A unterschreibt beim Händler den Kaufvertrag über einen Firmenwagen. Zahlen soll die GmbH, für die er arbeitet. Ob das gelingt, hängt an drei Punkten, und A hat nur zwei davon im Kopf.
Die Stellvertretung nach § 164 BGB lässt die Willenserklärung eines anderen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken. Drei Voraussetzungen stehen in § 164 Abs. 1 S. 1 BGB: eine eigene Willenserklärung des Vertreters, ein erkennbares Handeln im fremden Namen und Vertretungsmacht. Fehlt eine davon, kommt der Vertrag mit dem Vertretenen nicht zustande.
Das Schema ist in drei Zeilen erzählt. Punkte kostet es trotzdem, weil die Prüfungsfälle fast alle in den Ausnahmen spielen.
Auf einen Blick:
- Der Vertreter gibt eine eigene Erklärung ab, der Bote überbringt eine fremde. Entscheidend ist der Spielraum bei der Erklärung, nicht der Titel im Sachverhalt.
- Das Offenkundigkeitsprinzip verlangt keine ausdrückliche Namensnennung. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB genügen die Umstände.
- Vertretungsmacht kommt aus dem Rechtsgeschäft (§ 167 BGB), aus dem Gesetz oder aus zurechenbarem Rechtsschein (§§ 170-173 BGB).
- Innerhalb der Vertretungsmacht bindet der Vertreter den Vertretenen auch dann, wenn er Weisungen aus dem Innenverhältnis verletzt. Nur Kollusion und Evidenz durchbrechen das.
- Ein Minderjähriger darf Vertreter sein, § 165 BGB. Ihn selbst trifft aus dem Geschäft nichts.
- Über § 164 Abs. 3 BGB läuft auch die Passivseite: Der Vertreter nimmt Erklärungen mit Wirkung für den Vertretenen entgegen.
- Lernplan: kostenloses PDF zum BGB AT, die Stellvertretung ist Stoff von Woche 3.
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB: Prüfungsschema und Zulässigkeit
Bevor es an die Einzelheiten geht, erstmal kurz die Landkarte. Die Stellvertretung ist ein Verhältnis zwischen drei Personen: dem Vertretenen, dem Vertreter und dem Geschäftsgegner. Nur zwei von ihnen schließen am Ende den Vertrag.
Was ist Stellvertretung? Definition und Dreiecksverhältnis
Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person im Namen einer anderen, geregelt in den §§ 164 bis 181 BGB. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Wirksam wird sie beim Vertretenen. Der Vertreter bleibt außen vor und wird weder berechtigt noch verpflichtet.

Das BGB folgt damit dem Repräsentationsprinzip: Maßgeblich ist die Person, die erklärt, nicht die Person, für die erklärt wird. Diese Weichenstellung erklärt zwei Regeln, die sonst willkürlich wirken. Auf Willensmängel und Kenntnis kommt es beim Vertreter an (§ 166 Abs. 1 BGB). Und die Geschäftsfähigkeit des Vertreters spielt keine Rolle (§ 165 BGB).
Ein Beispiel aus dem Alltag: Du bittest deine Mitbewohnerin, dir auf dem Flohmarkt ein bestimmtes Fahrrad zu kaufen, weil du eine Klausur schreibst. Sie handelt den Preis aus und schlägt ein. Käuferin bist nicht sie, sondern du. Sie hat verhandelt, du hast gekauft. Vertieft steht das Grundmuster auf der Wissensseite zur Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB.

Das Prüfungsschema der Stellvertretung im Überblick
Das Prüfungsschema der Stellvertretung hat vier Stufen: Zulässigkeit, eigene Willenserklärung, Handeln im fremden Namen und Vertretungsmacht. Erst danach folgt die Rechtsfolge des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Geprüft wird die Stellvertretung nie isoliert, sondern innerhalb der Frage, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
Die Zulässigkeit lässt du weg, wenn im Sachverhalt nichts dafür spricht. Sie steht im Schema nur, weil sie in Erb- und Familienrechtsfällen plötzlich alles entscheidet.
Diese Tabelle zeigt die vier Stufen mit der jeweiligen Norm und dem Fehler, der dort am häufigsten passiert.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm | Häufiger Fehler |
|---|---|---|---|
| 1 | Zulässigkeit | § 1311 BGB, § 2064 BGB | Bei höchstpersönlichen Geschäften übersehen |
| 2 | Eigene Willenserklärung | § 164 Abs. 1 S. 1 BGB | Bote und Vertreter nach dem Titel getrennt statt nach dem Spielraum |
| 3 | Handeln im fremden Namen | § 164 Abs. 1 BGB | Ausdrückliche Nennung verlangt, obwohl die Umstände reichen |
| 4 | Vertretungsmacht | § 167 BGB, Gesetz, Rechtsschein | Umfang und Grenzen nicht geprüft, nur den Bestand |
| 5 | Rechtsfolge | § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB | Aktiv- und Passivvertretung vermengt |
Fällt Schritt 4 aus, ist der Vertrag nicht endgültig verloren. Er ist schwebend unwirksam nach § 177 Abs. 1 BGB, und der Vertretene entscheidet.
Zulässigkeit der Stellvertretung: höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
Vertreten lässt sich fast alles. Nicht vertreten lassen sich höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, bei denen das Gesetz die eigene Erklärung verlangt. Nach § 1311 S. 1 BGB müssen beide Eheschließende ihre Erklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Das Testament muss der Erblasser nach § 2064 BGB selbst errichten.
Warum eigentlich? Der Gesetzgeber schützt hier eine Entscheidung, die niemand anders treffen soll, auch nicht mit bester Absicht. Deshalb hilft in diesen Fällen auch keine noch so umfassende Generalvollmacht.
Neben den gesetzlichen Fällen gibt es die gewillkürte Höchstpersönlichkeit: Die Parteien vereinbaren, dass nur eine bestimmte Person erklären darf. Das ist selten und im Sachverhalt immer ausdrücklich angelegt.
Vorsicht bei Realakten. Sie sind keine Willenserklärungen, deshalb passen die §§ 164 ff. BGB nicht. Wer eine Sache in Besitz nimmt oder eine Sache verarbeitet, wird dabei nicht vertreten. Der Besitzdiener nach § 855 BGB löst das über eine eigene Konstruktion.
Eigene Willenserklärung des Stellvertreters statt Botenschaft
Hier fallen die meisten Punkte, und zwar leise. Der Sachverhalt sagt selten „Vertreter“ oder „Bote“. Er beschreibt, was jemand getan hat, und du musst einordnen.
Wann gibt der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung ab?
Eine eigene Willenserklärung liegt vor, wenn der Handelnde aus Sicht des Geschäftsgegners einen erkennbaren Entscheidungsspielraum hatte. Es genügt ein kleiner: die Auswahl des Preises, des genauen Gegenstands oder des Vertragspartners. Wer diesen Spielraum hat, erklärt selbst. Wer ihn nicht hat, überbringt.
Voraussetzung bleibt eine wirksame Willenserklärung mit ihren objektiven und subjektiven Merkmalen. Der Maßstab ist der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht des Geschäftsgegners. Interne Absprachen zwischen Hintermann und Handelndem ändern daran nichts. Das ist konsequent, weil der Geschäftsgegner sie nicht kennt.
Beispiel: B sagt zu C, er solle „das blaue Rennrad für höchstens 400 Euro“ holen. C darf verhandeln und entscheidet über den Zuschlag bei 380 Euro. Das ist eine eigene Erklärung. Sagt B dagegen „richte dem Verkäufer aus, ich nehme das blaue Rennrad für 400 Euro“, überbringt C nur.
Abgrenzung zum Boten: der Entscheidungsspielraum entscheidet
Die Abgrenzung wirkt akademisch und hat vier handfeste Folgen. Beim Boten kommt es für Willensmängel auf den Geschäftsherrn an, beim Vertreter nach § 166 Abs. 1 BGB auf den Vertreter. Der Bote braucht keine Geschäftsfähigkeit, der Vertreter zumindest beschränkte. Verfälscht der Bote die Erklärung, gilt § 120 BGB mit Anfechtungsrecht des Geschäftsherrn. Beim Vertreter greift § 120 BGB nicht: Er gibt eine eigene Erklärung ab und ficht einen eigenen Irrtum nach § 119 BGB an. Und fehlt ihm die Vertretungsmacht, haftet er selbst nach § 179 BGB.

Übrigens gibt es die Botenstellung in beide Richtungen, und der Unterschied wird beim Zugang wichtig.
Empfangsvertreter und Empfangsbote beim Zugang
Beim Empfangsvertreter geht die Erklärung dem Vertretenen im Moment des Zugangs beim Vertreter zu, § 164 Abs. 3 BGB. Beim Empfangsboten geht sie erst zu, wenn unter normalen Umständen mit der Weiterleitung zu rechnen war. Bei fristgebundenen Erklärungen verschiebt sich der Zugang dadurch, und daran hängt die Wirksamkeit.
Wie ordnest du das zu? Empfangsvertreter ist, wer nach dem Willen des Empfängers zur Entgegennahme bevollmächtigt ist. Empfangsbote ist, wer nach der Verkehrsanschauung als Weiterleitungsperson erscheint, etwa der erwachsene Haushaltsangehörige. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zum Zugang von Willenserklärungen.

Warum ein Minderjähriger Vertreter sein kann, § 165 BGB
Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann wirksam vertreten. § 165 BGB sagt das ausdrücklich: Die Wirksamkeit der Erklärung leidet nicht darunter, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Der Grund ist schlicht. Den Minderjährigen trifft aus dem Geschäft nichts, und das Minderjährigenrecht schützt ihn nur vor eigenen Nachteilen.
Umgekehrt liegt es, wo der Minderjährige selbst erwirbt. Beim Taschengeldparagraphen des § 110 BGB wird der Vertrag wirksam, weil der gesetzliche Vertreter die Mittel überlassen und damit eingewilligt hat. § 165 BGB braucht diese Einwilligung nicht, denn den Vertreter trifft ja nichts.
Zwei Grenzen bleiben. Der Geschäftsunfähige kann nicht Vertreter sein, weil er schon keine wirksame Willenserklärung abgeben kann; Bote darf er sein. Und handelt der Minderjährige ohne Vertretungsmacht, haftet er nicht nach § 179 Abs. 1 BGB, weil ihn § 179 Abs. 3 S. 2 BGB davon ausnimmt.
Handeln im fremden Namen und das Offenkundigkeitsprinzip
Der Geschäftsgegner soll wissen, mit wem er es zu tun bekommt. Deshalb muss das Handeln in fremdem Namen für ihn erkennbar sein. Das ist das Offenkundigkeitsprinzip, und es hat mehr Ausnahmen als jeder andere Punkt des Schemas.
Ausdrücklich oder konkludent im Namen des Vertretenen, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB
Das Handeln im fremden Namen muss nicht ausgesprochen werden. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidet.
Bleibt der fremde Wille verborgen, greift § 164 Abs. 2 BGB: Der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, kommt nicht in Betracht. Übersetzt heißt das, der Erklärende wird selbst Vertragspartner und kann sich nicht auf seinen inneren Vertretungswillen berufen. Anfechten kann er auch nicht.
Damit ist der Fall vom Anfang gelöst. A unterschreibt den Kaufvertrag über den Firmenwagen, ohne dass ein Zusatz oder die Umstände die GmbH erkennen lassen. Dann wird A selbst Käufer, und zwar auch mit Vollmacht, weil § 164 Abs. 2 BGB ihm den Hinweis auf seinen inneren Willen abschneidet. Der Punkt, den er übersehen hat, ist die Offenkundigkeit.
Konkludent erkennbar ist das Handeln zum Beispiel bei der Verkäuferin im Ladengeschäft, beim Kellner im Restaurant und bei jedem, der auf Firmenpapier unterschreibt. Für den Geschäftspartner ist die Fremdheit dort ohne Weiteres sichtbar. Zweifel gehen zulasten des Vertretungswillens.
Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip: Geschäft für den, den es angeht
Beim verdeckten Geschäft für den, den es angeht, wird der Hintermann Vertragspartner, obwohl der Geschäftsgegner von ihm nichts weiß. Anerkannt ist das bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die sofort abgewickelt werden. Dogmatisch liegt darin eine teleologische Reduktion des Offenkundigkeitserfordernisses aus § 164 Abs. 1 BGB, weil der Geschäftsgegner an der Person seines Gegenübers kein schutzwürdiges Interesse hat.
Der Standardfall: Du gibst deinem Kommilitonen 30 Euro und bittest ihn, im Kaufhaus einen Schal zu holen. Er zahlt sofort und bar. Dem Verkäufer ist gleichgültig, wer Eigentümer wird, denn er hat sein Geld. Also wirst du Vertragspartner und erwirbst das Eigentum direkt, ohne Durchgangserwerb beim Kommilitonen. Das schützt dich, falls dessen Gläubiger pfänden.

Das offene Geschäft für den, den es angeht, sieht ähnlich aus und ist dogmatisch etwas anderes. Dort weiß der Geschäftsgegner, dass für einen Dritten gehandelt wird, kennt nur dessen Namen nicht. Eine Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips liegt darin nicht, denn die Fremdheit ist ja offengelegt. Der Kunsthändler, der über einen Strohmann bietet, damit die Preise nicht steigen, ist der klassische Fall.
Die Grenzen der Figur sind eng. Bei höherwertigen Gegenständen kommt es dem Verkäufer regelmäßig auf die Person an, etwa beim Autokauf. Bei Kreditgeschäften erst recht, dort steht die Bonität im Vordergrund. Und wo nicht sofort gezahlt wird, entstehen Sekundäransprüche, für die der Vertragspartner feststehen muss. Ausführlich dazu Lepej, Das Geschäft für den, den es angeht, ZJS 2024, 1141.
Eine echte gesetzliche Ausnahme steht in § 1357 BGB: Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie berechtigen und verpflichten beide Ehegatten. Der Verkäufer bekommt dort einen zweiten Schuldner, ohne dass jemand ihn danach gefragt hätte.

Unternehmensbezogenes Geschäft: Wer wird Vertragspartner?
Beim unternehmensbezogenen Geschäft will der Handelnde im Zweifel den Unternehmensträger verpflichten, nicht sich selbst. Wer für einen Betrieb Büromaterial bestellt oder Geschäftsräume anmietet, handelt erkennbar für das Unternehmen. Die Auslegung nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB führt dann zum Inhaber oder zur Gesellschaft.
Praktisch löst das ein Problem, das im Sachverhalt harmlos aussieht: Der Geschäftsgegner weiß oft gar nicht, wem der Betrieb gehört. Er weiß nur, dass er mit dem Betrieb kontrahiert. Das reicht, und ein Irrtum über die Person des Inhabers schadet nicht.
Handeln unter fremdem Namen: Namens- oder Identitätstäuschung
Beim Handeln unter fremdem Namen gibt sich jemand als ein anderer aus, statt erkennbar für ihn zu handeln. Ob die §§ 164 ff. BGB gelten, hängt daran, ob es dem Geschäftsgegner auf die Identität ankam. Bei der bloßen Namenstäuschung wird der Handelnde selbst Vertragspartner. Bei der Identitätstäuschung gelten die §§ 164 ff. BGB entsprechend.
Die Faustregel läuft über den Zeitpunkt der Leistung. Werden die Leistungen sofort ausgetauscht, etwa beim Gebrauchtwagenkauf gegen Barzahlung, ist der Name gleichgültig. Wird später überwiesen, kommt es auf die Person an, weil Sekundäransprüche im Raum stehen.
Der Bundesgerichtshof hat das für fremde eBay-Konten entschieden. Werden über ein fremdes Mitgliedskonto Erklärungen abgegeben, liegt Handeln unter fremdem Namen vor; die Regeln über die Stellvertretung und die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht gelten entsprechend (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09). Wichtig ist der zweite Leitsatz: Dass der Kontoinhaber seine Zugangsdaten schlecht gesichert hat, genügt für die Zurechnung gerade nicht. Der Senat grenzt sich damit ausdrücklich von der Halzband-Entscheidung zum Marken- und Wettbewerbsrecht ab.
Fehlt Vertretungsmacht und genehmigt der Namensträger nicht, haftet der Handelnde analog § 179 BGB. Verwandte Konstellationen aus dem Internetrecht sammelt die Wissensseite zu den eBay-Fällen.
Von alldem zu trennen ist die mittelbare Stellvertretung. Dort handelt jemand bewusst im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, der Strohmann beim Kunstkauf etwa. Das ist keine Vertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB, sondern reine Innenverhältnis-Abrede: Vertragspartner wird der Strohmann. Ebenso wenig anerkannt ist die Verpflichtungsermächtigung analog § 185 Abs. 1 BGB, mit der ein Hintermann im eigenen Namen des Handelnden verpflichtet werden soll. Sie würde das Offenkundigkeitsprinzip aushebeln. Wie § 185 BGB bei Verfügungen funktioniert, ist eine eigene Baustelle und dort erklärt.
Die drei Quellen der Vertretungsmacht: Vollmacht, gesetzliche Vertretungsmacht, Rechtsschein
Vertretungsmacht ist die Befugnis, mit Wirkung für einen anderen zu handeln. Sie kommt aus drei Quellen, und in der Klausur musst du sagen, aus welcher. Diese Tabelle stellt sie gegenüber.
| Quelle | Entstehung | Norm | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Vollmacht | Rechtsgeschäftliche Erteilung | § 167 BGB | Innen- und Außenvollmacht, Prokura |
| Gesetzliche Vertretungsmacht | Kraft Gesetzes oder Amtes | § 1629 BGB, § 35 GmbHG | Eltern, Geschäftsführer, Vorstand |
| Rechtsschein | Zurechenbarer Vertrauenstatbestand | §§ 170-173 BGB, § 242 BGB | Kundgabe, Vollmachtsurkunde, Duldungsvollmacht |
Vollmacht als rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, § 167 BGB
Die Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, so die Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB. Erteilt wird sie nach § 167 Abs. 1 BGB als Innenvollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten oder als Außenvollmacht gegenüber dem Geschäftsgegner. Beides ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Formfrei ist sie nach § 167 Abs. 2 BGB selbst dann, wenn das Hauptgeschäft der Form bedarf. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung Ausnahmen, wo die Vollmacht den Vertretenen faktisch schon so bindet wie das formbedürftige Geschäft selbst: bei der unwiderruflichen Grundstücksvollmacht (§ 311b Abs. 1 BGB) und bei der Vollmacht zur Bürgschaft (§ 766 BGB). Dogmatisch ist auch das eine teleologische Reduktion, diesmal wegen der Warnfunktion der Form.
Ein eigener Klassiker ist § 174 BGB. Nimmt ein Bevollmächtigter ein einseitiges Rechtsgeschäft vor, etwa eine Kündigung, und legt keine Vollmachtsurkunde vor, darf der Empfänger unverzüglich zurückweisen. Dann ist die Kündigung unwirksam, ohne Heilung und ohne Genehmigung. Wie ernst das genommen wird, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Das Gericht hielt eine Zurückweisung vier Tage nach Zugang für unverzüglich und wandte § 174 BGB analog auf die Vertretung durch ein Gremium an (BAG, Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 130/25). Mehr als eine Woche ist ohne besondere Umstände zu spät.

Erteilung, Arten, Umfang, Widerruf und Anfechtung der Vollmacht sind für sich genommen ein großes Thema. Der Artikel zur Vollmacht nach § 167 BGB mit Arten, Form, Widerruf und Anfechtung geht es im Einzelnen durch, ergänzend die Wissensseite zur rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht.
Ein Punkt gehört aber hierher, weil er die Vertretungsmacht rückwirkend beseitigt. Wird die Vollmachtserteilung nach § 142 Abs. 1 BGB angefochten, entfällt sie ex tunc, und der Vertreter war rückblickend Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Widerruf nach § 168 S. 2 BGB wirkt dagegen nur für die Zukunft. Ob eine bereits ausgeübte Innenvollmacht überhaupt anfechtbar ist, ist streitig, und die Frage kommt in Klausuren regelmäßig. Nach einer Ansicht bleibt die Anfechtung möglich, weil die Vollmacht ein eigenständiges Rechtsgeschäft ist; Anfechtungsgegner ist dann der Vertreter, § 143 Abs. 3 BGB. Nach anderer Ansicht wird die ausgeübte Innenvollmacht wie eine Außenvollmacht behandelt, sodass die Anfechtung auch gegenüber dem Geschäftsgegner zu erklären ist; dieser bekommt dann seinen Vertrauensschaden nach § 122 BGB. Ich halte die zweite Linie für vorzugswürdig, weil sonst der Geschäftsgegner das Insolvenzrisiko des Vertreters aus § 179 BGB trägt, obwohl der Vertretene den Irrtum gesetzt hat. Die Argumente im Einzelnen stehen auf der Wissensseite zur Anfechtung der Vollmachtserteilung; zur Rechtsfolge passt der Artikel zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB.
Gesetzliche Vertretungsmacht: Eltern, Organe, Gesellschafter
Die gesetzliche Vertretungsmacht entsteht ohne Rechtsgeschäft. Eltern vertreten ihr Kind gemeinschaftlich, § 1629 Abs. 1 BGB. Der GmbH-Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach § 35 Abs. 1 GmbHG, der Vorstand die Aktiengesellschaft nach § 78 AktG. Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vertreten die Gesellschafter einer GbR die Gesellschaft nach § 720 Abs. 1 BGB gemeinsam, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Im Handelsrecht kommt die Prokura dazu. Ihr Umfang ist gesetzlich festgelegt und im Außenverhältnis nach § 50 Abs. 1 HGB nicht beschränkbar, was sie für Missbrauchsfälle so interessant macht. Details im Artikel zur Prokura nach §§ 48 ff. HGB und auf der Wissensseite zur gesetzlichen Vertretungsmacht. Erteilt die Prokura jemand, der nach § 48 Abs. 1 HGB dazu nicht befugt ist, bleibt über die Umdeutung nach § 140 BGB regelmäßig eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB übrig.
Ein praktischer Punkt zur Gesamtvertretung: Sind mehrere nur gemeinsam vertretungsbefugt, können sie einen von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen (§ 720 Abs. 2 BGB). Für die organschaftliche Gesamtvertretung kennt die Rechtsprechung dieselbe Figur, und im BAG-Fall oben scheiterte die Kündigung gerade daran, dass eine solche Ermächtigung dem Empfänger nie vorgelegt wurde.
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, §§ 170-173 BGB
Das Gesetz schützt den Geschäftsgegner, der auf eine Vollmacht vertraut, die nicht oder nicht mehr besteht. Wer einem Dritten mitteilt, er habe jemanden bevollmächtigt, muss sich daran festhalten lassen, bis er die Kundgabe in derselben Weise widerruft (§ 171 BGB). Dasselbe gilt für die ausgehändigte und vorgelegte Vollmachtsurkunde, bis sie zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 BGB).
Die Grenze zieht § 173 BGB: Kannte der Dritte das Erlöschen oder musste er es kennen, hilft ihm der Rechtsschein nicht. Kennenmüssen genügt hier also, anders als im Handelsregisterrecht.
Dort hat der Bundesgerichtshof nämlich präzisiert, dass § 15 Abs. 1 HGB positive Kenntnis verlangt; Kennenmüssen und selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht (BGH, Urteil vom 09.01.2024, II ZR 220/22). Denselben Entscheidungsgründen entnimmst du noch etwas: Die Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht gelten auch im Rechtsscheintatbestand des § 15 Abs. 1 HGB. Der Rechtsschein schützt also niemanden, der den Missbrauch durchschaut.
Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
Neben den geschriebenen Fällen stehen die ungeschriebenen Rechtsscheinvollmachten aus § 242 BGB. Bei der Duldungsvollmacht weiß der Vertretene, dass jemand als sein Vertreter auftritt, und lässt ihn gewähren. Bei der Anscheinsvollmacht weiß er es nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.
Beide setzen dasselbe Grundmuster voraus: einen Vertrauenstatbestand, seine Zurechenbarkeit zum Hintermann und die Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners analog § 173 BGB. Ob die Anscheinsvollmacht eine Primärverpflichtung auslöst oder nur Schadensersatz aus culpa in contrahendo, ist umstritten; die herrschende Meinung bejaht die Bindung mit dem Argument, dass die §§ 170 ff. BGB den veranlassten Rechtsschein anerkennen. Die vollständige Prüfung samt Schema steht im Artikel zu Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht, ergänzend die Wissensseite zur Vertretungsmacht kraft Rechtsschein.
Zwei handelsrechtliche Rechtsscheintatbestände solltest du kennen, weil sie in gemischten Klausuren auftauchen: die Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB und die Ladenvollmacht nach § 56 HGB, nach der als ermächtigt gilt, wer in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist.
Stellvertretung im Lernplan BGB AT
Im kostenlosen Lernplan BGB AT hat die Stellvertretung mit Woche 3 eine eigene Woche. Davor stehen Willenserklärung, Vertragsschluss und Geschäftsfähigkeit, danach die Anfechtung. Insgesamt sind es ca. 500 Karteikarten in 6 Wochen, die letzte mit Generalwiederholung und Probeklausur.
Innerhalb der Vertretungsmacht: Grenzen und Missbrauch
§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt Handeln „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“. Zwei Fälle sehen ähnlich aus und werden völlig verschieden behandelt. Überschreitet der Vertreter sein rechtliches Können, fehlt Vertretungsmacht. Überschreitet er nur sein rechtliches Dürfen aus dem Innenverhältnis, hat er sie und missbraucht sie.
Missbrauch der Vertretungsmacht: Kollusion und Evidenz
Handelt der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht, bleibt der Vertretene beim Missbrauch grundsätzlich gebunden. Er trägt das Missbrauchsrisiko, und den Geschäftsgegner trifft keine Pflicht zu prüfen, ob der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist. Nur in zwei Konstellationen ist der Geschäftsgegner nicht schutzwürdig: bei Kollusion und bei Evidenz.

Die Formel dafür steht seit BGHZ 127, 239 fest, und der Bundesgerichtshof hat sie zuletzt wieder angewandt (BGH, Urteil vom 15.01.2026, IX ZR 153/24, Rn. 27 f., zur Zustimmung einer Anwaltssozietät zur Vertragsübernahme). Kollusion setzt voraus, dass Vertreter und Geschäftsgegner zum Nachteil des Vertretenen bewusst zusammenwirken; das Geschäft ist dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Für die Evidenz verlangt der Senat „eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs“, die insbesondere dann vorliegt, wenn sich die Notwendigkeit einer Rückfrage beim Vertretenen geradezu aufdrängt.
| Merkmal | Kollusion | Evidenz |
|---|---|---|
| Verhalten | Bewusstes Zusammenwirken | Erkennbarer Missbrauch |
| Maßstab | Absicht der Schädigung | Massive Verdachtsmomente, Rückfrage drängt sich auf |
| Norm | § 138 Abs. 1 BGB | § 242 BGB |
| Rechtsfolge | Nichtigkeit | Einrede des Vertretenen, nach h.L. §§ 177 ff. BGB analog |
Bei der Rechtsfolge der Evidenz gehen die Wege auseinander. Der Bundesgerichtshof gewährt dem Vertretenen eine Einrede aus § 242 BGB gegen die Inanspruchnahme. Die herrschende Lehre behandelt den Fall wie eine Vertretung ohne Vertretungsmacht und wendet § 177 BGB analog an, weil der Vertretene das Geschäft dann auch genehmigen kann, wenn es ihm am Ende passt. Den Streit musst du in der Klausur meistens nicht entscheiden, weil beide Wege zum selben Ergebnis führen; wo sie auseinanderfallen, ist die Genehmigungsmöglichkeit das bessere Argument. Vertiefend die Wissensseite zum Missbrauch der Vertretungsmacht.
Insichgeschäft und Mehrvertretung, § 181 BGB
§ 181 BGB verbietet dem Vertreter, im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter eines Dritten (Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Zwei Ausnahmen nennt die Norm selbst: die Gestattung durch den Vertretenen und das Geschäft, das ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Verstößt der Vertreter dagegen, ist das Geschäft analog § 177 BGB schwebend unwirksam.
Der Hintergrund ist die Gefahr der Interessenkollision, nicht ihr Nachweis im Einzelfall. Deshalb greift § 181 BGB auch dann, wenn das Geschäft für den Vertretenen günstig war. Umgekehrt lässt sich die Norm nicht dadurch umgehen, dass der Vertreter einem Dritten Untervollmacht erteilt und dieser dann abschließt. Der ganze Fragenkreis samt Befreiung und Grundbuchpraxis steht im Artikel zum Insichgeschäft nach § 181 BGB und auf der Wissensseite zum Insichgeschäft.
Vertretung ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB
Fehlt die Vertretungsmacht, ist der Vertrag nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Der Vertretene kann genehmigen, dann wirkt der Vertrag nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses zurück. Verweigert er, ist der Vertrag endgültig unwirksam, und der Vertreter haftet dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 179 Abs. 1 BGB).
Kannte der Vertreter den Mangel nicht, schuldet er nur den Vertrauensschaden, begrenzt auf das Erfüllungsinteresse (§ 179 Abs. 2 BGB). Kannte der Geschäftsgegner den Mangel oder musste er ihn kennen, entfällt die Haftung ganz (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB). Fordert der Geschäftsgegner den Vertretenen zur Erklärung auf, läuft eine Frist von zwei Wochen, und Schweigen gilt als Verweigerung (§ 177 Abs. 2 S. 2 BGB).
Davon zu trennen ist die Sachwalterhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB, die an persönlich in Anspruch genommenes Vertrauen anknüpft und die Vollmacht unberührt lässt. Der sog. falsus procurator im Einzelnen steht im Artikel zur Vertretung ohne Vertretungsmacht nach §§ 177, 179 BGB, ergänzend die Wissensseite dazu.
Wirkung der Erklärung des Vertreters: Rechtsfolgen nach § 164 BGB
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Rechtsfolge knapp und weitreichend zugleich. Die Erklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Ein Zwischenerwerb beim Vertreter findet nicht statt.
Abgegebene Willenserklärung wirkt unmittelbar für den Vertretenen
Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Verlangt sind also die Abgabe einer eigenen Willenserklärung und dass sie im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Vertragspartner wird also der Vertretene, und ihn treffen Rechte wie Pflichten. Der Vertreter selbst wird aus dem Geschäft weder berechtigt noch verpflichtet.
Das gilt für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte gleichermaßen. Kauft der Vertreter, wird der Vertretene Käufer. Bei der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB gibt der Vertreter die dingliche Einigung ab, die Übergabe kann ein Dritter bewirken, und Eigentümer wird der Vertretene. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip bleibt dabei unberührt, du prüfst beide Ebenen getrennt und beide Male die Vertretungsmacht.
Empfangene Willenserklärung und Passivvertretung, § 164 Abs. 3 BGB
Die Passivvertretung regelt § 164 Abs. 3 BGB. Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt. Die Erklärung geht dem Vertretenen also in dem Moment zu, in dem sie den Vertreter erreicht. Auf die Weiterleitung kommt es nicht an.
Praktisch entscheidet das über Fristen. Eine Kündigung, die dem Empfangsvertreter am Monatsletzten zugeht, ist an diesem Tag zugegangen, auch wenn der Vertretene erst eine Woche später davon erfährt. Beim Empfangsboten wäre es anders gelaufen.
Willensmängel und Wissenszurechnung, § 166 BGB
Für Willensmängel, Kenntnis und Kennenmüssen kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB auf den Vertreter an, nicht auf den Vertretenen. Wer also anficht, prüft den Irrtum beim Vertreter. Die Ausnahme steht in § 166 Abs. 2 BGB: Hat der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, kann sich dieser hinsichtlich der Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen.
Die Norm verhindert eine einfache Umgehung. Sonst könnte ein bösgläubiger Vollmachtgeber einen gutgläubigen Boten vorschicken und sich so den guten Glauben erschleichen. Wie weit die Zurechnung bei juristischen Personen reicht, welche Rolle der Wissensvertreter spielt und wie sich das auf § 932 BGB auswirkt, steht im Artikel zur Zurechnung von Willensmängeln nach § 166 BGB und auf der zugehörigen Wissensseite.
Anfechten darf übrigens der Vertretene, weil ihn die Rechtsfolgen treffen. Der Vertreter kann es nur, wenn seine Vertretungsmacht das umfasst. Welcher Irrtum überhaupt zur Anfechtung berechtigt, klärt der Artikel zu § 119 BGB und den Irrtumsarten.
Stellvertretung in Klausuren: Aufbau und typische Fehler
Die Stellvertretung ist selten das Thema einer Klausur. Sie ist die Vorfrage, an der die Klausur hängt, und deshalb wird sie hart bewertet.
Wo die Stellvertretung im Gutachten geprüft wird
Die Stellvertretung wird beim Vertragsschluss geprüft, also auf der Ebene „Anspruch entstanden“. Du prüfst Angebot und Annahme und fragst bei jeder Erklärung, ob sie dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist. Erst wenn das steht, geht es weiter zu Wirksamkeitshindernissen und Einwendungen.
Ein sauberer Obersatz nennt beide Personen: „Der Anspruch setzt einen Kaufvertrag zwischen K und V voraus. Die Annahmeerklärung gab nicht V selbst ab, sondern A. Sie könnte V nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB zuzurechnen sein.“ Danach folgt das Schema.
Bei mehreren Erklärungen wird jede einzeln zugerechnet. Das klingt selbstverständlich und geht in längeren Sachverhalten regelmäßig unter, gerade wenn eine Partei mal selbst und mal durch einen Vertreter handelt. Wie du den Anspruchsaufbau insgesamt strukturierst, steht im Artikel zur BGB-AT-Klausur mit Prüfungsschema und Meinungsstreits.
Die häufigsten Fehler bei der Stellvertretung
Fünf Fehler sehe ich immer wieder, und keiner davon ist ein Wissensproblem.
- Die Abgrenzung zum Boten wird am Titel im Sachverhalt festgemacht statt am Entscheidungsspielraum.
- Das Offenkundigkeitsprinzip wird als Pflicht zur ausdrücklichen Namensnennung gelesen, obwohl § 164 Abs. 1 S. 2 BGB die Umstände genügen lässt.
- Bei der Vertretungsmacht wird nur der Bestand geprüft, nicht Umfang und Grenzen. § 181 BGB und der Missbrauch der Vertretungsmacht gehören aber in dieselbe Prüfung.
- Fehlende Vertretungsmacht wird als endgültige Unwirksamkeit behandelt, obwohl § 177 Abs. 1 BGB nur schwebende Unwirksamkeit anordnet.
- Der Vertreter wird bei § 179 BGB auf Schadensersatz geprüft, obwohl der Geschäftsgegner die Wahl hat und Erfüllung verlangen darf.
Auch Profis schlagen § 164 BGB nach Jahren noch auf. Schlag ihn kurz auf und lies Absatz 2 mit, den überliest fast jeder.

Abgrenzung im Überblick: Vertreter, Bote und mittelbarer Stellvertreter
Drei Figuren, die im Sachverhalt gleich aussehen und rechtlich auseinanderlaufen.
| Kriterium | Vertreter | Bote | Mittelbarer Stellvertreter |
|---|---|---|---|
| Erklärung | Eigene | Fremde | Eigene |
| Handelt im Namen | Des Vertretenen | Des Geschäftsherrn | Eigenen Namen |
| Vertragspartner | Vertretener | Geschäftsherr | Der Handelnde selbst |
| Geschäftsfähigkeit | Beschränkte genügt, § 165 BGB | Keine nötig | Eigene Geschäftsfähigkeit maßgeblich |
| Willensmängel | Beim Vertreter, § 166 BGB | Beim Geschäftsherrn | Beim Handelnden |
| Anfechtung wegen Irrtums | Eigener Irrtum, § 119 BGB | Übermittlungsfehler, § 120 BGB | Eigener Irrtum, § 119 BGB |
Die mittelbare Stellvertretung ist trotz ihres Namens keine Vertretung. Sie steht hier nur, weil Sachverhalte sie gern danebenstellen. Strohmanngeschäft, Kommission und Treuhand gehören deshalb in den Abschnitt über das Innenverhältnis, nicht ins Vertretungsschema.
Fazit
Die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB ist ein kurzes Schema mit langen Rändern. Drei Voraussetzungen, dazu die Zulässigkeit, und danach kommt alles darauf an, welche Ausnahme der Sachverhalt anspielt. Wenn du dir eine Sache merkst, dann die Trennung von Können und Dürfen: Sie entscheidet, ob du bei § 177 BGB oder beim Missbrauch der Vertretungsmacht landest.
Der Rest ist Übung am Fall. Der gesamte Allgemeine Teil des BGB steht auf jurahilfe.de dauerhaft kostenlos zur Verfügung, mit Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die genau diese Abgrenzungen am Sachverhalt trainieren. Einen Überblick über das ganze Rechtsgebiet gibt der Artikel zum BGB AT mit Themen, Anspruchsaufbau und kostenlosem Lernpfad.
Weiterlesen
- BGB AT: Die wichtigsten Definitionen: Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Vertretungsmacht und die übrigen Begriffe, die im Schema vorausgesetzt werden, kompakt nebeneinander.
- Realakt einfach erklärt: Definition, Abgrenzung und Beispiele: Warum die §§ 164 ff. BGB bei Besitzergreifung und Verarbeitung nicht passen und welche Konstruktion dort greift.
- Arglistige Täuschung und Drohung, § 123 BGB: Der Anschlussfall, wenn der Vertreter getäuscht wurde und § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis zurechnet.
- BGB AT Skript kostenlos: Der komplette Allgemeine Teil als interaktives Skript, mit der Stellvertretung im Zusammenhang statt als Einzelthema.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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