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Dissens, §§ 154, 155 BGB: Offener & versteckter Einigungsmangel

Streit über Dokumente am Schreibtisch, Sinnbild für den Dissens beim Vertragsschluss

Zwei Parteien schütteln sich die Hände und sind sicher: Der Vertrag steht. In Wirklichkeit reden sie über verschiedene Dinge. Genau das ist ein Dissens.

Ein Dissens ist ein Einigungsmangel beim Vertragsschluss: Angebot und Annahme, also die beiden Willenserklärungen, stimmen nicht überein. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ihn in § 154 BGB (offener Dissens) und § 155 BGB (versteckter Dissens). Ob trotz des Mangels ein Vertrag zustande kommt, hängt davon ab, worüber sich die Parteien nicht geeinigt haben: über einen Hauptpunkt oder nur über einen Nebenpunkt.

In der Zivilrechtsklausur entscheidet der Dissens oft über das Zustandekommen des Vertrags und damit über den kompletten Anspruchsaufbau. Wer offenen und versteckten Dissens sauber trennt, sammelt hier schnell Punkte.

Auf einen Blick:

  • Konsens heißt Einigung, Dissens heißt Einigungsmangel: Angebot und Annahme decken sich nicht.
  • Totaldissens über die essentialia negotii (Hauptpunkte): Der Vertrag ist immer nichtig, §§ 154, 155 BGB greifen nicht.
  • Offener Dissens, § 154 BGB: Die Parteien wissen um die Lücke. Im Zweifel kommt kein Vertrag zustande.
  • Versteckter Dissens, § 155 BGB: Die Parteien merken die Lücke nicht. Der Vertrag gilt, wenn sie ihn auch ohne den offenen Punkt geschlossen hätten.
  • Falsa demonstratio: Gemeinsame Falschbezeichnung schadet nicht, es liegt Konsens vor.

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Prüfungsschema Dissens: Konsens bei Deckung, Totaldissens bei fehlenden essentialia negotii, offener Dissens § 154 BGB und versteckter Dissens § 155 BGB
Abb. 1: Dissens Schritt für Schritt prüfen, von Konsens bis § 155 BGB.

Konsens und Dissens: Definition, Bedeutung und Einigungsmangel

Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Stimmen sie inhaltlich überein, liegt Konsens vor. Fehlt diese Übereinstimmung, spricht man von einem Dissens. Der Vertrag ist dabei nur eine besondere Form des mehrseitigen Rechtsgeschäfts, dessen Grundbegriffe der Beitrag zum Rechtsgeschäft im BGB erklärt.

Dissens als Einigungsmangel beim Vertragsschluss

Ein Dissens ist der Einigungsmangel beim Vertragsschluss: Die beiden Vertragsparteien haben sich nicht über alle Punkte geeinigt, über die eine Einigung nötig war. Angebot und Annahme korrespondieren nicht, es liegt eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen vor. Das Gesetz kennt zwei Ausprägungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen, den offenen Dissens nach § 154 BGB und den versteckten Dissens nach § 155 BGB.

Wichtig ist die Abgrenzung nach dem Gegenstand der Uneinigkeit. Betrifft der Mangel einen Hauptpunkt des Vertrags, liegt ein Totaldissens vor. Betrifft er nur einen Nebenpunkt, geht es um einen partiellen Dissens. Nur beim partiellen Dissens stellt sich überhaupt die Frage, ob der Vertrag trotzdem gilt.

Konsens und Dissens: der Unterschied

Das Gegenstück zum Dissens ist der Konsens: Beide Willenserklärungen stimmen vollständig überein, der Vertrag kommt wirksam zustande. Entscheidend ist dabei nicht der Wortlaut allein, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Erklärungsinhalt, also der wirkliche Wille der Parteien, nach § 133, § 157 BGB. Erst wenn die Auslegung der beiden Willenserklärungen der Parteien keine Deckung ergibt, bleibt es beim Dissens.

Der Unterschied ist keine Formsache. Beim Konsens steht der Vertrag, Ansprüche können darauf gestützt werden. Beim Dissens fehlt je nach Art die Grundlage ganz oder teilweise. Wie eine Willenserklärung ausgelegt wird, zeigt der Beitrag zur Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

Übereinstimmende Falschbezeichnung: falsa demonstratio non nocet

Ein Sonderfall sieht aus wie ein Dissens, ist aber Konsens: die übereinstimmende Falschbezeichnung. Beide Parteien meinen dasselbe, bezeichnen es aber versehentlich falsch. Sagen beide „Haakjöringsköd" (Haifischfleisch) und wollen in Wahrheit Walfleisch, gilt das gemeinsam Gewollte.

Der Grundsatz lautet falsa demonstratio non nocet: Eine gemeinsame Falschbezeichnung schadet nicht. Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille, nicht der falsche Wortlaut. Es liegt also kein Dissens vor, sondern ein wirksamer Vertrag über das wirklich Gewollte.

Welche Arten von Dissens kennt das BGB?

Das BGB unterscheidet den Dissens nach zwei Kriterien: nach dem Gegenstand der Uneinigkeit (Haupt- oder Nebenpunkt) und danach, ob die Parteien den Einigungsmangel bemerken. Daraus ergeben sich Totaldissens, offener und versteckter Dissens mit klar getrennten Rechtsfolgen.

ArtGegenstandBewusstseinRechtsfolge
Totaldissensessentialia negotii (Hauptpunkt)egalVertrag immer nichtig, §§ 154, 155 BGB nicht anwendbar
Offener Dissens, § 154 BGBaccidentalia negotii (Nebenpunkt)Parteien kennen die Lückeim Zweifel kein Vertrag
Versteckter Dissens, § 155 BGBaccidentalia negotii (Nebenpunkt)Parteien merken die Lücke nichtVertrag gilt, wenn auch ohne den Punkt gewollt

Totaldissens: Uneinigkeit über die essentialia negotii

Ein Totaldissens liegt vor, wenn sich die Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile nicht einig sind, über die essentialia negotii. Das sind die Hauptpunkte, ohne die ein Vertrag nicht geschlossen werden kann, beim Kaufvertrag etwa Kaufgegenstand und Kaufpreis.

Denkt der Verkäufer an 10.000 Euro und der Käufer an 9.000 Euro, fehlt die Einigung über den Kaufpreis. Der Vertrag ist nichtig, und zwar unabhängig davon, ob der Dissens offen zutage tritt oder versteckt bleibt. Die §§ 154, 155 BGB helfen hier nicht, denn sie setzen voraus, dass über die Hauptpunkte bereits Einigkeit besteht.

Partieller Dissens: Uneinigkeit über Nebenpunkte

Ein partieller Dissens betrifft die accidentalia negotii, also Nebenpunkte wie Lieferfristen, Zahlungsmodalitäten oder die Nebenkostenabrechnung. Über die Hauptpunkte sind sich die Parteien einig, nur ein Nebenpunkt bleibt offen.

Hier kommt es darauf an, ob die Parteien den Mangel bemerkt haben. Genau an dieser Stelle trennen sich offener Dissens (§ 154 BGB) und versteckter Dissens (§ 155 BGB). Nur beim partiellen Dissens stellt sich die Frage, ob man den Vertrag trotz der Lücke als geschlossen ansehen kann.

Offener und versteckter Dissens: §§ 154, 155 BGB im Überblick

Der Unterschied liegt im Bewusstsein der Parteien. Beim offenen Dissens wissen sie, dass ein Punkt offen ist. Beim versteckten Dissens glauben sie, sich vollständig geeinigt zu haben, und übersehen die Lücke. Diese beiden Konstellationen regeln § 154 BGB und § 155 BGB mit spiegelbildlichen Auslegungsregeln.

Vergleich offener Dissens § 154 BGB und versteckter Dissens § 155 BGB nach Bewusstsein, Beispiel und Rechtsfolge
Abb. 2: Offener Dissens (§ 154 BGB) und versteckter Dissens (§ 155 BGB) im Vergleich.

Offener Dissens nach § 154 BGB

Beim offenen Dissens ist den Parteien bewusst, dass sie sich über einen Nebenpunkt noch nicht geeinigt haben. Sie verhandeln, kommen aber zu keiner Einigung und wissen das auch.

Wann ein offener Einigungsmangel vorliegt

Ein offener Dissens liegt vor, wenn den Parteien bewusst ist, dass sie sich noch nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben. Nach § 154 I 1 BGB ist der Vertrag nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte verständigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Beide wissen, dass dieser Punkt offen ist. Ein Beispiel: Käufer und Verkäufer sind sich über Ware und Kaufpreis einig, streiten aber offen darüber, wer die Transportkosten trägt, und finden keine Lösung.

Zuerst ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu prüfen, ob der Vertrag trotz der offenen Frage gewollt war. Ergibt die Auslegung, dass die Parteien auch ohne diese Regelung binden wollten, kommt der Vertrag zustande.

Rechtsfolge: im Zweifel kein Vertrag

Führt die Auslegung zu keinem klaren Ergebnis, greift die Auslegungsregel des § 154 I 1 BGB: Solange die Einigung der Parteien fehlt, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen. Diese Zweifelsregel ist der Kern des § 154 I BGB. Weil die Parteien die Lücke kennen, unterstellt das Gesetz, dass sie sich ohne vollständige Einigung nicht binden wollten.

Merke die Blickrichtung: Beim offenen Dissens kommt im Zweifel kein Vertrag zustande. Die bloße Verständigung über einzelne Punkte ist nicht bindend, selbst wenn sie schon aufgezeichnet wurde (§ 154 I 2 BGB).

Fehlende Beurkundung nach § 154 Abs. 2 BGB

Einen zweiten Fall regelt § 154 Abs. 2 BGB: Haben die Parteien eine Beurkundung des Vertrags verabredet, ist der Vertrag im Zweifel erst geschlossen, wenn die Beurkundung erfolgt ist. Wer also die notarielle Beurkundung eines Grundstückskaufs vereinbart, bindet sich im Zweifel erst mit der Beurkundung, nicht schon mit der mündlichen Einigung.

Versteckter Dissens nach § 155 BGB

Der versteckte Dissens ist das Spiegelbild: Hier glauben die Parteien, sich geeinigt zu haben, obwohl in Wirklichkeit ein Punkt ungeklärt geblieben ist. Sie vertrauen auf einen wirksamen Vertrag.

Wann ein versteckter Einigungsmangel vorliegt

Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt für geregelt halten, über den sie sich in Wirklichkeit nicht geeinigt haben. Maßgeblich ist der wirkliche Wille der Parteien, nicht ihr Irrglaube, einig zu sein. Der Klassiker ist der Währungsfall: Beide vereinbaren einen Preis in „Franc", der eine denkt an französische, der andere an belgische Franc. Sie meinen, einig zu sein, sind es aber nicht.

Im Unterschied zum offenen Dissens bemerken die Parteien den Mangel nicht. Der versteckte Dissens kann sich auch aus einer nur scheinbaren, etwa konkludent getroffenen Einigung ergeben, die bei genauem Hinsehen keine Deckung der Willenserklärungen trägt, sondern eine Lücke im Vertrag verdeckt.

Rechtsfolge beim versteckten Dissens

Beim versteckten Dissens gilt das Vereinbarte, soweit es fehlerfrei geregelt ist, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den offenen Punkt geschlossen worden wäre (§ 155 BGB). Die Lücke wird dann über die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gefüllt.

Bleibt der Punkt zweitrangig, gilt der Vertrag nach § 155 BGB auch ohne eine Regelung dieses Punktes. Anders liegt es, wenn der offene Punkt so wichtig war, dass die Parteien ohne ihn nicht abgeschlossen hätten. Dann kommt kein Vertrag zustande. § 155 BGB dreht die Zweifelsregel des § 154 BGB also um: Im Regelfall bleibt der Vertrag bestehen.

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Konsens oder Dissens? Rechtsfolgen und wann ein Vertrag zustande kommt

Ob ein Vertrag zustande kommt, richtet sich danach, welche Art von Dissens vorliegt. Die Rechtsfolge des Dissenses ist zweigeteilt: Der Totaldissens vernichtet den Vertrag, der partielle Dissens lässt ihn je nach Fallgruppe bestehen oder scheitern.

Totaldissens: der Vertrag ist immer nichtig

Fehlt die Einigung über einen Hauptpunkt, ist der Vertrag nichtig. Es kommt nicht darauf an, ob der Dissens offen oder versteckt ist. Ohne Einigung über die essentialia negotii gibt es keinen Vertrag, auf den sich Ansprüche stützen ließen.

Kommt wegen des Einigungsmangels gar kein Vertrag zustande, können vorvertragliche Schutzpflichten dennoch greifen. Wer hier fahrlässig Vertrauen enttäuscht, haftet unter Umständen aus culpa in contrahendo.

§§ 154, 155 BGB und ihre Grenzen

Die §§ 154, 155 BGB betreffen nur den partiellen Dissens über Nebenpunkte. Beide Vorschriften stehen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und setzen voraus, dass über die Hauptpunkte Einigkeit besteht und nur eine Nebenfrage offen ist. Auf den Totaldissens sind sie nicht anwendbar, das ist im Vertragsrecht ein häufiger Prüfungsfehler.

Innerhalb der §§ 154 f. BGB entscheidet allein das Bewusstsein: § 154 BGB für die erkannte Lücke, § 155 BGB für die unerkannte. Beide Normen sind Auslegungsregeln, keine starren Verbote, denn sie gelten jeweils nur „im Zweifel". Ob eine Einigung vorliegt, ist stets wiederum durch Auslegung zu ermitteln.

Nachträgliche Bestimmung nach §§ 315 ff. BGB

Kein Dissens liegt vor, wenn die Parteien die Bestimmung einer Leistung bewusst offengelassen und einer Seite oder einem Dritten überlassen haben. Dann greifen die §§ 315 ff. BGB zur nachträglichen Leistungsbestimmung. Das ist keine fehlende Einigung, sondern eine gewollte, zulässige Regelungstechnik.

Dissens in der Jura Klausur: Prüfung und häufige Fehler

In der Klausur taucht der Dissens beim Vertragsschluss auf, also bei Angebot und Annahme. Wer die Prüfung sauber verortet und die Arten trennt, vermeidet die typischen Fehler.

Wo der Dissens im Gutachten geprüft wird

Der Dissens gehört in die Prüfung des Vertragsschlusses, konkret zur Frage, ob sich Angebot und Annahme decken. Erst wird durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB der Erklärungsinhalt ermittelt, dann geprüft, ob Konsens besteht. Fehlt die Deckung, folgt die Einordnung als Total- oder partieller Dissens. Das komplette Prüfungsschema zum Dissens findest du auf der Wissensseite.

Abgrenzung zu Anfechtung und falsa demonstratio

Der Dissens ist von zwei Nachbarfiguren zu trennen. Bei der Anfechtung ist zunächst ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, eine Willenserklärung ist nur fehlerhaft. Bei der falsa demonstratio liegt sogar Konsens vor. Nur beim echten Dissens fehlt die Einigung von Anfang an.

Auch das Scheingeschäft nach § 117 BGB ist abzugrenzen: Dort einigen sich beide Parteien bewusst nur zum Schein, während beim Dissens die Einigung schlicht fehlt.

FigurWas passiertRechtsfolge
Dissens, §§ 154, 155 BGBAngebot und Annahme decken sich nichtnichtig oder je nach Art offen
Anfechtung, §§ 119 ff. BGBVertrag wirksam, Erklärung fehlerhaftrückwirkend nichtig nach Anfechtung, § 142 I BGB
Falsa demonstratiogemeinsame Falschbezeichnung, gleicher WilleKonsens, Vertrag über das Gewollte

Typische Klausurfehler beim Einigungsmangel

Drei Fehler tauchen immer wieder auf. Erstens: §§ 154, 155 BGB auf den Totaldissens anwenden, obwohl sie dort nicht gelten. Zweitens: offenen und versteckten Dissens verwechseln und damit die Zweifelsregel umdrehen. Drittens: die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB überspringen und vorschnell einen Dissens annehmen, obwohl der wirkliche Wille eine Einigung ergibt.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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