A kauft den Gebrauchtwagen und zahlt bar, weil der Verkäufer ihm versichert hat, das Auto sei unfallfrei. Vier Wochen später zeigt der Lack am Kotflügel, dass gespachtelt wurde, und der Verkäufer kannte den Schaden. Jetzt hilft A die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB. Was sie bewirkt, steht in § 142 BGB: Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig, ex tunc. Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. A vernichtet den Kaufvertrag also durch einseitige Erklärung nach § 143 BGB, ohne Zustimmung des Verkäufers und ohne Gericht.
Angefochten wird dabei immer eine einzelne Willenserklärung, nicht der Vertrag als Ganzes. Beim Barkauf stehen drei Rechtsgeschäfte nebeneinander: der Kaufvertrag und die beiden Übereignungen. Ficht A nur den Kaufvertrag an, bleibt die Übereignung des Geldes wirksam, und er holt sein Geld über das Bereicherungsrecht zurück statt über § 985 BGB.
Auf einen Blick:
- Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Sie wirkt erst, wenn sie erklärt wird, und dann rückwirkend nach § 142 Abs. 1 BGB.
- Drei Voraussetzungen: Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB), Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) und Frist (§ 121 Abs. 1 BGB bei Irrtümern, § 124 Abs. 1 BGB bei Täuschung und Drohung).
- Die Frist hängt am Anfechtungsgrund: unverzüglich bei Irrtum, ein Jahr bei arglistiger Täuschung. Deshalb immer alle Anfechtungsgründe prüfen.
- § 142 Abs. 2 BGB macht denjenigen bösgläubig, der die Anfechtbarkeit kannte, und entscheidet damit über § 819 Abs. 1 BGB und § 990 Abs. 1 BGB mit.
- Ausgeschlossen ist die Anfechtung nach § 144 BGB, wenn der Berechtigte das Geschäft bestätigt hat.
- Im Arbeits- und Gesellschaftsrecht wirkt die Anfechtung ausnahmsweise nur ex nunc.
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Was ist die Anfechtung im Zivilrecht?
Manche Willenserklärungen sind wirksam abgegeben und trotzdem fehlerhaft. Sie leiden an einem Willensmangel. Der Erklärende hat etwas gesagt, was er so nicht wollte, oder er wurde dazu gebracht. Festhalten muss er sich daran nicht. Das Zivilrecht gibt ihm ein Recht, das Geschäft zu vernichten.
Anfechtung als Gestaltungsrecht
Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis, die Rechtslage einseitig zu verändern. Der andere muss nicht zustimmen. In dieselbe Familie gehören Rücktritt, Kündigung und Aufrechnung. Von selbst wirkt die Anfechtung allerdings nicht. Erst die Erklärung nach § 143 Abs. 1 BGB löst sie aus.
Das ist mehr als eine Einordnung. Solange niemand anficht, bleibt der Vertrag voll wirksam. Aus ihm wird geleistet, aus ihm kann geklagt werden. Erst die Erklärung schaltet um. Ein bloß anfechtbarer Vertrag ist also gültig, nur eben angreifbar. Wie sich ein Gestaltungsrecht in das System der subjektiven Rechte einordnet, steht in einem eigenen Artikel.
Die Anfechtungserklärung ist selbst eine Willenserklärung. Also braucht der Anfechtende Geschäftsfähigkeit. Allein anfechten kann ein Minderjähriger deshalb nicht: Rechtlich lediglich vorteilhaft ist die Anfechtung für ihn nicht, sie beseitigt auch seine eigenen Ansprüche. Er braucht die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, ähnlich wie beim Taschengeldparagraphen des § 110 BGB.

Anfechtbarkeit und Nichtigkeit im Vergleich
Beide führen zur Unwirksamkeit, aber auf verschiedenen Wegen. Nichtigkeit tritt kraft Gesetzes ein. Niemand muss etwas tun, so bei Formmangel (§ 125 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Anfechtbarkeit ist dagegen ein Schwebezustand: Das Geschäft ist wirksam und wird erst durch die Erklärung des Berechtigten nichtig.
In der Klausur entscheidet das darüber, wo du prüfst. Eine Nichtigkeit steht schon bei der Entstehung des Anspruchs. Die Anfechtung prüfst du üblicherweise unter „Anspruch erloschen“.

| Kriterium | Nichtigkeit | Anfechtbarkeit |
|---|---|---|
| Eintritt | kraft Gesetzes, automatisch | erst durch Erklärung, § 143 BGB |
| Beispiele | §§ 125, 134, 138 BGB | §§ 119, 120, 123 BGB |
| Zeitpunkt der Wirkung | von Anfang an | rückwirkend ab Erklärung, § 142 Abs. 1 BGB |
| Frist | keine | § 121 BGB oder § 124 BGB |
| Verzicht möglich | nein | ja, § 144 BGB |
| Wer kann sich berufen | jeder | nur der Anfechtungsberechtigte |
Vertiefend zu den Nichtigkeitsgründen und ihrer Systematik gibt es eine eigene Wissensseite zur Nichtigkeit. Eine Sonderstellung nimmt das Scheingeschäft nach § 117 BGB ein: Dort ist das Geschäft ohne Zutun nichtig, angefochten werden muss nichts.
Der Wortlaut der §§ 142, 143 BGB
Beide Normen sind kurz, und beide werden regelmäßig ungenau zitiert. Deshalb der amtliche Wortlaut im Original (Gesetzestexte sind nach § 5 UrhG gemeinfrei):
§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
§ 143 BGB Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
Zwei Beobachtungen dazu. § 142 Abs. 1 BGB sagt „als von Anfang an nichtig anzusehen“. Nicht „ist nichtig“. Das Gesetz ordnet damit eine Fiktion an, und an dieser Fiktion hängt der Streit um die Rechtsnatur weiter unten. Zweitens: § 142 BGB ist eine Wirkungsnorm, keine Anspruchsgrundlage. Der Rückforderungsanspruch kommt aus dem Bereicherungsrecht.
Voraussetzungen der Anfechtung: das Schema in drei Schritten
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Eine Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner nach § 143 BGB. Ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund nach §§ 119, 120 oder 123 BGB. Und die Einhaltung der jeweiligen Frist aus § 121 BGB oder § 124 BGB. Fehlt eine davon, bleibt das Rechtsgeschäft wirksam.
| Schritt | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Anwendbarkeit, keine Sperre durch Sonderregeln | §§ 434 ff. BGB, § 144 BGB |
| 2 | Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner | § 143 Abs. 1 bis 4 BGB |
| 3 | Anfechtungsgrund samt Kausalität | §§ 119, 120, 123 BGB |
| 4 | Anfechtungsfrist gewahrt | § 121 BGB, § 124 BGB |
| 5 | Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc | § 142 Abs. 1 BGB |
In Stein gemeißelt ist dieser Aufbau nicht. Viele Bearbeiter ziehen den Anfechtungsgrund vor, weil er das inhaltliche Zentrum ist. Ich halte die Reihenfolge oben für sauberer. Sie folgt dem Gesetz. Und sie zwingt dich, die Erklärung nicht zu vergessen.
Wer darf anfechten?
Anfechtungsberechtigt ist, wessen Willenserklärung an dem Mangel leidet. Bei Stellvertretung nach § 164 BGB fällt das auseinander. Für Willensmängel kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB auf den Vertreter an. Ausüben darf das Anfechtungsrecht aber der Vertretene, denn ihn treffen die Rechtsfolgen.
Daraus wird eine beliebte Klausurkonstellation. Der Vertreter irrt sich, der Vertretene ficht an. Wie sich Kenntnis und Willensmängel bei der Vertretung zurechnen lassen, ist im Artikel zu § 166 BGB und der Wissenszurechnung ausführlich dargestellt. Ein Sonderfall ist die Anfechtung der Vollmachtserteilung, bei der zusätzlich die Haftung nach § 179 BGB im Raum steht.
Kausalität zwischen Anfechtungsgrund und Willenserklärung
Der Anfechtungsgrund muss die Willenserklärung verursacht haben. Ohne den Irrtum, ohne die Täuschung, ohne die Drohung wäre sie nicht oder nicht so abgegeben worden. Fehlt dieser Zusammenhang, gibt es nichts anzufechten.
Bei § 119 Abs. 1 BGB ist die Kausalität normativ gefiltert. Der Erklärende hätte die Erklärung „bei verständiger Würdigung des Falles“ nicht abgeben dürfen. Eine persönliche Marotte reicht also nicht. § 123 BGB verlangt weniger: Dort genügt die einfache Kausalität, denn der Getäuschte ist schutzwürdiger als der Täuschende.
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Anfechtungserklärung, § 143 BGB: Inhalt, Form und Gegner
Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Formfrei ist sie auch dann, wenn das angefochtene Geschäft formbedürftig war. Zugehen muss sie dem Anfechtungsgegner. Und sie muss erkennen lassen, dass das Geschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht gelten soll.

Was die Erklärung enthalten muss
Das Wort „Anfechtung“ muss nicht fallen. Ausgelegt wird laiengünstig. Es genügt jede Äußerung, aus der sich der Wille zur rückwirkenden Beseitigung ergibt. „Das gilt nicht, Sie haben mich belogen“ reicht. Eindeutig muss sie trotzdem sein: Die Erklärung muss unzweideutig ergeben, dass das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen soll (BGH, Urteil vom 14.11.2001, IV ZR 181/00).
Damit ist die Grenze klar. Bestreitet A nur, überhaupt einen Vertrag geschlossen zu haben, liegt darin keine Anfechtung. Er behauptet etwas anderes, nämlich dass es nichts zu vernichten gibt. Ein Anfechtungsgrund muss übrigens nicht genannt werden, es reicht, dass einer objektiv vorliegt.
Wie eine Willenserklärung überhaupt zustande kommt und wann sie zugeht, steht im Artikel zur Willenserklärung im BGB; die einzelnen Merkmale findest du auf der Wissensseite zum Tatbestand der Willenserklärung.
Wer ist Anfechtungsgegner nach § 143 Abs. 2 bis 4 BGB?
Der richtige Gegner hängt an der Art des Rechtsgeschäfts. § 143 BGB staffelt das in drei Absätzen. Beim Vertrag ist es der Vertragspartner (§ 143 Abs. 2 BGB). Beim einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft der Erklärungsempfänger (§ 143 Abs. 3 BGB). Und beim nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft die Person, die daraus unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat (§ 143 Abs. 4 BGB). Adressiert der Anfechtende die falsche Person, geht die Erklärung ins Leere.
| Rechtsgeschäft | Anfechtungsgegner | Norm |
|---|---|---|
| Vertrag | der andere Teil | § 143 Abs. 2 BGB |
| Täuschung durch Dritten, Rechtserwerb | der unmittelbar Begünstigte | § 143 Abs. 2 BGB i. V. m. § 123 Abs. 2 S. 2 BGB |
| Kündigung, Rücktritt, Mahnung | der Erklärungsempfänger | § 143 Abs. 3 S. 1 BGB |
| Erklärung gegenüber einer Behörde | der andere, ersatzweise die Behörde | § 143 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 BGB |
| Auslobung, Dereliktion | jeder unmittelbar Bevorteilte | § 143 Abs. 4 S. 1 BGB |
Ein Sonderfall ist die Vertragsübernahme: Dort ist die Anfechtung gegenüber beiden anderen Beteiligten zu erklären, weil das Geschäft dreiseitig ist. Und wenn du eine Kündigung nach den Regeln des BGB anfechten willst, richtet sich die Erklärung gegen den Kündigungsempfänger, nicht gegen einen Dritten.
Anfechtungserklärung und Bedingungsfeindlichkeit
Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Die Anfechtung macht da keine Ausnahme. Der Gegner soll nicht im Ungewissen bleiben, ob das Geschäft noch gilt. „Ich fechte an, falls Sie mir den Preis nicht nachlassen“ ist deshalb unwirksam.
Zulässig ist dagegen die Potestativbedingung, deren Eintritt allein vom Willen des Erklärungsgegners abhängt, weil er dann selbst über die Schwebelage bestimmt. Die Systematik der Bedingungen findest du im Artikel zu § 158 BGB und den aufschiebenden und auflösenden Bedingungen. Ebenfalls unzulässig ist die Teilanfechtung dort, wo das Geschäft nicht teilbar ist; dazu unten mehr.
Anfechtungsgründe im Überblick: Irrtum, Täuschung und Drohung
Das BGB kennt drei Gruppen. Die Irrtümer nach § 119 BGB, den Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB und die arglistige Täuschung samt widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB. Jede Gruppe hat ihre eigene Frist. Darin liegt der praktische Unterschied: Ein Irrtum verlangt sofortiges Handeln, eine Täuschung lässt dir ein Jahr.
| Anfechtungsgrund | Norm | Frist | § 122 BGB |
|---|---|---|---|
| Inhaltsirrtum | § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB | unverzüglich | ja |
| Erklärungsirrtum | § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB | unverzüglich | ja |
| Eigenschaftsirrtum | § 119 Abs. 2 BGB | unverzüglich | ja |
| Übermittlungsirrtum | § 120 BGB | unverzüglich | ja |
| Arglistige Täuschung | § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB | ein Jahr | nein |
| Widerrechtliche Drohung | § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB | ein Jahr | nein |
Die letzte Spalte trägt den zweiten großen Unterschied. Bei einer Irrtumsanfechtung schuldet der Anfechtende dem Gegner nach § 122 BGB den Vertrauensschaden. Bei Täuschung und Drohung entfällt dieser Anspruch. Der Gegner ist dort für den Anfechtungsgrund selbst verantwortlich.

Irrtümer nach §§ 119, 120 BGB
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 119 BGB unterscheidet zwei Grundfälle. Beim Inhaltsirrtum weiß der Erklärende, was er sagt, aber nicht, was es bedeutet. Beim Erklärungsirrtum sagt er etwas anderes, als er sagen wollte. Er verspricht, verschreibt oder vertippt sich. § 119 Abs. 2 BGB stellt den Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften gleich. Gemeint sind Eigenschaften einer Sache, die nach der Verkehrsanschauung ihren Wert oder ihre Brauchbarkeit prägen; der Wert selbst ist keine solche Eigenschaft. Zu den Eigenschaften einer Person zählen etwa Alter, Beruf, Ausbildung und Zuverlässigkeit, soweit sie für das konkrete Geschäft Bedeutung haben. § 120 BGB ergänzt den Fall, dass ein Bote oder eine Übermittlungseinrichtung die Erklärung unbewusst falsch weitergibt.
Unbeachtlich bleibt der Motivirrtum. A kauft das Bild, um es über dem Sofa aufzuhängen, und dann steht das Sofa woanders. Sein Problem. Der Irrtum betrifft den Beweggrund, nicht die Erklärung. Eine gesetzliche Ausnahme gibt es, den Eigenschaftsirrtum des § 119 Abs. 2 BGB, und die ist eng.
Welche Eigenschaften verkehrswesentlich sind, wo der Kalkulationsirrtum einzuordnen ist und wie sich der Rechtsfolgenirrtum verhält, klärt der eigene Artikel zu §§ 119, 120 BGB und den Irrtumsarten. Die kompakte Übersicht steht auf der Wissensseite zu den Irrtümern als Anfechtungsgrund.
Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung nach § 123 BGB
§ 123 Abs. 1 BGB enthält zwei selbstständige Anfechtungsgründe. Die arglistige Täuschung setzt eine Täuschungshandlung über Tatsachen voraus, einen dadurch erregten Irrtum, die Kausalität für die Willenserklärung und Arglist, wobei bedingter Vorsatz genügt. Die widerrechtliche Drohung verlangt das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, sowie die Widerrechtlichkeit von Mittel, Zweck oder der Beziehung zwischen beiden.
Wichtig ist § 123 Abs. 2 BGB. Täuscht ein Dritter, kann der Erklärende nur anfechten, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. „Dritter“ ist dabei eng zu verstehen: Vertreter, Verhandlungsgehilfen und Wissensvertreter des Erklärungsempfängers zählen nicht dazu, ihr Verhalten wird ihm zugerechnet.
Die volle Dogmatik samt Aufklärungspflichten, dem Recht zur Lüge bei unzulässigen Fragen und der Widerrechtlichkeit der Drohung steht im Artikel zu § 123 BGB, arglistige Täuschung und Drohung, ergänzt durch die Wissensseiten zur arglistigen Täuschung und zur widerrechtlichen Drohung.
Was kein Anfechtungsgrund ist
Nicht jede Unzufriedenheit mit einem Vertrag berechtigt zur Anfechtung. Reue ist kein Anfechtungsgrund. Ein schlechter Preis auch nicht. Der Irrtum über den Wert einer Sache betrifft eine Rechenposition und keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Beim Irrtum über die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners kommt es auf das Geschäft an: Beim gewöhnlichen Austauschvertrag trägt jede Seite dieses Risiko selbst, bei Kredit-, Bürgschafts- und Dauerschuldverhältnissen kann die Bonität dagegen verkehrswesentlich sein.
Der Katalog der §§ 119, 120, 123 BGB ist abschließend. Andere Rechtsbehelfe bleiben daneben bestehen. Etwa das Gewährleistungsrecht, der Rücktritt oder ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf Vertragsaufhebung. Diese Wege haben eigene Voraussetzungen und eigene Fristen.
Tipp
Ob du einen Sachverhalt wirklich unter den richtigen Anfechtungsgrund ziehst, merkst du erst am Fall. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit kurzen Sachverhalten, deren falsche Antwortoptionen genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.
Anfechtungsfrist: unverzüglich nach § 121 BGB oder ein Jahr nach § 124 BGB
Die Anfechtungsfrist hängt am Anfechtungsgrund. Zwei Fristen stehen nebeneinander. Bei Irrtümern nach §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtung nach § 121 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Bei arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung gilt nach § 124 Abs. 1 BGB eine Frist von einem Jahr. Beide Fristen enden absolut zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung. Die beiden Fristnormen §§ 121, 124 BGB stehen also nebeneinander, und welche gilt, entscheidet allein der Anfechtungsgrund.

Unverzüglich bei Irrtümern
§ 121 Abs. 1 BGB Anfechtungsfrist
Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
„Unverzüglich“ ist in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB legaldefiniert als „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine feste Zahl von Tagen steht da nicht. Los geht die Frist mit der zuverlässigen Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Angemessene Überlegungszeit bleibt, bei schwieriger Rechtslage auch Zeit für Rechtsrat.
Eine Erleichterung steckt in § 121 Abs. 1 S. 2 BGB. Gegenüber einem Abwesenden genügt es, die Erklärung unverzüglich abzusenden. Das Übermittlungsrisiko bleibt beim Erklärenden, das Verzögerungsrisiko nicht mehr. Siehst du in der Klausur ein Datum, rechne nach. Maßgeblich ist, ab wann der Bearbeiter wirklich Bescheid wusste, nicht ab wann er es hätte wissen können.
Die Jahresfrist bei Täuschung und Drohung
Bei § 123 BGB beginnt die Jahresfrist nach § 124 Abs. 2 S. 1 BGB unterschiedlich. Bei arglistiger Täuschung läuft sie ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Bei der Drohung läuft sie erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört, denn solange der Druck andauert, kann niemand frei entscheiden.
§ 124 Abs. 2 S. 2 BGB erklärt die §§ 206, 210 und 211 BGB für entsprechend anwendbar. Gehemmt wird also bei höherer Gewalt, dazu kommt die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen und in Nachlassfällen. Ein Unterschied zu § 121 BGB fällt auf: Hier wahrt erst der Zugang die Frist, nicht schon die Absendung.
Zehnjahresgrenze und mehrere Anfechtungsgründe
§ 121 Abs. 2 BGB und § 124 Abs. 3 BGB ziehen dieselbe absolute Grenze: Zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung ist die Anfechtung ausgeschlossen, unabhängig von Kenntnis und Verschulden. Ältere Skripte nennen hier noch dreißig Jahre; das ist der Stand vor der Schuldrechtsmodernisierung und heute falsch.
Praktisch wichtiger ist die Kombination. Ein Sachverhalt kann mehrere Anfechtungsgründe gleichzeitig erfüllen. Dann läuft für jeden Grund eine eigene Frist. A irrt sich über den Motor des Wagens, weil B ihn belogen hat: Die Anfechtung wegen des Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB muss sofort nach der Entdeckung raus, während die Anfechtung wegen der Täuschung nach § 123 BGB noch fast ein Jahr offensteht. Prüfe deshalb immer alle in Betracht kommenden Gründe, auch wenn der erste schon durchgeht.
Tipp
Fristen bleiben durch Wiederholen im Kopf. Auf jurahilfe.de liegen die Karteikarten zum BGB AT in einem Wiederholungssystem, das dir jede Karte in dem Moment wieder vorlegt, in dem du sie zu vergessen beginnst.
Rechtsfolgen der Anfechtung nach § 142 BGB
Die wirksame Anfechtung macht das Rechtsgeschäft nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Alle Primär- und Sekundäransprüche daraus entfallen rückwirkend. Bereits Geleistetes wird über das Bereicherungsrecht zurückgefordert. Bei einer Irrtumsanfechtung kommt der Vertrauensschaden nach § 122 BGB dazu. Und § 142 Abs. 2 BGB regelt die Bösgläubigkeit.
Nichtigkeit ex tunc nach § 142 Abs. 1 BGB
Ex tunc heißt: von damals an, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme. Der Vertrag wird behandelt, als hätte es ihn nie gegeben. Hat B schon geliefert, geschah das ohne Rechtsgrund. Für den Kaufpreis, den A gezahlt hat, gilt dasselbe.
Die Anfechtung erfasst zunächst nur die angefochtene Willenserklärung. Beim Vertrag führt das zum selben Ergebnis: Ohne die eine Erklärung besteht kein Konsens mehr. Wichtig ist die Reichweite. Angefochten wird das Verpflichtungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft bleibt wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips zunächst unberührt. An dieser Stelle setzt die Fehleridentität an.
Kenntnis der Anfechtbarkeit nach § 142 Abs. 2 BGB
Kannte jemand die Anfechtbarkeit oder musste er sie kennen, behandelt ihn § 142 Abs. 2 BGB so, als hätte er die Nichtigkeit gekannt. Die Vorschrift verlegt die Bösgläubigkeit zeitlich nach vorn. Maßgeblich ist die Kenntnis von der Anfechtbarkeit, nicht die von der Anfechtung. Entschieden wird damit über drei Weichen: die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB, § 990 Abs. 1 BGB im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und den gutgläubigen Erwerb nach §§ 892, 932 BGB.
Ein Beispiel macht es greifbar. B hat A getäuscht und weiß, dass A anfechten kann. Trotzdem verbraucht B das erhaltene Geld. Nach der Anfechtung nützt ihm § 818 Abs. 3 BGB nichts mehr: Über § 142 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB haftet er verschärft. Kommt es nach einer Anfechtung zur Anwendung der §§ 987 ff. BGB, beurteilt sich auch die Redlichkeit des Besitzers im Sinne des § 990 BGB über § 142 Abs. 2 BGB; das OLG Celle hat diesen Satz seiner Entscheidung zum rückwirkend aufgehobenen Zuschlag ausdrücklich zugrunde gelegt (Urteil vom 09.08.2006, 3 U 92/06).
Von den sechs Seiten, die zu „Anfechtung“ auf der ersten Google-Seite stehen, behandelt keine einzige § 142 Abs. 2 BGB. Führt dein Sachverhalt nach der Anfechtung weiter ins Bereicherungs- oder Sachenrecht, ist die Vorschrift der Schlüssel.
Rückabwicklung und Ersatz des Vertrauensschadens
Zurückgefordert wird über die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Der Rechtsgrund für die Leistung ist rückwirkend entfallen. Aufbau und Prüfungsschritte stehen im Artikel zum Herausgabeanspruch nach § 812 BGB. Bei gegenseitigen Verträgen schließt sich die Frage nach Saldotheorie oder Zweikondiktionenlehre an.
Auf der anderen Seite steht § 122 BGB. Nach einer Anfechtung gemäß §§ 119, 120 BGB schuldet der Anfechtende dem Gegner verschuldensunabhängig den Vertrauensschaden, also das negative Interesse, begrenzt auf das Erfüllungsinteresse. Ausgeschlossen ist der Anspruch nach § 122 Abs. 2 BGB, wenn der Gegner den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste. Die Berechnung samt Kappungsgrenze zeigt der Artikel zum Vertrauensschaden nach § 122 BGB, die Abgrenzung der Interessen der Artikel zu positivem und negativem Interesse.
Bei § 123 BGB gilt § 122 BGB nicht. Dahinter steht eine Wertung des Gesetzgebers: Der Täuschende oder Drohende verdient keinen Vertrauensschutz. Daraus folgt eine Klausurtaktik. Liegen beide Anfechtungsgründe vor, stütze die Anfechtung ausdrücklich auch auf § 123 BGB. Dann entfällt die eigene Ersatzpflicht.
Tipp
Die Rechtsfolgen der Anfechtung greifen quer durch das BGB, vom Bereicherungsrecht bis ins Sachenrecht. Auf jurahilfe.de kannst du den kompletten BGB AT dauerhaft kostenlos lernen, mit Verlinkungen, die dich vom Schema direkt in die anschließende Norm führen.
Wann die Anfechtung nur ex nunc wirkt
Von der Rückwirkung gibt es zwei anerkannte Ausnahmen, beide aus praktischen Gründen. Beim in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis und bei der in Vollzug gesetzten Gesellschaft wirkt die Anfechtung nur für die Zukunft, weil sich geleistete Arbeit und gelebte Gesellschaftsverhältnisse nicht sinnvoll rückabwickeln lassen.
Für das Arbeitsverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht das früh entschieden. Die Anfechtung eines in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrags wirkt grundsätzlich nur ex nunc, gerade wegen der Schwierigkeiten der Rückabwicklung (BAG, Urteil vom 16.09.1982, 2 AZR 228/80). Der Arbeitnehmer behält also seinen Lohn für die geleistete Arbeit. Bei der Gesellschaft greift die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft. Sie erfasst auch das Ausscheiden: Ein vollzogenes fehlerhaftes Ausscheiden führt in der Regel nicht zur rückwirkenden Wiedereinsetzung des Gesellschafters (BGH, Urteil vom 13.03.1975, II ZR 154/73).
Merke dir das Kriterium, nicht die Fallgruppe. Entscheidend ist der Vollzug. Vor der Aufnahme der Arbeit oder vor Beginn der Gesellschaft bleibt es bei § 142 Abs. 1 BGB und der vollen Rückwirkung.

Wann die Anfechtung ausgeschlossen ist
Auch wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, kann die Anfechtung gesperrt sein. Drei Sperren sind klausurrelevant. Die Bestätigung nach § 144 BGB. Der Vorrang des Gewährleistungsrechts ab Gefahrübergang. Und der begrenzte Anwendungsbereich der §§ 119 ff. BGB, der Realakte und Prozesshandlungen ausnimmt.
Bestätigung nach § 144 BGB
Nach § 144 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt. Darin liegt ein Verzicht auf das Gestaltungsrecht. Formfrei ist die Bestätigung nach § 144 Abs. 2 BGB, auch wenn das Geschäft selbst formbedürftig war. Erklären lässt sie sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten.
Der Bestätigungswille ist die Hürde. Vorausgesetzt wird Kenntnis der Anfechtbarkeit oder wenigstens die Vorstellung, ein Anfechtungsrecht könne bestehen. Hält A sein Geschäft bedenkenfrei für gültig, bestätigt er nichts. Bei konkludentem Verhalten stellt der BGH strenge Anforderungen. Es muss eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens sein, und jede andere verständliche Deutung muss ausscheiden (BGH, Urteil vom 01.04.1992, XII ZR 20/91).
Das Standardbeispiel ist der Weiterverkauf. A hat den Wagen unter einem Irrtum gekauft, erfährt davon und verkauft ihn ohne Vorbehalt weiter. Darin liegt regelmäßig eine konkludente Bestätigung. Ein anderer Grund für die Verfügung ist schwer zu finden. Zahlt A dagegen nur eine fällige Rate weiter, kann das ebenso gut Vertragstreue unter Vorbehalt sein. Dann fehlt es an der Eindeutigkeit.

Tipp
Solche Abgrenzungen erkennst du zuverlässig erst, nachdem du sie an mehreren Sachverhalten gesehen hast. Auf jurahilfe.de findest du zu jedem Kapitel Karteikarten und einen Abschlusstest mit Note, die genau diese Grenzfälle abfragen.
Vorrang des Gewährleistungsrechts
Ab Gefahrübergang verdrängt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB. Sonst könnte der Käufer einfach anfechten und damit die kurzen Verjährungsfristen des § 438 BGB samt Nacherfüllungsrecht des Verkäufers unterlaufen. Gesperrt ist nur § 119 Abs. 2 BGB. Dort überschneiden sich Eigenschaft und Sachmangel.
Unberührt bleibt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Sie steht neben den Mängelrechten. Der Käufer kann wählen. Welche Rechte ihm nach dem Kaufrecht zustehen, zeigt der Artikel zu § 437 BGB und den Mängelrechten des Käufers. Vor Gefahrübergang ist die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB dagegen möglich, weil das Gewährleistungsrecht dann noch nicht greift.
Realakte, Prozesshandlungen und geschäftsähnliche Handlungen
Angefochten werden können nur Willenserklärungen. Realakte scheiden aus, weil ihre Wirkung nicht am Willen hängt: Die Verarbeitung einer Sache und das Ansichnehmen eines Fundes sind tatsächliche Handlungen und bleiben deshalb außerhalb der §§ 119 ff. BGB. Prozesshandlungen wie Klageerhebung oder Rechtsmittelrücknahme richten sich nach der ZPO und ihren eigenen Regeln, nicht nach §§ 119 ff. BGB.
Anders liegt es bei geschäftsähnlichen Handlungen. Sie ähneln Willenserklärungen. Ihre Rechtsfolge tritt aber kraft Gesetzes ein, nicht kraft rechtsgeschäftlichen Willens. Beispiele sind die Mahnung, die Fristsetzung, die Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB und die Mängelrüge nach § 377 HGB. Auf sie werden die §§ 119 ff. BGB entsprechend angewendet, denn die Interessenlage ist dieselbe.
Für die Klausur heißt das: Beruht eine Fristsetzung auf einem Zahlendreher, ist der Weg über § 119 Abs. 1 BGB analog offen. Anfechtungsgegner ist dann derjenige, dem gegenüber die Handlung vorzunehmen war, § 143 Abs. 3 BGB analog.
Tipp
Abgrenzungen wie diese trainierst du am besten am Fall statt am Merksatz. Im Falltraining zum BGB AT auf jurahilfe.de arbeitest du dich durch Sachverhalte, in denen genau solche Sperren versteckt sind, und siehst danach die ausführliche Erläuterung.
Typische Probleme der Anfechtung in der Klausur
Vier Probleme entscheiden in Klausuren oft über mehr Punkte als die Frage, welche Irrtumsart genau vorliegt. Sie setzen alle an der Stelle an, an der die drei Voraussetzungen abgehakt sind und der Sachverhalt weiterläuft.
Fehleridentität beim dinglichen Rechtsgeschäft
Fehleridentität bedeutet, dass derselbe Anfechtungsgrund beide Geschäfte erfasst, das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft. Beide sind dann anfechtbar. Das ist der praktisch wichtigste Fall, in dem das Abstraktionsprinzip zum selben Ergebnis führt, ohne durchbrochen zu werden.
Ausgangspunkt ist das Trennungsprinzip. Ficht A den Kaufvertrag an, hat er damit noch nicht die Übereignung angefochten. Die bleibt zunächst wirksam, und B hat nur einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch. Anders liegt es, wenn auch die dingliche Einigung an demselben Fehler leidet.
Dazu werden zwei Ansichten vertreten. Nach der einen braucht es einen einheitlichen Willensakt: Nur wenn schuldrechtliches und dingliches Geschäft in einem Vorgang zusammenfallen, etwa bei der Handschenkung, ist auch das dingliche Geschäft anfechtbar. Vorzugswürdig ist die Lehre von der Fehleridentität. Ihr reicht die gemeinsame Fehlerquelle. Das dingliche Geschäft ist anfechtbar, sobald der Anfechtungsgrund auch für seine Vornahme kausal war, selbst wenn beide Geschäfte zeitlich auseinanderfallen. Unangetastet bleibt das Abstraktionsprinzip: Festgestellt wird nur, dass das dingliche Geschäft zufällig unter demselben Mangel leidet.

Praktisch relevant ist das vor allem bei § 123 BGB. Die Täuschung wirkt dort typischerweise auf beide Erklärungen: Der Getäuschte wollte auch das Eigentum nicht übertragen. Zwei Folgen solltest du kennen. Erstens wird die Anfechtungserklärung laiengünstig ausgelegt und erfasst im Zweifel beide Geschäfte. Zweitens fallen nach erfolgreicher Anfechtung des dinglichen Geschäfts Eigentum und Besitz auseinander, sodass ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis entsteht. Dort greift dann wieder § 142 Abs. 2 BGB über § 990 Abs. 1 BGB.
Teilanfechtung eines Vertrags
Die Teilanfechtung ist möglich, wenn das Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB teilbar ist und der Rest dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht. Der Anfechtende kann seine Erklärung also auf eine einzelne Klausel beschränken, statt den ganzen Vertrag zu vernichten. Das Thüringer Oberlandesgericht hat das für eine Abgeltungsklausel in einer Ausscheidensvereinbarung ausdrücklich bestätigt (OLG Thüringen, Teilurteil vom 14.07.2021, 2 U 239/20).
Zwei Grenzen sind zu beachten. Ist das Geschäft nicht teilbar, geht es nur ganz oder gar nicht. Und über § 242 BGB muss sich der Anfechtende an seinem ursprünglichen Willen festhalten lassen. Rosinenpicken ist ausgeschlossen. Für den Gegner darf kein Vertrag übrig bleiben, dem er so nie zugestimmt hätte.
Ein Beispiel: A bestellt ein Menü aus Hauptgericht und Dessert für 20 Euro, weil der Kellner das Dessert als hausgemacht anpreist. Tatsächlich stammt es aus dem Tiefkühlregal. A kann seine Erklärung auf den Dessertteil beschränken, wenn sich der Preis zuordnen lässt, und das Hauptgericht behalten.

Doppelnichtigkeit
Ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft kann zusätzlich angefochten werden. Das klingt widersprüchlich. Vernichten lässt sich nichts, was nicht existiert, so argumentierte auch die frühere Ansicht. Die herrschende Meinung folgt der Lehre von der Doppelnichtigkeit: Ein Geschäft kann unter mehreren Wirksamkeitsmängeln leiden, und jeder ist unabhängig geltend zu machen.
Der überzeugende Grund liegt darin, dass ein Nichtigkeitsgrund wieder entfallen kann. Ein formnichtiger Grundstückskaufvertrag nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB wird durch Auflassung und Eintragung geheilt, § 311b Abs. 1 S. 2 BGB. Wäre die Anfechtung wegen der Formnichtigkeit gesperrt gewesen, säße der Getäuschte nach der Heilung an einem wirksamen Vertrag fest.
Es gibt auch einen handfesten wirtschaftlichen Grund für eine zweite Anfechtung. Ficht A zuerst nach § 119 BGB an, schuldet er den Vertrauensschaden nach § 122 BGB. Stellt sich später heraus, dass B zusätzlich arglistig getäuscht hat, kann A erneut anfechten, diesmal nach § 123 BGB, und die Ersatzpflicht entfällt. Zur Sittenwidrigkeit als eigenständigem Nichtigkeitsgrund gibt es die Wissensseite zu § 138 BGB.
Rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung?
Umstritten ist, wo die Anfechtung im Anspruchsaufbau steht. Eine rechtshindernde Einwendung verhindert, dass der Anspruch überhaupt entsteht. Eine rechtsvernichtende lässt einen entstandenen Anspruch nachträglich erlöschen. Beide Einordnungen lassen sich mit § 142 Abs. 1 BGB begründen.
Für die rechtshindernde Einordnung spricht die Rückwirkung: Gilt das Geschäft als von Anfang an nichtig, konnte aus ihm nie ein Anspruch entstehen. Für die rechtsvernichtende Einordnung spricht, dass die ex-tunc-Wirkung nur eine Fiktion ist. Tatsächlich bestand das Geschäft bis zur Anfechtung und entfaltete Wirkungen, der Anspruch erlischt also erst mit der Erklärung.
Entscheiden musst du den Streit fast nie. Im Bereicherungsrecht werden § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB im Ergebnis gleich behandelt. Die Weichenstellung wirkt sich also nicht aus. In der Klausur prüfst du die Anfechtung deshalb üblicherweise unter „Anspruch erloschen“ und erwähnst den Streit in einem Satz. Die Abgrenzung der Einwendungsarten steht gebündelt in der Übersicht der wichtigsten Definitionen des BGB AT.
Fazit
Drei Dinge braucht die Anfechtung als Gestaltungsrecht. Eine eindeutige Erklärung gegenüber dem richtigen Gegner, einen der abschließend geregelten Anfechtungsgründe und die Einhaltung der Frist. Die Rechtsfolge steht in § 142 Abs. 1 BGB. Die oft übersehene Bösgläubigkeitsregel in § 142 Abs. 2 BGB.
Punkte holst du meist an drei Stellen. Bei der Frist, weil du alle Anfechtungsgründe prüfst und deshalb die Jahresfrist des § 124 BGB findest. Bei der Fehleridentität, weil du an das dingliche Geschäft denkst. Und bei § 122 BGB, weil du weißt, wann die eigene Ersatzpflicht entfällt. Der Rest ist Übung am Sachverhalt, etwa mit den kostenlosen Lernpfaden zum BGB AT auf jurahilfe.de, in denen die Anfechtung vom Skript über die Karteikarten bis zum Abschlusstest durchläuft.
Weiterlesen
- BGB AT: Aufbau, Themen und Prüfungsschemata im Überblick: Ordnet die Anfechtung in den Allgemeinen Teil ein und zeigt, welche Institute daneben stehen.
- Vertragsschluss und Rechtsgeschäft: Angebot, Annahme und Willenserklärung: Die Grundlage, ohne die keine Anfechtung funktioniert, denn angefochten wird immer eine Willenserklärung.
- Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§ 177, 179 BGB: Haftung und Schema: Wichtig, wenn die Anfechtung der Vollmacht die Vertretungsmacht rückwirkend beseitigt.
- Vollmacht, § 167 BGB: Arten, Form, Widerruf und Anfechtung: Behandelt die Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht, einen echten Klassiker im Examen.
- BGB AT Karteikarten: den Allgemeinen Teil systematisch wiederholen: Für die Wiederholung der Fristen und Schemata im Abstand.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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