist die nachtragliche Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts: Kaufen die Eltern eines Minderjährigen die von ihm bestellte Ware nicht zurück, sondern benutzen sie selbstverständlich weiter, genehmigen sie den Vertrag konkludent (§ 184 BGB). Dieselbe Frage stellt sich bei der Stellvertretung, wenn der Vertretene ein Geschäft des vollmachtlosen Vertreters konkludent genehmigt.
Konkludentes Handeln im Arbeitsverhältnis
Im Arbeitsrecht ist konkludentes Handeln besonders folgenreich. Arbeitet ein Arbeitnehmer nach Ablauf eines befristeten Vertrags einfach weiter und der Arbeitgeber lässt ihn gewähren, verlängert sich das Arbeitsverhältnis konkludent auf unbestimmte Zeit (§ 625 BGB). Auch die betriebliche Übung beruht auf konkludentem Handeln: Zahlt der Arbeitgeber dreimal vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld, entsteht daraus eine konkludente vertragliche Zusage für die Zukunft. Selbst eine Vertragsaänderung oder Aufhebung kann konkludent zustande kommen.
Wann gilt Schweigen als konkludente Erklärung?
Hier wird es für viele Studierende heikel. Schweigen und konkludentes Handeln werden oft verwechselt, sind aber zwei verschiedene Dinge. Die Faustregel lautet: Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung, konkludentes Handeln dagegen schon.
Grundsatz: Schweigen ist keine konkludente Handlung
Wer schweigt, erklärt rechtlich nichts, weder Ja noch Nein. Schweigen hat im Normalfall keinen Erklärungswert. Der Unterschied zum konkludenten Handeln liegt im aktiven Tun: Konkludentes Handeln ist ein Verhalten mit eindeutigem Erklärungswert, Schweigen ist bloße Untätigkeit. Schickt dir jemand unbestellt eine Ware mit dem Hinweis, dein Schweigen gelte als Kauf, entsteht kein Vertrag. Dein Schweigen ist keine Annahme.
Ausnahmen im Handelsrecht (§ 362 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
Im Handelsverkehr gilt anderes. Nach § 362 HGB gilt das Schweigen eines Kaufmanns auf einen Geschäftsbesorgungsantrag als Annahme, wenn er in ständiger Geschäftsverbindung steht. Noch wichtiger ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben: Bestätigt ein Kaufmann einem anderen schriftlich das Ergebnis von Vertragsverhandlungen und schweigt der Empfänger, gilt der Vertrag mit dem bestätigten Inhalt als geschlossen. Dieses Schweigen ist ausnahmsweise rechtserheblich, weil der Handelsbrauch es so verlangt.
Vereinbartes und beredtes Schweigen
Daneben gibt es zwei weitere Sonderfälle. Die Parteien können vereinbaren, dass Schweigen als Zustimmung zählt (vereinbartes Schweigen). Und das Gesetz ordnet teils selbst eine Bedeutung an, dann allerdings meist als Ablehnung: Schweigt der gesetzliche Vertreter auf die Aufforderung zur Genehmigung, gilt sie nach § 108 Abs. 2 BGB als verweigert. Welche Fälle wie zu behandeln sind, fasst die Wissensseite zum Schweigen im Rechtsverkehr zusammen.
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Konkludente Täuschung im Strafrecht: der Betrug (§ 263 StGB)
Konkludentes Handeln ist nicht auf das Zivilrecht beschränkt. Beim Betrug nach § 263 StGB spielt die konkludente Täuschung eine zentrale Rolle. Eine Täuschung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, das eine falsche Tatsache miterklärt.
Was der Täter durch schlüssiges Verhalten miterklärt
Ob ein Verhalten eine konkludente Täuschung ist, entscheidet die Verkehrsanschauung. Es zählt der äußere Eindruck. Maßgeblich ist, welchen Erklärungswert ein verständiger Beobachter dem Verhalten beimisst. Wer in einem Restaurant Essen bestellt, erklärt damit schlüssig, dass er zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Wer eine Leistung abrechnet, erklärt konkludent, dass die abgerechneten Voraussetzungen vorliegen. Dieser miterklärte Inhalt ist die Tatsache, über die getäuscht wird.
Beispiele aus der Rechtsprechung (Restaurant, Sportwette, Abrechnung)
Die Klassiker: Beim Zechbetrug bestellt der zahlungsunwillige Gast und täuscht konkludent seine Zahlungsbereitschaft vor. Im Hoyzer-Fall zur Sportwettenmanipulation hat der BGH eine konkludente Täuschung darin gesehen, dass der Wettende mit der Wettabgabe schlüssig erklärt, das Spiel nicht manipuliert zu haben. Beim Abrechnungsbetrug erklärt der Abrechnende gegenüber dem Leistungsträger konkludent, alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen lägen vor. Die Einzelheiten zeigt die Wissensseite zur Täuschung beim Betrug.
Abgrenzung zur Täuschung durch Unterlassen
Wichtig für die Klausur: Die konkludente Täuschung ist ein aktives Tun mit miterklärtem Inhalt, nicht dasselbe wie die Täuschung durch Unterlassen. Bei der Unterlassungstäuschung schweigt der Täter trotz einer Aufklärungspflicht (§ 263, § 13 StGB). Bei der konkludenten Täuschung erklärt er aktiv etwas Falsches mit. Wer beide vermischt, prüft die Garantenstellung an der falschen Stelle. Erst konkludente Täuschung prüfen, dann, wenn keine vorliegt, die Täuschung durch Unterlassen.
Konkludentes Handeln im Öffentlichen Recht: der Verwaltungsakt
Auch im öffentlichen Recht gibt es konkludentes Handeln. Ein Verwaltungsakt muss nicht schriftlich oder mündlich ergehen, er kann auch konkludent erlassen werden (§ 37 Abs. 2 VwVfG). Das hat vor allem im Polizei- und Ordnungsrecht praktische Bedeutung.
Konkludenter Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG
Ein konkludenter Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde durch schlüssiges Verhalten eine verbindliche Regelung trifft, die alle Merkmale des § 35 VwVfG erfüllt. Das klassische Beispiel ist der Polizist, der den Verkehr durch Handzeichen regelt. Sein Winken ist kein bloßes tatsächliches Handeln, sondern ein konkludenter Verwaltungsakt mit Regelungswirkung, dem der Verkehrsteilnehmer Folge leisten muss.
Die konkludente Duldungsverfugung
Ein dogmatisch spannender Fall ist die konkludente Duldungsverfugung. Hier wird in einen Realakt, etwa den Schlagstockeinsatz oder die Wegnahme einer Sache, zusätzlich ein Verwaltungsakt hineingelesen, der anordnet, dass die Maßnahme zu dulden ist. Historisch entstand diese Konstruktion im preußischen Polizeirecht, weil es Rechtsschutz nur gegen Verwaltungsakte gab, nicht gegen Realakte. Die konkludente Duldungsverfugung sollte dem Betroffenen den Klageweg eröffnen.
Kritik: Art. 19 IV GG und der Realakt-Streit
Heute ist die Konstruktion umstritten. Die herrschende Meinung sieht in Vollstreckungs- und Zwangsmaßnahmen schlichte Realakte. Weil Art. 19 Abs. 4 GG ohnehin gegen jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt Rechtsschutz garantiert, kann der Betroffene auch gegen einen Realakt vorgehen, etwa mit der allgemeinen Feststellungsklage. Ein Teil der Lehre hält die konkludente Duldungsverfugung deshalb für überholt. In der Klausur gehört der Streit kurz angesprochen, eine eigene vertretbare Linie genügt.
Grenzen, Anfechtung und Beweislast beim konkludenten Handeln
So nützlich konkludentes Handeln ist, es hat Grenzen. Nicht jedes Verhalten trägt einen Erklärungswert, und wer sich auf eine konkludente Erklärung beruft, muss sie notfalls beweisen.
Wann schlüssiges Verhalten doch keine Erklärung ist
Mehrdeutiges Verhalten ist keine konkludente Willenserklärung. Lässt sich ein Tun nicht eindeutig deuten, fehlt der objektive Erklärungswert. Auch beim Gefälligkeitsverhältnis fehlt es oft am Rechtsbindungswillen: Wer einen Freund kostenlos zum Bahnhof fährt, schließt keinen Vertrag, sein Verhalten ist rechtlich nicht bindend gemeint. Und bloße Untätigkeit bleibt Schweigen, kein konkludentes Handeln.
Anfechtung einer konkludenten Willenserklärung
Eine konkludente Willenserklärung ist genauso anfechtbar wie eine ausdrückliche. Wer sich über den Erklärungswert seines Verhaltens irrt, kann nach § 119 BGB anfechten. Das ist der Ausweg im Fall der Trierer Weinversteigerung: Die Erklärung ist wirksam, der Handelnde kann sie aber wegen Irrtums anfechten und schuldet dann nur den Vertrauensschaden (§ 122 BGB). Welche Anfechtungsgründe nach §§ 142 ff. BGB in Betracht kommen, entscheidet über den Erfolg, ein Überblick zu den Irrtümern nach §§ 119, 120 BGB hilft bei der Einordnung.
Beweislast: Wer muss das konkludente Handeln beweisen?
Die Beweislast für konkludentes Handeln liegt bei dem, der sich darauf beruft. Wer behauptet, ein Vertrag sei konkludent geschlossen worden, muss das schlüssige Verhalten und die Umstände beweisen, aus denen sich der Erklärungswert ergibt. Das ist deutlich schwieriger als bei einer schriftlichen Erklärung. Genau deshalb ist konkludentes Handeln zwar rechtlich vollwertig, im Streitfall aber riskant.
💡 Tipp: Konkludentes Handeln erkennst du in der Klausur nur, wenn du viele Fallkonstellationen gesehen hast. Die Multiple-Choice-Aufgaben von jurahilfe.de trainieren genau das: an kleinen Sachverhalten die Signalwörter erkennen und denken wie ein Prüfer.
Weiterlesen
- Essentialia negotii: Welche Mindestpunkte ein Vertrag braucht, damit Angebot und Annahme überhaupt zusammenpassen.
- Dissens beim Vertragsschluss: Was passiert, wenn sich die konkludenten Erklärungen gerade nicht decken.
- Kaufvertrag nach § 433 BGB: Das Schema hinter dem konkludenten Kauf im Supermarkt.
- Zugang von Willenserklärungen: Wann eine Erklärung wirksam wird und beim Empfänger ankommt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Volljurist, Autor, Unternehmer und aktiver junger Familienvater mit vielseitigen Interessen und seit 2017 als Repetitor im Bereich der Individualnachhilfe tätig.
- Examensvorbereitung
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht



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