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Privatrecht und bürgerliches Recht: BGB & Sonderprivatrecht

Reihe alter rot eingebundener Gesetzesbände mit goldgeprägten Rücken in einem Bibliotheksregal

Das Grundgesetz kennt kein Privatrecht. In Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG steht „das bürgerliche Recht“, und das Gerichtsverfassungsgesetz spricht in § 13 GVG von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die es im selben Satz Zivilsachen nennt.

Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten und ist damit der Oberbegriff. Das bürgerliche Recht ist sein Kernbereich, kodifiziert im Bürgerlichen Gesetzbuch. Daneben steht das Sonderprivatrecht mit eigenen Regeln für einzelne Berufsgruppen und Sachgebiete.

Wer diese Ebenen sauber trennt, ordnet in der Klausur jede Norm richtig ein und weiß sofort, welches Gericht zuständig wäre.

Auf einen Blick:

  • Privatrecht ist der Oberbegriff, bürgerliches Recht sein allgemeiner Kern. Zivilrecht wird im Sprachgebrauch für beides verwendet.
  • Die Abgrenzung zum öffentlichen Recht läuft über das Verhältnis der Beteiligten: Gleichordnung gegen Über- und Unterordnung.
  • Die Einordnung entscheidet den Rechtsweg, § 13 GVG für die ordentlichen Gerichte, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO für die Verwaltungsgerichte.
  • Sonderprivatrecht wie das Handelsrecht verdrängt das BGB nicht, es modifiziert und ergänzt es.
  • Auch der Staat darf privatrechtlich handeln. Von den Grundrechten befreit ihn das nicht.

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Baumdiagramm: Die deutsche Rechtsordnung teilt sich in öffentliches Recht und Privatrecht, das Privatrecht wiederum in bürgerliches Recht und Sonderprivatrecht
Abb. 1: Die Rechtsordnung teilt sich zuerst in öffentliches Recht und Privatrecht.

Privatrecht, Zivilrecht, bürgerliches Recht: drei Namen für das private Recht?

Im Alltag laufen die drei Wörter als Synonym nebeneinander her, fachlich decken sie unterschiedlich große Bereiche ab. Privatrecht ist der weiteste Begriff. Bürgerliches Recht meint seinen allgemeinen Kern. Zivilrecht ist der Begriff, der beides bedienen muss, je nachdem wer ihn benutzt.

Privatrecht als Recht der Gleichordnung

Wer im Privatrecht miteinander zu tun hat, steht auf derselben Stufe. Keine Seite kann der anderen etwas einseitig auferlegen, beide sind gleichberechtigt und handeln als eigenständige Rechtssubjekte. Juristen sprechen von gleichgeordneten Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft. Das gilt für natürliche Personen ebenso wie für juristische Personen des Privatrechts, also für GmbHs, Vereine und Stiftungen.

Stell dir vor, du kaufst im Laden ein Fahrrad. Du gibst Geld, der Händler gibt das Rad. Niemand ordnet dem anderen etwas an, ihr einigt euch. Solche rechtlichen Beziehungen zwischen Privaten ordnet das Privatrecht, und sein Leitprinzip heißt Privatautonomie: Jeder gestaltet seine Rechtsverhältnisse selbst.

Aus der Gleichordnung folgt mehr, als der Begriff vermuten lässt. Sie erklärt, warum es im Privatrecht überhaupt Vertragsfreiheit gibt und warum die meisten Vorschriften dispositiv sind, also durch Vereinbarung abbedungen werden können. Zwingende Normen bleiben im Privatrecht die Ausnahme. Wo eine Vorschrift zwingend ist, steht dahinter meist ein Schutzgedanke zugunsten der schwächeren Seite.

Zwei Männer stehen in einem Verkaufsraum vor Fahrzeugen und reichen sich einen Gegenstand über den Lenker
Abb. 2: Kauf im Laden, beide Seiten müssen zustimmen.

Was bürgerlich am bürgerlichen Recht bedeutet

Der Begriff hat nichts mit Bürgerlichkeit im gesellschaftlichen Sinn zu tun. Er übersetzt das lateinische ius civile aus dem römischen Recht, also das Recht der Bürger einer Gemeinschaft, und meint schlicht: das Recht, das für jedermann gilt. Römisches Recht prägt diese Begriffsbildung bis heute.

Inhaltlich ist das bürgerliche Recht der Kernbereich des Privatrechts, also das allgemeine Privatrecht. Es enthält die Regeln, die für alle Rechtssubjekte gelten, ohne Ansehen von Beruf oder Branche. Kodifiziert ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch, das die fünf großen Materien Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht zusammenfasst.

Übrigens verwendet der Gesetzgeber selbst durchweg diesen Begriff, nicht das Wort Privatrecht. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weist dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für „das bürgerliche Recht“ zu, und das Urheberrechtsgesetz fasst die §§ 97 bis 105 UrhG unter der Überschrift „Bürgerlich-rechtliche Vorschriften“ zusammen. Wer eine Kompetenznorm auslegt, kommt an dieser Begriffswahl nicht vorbei.

Wann Zivilrecht dasselbe meint und wann nicht

Zivilrecht ist die Übersetzung desselben lateinischen Ausdrucks und wird in zwei Bedeutungen gebraucht. Im weiten Sinn steht es für das gesamte Privatrecht, Sonderprivatrecht eingeschlossen. Im engen Sinn meint es nur das bürgerliche Recht, also das BGB und sein unmittelbares Umfeld.

Im Studium dominiert die weite Bedeutung. Wenn von den drei Säulen die Rede ist, steht Zivilrecht neben Strafrecht und öffentlichem Recht und umfasst dann selbstverständlich auch Handels- und Arbeitsrecht. Wie die Einteilung des Zivilrechts im Einzelnen aussieht und in welcher Reihenfolge du sie lernst, steht ausführlich im Überblick zum Zivilrecht im Jurastudium.

Praktisch heißt das: Du musst nie zwischen den Wörtern wählen, aber du musst wissen, welche Reichweite dein Gegenüber gerade meint. Ein Kommentar zum „Zivilrecht“ behandelt in der Regel das BGB. Ein Lehrstuhl für „Bürgerliches Recht und Handelsrecht“ trennt beides bewusst.

Schaubild: Privatrecht umfasst bürgerliches Recht und Sonderprivatrecht, Zivilrecht im engen Sinn meint nur das bürgerliche Recht, im weiten Sinn beides
Abb. 3: Zivilrecht deckt je nach Sprachgebrauch nur den Kern oder das ganze Privatrecht ab.

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Öffentliches Recht und Privatrecht: woran du den Unterschied erkennst

Privatrecht wird traditionell im Gegensatz zum öffentlichen Recht bestimmt, und diese Zuordnung ist keine akademische Fingerübung. An ihr hängen der Rechtsweg, die Handlungsformen und die Frage, ob Grundrechte unmittelbar binden. Falsch eingeordnet, landet die Klage vor dem falschen Gericht.

Die folgende Übersicht stellt die Merkmale gegenüber, an denen du beide Bereiche im Fall auseinanderhältst.

MerkmalPrivatrechtÖffentliches Recht
BeteiligtePrivate untereinanderStaat und Bürger
VerhältnisGleichordnungÜber- und Unterordnung
HandlungsformVertragVerwaltungsakt, Satzung
LeitprinzipPrivatautonomieGesetzmäßigkeit
KerngesetzBGBGG, VwVfG
Rechtsweg§ 13 GVG§ 40 I 1 VwGO

Das Verhältnis der Beteiligten als Leitfrage

Privatrecht ordnet die Beziehungen der Menschen untereinander. Öffentliches Recht ordnet das Verhältnis zwischen Staat und Bürger, und dort steht der Staat als Hoheitsträger über dem Einzelnen. Er kann dem einzelnen Bürger einseitig verbindliche Pflichten auferlegen, ohne dass dieser zustimmt.

Der Unterschied wird an zwei Alltagsvorgängen sofort greifbar. Kaufst du ein Fahrrad, schließt du einen Vertrag: zwei gleichgeordnete Seiten, beide müssen wollen. Bekommst du einen Bußgeldbescheid, hat niemand dich gefragt. Im zweiten Fall handelt der Staat mit hoheitlicher Gewalt, im ersten gar nicht.

Wo die Zuordnung streitig ist, arbeitet die Rechtsprechung mit Abgrenzungstheorien, allen voran der modifizierten Subjektstheorie. Sie fragt, ob die Norm einen Hoheitsträger gerade dann berechtigt oder verpflichtet, wenn er hoheitliche Macht ausübt. Diese Theorien und ihre Konkurrenten sind im Artikel zu Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht im Zusammenhang dargestellt.

Hände ziehen ein Schreiben aus einem braunen Umschlag auf einem Holztisch
Abb. 4: Ein behördliches Schreiben im Briefkasten.

Warum die Zuordnung über den Rechtsweg entscheidet

§ 13 GVG weist die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu, also Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet den Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit kein Bundesgesetz sie einem anderen Gericht zuweist. Zusammen decken die beiden Vorschriften das gesamte Feld ab, ohne Lücke dazwischen.

Deshalb ist die Qualifikation der Norm in jeder verwaltungsprozessualen Klausur die erste echte Hürde. Sie steht in der Zulässigkeit, noch vor allem Materiellen. Wie das Prüfungsprogramm dort aussieht, zeigt die Wissensseite zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I VwGO.

Interessant ist der Rückverweis in die andere Richtung. § 104 UrhG schickt Streitigkeiten aus dem Urheberrecht ausdrücklich zu den ordentlichen Gerichten. Ein Sonderprivatrecht bleibt eben Privatrecht, auch wenn es weit vom BGB entfernt liegt.

Wenn der Staat privatrechtlich handelt

Der Staat ist nicht auf hoheitliches Handeln festgelegt. Kauft eine Behörde Büromaterial, schließt sie einen ganz normalen Kaufvertrag nach BGB. Das nennt man fiskalisches Hilfsgeschäft. Erfüllt sie dagegen eine öffentliche Aufgabe in privatrechtlicher Form, etwa über eine kommunale GmbH für Wasserversorgung, spricht man von Verwaltungsprivatrecht.

Hier greift ein Grundsatz, den du dir merken solltest: keine Flucht ins Privatrecht. Die Wahl der privatrechtlichen Form befreit den Hoheitsträger nicht von seiner Grundrechtsbindung. Sonst könnte jede Verwaltung ihre Bindungen abstreifen, indem sie eine Gesellschaft gründet. Das Bundesverfassungsgericht hat das im Fraport-Urteil bekräftigt (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011, 1 BvR 699/06): Ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen in privater Rechtsform ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

An solchen Fällen zeigt sich, dass die Einteilung in Privatrecht und öffentliches Recht zwar funktioniert, an den Rändern aber unscharf bleibt. Das Arbeitsrecht ist ein weiteres Beispiel, dazu gleich mehr. Welche Rechtsgebiete das öffentliche Recht seinerseits umfasst, steht im Überblick zum öffentlichen Recht.

Welche Rechtsgebiete zum Privatrecht gehören

Privatrecht steht in vielen Gesetzen gleichzeitig. Sein Zentrum bildet das BGB, um das sich zahlreiche Spezialgesetze legen. Wer den Überblick behalten will, geht am besten vom Gesetzbuch aus und arbeitet sich nach außen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine fünf Bücher

Die fünf Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs bauen aufeinander auf. Der Allgemeine Teil in den §§ 1 bis 240a BGB steht vor der Klammer: Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Stellvertretung, Fristen und Verjährung gelten für alles Folgende. Das Schuldrecht in den §§ 241 bis 853 BGB behandelt die Schuldverhältnisse, vertragliche wie gesetzliche.

Proportionsleiste: Anteil der fünf BGB-Bücher an der Paragraphenspanne, Schuldrecht und Familienrecht je 26 Prozent, Allgemeiner Teil 10 Prozent
Abb. 5: Schuldrecht und Familienrecht nehmen je gut ein Viertel der Paragraphenspanne ein.

Es folgen das Sachenrecht in den §§ 854 bis 1296 BGB mit Besitz und Eigentum, das Familienrecht ab § 1297 BGB und das Erbrecht in den §§ 1922 bis 2385 BGB. Diese Reihenfolge ist kein Zufall, sie führt vom Abstrakten zum Konkreten. Wie du dir den Aufbau im Studium erschließt, zeigt der Einstieg in den Allgemeinen Teil des BGB.

Das BGB ist jung für ein Grundlagenwerk. Es wurde am 18. August 1896 verkündet und trat erst am 1. Januar 1900 in Kraft. Davor galt in den deutschen Teilstaaten ein Flickenteppich: preußisches Allgemeines Landrecht im Osten, der französische Code civil von 1804 in den linksrheinischen Gebieten, dazu regionale Kodifikationen. Österreich ging einen eigenen Weg und hat bis heute sein Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, das ABGB.

Kennzahlen-Kacheln zum BGB: 2.385 Paragraphennummern, fünf Bücher, in Kraft seit 1900, 106 Jahre zwischen Preußischem Landrecht und BGB
Abb. 6: Das BGB in vier Zahlen.

Vom Kaufvertrag über das Mietrecht bis zum Erbrecht

Am schnellsten wird Privatrecht greifbar, wenn du dir ansiehst, was es alles ordnet. Der Kaufvertrag nach § 433 BGB ist der Grundfall im Vertragsrecht. Daneben stehen Mietvertrag, Darlehensvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag, alle im Besonderen Schuldrecht geregelt. Leasing bildet einen gemischten Vertragstyp dazwischen; der Leasingvertrag wird überwiegend nach Mietrecht behandelt.

Privatrecht endet nicht am Vertrag. Wer einen anderen schädigt, haftet nach den §§ 823 ff. BGB, ganz ohne vertragliche Bindung. Das Deliktsrecht ist der wichtigste Fall eines gesetzlichen Schuldverhältnisses. Schadensersatz gibt es dort auch ohne jeden Vertrag, allein weil jemand ein geschütztes Rechtsgut verletzt hat.

Familien- und Erbrecht runden das Bild ab. Sie regeln Ehe, Verwandtschaft, Testament und gesetzliche Erbfolge und sind Privatrecht, obwohl bei ihnen häufig ein Gericht mitwirkt. Das Mitwirken eines Gerichts macht eine Materie nicht öffentlich-rechtlich, sonst wäre jeder Zivilprozess öffentliches Recht.

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Welche Norm in welchem Buch des BGB steht, prägt sich am besten über Wiederholung ein. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem fragen genau das ab, was du gerade gelesen hast, und zeigen dir sofort, wo noch Lücken sind.

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Allgemein oder speziell: die zwei Hälften des Privatrechts

Innerhalb des Privatrechts läuft eine zweite Trennlinie, und die ist für die Fallbearbeitung wichtiger als die Begriffsfrage vom Anfang. Auf der einen Seite steht das allgemeine Privatrecht, das für jeden gilt. Auf der anderen das Sonderprivatrecht, das nur bestimmte Gruppen oder Sachgebiete erfasst.

Allgemeines Privatrecht: das BGB als Grundlage für alle

Inhaltlich ist das allgemeine Privatrecht deckungsgleich mit dem bürgerlichen Recht. Es enthält die Regeln, die unabhängig von Beruf, Rolle oder Branche greifen, und liegt damit unter allem anderen. Fällt eine Spezialvorschrift weg oder passt sie nicht, greift das BGB.

Juristisch ausgedrückt: Das allgemeine Privatrecht gilt subsidiär. Es ist der Auffangbestand, auf den jede Sonderregel zurückfällt. Deshalb lohnt es sich, das BGB gründlich zu beherrschen, bevor du dich in Nebengebiete stürzt. Wer den Allgemeinen Teil sicher kann, versteht Handels- und Arbeitsrecht in der Hälfte der Zeit.

Wie BGB und Sonderprivatrecht zusammenspielen

Sonderprivatrecht ersetzt das BGB nicht, es überlagert es punktuell. Ein Handelskauf ist zuerst ein Kaufvertrag nach § 433 BGB. Erst danach fragst du, ob die §§ 373 ff. HGB etwas anderes anordnen, etwa die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB.

Diese Prüfungsreihenfolge ist ein Klassiker im Klausuraufbau: erst die allgemeine Norm finden, dann die Spezialvorschriften darüberlegen. Wie du systematisch an die richtige Anspruchsgrundlage kommst, zeigt die Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht.

Übrigens gilt das auch für zwingendes Recht. Viele Sondervorschriften sind zwingende Normen, die die Vertragsfreiheit begrenzen, und zwar dort, wo eine Seite typischerweise schwächer ist. Kündigungsschutz und Verbraucherschutz funktionieren nach genau diesem Muster.

Tipp

Ob du eine Norm im BGB oder im Sondergesetz suchst, entscheidet sich am Fall. Auf jurahilfe.de trainierst du das mit Multiple-Choice-Aufgaben an kleinen Sachverhalten, deren falsche Antworten genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.

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Sonderprivatrecht: eigene Regeln je Sachgebiet und Berufsgruppe

Sonderprivatrecht entsteht, wo die allgemeinen Regeln zu grob sind. Kaufleute brauchen schnellere Abläufe als Verbraucher, Arbeitnehmer brauchen mehr Schutz als ein beliebiger Vertragspartner. Der Gesetzgeber schneidet die Regeln deshalb auf ein Sachgebiet oder eine Gruppe zu.

Die wichtigsten Sonderprivatrechte im Überblick

Das Feld ist breiter, als die meisten Einführungen zeigen. Zum Sonderprivatrecht zählen unter anderem:

  • Handelsrecht (HGB) und Gesellschaftsrecht (GmbHG, AktG), zusammen oft als Unternehmensrecht bezeichnet
  • Arbeitsrecht, verteilt über BGB, KSchG, BUrlG, TVG und viele weitere Gesetze
  • Wettbewerbsrecht (UWG) und Kartellrecht (GWB), zusammen mit weiteren Materien als Wirtschaftsrecht bezeichnet
  • Urheber- und gewerblicher Rechtsschutz, also das Recht am geistigen Eigentum
  • Wertpapierrecht mit Wechsel-, Scheck- und Depotrecht
  • Verkehrszivilrecht rund um Unfallregulierung und Haftung im Straßenverkehr

Was alle verbindet: Sie bleiben Privatrecht. Ihre Streitigkeiten gehen nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte, mit der bekannten Ausnahme der Arbeitsgerichte.

Die Tabelle zeigt, welches Gesetz für wen gilt und wie es sich zum BGB verhält.

BereichGesetzGilt fürBezug zum BGB
Allgemeines PrivatrechtBGBjedenGrundlage
HandelsrechtHGBKaufleutemodifiziert
GesellschaftsrechtGmbHG, AktGVerbändeergänzt
ArbeitsrechtKSchG, BUrlG, TVGArbeitsverhältnisseergänzt, oft zwingend
WettbewerbsrechtUWG, GWBMarktteilnehmerergänzt
UrheberrechtUrhGgeistige Schöpfungenergänzt

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht als große Sonderprivatrechte

Traditionell heißt das Handelsrecht Sonderprivatrecht der Kaufleute, und die Formel trifft es genau. Das HGB greift erst, wenn mindestens eine Seite Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist. Wer diese Eingangsfrage überspringt, prüft die falschen Normen.

Das Gesellschaftsrecht regelt, wie sich mehrere zu einem Verband zusammenschließen und wer nach außen haftet. Es liegt teils im BGB (die GbR in den §§ 705 ff.), teils im HGB, teils in eigenen Spezialgesetzen wie dem GmbHG. Seit dem MoPeG kann sich eine GbR außerdem als eGbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Beim Arbeitsrecht wird die Zuordnung schwierig, weil es privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Elemente verbindet. Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist ein privatrechtlicher Vertrag, also Privatrecht. Der Arbeitsschutz dagegen verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber dem Staat und ist öffentliches Recht. Selbst das Grundgesetz behandelt beides getrennt und nennt in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG das Arbeitsrecht als eigenen Kompetenztitel neben dem bürgerlichen Recht.

Rechtsbereiche an den Rändern des Privatrechts

Drei Rechtsbereiche werden regelmäßig übersehen, obwohl ohne sie kein privatrechtlicher Anspruch je durchgesetzt würde. Sie gehören zum Privatrecht oder dienen ihm unmittelbar, tauchen in Einführungen aber selten auf.

Internationales Privatrecht: welches Recht überhaupt gilt

Aber was passiert, wenn ein deutscher Käufer bei einem italienischen Händler bestellt? Das Internationale Privatrecht klärt dann eine Vorfrage: Welche Rechtsordnung ist überhaupt anwendbar? Über den Ausgang des Streits sagt es nichts, es verweist nur auf das maßgebliche Recht. Juristen nennen das Kollisionsrecht.

Seine Regeln stehen in den Art. 3 ff. EGBGB und vor allem in europäischen Verordnungen, für Verträge in der Rom-I-Verordnung, für außervertragliche Schuldverhältnisse in der Rom-II-Verordnung. Der Name führt dabei in die Irre. Am IPR ist nichts völkerrechtlich, es gehört zum nationalen beziehungsweise europäischen Recht, und jeder Staat hat sein eigenes.

Zivilprozessrecht: wie Privatrechte durchgesetzt werden

Ein Anspruch, den niemand durchsetzen kann, ist wenig wert. Weil der Staat die private Gewalt weitgehend verbietet, stellt er im Gegenzug Rechtsschutz bereit: das gerichtliche Verfahren nach der ZPO und die Zwangsvollstreckung.

Als formelles Recht wird das Zivilprozessrecht traditionell dem öffentlichen Recht zugeordnet, weil das Gericht dem Bürger hoheitlich gegenübertritt. Es dient trotzdem ausschließlich der Durchsetzung privater Rechte. Diese Doppelrolle ist der Grund, warum du in der Klausur zwischen materiellem und formellem Recht sauber trennen musst.

Familienrecht und Erbrecht vor Gericht

Familien- und Nachlasssachen laufen häufig in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG statt im streitigen Zivilprozess. § 13 GVG nennt sie ausdrücklich in einem Atemzug mit den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und fasst beides als Zivilsachen zusammen.

Besonders deutlich zeigt das Erbrecht, wie weit die Privatautonomie reicht. Wer ein Testament errichtet, gestaltet Rechtsverhältnisse über den eigenen Tod hinaus. Grenzen setzen dabei vor allem der Pflichtteil nach § 2303 BGB und die strengen Formvorschriften der §§ 2231 ff. BGB. Der Pflichtteil ist die bekannteste zwingende Schranke der Testierfreiheit.

Hand setzt mit einem Füller eine Unterschrift unter ein gedrucktes Dokument
Abb. 7: Unterschrift unter eine Urkunde.

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Privatrecht im Jurastudium: worauf es in der Klausur ankommt

Im Studium begegnet dir das Privatrecht in doppelter Gestalt. Als Systembegriff im ersten Semester, und danach in jeder einzelnen Zivilrechtsklausur, meist ohne dass jemand den Begriff noch erwähnt.

Warum die Einordnung schon im ersten Semester zählt

Die Einteilung der Rechtsordnung ist der erste Stoff der Einführungsvorlesung und wandert danach ins Grundwissen. Sie wird selten direkt abgefragt, aber sie steckt in jeder Rechtswegprüfung, in jeder Frage nach der Grundrechtsbindung und in jeder Abgrenzung zwischen Verwaltungsakt und Vertrag.

Praktisch heißt das: Du brauchst eine Leitfrage, die immer funktioniert. Sie lautet, wer hier wem gegenübersteht. Stehen zwei gleichgeordnete Rechtssubjekte einander gegenüber, ist es Privatrecht. Handelt eine Seite als Hoheitsträger gerade in dieser Eigenschaft, ist es öffentliches Recht. Ein Überblick über die wichtigsten Grundbegriffe steht in den Definitionen im Zivilrecht.

Typische Fehler bei der Abgrenzung zum öffentlichen Recht

Ein häufiger Fehlschluss setzt bei der beteiligten Person an, obwohl die Norm entscheidet. Nicht jede Behörde handelt öffentlich-rechtlich, und nicht jeder Private handelt privatrechtlich. Ein Beliehener, etwa eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation wie der TÜV bei der Hauptuntersuchung, nimmt hoheitliche Aufgaben wahr, obwohl er als GmbH organisiert ist. Entscheidend ist immer die Norm, an der du prüfst, wer hier wem gegenübersteht.

Prüfer in blauer Arbeitskleidung leuchtet unter ein auf der Hebebühne stehendes Auto
Abb. 8: Fahrzeugprüfung auf der Hebebühne.

Der zweite Fehlschluss betrifft das Strafrecht. Es fühlt sich nach einem Streit zwischen Täter und Opfer an, doch die Strafe verhängt der Staat, und das StGB berechtigt allein ihn. Strafrecht gehört deshalb ins öffentliche Recht, auch wenn es im Studium als eigene Säule geführt wird. Zum Verhältnis der drei Bereiche lohnt der Blick auf objektives und subjektives Recht, wo dieselbe Systematik aus einem anderen Winkel erklärt wird.

Der dritte Punkt ist weniger ein Fehler als eine offene Flanke der Systematik: Es gibt die saubere Mischform. Verwaltungsprivatrecht, Arbeitsrecht und die Grundrechtsbindung Privater sind Bereiche, in denen privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Elemente in einem Rechtsgebiet zusammenfallen. Wer das im Gutachten benennt statt zu erzwingen, argumentiert stärker als jemand, der eine Zuordnung behauptet. Am schnellsten lernst du diese Systematik, wenn du sie am Fall wiederholst, etwa mit den kostenlosen Karteikarten zum BGB AT.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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