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Vertragsschluss (§ 145 BGB): Wie ein Vertrag zustande kommt

Handschlag als Sinnbild für den Vertragsschluss durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB

Jeder Kauf im Supermarkt, jede Bestellung im Onlineshop, jeder Handyvertrag ist juristisch dasselbe: ein Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt nach § 145 BGB und den folgenden Vorschriften durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, durch Angebot und Annahme. Beide müssen sich inhaltlich decken und aufeinander bezogen sein. Das klingt simpel, steckt aber voller Klausurfallen: die invitatio ad offerendum, die verspätete Annahme, das Schweigen, der faktische Vertrag.

Auf einen Blick

  • Angebot (§ 145 BGB): empfangsbedürftige Willenserklärung, so bestimmt, dass der andere mit einem bloßen „Ja“ annehmen kann, getragen von Rechtsbindungswillen.
  • An sein Angebot ist man gebunden (§ 145 BGB). Ein Widerruf wirkt nur bis zum Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB), danach erlischt das Angebot allein über § 146 BGB.
  • Annahme (§§ 147 ff. BGB): rechtzeitig und vorbehaltlos. Verspätet oder abgeändert gilt sie als neues Angebot (§ 150 BGB).
  • Werbung, Schaufenster und Onlineshop-Seiten sind meist nur eine invitatio ad offerendum, also kein verbindliches Angebot.
  • Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme. Ausnahmen gibt es nur in Sonderfällen wie dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
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Wie kommt ein Vertrag zustande? Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich zwei Personen durch zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen einigen. Die erste Erklärung ist das Angebot (§ 145 BGB), die zweite die Annahme (§§ 147 ff. BGB). Beide müssen sich in den wesentlichen Punkten decken. Stimmen sie überein, ist der Vertrag perfekt, ganz gleich ob mündlich, schriftlich oder per Klick.

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens. Beim Vertrag treffen zwei davon zusammen. In der Klausur prüfst du den Vertragsschluss am besten in dieser Reihenfolge:

SchrittWas du prüfstNorm
1. AngebotWirksames Angebot: hinreichend bestimmt (essentialia negotii), mit Rechtsbindungswillen, zugegangen§§ 145, 130 BGB
2. FortbestandAngebot noch wirksam: nicht durch Ablehnung oder Zeitablauf erlöschen, nicht wirksam widerrufen§§ 146, 147, 130 Abs. 1 S. 2 BGB
3. AnnahmeInhaltlich deckende, rechtzeitige und vorbehaltlose Annahme, zugegangen (soweit nicht nach § 151 entbehrlich)§§ 147 bis 151 BGB
4. KonsensEinigung über alle wesentlichen Punkte, kein offener oder versteckter Dissens§§ 154, 155 BGB
Prüfungsschema Vertragsschluss: Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§§ 147 ff. BGB) mit den vier Prüfungsschritten

Abb. 1: Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, mit Prüfungsschema (§§ 145 ff. BGB).

Die meisten Probleme stecken in Schritt 1 und 3. Wann liegt überhaupt ein verbindliches Angebot vor und nicht bloß eine Einladung? Und passt die Annahme inhaltlich und zeitlich zum Angebot? Genau diese Fragen gehen wir jetzt durch.

Rechtsgeschäft und Willenserklärung: die Grundlagen

Bevor es um Angebot und Annahme im Einzelnen geht, lohnt der Blick auf die Ebene darüber. Der Vertrag ist nur eine Form des Rechtsgeschäfts, und jedes Rechtsgeschäft besteht aus Willenserklärungen.

Was ist ein Rechtsgeschäft?

Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, an den das Gesetz den Eintritt eines Rechtserfolgs knüpft, weil er gewollt ist. Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, ebenso die Kündigung oder das Testament. Abzugrenzen ist es von zwei Nachbarn: der bloßen Willenserklärung und der geschäftsähnlichen Handlung.

Die Willenserklärung will das Rechtsgeschäft herbeiführen, sie muss nur auf eine Rechtsfolge gerichtet sein. Der Erfolg muss nicht eintreten, auch ein nicht angenommenes Angebot bleibt eine Willenserklärung. Bei der geschäftsähnlichen Handlung tritt die Rechtsfolge dagegen kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob sie gewollt war. Klassisches Beispiel ist die Mahnung: Sie setzt den Schuldner nach § 286 BGB in Verzug, auch wenn der Mahnende daran gar nicht gedacht hat.

Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte teilt man danach ein, wie viele Willenserklärungen sie brauchen. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kommt mit einer einzigen Willenserklärung aus, etwa die Kündigung eines Arbeitsvertrags oder das Testament. Niemand muss zustimmen, damit die Kündigung wirkt.

Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft braucht mehrere übereinstimmende Willenserklärungen. Der Regelfall ist der Vertrag. Wer ein Buch an die Kasse trägt, gibt eine Willenserklärung ab, die Verkäuferin nimmt sie durch das Kassieren an. Erst beide zusammen lassen den Kaufvertrag entstehen. Der Vertragsschluss, um den es hier geht, ist also immer ein mehrseitiges Rechtsgeschäft.

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Das deutsche Zivilrecht trennt zwei Ebenen, die im Alltag verschmelzen. Das Verpflichtungsgeschäft begründet eine Pflicht, etwa der Kaufvertrag nach § 433 BGB, der den Verkäufer zur Übereignung verpflichtet. Das Verfügungsgeschäft überträgt das Recht dann tatsächlich, etwa die Übereignung der Sache nach § 929 S. 1 BGB. Der Kaufvertrag allein macht dich noch nicht zum Eigentümer.

Diese Unterscheidung ist das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Es sorgt dafür, dass ein Fehler auf der einen Ebene die andere nicht automatisch mitreißt. Wie das genau funktioniert und warum die Vermischung beider Ebenen einer der teuersten Anfängerfehler ist, liest du im Beitrag zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip.

Das Angebot (§ 145 BGB): Voraussetzungen und Bindungswirkung

Das Angebot, im Gesetz Antrag genannt, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der jemand einem anderen den Vertragsschluss so anträgt, dass dieser nur noch zustimmen muss. Es muss inhaltlich bestimmt sein, von Rechtsbindungswillen getragen und dem Empfänger zugehen. Liegt das vor, ist der Antragende nach § 145 BGB an sein Angebot gebunden.

Bestimmtheit: die wesentlichen Vertragspunkte

Ein Angebot ist nur wirksam, wenn es so konkret ist, dass der Vertrag mit einem schlichten „Ja“ zustande kommt. Es muss daher die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten, die essentialia negotii. Beim Kaufvertrag sind das Kaufsache, Kaufpreis und die Vertragsparteien. „Ich verkaufe dir mein Auto für 10.000 Euro“ enthält alles Nötige und ist ein verbindliches Angebot.

Über die essentialia negotii müssen sich die Parteien einigen, sonst kommt kein Vertrag zustande, sondern es liegt ein Totaldissens vor. Über Nebenpunkte (accidentialia negotii) wie Lieferzeit oder Zahlungsweise muss man sich dagegen nicht zwingend einigen. Wann ein Dissens den Vertrag scheitern lässt und wann nicht, hängt genau an dieser Unterscheidung.

Rechtsbindungswille

Der Erklärende muss sich rechtlich binden wollen. Daran fehlt es bei reinen Gefälligkeiten des täglichen Lebens. Wer zusagt, einen Freund morgen zum Bahnhof zu fahren, gibt kein rechtlich bindendes Angebot ab, sondern eine Gefälligkeit ohne Rechtsfolgewillen. Ob Rechtsbindungswille vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem inneren Willen, sondern danach, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen durfte. Diese Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zieht sich durch das gesamte Vertragsrecht.

Angebot oder bloße Einladung (invitatio ad offerendum)?

Eine invitatio ad offerendum ist die Einladung, selbst ein Angebot abzugeben. Ihr fehlt der Rechtsbindungswille, sie ist also noch keine Willenserklärung. Schaufenster, Kataloge, Werbeanzeigen und Produktseiten in Onlineshops fallen typischerweise darunter. Wer die Ware sieht, gibt erst durch seine Bestellung das Angebot ab, das der Händler dann annimmt oder ablehnt.

Hinter dieser Einordnung stehen zwei handfeste Gründe. Würde schon die Auslage als Angebot gelten, könnten mehr Kunden annehmen, als Ware vorhanden ist, und der Händler geriete bei Lieferunfähigkeit in die Haftung. Außerdem will der Verkäufer selbst entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließt. Das schützt seine Privatautonomie, etwa um zahlungsunfähige Kunden oder einen falsch ausgezeichneten Preis nicht gegen sich gelten lassen zu müssen. Die Fallgruppen im Detail, die Sonderfälle wie Warenautomat und eBay und den Klausuraufbau findest du im Beitrag zur invitatio ad offerendum.

Zugang, Bindung und Erlöschen des Antrags (§§ 130, 145, 146)

Ein Angebot unter Abwesenden wird erst wirksam, wenn es dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Bis dahin, und nur bis dahin, kann es widerrufen werden (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier sitzt ein häufiges Missverständnis: Ein bereits zugegangenes Angebot lässt sich nicht mehr frei „widerrufen“. Denn nach § 145 BGB ist der Antragende an sein Angebot gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat, etwa durch den Zusatz „freibleibend“. Mehr zum Zugang von Willenserklärungen und seinen Sonderfällen findest du im eigenen Beitrag.

Erlöschen kann das Angebot trotzdem, aber über § 146 BGB: durch Ablehnung des Empfängers oder durch Zeitablauf, wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird (§§ 147 bis 149 BGB). Wer in der Klausur „Widerruf des Angebots“ schreibt, obwohl das Angebot längst zugegangen ist, verwechselt § 130 mit § 145 und § 146.

Tipp: Das Angebots-Schema mit seinen Normen prägt sich am besten über aktive Wiederholung ein. Die interaktiven Lernkarten zum Vertragsschluss auf jurahilfe.de fragen genau diese Voraussetzungen ab, bis sie sitzen.

Die Annahme (§§ 147 ff. BGB): rechtzeitig und vorbehaltlos

Die Annahme ist die empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das Angebot vorbehaltlos akzeptiert wird. Sie muss dem Angebot inhaltlich entsprechen und rechtzeitig erfolgen. „Einverstanden, ich kaufe das Auto für 10.000 Euro“ ist eine glatte Annahme, und der Vertrag steht.

Inhaltliche Übereinstimmung und abändernde Annahme (§ 150 Abs. 2 BGB)

Die Annahme muss sich mit dem Angebot decken. Weicht sie inhaltlich ab, ist sie keine Annahme. Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. Antwortest du auf das 10.000-Euro-Angebot mit „ja, aber für 8.000 Euro“, lehnst du ab und machst deinerseits ein neues Angebot, das der andere nun annehmen kann oder nicht.

Abändernde oder verspätete Annahme nach § 150 BGB gilt als neues Angebot

Abb. 2: Abändernde und verspätete Annahme gelten als neues Angebot (§ 150 BGB).

Annahmefrist unter Anwesenden und Abwesenden (§ 147)

Wie lange ein Angebot offen steht, regelt § 147 BGB. Unter Anwesenden, und nach § 147 Abs. 1 S. 2 BGB auch am Telefon, muss das Angebot sofort angenommen werden. Unter Abwesenden gilt nach § 147 Abs. 2 BGB die Zeit, in welcher der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, also Übermittlung hin, Überlegung und Antwort zurück. Hat der Antragende selbst eine Frist gesetzt, gilt diese (§ 148 BGB).

Verspätete Annahme (§ 150 I) und Annahme ohne Zugang (§ 151)

Eine verspätete Annahme ist nach § 150 Abs. 1 BGB keine Annahme mehr, sondern ein neues Angebot. Wer ein Jahr nach dem Fahrrad-Angebot mit „ich nehme an“ antwortet, bringt damit keinen Vertrag zustande, sondern macht dem ursprünglichen Anbieter nun seinerseits ein Angebot.

Manchmal muss die Annahme dem Antragenden gar nicht zugehen. Nach § 151 S. 1 BGB ist der Zugang entbehrlich, wenn er nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat. Wichtig: Entbehrlich ist nur der Zugang, nicht die Annahmerklärung selbst. Der Annehmende muss seinen Annahmewillen also trotzdem betätigen, etwa durch Gebrauch oder Zueignung der Ware. Reines Schweigen ist dagegen grundsätzlich keine Annahme. Eine Ausnahme bildet vor allem das kaufmännische Bestätigungsschreiben unter Kaufleuten, wo Schweigen als Zustimmung gilt.

Sonderfälle des Vertragsschlusses

An den klassischen Streitfragen zeigt sich, ob du Angebot und Annahme wirklich auseinanderhalten kannst. Die folgenden Fälle tauchen in Klausuren immer wieder auf.

Offerta ad incertas personas: der Warenautomat

Manchmal richtet sich ein Angebot nicht an eine bestimmte Person, sondern an jeden, der die Bedingungen erfüllt. Das ist die offerta ad incertas personas, das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis. Der Klassiker ist der Warenautomat. Der Betreiber gibt mit dem aufgestellten Automaten ein Angebot ab, das unter drei Bedingungen steht: Es wird die richtige Münze eingeworfen, die Ware ist vorrätig, und der Automat funktioniert. Mit dem Münzeinwurf nimmt der Kunde an, der Automat gibt die Ware aus.

Onlineshop und eBay-Auktion: kein § 156 BGB

Im gewöhnlichen Onlineshop ist die Produktseite nur eine invitatio ad offerendum. Der Kunde gibt mit der Bestellung das Angebot ab. Bei der Annahme lohnt der genaue Blick: Die automatische „Wir haben deine Bestellung erhalten“-Mail ist nur eine Eingangsbestätigung (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB) und noch keine Annahme. Angenommen wird in der Regel erst mit der Versandbestätigung oder dem Versand selbst, bei großen Händlern steht genau das in den AGB.

Die eBay-Auktion sieht aus wie eine Versteigerung, ist aber juristisch keine. § 156 BGB passt nicht, denn dort käme der Vertrag erst durch gesonderten Zuschlag zustande, und einen solchen Zuschlag gibt es bei eBay nicht. Schon der grundlegende ricardo.de-Fall hat das geklärt (BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01): Im Einstellen des Artikels liegt das verbindliche Angebot, im Höchstgebot bei Auktionsende die Annahme, beides ausgelegt anhand der eBay-Bedingungen. Die Mitteilung „Sie sind Höchstbietender“ ist nur eine Wissensmitteilung, kein Zuschlag. Bricht ein Verkäufer die Auktion unberechtigt ab, kann der Bieter Schadensersatz verlangen. Nur dem reinen Abbruchjäger, der von vornherein nur auf das Scheitern zielt, versagt der BGH den Anspruch über § 242 BGB, und das nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 22.05.2019, VIII ZR 182/17). Vertiefende Fälle dazu findest du in der Wissensseite zu den eBay-Fällen.

Schwarzfahren, Selbstbedienung und der blinde Passagier

Beim Schwarzfahren im Nahverkehr liegt im Einsteigen eine konkludente Willenserklärung, mit der ein Beförderungsvertrag geschlossen wird. Wer ohne Ticket fährt, zahlt das erhöhte Beförderungsentgelt. Auch ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ hilft nicht. Nach dem Grundsatz protestatio facto contraria non valet zählt der Widerspruch nicht, der dem eigenen schlüssigen Verhalten zuwiderläuft.

Anders der blinde Passagier im Flugzeug. Wer sich heimlich an Bord schleicht, gibt aus Sicht eines objektiven Empfängers regelmäßig keine auf einen Vertrag gerichtete Erklärung ab, anders als beim offenen Einsteigen in Bus oder Bahn. Ein Beförderungsvertrag entsteht hier in der Regel nur durch den Ticketkauf. Den berühmten Flugreisefall (BGHZ 55, 128) löste der BGH denn auch nicht über einen Vertrag, sondern über das Bereicherungsrecht. An der Selbstbedienungstankstelle ist die betriebsbereite Zapfsäule das Angebot, das Betanken die Annahme. Im Selbstbedienungsladen ist das Herausnehmen der Ware aus dem Regal noch keine Willenserklärung, weil daraus die Kaufabsicht noch nicht sicher folgt. Erst das Vorlegen an der Kasse ist das Angebot, das Kassieren die Annahme.

Übersicht Vertragsschluss in Sonderfällen: wer Angebot und wer Annahme macht

Abb. 3: Wer macht Angebot, wer Annahme? Vertragsschluss in typischen Sonderfällen.

Tipp: Diese Sonderfälle sitzen am sichersten, wenn du sie selbst durchspielst. Im interaktiven Falltraining mit Multiple-Choice-Fällen ordnest du Angebot und Annahme Fall für Fall den richtigen Erklärungen zu.

Vertrag durch bloßes Verhalten? Der faktische Vertrag

Kann ein Vertrag allein durch tatsächliches Verhalten entstehen, ohne Willenserklärung? Die ältere Lehre vom faktischen Vertrag und vom sozialtypischen Verhalten (Günter Haupt, Karl Larenz) bejahte das. Bekannt geworden ist sie durch den Hamburger Parkplatzfall des BGH (BGHZ 21, 319, Urteil vom 14.07.1956). Wer dort auf einem bewachten, gebührenpflichtigen Platz parkte und zugleich erklärte, weder Bewachung noch Entgelt zu wollen, sollte trotzdem zahlen müssen.

Heute ist diese Lehre ganz überwiegend abgelehnt. Der Parkplatzfall war ihr Höhepunkt, Rechtsprechung und herrschende Meinung lösen solche Fälle inzwischen anders. Die Lehre ist contra legem, weil §§ 145 ff. BGB den Vertragsschluss über Willenserklärungen regeln, und sie ist überflüssig. Das maßgebliche Verhalten lässt sich nämlich über §§ 133, 157 BGB als konkludente Willenserklärung auslegen. Wer auf den Parkplatz fährt, nimmt das Angebot des Betreibers schlüssig an. Der gegenlaufende Protest „ich will nicht zahlen“ ändert daran nichts. Nach dem Grundsatz protestatio facto contraria non valet zählt eine Erklärung nicht, die dem eigenen schlüssigen Verhalten widerspricht. Dogmatisch ist das in erster Linie eine Frage der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, teils wird zusätzlich § 242 BGB herangezogen. So führt der konkludente Vertragsschluss zum sachgerechten Ergebnis, ohne dass es einer Sonderlehre bedarf.

Unbestellte Leistungen (§ 241a BGB)

Ein Verbraucher bekommt Ware zugeschickt, die er nie bestellt hat, dazu der Hinweis, er müsse sie zurüksenden, sonst gelte der Vertrag als geschlossen. Diese Masche stellt § 241a BGB ins Leere. Durch die bloße Zusendung kommt kein Vertrag zustande, und auch der Gebrauch der Ware gilt nicht als konkludente Annahme.

§ 241a Abs. 1 BGB schließt nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche Ansprüche aus. Der Unternehmer kann sich also weder auf Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) noch auf Herausgabe nach § 985 BGB, Schadensersatz nach § 823 BGB oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) stützen. Der Verbraucher muss nicht zahlen und nichts zurückgeben. Nur wenn er ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, etwa bei einer für ihn erkennbaren Fehllieferung an die falsche Adresse, greift § 241a Abs. 2 BGB.

Häufige Klausurfehler beim Vertragsschluss

Die meisten Punkte gehen beim Vertragsschluss nicht durch fehlendes Wissen verloren, sondern durch ein paar wiederkehrende Fehler. Diese solltest du kennen:

  • Die invitatio ad offerendum als Angebot werten. Schaufenster, Werbung und Onlineshop-Seiten sind in der Regel nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebots.
  • Bei eBay § 156 BGB anwenden. Es gibt keinen Zuschlag, der Vertrag entsteht über Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB.
  • Schweigen als Annahme behandeln. Ohne besonderen Grund wie das kaufmännische Bestätigungsschreiben sagt Schweigen nichts aus.
  • Ein zugegangenes Angebot „widerrufen“. Nach Zugang ist der Antragende nach § 145 BGB gebunden, das Angebot erlöscht nur über § 146 BGB.
  • Schuldrechtliche und sachenrechtliche Ebene vermischen, etwa „durch den Kaufvertrag wurde übereignet“. Hier hilft das saubere Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
  • Die Lehre vom faktischen Vertrag bemühen, statt das Verhalten als konkludente Willenserklärung auszulegen.

Fazit

Der Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB ist das Fundament des gesamten Vertragsrechts. Im Kern geht es immer um zwei Willenserklärungen, die zueinander passen: ein bestimmtes, bindendes Angebot und eine rechtzeitige, vorbehaltlose Annahme. Wer das Schema sauber prüft und die Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont auslegt, löst auch die kniffligen Fälle vom Warenautomaten bis zur eBay-Auktion. Die typischen Fehler sind benannt, der Rest ist Übung.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Volljurist, Autor, Unternehmer und aktiver junger Familienvater mit vielseitigen Interessen und seit 2017 als Repetitor im Bereich der Individualnachhilfe tätig.

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