§§ 119, 120 BGB: Motivirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Inhaltsirrtum & Kalkulationsirrtum

V will seinen Gebrauchtwagen für 9.500 Euro anbieten. Beim Tippen der E-Mail wird daraus 5.900 Euro. K nimmt das Angebot noch am selben Abend an und überweist.
Der Kaufvertrag ist damit wirksam zustande gekommen. V kann seine Willenserklärung aber nach § 119 BGB anfechten, weil er sich in der Erklärungshandlung geirrt hat, und der Vertrag gilt dann rückwirkend als nichtig. § 120 BGB stellt den Boten daneben, der eine Erklärung falsch weitergibt.
Welcher Irrtum vorliegt, entscheidet über den ganzen Fall. Wer den bloßen Motivirrtum für anfechtbar hält, hebt einen wirksamen Vertrag auf. Und wer den Eigenschaftsirrtum nach Gefahrübergang neben dem Kaufrecht prüft, umgeht die kurze Verjährung des § 438 BGB.
Auf einen Blick:
- § 119 I Alt. 1 BGB, Inhaltsirrtum: Der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.
- § 119 I Alt. 2 BGB, Erklärungsirrtum: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen. Der Fehler liegt in der Erklärungshandlung selbst.
- § 119 II BGB, Eigenschaftsirrtum: nur verkehrswesentliche Eigenschaften von Person oder Sache. Wert und Preis gehören nicht dazu.
- § 120 BGB, Übermittlungsirrtum: nur beim Erklärungsboten, nie beim Empfangsboten.
- Motivirrtum und Kalkulationsirrtum berechtigen nicht zur Anfechtung. Das Korrektiv ist § 242 BGB, nicht § 119 BGB.
- Frist: unverzüglich nach § 121 I BGB, gerechnet ab Kenntnis vom Irrtum. Zwei Wochen Zuwarten sind zu lang.
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§ 119 BGB als Anfechtungsgrund: Irrtum über die Willenserklärung
Ein Irrtum im Sinne der §§ 119, 120 BGB ist das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem. Wille und Erklärung passen nicht zusammen, und der Erklärende merkt es nicht. Wer bewusst etwas anderes sagt, als er will, irrt nicht: Er erklärt einen geheimen Vorbehalt (§ 116 BGB) oder ein Scheingeschäft (§ 117 BGB).
Diese Unterscheidung ist die Grundlage des ganzen Anfechtungsrechts. Erst wenn feststeht, dass eine wirksame Willenserklärung vorliegt und ihr Inhalt durch Auslegung ermittelt ist, stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsgrund.

Wortlaut und Aufbau der §§ 119, 120 BGB
Ohne den Gesetzeswortlaut geht die Prüfung nicht. Schlag ihn kurz auf, bevor du weiterliest.
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Absatz 1 enthält zwei Alternativen, die im Gutachten getrennt zu prüfen sind: den Inhaltsirrtum (Alt. 1) und den Erklärungsirrtum (Alt. 2). Absatz 2 zieht den Eigenschaftsirrtum in den Anwendungsbereich hinein, obwohl er der Sache nach ein Motivirrtum ist. § 120 BGB verweist auf dieselben Voraussetzungen und erweitert sie nur um den Boten.
Vier Irrtümer berechtigen zur Anfechtung. Die Tabelle stellt sie mit Norm, Fehlerort und Schulbeispiel nebeneinander.
| Irrtum | Norm | Fehler | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Inhaltsirrtum | § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB | Bedeutung der Erklärung | 25 „Gros“ statt 25 große Rollen |
| Erklärungsirrtum | § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB | Erklärungshandlung | 5.900 statt 9.500 Euro getippt |
| Eigenschaftsirrtum | § 119 Abs. 2 BGB | verkehrswesentliche Eigenschaft | Stahl statt Silber |
| Übermittlungsirrtum | § 120 BGB | Übermittlung durch den Boten | Bote nennt den falschen Preis |
Wann ein Irrtum zur Anfechtung berechtigt: Kausalität und Erheblichkeit
Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung. Der letzte Halbsatz des § 119 I BGB stellt zwei Hürden auf. Beide müssen genommen werden.
Subjektive Kausalität: Der Erklärende hätte die Erklärung bei Kenntnis der wirklichen Sachlage so nicht abgegeben. Das ist eine Frage nach seiner tatsächlichen Vorstellung. Objektive Erheblichkeit: Auch ein verständiger Dritter in seiner Lage hätte die Erklärung so nicht abgegeben. Damit fallen Bagatellen heraus.
Ein Beispiel aus dem Restaurant. B bestellt eine bestimmte Flasche Wein, weil er sie für einen Rotwein hält; tatsächlich ist es ein Rosé. Hätte er es gewusst, hätte er nicht bestellt, und ein verständiger Gast würde den Unterschied ebenfalls für wesentlich halten. Beides liegt vor. Hätte B sich dagegen nur über die Farbe des Etiketts geirrt, fehlt die Erheblichkeit.

Auslegung geht vor Anfechtung
Bevor du einen Anfechtungsgrund prüfst, musst du die Erklärung auslegen. Ergibt die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, dass die Erklärung ohnehin das bedeutet, was der Erklärende wollte, gibt es kein Auseinanderfallen und damit keinen Irrtum. Angefochten wäre dann ins Leere gegangen. Übrig bliebe der Schadensersatz aus § 122 BGB, und zwar zulasten des Anfechtenden.
Wer sofort mit § 119 BGB beginnt, verschenkt Punkte an der Stelle, an der der Aufbau bewertet wird.
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Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB: Irrtum über den Sinn der Erklärung
Beim Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 BGB weiß der Erklärende genau, welche Zeichen er verwendet. Er irrt über deren Bedeutung. Die Merkformel dazu: Er weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.
Definition und der Toilettenpapier-Fall
Der Inhaltsirrtum betrifft den Sinn, also Bedeutung oder Tragweite der Erklärung. Bewusst verwendet wird das Erklärungszeichen schon. Nur misst ihm der Erklärende eine andere Bedeutung bei, als der Verkehr es tut. Er ist, um bei der Eselsbrücke zu bleiben, in diesem Moment „dumm“, nicht schusselig.
Der Schulfall ist die Bestellung von 25 „Gros“ Toilettenpapier. Der Besteller hält „Gros“ für die Angabe einer Größe und will 25 große Rollen. Tatsächlich ist ein Gros die Mengeneinheit von 144 Stück, also ein Dutzend Dutzend. Geliefert werden 3.600 Rollen. Der Besteller wusste, dass er „Gros“ schreibt; er wusste nur nicht, was er damit bestellt.

Dasselbe Muster zeigt der Klassiker aus dem Handelsrecht: Wer „per Kasse“ oder „ab Werk“ verwendet, ohne die handelsübliche Bedeutung zu kennen, irrt über den Inhalt seiner Erklärung.
Rechtsfolgenirrtum: wann er ausnahmsweise Inhaltsirrtum ist
Der Irrtum über die Rechtsfolgen einer Erklärung ist grundsätzlich unbeachtlich. Wer nicht weiß, welche gesetzlichen Folgen sein Geschäft auslöst, hat sich über sein Motiv geirrt, nicht über den Inhalt.
Die Rechtsprechung trennt danach, ob die Rechtsfolge unmittelbar oder mittelbar eintritt. Irrt der Erklärende über die unmittelbare, vom Geschäft selbst gewollte Rechtsfolge, ist das ein Inhaltsirrtum. Irrt er über eine Folge, die das Gesetz unabhängig von seinem Willen daran knüpft, bleibt es beim unbeachtlichen Motivirrtum.
Der BGH hat das an der sogenannten lenkenden Ausschlagung durchgespielt (BGH, Beschl. v. 22.03.2023, IV ZB 12/22). Ein Sohn des Erblassers schlug aus, um seiner Mutter die Alleinerbenstellung zu verschaffen. Die unmittelbare Rechtsfolge, den eigenen Erbteil zu verlieren, war eingetreten. Dass stattdessen andere Personen nachrückten, war nur mittelbar. Also kein Inhaltsirrtum, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum. Die Anfechtung scheiterte.
Anders liegt es, wenn sich der Ausschlagende über die Zusammensetzung des Nachlasses selbst irrt, also über eine Tatsache. Solche Fälle laufen über § 119 II BGB, weil die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist.
Identitätsirrtum über Person oder Gegenstand
Der Identitätsirrtum ist ein Unterfall des Inhaltsirrtums. Der Erklärende meint eine andere Person oder eine andere Sache, als er bezeichnet. A will an B verkaufen, spricht aber dessen Zwillingsbruder C an und schließt mit ihm ab. A wollte diese Person nicht.
Wichtig ist die Grenze zum Eigenschaftsirrtum: Wer die richtige Person meint, sich aber über deren Zahlungsfähigkeit täuscht, irrt über eine Eigenschaft, nicht über die Identität. Diese Fälle laufen über § 119 II BGB und werden dort strenger behandelt.
Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB: Versprechen, Verschreiben, Vertippen
Beim Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 2 BGB liegt der Fehler eine Stufe früher, nämlich in der Erklärungshandlung selbst. Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben. Er weiß nicht einmal, was er sagt.
Definition und typische Fälle aus der Klausur
Die drei Standardfälle heißen Versprechen, Verschreiben und Vergreifen. Der Wille stimmt, die Handlung nicht. V will 9.500 Euro schreiben und tippt 5.900 Euro. Ein Bieter will die Hand heben, um einen Bekannten zu grüßen, und gibt damit ein Gebot ab. Ein Kunde greift im Regal zur falschen Ware und legt sie aufs Band.
In Klausuren taucht vor allem der Zahlendreher auf. Er überschneidet sich mit dem Kalkulationsirrtum, und beide Institute sind streng zu trennen. Die Faustregel ist einfach. Wo der Fehler beim Rechnen entstanden ist, liegt kein Erklärungsirrtum vor. Wo der richtig gebildete Wille auf dem Weg nach außen verfälscht wurde, schon.
Preisfehler im Online-Shop: BGH VIII ZR 79/04 und OLG Frankfurt 9 U 11/23
Der BGH hatte einen Händler zu beurteilen, der 2.650 Euro für ein Notebook in sein System eingegeben hatte. Ein Softwarefehler beim Datentransfer machte daraus auf der Internetseite 245 Euro (BGH, Urt. v. 26.01.2005, VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976). Verfälscht wurde hier das ursprünglich richtig Erklärte auf dem Weg zum Empfänger. Das ist ein Irrtum in der Erklärungshandlung, sagte der BGH. Die Anfechtung war begründet.
Für die Klausur zählt die Abgrenzung, die der BGH dabei zieht. Im Stadium der Willensbildung war der Preis korrekt kalkuliert. Erst die Übertragung verfälschte ihn. Wäre schon die Kalkulation falsch gewesen, hätte ein unbeachtlicher Motivirrtum vorgelegen.
Wie wenig die Anfechtung praktisch nützt, wenn der Anfechtende zögert, zeigt eine jüngere Entscheidung. Ein Elektronikhändler bot Smartphones für 92 Euro statt 1.099 Euro an, bemerkte den Fehler am selben Tag und stornierte erst zwei Wochen später. Das OLG Frankfurt hielt die Anfechtung für verspätet, weil § 121 I BGB Unverzüglichkeit verlangt (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.04.2024, 9 U 11/23). Auch § 242 BGB half dem Händler nicht: Das bloße Erkennen und Ausnutzen eines Preisfehlers genügt nicht, die Vertragsdurchführung muss für den Erklärenden schlechthin unzumutbar sein.
Eselsbrücke zur Abgrenzung von Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum
Beim Inhaltsirrtum ist man „dumm“, beim Erklärungsirrtum „schusselig“. Das klingt flapsig, trifft aber genau den Unterschied: Einmal fehlt das Wissen um die Bedeutung, einmal ist die Handlung selbst danebengegangen.
Praktisch wirkt sich die Zuordnung selten aus, weil beide Alternativen dieselbe Rechtsfolge haben. Im Gutachten ist die saubere Zuordnung trotzdem Pflicht, und Korrektoren achten darauf. Übrigens: Fehlt dem Handelnden das Erklärungsbewusstsein ganz, hilft nach herrschender Ansicht die entsprechende Anwendung von § 119 I BGB, sofern er die Bedeutung seines Verhaltens hätte erkennen können.

Tipp
Die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum lässt sich mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem in wenigen Durchgängen festigen. Aktives Abrufen verankert solche Zwei-Wege-Abgrenzungen deutlich besser als wiederholtes Lesen.
Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften
§ 119 II BGB ist die systematische Besonderheit der Norm. Ein Irrtum über eine Eigenschaft betrifft die Willensbildung. An sich wäre er also ein unbeachtlicher Motivirrtum. Das Gesetz stellt ihn dem Inhaltsirrtum gleich, allerdings nur unter zwei engen Voraussetzungen: Es muss um eine Eigenschaft gehen, und diese Eigenschaft muss verkehrswesentlich sein.
Was eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist und warum der Preis keine ist
Eigenschaft ist jedes tatsächliche oder rechtliche Verhältnis, das der Person oder der Sache auf Dauer anhaftet und sie unmittelbar kennzeichnet. Verkehrswesentlich ist sie, wenn der Verkehr sie bei Geschäften dieser Art typischerweise zum Gegenstand des Vertrages oder wenigstens der Verhandlungen macht.
Wert und Preis sind selbst keine Eigenschaften. Sie ergeben sich erst aus den Eigenschaften. Wer einen Ring für 300 Euro kauft und ihn für wertvoller hält, als er ist, kann nicht anfechten. Wer denselben Ring kauft, weil er ihn für Silber hält, während er aus Stahl besteht, schon: Das Material ist ein dauerhaft wertbildender Faktor, der der Sache unmittelbar anhaftet.
Preis und Eigenschaft zu verwechseln, ist der häufigste Fehler in Klausuren zu § 119 II BGB. Der Preis ist das Ergebnis, die Eigenschaft ist die Ursache.

Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person und einer Sache
Bei Sachen sind als wertbildende Faktoren anerkannt: Alter und Laufleistung eines Fahrzeugs, Lage und Beschaffenheit eines Grundstücks, der Umsatz eines Betriebes, der Goldgehalt eines Schmuckstücks sowie Alter und Urheberschaft eines Kunstwerks. Für die Urheberschaft eines Gemäldes hat der BGH das im sogenannten Leibl-Fall ausdrücklich bejaht: Der Käufer hatte ein Bild als Werk von Wilhelm Leibl erworben, tatsächlich stammte es von Frank Duveneck (BGH, Urt. v. 08.06.1988, VIII ZR 135/87, NJW 1988, 2597).
Bei Personen kommen Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Beruf, Vorstrafen, Ansehen sowie Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit in Betracht. Vorübergehende Zustände scheiden aus, weil ihnen die Dauerhaftigkeit fehlt.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Bürgschaft. Wer für einen anderen bürgt und sich über dessen Zahlungsfähigkeit irrt, kann nicht nach § 119 II BGB anfechten. Das Ausfallrisiko des Hauptschuldners ist gerade der Zweck der Bürgschaft; wer es dem Bürgen über die Anfechtung abnimmt, entwertet das Sicherungsmittel. Bei einem Darlehen an denselben Schuldner sieht es anders aus, dort ist die Kreditwürdigkeit eine verkehrswesentliche Eigenschaft.
Eigenschaftsirrtum neben den Mängelrechten der §§ 434 ff. BGB und § 313 BGB
Nach Gefahrübergang verdrängen die kaufrechtlichen Mängelrechte die Anfechtung nach § 119 II BGB, soweit sich der Irrtum auf einen Sachmangel bezieht. Der Grund ist die Verjährung. § 438 I Nr. 3 BGB gibt dem Käufer zwei Jahre, § 121 I BGB verlangt Unverzüglichkeit, und § 121 II BGB lässt die Anfechtung erst nach zehn Jahren erlöschen. Wer über § 119 II BGB anfechten dürfte, könnte die kurze Frist und die Nacherfüllung des Verkäufers unterlaufen.
Für den Verkäufer gilt die Sperre nicht, denn ihn schützen die §§ 434 ff. BGB nicht. Er kann sich also auf einen Eigenschaftsirrtum berufen, sofern das im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Neben § 313 BGB gilt Ähnliches. Irren sich beide Parteien über dieselbe verkehrswesentliche Eigenschaft, ist die Störung der Geschäftsgrundlage die speziellere Regelung; sie erhält den Vertrag durch Anpassung, statt ihn über § 142 I BGB komplett zu beseitigen. Wie dieser Doppelirrtum dogmatisch einzuordnen ist, wird uneinheitlich beurteilt; die Vorrangthese ist die im Ergebnis überzeugendere, weil sie das mildere Mittel wählt.
Übermittlungsirrtum, § 120 BGB: falsche Übermittlung durch den Boten
§ 120 BGB behandelt die Fälle, in denen die Erklärung richtig gebildet und richtig abgegeben wurde, auf dem Weg zum Empfänger aber verfälscht wird. Die falsche Übermittlung, § 120 BGB, ist dogmatisch ein Unterfall des Erklärungsirrtums, und die Norm verweist deshalb auf dieselben Voraussetzungen. Erfasst wird neben der Person auch die „Einrichtung“, also etwa ein fehlerhaft übertragendes Telekommunikationssystem.
Erklärungsbote und Empfangsbote unterscheiden
§ 120 BGB gilt nur für den Erklärungsboten, also für denjenigen, den der Erklärende selbst zur Übermittlung einsetzt. Verfälscht dieser Bote die Erklärung unbewusst, geht das zulasten des Erklärenden: Die falsche Erklärung wird wirksam, er kann sie aber anfechten und schuldet dem Empfänger dann den Vertrauensschaden nach § 122 BGB.
Beim Empfangsboten kehrt sich das um. Er steht im Lager des Empfängers, etwa als Ehepartner oder Mitarbeiter. Gibt er die Erklärung falsch weiter, gilt der beim Boten vorhandene Inhalt als zugegangen. Das Risiko liegt dann beim Empfänger, und § 120 BGB ist nicht einschlägig. Wer den Fehler zu verantworten hat, entscheidet also die Zuordnung. Maßgeblich ist allein, wer den Boten eingeschaltet hat.

Bewusst falsche Übermittlung: § 179 BGB analog statt § 120 BGB
Übermittelt der Bote bewusst etwas anderes, ist der Wortlaut des § 120 BGB zwar erfüllt, das Ergebnis aber unbillig. Eine Ansicht bleibt beim Gesetzeswortlaut: Wer einen Boten einschaltet, schafft das Risiko, muss die Erklärung gegen sich gelten lassen, kann anfechten und den Schaden nach § 280 BGB beim Boten liquidieren.
Die herrschende Ansicht geht den anderen Weg. Wer weisungswidrig etwas Eigenes erklärt, handelt nicht mehr als Bote. Die Lage entspricht der Vertretung ohne Vertretungsmacht: Der Geschäftsherr kann nach §§ 177, 178 BGB genehmigen, sonst haftet der Bote analog § 179 BGB. Die Lösung der herrschenden Ansicht überzeugt. Der Erklärende hat diese Erklärung in keiner Fassung gewollt, und niemand sollte an ihr festgehalten werden.
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Motivirrtum und Kalkulationsirrtum: Irrtümer ohne Anfechtungsgrund
Die Möglichkeit der Anfechtung besteht nur dort, wo Wille und Erklärung auseinanderfallen. Weiter schützen die §§ 119, 120 BGB den Erklärenden nicht. Wer richtig erklärt, was er will, und sich lediglich bei der Bildung dieses Willens verrechnet oder falsche Erwartungen hegt, bleibt an seine Erklärung gebunden.
Warum der Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt
Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Willensbildung von einem falschen Umstand ausgeht, dieser Umstand aber nicht Teil der Erklärung geworden ist. Er wollte genau das erklären, was er erklärt hat, nur aus einem Grund, der sich als falsch erweist.
Wer ein Geschenk kauft, weil er annimmt, seine Frau werde sich darüber freuen, kann den Kaufvertrag nicht anfechten, wenn sie sich nicht freut. Wer eine Wohnung mietet, weil er mit einer Versetzung rechnet, die dann ausbleibt, ebenso wenig. Das Motiv bleibt sein Risiko. Der Vertragspartner darf sich auf das Erklärte verlassen.
Der Grund dafür ist der Verkehrsschutz. Motive sind für den Empfänger nicht erkennbar; würde jeder enttäuschte Beweggrund zur Anfechtung berechtigen, wäre kein Vertrag mehr verlässlich. § 119 II BGB durchbricht das nur für den engen Bereich der verkehrswesentlichen Eigenschaften, weil diese sich typischerweise im Vertrag niederschlagen.
Offener und verdeckter Kalkulationsirrtum, BGH X ZR 17/97
Der Kalkulationsirrtum ist der praktisch wichtigste Fall des Motivirrtums. Der Erklärende verrechnet sich bei der Ermittlung seines Preises und nennt am Ende eine Zahl. Gewollt hat er sie so nicht.
Beim verdeckten Kalkulationsirrtum bleibt die Rechnung im Inneren des Erklärenden. Er nennt nur das Ergebnis, der Empfänger sieht nichts von der Berechnung. Das ist ein reiner Motivirrtum, und die Anfechtung scheidet aus. Beim offenen Kalkulationsirrtum legt der Erklärende seine Berechnung offen, etwa in einem Angebot mit ausgewiesenen Einzelposten und falscher Summe.
Ob der offene Kalkulationsirrtum zur Anfechtung berechtigt, wird unterschiedlich beantwortet. Eine Ansicht sieht die offengelegte Kalkulation als Teil des Erklärungsinhalts und lässt § 119 I BGB zu. Der BGH lehnt das ab: Wer sein Angebot auf eine eigene Berechnung stützt, haftet auch dafür, dass sie stimmt, und zwar selbst dann, wenn der Empfänger den Fehler hätte erkennen können (BGH, Urt. v. 07.07.1998, X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = NJW 1998, 3192). Diese Linie überzeugt, weil die Kalkulation auch offengelegt nur erklärt, wie der Preis zustande kam, nicht was geschuldet sein soll.
Ein Korrektiv bleibt. Es heißt § 242 BGB. Nimmt der Empfänger das Angebot an, obwohl er den erheblichen Kalkulationsirrtum kannte oder sich der Kenntnis treuwidrig entzog, und ist die Durchführung für den Anbietenden schlechthin unzumutbar, ist das Beharren auf Erfüllung eine unzulässige Rechtsausübung. Maßgeblich ist die Kenntnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Hürde liegt hoch, wie das OLG Frankfurt im Smartphone-Fall bestätigt hat.
Häufig hilft schon die Auslegung. Steht in einem Angebot „3 Euro plus 3 Euro ergibt 7 Euro“, kann die Auslegung ergeben, dass die Einzelbeträge gelten sollen und nicht die falsche Summe. Kannte der Empfänger sogar den wirklich gemeinten Preis, kommt der Vertrag zu diesem Preis zustande.

Falsa demonstratio non nocet: kein Irrtum, keine Anfechtung
Meinen beide Parteien dasselbe und bezeichnen es nur falsch, geht der übereinstimmende Wille vor. Der Grundsatz dazu stammt aus dem Haakjöringsköd-Fall. falsa demonstratio non nocet: Beide Parteien wollten Walfischfleisch, schrieben aber „Haakjöringsköd“ in den Vertrag, was auf Norwegisch Haifischfleisch bedeutet (RG, Urt. v. 08.06.1920, II 549/19, RGZ 99, 147). Der Vertrag kam über Walfischfleisch zustande.
Für die Klausur folgt daraus: Bei einer falsa demonstratio gibt es nichts anzufechten. Wille und Erklärung fallen gerade nicht auseinander, denn die Erklärung bedeutet nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Seiten das Gewollte. Wer hier § 119 BGB prüft, hat die Auslegung übersprungen.
Beachtlich oder unbeachtlich, das entscheidet immer dieselbe Frage. Ist die Erklärung falsch, oder war es schon der Wille?
| Irrtum | Anfechtbar | Grund |
|---|---|---|
| Inhaltsirrtum | ja | Wille und Erklärung fallen auseinander |
| Erklärungsirrtum | ja | Fehler in der Erklärungshandlung |
| Übermittlungsirrtum | ja | § 120 BGB verweist auf § 119 BGB |
| Eigenschaftsirrtum | ja | § 119 Abs. 2 BGB stellt ihn gleich |
| Motivirrtum | nein | nur die Willensbildung ist gestört |
| Kalkulationsirrtum | nein | der Rechenfehler bleibt Motivirrtum |
| Rechtsfolgenirrtum | nein | soweit die Folge nur mittelbar eintritt |
Hinweis
Welche Irrtümer beachtlich sind und welche nicht, ist der Prüfstein dieses Themas. Die Wissensseite zu den Irrtümern als Anfechtungsgrund fasst die Voraussetzungen kompakt zusammen, und auf jurahilfe.de kannst du sie im Lernpfad zum BGB AT direkt am Fall testen.
Anfechtungserklärung und Frist, §§ 143, 121 BGB: Anfechtung richtig erklären
Der Anfechtungsgrund allein beseitigt nichts. Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Ausgeübt wird sie gegenüber dem richtigen Gegner und innerhalb der Frist.
Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner
Die Anfechtungserklärung, § 143 I BGB, ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie erfolgt formfrei, und das Wort „Anfechtung“ muss nicht fallen; es genügt, dass der Erklärende erkennbar wegen eines Willensmangels die Wirkung des Geschäfts beseitigen will. Bedingungsfeindlich ist sie ebenfalls.
Wer Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II bis IV BGB. Bei einem Vertrag ist es der andere Teil. Wird die Erklärung gegenüber dem Falschen abgegeben, geht die Anfechtung ins Leere, und die Frist läuft weiter. Bei der Stellvertretung ficht derjenige an, in dessen Person die Rechtsfolgen eintreten; für die Frage, wessen Irrtum zählt, gilt § 166 BGB.
Unverzüglich nach § 121 BGB
Für die §§ 119, 120 BGB gilt § 121 I BGB: Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Eine angemessene Überlegungsfrist steht ihm zu, in einfach gelagerten Fällen aber nur wenige Tage. Zwei Wochen Zuwarten waren dem OLG Frankfurt zu lang, obwohl der Händler den Preisfehler am selben Tag bemerkt hatte.
Unabhängig davon erlischt die Anfechtung zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (§ 121 II BGB). Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB gilt dagegen die Jahresfrist des § 124 BGB, ein wichtiger Unterschied, der in Klausuren gern abgefragt wird.

Rechtsfolgen: § 142 I BGB und Schadensersatz nach § 122 BGB
Ist die Anfechtung wirksam, gilt das Rechtsgeschäft nach § 142 I BGB als von Anfang an nichtig. Die Wirkung tritt ex tunc ein. Bereits ausgetauschte Leistungen werden über das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB zurückabgewickelt. Ausnahmen gelten im Arbeits- und Gesellschaftsrecht: Ein in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis wird nur für die Zukunft beseitigt, weil die Rückabwicklung geleisteter Dienste praktisch nicht funktioniert.
Der Preis der Anfechtung steht in § 122 BGB. Der Anfechtende schuldet dem Erklärungsgegner den Vertrauensschaden nach § 122 BGB, also das negative Interesse, begrenzt auf das Erfüllungsinteresse. Ersetzt wird, was der Gegner im Vertrauen auf die Gültigkeit aufgewendet oder an anderen Geschäften versäumt hat. Kannte der Gegner den Anfechtungsgrund oder musste er ihn kennen, entfällt der Anspruch nach § 122 II BGB. Ausgeschlossen ist die Anfechtung außerdem, wenn der Anfechtungsberechtigte das Geschäft in Kenntnis der Anfechtbarkeit bestätigt hat (§ 144 BGB).
Schema und typische Klausurfehler bei §§ 119, 120 BGB
Die Irrtumsanfechtung wird in der Klausur fast immer inzident geprüft, meist bei der Frage, ob ein Anspruch aus § 433 BGB noch besteht. Der Aufbau bleibt derselbe. Welcher Irrtum vorliegt, ändert daran nichts.
Prüfungsschema der Irrtumsanfechtung in fünf Schritten
Prüfe in dieser Reihenfolge und halte die Schritte sauber auseinander.
| Schritt | Prüfung | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Willenserklärung auslegen | §§ 133, 157 BGB |
| 2 | Anfechtungsgrund | § 119, § 120 BGB |
| 3 | Kausalität und Erheblichkeit | § 119 Abs. 1 BGB |
| 4 | Anfechtungserklärung | § 143 BGB |
| 5 | Frist gewahrt | § 121 Abs. 1 BGB |
Nach dem fünften Schritt bleibt der Ausschluss der Anfechtung: die Bestätigung nach § 144 BGB und die Sperre durch die §§ 434 ff. BGB. Steht alles, tritt die Rechtsfolge ein, also Nichtigkeit ex tunc gemäß § 142 Abs. 1 BGB und Schadensersatz nach § 122 BGB.
Abgrenzung zu § 123 BGB: arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung
Die §§ 119, 120 BGB erfassen den Irrtum, der ohne Zutun des anderen entsteht. Beim Gegenstück sieht es anders aus. Wirkt der Vertragspartner selbst auf die Willensbildung ein, öffnet sich ein eigener Anfechtungsgrund: arglistige Täuschung oder Drohung, § 123 BGB. Bei der arglistigen Täuschung erzeugt oder bestärkt er einen Irrtum, bei der widerrechtlichen Drohung stellt er ein künftiges Übel in Aussicht.
Die praktischen Unterschiede sind erheblich. § 123 BGB verlangt keine Unverzüglichkeit. Dort läuft die Jahresfrist des § 124 BGB. Und wer wegen Täuschung oder Drohung anficht, schuldet keinen Schadensersatz nach § 122 BGB, weil § 122 BGB nur auf die §§ 119, 120 BGB verweist. Beim Eigenschaftsirrtum lohnt deshalb immer der Blick, ob nicht zugleich eine Täuschung vorliegt: § 123 BGB ist für den Anfechtenden die günstigere Norm, und beide Anfechtungsgründe stehen nebeneinander.
Die häufigsten Fehler in der Klausur
Fünf Fehler kosten regelmäßig Punkte:
- die übersprungene Auslegung, vor allem bei einer falsa demonstratio
- die Verwechslung von Preis und Eigenschaft bei § 119 II BGB
- die Anfechtung des Kalkulationsirrtums, obwohl der Wille richtig erklärt wurde
- die vergessene Sperrwirkung der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang
- die Frist: § 121 BGB verlangt Unverzüglichkeit, nicht die Jahresfrist des § 124 BGB
Dazu kommt ein Aufbaufehler, der leicht zu vermeiden ist: Angefochten wird immer die eigene Willenserklärung gemäß § 119 BGB, nicht „der Vertrag“. Formuliere das im Gutachten sauber, dann stimmt auch die Rechtsfolgenprüfung.
Fazit zur Irrtumsanfechtung nach §§ 119, 120 BGB
Die Anfechtung gemäß § 119 BGB steht und fällt mit einer Frage. Fallen Wille und Erklärung auseinander, oder war schon der Wille falsch gebildet? Inhalts-, Erklärungs- und Übermittlungsirrtum betreffen den ersten Fall und sind anfechtbar. Motiv- und Kalkulationsirrtum betreffen den zweiten und sind es nicht. § 119 II BGB ist die einzige Brücke zwischen beiden Welten, und sie ist schmal: Es muss eine dauerhafte, wertbildende Eigenschaft sein, und nach Gefahrübergang tritt das Kaufrecht davor.
Wer diese Zuordnung sicher beherrscht, löst die meisten Anfechtungsfälle in wenigen Sätzen. Der Rest ist Übung am Sachverhalt, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben zum BGB AT auf jurahilfe.de, die dauerhaft kostenlos sind und genau solche Abgrenzungen trainieren.
Weiterlesen
- Arglistige Täuschung und Drohung, § 123 BGB: Der zweite Anfechtungsgrund mit eigener Frist und ohne Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB.
- Die Anfechtung nach §§ 142 ff. BGB: Überblick über Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Sonderprobleme wie Fehleridentität und Doppelnichtigkeit.
- Tatbestand der Willenserklärung: Ohne Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille kommt man bei § 119 BGB nicht weit.
- Zugang von Willenserklärungen: Wann eine Erklärung wirksam wird und warum der Empfangsbote hier eine eigene Rolle spielt.
- BGB AT im Überblick: Alle Themen des Allgemeinen Teils, inklusive kostenlosem Crashkurs und Lernplan.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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