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Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 & § 179 BGB: Haftung

Zwei Männer geben sich vor einem Auto die Hand, einer hält einen Autoschlüssel in der Hand

K verkauft den Gebrauchtwagen seines Bruders V an D. Eine Vollmacht hat er nicht. Als V davon erfährt, verweigert er die Genehmigung, und D steht ohne Auto da. Sein erster Gedanke: dann ist eben nichts passiert. Falsch.

Wer ohne Vertretungsmacht im fremden Namen einen Vertrag schließt, ist ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, lateinisch falsus procurator. Der Vertrag ist nach § 177 BGB schwebend unwirksam und hängt an der Genehmigung des Vertretenen. Verweigert dieser sie, haftet der Vertreter dem anderen Teil nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz, § 179 BGB.

Für die Klausur ist das eine der ergiebigsten Stellen im BGB AT. Die Prüfung hat einen klaren Ablauf, viele Fallstricke sitzen in den Absätzen 2 und 3 des § 179 BGB, und die Norm ist eine der wenigen echten Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils.

Auf einen Blick:

  • Ohne Vertretungsmacht überschreitet der Vertreter sein rechtliches Können. Beim Missbrauch der Vertretungsmacht überschreitet er nur sein rechtliches Dürfen, dort bleibt das Geschäft grundsätzlich wirksam.
  • Der Vertrag ist schwebend unwirksam, § 177 Abs. 1 BGB. Die Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.
  • Der Geschäftsgegner hat zwei Werkzeuge gegen die Hängepartie: die Aufforderung mit Zwei-Wochen-Frist nach § 177 Abs. 2 BGB und den Widerruf nach § 178 BGB.
  • § 179 Abs. 1 BGB ist eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung. Wusste der Vertreter nichts von dem Mangel, schuldet er nach Absatz 2 nur den Vertrauensschaden.
  • Bei einseitigen Rechtsgeschäften gilt § 180 BGB: Eine Kündigung ohne Vollmacht ist grundsätzlich nichtig. Nur wenn der Empfänger nicht beanstandet oder einverstanden war, führt § 180 S. 2 BGB zurück in die Genehmigungslösung.

Tipp

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Entscheidungsbaum: Ein Vertrag ohne Vertretungsmacht ist schwebend unwirksam, die Genehmigung macht ihn rückwirkend wirksam, die Verweigerung führt zur Haftung nach § 179 BGB
Abb. 1: Nach einem Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht führen drei Wege weiter.

Vertreter ohne Vertretungsmacht: Was der falsus procurator ist

Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ist jemand, der alle Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB erfüllt, bis auf eine: die Vertretungsmacht. Er gibt eine eigene Willenserklärung ab, er handelt erkennbar im fremden Namen, und trotzdem wirkt sein Handeln nicht ohne Weiteres für und gegen den Vertretenen. Der lateinische Name dafür ist falsus procurator, in der weiblichen Form falsa procuratrix.

Wann liegt Vertretung ohne Vertretungsmacht vor?

Vertretung ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn die Vertretungsmacht des Vertreters fehlt, er also im Namen eines anderen einen Vertrag schließt, ohne dazu bevollmächtigt oder gesetzlich befugt zu sein. Solange keine Vertretungsmacht besteht, ist die Erklärung nicht unwirksam, sie ist nur noch nicht zurechenbar. Ob sie es wird, entscheidet allein der Vertretene durch seine Genehmigung.

Die Praxis kennt vier typische Auslöser. Es gab nie eine Vollmacht, weil der Handelnde einfach losgelegt hat. Die Vollmacht war erloschen, etwa durch Widerruf nach § 168 S. 2 BGB oder mit dem Ende des Grundverhältnisses. Der Vertreter hat die Grenzen seiner Vollmacht überschritten, das Geschäft lag außerhalb ihres Umfangs. Oder die Vollmacht war von Anfang an nichtig, etwa wegen Formmangels oder weil sie erfolgreich angefochten wurde.

Für die Klausur heißt das: Die Frage nach § 179 BGB stellt sich immer erst, nachdem die Vertretungsmacht geprüft und verneint wurde. Wer sie überspringt, prüft eine Haftung, deren Voraussetzung er nie festgestellt hat.

Person im Anzug unterschreibt am Schreibtisch ein mehrseitiges Vertragsdokument
Abb. 2: Unterschrift unter ein Vertragsdokument.

Vertretungsmacht als dritte Voraussetzung der Stellvertretung, § 164 BGB

Die Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB steht auf drei Beinen. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, er handelt im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip), und er hat Vertretungsmacht. Fällt das erste Bein weg, ist der Handelnde Bote. Fällt das zweite weg, greifen die Regeln über das Handeln unter fremdem Namen oder das Eigengeschäft.

Nur beim Wegfall des dritten Beins landet man bei den §§ 177 ff. BGB. Vertretungsmacht kann rechtsgeschäftlich erteilt sein, dann ist sie eine Vollmacht nach § 167 BGB. Sie kann aus dem Gesetz folgen, etwa bei den Eltern nach § 1629 Abs. 1 BGB, und dazu gibt es die gesetzliche Vertretungsmacht als eigene Kategorie. Und sie kann handelsrechtlich verliehen sein, etwa als Prokura nach §§ 48 ff. HGB.

Übrigens: Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann nach § 165 BGB wirksam Vertreter sein. Seine Geschäftsfähigkeit spielt für die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts keine Rolle, wohl aber für seine eigene Haftung nach § 179 Abs. 3 S. 2 BGB. Dazu unten mehr.

Abgrenzung zum Missbrauch der Vertretungsmacht und zur Rechtsscheinvollmacht

Die wichtigste Abgrenzung läuft über ein Begriffspaar, das jede Klausur voraussetzt: rechtliches Können gegen rechtliches Dürfen. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht überschreitet sein Können, er hat die Rechtsmacht schlicht nicht. Beim Missbrauch der Vertretungsmacht hat er sie, verstößt aber im Innenverhältnis gegen eine Weisung. Dort bleibt das Geschäft grundsätzlich wirksam, der Vertretene trägt das Missbrauchsrisiko und kann nur intern Regress nehmen. Erst bei Kollusion oder Evidenz wird es unwirksam.

Die zweite Abgrenzung betrifft den Rechtsschein. Wer nach außen wie ein Bevollmächtigter auftritt und dieser Schein dem Vertretenen zurechenbar ist, wird über die Anscheins- und Duldungsvollmacht so behandelt, als hätte er Vertretungsmacht. Dann ist der Vertrag wirksam, und für § 179 BGB bleibt kein Raum. Die Rechtsscheinvollmacht ist damit in der Klausur vorrangig zu prüfen: Erst wenn sie ausscheidet, wird der Handelnde zum falsus procurator.

FallÜberschrittenWirksamkeitNorm
Vertreter ohne Vertretungsmachtrechtliches Könnenschwebend unwirksam§ 177 Abs. 1 BGB
Missbrauch der Vertretungsmachtrechtliches Dürfenwirksam, Ausnahme Kollusion und Evidenz§ 138, § 242 BGB
Anscheins- und Duldungsvollmachtnichts, es genügt der Rechtsscheinwirksam§§ 170 bis 173 BGB analog
Handeln im eigenen Namenkein Vertreterhandelnwirksam, aber für den Handelnden§ 164 Abs. 2 BGB

Schwebend unwirksam: die Rechtsfolgen des § 177 I BGB

Gemäß § 177 Abs. 1 BGB hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertretenen ab. Bis diese Entscheidung fällt, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Er ist also weder wirksam noch endgültig unwirksam, sondern hängt in der Schwebe.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Schwebende Unwirksamkeit: was der Schwebezustand bedeutet

Schwebende Unwirksamkeit heißt: Aus dem Vertrag folgen vorerst keine Ansprüche, er kann aber noch voll wirksam werden. Das ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Geschäft steht damit auf Abruf. Keine Partei kann Erfüllung verlangen, keine muss leisten, und wer trotzdem leistet, leistet ohne Rechtsgrund. Der Schwebezustand endet mit der Genehmigung, mit der Verweigerung, mit dem Fristablauf nach § 177 Abs. 2 S. 2 BGB oder mit dem Widerruf des anderen Teils.

Dieselbe Konstruktion kennst du aus dem Minderjährigenrecht. Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne Einwilligung einen Vertrag, ist er nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter genehmigt. Der Mechanismus ist derselbe, nur die Person, die zustimmen muss, ist eine andere. Wer den einen Fall verstanden hat, kann den anderen mitnehmen. Auf der dinglichen Ebene wiederholt sich das Muster ein drittes Mal: Die Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185 BGB bleibt ebenfalls schwebend unwirksam, bis der Berechtigte zustimmt.

Genehmigung nach §§ 177 I, 184 I BGB: Rechtsfolge und Rückwirkung

Die Genehmigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und formfrei, selbst wenn das genehmigte Geschäft formbedürftig war. Ihre Rechtsfolge steht in § 184 Abs. 1 BGB: Sie wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Der Vertrag gilt damit als von Anfang an wirksam, so als hätte der Vertreter Vollmacht gehabt.

Diese Rückwirkung hat eine Grenze. Nach § 184 Abs. 2 BGB werden Verfügungen nicht unwirksam, die der Genehmigende vor der Genehmigung selbst über denselben Gegenstand getroffen hat, ebenso Verfügungen in der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter. Verkauft V den Wagen zwischenzeitlich an einen Dritten und übereignet ihn, bleibt diese Übereignung wirksam.

Wichtig für die Adressatenfrage: Bis zur Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB kann der Vertretene die Genehmigung sowohl dem Vertreter als auch dem Geschäftsgegner gegenüber erklären, § 182 Abs. 1 BGB. Nach der Aufforderung geht das nur noch gegenüber dem Geschäftsgegner. Details zur Systematik von Einwilligung und Genehmigung stehen auf der Wissensseite zur Zustimmung nach §§ 182 ff. BGB.

Konkludente Genehmigung: was der BGH verlangt

Genehmigen kann man auch durch schlüssiges Verhalten. Wer die Ware annimmt, den Kaufpreis einfordert oder den Vertrag über Monate durchführt, genehmigt damit regelmäßig. Der BGH verlangt dafür zweierlei: Der Erklärende musste bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Genehmigung verstanden werden durfte, und der Empfänger muss es tatsächlich so verstanden haben (BGH, Urt. v. 16.12.2009, XII ZR 146/07).

Maßgeblich ist dabei der Kenntnisstand des Genehmigungsberechtigten selbst. In der genannten Entscheidung hatte ein Gesellschafter unter Verstoß gegen § 181 BGB für die Gesellschaft gehandelt; eine Wissenszurechnung über § 166 Abs. 1 BGB schied deshalb aus, sie hätte den Schutzzweck der Norm ausgehebelt. Wer die Verbindung zum Selbstkontrahierungsverbot vertiefen will, findet sie beim Insichgeschäft nach § 181 BGB.

Tipp

Die schwebende Unwirksamkeit taucht im BGB AT an mindestens drei Stellen auf: bei §§ 108, 177 und 181 BGB. Auf jurahilfe.de kannst du diese Querverbindungen im Kompakt-Modus der interaktiven Skripten nachvollziehen, wo Definitionen und Parallelnormen per Klick direkt im Text hängen.

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§ 177 II BGB und § 178 BGB: die Rechte des Geschäftsgegners

Der Schwebezustand ist für den Geschäftsgegner unangenehm. Er ist gebunden, weiß aber nicht, ob er den Vertrag bekommt. Das BGB gibt ihm deshalb zwei Werkzeuge, mit denen er die Sache beendet.

Aufforderung zur Erklärung und die Zwei-Wochen-Frist

Nach § 177 Abs. 2 S. 1 BGB kann der andere Teil den Vertretenen auffordern, sich über die Genehmigung zu erklären. Die Aufforderung hat zwei Wirkungen. Erstens kann die Erklärung ab jetzt nur noch ihm gegenüber erfolgen, und eine vorher gegenüber dem Vertreter erklärte Genehmigung oder Verweigerung wird unwirksam. Zweitens läuft eine Frist von zwei Wochen ab Empfang der Aufforderung.

Schweigt der Vertretene, gilt die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 S. 2 BGB als verweigert. Das ist eine der wenigen Stellen im BGB, an denen Schweigen eine klare Rechtsfolge auslöst. Für die Haftung nach § 179 BGB ist diese Fiktion praktisch wichtig: Sie verschafft dem Geschäftsgegner die Verweigerung, die sein Anspruch voraussetzt, auch gegen einen Vertretenen, der einfach nicht reagiert.

Balken: Die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB ist nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung möglich, danach gilt sie als verweigert
Abb. 3: Die Frist läuft erst ab dem Empfang der Aufforderung.

Widerruf nach § 178 BGB

Wer den Vertrag gar nicht mehr will, widerruft. Nach § 178 S. 1 BGB ist der andere Teil bis zur Genehmigung zum Widerruf berechtigt, es sei denn, er kannte den Mangel der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss. Der Widerruf kann nach § 178 S. 2 BGB auch gegenüber dem Vertreter erklärt werden.

Beachte den Unterschied zur Aufforderung. Die Aufforderung erzwingt eine Entscheidung, der Widerruf nimmt sie vorweg und beendet den Schwebezustand endgültig. Der Widerruf hat aber einen Preis: Wer widerruft, verliert seinen Anspruch aus § 179 BGB, weil der Vertretene die Genehmigung dann nicht mehr verweigern kann. Wer auf die Haftung des Vertreters zielt, fordert also auf und widerruft gerade nicht.

Hände ziehen ein Schreiben aus einem braunen Umschlag auf einem Holztisch
Abb. 4: Ein Schreiben wird aus dem Umschlag gezogen.

Rechtsfolge der verweigerten Genehmigung

Verweigert der Vertretene, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Zwischen Vertretenem und Geschäftsgegner besteht nichts, und die Verweigerung ist unwiderruflich; eine spätere Meinungsänderung hilft nicht mehr. Bereits ausgetauschte Leistungen gehen über die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurück.

Erst ab diesem Moment steht der Anspruch aus § 179 BGB im Raum. Die Verweigerung gehört also zu seinen Voraussetzungen und muss im Gutachten festgestellt werden, bevor die Haftung geprüft wird.

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB

Die Haftung aus § 179 BGB ist eine gesetzliche Garantiehaftung. Verschulden setzt sie nicht voraus. Wer als Vertreter auftritt, erklärt damit stillschweigend, die nötige Vertretungsmacht zu haben, und steht für diese Erklärung ein, ähnlich wie der Anfechtende nach § 122 BGB. Auf gutes oder schlechtes Gewissen kommt es erst beim Umfang der Haftung an. Der Wortlaut des § 179 Abs. 1 BGB nennt das Verschulden mit keinem Wort.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Anspruch aus § 179 I BGB: Erfüllung oder Schadensersatz nach Wahl

Nach § 179 Abs. 1 BGB kann der Vertragspartner wählen: Erfüllung oder Schadensersatz. Das Wahlrecht steht ihm allein zu, der Vertreter kann es nicht steuern. Wählt er Erfüllung, muss der Vertreter das leisten, was der Vertretene geschuldet hätte. Wählt er Schadensersatz, bekommt er das positive Interesse, wird also so gestellt, wie er bei wirksamem Vertrag stünde.

Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens ist zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner kein Vertrag zustande gekommen. Er wird tatsächlich wie ein Vertragspartner behandelt, rechtlich bleibt er es nicht, und deshalb gehen Gestaltungsrechte aus dem Vertrag ihn nichts an. Zweitens kann er gegenüber der Forderung des Vertragspartners alle Einwendungen geltend machen, die auch dem Vertretenen zugestanden hätten, etwa Verjährung oder ein Zurückbehaltungsrecht.

Im Ausgangsfall heißt das: Der Dritte kann wählen. D kann von K die Übereignung des Wagens verlangen, wenn K sie beschaffen kann. Oder er verlangt Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB und lässt sich die Mehrkosten eines gleichwertigen Ersatzwagens zahlen.

§ 179 II BGB: Schadensersatz nur in Höhe des Vertrauensschadens

Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, greift § 179 Abs. 2 BGB. Er schuldet dann nur das negative Interesse, also den Vertrauensschaden: Der andere Teil wird so gestellt, wie er ohne das Vertrauen auf die Vertretungsmacht stünde. Ersetzt werden vergebliche Aufwendungen, Fahrtkosten, Gutachterkosten, entgangene andere Abschlüsse. Geschützt wird damit das Vertrauen des Vertragspartners, der auf die Wirksamkeit des Vertrages vertrauen durfte.

Die Norm zieht eine zweite Grenze ein: höchstens der Betrag des Erfüllungsinteresses. Der Vertrauensschaden kann das positive Interesse also nie übersteigen. Beide Absätze verhalten sich als Regel und Ausnahme. Die Beweislast folgt dieser Struktur: Der Vertreter muss darlegen, dass er den Mangel nicht kannte, wenn er sich auf die Beschränkung berufen will.

Kriterium§ 179 Abs. 1 BGB§ 179 Abs. 2 BGB
Kenntnis des Vertreterskannte den Mangelkannte ihn nicht
RechtsfolgeErfüllung oder Schadensersatznur Schadensersatz
Umfangpositives Interessenegatives Interesse
ObergrenzekeineHöhe des Erfüllungsinteresses
Wahlrechtja, beim Vertragspartnernein
Spalten-Vergleich: § 179 Abs. 1 BGB gibt dem Vertragspartner die Wahl zwischen Erfüllung und Schadensersatz, § 179 Abs. 2 BGB nur den Vertrauensschaden bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses
Abb. 5: Der Haftungsumfang hängt daran, was der Vertreter wusste.

§ 179 III BGB: Haftungsausschluss bei Kenntnis und bei Minderjährigen

§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB nimmt den Vertreter aus der Haftung, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Fahrlässige Unkenntnis genügt also. Wer ausdrücklich als vollmachtloser Vertreter auftritt, haftet deshalb nicht: Die Kenntnis vom Mangel liegt dann offen zutage.

Der BGH hat das für den praktisch heiklen Fall entschieden, dass der Vertretene gar nicht existiert. Auch dann ist die Haftung schon ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner das Fehlen der Vertretungsmacht kennt; er muss nicht zusätzlich wissen, dass es den Vertretenen nicht gibt (BGH, Urt. v. 12.11.2008, VIII ZR 170/07, BGHZ 178, 307). Maßgeblich ist allein die Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht, die Gründe dafür bleiben außen vor.

Satz 2 macht die Geschäftsfähigkeit des Vertreters zum Thema und schützt den beschränkt Geschäftsfähigen. Er haftet nicht, es sei denn, er hat mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt. Das ist die Kehrseite von § 165 BGB: Der Minderjährige kann wirksam vertreten, das Risiko der fehlenden Vollmacht trägt er aber nicht. Wie weit sein Schutz sonst reicht, zeigt die Wissensseite zur beschränkten Geschäftsfähigkeit nach §§ 106 ff. BGB.

Verjährung: Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter

Der Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB verjährt in derselben Frist wie der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, den der Vertreter geschlossen hat. Der BGH begründet das damit, dass der Anspruch nur Ersatz des ursprünglich Vereinbarten ist und sich vom vertraglichen Anspruch nicht wesensmäßig unterscheidet (BGH, Urt. v. 18.05.2017, VII ZR 122/14).

Im Regelfall sind das drei Jahre nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem die Genehmigung verweigert wurde. Gilt für den Vertragsanspruch eine Sonderfrist, etwa die fünfjährige Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken, greift diese auch hier.

Hinweis

Die Unterscheidung zwischen positivem und negativem Interesse entscheidet in der Klausur über die Rechtsfolge. Auf jurahilfe.de trainierst du sie mit Multiple-Choice-Aufgaben an kleinen Sachverhalten, deren falsche Antwortoptionen genau die Denkfehler abbilden, die dabei passieren.

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Prüfungsschema zu § 179 I BGB und der Aufbau in der Klausur

§ 179 BGB ist eine echte Anspruchsgrundlage. In der Klausur taucht er an zwei Stellen auf. Einmal als eigener Anspruch gegen den Vertreter, einmal als Anschlussfrage, nachdem der Anspruch gegen den Vertretenen an der fehlenden Vertretungsmacht gescheitert ist.

Schema: Anspruch aus § 179 I BGB

Das Schema hat vier Schritte, dazu die Rechtsfolge. Es lohnt sich, es genau in dieser Reihenfolge abzuarbeiten, weil jeder Schritt den nächsten voraussetzt.

SchrittPrüfungspunktNorm
1Eigene Willenserklärung im fremden Namen (Vertreterhandeln)§ 164 Abs. 1 BGB
2Ohne Vertretungsmacht gehandelt, auch keine Rechtsscheinvollmacht§ 177 Abs. 1 BGB
3Genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft, Genehmigung verweigert oder als verweigert geltend§ 177 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB
4Kein Haftungsausschluss§ 179 Abs. 3 BGB
5Rechtsfolge: Erfüllung oder Schadensersatz, bei Gutgläubigkeit nur Vertrauensschaden§ 179 Abs. 1, Abs. 2 BGB

Schritt 3 ist der, den Klausuren am liebsten variieren. Fehlt die Verweigerung, weil der Vertretene noch schweigt, ist der Anspruch nicht entstanden; dann muss der Sachverhalt die Aufforderung und den Fristablauf hergeben. Und ein einseitiges Rechtsgeschäft ist nach § 180 S. 1 BGB gar nicht genehmigungsfähig, dazu gleich mehr.

Prüfungsschema in fünf Schritten: Vertreterhandeln, fehlende Vertretungsmacht, verweigerte Genehmigung, kein Haftungsausschluss, Rechtsfolge nach § 179 Abs. 1 BGB
Abb. 6: Das Prüfungsschema zu § 179 Abs. 1 BGB in fünf Schritten.

Wo § 164 und § 177 BGB im Gutachten geprüft werden

Der Aufbau folgt der Frage, wer wovon etwas will. Prüfe zuerst den Anspruch des Geschäftsgegners gegen den Vertretenen. Dort steht die Stellvertretung im Tatbestand: eigene Willenserklärung, Handeln im fremden Namen, Vertretungsmacht. Scheitert es an der Vertretungsmacht, ist der Vertrag nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, und du hältst fest, ob er genehmigt oder die Genehmigung verweigert wurde.

Erst danach kommt der zweite Anspruch: der des Geschäftsgegners gegen den Vertreter aus § 179 Abs. 1 BGB. Das Ergebnis des ersten Prüfungspunkts wird dort schlicht in Bezug genommen, es wird nicht zweimal geprüft. Wer den Aufbau der Anspruchsprüfung insgesamt wiederholen will, findet ihn in der Übersicht zu den Anspruchsgrundlagen im BGB.

Typische Klausurfehler bei den §§ 177 ff. BGB

Fünf Fehler kosten regelmäßig Punkte.

  • § 179 BGB prüfen, ohne die Verweigerung der Genehmigung festgestellt zu haben.
  • Die Rechtsscheinvollmacht überspringen, obwohl der Sachverhalt sie anlegt. Dann ist der Vertrag wirksam und § 179 BGB gar nicht einschlägig.
  • Können und Dürfen verwechseln und den Missbrauch der Vertretungsmacht unter § 177 BGB fassen.
  • Bei einer Kündigung oder Anfechtung mit § 177 BGB arbeiten, obwohl § 180 BGB gilt.
  • Dem Vertreter die Wahl zwischen Erfüllung und Schadensersatz geben. Sie steht dem anderen Teil zu.

Ein letzter, unauffälliger Fehler betrifft § 179 Abs. 2 BGB. Wer den Vertrauensschaden ausrechnet, muss die Kappungsgrenze mitprüfen. Der Ersatz reicht nie über das Erfüllungsinteresse hinaus, auch wenn die Aufwendungen höher waren.

Einseitige Rechtsgeschäfte: § 180 BGB

Bei Verträgen wartet das Gesetz auf die Genehmigung. Bei einseitigen Rechtsgeschäften tut es das nicht. § 180 S. 1 BGB erklärt die Vertretung ohne Vertretungsmacht dort schlicht für unzulässig, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft nichtig ist.

Warum eine Kündigung ohne Vertretungsmacht nichtig ist

Der Grund ist der Schutz des Erklärungsempfängers. Eine Kündigung, eine Anfechtung oder ein Rücktritt gestalten die Rechtslage sofort um. Der Empfänger soll nicht wochenlang im Unklaren bleiben, ob die Erklärung wirkt. Deshalb ist sie von vornherein nichtig, statt in der Schwebe zu hängen.

Der BGH hat das zuletzt an einem Mietfall durchexerziert. Rechtsanwälte hatten für eine Kirchengemeinde ein Mietverhältnis gekündigt, ohne dass die Vollmacht den kirchenrechtlichen Formvorschriften genügte. Der BGH stellte klar, dass eine solche Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft nach § 180 S. 1 BGB nichtig wäre, und dass es dann auf eine spätere Genehmigung schon deshalb nicht ankäme, weil die Voraussetzungen des § 180 S. 2 BGB fehlten (BGH, Urt. v. 01.07.2026, VIII ZR 4/23). Die Mieterin hatte die Bevollmächtigung von Anfang an bestritten und sich mit einem vollmachtlosen Handeln nicht einverstanden erklärt.

Gepackte Umzugskartons stehen an einem Fenster in einer Wohnung
Abb. 7: Gepackte Umzugskartons in einer Wohnung.

Die Ausnahmen des § 180 S. 2 und S. 3 BGB

Zwei Ausnahmen führen doch zurück in die Vertragsregeln. Nach § 180 S. 2 BGB gelten die §§ 177 ff. BGB entsprechend, wenn der Erklärungsempfänger die behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme nicht beanstandet hat oder mit dem vollmachtlosen Handeln einverstanden war. Nach § 180 S. 3 BGB gilt dasselbe, wenn das einseitige Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

Praktisch entscheidet damit die Reaktion des Empfängers. Wer die behauptete Vertretungsmacht sofort bestreitet, beanstandet im Sinne des § 180 S. 2 BGB und bleibt bei der Nichtigkeit. Wer schweigt und die Wohnung räumt, öffnet den Weg in § 180 S. 2 BGB und damit in die Genehmigungslösung.

Nicht verwechseln solltest du das mit § 174 S. 1 BGB. Dort geht es um den wirklich Bevollmächtigten, der bei einem einseitigen Rechtsgeschäft keine Vollmachtsurkunde vorlegt; der Empfänger kann die Erklärung deshalb unverzüglich zurückweisen. § 180 BGB fragt dagegen, ob überhaupt Vertretungsmacht bestand. Beide Normen werden in Klausuren gern nebeneinander gestellt.

Sonderfälle der Vertretung ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB analog

§ 179 BGB steht seinem Wortlaut nach nur für den Vertreter, der einen Vertrag geschlossen hat. Die Rechtsprechung wendet ihn überall dort an, wo jemand einen Vertrauenstatbestand über fremde Rechtsmacht setzt und der Vertragspartner deshalb leer ausgeht.

Ein naheliegender Fall ist die Untervollmacht, und dort liegt eine beliebte Klausurfalle. Es haftet der Untervertreter aus § 179 BGB nur, wenn seine eigene Untervollmacht fehlt. Fehlte dagegen schon die Vollmacht des Hauptbevollmächtigten, trifft die Haftung diesen und nicht den Untervertreter, sofern der Untervertreter erkennbar als dessen Vertreter aufgetreten ist (BGH, Urt. v. 05.05.1960, III ZR 83/59, BGHZ 32, 250). Der Grund ist einfach: Der Untervertreter kann die Vollmachtslage seines Vordermanns nicht besser prüfen als der Geschäftspartner selbst.

Bote ohne Botenmacht und Handeln unter fremdem Namen

Der Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung, er gibt keine eigene ab. Überschreitet er bewusst seine Botenmacht, wird die Erklärung dem Geschäftsherrn nach herrschender Ansicht nicht zugerechnet. Der Geschäftsherr kann sie analog § 177 Abs. 1 BGB genehmigen; tut er es nicht, haftet der Bote analog § 179 BGB.

Ähnlich liegt es beim Handeln unter fremdem Namen. Tritt jemand unter dem Namen eines anderen auf und kommt es dem Geschäftspartner gerade auf diese Person an, gelten die §§ 164 ff. BGB entsprechend, und der Handelnde haftet analog § 179 BGB. Kommt es dem Partner dagegen nur auf das Geschäft an, liegt ein Eigengeschäft vor, und der Handelnde ist selbst Vertragspartei.

Vertretung einer nicht existierenden Person

Ebenso falsus procurator ist, wer für eine gar nicht bestehende Gesellschaft auftritt. § 179 BGB wird analog angewendet, weil ein Vertretener fehlt, der genehmigen könnte. Der Bundesgerichtshof hat diese Konstellation in der oben genannten Entscheidung VIII ZR 170/07 behandelt: Der Käufer war für eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten.

Praktisch wichtig ist der Fall bei der Vorgesellschaft. Wer vor der Eintragung im Namen der GmbH handelt, haftet nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich, das ist die gesellschaftsrechtliche Sonderregel neben § 179 BGB.

Rechtsscheinhaftung bei fehlendem Rechtsformzusatz

Ein Klassiker aus der Praxis: Wer für eine Unternehmergesellschaft zeichnet und den Zusatz „haftungsbeschränkt“ weglässt, erzeugt beim Geschäftspartner das Vertrauen, dass wenigstens eine natürliche Person haftet. Der BGH lässt den Vertreter dafür nach § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB, § 179 BGB analog einstehen (BGH, Urt. v. 13.01.2022, III ZR 210/20).

Diese Rechtsscheinhaftung ist keine Haftung für fehlende Vertretungsmacht im engeren Sinn. Vertretungsmacht war da, falsch war die Angabe zur Haftungsverfassung. Die Analogie greift trotzdem, weil die Interessenlage dieselbe ist: Jemand hat durch sein Auftreten eine Erwartung erzeugt, für die er einstehen muss.

Dieselbe Norm trifft auch Gremienmitglieder. Vereinbaren Betriebsratsmitglieder eine Beratung, die für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich war, kommt kein wirksamer Vertrag mit dem Betriebsrat zustande, und sie haften dem Berater nach § 179 BGB (BGH, Urt. v. 25.10.2012, III ZR 266/11).

Streitfall: Anfechtung der Vollmacht nach ihrem Gebrauch

Hier wird es dogmatisch spannend, und die Klausur weiß das. Der Vollmachtgeber erteilt eine Innenvollmacht, der Vertreter macht davon Gebrauch, und danach ficht der Vollmachtgeber die Vollmachtserteilung an. Ob das überhaupt geht, ist umstritten; die herrschende Ansicht lässt es zu.

Die Folge ist unangenehm für den Vertreter: Die Anfechtung wirkt nach § 142 Abs. 1 BGB ex tunc, er war also rückwirkend nie bevollmächtigt und haftet nach § 179 Abs. 2 BGB auf den Vertrauensschaden, obwohl er nichts falsch gemacht hat. Weil das Insolvenzrisiko damit beim Vertreter läge, gewährt die herrschende Ansicht dem Geschäftspartner zusätzlich einen Anspruch gegen den Vollmachtgeber analog § 122 Abs. 1 BGB. Ich halte das für richtig: Wer den Irrtum in die Welt setzt und die Anfechtung wählt, soll auch den Vertrauensschaden tragen.

Streitig ist außerdem, wem gegenüber angefochten werden muss. Nach einer Ansicht genügt die Erklärung gegenüber dem Vertreter, nach der Gegenansicht muss sie den Geschäftspartner erreichen, weil dessen Rechtsposition betroffen ist. Vorzugswürdig ist die zweite Ansicht. Die Anfechtung nimmt dem Geschäftspartner den Vertrag, also gehört die Erklärung ihm gegenüber abgegeben. Bei einer nach außen kundgegebenen Vollmacht (§ 171 Abs. 1 BGB) besteht Einigkeit, dass auch der Geschäftspartner Anfechtungsgegner ist. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zur Anfechtung der Vollmachtserteilung.

Wer die §§ 177 bis 180 BGB einmal am Fall durchgespielt hat, erkennt sie in der Klausur sofort wieder. Der Rest ist Übung: Prüfe den Anspruch gegen den Vertretenen, halte die Verweigerung fest, wechsle zum Vertreter. Diese Reihenfolge trainiert der kostenlose BGB-AT-Lernpfad auf jurahilfe.de mit Skript, Karteikarten und Abschlusstest.

Mindmap: § 179 BGB wird analog angewendet beim Boten ohne Botenmacht, beim Handeln unter fremdem Namen, bei nicht existierender Gesellschaft und bei fehlendem Rechtsformzusatz
Abb. 8: Die vier Fallgruppen der analogen Anwendung.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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