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§ 433 BGB: Kaufvertrag – Ansprüche, Schema, vertragstypische Pflichten des Kaufrechts, §§ 433 ff. BGB

§ 433 BGB: Kaufvertrag – Ansprüche, Schema, vertragstypische Pflichten des Kaufrechts, §§ 433 ff. BGB
Frieder Hammer

Dieser Artikel widmet sich der umfassenden Analyse des § 433 BGB, dem Kernstück des Kaufrechts im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Wir beleuchten die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag, die sich aus dieser zentralen Norm ergeben, und stellen ein übersichtliches Schema für die juristische Prüfung von Ansprüchen im Kaufrecht dar. Ziel ist es, ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsfolgen und Pflichtverletzungen im Kontext des Kaufvertrages zu vermitteln.

I. Was ist ein Kaufvertrag nach § 433 BGB?

Der Kaufvertrag nach § 433 BGB ist einer der zentralen Vertragstypen des BGB und spielt in Klausuren wie in der Praxis eine entscheidende Rolle. Nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer wiederum verpflichtet sich gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache.

Ein Kaufvertrag ist also dadurch gekennzeichnet, dass er den entgeltlichen Austausch einer Sache oder eines Rechts gegen Geld zum Inhalt hat. Dabei kann die Kaufsache sowohl eine bewegliche oder unbewegliche Sache, als auch ein Recht (z. B. Forderung, GmbH-Anteil) sein. Entscheidend ist, dass ein Kaufpreis als geldwerte Gegenleistung vereinbart wird.

Was ist der Unterschied zur Schenkung?

Erfolgt die Übereignung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, liegt kein Kaufvertrag, sondern eine Schenkung nach § 516 BGB vor. Beispiel: Du bekommst ein Fahrrad geschenkt, ohne etwas dafür zu bezahlen. Die unentgeltliche Zuwendung schließt den Charakter eines Kaufvertrags aus.

Was ist der Unterschied zum Tausch?

Wird keine Geldzahlung vereinbart, sondern eine Sache gegen eine andere getauscht (z. B. Auto gegen wertvolle Uhr), handelt es sich um einen Tauschvertrag nach § 480 BGB. Allerdings verweist § 480 BGB auf die Vorschriften des Kaufrechts, sodass in vielen Fällen trotzdem die §§ 433 ff. BGB gelten. Der Tausch ist dem Kaufvertrag also strukturell sehr ähnlich, aber es fehlt die geldwerte Gegenleistung.

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

Die vertragliche Einordnung ist entscheidend dafür, welche gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden. Gerade in der Klausur muss sauber zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Verträgen unterschieden werden. Der Kaufvertrag ist durch die Kaufpreiszahlung definiert – fehlt diese, ist rechtlich differenziert zu prüfen.

Tipp zum Merken: Ein Kaufvertrag liegt nur vor, wenn Geld fließt. Alles andere ist entweder eine Schenkung oder ein Tausch. Viele Studierende verwechseln das, was schnell zu Fehlern im Gutachtenstil führen kann.

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II. Die essentialia negotii – Mindestinhalt des Kaufvertrags

Ein Kaufvertrag kommt nur dann wirksam zustande, wenn sich die Vertragsparteien über die sogenannten essentialia negotii geeinigt haben – also über die wesentlichen Vertragsbestandteile, ohne die der Vertrag inhaltlich nicht tragfähig wäre. Bei einem Kaufvertrag nach § 433 BGB sind dies drei Kernelemente:

1. Die Kaufsache

Die Kaufsache ist der Gegenstand, auf den sich der Kauf bezieht. Sie muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Das kann eine einzelne Sache (z. B. ein Laptop), eine Gattungssache (z. B. ein beliebiger Apfel aus einem Korb) oder sogar eine künftige Sache (z. B. ein Auto, das erst noch produziert wird) sein.

2. Die Parteien und ihre Rolle

Es muss feststehen, wer Käufer und wer Verkäufer ist. Dabei ist eine eindeutige Bestimmbarkeit ausreichend. In der Klausur genügt es regelmäßig, wenn die Namen und die jeweilige Rolle im Sachverhalt klar zugeordnet sind. Die Parteibezeichnung ist für die Anspruchsprüfung essenziell.

3. Der Kaufpreis

Der Kaufpreis muss ebenfalls bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Es ist nicht erforderlich, dass ein exakter Geldbetrag genannt wird – es reicht, wenn sich der Preis aus den Umständen ergibt (z. B. üblicher Marktpreis, Kassenanzeige im Supermarkt). Auch eine konkludente Einigung – also durch schlüssiges Verhalten – ist möglich.

Selbst wenn keine ausdrückliche Vereinbarung in Worten erfolgt, kann ein Kaufvertrag also wirksam sein. Typische Beispiele: Du legst eine Flasche Wasser aufs Kassenband und zahlst den angezeigten Preis. Auch das ist ein konkludenter Kaufvertrag.

Tipp: In der Klausur immer prüfen, ob Kaufsache, Parteien und Kaufpreis bestimmbar sind – andernfalls liegt kein wirksamer Vertrag vor.

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III. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag – § 433 Abs. 1 BGB & § 433 Abs. 2 BGB

Der Kaufvertrag regelt in § 433 BGB nicht nur das Zustandekommen des Vertrags, sondern auch die zentralen Pflichten von Käufer und Verkäufer. Diese sogenannten Primärpflichten entstehen automatisch mit wirksamen Vertragsschluss – unabhängig davon, ob die Leistung bereits erbracht wurde.

1. Pflichten des Verkäufers (§ 433 Abs. 1 BGB)

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Dabei ist entscheidend, dass die Sache mangelfrei übergeben wird – so verlangt es § 433 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Mangelfreiheit bestimmt sich nach objektiven und subjektiven Kriterien. Was als Mangel gilt, ist in § 434 BGB geregelt. Einen vertiefenden Überblick findest du hier: Sachmangel, objektive und subjektive Anforderungen nach § 434 BGB.

2. Pflichten des Käufers (§ 433 Abs. 2 BGB)

Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Die Zahlungspflicht ist die zentrale Gegenleistung im Kaufvertrag und grenzt diesen z. B. von der Schenkung ab.

Die Abnahme – also das Annehmen der Kaufsache – ist eine echte Hauptpflicht. Sie wird in der Praxis oft übersehen, ist aber im Gewährleistungsrecht und bei Rücktritt oder Schadensersatz nicht zu unterschätzen.

Tipp für die Klausur: Wenn du § 433 prüfst, achte auf die vollständige Darstellung beider Richtungen: Verkäuferpflichten und Käuferpflichten! Prüfe bei der Übergabe immer die Mangelfreiheit mit und verweise ggf. auf § 434 BGB.

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IV. Gesetzesänderung 2022: Neues Kaufrecht und die Warenkauf-Richtlinie

Zum 1. Januar 2022 ist das Kaufrecht durch die Umsetzung zweier europäischer Richtlinien maßgeblich verändert worden: der Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771 und der Digitale-Inhalte-Richtlinie (EU) 2019/770. Ziel war es, das Verbraucherrecht europaweit zu vereinheitlichen und an digitale Entwicklungen anzupassen.

1. Umfassende Reform – was hat sich geändert?

Mit der Umsetzung dieser Richtlinien wurde die alte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ersetzt. Neu ist: Die Richtlinien sind vollharmonisierend. Das bedeutet, der deutsche Gesetzgeber darf keine strengeren Verbraucherschutzregelungen mehr treffen, sofern der Anwendungsbereich der Richtlinie betroffen ist.

Vorher war es möglich, über das Mindestmaß hinauszugehen – diese Option besteht jetzt nicht mehr. Die gesetzgeberische Freiheit wurde dadurch in diesen Bereichen deutlich reduziert.

2. Wichtige Änderungen im Überblick

  • Sachmangelbegriff (§ 434 BGB) wurde neu gefasst
  • Neue Vorschriften zu Waren mit digitalen Elementen (§§ 475b ff. BGB)
  • Einführung von dauerhafter Bereitstellung digitaler Inhalte (§§ 327 ff. BGB)
  • Beweislastumkehr nun ein Jahr (§ 477 BGB) statt sechs Monate

Die neuen Regelungen gelten insbesondere für Verträge mit Verbrauchern – also für das sogenannte B2C-Verhältnis (Business-to-Consumer). Für das Verhältnis unter Unternehmern (B2B) bleibt das alte System weitgehend erhalten.

3. Bedeutung für die Klausur

Die Reform hat Auswirkungen auf zahlreiche Prüfungspunkte: Du musst bei neueren Fällen unbedingt darauf achten, ob ein Verbrauchervertrag über eine digitale Ware vorliegt. Dann gelten die speziellen Vorschriften.

Ein typischer Fehler: Den alten § 434 BGB in einer Klausur aus 2023 zu prüfen. Der wurde inhaltlich stark verändert – also immer auf den Bearbeitervermerk achten!

V. Klausurtaugliche Prüfung des § 433 BGB im Schema

In der juristischen Ausbildung ist das Verständnis von Prüfungsstrukturen essenziell. Gerade der § 433 BGB bietet sich hervorragend an, um systematisches Denken und methodisches Prüfen zu trainieren. Ein solides Prüfungsschema hilft dir, alle Anspruchsvoraussetzungen korrekt und vollständig zu erfassen.

1. Anspruch entstanden?

Hier prüfst du, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt:

  • Einigung nach §§ 145 ff. BGB (Angebot + Annahme)
  • Einigung über essentialia negotii (Kaufsache, Parteien, Kaufpreis)
  • Kein rechtshindernder Umstand (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Formmangel)

2. Anspruch erloschen?

Der entstandene Anspruch könnte durch Erfüllung oder andere Gründe erloschen sein:

3. Anspruch durchsetzbar?

Abschließend ist zu prüfen, ob der Anspruch noch durchgesetzt werden kann:

  • Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)
  • Verjährung (§§ 194 ff. BGB)

4. Ergänzende Ansprüche bei Pflichtverletzung oder Mangel

Kommt es z. B. zu einem Sachmangel, können zusätzlich sekundäre Ansprüche entstehen:

Tipp: Nutze dieses Prüfungsschema wie eine Schablone für alle klausurtypischen Kaufvertragsfälle. Es hilft dir nicht nur bei § 433 BGB, sondern ist auch Ausgangspunkt für Rückabwicklung (§ 812 BGB), Sachmängel (§ 434 BGB), Rücktritt (§ 346 BGB) und deliktische Ansprüche (§ 823 BGB).

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FAQ – Häufige Fragen zum Kaufvertrag nach § 433 BGB

🔹 Was sind die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag gemäß § 433 BGB?

Die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag sind im § 433 BGB geregelt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB), also sie zu übergeben und das Eigentum daran zu übertragen. Außerdem muss die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die Kaufsache abzunehmen.

🔹 Was bedeutet: Der Verkäufer hat dem Käufer eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen?

Das bedeutet, dass die Sache keine Sachmängel (§ 434 BGB) und keine Rechtsmängel (§ 435 BGB) aufweisen darf. Die Ware muss also mangelfrei sein – sowohl in ihrer Beschaffenheit als auch hinsichtlich etwaiger Belastungen durch Rechte Dritter.

🔹 Wann ist ein Kaufvertrag abgeschlossen?

Ein Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Käufer und Verkäufer über die Kaufsache und den Kaufpreis geeinigt haben. Diese sog. essentialia negotii müssen klar bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Ein Vertrag kann auch konkludent – also durch schlüssiges Verhalten – zustande kommen.

🔹 Was passiert, wenn der Verkäufer die Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt?

Erfüllt der Verkäufer seine Leistungspflichten nicht – z. B. indem er die falsche Sache liefert oder nicht rechtzeitig – kann das unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Dazu gehören Nachlieferung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder sogar Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 ff. BGB.

🔹 Welche Bedeutung hat die Umsetzung der Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf?

Seit 2022 gilt eine reformierte Fassung des Verbrauchsgüterkaufs, mit der EU-Vorgaben umgesetzt wurden. Die neuen Regeln betreffen z. B. digitale Produkte, Garantiefristen, sowie Nachbesserung und Nachlieferung. Sie gelten nur, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft – also im sogenannten B2C-Bereich.

🔹 Was ist unter einem Kaufgegenstand zu verstehen?

Der Kaufgegenstand ist die Sache oder das Recht, das verkauft wird. Er muss bestimmt oder bestimmbar sein. Auch zukünftige oder nur der Gattung nach bestimmte Sachen können Kaufgegenstand sein.

🔹 Kann man bei Sachmängeln vom Vertrag zurücktreten?

Ja. Liegt ein relevanter Sachmangel vor und wird dieser nicht behoben, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB) oder alternativ Minderung verlangen. Bei Verschulden kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.

🔹 Muss der Käufer den Kaufpreis immer sofort zahlen?

In der Regel ja. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, sobald die Sache übergeben wird (§ 433 Abs. 2 BGB). Abweichungen davon müssen ausdrücklich vereinbart sein.

🔹 Muss der Käufer die Sache frei von Mängeln abnehmen?

Nein – er darf die Abnahme verweigern, wenn die Sache nicht mangelfrei ist. Nur bei einer ordnungsgemäßen Leistung entsteht die Pflicht zur Abnahme.

🔹 Wo finde ich ein kompaktes Prüfungsschema zu § 433 BGB?

Das findest du auf Jurahilfe.de. Dort gibt es ein interaktives Jura-Training, mit dem du § 433 BGB strukturiert verstehen, wiederholen und testen kannst – inkl. Falltraining, Karteikarten und Abschlusstests mit Note.

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