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Vollmacht, § 167 BGB: Arten, Form, Widerruf, Anfechtung

Eine Person reicht einer anderen über einen Schreibtisch einen Schlüsselbund, nur die Hände sind im Bild

Dein Freund kauft in deinem Namen ein Auto. Du warst nie beim Händler, hast nichts unterschrieben, und der Kaufvertrag bindet trotzdem dich. Möglich macht das die Vollmacht: die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht nach § 167 BGB. Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, kein Vertrag, und der Vollmachtgeber kann sie entweder dem Bevollmächtigten selbst erklären oder dem Geschäftspartner.

In der Klausur steht die Vollmacht fast nie allein. Sie taucht als dritte Voraussetzung der Stellvertretung nach § 164 BGB auf. An ihr entscheidet sich, ob das Vertretergeschäft wirkt oder ins Leere geht.

Auf einen Blick:

  • Zwei Wege der Erteilung: Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter (§ 167 I Alt. 1 BGB), Außenvollmacht gegenüber dem Geschäftsgegner (§ 167 I Alt. 2 BGB). Der Unterschied entscheidet über Widerruf und Rechtsschein.
  • Vier Umfangs-Arten: Spezialvollmacht, Gattungsvollmacht, Generalvollmacht, dazu die Untervollmacht.
  • Grundsatz Formfreiheit (§ 167 II BGB), aber der BGH reduziert die Norm teleologisch, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist oder nur das äußere Gewand der Übertragungspflicht bildet.
  • Drei Wege aus der Vollmacht heraus: Widerruf (ex nunc), Anfechtung (ex tunc), Ende des Grundverhältnisses.
  • Die Klassiker-Fehler: Vollmacht mit Grundverhältnis vermengen, § 168 BGB mit Absätzen zitieren, Prokura für gesetzliche Vertretungsmacht halten.

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§ 167 BGB: Erteilung der Vollmacht, Regeln und Bedeutung

Die Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Der Vollmachtgeber ermächtigt eine andere Person, den Bevollmächtigten, in seinem Namen Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Handelt der Vertreter dann im Rahmen dieser Vertretungsmacht und im fremden Namen, wirkt seine Erklärung nach § 164 I 1 BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig durcheinandergebracht, und beide kosten Punkte.

Erstens: Die Vollmacht ist kein Vertrag. Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Bevollmächtigte muss nicht zustimmen, er muss die Vollmacht nicht einmal annehmen. Er darf handeln, er muss aber nicht. Ob er es tut, richtet sich nach dem Innenverhältnis.

Zweitens: Vollmacht und Grundverhältnis sind zwei verschiedene Rechtsgeschäfte. Das Grundverhältnis ist der Auftrag, der Arbeitsvertrag, der Geschäftsbesorgungsvertrag. Es regelt das Dürfen im Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, und dieses Innenverhältnis ist oft komplex. Die Vollmacht regelt dagegen nur das Können im Außenverhältnis. Beides fällt häufig zusammen, muss es aber nicht. Wer im Innenverhältnis eine Weisung verletzt, handelt trotzdem mit Vertretungsmacht, das Geschäft ist wirksam. Der Vertretene bekommt dann nur einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vertreter, nicht die Unwirksamkeit des Vertrags.

Diese Trennung heißt Abstraktionsprinzip der Vollmacht. Sie folgt derselben Logik wie das Trennungs- und Abstraktionsprinzip bei Kaufvertrag und Übereignung. Übrigens einer der Punkte, an denen sich in der Klausur zeigt, ob jemand die Stellvertretung juristisch verstanden hat oder nur ein Schema abschreibt.

Beziehungsdiagramm: Der Vollmachtgeber erteilt die Vollmacht entweder dem Bevollmächtigten als Innenvollmacht oder dem Geschäftsgegner als Außenvollmacht, § 167 Abs. 1 BGB
Abb. 1: Innenvollmacht und Außenvollmacht als die beiden Wege des § 167 Abs. 1 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch: der Gesetzestext des § 167 BGB

Bevor es weitergeht: schlag kurz § 167 BGB im Gesetz auf. Der Wortlaut ist kürzer, als die meisten erwarten, und er trägt den ganzen Abschnitt.

§ 167 BGB, Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Wo im BGB § 167 steht und was er anordnet

§ 167 BGB steht im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im fünften Titel des dritten Abschnitts, überschrieben mit Vertretung und Vollmacht. Der Titel umfasst die §§ 164 bis 181 BGB. Diese Verortung ist kein Detail für Systematik-Liebhaber: Weil die Vorschriften im Allgemeinen Teil stehen, gelten sie über das Klammerprinzip für alle Rechtsgeschäfte des BGB, vom Kaufvertrag bis zur Auflassung.

Der Aufbau des Titels folgt einer Logik. § 164 BGB regelt die Wirkung der Vertretererklärung, §§ 165 und 166 BGB Sonderfragen zur Person des Vertreters, §§ 167 bis 169 BGB Erteilung und Erlöschen der Vollmacht, §§ 170 bis 173 BGB den Vertrauensschutz des Dritten, §§ 174 bis 176 BGB die Vollmachtsurkunde und §§ 177 bis 180 BGB die Vertretung ohne Vertretungsmacht.

Was § 167 I BGB anordnet

Absatz 1 nennt die beiden Adressaten einer Bevollmächtigung. Der Vollmachtgeber erklärt entweder gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Mehr steht da nicht, und mehr braucht es auch nicht. Aus diesen beiden Alternativen folgen die Innenvollmacht und die Außenvollmacht.

Was § 167 Abs. 2 BGB anordnet

Absatz 2 stellt die Vollmacht von der Form des Hauptgeschäfts frei. Wer eine Vollmacht zum Grundstückskauf erteilt, muss dafür nach dem Gesetzeswortlaut nicht zum Notar, obwohl der Kaufvertrag selbst nach § 311b I 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Das ist der Grundsatz. Die Rechtsprechung hat ihn allerdings deutlich eingeschränkt, dazu unten mehr.

Wie wird eine Vollmacht erteilt? Innenvollmacht und Außenvollmacht

Die Vollmacht wird durch Erklärung erteilt, und § 167 I BGB lässt dem Vollmachtgeber die Wahl, an wen er sie richtet. Erklärt er sie dem Bevollmächtigten, ist es eine Innenvollmacht. Erklärt er sie dem Geschäftsgegner, ist es eine Außenvollmacht. Beide führen zur selben Vertretungsmacht, unterscheiden sich aber in ihren Folgen.

KriteriumInnenvollmachtAußenvollmacht
Norm§ 167 I Alt. 1 BGB§ 167 I Alt. 2 BGB
Erklärt gegenüberdem Bevollmächtigtendem Geschäftsgegner
HäufigkeitRegelfallselten
Dritter weiß Bescheidneinja
Widerrufgegenüber dem Vertretergegenüber dem Dritten, § 168 S. 3 BGB
Vertrauensschutz§ 171, § 172 BGB bei Kundgabe§ 170 BGB

Innenvollmacht nach § 167 I Alt. 1 BGB

Bei der Innenvollmacht sagt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten selbst, dass er für ihn handeln darf. Du sagst deinem Freund, er soll für dich das Auto kaufen. Dein Freund weiß von seiner Vertretungsmacht, der Verkäufer weiß zunächst nichts davon. Der Dritte bekommt also keine Information darüber, dass überhaupt eine Vollmacht existiert, bis der Vertreter bei ihm auftritt und sich darauf beruft.

Das ist der praktische Regelfall. Fast jede Vollmacht im Alltag wird so erteilt.

Ein Verkäufer im Autohaus zeigt zwei Kunden ein Dokument auf einem Klemmbrett, im Hintergrund ein Fahrzeug
Abb. 2: Beratung im Autohaus.

Außenvollmacht nach § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Bei der Außenvollmacht wendet sich der Vollmachtgeber direkt an den Geschäftsgegner. Du rufst den Autohändler an und sagst ihm, dass dein Freund den Vertrag für dich abschließen darf. Die Vollmacht entsteht dann durch die Erklärung an den Händler, nicht durch eine Erklärung an deinen Freund.

Praktisch kommt das seltener vor, klausurtechnisch ist die Unterscheidung aber wichtig. Der Widerruf muss nach § 168 S. 3 BGB in derselben Richtung erfolgen wie die Erteilung, und der Vertrauensschutz des Dritten läuft bei der Außenvollmacht über § 170 BGB: Die Vollmacht bleibt dem Dritten gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen angezeigt wird. Der Geschäftspartner ist damit geschützt, auch wenn der Vollmachtgeber intern längst widerrufen hat.

Konkludent erteilte Vollmacht aus dem Grundverhältnis

Eine Vollmacht muss nicht ausdrücklich erteilt werden. Weil § 167 II BGB sie von jeder Form freistellt, genügt schlüssiges Verhalten. In der Praxis ergibt sich die Bevollmächtigung sehr oft stillschweigend aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Der Filialleiter darf Ware bestellen, auch wenn ihm niemand eine schriftliche Vollmacht in die Hand gedrückt hat. Seine Befugnis folgt aus seinem Arbeitsvertrag und der Funktion, die er ausfüllt.

Wie weit das reicht, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: Ist einer Reisenden eine Abschlussvollmacht nicht tatsächlich erteilt worden, kann sie sich aus der gelebten Vertragspraxis ergeben (LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2025, 12 SLa 331/25). Wer über Jahre Verträge abschließt und dabei nie gebremst wird, ist irgendwann bevollmächtigt, ohne dass es je jemand ausgesprochen hätte.

Auch das Strafverfahrensrecht kennt den Fall. Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein inhaftierter Beschuldigter sich zur Anbahnung des Mandatsverhältnisses eines Dritten als Stellvertreter bedienen darf, wobei die Erteilung der Vollmacht formfrei möglich ist (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2024, 3 Ws 385/24).

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Arten der Vollmacht: Spezialvollmacht, Gattungsvollmacht und Generalvollmacht

Neben der Frage, wem gegenüber erklärt wird, steht die Frage nach dem Umfang. Wie viel darf der Vertreter? Danach unterscheidet man drei Arten, dazu kommt die Untervollmacht als Sonderfall.

ArtUmfangBeispiel
Spezialvollmachtein bestimmtes GeschäftKauf genau dieses Autos
Gattungsvollmachteine Art von Geschäftenalle Einkäufe für die Filiale
GeneralvollmachtRechtshandlungen aller Artumfassende Vertretung eines Angehörigen
Untervollmachtabgeleitet vom BevollmächtigtenVertreter bestellt eigenen Vertreter
Balkendiagramm zum Umfang der Vollmacht: Spezialvollmacht deckt ein Geschäft, Gattungsvollmacht eine Geschäftsart, Generalvollmacht alle Rechtshandlungen
Abb. 3: Der Umfang der drei Vollmachtsarten im Verhältnis zueinander.

Spezialvollmacht: nur ein bestimmtes Geschäft

Die Spezialvollmacht ermächtigt zum Abschluss eines einzelnen, konkret bezeichneten Rechtsgeschäfts. Du beauftragst deinen Freund, genau diesen einen Wagen zu kaufen. Alles andere darf er nicht. Kauft er stattdessen einen Motorroller, handelt er ohne Vertretungsmacht, und es gelten die §§ 177 ff. BGB.

Gattungsvollmacht, auch sog. Artvollmacht genannt

Die Gattungsvollmacht liegt dazwischen. Sie erfasst eine bestimmte Art von Geschäften, ohne sie einzeln zu benennen. Der Einkäufer darf Ware bestellen, aber keine Grundstücke kaufen. Im Handelsrecht ist die Handlungsvollmacht nach § 54 I HGB der gesetzlich typisierte Fall dieser Kategorie: Sie erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

Generalvollmacht: Rechtshandlungen aller Art

Die Generalvollmacht ermächtigt zu Rechtshandlungen aller Art. Der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber umfassend vertreten, Bankgeschäfte führen, Verträge schließen, Erklärungen entgegennehmen. Typischer Anwendungsfall außerhalb der Klausur ist die Vorsorgevollmacht, mit der jemand für den Fall vorsorgt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Grenzen gibt es trotzdem. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind nicht vertretungsfähig, z.B. die Eheschließung (§ 1311 BGB) oder die Errichtung eines Testaments (§ 2064 BGB). Und der BGH hat klargestellt, dass eine Vorsorgevollmacht, soweit sie nichts anderes regelt, nur zur rechtlichen Vertretung berechtigt, den Bevollmächtigten aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers verpflichtet (BGH, Beschl. v. 16.11.2022, XII ZB 212/22). Wer eine solche Vollmacht aufsetzt, lässt sich in der Praxis notariell beraten, gerade weil der Umfang so weit reicht.

Ein Berater legt einem älteren Ehepaar am Esstisch ein Schriftstück vor, auf dem Tisch stehen zwei Tassen
Abb. 4: Beratungsgespräch am Tisch.

Untervollmacht: wenn der Vertreter weiterreicht

Darf ein Bevollmächtigter selbst einen weiteren Vertreter bestellen? Grundsätzlich ja. Die Untervollmacht ist zulässig, solange sich die Erteilung im Rahmen der eigenen Vertretungsmacht hält. Wer eine Generalvollmacht hat, darf regelmäßig auch untervollmachten. Wer eine eng gefasste Spezialvollmacht hat, eher nicht.

Ein Beispiel: A bevollmächtigt B, Verträge für ihn zu schließen. B beauftragt C, die Verhandlungen zu führen. Ob C wirksam für A handeln kann, hängt davon ab, ob A dem B die Erteilung einer Untervollmacht gestattet hat, ausdrücklich oder nach dem Sinn der Vollmacht.

Inhalt und Umfang: was der Bevollmächtigte rechtlich darf

Der Inhalt der Vollmacht bestimmt, wie weit die Vertretungsmacht reicht. Er ergibt sich aus der Erklärung des Vollmachtgebers, ausgelegt nach §§ 133, 157 BGB. Unabhängig davon greifen zwei Vorschriften in das Können des Vertreters ein.

§ 181 BGB verbietet das Insichgeschäft. Der Vertreter darf grundsätzlich kein Insichgeschäft vornehmen, also nicht im Namen des Vertretenen mit sich selbst kontrahieren. Ausgenommen sind Geschäfte, die ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen, und Fälle, in denen der Vertretene das Selbstkontrahieren gestattet hat. Die Gestattung kann vorher erteilt oder das Geschäft nachträglich genehmigt werden (§§ 182 ff. BGB). Eine vorher erteilte Einwilligung jederzeit bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts zu widerrufen, erlaubt § 183 S. 1 BGB.

§ 165 BGB betrifft dagegen die Person des Vertreters, und er überrascht viele: Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger kann wirksam Vertreter sein. Die Wirksamkeit der Vertretererklärung wird durch seine beschränkte Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Der Grund ist einfach: Das Geschäft trifft ihn nicht, es wirkt für und gegen den Vertretenen. Ein Schutzbedürfnis besteht deshalb nicht. Nur die Erteilung der Vollmacht an ihn muss er als empfangsbedürftige Erklärung wirksam entgegennehmen können.

Wissenszurechnung nach § 166 BGB

Wer handelt, entscheidet auch darüber, auf wessen Kenntnis es ankommt. § 166 I BGB stellt für Willensmängel sowie Kenntnis und Kennenmüssen auf die Person des Vertreters ab, nicht auf den Vertretenen. Hat der Vertreter das Gemälde für echt gehalten, obwohl der Vertretene die Fälschung kannte, ist zunächst der Irrtum des Vertreters maßgeblich. Wie diese Zurechnung von Willensmängeln und Kenntnis nach § 166 BGB im Einzelnen läuft, steht im eigenen Artikel.

Absatz 2 dreht das um, wenn der Vertreter nach bestimmten Weisungen gehandelt hat: Dann kann sich der Vollmachtgeber hinsichtlich der Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis seines Vertreters berufen. Wer einen ahnungslosen Boten vorschickt, um die eigene Bösgläubigkeit zu waschen, kommt damit nicht durch.

Der sog. Missbrauch der Vertretungsmacht

Was passiert, wenn der Vertreter zwar Vertretungsmacht hat, aber gegen seine Pflichten aus dem Innenverhältnis verstößt? Nach dem Abstraktionsprinzip bleibt das Geschäft wirksam, der Dritte soll sich auf das Können verlassen dürfen. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung zwei Ausnahmen, und diese Einschränkung greift nur in engen Grenzen (vgl. zur Systematik auch § 138 I und § 242 BGB).

Bei der Kollusion arbeiten Vertreter und Dritter bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen (Einzelheiten zum Missbrauch der Vertretungsmacht). Das Geschäft ist dann nach § 138 I BGB sittenwidrig und nichtig. Beim Evidenzfall wusste der Dritte zwar nichts von einer Absprache, der Pflichtverstoß drängte sich ihm aber geradezu auf. Dann versagt § 242 BGB dem Dritten die Berufung auf die Vertretungsmacht, das Geschäft ist schwebend unwirksam nach § 177 BGB. Reine Fahrlässigkeit des Dritten reicht dafür nicht.

Tipp

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Form der Vollmacht: was § 167 II BGB anordnet und wann er nicht gilt

Hier liegt der ergiebigste Streit rund um § 167 BGB, und er ist Examensstoff. Der Wortlaut ist eindeutig, das Ergebnis der Rechtsprechung ist es nicht.

Grundsatz: die Vollmacht ist formfrei

Nach § 167 II BGB bedarf die Vollmachtserklärung nicht der Form, die für das Hauptgeschäft gilt. Mündlich reicht, schriftlich reicht, konkludent reicht. Das gilt selbst dann, wenn das Hauptgeschäft strengsten Formzwang unterliegt.

Der Gedanke dahinter: Die Vollmacht verpflichtet den Vollmachtgeber noch zu nichts. Sie eröffnet nur die Möglichkeit, dass ein anderer für ihn handelt. Die Warnfunktion der Formvorschrift greift erst beim Hauptgeschäft, und dort wird sie ja eingehalten.

Entscheidungsbaum zur Form der Vollmacht: formfrei nach § 167 Abs. 2 BGB, formbedürftig bei unwiderruflicher Vollmacht zur Grundstücksveräußerung
Abb. 5: Wann die Vollmacht trotz § 167 Abs. 2 BGB eine Form braucht.

Teleologische Reduktion des § 167 II BGB

Dieser Gedanke trägt aber nicht immer. Ist der Vollmachtgeber schon durch die Vollmachtserteilung so gebunden, als hätte er das formbedürftige Geschäft selbst vorgenommen, läuft die Warnfunktion leer. Die ständige Rechtsprechung reduziert § 167 II BGB deshalb teleologisch.

Der BGH formuliert zwei Fallgruppen. Formbedürftig ist eine Vollmacht zur Grundstücksveräußerung, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darstellt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingekleidet worden ist, und ferner dann, wenn sie unwiderruflich ist (BGH, Urt. v. 29.01.2021, V ZR 139/19, Rn. 36).

Die Linie ist alt und stabil. Schon 2016 hat der BGH bestätigt, dass eine Ausnahme nach ständiger Rechtsprechung für den Fall einer unwiderruflichen Vollmacht zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grundstücken gilt, und dabei auf Entscheidungen bis zurück ins Jahr 1952 verwiesen (BGH, Urt. v. 18.03.2016, V ZR 75/15, Rn. 31). Im selben Urteil hat er die Ausnahme aber auch begrenzt: Die dort erteilte Verwaltervollmacht war widerruflich, also blieb es bei der Formfreiheit.

Grundstücksvollmacht und Bürgschaftsvollmacht

Die praktisch wichtigsten Fälle sind schnell benannt. Eine unwiderrufliche Vollmacht zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks bedarf der notariellen Beurkundung nach § 311b I 1 BGB. Eine Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform nach § 766 S. 1 BGB. Erteilt werden darf sie dort nicht elektronisch, § 766 S. 2 BGB schließt das ausdrücklich aus. Für die Vollmacht gelten dann dieselben Anforderungen wie für die Bürgschaftserklärung selbst, nachzulesen bei der Schriftform nach § 126 BGB.

Wird die Form verfehlt, ist die Vollmacht nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Der Vertreter handelt dann ohne Vertretungsmacht, und der Vertrag hängt in der Schwebe (§ 177 I BGB). Wie weit die Beurkundungspflicht bei Grundstücksverträgen reicht und wann der Formmangel später heilt, steht im Artikel zu § 311b BGB.

Die Grundbuch-Falle nach § 29 GBO

Und jetzt der Punkt, den fast kein Lehrbuch mitnimmt: Selbst wo § 167 II BGB gilt und die Vollmacht materiell formfrei wirksam ist, kommt der Bevollmächtigte im Grundstücksrecht praktisch nicht weit. Denn § 29 I 1 GBO verlangt für jede Eintragung, dass die erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Das gilt auch für die Auflassungsvollmacht.

Der BGH hat das ausdrücklich festgehalten: Die Bevollmächtigte könnte ihre Vertretungsmacht nicht in grundbuchrechtlicher Form durch Urkunden nachweisen, und ohne Eintragung ins Grundbuch wird die Eigentumsübertragung nach § 873 I BGB nicht wirksam (BGH, Beschl. v. 03.02.2016, XII ZB 307/15, Rn. 12).

Materielles Recht und Verfahrensrecht laufen hier also auseinander. Die Vollmacht ist wirksam, sie lässt sich nur nicht durchsetzen. Wer das in einer Klausur sauber trennt, hebt sich ab.

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Rechtsprechung zu § 167 BGB: die wichtigsten Entscheidungen

Die Rechtsprechung zu § 167 BGB dreht sich fast durchweg um zwei Fragen: Wann ist die Vollmacht trotz Absatz 2 formbedürftig, und wann entsteht sie ohne ausdrückliche Erklärung? Die folgende Übersicht sammelt die Entscheidungen, die in diesem Artikel tragen.

Nr.EntscheidungAktenzeichenKernaussage
1BGH, 29.01.2021V ZR 139/19Formzwang bei unwiderruflicher Vollmacht und beim äußeren Gewand der Übertragungspflicht
2BGH, 18.03.2016V ZR 75/15Ausnahme nur bei Unwiderruflichkeit, widerrufliche Verwaltervollmacht bleibt formfrei
3BGH, 03.02.2016XII ZB 307/15Trotz § 167 II BGB verlangt § 29 I GBO den Nachweis in öffentlicher Form
4BGH, 16.11.2022XII ZB 212/22Vorsorgevollmacht berechtigt zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet nicht zur Betreuung
5LAG Düsseldorf, 26.11.202512 SLa 331/25Abschlussvollmacht kann aus gelebter Vertragspraxis folgen
6OLG Hamm, 19.11.20243 Ws 385/24Verteidigervollmacht formfrei, Erteilung auch über einen Dritten
7BAG, 25.09.20142 AZR 567/13Zweck des § 174 BGB: klare Verhältnisse, keine Nachforschungspflicht des Empfängers

Alle sieben Entscheidungen findest du im Volltext bei Dejure.org, verlinkt sind sie an der jeweiligen Stelle im Text. Für die eigene Recherche lohnt der Blick in die zitierten Randnummern, dort steht die Begründung, nicht nur das Ergebnis.

Die Linie zur Formbedürftigkeit ist auffällig konstant. Der BGH beruft sich 2021 auf dieselben Senatsentscheidungen, die er schon 2016 zitiert hat, und die reichen bis 1952 zurück. Wer in einer Klausur die teleologische Reduktion vertritt, argumentiert also mit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und nicht mit einer Mindermeinung.

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Erlöschen der Vollmacht: Widerruf, Anfechtung und Grundverhältnis

Eine erteilte Vollmacht lässt sich wieder aus der Welt schaffen, und zwar auf drei Wegen. Sie unterscheiden sich in einem Punkt, der über den Ausgang jeder Klausur entscheidet: Wirkt die Beseitigung für die Zukunft oder rückwirkend?

§ 168 BGB, Erlöschen der Vollmacht

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Eine Warnung vorweg, weil dieser Fehler in Klausuren erstaunlich oft auftaucht: § 168 BGB hat keine Absätze. Er besteht aus drei Sätzen. Wer § 168 Abs. 2 BGB schreibt, zitiert eine Norm, die es nicht gibt. Richtig ist § 168 S. 2 BGB.

WegNormWirkungBereits getätigte Geschäfte
Widerruf§ 168 S. 2 BGBex nuncbleiben wirksam
Anfechtung§ 142 I BGBex tuncwerden erfasst
Ende des Grundverhältnisses§ 168 S. 1 BGBex nuncbleiben wirksam
Zeitstrahl: Der Widerruf nach § 168 S. 2 BGB wirkt ex nunc nur für die Zukunft, die Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB dagegen ex tunc rückwirkend
Abb. 6: Widerruf und Anfechtung im Zeitverlauf.

Widerruf nach § 168 S. 2 BGB

Der Widerruf ist der Normalfall. Die Vollmacht ist nach § 168 S. 2 BGB grundsätzlich frei widerruflich, jederzeit und ohne Begründung, und zwar auch dann, wenn das Grundverhältnis weiterläuft. Der Widerruf wirkt ex nunc, also nur für die Zukunft. Was der Vertreter vorher abgeschlossen hat, bleibt wirksam.

Erklärt wird der Widerruf nach § 168 S. 3 BGB spiegelbildlich zur Erteilung, über die entsprechende Anwendung des § 167 I BGB. Eine Innenvollmacht widerrufst du gegenüber dem Vertreter, eine Außenvollmacht gegenüber dem Dritten.

Die Widerruflichkeit lässt sich ausschließen, wenn sich das aus dem Grundverhältnis ergibt. Eine so ausgeschlossene Widerruflichkeit führt dann zu dem Formzwang, den die Rechtsprechung oben aufstellt. Der Zusammenhang ist kein Zufall: Unwiderruflichkeit bindet den Vollmachtgeber, und Bindung ruft die Warnfunktion auf den Plan.

Anfechtung der Vollmachtserteilung

Die Vollmacht ist eine Willenserklärung, also ist sie anfechtbar. Liegt ein Anfechtungsgrund vor, etwa ein Irrtum nach § 119 BGB oder arglistige Täuschung nach § 123 BGB, kann der Vollmachtgeber die Erteilung nach den Regeln der Anfechtung gemäß §§ 142 ff. BGB vernichten.

Der Unterschied zum Widerruf ist scharf. Nach § 142 I BGB gilt das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig. Die Vertretungsmacht entfällt also ex tunc, rückwirkend. Damit sind auch die Geschäfte betroffen, die der Vertreter längst abgeschlossen hat: Er war rückblickend nie bevollmächtigt und hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach §§ 177 ff. BGB gehandelt.

Für den Geschäftspartner ist das unangenehm. Statt eines Vertrags mit dem solventen Vertretenen hat er nur noch den Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 BGB. Ob der zahlen kann, ist seine Sache.

Streit: Anfechtung der betätigten Innenvollmacht

Damit sind wir beim klassischen Streitstand. Der Vollmachtgeber erteilt eine Innenvollmacht, der Vertreter nutzt sie und schließt ein Geschäft. Danach ficht der Vollmachtgeber die Vollmacht an. Geht das?

Eine Ansicht sagt nein. Nach Betätigung sei die Innenvollmacht nicht mehr anfechtbar. Sonst trägt der Geschäftspartner das Insolvenzrisiko des Vertreters, obwohl er auf einen wirksamen Vertrag mit dem Vertretenen vertraut hat. Dazu kommt ein Erst-recht-Schluss: Wenn schon die bloße Anscheinsvollmacht nicht anfechtbar ist, dann erst recht nicht die tatsächlich erteilte Vollmacht.

Die Gegenauffassung hält an der Anfechtbarkeit fest. Die Vollmacht ist ein eigenes einseitiges Rechtsgeschäft und vom Vertretergeschäft unabhängig, also bleibt sie auch nach ihrer Betätigung anfechtbar. Der Geschäftspartner steht dabei nicht schutzlos: Ihm gibt § 122 I BGB den Ersatz des Vertrauensschadens. Der Vertrauensschaden ist das negative Interesse und wird durch das Erfüllungsinteresse begrenzt.

Wer der Gegenauffassung folgt, stößt allerdings sofort auf eine zweite Frage, die selbst wieder umstritten ist: Wem gegenüber muss die Anfechtung erklärt werden? Eine verbreitete Ansicht behandelt die betätigte Innenvollmacht wie eine Außenvollmacht und verlangt die Erklärung nach § 143 III 1 BGB zumindest auch gegenüber dem Geschäftspartner, weil sie auf die Vernichtung des Vertretergeschäfts zielt. Andere bleiben beim Vertreter als Anfechtungsgegner. Eine klar herrschende Linie hat sich hier nicht gebildet, und in der Klausur lässt sich der Punkt oft offenlassen, wenn die Anfechtung ohnehin gegenüber beiden erklärt wurde.

Ich halte die Anfechtbarkeit für vorzugswürdig. Sie nimmt die Rechtsnatur der Vollmacht ernst, und die Anfechtung setzt ohnehin einen echten Anfechtungsgrund voraus, ist also kein bequemer Ausstieg aus einem misslungenen Geschäft. Wer der ersten Ansicht folgt, muss erklären, warum ausgerechnet die wirksam erteilte Vollmacht schlechter behandelt wird als jede andere Willenserklärung. Vertretbar sind beide Wege, entscheidend ist in der Klausur die Begründung, nicht das Ergebnis.

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§ 167 BGB in der Klausur: Aufbau und typische Fehler

In der Fallbearbeitung taucht § 167 BGB nie als eigener Prüfungspunkt auf. Er sitzt immer innerhalb der Stellvertretung, und die sitzt innerhalb der Frage, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Wo im BGB § 167 in der Fallprüfung auftaucht

Der Aufbau folgt den Voraussetzungen des § 164 I BGB. Die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB verlangt drei Dinge, und die Vollmacht ist das dritte:

  • Eigene Willenserklärung des Vertreters, nicht bloße Botenschaft.
  • Handeln in fremdem Namen, das Offenkundigkeitsprinzip.
  • Vertretungsmacht, hier die Vollmacht nach § 167 BGB.

Innerhalb des dritten Punktes prüfst du dann: Wurde eine Vollmacht erteilt, und wem gegenüber? Ist sie wirksam, insbesondere formwirksam? Reicht ihr Umfang für dieses Geschäft? Und besteht sie im Zeitpunkt des Vertretergeschäfts noch, oder ist sie erloschen? Fehlt es an einem dieser Punkte, geht es weiter zur Rechtsscheinvollmacht, und erst wenn auch die scheitert, zu den §§ 177 ff. BGB.

Abgrenzung zur gesetzlichen und organschaftlichen Vertretungsmacht

Die Vollmacht ist nur eine Quelle der Vertretungsmacht unter mehreren. Die Einteilung sauber zu beherrschen lohnt sich, weil sie den Prüfungsweg vorgibt.

QuelleEntsteht durchBeispiele
RechtsgeschäftlichErteilung, § 167 BGBVollmacht, Prokura, Handlungsvollmacht
GesetzlichGesetz unmittelbarelterliche Sorge, Vormund, Betreuer
Gesetzlich, organschaftlichBestellung zum OrganGmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand

Hier lauert ein Fehler, den auch Lehrbücher gelegentlich machen. Die Prokura nach §§ 48 ff. HGB und die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB sind keine gesetzliche Vertretungsmacht. § 48 I HGB sagt ausdrücklich, dass die Prokura nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden kann, und § 54 I HGB nennt die Handlungsvollmacht selbst eine Vollmacht. Beide entstehen also rechtsgeschäftlich. Das Gesetz typisiert lediglich ihren Umfang und macht ihn im Außenverhältnis weitgehend unbeschränkbar. Sie sind damit Sonderformen der Vollmacht, nicht ihr Gegenstück.

Beim GmbH-Geschäftsführer nach § 35 I GmbHG und beim AG-Vorstand nach § 78 I AktG liegt der Fall anders, und hier lohnt eine begriffliche Präzisierung. Ihre Vertretungsmacht folgt aus der Bestellung zum Organ, weshalb sie oft eigens als organschaftliche Vertretungsmacht bezeichnet wird. Eine eigenständige dritte Kategorie neben der gesetzlichen ist sie deswegen aber nicht: Der BGH ordnet sie ausdrücklich der gesetzlichen Vertretungsmacht zu. Der Geschäftsführer der GmbH besitze kraft seiner Bestellung von vornherein gesetzliche Vertretungsmacht und handele nicht als Bevollmächtigter der Gesellschaft (BGH, Beschl. v. 18.03.2025, II ZB 11/24, Rn. 20, unter Verweis auf BGHZ 64, 72, 75). Der Begriff organschaftlich beschreibt also den Entstehungsgrund, nicht eine dritte Grundkategorie.

Der Gesellschaftsvertrag kann die Vertretungsbefugnis dabei abweichend regeln: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie die Gesellschaft nur gemeinschaftlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 35 II 1 GmbHG). Bei der GbR steht die Vertretung seit der Reform des Personengesellschaftsrechts in § 720 BGB.

Unmittelbar kraft Gesetzes und ohne jede Bestellung entsteht die Vertretungsmacht der Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge (§ 1629 I 1 BGB), daneben die des Vormunds und des Betreuers. Zur Vertiefung lohnt der Wissensbaustein zur gesetzlichen Vertretungsmacht.

Zurückweisung ohne Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB

Ein Sonderproblem betrifft einseitige Rechtsgeschäfte, allen voran die Kündigung. Nach § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten unwirksam, wenn er keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Empfänger es aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Das BAG erklärt den Zweck nüchtern: § 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhältnisse zu schaffen. Der Empfänger soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat (BAG, Urt. v. 25.09.2014, 2 AZR 567/13, Rn. 19). Die Zurückweisung ist nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Empfänger vorher von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Praktisch schlägt das im Arbeits- und Mietrecht durch. Kündigt der Personalleiter oder der Hausverwalter ohne Originalvollmacht, und weist der Empfänger unverzüglich zurück, ist die Kündigung unwirksam. Mit allen Folgen für Fristen und Lohnfortzahlung. Im zweiten Staatsexamen ist das ein beliebter Aufhänger.

Zwei Hände ziehen ein weißes Blatt aus einem braunen Umschlag, der auf einem Holztisch liegt
Abb. 7: Ein Schreiben wird geöffnet.

Typische Klausurfehler bei der Vollmacht

Vier Fehler tauchen immer wieder auf.

  • Vollmacht und Grundverhältnis vermengen. Ein Verstoß gegen eine Weisung macht das Geschäft nicht unwirksam, sondern begründet nur Schadensersatz im Innenverhältnis. Erst Kollusion oder Evidenz ändern das.
  • § 168 BGB mit Absätzen zitieren. Die Norm hat drei Sätze.
  • Die Rechtsscheinvollmacht überspringen. Fehlt die erteilte Vollmacht, ist die Vertretungsmacht kraft Rechtsschein zu prüfen, bevor du zu § 177 BGB gehst.
  • Prokura und Handlungsvollmacht als gesetzliche Vertretungsmacht einordnen. Beide sind rechtsgeschäftlich.

Und wenn du unsicher bist, ob eine Vollmacht wirksam erteilt wurde: schlag § 167 BGB auf und lies den Wortlaut. Auch Profis schauen nach Jahren noch ins Gesetz.

§ 167 BGB ist eine der kürzesten Vorschriften des Allgemeinen Teils und zugleich eine der ergiebigsten. Zwei Absätze, zwei Sätze, und daraus folgen die Unterscheidung von Innen- und Außenvollmacht, die vier Umfangs-Arten, der Streit um die teleologische Reduktion und der ganze Vertrauensschutz der §§ 170 bis 173 BGB. Wenn du den Wissensbaustein zur Vollmacht nach § 167 I BGB und die angrenzenden Themen im Zusammenhang durchgehst, siehst du schnell, wie eng die Vorschriften miteinander verzahnt sind.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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